{"id":"bgbl1-2002-87-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":87,"date":"2002-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/87#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-87-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_87.pdf#page=29","order":4,"title":"Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt","law_date":"2002-12-23T00:00:00Z","page":4621,"pdf_page":29,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002               4621\nZweites Gesetz\nfür moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\nVom 23. Dezember 2002\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                                  Artikel 1\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nGesetz beschlossen:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nInhaltsübersicht                       S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt\nArtikel 1   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch      geändert:\nArtikel 2   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 3   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\na) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe\nArtikel 4   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\neingefügt:\nArtikel 4a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 87 Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 5   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Die Angabe „§§ 87 – 96 (weggefallen) wird durch\nArtikel 6   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch               die Angabe „§§ 88 – 96 (weggefallen)“ ersetzt.\nArtikel 6a Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der      c) Nach der Angabe zu § 421k wird folgende Angabe\nLandwirte                                                 eingefügt:\nArtikel 6b Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-          „§ 421l Existenzgründungszuschuss“.\ncherungs-Gesetzes\nd) Nach der Angabe zu § 434h wird folgende Angabe\nArtikel 6c Änderung des Altersteilzeitgesetzes                        eingefügt:\nArtikel 7   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                    „§ 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleis-\nArtikel 8   Änderung des Einkommensteuergesetzes                               tungen am Arbeitsmarkt“.\nArtikel 8a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n2.   Dem § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 8b Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n„(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die\nArtikel 8c Änderung der Abgabenordnung                             Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht über-\nArtikel 8d Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                  schreiten.“\nArtikel 9   Änderung des Berufsbildungsgesetzes               3.   Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:\nArtikel 10  (entfällt)                                                                       „§ 87\nArtikel 11  Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes                                      Verordnungsermächtigung\nArtikel 12  Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes                     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nArtikel 13  Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-      wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nverordnung                                             ministerium für Bildung und Forschung durch Rechts-\nArtikel 14  Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung            verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\ntes bedarf, das Nähere über fachkundige Stellen, das\nArtikel 14a Änderung der Beitragszahlungsverordnung                Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnah-\nArtikel 14b Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-          men durch fachkundige Stellen und deren Zulassung\ntungsverordnung                                        zu bestimmen.“\nArtikel 15  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n3a. In § 128 Abs. 1 Nr. 6 wird der Halbsatz „oder wegen\nArtikel 16  Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialge-         Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Hinterlegung des\nsetzbuch                                               Sozialversicherungsausweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4\nArtikel 17  Inkrafttreten                                          Viertes Buch)“ gestrichen.","4622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n3b. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     tragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten\n„Besonderheiten zu den Entgeltabzügen in der Gleit-                erheben, verarbeiten und nutzen.“\nzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches sind nicht\nzu berücksichtigen.“                                        5. Nach § 421k wird folgender Paragraf eingefügt:\n„§ 421l\n3c. Dem § 344 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nExistenzgründungszuschuss\n„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches\nArbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit-              (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selb-\nzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig           ständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden,\nbeschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der          haben Anspruch auf einen monatlichen Existenz-\nBetrag, der sich aus folgender Formel ergibt:                  gründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet,\nwenn der Existenzgründer\nF x 400 + (2 – F) x (AE – 400).\n1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme\nDabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor,                  der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistun-\nder sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch                gen nach diesem Buch bezogen hat oder eine\nden durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-                  Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeits-\nbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des                     beschaffungsmaßnahme oder Strukturanpas-\nKalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeits-               sungsmaßnahme gefördert worden ist,\nentgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für\nPersonen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt            2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit\nsind.“                                                             Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches\nerzielen wird, das voraussichtlich 25 000 Euro im\n3d. § 346 wird wie folgt geändert:                                     Jahr nicht überschreiten wird und\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:           3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Fami-\nlienangehörige beschäftigt.\n„(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten,\nderen beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344             (2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht\nAbs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend            und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er\nvon Absatz 1 Satz 1 getragen                               beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeits-\nlosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monat-\n1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des             lich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.\nBetrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags-          Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat\nsatz auf das der Beschäftigung zugrunde                der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzun-\nliegende Arbeitsentgelt angewendet wird,               gen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Vorausset-\n2. im Übrigen von den versicherungspflichtig               zungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit\nBeschäftigten.“                                        nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 dieses\nBuches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „325\nentsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer\nEuro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\nder Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits\nverstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten.\n3e. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe „325\nEuro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.                        (3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr\n25 000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten\n4.  § 402 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden.\nArbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im\na) In Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt nach dem Wort             gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung\n„Ersatzansprüchen“ durch ein Komma ersetzt und             der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze ein-\nfolgende Nummer 12 angefügt:                               bezogen.\n„12. der Betrieb von Job-Centern, in denen Ar-                (4) Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die\nbeitsuchende und Ausbildungsuchende mit             Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch\ndem Ziel der Eingliederung in das Erwerbs-          Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird.\nleben umfassend betreut werden; die Job-\nCenter sollen eine gemeinsame Anlaufstelle             (5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen\ndes Arbeitsamtes und der örtlichen Träger           nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förde-\nder Sozialhilfe umfassen und die dem                rung vor diesem Tag bestanden hat.\nArbeitsamt von den örtlichen Trägern der               (6) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt,\nSozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrneh-          durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,\nmen.“                                               Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.“\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Soweit Arbeitsämter und örtliche Träger der            6. Nach § 434h wird folgender § 434i eingefügt:\nSozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-                                     „§ 434i\ntrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur\nZweites Gesetz für moderne\nanderweitigen Übertragung von Aufgaben abge-\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt\nschlossen haben, dürfen die Arbeitsämter die für\ndie Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen                    Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als\nAnlaufstelle und die für die Erfüllung der über-           geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                4623\nwaren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäf-               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Jahres seit\ntigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von                    ihrem Beginn“ durch das Wort „Kalenderjah-\n§ 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser                       res“ und wird die Angabe „325 Euro“ durch\nBeschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf                    die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\nihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBefreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese\nBeschäftigung beschränkt.“                                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind\nmehrere geringfügige Beschäftigungen nach\nArtikel 2                                        Nummer 1 oder Nummer 2 sowie gering-\nfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nAusnahme einer geringfügigen Beschäfti-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                             gung nach Nummer 1 und nicht geringfügige\nVorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des                    Beschäftigungen zusammenzurechnen.“\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:                 „Wird bei der Zusammenrechnung nach\nSatz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen\neiner geringfügigen Beschäftigung nicht mehr\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nvorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst\na) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe                        mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststel-\neingefügt:                                                         lung durch die Einzugsstelle oder einen Trä-\n„§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaus-                    ger der Rentenversicherung ein.“\nhalten“.\n4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\na1) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8a\n„§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone“.                                     Geringfügige\na2) Die Angabe zu § 28k wird wie folgt gefasst:                         Beschäftigung in Privathaushalten\n„§ 28k Weiterleitung von Beiträgen“.                       Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließ-\nlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine\nb) Im Sechsten Abschnitt werden die Titelangaben             geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt\n„Erster Titel Sozialversicherungsausweis“ und             vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt\n„Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften“ gestri-           begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich\nchen.                                                     durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt\nc) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:               wird.“\n„§ 100 (weggefallen)“.                                4a. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.\nd) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 108 (weggefallen)“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ne) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20\n„§ 110 (weggefallen)“.\nAufbringung der Mittel, Gleitzone“.\n2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätig-               „(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetz-\nkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches               buches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis\nbeantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in               vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt\ndieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die            zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat\nDauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese                  liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat\nPersonen als selbständig Tätige.“                                regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren\nBeschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt\nerzielte Arbeitsentgelt maßgebend.“\n2a. In § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 wird jeweils die Anga-\nbe „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.       6. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „vorliegen“\nfolgender Halbsatz eingefügt:\n2b. § 7a Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.                           „ , bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald\ndieses ausgezahlt worden ist“.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\n7. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks\n„1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäfti-        (§ 28a Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Mona-\ngung regelmäßig im Monat 400 Euro               ten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli\nnicht übersteigt,“.                             des laufenden Jahres und für das in den Monaten","4624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nJuli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am              9. § 28b wird wie folgt geändert:\n15. Januar des folgenden Jahres fällig.“                      a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a\n7a. In § 23a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9,\ngefügt:                                                           werden von der Datenstelle der Rentenversiche-\n„Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht               rungsträger zur Verfügung gestellt.“\nZuwendungen nach Satz 1, wenn sie                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwen-                   „(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,\ndungen des Beschäftigten, die auch im Zusam-                  der Verband Deutscher Rentenversicherungs-\nmenhang mit der Beschäftigung stehen,                         träger, die Bundesversicherungsanstalt für An-\n2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-               gestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestim-\ngeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner                 men in gemeinsamen Grundsätzen bundesein-\nBeschäftigten hergestellt, vertrieben oder er-                heitlich\nbracht werden und monatlich in Anspruch ge-                   1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,\nnommen werden können,                                              Beitragsgruppen und für die Abgabegründe\n3. als sonstige Sachbezüge oder                                        der Meldungen,\n2. den Aufbau der Datenträger sowie der einzel-\n4. als vermögenswirksame Leistungen\nnen Datensätze für die Übermittlung der Mel-\nvom Arbeitgeber erbracht werden.“                                      dungen auf maschinell verwertbaren Daten-\nträgern oder durch Datenübertragung und\n8. § 28a wird wie folgt geändert:                                     3. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die\nÜbermittlung des Beitragsnachweises durch\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Meldung“\nDatenübertragung.\ndie Wörter „auf maschinell verwertbaren Daten-\nträgern oder durch Datenübertragung“ eingefügt.               Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der\nGenehmigung des Bundesministeriums für\nb) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.                        Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                               die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für\ndie Vertretung von Arbeitgeberinteressen we-\n„(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle            sentliche Bedeutung haben.“\nfür einen im privaten Haushalt Beschäftigten\nanstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich           c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\neine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit                 „(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,\nden Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das                    der Verband Deutscher Rentenversicherungs-\nArbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäfti-            träger, die Bundesversicherungsanstalt für An-\ngung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht über-                 gestellte und die Bundesanstalt für Arbeit be-\nsteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle             stimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des\neine Ermächtigung zum Einzug des Gesamt-                      Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der\nsozialversicherungsbeitrags. Der Haushalts-                   Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden\nscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftig-                Einzugsermächtigung.“\nten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5\ngelten nicht.“                                       10. § 28c wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „und die             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nentsprechende Stundenzahl“ gestrichen.\nbb) In Buchstabe b werden das Komma nach             11. § 28f Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Beginn“ durch das Wort „und“               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „rechtzeitig“ die\nersetzt und die Wörter „und die wöchent-                 Wörter „durch Datenübertragung“ eingefügt.\nlichen Arbeitsstunden“ gestrichen.\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ncc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) bei einer Meldung wegen Änderung des       11a. Dem § 28f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nArbeitsentgelts ( § 14 Abs. 3) den neuen        „Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer\nBetrag und den Zeitpunkt der Ände-              des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitrags-\nrung,“.                                         nachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäf-\ndd) In Absatz 8 wird der Punkt am Ende des                tigte enthält.“\nBuchstaben d durch ein Komma ersetzt und\nfolgender Buchstabe e angefügt:                 12. In § 28g Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\n„e) bei Erklärung des Verzichts auf Versiche-\nrungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des   13. § 28h wird wie folgt geändert:\nSechsten Buches den Zeitpunkt des               a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nVerzichts.“                                         „Arbeitsförderung“ die Wörter „ und prüft die Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4625\nhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügi-    17. § 28o Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.\nger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a“ einge-\nfügt.                                                18. § 28p wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:             a) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks              b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nvergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundes-\n„(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftig-\nanstalt für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeit-\nten in privaten Haushalten nicht geprüft.“\ngebers, berechnet den Gesamtsozialversiche-\nrungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-\nfortzahlungsgesetz und zieht diese vom Arbeit-       19. Dem § 28q Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ngeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die          „Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sät-\nEinzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der              ze 1 und 2 nicht für die Bundesknappschaft als Ein-\nBeschäftigung und zum Jahresende der Daten-               zugsstelle.“\nstelle der Rentenversicherungsträger die für die\nRentenversicherung und die Bundesanstalt für         20. Vor § 95 wird die Angabe\nArbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf-\ntigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten                                „Erster Titel\nden Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich                          Sozialversicherungsausweis“\nmit.                                                       gestrichen.\n(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks\nbescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber        21. § 95 wird wie folgt geändert:\nzum Jahresende                                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mit-\n1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenver-              zuführen“ das Komma gestrichen und das Wort\nsicherung gezahlt wurden, und                             „sowie“ eingefügt und der Textteil nach dem Wort\n„vorzulegen“ gestrichen.\n2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des\nvon ihm getragenen Gesamtsozialversiche-              b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Komma nach dem\nrungsbeitrags und der Umlagen.“                           Klammerzusatz „(§ 28a)“ gestrichen und die\nWörter „Arbeitserlaubnisse und -berechtigun-\nc) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.                        gen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.\n14. Dem § 28i wird folgender Satz angefügt:                  22. § 99 Abs. 3 wird aufgehoben.\n„Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige\nEinzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der      23. § 100 wird aufgehoben.\nRentenversicherung.“\n24. Vor § 107 wird die Angabe\n15. § 28k wird wie folgt geändert:\n„Zweiter Titel\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                  Gemeinsame Vorschriften“\n„Weiterleitung von Beiträgen“.                 gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n25. In § 107 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nstrichen und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenkassen“\ndurch das Wort „Einzugsstellen“ ersetzt.        26. § 108 wird aufgehoben.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bei geringfügigen Beschäftigungen werden       27. § 109 wird wie folgt geändert:\ndie Beiträge zur Krankenversicherung zugun-          a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nsten des Risikostrukturausgleichs an die             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nbei Versicherten in der landwirtschaftlichen             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nKrankenversicherung an den Bundesverband                     „Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen wei-                  außerhalb des Geltungsbereiches dieses\ntergeleitet.“                                                Buches bestehenden Beschäftigungsverhält-\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                            nisses in den Geltungsbereich dieses Buches\nentsandt worden ist, ist verpflichtet, sich\n16. § 28l wird wie folgt geändert:                                        anstelle eines Sozialversicherungsausweises\neinen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankenkassen                      nach § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für\n(Einzugsstellen)“ durch das Wort „Einzugsstellen“                 diesen Zweck gewählt werden kann, aus-\nersetzt.                                                          stellen zu lassen.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Arbeits-\nerlaubnis“ durch die Wörter „des Aufenthalts-\n16a. § 28n Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.                                  titels“ ersetzt.","4626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\ncc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 1 gilt“ durch        werden folgende Wörter angefügt:\ndie Wörter „Die Regelungen dieses                    „für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a\nAbschnitts gelten“ ersetzt.                          des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamtein-\ndd) In Satz 9 werden die Wörter „die Arbeits-            kommen 400 Euro.“\nerlaubnis“ durch die Wörter „den Aufenthalts-\ntitel“ ersetzt und die Angabe „Abs. 1 und 2“      3. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngestrichen.\n„Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1\nee) In Satz 10 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“            und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4\ngestrichen.                                          sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und\nBeitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleit-\n28. § 110 wird aufgehoben.                                           zone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu\nberücksichtigen.“\n29. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4          4. In § 47b Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.\nund 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 3\noder 9“ und die Angabe „§ 28c Abs. 1“ durch die       5. Dem § 226 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAngabe „§ 28c“ ersetzt.\n„(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versiche-\nb) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:                           rungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen\n„2a. entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine             Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-     Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitrags-\ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.           bemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender\nFormel ermittelt:\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 2\noder“ gestrichen.                                                      F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).\nd) In Nummer 6a werden die Wörter „die Arbeitser-              F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom\nlaubnis“ durch die Wörter „den Aufenthaltstitel“         Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozial-\nersetzt.                                                 versicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem\nder Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist,\ne) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 107 Abs. 1“                  geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu\ndurch die Angabe „§ 107 Satz 4“ ersetzt.                 runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversiche-\nf) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 28c Abs. 1“                  rungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus\ndurch die Angabe „§ 28c“ ersetzt.                        der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjah-\nres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung\nder Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen\nArtikel 3                              Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der\nKrankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245).\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nFür das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nGesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hun-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\ndert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002\nGesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Fak-\n(BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:\ntor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nfür das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen             bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu\nSatz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe                ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“\n„§§ 8, 8a“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           6. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „vier-\nzigste“ die Wörter „ , für freiwillige Mitglieder, die\n„(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer\nAnspruch auf einen monatlichen Existenzgründungs-\nBeschäftigung versicherungspflichtig waren, die\nzuschuss nach § 421l des Dritten Buches haben, der\ndie Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung\nsechzigste“ eingefügt.\nnach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und\ndie nach dem 31. März 2003 nicht die Voraus-\nsetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen,       7. § 249 wird wie folgt geändert:\nbleiben in dieser Beschäftigung versicherungs-               a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch\npflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Ver-              die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\nsicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nZeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht                   „(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge\nder 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jewei-        bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem\nlige Beschäftigung beschränkt.“                                  monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone\nnach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeit-\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 wird der ab-                   geber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich\nschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                     ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4627\ndas der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeits-                cc) In Satz 4 wird die Angabe „325 Euro“ durch\nentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versi-                      die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\ncherten getragen.“                                          b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“\ndurch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\n8. § 249b wird wie folgt geändert:.\na) In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“         4. In § 6 Abs. 1a wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nersetzt.                                                    gefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   „Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2\n„Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a             Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1\nSatz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäfti-         Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten\ngung versicherungsfrei oder nicht versicherungs-            Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungs-\npflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in        pflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf\nHöhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser           den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht ange-\nBeschäftigung zu tragen.“                                   rechnet.“\nc) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“\n4a. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch\ndurch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.\ndie Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugs-\ngröße“ ersetzt.\nArtikel 4\n4b. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalen-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                 dermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),           Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksich-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-          tigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Split-\nzember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:            tingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen\nversicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwen-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   dung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 76b wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe\n„325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“               a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 172\nersetzt.                                                 Abs. 3)“ gestrichen.\nbb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch             b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beitragsanteil in\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 10                 Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts“\nwird angefügt:                                           durch die Wörter „vom Arbeitgeber gezahlten\n„10. Personen für die Dauer des Bezugs                   Beitragsanteil“ ersetzt.\neines Zuschusses nach § 421l des Drit-\nten Buches.“                               5a. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“\ndurch die Wörter „ein Siebtel der monatlichen\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                Bezugsgröße“ ersetzt.\n„Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungs-\npflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 6. In § 126 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nversicherungspflichtig ist.“                              gefügt:\n„Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der\n2. (entfällt)\nTräger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der\nVersicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                   abgeführt wurden.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt geän-       6a. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Bun-\ndert:                                                desanstalt für Arbeit,“ die Angabe „der Bundes-\nknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie\naaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz              bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem\n„(§ 8 Abs. 1 Viertes Buch)“ durch den         Einkommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt.\nKlammerzusatz „(§ 8 Abs. 1, § 8a Vier-\ntes Buch)“ ersetzt.\n7. § 149 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz\na) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“\n„(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch)“ durch den\ndie Angabe „oder § 8a“ eingefügt.\nKlammerzusatz „(§ 8 Abs. 3, § 8a Vier-\ntes Buch)“ ersetzt.                           b) Folgende Sätze werden angefügt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“              „Stellen die Träger der Rentenversicherung fest,\ndurch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a“             dass eine Beschäftigung infolge einer Zusam-\nersetzt.                                                 menrechnung versicherungspflichtig ist, sie","4628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\njedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet          b) In Satz 2 werden die Wörter „wenn die Versicher-\nworden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den            ten dies beim Träger der Rentenversicherung\nnotwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4               beantragen“ durch die Wörter „auf Antrag des\ngilt entsprechend, wenn die Träger der Renten-                Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in\nversicherung feststellen, dass beim Zusammen-                 Höhe der Bezugsgröße“ ersetzt.\ntreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die\nVoraussetzungen für die Anwendung der Vor-            9. In § 167 wird die Angabe „325 Euro“ durch die An-\nschriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr        gabe „400 Euro“ ersetzt.\nvorliegen.“\n10. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7a. § 162 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch\n„5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem                    die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\nEinkommensteuerrecht als selbständige Tätig-\nkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der            b) Nach Nummer 1b werden folgende Nummern 1c\nBezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren                  und 1d eingefügt:\noder höheren Einkommens jedoch dieses Ein-                   „1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in\nkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro.                       Privathaushalten geringfügig versiche-\n§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.“                      rungspflichtig beschäftigt werden, von den\n7b. Dem § 163 wird folgender Absatz 10 angefügt:                             Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der\n5 vom Hundert des der Beschäftigung\n„(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches                      zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ent-\nArbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der                            spricht, im Übrigen vom Versicherten,\nGleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als gering-\n1d.    bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige\nfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnah-\nEinnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1\nme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:\nbestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe\nF x 400 + (2 – F) x (AE – 400).                            der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,\nDabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der                    wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf-\nsich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch                          tigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt\nden durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-                        angewendet wird, im Übrigen vom Versi-\nbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der An-                          cherten.“\nspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt\nwird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversiche-        11. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Anga-\nrungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich            be „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.\naus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalen-\nderjahres geltenden Beitragssätze in der Renten-         12. § 172 wird wie folgt geändert:\nversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der\ngesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeits-            a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nförderung und des durchschnittlichen allgemeinen                  gefügt:\nBeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversiche-                 „(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach\nrung (§ 245 Abs.1 Fünftes Buch), der zum 1. Januar                § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser\ndes Jahres festgestellt wurde, in dem der durch-                  Beschäftigung versicherungsfrei oder von der\nschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz                Versicherungspflicht befreit sind oder die nach\nfür das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für               § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die\ndas Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Ge-                  Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von\nsamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hun-                 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitrags-\ndert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche               pflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versiche-\nGesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der                     rungspflichtig wären.“\nFaktor F sind vom Bundesministerium für Gesund-               b) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\nheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember                   Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.\neines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bun-\ndesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von\nSatz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeits-      12a. In § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäfti-             „(4) Die Bundesanstalt für Arbeit hat den zuständi-\ngung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich                  gen Rentenversicherungsträgern die Empfänger\ngegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung              von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l des\nkann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehre-           Dritten Buches zu melden.“\nren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich\nabgegeben werden und ist für die Dauer der               13. Dem § 229 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nBeschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Perso-\nnen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“           „(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne\neinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5\n8. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die\na) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch           Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder\ndie Angabe „400 Euro“ ersetzt.                            selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 gel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                 4629\ntenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nMerkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nselbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Vier-\ntes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung                   aaa) In dem einleitenden Satzteil wird das\noder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.                       Wort „Ausländergesetzes“ durch das\nSie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs-                         Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\npflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003\nan, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird,                   bbb) In Buchstabe b werden die Wörter\nsonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die                          „Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechti-\njeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit                        gung oder eine sonstige Berufsaus-\nbeschränkt.“                                                               übungserlaubnis“ durch die Angabe\n„Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17\nSatz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des\n14. In § 237 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar                            Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\n1948“ durch die Angabe „2. Januar 1948“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden das Wort „Wegfall“ durch\ndas Wort „Widerruf“ und die Wörter „Arbeits-\n15. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „monatlich\nerlaubnis oder der Arbeitsberechtigung, einer\n325 Euro“ durch die Wörter „ein Siebtel der monat-\nsonstigen Berufsausübungserlaubnis“ durch\nlichen Bezugsgröße“ ersetzt.\ndie Angabe „Zustimmung nach § 4 Abs. 2\nSatz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1\n16. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“                       des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „ein Siebtel der monatlichen\nBezugsgröße“ ersetzt.                                   2. In § 79 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einkom-\nmensteuergesetzes“ die Wörter „und der Bundes-\nknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei\ngeringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Ein-\nArtikel 4a                            kommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt.\nÄnderung des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 6\nIn § 46 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\n– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nS. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes        Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-\nvom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert              cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nworden ist, wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 ein-      BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\ngefügt:                                                       Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird\nwie folgt geändert:\n„Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Netto-\narbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbe-\nmessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten          1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „min-\nder Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht          destens jedoch 325 Euro,“ gestrichen, der Punkt am\nberücksichtigt.“                                                 Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz-\nteil angefügt:\n„für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a\nArtikel 5                             des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-\neinkommen 400 Euro.“\nÄnderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n2. § 58 wird wie folgt geändert:\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung            a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I                       „Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es\nS. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäf-\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt                 tigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt inner-\ngeändert:                                                             halb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten\nBuches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung\n1. § 71 wird wie folgt geändert:                                      findet.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 9            b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndas Wort „oder“ durch ein Komma, am Ende der\n„§ 249 Abs. 4 des Fünften Buches gilt mit der Maß-\nNummer 10 der Punkt durch das Wort „oder“\ngabe, dass statt des Beitragssatzes der Kranken-\nersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:\nkasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und\n„11. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesknapp-              bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten\nschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie             für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeit-\nbei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach              gebers ein Beitragssatz in Höhe von 0,7 vom Hun-\ndem Einkommensteuergesetz durchführt.“                   dert Anwendung findet.“","4630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nArtikel 6a                                                     Artikel 7\nÄnderung                                   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\ndes Gesetzes über die                        Dem § 18 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes in der\nAlterssicherung der Landwirte                  Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom      S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2 des\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert       Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I      worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nS. 2167), wird wie folgt geändert:                            „Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter\nKooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemein-\nsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel der     von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen\nBezugsgröße“ durch die Angabe „jährlich 4 800 Euro“       Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben\nersetzt.                                                  einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung\nder übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten\n2. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“ durch     erheben, verarbeiten und nutzen.“\ndie Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“\nersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n3. Dem § 85 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n„(9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1     kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210)\nNr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung      wird wie folgt geändert:\nvon der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von\nder Versicherungspflicht befreit, solange das für die      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkom-\nmen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4 800             a) Nach der Angabe „§ 35 Steuerermäßigung bei\nEuro überschreitet. Sie können bis zum 30. September               Einkünften aus Gewerbebetrieb“ wird die Angabe\n2003 erklären, dass die Befreiung von der Versiche-                „§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für\nrungspflicht zum 31. März 2003 enden soll.“                        haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und\nfür die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-\nleistungen“ eingefügt.\nb) Die Angabe „§ 39a Freibetrag, Hinzurechnungs-\nArtikel 6b                                   betrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“\nwird durch die Angabe „§ 39a Freibetrag und\nÄnderung des Hüttenknapp-                              Hinzurechnungsbetrag“ ersetzt.\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nc) Die Angabe „§ 40a Pauschalierung der Lohn-\nIn § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 des Hüttenknappschaft-               steuer für Teilzeitbeschäftigte“ wird durch die\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002                  Angabe „§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer\n(BGBl. I S. 2167) wird jeweils die Angabe „325 Euro“ durch             für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäf-\ndie Angabe „400 Euro“ ersetzt.                                         tigte“ ersetzt.\n2. § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „die Arbeitslosenhilfe,“ wer-\nArtikel 6c                                   den die Wörter „der Zuschuss zum Arbeitsent-\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes                        gelt,“ eingefügt.\nb) Nach den Wörtern „das Überbrückungsgeld“\nNach § 15e des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996\nwerden ein Komma sowie die Wörter „der Exis-\n(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-\ntenzgründungszuschuss“ eingefügt.\nzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden\nist, wird folgender § 15f eingefügt:\n3. § 3 Nr. 39 wird aufgehoben.\n„§ 15f\nÜbergangsregelung nach dem                     4. Dem § 26a Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\nZweiten Gesetz für moderne                        „Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt                      steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die\nEhegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung\nWurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 be-           beantragen.“\ngonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt\nin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem\nDritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch            5. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nnach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig be-               „1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,\nschäftigt, wenn sie die bis zum 31. März 2003 geltenden                 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht\nVoraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungs-                  und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeit-\npflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.“                          suchender gemeldet ist oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4631\n6. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:       für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der\n„a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs-         Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage\nse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winter-        einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des\nausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,          Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch\nÜbergangsgeld, Altersübergangsgeld, Alters-             Beleg des Kreditinstituts nachweist.\nübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhalts-                (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt\ngeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Über-           zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den\nbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialge-           Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in\nsetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,              Anspruch nehmen.“\ndas aus dem Europäischen Sozialfonds finan-\nzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln     8. § 39a wird wie folgt geändert:\nergänzten Leistungen aus dem Europäischen\nSozialfonds zur Aufstockung des Über-                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozial-                                     „§ 39a\ngesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz\nsowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches                     Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag“.\nSozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt               b) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe\ndienen,“.                                                   „nach § 34f“ durch die Angabe „nach den §§ 34f\nund 35a“ ersetzt.\n7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„§ 35a\nSteuerermäßigung                      8a. § 39b Abs. 7 wird aufgehoben.\nbei Aufwendungen für\nhaushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse           8b. § 39c Abs. 5 wird aufgehoben.\nund für die Inanspruchnahme\nhaushaltsnaher Dienstleistungen\n8c. § 39d wird wie folgt geändert:\n(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-\nnisse, die in einem inländischen Haushalt des                a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nSteuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich             b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2\ndie tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die                bis 7“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 bis 6“\nsonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um                      ersetzt.\n1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei gering-\nfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des          9. § 40a wird wie folgt geändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch,                         a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Teil-\n2. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei ande-               zeitbeschäftigte“ die Wörter „und geringfügig\nren haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis-                 Beschäftigte“ angefügt.\nsen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhält-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversi-\ncherung entrichtet werden und die keine gering-               „(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die\nfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1                 Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer\nNr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dar-               einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchen-\nstellen,                                                     steuern (einheitliche Pauschsteuer) für das\nArbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigun-\nder Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht\ngen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er\nund soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung\nBeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (gering-\nberücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermo-\nfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder\nnat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht\nnach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genann-\ngeringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches\nten Höchstbeträge um ein Zwölftel.\nSozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem\n(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen                einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von ins-\nDienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt             gesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhe-\ndes Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt                  ben.“\nsich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndie sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um\nfügt:\n20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwen-\ndungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsaus-              „(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des\ngaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für                      Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1\neine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8                 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und               Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrich-\nsoweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung                  ten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer\nberücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absat-             Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem\nzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßi-                  Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert\ngung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung                   des Arbeitsentgelts erheben.“","4632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“               b) Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die\ndurch die Angabe „Absätzen 1 und 3“ ersetzt.                   neuen Absätze 4b und 4c.\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:              c) Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b ein-\ngefügt:\n„(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pausch-               „(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes\nsteuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/                vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erst-\nVerwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Rege-                 mals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleiste-\nlungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind                    te Aufwendungen anzuwenden, soweit die den\nentsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung                     Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen\nund Abführung der einheitlichen Pauschsteuer                   nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden\ngelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach              sind.“\n§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172\nAbs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialge-                d) Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die\nsetzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungs-                   neuen Absätze 50c und 50d.\nstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer            e) Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b ein-\nauf die erhebungsberechtigten Körperschaften                   gefügt:\naufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungs-\ngründen 90 vom Hundert der einheitlichen                        „(52b) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom\nPauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert                 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals\nauf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert                 anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für\nauf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtig-                einen nach dem 31. März 2003 endenden Lohn-\nten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des                 zahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige\nKirchensteueranteils zu verständigen und diesen                Bezüge, die nach dem 31. März 2003 zufließen.“\nder Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-\nbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwal-\ntungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche                            Artikel 8a\nPauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den\nSozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber                Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\neinzuziehen.“                                           § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n9a. § 51a Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:             19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n„Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des\nGesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)         „1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in\nist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungs-              einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem\ngrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom                Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet\nlaufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich                ist oder“.\nist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,\nwenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde\nJahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III                                   Artikel 8b\num den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den\nFreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-              Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\noder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für               § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in\ndie Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von          der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\n1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-          (BGBl. I S. 4130) wird wie folgt gefasst:\nungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von\n1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das        „(2a) Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 des Einkommen-\neine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32        steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. De-\nAbs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“                  zember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom\nArbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim\nSteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres-\n10. § 52 wird wie folgt geändert:                             ausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,\nwenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkom-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-         mensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für\nfügt:                                                die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des\nEinkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von\n„(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes       3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und\nvom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letzt-    Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und\nmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für      für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkom-\neinen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzah-        mensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824\nlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des        Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-\n§ 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben      hungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes\ndie nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom       Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge\n23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) pauschal         für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuer-\nversteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.“             gesetzes nicht in Betracht kommt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4633\nArtikel 8c                                                      Artikel 9\nÄnderung der Abgabenordnung                               Änderung des Berufsbildungsgesetzes\n§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der              Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\nBekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866)         (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nwird wie folgt geändert:                                     Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie\nfolgt geändert:\nIn Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein „und“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-\n„8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus                  ter „die Berufsausbildungsvorbereitung,“ eingefügt.\n(§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient\nArtikel 8d                                  dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem aner-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                        kannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige\nBerufsausbildung heranzuführen.“\nDas Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,         2. Nach § 49 wird der folgende Achte Abschnitt einge-\n1427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom         fügt:\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie folgt geändert:\n„Achter Abschnitt\n1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 19 der Punkt durch ein                      Berufsausbildungsvorbereitung\nSemikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 20                                          § 50\nangefügt:\nPersonenkreis und Anforderungen\n„20. der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach\n§ 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das              (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich\nBundesamt für Finanzen bedient sich zur Durch-          an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Per-\nführung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/           sonen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche\nVerwaltungsstelle Cottbus im Wege der Organ-            Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf\nleihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der            oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht\nVerwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-         erwarten lässt.\ntungsvereinbarung geregelt. Die Bundesknapp-               (2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung\nschaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die           müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonde-\nDurchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanz-           ren Erfordernissen des in Absatz 1 genannten Perso-\nbehörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht        nenkreises entsprechen und durch umfassende sozial-\ndes Bundesamtes für Finanzen.“                          pädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet\nwerden. Sie dienen der Vermittlung von Grundlagen für\n2. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                     den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.\n„(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten                (3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht\npauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommen-            im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\nsteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in             anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-\ndenen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben,             men durchgeführt wird, gelten die §§ 20 und 22 sowie\nnach den für die Verteilung des Aufkommens der Ein-           die auf Grund des § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsver-\nkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteili-             ordnungen entsprechend.\ngen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die\n§ 51\nAnteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer\nGemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohn-                        Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung\nsteuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten              (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb\nAnteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf             beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2)\nfolgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministeri-            kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abge-\num der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          grenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur            anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwerti-\nVerwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pausch-           gen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizie-\nsteuer zu bestimmen.“                                         rungsbausteine).\n(2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher\n3. In § 21 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nHandlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der\n„(5) Das Bundesamt für Finanzen, die Bundesknapp-            Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine\nschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Ein-         Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesmi-\nzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2        nisterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen\ndes Einkommensteuergesetzes durchführt, und die               mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen\nLandesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für         zuständigen Fachministerien nach Anhörung des Stän-\ndie Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommen-              digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-\nsteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte             dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nzur Verfügung.“                                               mung des Bundesrates bedarf.","4634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n§ 52                          1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 28a“ durch die\nÜberwachung, Berater                         Angabe „des § 28a“ ersetzt.\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\n2. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.\ndie Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen,\nwenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorlie-\ngen.                                                      3. In § 13 werden die Wörter „und die §§ 6 bis 8“ durch die\nWörter „sowie die §§ 6, 8“ ersetzt.\n(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durch-\nführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrie-\nben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungs-       4. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.\nvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbil-\ndungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater        5. § 29 wird aufgehoben.\nzu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 gilt\nentsprechend.                                             6. In der Überschrift zu § 33 wird das Wort „Krankenkas-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die           sen“ durch das Wort „Einzugsstellen“ ersetzt.\nBerufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Drit-\nten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleich-       7. In § 39 Abs. 2 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die An-\nbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt          gabe „ , 3a und 4“ eingefügt.\nwird.“\nArtikel 14\nArtikel 10\nÄnderung der\n(entfällt)\nBeitragsüberwachungsverordnung\nDie Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung\nArtikel 11                         der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),\nÄnderung des Job-AQTIV-Gesetzes                   zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3443) wird wie folgt geändert:\n1.   In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a werden die Wörter „die\nArbeitsgenehmigung der Bundesanstalt für Arbeit“\n1. Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „den Aufenthaltstitel“ ersetzt.\na) Im Änderungsbefehl werden die Angabe „Absatz 2“\ndurch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe\n1a. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nb) In dem neu einzufügenden § 61 Abs. 3 wird die          2.   § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeich-\nnung „(4)“ ersetzt.                                        a) Die Nummern 4 und 6 werden gestrichen.\nb) In Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\n2. Nummer 71 wird wie folgt geändert:                                 wird der Klammerzusatz „(§§ 28a, 102 und 103 des\nIn dem neu einzufügenden § 235b Abs. 1 wird in dem                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch den\nKlammerzusatz die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe                 Klammerzusatz „(§ 28a des Vierten Buches Sozial-\n„Abs. 4“ ersetzt.                                                  gesetzbuch)“ ersetzt.\n3.   In § 10a Abs. 2 wird die Angabe „4,“ gestrichen.\nArtikel 12\nÄnderung des\nLohnfortzahlungsgesetzes                                               Artikel 14a\nDem § 10 Abs. 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom                                  Änderung der\n27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 37                Beitragszahlungsverordnung\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-          Der Vierte Abschnitt der Beitragszahlungsverordnung in\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:               der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997\n„Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch          (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nSozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Bun-        nung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-\ndesknappschaft.“                                             den ist, wird aufgehoben.\nArtikel 13                                                  Artikel 14b\nÄnderung der Datenerfassungs-                                  Änderung der Beitragseinzugs-\nund -übermittlungsverordnung                                 und Meldevergütungsverordnung\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung             Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung\nvom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert      vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I     Artikel 6 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I\nS. 2787), wird wie folgt geändert:                           S. 2165), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                  4635\n1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                                                   Artikel 15\n„Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus                 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nals Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches        Die auf den Artikeln 13, 14, 14a und 14b beruhenden\nSozialgesetzbuch erhält entsprechend dem Satz 1 von        Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\nden übrigen Trägern der Rentenversicherung und den         auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Ver-\nKrankenkassen eine Vergütung.“                             bindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung\ngeändert oder aufgehoben werden.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.                                                     Artikel 16\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                          Neubekanntmachung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n„(3) Für die Vergütung durch die übrigen Träger\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nder Rentenversicherung und die Krankenkassen\nSicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-\nsind für die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle\ngesetzbuch in der vom 1. April 2003 an geltenden Fassung\nCottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch die in Absatz 1\nNr. 1, 2 und 4 genannten Zahlen entsprechend mit\nden in Anlage 1 für die Größenklasse 1 genannten                                    Artikel 17\nWerten zu vervielfältigen. Absatz 2 Satz 2 und 3\nInkrafttreten\ngilt.“\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden\nAbsätze am 1. Januar 2003 in Kraft.\n3.  § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3b bis 3e, 6, Artikel 2\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einzugsstelle“         Nr. 1 Buchstabe a, a1, a2, Nr. 2a, 3, 4, 5, 7, 8 Buchstabe c\ndas Wort „behält“ durch die Wörter „und die Bun-      und d, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 11a, 13, 14, 15, 16, 16a\ndesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als          und 19, Artikel 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 1\nEinzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches    Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 3, 4a, 4b, 5a, 6a, 7,\nSozialgesetzbuch behalten“ ersetzt.                   7a, 7b, 8 Buchstabe a, Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 16,\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ folgender           Artikel 4a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Artikel 6,\nHalbsatz eingefügt:                                   6a, 6b, 6c, 12 und 14b treten am 1. April 2003 in Kraft.\n„ , die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-        (2) Artikel 13 Nr. 7 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.\nbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten      (3) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 9 Buch-\nBuches Sozialgesetzbuch teilt dies der Bundes-        stabe b, Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 13 Nr. 4 treten am\nversicherungsanstalt für Angestellte mit“.            1. Januar 2006 in Kraft.","4636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}