{"id":"bgbl1-2002-87-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":87,"date":"2002-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/87#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-87-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_87.pdf#page=52","order":6,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"2002-12-18T00:00:00Z","page":4644,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["4644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*)\nVom 18. Dezember 2002\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nArtikel 1\nDer Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107) geändert worden\nist, wird am Ende folgende Position angefügt:\nZutat:                                                                      Klassenname:\n„Die Skelettmuskeln1) von Tieren der Arten ,Säugetiere‘                        , ...fleisch‘, dem die Namen der Tierarten, von denen es\nund ,Vögel‘, die als für den menschlichen Verzehr geeignet                  stammt, vorangestellt sind“.\ngelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten\noder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an\nFett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten\nWerte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines\nanderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separato-\nrenfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7a der Fleischhygiene-\nVerordnung.\nHöchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zuta-\nten, die mit dem Begriff , ...fleisch‘ bezeichnet werden:\nTierarten                      Fett     Bindegewebe2)\n(%)            (%)\nSäugetiere (ausgenommen\nKaninchen und Schweine) und                       25             25\nMischungen von Tierarten, bei\ndenen Säugetiere überwiegen\nSchweine                                          30             25\nVögel und Kaninchen                               15             10\nWerden diese Höchstwerte überschritten und sind alle\nanderen Voraussetzungen der Definition von , ...fleisch‘\nerfüllt, so muss der , ...fleischanteil‘ entsprechend nach\nunten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten\nmuss in diesem Fall die Angabe , ...fleisch‘, dem die\nNamen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt\nsind, und die Angabe ,Fett‘ oder ,Bindegewebe‘ enthalten.\n1) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln,\nwährend das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außer den\nKaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht\ndarunter fallen.\n2) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses\nzwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt\ngilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von\nLebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 310 S. 19).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4645\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}