{"id":"bgbl1-2002-87-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":87,"date":"2002-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/87#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-87-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_87.pdf#page=45","order":5,"title":"Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz  BSSichG)","law_date":"2002-12-23T00:00:00Z","page":4637,"pdf_page":45,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                4637\nGesetz\nzur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen\nKrankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG)\nVom 23. Dezember 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und\nAngestellten 45 594,05 Euro und für die in\nAbsatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten\nArtikel 1                                     41 034,64 Euro.“\nÄnderung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-             „1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                           nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,“.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002\n3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:\n„(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                   Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt\ndie Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „75 vom                Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die\nHundert der Beitragsbemessungsgrenze in der                vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten           zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den\n(Jahresarbeitsentgeltgrenze)“ durch die Wörter             §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von\n„die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absät-            Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.“\nzen 6 oder 7“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „den nach Absatz 1        4. In § 59 werden die Angabe „1 050 Euro“ durch die\nNr. 1 festgesetzten Betrag“ durch die Wörter „die          Angabe „525 Euro“ und die Angabe „525 Euro“ durch\nJahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6“                  die Angabe „262,50 Euro“ ersetzt.\nersetzt.\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8           5. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Früh-\nangefügt:                                                  erkennungsmaßnahmen“ die Wörter „oder für zusätz-\n„(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ab-             liche Leistungen, die im Rahmen zugelassener struk-\nsatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie         turierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund\nändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in            der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 266\ndem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -ge-            Abs. 7 erbracht werden,“ eingefügt.\nhaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\nArbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur            6. (entfällt)\nentsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme\nim vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die verän-\nderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr,         7. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nfür das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt              „(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken\nwird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 auf-          auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimit-\ngerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahres-            telabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt\narbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung               bei einem Arzneimittelabgabepreis\nnach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nvon bis zu 52,46 Euro                    6 vom Hundert,\nbuch fest.\nvon 54,81 Euro bis 820,22 Euro       10,0 vom Hundert,\n(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die\nJahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Ange-          von über 820,22 Euro          82,02 Euro\nstellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Über-                                            plus 6 vom Hundert des\nschreitens der an diesem Tag geltenden Jahres-                                           Differenzbetrages     zwi-\narbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei                                           schen 820,22 Euro und\neinem privaten Krankenversicherungsunterneh-                                             dem für den Versicherten\nmen in einer substitutiven Krankenversicherung                                           maßgeblichen Arzneimit-\nversichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro.                                              telabgabepreis.\nAbsatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                   Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag\n(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der            beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis\nJahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004               von 52,47 Euro bis 54,80 Euro               49,32 Euro.“","4638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n8. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:                    händler versehen und die Apotheken dieses Kenn-\nzeichen bei der Abrechnung von Arzneimitteln nach\n„§ 130a\n§ 300 erfassen. Die für die Wahrnehmung der wirt-\nRabatte der pharmazeutischen Unternehmen                 schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen\nSpitzenorganisationen der Apotheker und der phar-\n(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für\nmazeutischen Großhändler regeln in einem gemein-\nab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene\nsamen Rahmenvertrag das Nähere.\nArzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hun-\ndert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische                 (6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die\nUnternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den               Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die\nAbschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische                  abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabeda-\nGroßhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind phar-            tum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach\nmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag             § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar\nden pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten.                an die pharmazeutischen Unternehmen oder, bei\nDer Abschlag ist den Apotheken und pharmazeuti-                einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeu-\nschen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach               tischen Großhändler. Im Falle einer Regelung nach\nGeltendmachung des Anspruches zu erstatten.                    Absatz 5 Satz 4 ist zusätzlich das Kennzeichen für den\npharmazeutischen Großhändler zu übermitteln. Die\n(2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember             pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die\n2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer              erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Ab-\nErhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber                 schlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaft-\ndem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimit-             lichen Interessen maßgeblichen Organisationen der\ntel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den              Apotheker sowie die Spitzenverbände der Kranken-\nMarkt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,          kassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf\ndass der Preisstand der Markteinführung Anwendung              maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die\nfindet.                                                        für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für                   gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der\nApotheker, der pharmazeutischen Großhändler und\n1. Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund der          der pharmazeutischen Unternehmen können in einem\n§§ 35 oder 35a festgesetzt ist oder wird,                 gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln.\n2. Arzneimittel, für die auf Grund von § 129 Abs. 1               (7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf\nSatz 4 die obere Preislinie des unteren Preisdrittels     der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeu-\nveröffentlicht wurde, oder Arzneimittel, für die          tischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische\ngemäß § 129 Abs. 1 Satz 5 keine obere Preislinie          Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten\ndes unteren Preisdrittels veröffentlicht wird.            Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber\nden pharmazeutischen Unternehmen verrechnen.\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung hat nach einer Überprüfung der                  (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können\nErforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1             mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu\nund 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Richt-                   den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte\nlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988               für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel\nbetreffend die Transparenz von Maßnahmen zur                   vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatz-\nRegelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für            volumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen\nden menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in             gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen verein-\ndie staatlichen Krankenversicherungssysteme die                bart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den\nAbschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkas-\ndes Bundesrates aufzuheben oder zu verringern,                 sen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1\nwenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaft-               berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht.\nlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die\n(9) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten dieser\ngesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr ge-\nVorschrift ist der Rechtsweg vor den Gerichten der\nrechtfertigt sind.\nSozialgerichtsbarkeit gegeben.“\n(5) Die Apotheke kann mit pharmazeutischen\nGroßhändlern vereinbaren, den Abschlag mit phar-            9. In § 223 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1\nmazeutischen Unternehmen abzurechnen. Bis zum                  Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.\n31. Dezember 2003 kann die Apotheke von dem-\njenigen pharmazeutischen Großhändler, mit dem sie\n10. In § 231 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahresarbeits-\nim ersten Halbjahr 2002 den größten Umsatz abge-\nentgeltgrenze“ die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ein-\nrechnet hat, verlangen, die Abrechnung mit pharma-             gefügt.\nzeutischen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 durch-\nzuführen. Pharmazeutische Großhändler können zu\ndiesem Zweck mit Apotheken Arbeitsgemeinschaften           11. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1\nbilden. Einer Vereinbarung nach Satz 1 bedarf es               Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.\nnicht, soweit die pharmazeutischen Großhändler die\nvon ihnen abgegebenen Arzneimittel mit einem               12. In § 232a Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem\nmaschinenlesbaren bundeseinheitlichen Kennzei-                 Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Angabe „nach\nchen für den abgebenden pharmazeutischen Groß-                 § 6 Abs. 7“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4639\n13. § 257 wird wie folgt geändert:                               2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchst-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1                schwankungsreserve\nNr. 1)“ gestrichen.                                      voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf\nb) In Absatz 2a Nr. 2 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1           eine Dezimalstelle aufzurunden.\nNr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.          (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verän-\ndert, in dem er sich in der Rentenversicherung der\nArtikel 2\nArbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz\nÄnderung                                ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimal-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                        stelle aufzurunden.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                    (4) Wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                 der Arbeiter und der Angestellten vom 1. Januar des\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,              Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministe-\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom         rium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundes-\n23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt ge-          gesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze be-\nändert:                                                          kannt.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              3. In § 218 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „40 vom\na) Nach der Angabe zu § 275b wird die Angabe                  Hundert“ durch die Angabe „das 0,25fache“ ersetzt.\n„§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr\n2003“                                        4. Nach § 275b wird folgender § 275c eingefügt:\neingefügt.                                                                          „§ 275c\nb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:                     Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003\n„§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres             (1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr\n2003“.                                           2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten 61 200 Euro jährlich und 5 100\nc) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.\nEuro monatlich und in der knappschaftlichen Renten-\nversicherung 75 000 Euro jährlich und 6 250 Euro\n2. § 158 wird wie folgt neu gefasst:\nmonatlich.\n„§ 158\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr\nBeitragssätze                           2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter\n(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der         und der Angestellten 51 000 Euro jährlich und 4 250\nArbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines         Euro monatlich und in der knappschaftlichen Renten-\nJahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses           versicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro\nJahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes         monatlich.\ndie Mittel der Schwankungsreserve                                 (3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitrags-\n1. das 0,5fache der durchschnittlichen Ausgaben zu            bemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der\neigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung          Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nder Arbeiter und der Angestellten für einen Kalen-        60 792,06 Euro und in der knappschaftlichen Renten-\ndermonat (Mindestschwankungsreserve) voraus-              versicherung 74 816,79 Euro.“\nsichtlich unterschreiten oder\n2. das 0,7fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben         5. § 287 wird wie folgt geändert:\nfür einen Kalendermonat (Höchstschwankungs-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nreserve) voraussichtlich übersteigen.\n„§ 287\nAusgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach\nAbzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der                  Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003“.\nErstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlun-            b) Absatz 1 wird aufgehoben.\ngen.\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die\nvoraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berück-          6. § 287a wird aufgehoben.\nsichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der\nBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-                                 Artikel 3\nversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bun-\ndes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichti-                                 Änderung\ngung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve                       des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem         § 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nauf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken       – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nund sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungs-      vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\nreserve am Ende dieses Kalenderjahres                      durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002\n1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindest-     (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nschwankungsreserve oder                                fasst:","4640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem          der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderent-\nBetrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches         gelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bun-\nfestgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalen-        despflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Kran-\ndertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).“        kenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach\ndem DRG-Vergütungssystem abrechnen.\nArtikel 3a\nÄnderung\ndes Hüttenknappschaftlichen                                                 Artikel 6\nZusatzversicherungs-Gesetzes                                                   Gesetz\nIn § 5 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-                      zur Absenkung der Preise\nsicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),                  für zahntechnische Leistungen\ndas durch Artikel 6b des Gesetzes vom 23. Dezember               Die am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für\n2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, werden die        abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen gemäß\nWörter „die Hälfte“ durch die Angabe „45 vom Hundert“         § 88 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden\nersetzt.                                                      um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das\nArtikel 4                          Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für\nGesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Verän-\nÄnderung                            derungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Ver-\nder Bundespflegesatzverordnung                      einbarungen der Vergütungen für die nach dem bundes-\n§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom              einheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntech-\n26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch       nischen Leistungen.\nArtikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. Satz 4 wird wie folgt geändert:                                                        Gesetz\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.                             zur Stabilisierung der\nb) In Nummer 5 werden das Semikolon durch die                        Beitragssätze in der gesetzlichen\nAngabe „ , oder“ ersetzt und folgende neue Num-                 Krankenversicherung im Jahre 2003\nmer 6 angefügt:                                           (1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatz-\n„6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlus-      anhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches\nses eines Vertrages zur Durchführung eines        Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforder-\nstrukturierten Behandlungsprogramms nach          lichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002\n§ 137g Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches           genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Sat-\nSozialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem      zungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften\nsolchen Vertrag, soweit diese Leistungen erfor-   Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten\nderlich sind, um die Anforderungen des Sechs-     Zeitraum nicht anzuwenden.\nten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichs-        (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest-\nverordnung zu erfüllen;“.                         gesetzt werden, entsprechend.\n2. Der bisherige Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 folgen       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch\nim Anschluss an die neue Nummer 6.                        Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im\nRisikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwin-\n3. Folgender Satz wird angefügt:                              gend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner\nnicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft\n„Auch die Tatbestände nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 3      sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforder-\nund 5 sind Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen.“       lich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu\nsichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse\nauch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeits-\nArtikel 5\nreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und\nGesetz                             Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung\nzur Begrenzung der                         stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizi-\nAusgaben der gesetzlichen                      nisch notwendige Versorgung der Versicherten zu ge-\nKrankenversicherung für das Jahr 2003                  währleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.\nAbweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozi-\nalgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bun-\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung                                     Artikel 7a\nfestgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom                               Änderung des\nHundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen\nZweiten Gesetzes über die\nnach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\nmit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Struktur-\nKrankenversicherung der Landwirte\nverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetz-            Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages,          Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4641\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom                                  §2\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert:                          Beitragszuschuss\nin der Alterssicherung der Landwirte\n1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Erhöhung“ durch das Wort\n„Änderung“ ersetzt.                                          (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für\n2. Nach § 64 wird folgender § 65 angefügt:                    das Kalenderjahr 2003 wie folgt festgesetzt:\nEinkommensklasse                 monatlicher Zuschussbetrag\n„§ 65\nBis        8 220 Euro                    119 Euro\nMaßnahmen zur Stabilisierung\ndes Beitrages im Jahr 2003                   8 221– 8 740 Euro                       111 Euro\n(1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der          8 741– 9 260 Euro                       103 Euro\ngesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003         9 261– 9 780 Euro                        95 Euro\n(Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002,             9 781–10 300 Euro                        87 Euro\nBGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden.\n10 301–10 820 Euro                        79 Euro\n(2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahn-      10 821–11 340 Euro                        71 Euro\ntechnische Leistungen (Artikel 6 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend      11 341–11 860 Euro                        63 Euro\nanzuwenden.“                                              11 861–12 380 Euro                        55 Euro\n12 381–12 900 Euro                        48 Euro\n12 901–13 420 Euro                        40 Euro\nArtikel 8                           13 421–13 940 Euro                        32 Euro\nGesetz                             13 941–14 460 Euro                        24 Euro\nzur Bestimmung der Beitragssätze in                  14 461–14 980 Euro                        16 Euro\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der                 14 981–15 500 Euro                         8 Euro.\nBeitragszahlung des Bundes für Kinder-\nerziehungszeiten für das Jahr 2003                     (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für\n(Beitragssatzgesetz 2003 – BSG 2003)\ndas Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 wie folgt\nfestgesetzt:\n§1                              Einkommensklasse                 monatlicher Zuschussbetrag\n(Ost)\nBeitragssätze in der Rentenversicherung\nBis        8 220 Euro                    100 Euro\nDer Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten           8 221– 8 740 Euro                        93 Euro\n19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversi-         8 741– 9 260 Euro                        86 Euro\ncherung 25,9 Prozent.                                          9 261– 9 780 Euro                        80 Euro\n9 781–10 300 Euro                        73 Euro\n§2\n10 301–10 820 Euro                        66 Euro\nZahlungen für Kindererziehungszeiten                10 821–11 340 Euro                        60 Euro\nZur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung            11 341–11 860 Euro                        53 Euro\nfür Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Renten-\n11 861–12 380 Euro                        46 Euro\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das\nJahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11 874 710 850 Euro.       12 381–12 900 Euro                        40 Euro\n12 901–13 420 Euro                        33 Euro\n13 421–13 940 Euro                        27 Euro\nArtikel 9                           13 941–14 460 Euro                        20 Euro\nGesetz                             14 461–14 980 Euro                        13 Euro\nzur Bestimmung der                          14 981–15 500 Euro                         7 Euro.\nBeiträge und Beitragszuschüsse in der\nAlterssicherung der Landwirte für 2003\n(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 – BGL 2003)                                        Artikel 10\nLeistungsentgeltverordnung 2003\nund Mindestnettobetrags-Verordnung 2003\n§1\nBeitrag in der Alterssicherung der Landwirte                                         §1\n(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte                     Leistungsentgeltverordnung 2003\nbeträgt für das Kalenderjahr 2003 monatlich 198 Euro.            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\n(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte        ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von\nbeträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003     § 151 Abs. 2 Nr. 2 und § 182 Nr. 1 des Dritten Buches\nmonatlich 166 Euro.                                           Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die für die Bemes-","4642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nsung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsent-       liegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des\ngelte und die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes      Arzneimittelabgabepreises.\nmaßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeits-\nentgelte auf der Grundlage des § 275c des Sechsten                                          §2\nBuches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatz-\ngesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu                  Abschläge bei unmittelbarem Bezug\nbestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-            Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von phar-\nsetzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1   mazeutischen Unternehmen bezogen haben, gewähren\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-           die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach\naussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen          § 1.\nnicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil\ndie bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwir-                                    §3\nkend geändert wurde.\nWeiterleitung der Abschläge\n§2                                  Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Kran-\nMindestnettobetrags-Verordnung 2003                 kenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe\nvon 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von\n§ 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für das Jahr                               Artikel 12\n2003 die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a des Altersteilzeitgesetzes auf der Grundlage des                               Rückkehr\n§ 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des                    zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem           Die auf Artikel 4 des Gesetzes beruhenden Teile der\n1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Drit-      Bundespflegesatzverordnung können aufgrund des § 16\nten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die      Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in\nin § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-       Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung\nbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme             geändert werden.\neines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungs-\naktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage\ndurch Gesetz rückwirkend geändert wurde.                                                Artikel 13\nArtikel 11                                                   Inkrafttreten\nGesetz                                (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\ndung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den\nzur Einführung von Abschlägen\nAbsätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.\nder pharmazeutischen Großhändler\n(2) Artikel 7 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 7. No-\n§1                               vember 2002 in Kraft.\nAbschläge der pharmazeutischen Großhändler                 (3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8, Artikel 2 und 3a, Artikel 4 bis 6,\nArtikel 7a Nr. 2 und Artikel 8, 9 und 11 treten am 1. Januar\nDie pharmazeutischen Großhändler gewähren den\n2003 in Kraft.\nApotheken für Fertigarzneimittel, die der Verschreibungs-\npflicht auf Grund von § 48 oder § 49 des Arzneimittel-          (4) Artikel 10 tritt am Tag nach der Verkündung des\ngesetzes und dem Versorgungsanspruch nach § 23 Abs. 1,       Gesetzes in Kraft, wenn dieses Gesetz nach dem\n§§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter-      31. Dezember 2002 verkündet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4643\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}