{"id":"bgbl1-2002-87-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":87,"date":"2002-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/87#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-87-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_87.pdf#page=15","order":3,"title":"Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt","law_date":"2002-12-23T00:00:00Z","page":4607,"pdf_page":15,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4607\nErstes Gesetz\nfür moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\nVom 23. Dezember 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel 1\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nInhaltsübersicht                          Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\nArtikel 1  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch       595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nArtikel 2  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch       23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787, 3760), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 3  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4  Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 5  Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch              a) Nach der Angabe zu § 37a werden folgende\nArtikel 6  Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                Angaben eingefügt:\nArtikel 6a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                   „§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche\nArtikel 7  Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes                § 37c Personal-Service-Agentur“.\nArtikel 8  (entfällt)\nb) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum\nSechsten Abschnitt wie folgt gefasst:\nArtikel 9  (entfällt)\n„Sechster Abschnitt\nArtikel 10 (entfällt)\nFörderung der beruflichen Weiterbildung\nArtikel 11 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\n§ 77 Grundsatz\nArtikel 12 Aufhebung der Verordnung über Vermittlung, An-\nwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach\n§ 78 Vorbeschäftigungszeit\ndem Ausland                                                  § 79 Weiterbildungskosten\nArtikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                   § 80 Lehrgangskosten\nArtikel 14 Inkrafttreten                                                § 81 Fahrkosten","4608        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n§ 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nVerpflegung\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein\n§ 83 Kinderbetreuungskosten                                  Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\n§ 84 Anforderungen an Träger                                 fügt:\n§ 85 Anforderungen an Maßnahmen                              „3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses frühzeitig über die Not-\n§ 86 Qualitätsprüfung“.\nwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche\nc) Die Angaben zu den §§ 87 bis 96 werden wie folgt                  nach einer anderen Beschäftigung sowie\ngefasst:                                                          über die Verpflichtung unverzüglicher Mel-\n„§§ 87– 96 (weggefallen)“.                                        dung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu\nfreistellen und die Teilnahme an erforderli-\nd) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:                       chen Qualifizierungsmaßnahmen ermögli-\n„§ 138 (weggefallen)“.                                            chen.“\ne) Im Achten Abschnitt des Vierten Kapitels wird die        b) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nAngabe zum Fünften Titel wie folgt gefasst:\n„2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu\n„Fünfter Titel                                suchen, bei bestehendem Beschäftigungs-\nMinderung des Arbeitslosengeldes,                          verhältnis frühzeitig vor dessen Beendi-\nZusammentreffen des Anspruchs                             gung,“.\nmit sonstigem Einkommen\nund Ruhen des Anspruchs“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nf) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter „sowie\n„§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung“.                 Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosig-\ng) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:                  keit im Anschluss an eine abgeschlossene beruf-\nliche Weiterbildung“ gestrichen.\n„§ 156 (weggefallen)“.\nh) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:              b) In Absatz 4 werden das Wort „Anschlussunter-\nhaltsgeld“ sowie das Komma nach dem Wort\n„§ 201 (weggefallen)“.                                       „Anschlussunterhaltsgeld“ gestrichen.\ni) Die Angabe zu § 400a wird wie folgt gefasst:\n„§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung im Be-           4. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nreich der Vermittlung, Verordnungser-\nmächtigung“.                                   „Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur\nVerbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regel-\nj) Nach der Angabe zu § 400a wird folgende An-              mäßig durch die Arbeitsämter zu überprüfen. Dazu\ngabe eingefügt:                                          ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurich-\n„§ 400b Obergrenzen für Beförderungsämter“.              ten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wieder-\nholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbe-\nk) Die Angabe zu § 411 wird wie folgt gefasst:\nschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf\n„§ 411 (weggefallen)“.                                   dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeits-\nl) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:              marktausgleich unterstützenden Maßnahmen.“\n„§ 420 Eingliederungshilfe für besondere Perso-\nnengruppen“.                                 4a. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein\nm) Nach der Angabe zu § 421h werden folgende                Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-\nAngaben eingefügt:                                       mittlung“ folgende Wörter eingefügt:\n„§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliede-          „sowie Aufschluss über die Zahl der in Personal-\nrungsmaßnahmen                                  Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und\nderen weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt“.\n§ 421j   Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer\n§ 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförde-\nrung bei Beschäftigung älterer Arbeit-      5. § 37a wird wie folgt geändert:\nnehmer“.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nn) Die Angabe zu § 434e Zuwanderungsgesetz wird                   „(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstüt-\nwie folgt gefasst:                                           zung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilauf-\n„§ 434e Zuwanderungsgesetz (weggefallen)“.                   gaben der Vermittlung beauftragen. Das Arbeits-\no) Nach der Angabe zu § 434f wird folgende Angabe               amt kann dem beauftragten Dritten Ausbildung-\neingefügt:                                                   suchende oder Arbeitsuchende zuweisen, wenn\ndiese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund\n„§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleis-                widersprechen. Der Ausbildungsuchende oder\ntungen am Arbeitsmarkt“.                           Arbeitsuchende ist über das Widerspruchsrecht\np) Nach der Angabe zu § 434g wird folgende An-                  zu belehren.“\ngabe eingefügt:                                          b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\n„§ 434h Zuwanderungsgesetz“.                                 gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4609\n„(2) Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die           zu einem späteren Zeitpunkt Verträge nach Absatz 2\nBeauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung        geschlossen werden können.“\nverlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt\nseiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist.“        7. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „und sie die erfor-\nderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können“\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\ngestrichen.\nund 4.\n8. In § 50 Nr. 3 werden die Wörter „bis zu“ durch die\n6. Nach § 37a werden folgende Paragrafen eingefügt:             Wörter „in Höhe von“ ersetzt.\n„§ 37b\nFrühzeitige Arbeitssuche                  9. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nPersonen, deren Versicherungspflichtverhältnis             „(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte\nendet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach             Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige\nKenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich                Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitäts-\nbeim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Falle            hilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme\neines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Mel-          der Beschäftigung notwendig ist.“\ndung jedoch frühestens drei Monate vor dessen\nBeendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung         10. § 54 wird wie folgt geändert:\nbesteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich                „(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses\ngeltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt               Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht\nnicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.             werden. Dieses ist zwei Monate nach der Aus-\n§ 37c                                   zahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen\nRaten zurückzuzahlen.“\nPersonal-Service-Agentur\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n(1) Jedes Arbeitsamt hat die Einrichtung min-\n„(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die\ndestens einer Personal-Service-Agentur sicherzu-\nKosten für das Befördern des Umzugsguts im\nstellen. Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist\nSinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugs-\ninsbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur\nkostengesetzes von der bisherigen zur neuen\nVermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen\nWohnung übernommen werden, wenn der\nsowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu\nUmzug innerhalb von zwei Jahren nach Auf-\nqualifizieren und weiterzubilden.\nnahme der Beschäftigung stattfindet und der\n(2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agen-                Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung\nturen schließt das Arbeitsamt namens der Bundes-                 bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4\nanstalt mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge. Für             zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.“\ndie Verträge mit den Personal-Service-Agenturen gilt\ndas Vergaberecht. Kommen auf diese Weise Verträ-        11. In § 57 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „§§ 142\nge nicht zu Stande, ist das ursprüngliche Vergabe-           bis 145“ durch die Angabe „§§ 142 bis 143a“ ersetzt\nverfahren aufzuheben und ein neues Vergabeverfah-            und folgender Satz angefügt:\nren über denselben Leistungsgegenstand durchzu-\nführen. Das Arbeitsamt kann für die Tätigkeit der Per-       „Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des\nsonal-Service-Agenturen ein Honorar vereinbaren.             Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so\nEine Pauschalierung ist zulässig. Werden Arbeit-             mindert sich das Überbrückungsgeld um die ent-\nnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen             sprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den\nfrüheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letz-          Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hin-\nten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungs-           einragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen\npflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist das             des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säum-\nHonorar entsprechend zu kürzen.                              niszeit nach § 145 vor, verkürzt sich die Dauer der\nFörderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit\n(3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande           oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichti-\ngekommen, kann sich das Arbeitsamt namens der                gung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumnis-\nBundesanstalt an Verleihunternehmen beteiligen.              zeiten.“\nKreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen sind\nnur in Form von Gesellschafterdarlehen der Bundes-      12. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nanstalt zulässig. Der Bundesrechnungshof prüft die\nHaushalts- und Wirtschaftsführung der Personal-              a) Satz 2 wird aufgehoben.\nService-Agenturen, an denen die Arbeitsämter                 b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnamens der Bundesanstalt mehrheitlich beteiligt                  „Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen\nsind. Die nach § 373 erforderliche Zustimmung ist                hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn\nentbehrlich. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.                  der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei\n(4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3                 weitere Monate andauert.“\nnicht zu Stande, kann das Arbeitsamt namens der              c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 84“\nBundesanstalt eigene Personal-Service-Agenturen                  durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.\ngründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat das      13. In § 68 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „bis zu“\nArbeitsamt mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob          durch die Wörter „in Höhe von“ ersetzt.","4610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n14. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie           2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf\nfolgt gefasst:                                                    Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt\nund Leistungen beantragt hat.\n„Sechster Abschnitt\nDer Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufs-\nFörderung der beruflichen Weiterbildung                rückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer\nBeschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für\n§ 77                                 die weitere Ausübung des Berufes oder für den\nGrundsatz                               beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längs-\n(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maß-              tens jedoch um zwei Jahre.\nnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Über-\n§ 79\nnahme der Weiterbildungskosten und Leistung von\nUnterhaltsgeld gefördert werden, wenn                                          Weiterbildungskosten\n1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei                   (1) Weiterbildungskosten sind die durch die Wei-\nArbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine            terbildung unmittelbar entstehenden\nihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei           1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungs-\nAusübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Voll-               feststellung,\nzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen\nwegen fehlenden Berufsabschlusses die Not-                2. Fahrkosten,\nwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,               3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Ver-\n2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,                         pflegung,\n3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch               4. Kosten für die Betreuung von Kindern.\ndas Arbeitsamt erfolgt ist und                               (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger\n4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für               der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten\ndie Förderung zugelassen sind.                            bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein\nBescheid über die Bewilligung von unmittelbar an\nArbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht             den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben wor-\nerfüllen, können durch Übernahme der Weiterbil-               den ist, sind diese Leistungen ausschließlich von\ndungskosten gefördert werden.                                 dem Träger zu erstatten.\n(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiter-                                     § 80\nbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufs-\nabschlusses, wenn sie                                                            Lehrgangskosten\n1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf               Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren ein-\nGrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten                schließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel,\nBeschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit           Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungs-\neine entsprechende Beschäftigung voraussicht-             gebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein\nlich nicht mehr ausüben können, oder                      anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen\nsowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststel-\n2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für\nlung. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom\nden nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-\nAusscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßi-\nschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens\ngen Ende der Maßnahme übernommen werden,\nzwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne\nwenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vor-\nBerufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruf-\nzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch\nlich tätig gewesen sind, können nur gefördert\nVermittlung des Trägers der Maßnahme zustande\nwerden, wenn eine berufliche Ausbildung oder\ngekommen und eine Nachbesetzung des frei gewor-\neine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme\ndenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.\naus in der Person des Arbeitnehmers liegenden\nGründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.                                      § 81\n(3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der                                      Fahrkosten\nVoraussetzungen für eine Förderung bescheinigt\n(Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann                  (1) Fahrkosten können übernommen werden\nzeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte           1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungs-\nBildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeit-                  stätte (Pendelfahrten),\nnehmer ausgewählte Träger hat dem Arbeitsamt den\nBildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vor-                2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-\nzulegen.                                                          gung für die An- und Abreise und für eine monat-\nliche Familienheimfahrt oder anstelle der Fami-\n§ 78                                     lienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines\nAngehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitneh-\nVorbeschäftigungszeit                            mers.\nDie Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der               (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betra-\nArbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor             ges übernommen werden, der bei Benutzung eines\nBeginn der Teilnahme                                          regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmit-\n1. mindestens zwölf Monate in einem Versiche-                 tels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten\nrungspflichtverhältnis gestanden hat oder                 öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                4611\nsonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Weg-                   besondere die Kosten und die Dauer angemes-\nstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundes-                sen sind.\nreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahr-\nSofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich\npreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu\nist, sollen Maßnahmen nach Möglichkeit betriebliche\nerfolgen, wenn die Maßnahme mindestens zwei\nLernphasen vorsehen.\nweitere Monate andauert.\n(2) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen,\n(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der\nwenn sie sich auf den für das Erreichen des Bil-\nHöhe des Betrages übernommen werden, der bei\ndungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die\nauswärtiger Unterbringung für Unterbringung und\nDauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem\nVerpflegung zu leisten wäre.\nAbschluss in einem allgemein anerkannten Ausbil-\n§ 82                                dungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegen-\nüber einer entsprechenden Berufsausbildung um\nKosten für auswärtige                       mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt\nUnterbringung und Verpflegung                    ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der\nIst eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so        Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landes-\nkönnen                                                       gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die\nFörderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei\n1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe\nDritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn\nvon 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens\nbereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung\nein Betrag in Höhe von 340 Euro und\nfür die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.\n2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von\n18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein              (3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur,\nBetrag in Höhe von 136 Euro                              wenn sie das Ziel hat,\nerbracht werden.                                             1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-\nkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der\n§ 83                                    technischen Entwicklung anzupassen oder einen\nberuflichen Aufstieg zu ermöglichen,\nKinderbetreuungskosten\n2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder\nKosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen\nKinder des Arbeitnehmers können in Höhe von                  3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähi-\n130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.                    gen.\n§ 84                                Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird,\nkann nur zugelassen werden, wenn die Weiterbil-\nAnforderungen an Träger                       dung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels\nZugelassen für die Förderung sind Träger, bei             besonders dienlich ist.\ndenen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass            (4) Ausgeschlossen von der Zulassung sind Maß-\n1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leis-           nahmen, wenn überwiegend\ntungsfähigkeit besitzt,                                  1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemein\n2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermitt-             bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel\nlungsbemühungen die Eingliederung von Teil-                  oder den berufsqualifizierenden Studiengängen\nnehmern zu unterstützen,                                     an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten\n3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des                entspricht oder\nLeiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche beruf-      2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.\nliche Weiterbildung erwarten lassen und\n(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung fol-\n4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität          genden Beschäftigung, die der Erlangung der staat-\nanwendet.                                                lichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis\n§ 85                                zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht beruf-\nliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.\nAnforderungen an Maßnahmen\n(1) Zugelassen für die Förderung sind Maßnah-                                       § 86\nmen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt                              Qualitätsprüfung\nhat, dass die Maßnahme\n(1) Das Arbeitsamt hat durch geeignete Maß-\n1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie            nahmen die Durchführung der Maßnahme zu über-\nder Methoden und Materialien ihrer Vermittlung           wachen sowie den Erfolg zu beobachten. Es kann\neine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten            insbesondere\nlässt und nach Lage und Entwicklung des\nArbeitsmarktes zweckmäßig ist,                           1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilneh-\nmern Auskunft über den Verlauf der Maßnahme\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,                      und den Eingliederungserfolg verlangen und\n3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über           2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die\nden Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,                 Zulassung des Trägers und der Maßnahme erfüllt\n4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und               sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme\nSparsamkeit geplant und durchgeführt wird, ins-              betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.","4612         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nDas Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke          17. § 138 wird aufgehoben.\nGrundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des\nTrägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit      18. Nach § 139 wird die Überschrift des Fünften Titels\nzu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten             wie folgt gefasst:\ndurchgeführt, ist das Arbeitsamt berechtigt, die\n„Fünfter Titel\nGrundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des\nDritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt das                    Minderung des Arbeitslosengeldes,\nArbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme hinrei-                         Zusammentreffen des Anspruchs\nchende Anhaltspunkte für Verstöße gegen daten-                              mit sonstigem Einkommen\nschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die zustän-                    und Ruhen des Anspruchs“.\ndige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon\nunterrichten.                                            19. Nach der neuen Überschrift zum Dritten Kapitel,\n(2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseiti-           Achter Abschnitt, Fünfter Titel wird folgender § 140\ngung festgestellter Mängel innerhalb angemessener            eingefügt:\nFrist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen                                    „§ 140\nnicht nach, hat das Arbeitsamt schwerwiegende und                   Minderung wegen verspäteter Meldung\nkurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt, wer-\nden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht            Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht\nrechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prü-     unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert\nfungen oder das Betreten der Grundstücke, Ge-                sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf\nschäfts- und Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt           Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflicht-\nnicht geduldet, kann das Arbeitsamt die Geltung des          verletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt\nBildungsgutscheins für diesen Träger ausschließen            1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro\nund die Entscheidung über die Förderung insoweit                 sieben Euro,\naufheben.                                                    2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro\n(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme                35 Euro und\nerstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam                 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro\neine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung               50 Euro\nder Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme\ngibt.                                                        für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minde-\nrung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer\n(4) Das Arbeitsamt teilt der fachkundigen Stelle die      Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung\nnach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkennt-                erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach\nnisse mit.“                                                  den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeits-\nlosengeld angerechnet wird.“\n15. Dem § 121 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\n„Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung              20. § 144 wird wie folgt geändert:\naußerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,\ndass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei                   aa) Die Wörter „von zwölf Wochen“ werden ge-\nMonate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung                        strichen.\ninnerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufneh-                  bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an\n„Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung\nist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme\neines wichtigen Grundes maßgebenden Tat-\neiner Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pen-\nsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn\ndelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5\ndiese in seiner Sphäre oder in seinem Ver-\nsind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wich-\nantwortungsbereich liegen.“\ntiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann\nsich insbesondere aus familiären Bindungen erge-             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nben.“                                                             „(3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsauf-\ngabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich\n16. § 128 wird wie folgt geändert:\n1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis\na) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:                           innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-\n„8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die            nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine\nein Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt wor-                Sperrzeit geendet hätte,\nden ist.“                                                2. auf sechs Wochen, wenn\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                     a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt                     Wochen nach dem Ereignis, das die Sperr-\neine Minderung, soweit sich dadurch eine                            zeit begründet, ohne eine Sperrzeit geen-\nAnspruchsdauer von weniger als einem Monat                          det hätte oder\nergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden (§ 117),              b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den\nerstreckt sich die Minderung nur auf die Rest-                      Arbeitslosen nach den für den Eintritt der\ndauer des erloschenen Anspruchs (§ 127                              Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine\nAbs. 4).“                                                           besondere Härte bedeuten würde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002               4613\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 bemessen worden ist. An Arbeitnehmer, die\n„(4) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsab-                zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird\nlehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Ein-                Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet,\ngliederungsmaßnahme oder wegen Abbruchs                        den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen\neiner beruflichen Eingliederungsmaßnahme be-                   haben. Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe\nträgt                                                          in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme ver-\nändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom\n1. drei Wochen                                                 selben Tage an entsprechend.“\na) im Falle des Abbruchs einer beruflichen            b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die Arbeits-\nEingliederungsmaßnahme, wenn die Maß-                  losenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeits-\nnahme innerhalb von sechs Wochen nach                  losengeld“ gestrichen.\ndem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,\nohne eine Sperrzeit geendet hätte,                c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder      24a. In § 192 Satz 3 wird die Anführung „§ 92 Abs. 2\neiner beruflichen Eingliederungsmaßnah-           Satz 2“ durch die Anführung „§ 85 Abs. 2 Satz 3“\nme, wenn die Beschäftigung oder Maßnah-           ersetzt.\nme bis zu sechs Wochen befristet war,\noder\n25. § 194 wird wie folgt geändert:\nc) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer\nArbeit oder beruflichen Eingliederungs-           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nmaßnahme oder des erstmaligen Ab-                      „mindestens aber in Höhe“ die Wörter „von\nbruchs einer beruflichen Eingliederungs-               80 Prozent“ eingefügt.\nmaßnahme nach Entstehung des An-                  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nspruchs,\naa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ange-\n2. sechs Wochen                                                     messen sind,“ das Wort „und“ angefügt.\na) im Falle des Abbruchs einer beruflichen                 bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Ein-\nEingliederungsmaßnahme, wenn die Maß-                       nahmen“ das Wort „und“ durch einen Punkt\nnahme innerhalb von zwölf Wochen nach                       ersetzt.\ndem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,\ncc) Nummer 4 wird gestrichen.\nohne eine Sperrzeit geendet hätte,\nb) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder      25a. In § 196 Satz 1 Nr. 3 wird die Zahl „24“ durch die Zahl\neiner beruflichen Eingliederungsmaßnah-           „21“ ersetzt.\nme, wenn die Beschäftigung oder Maßnah-\nme bis zu zwölf Wochen befristet war, oder\n26. In § 198 Satz 1 werden die Wörter „ , der Anspruch\nc) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit        auf Anschlussunterhaltsgeld“ gestrichen.\noder beruflichen Eingliederungsmaßnah-\nme oder des zweiten Abbruchs einer beruf-    27. Dem § 200 werden folgende Absätze angefügt:\nlichen Eingliederungsmaßnahme nach Ent-\nstehung des Anspruchs,                              „(3) Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosen-\nhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils\n3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.“                   nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des\nAnspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 Prozent abge-\n20a. In § 147 Abs.1 Nr. 2 wird jeweils die Zahl „24“ durch         senkt. Das Bemessungsentgelt darf durch die Ab-\ndie Zahl „21“ ersetzt.                                        senkung nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unter-\nschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in\n21. § 151 Abs. 2 Nr. 1 wird aufgehoben.                            Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert.\n(4) Die Absenkung des Bemessungsentgelts nach\n22. § 156 wird aufgehoben.                                         Absatz 3 unterbleibt für die Dauer eines Jahres nach\nder erneuten Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, wenn\n23. § 157 wird wie folgt geändert:                                 der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der\nerneuten Bewilligung\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsechs Monate dauernden Maßnahme zur Förde-\nrung der Berufsausbildung oder der beruflichen\n24. § 158 wird wie folgt geändert:                                      Weiterbildung oder an einer von einem Rehabili-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                tationsträger geförderten, mindestens sechs\n„(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten              Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behin-\ndrei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt                    derter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teil-\nArbeitslosengeld bezogen und danach nicht                      genommen hat, oder\nerneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch           2. eine mindestens sechs Monate dauernde ver-\nauf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unter-                sicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden\nhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu                   wöchentlich umfassende Beschäftigung ununter-\nlegen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt                   brochen ausgeübt hat.","4614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nZeiten, auf Grund derer die Absenkung unterblieben            auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundes-\nist, können nicht erneut berücksichtigt werden.“              anstalt erlassen werden, bedürfen des Einverneh-\nmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n28. § 201 wird aufgehoben.                                        Arbeit und dem Bundesministerium des Innern.\n(3) Die Bundesanstalt hat dem Deutschen Bun-\n29. (entfällt)                                                    destag über die Bundesregierung bis Ende des Jah-\nres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten\n30. In § 274 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für                  der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und\nAnschlussunterhaltsgeld oder“ gestrichen.                     besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung\nvon Leistungszulagen und der Festsetzung von Stu-\n31. In § 282 Abs. 7 wird die Angabe „§ 282a Abs. 5“               fen nach Absatz 1 zu berichten.“\ndurch die Angabe „§ 282a Abs. 6“ ersetzt.\n37. Nach § 400a wird folgender § 400b eingefügt:\n32. (entfällt)                                                                             „§ 400b\n33. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „einer                         Obergrenzen für Beförderungsämter\nAnpassung nach § 201“ durch die Wörter „einer                     Bei der Bundesanstalt können die nach § 26\nAbsenkung nach § 200 Abs. 3“ ersetzt.                         Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen\nObergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe\n34. § 336a wird wie folgt geändert:                               sachgerechter Bewertung überschritten werden,\nsoweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen\na) Nummer 4 wird aufgehoben.\nder Beförderungsverhältnisse infolge einer Vermin-\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                      derung von Planstellen erforderlich ist.“\n35. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „des             38. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nAnspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld und“ ge-\nstrichen.                                                       „(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3\nbezeichnete Handlung begeht, indem er einen Aus-\nländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des\n36. § 400a wird wie folgt gefasst:\nAufenthaltsgesetzes nicht besitzt, zu Arbeitsbedin-\n„§ 400a                               gungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missver-\nLeistungsgerechte Bezahlung im Bereich                 hältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeit-\nder Vermittlung, Verordnungsermächtigung                nehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleich-\nbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\nArbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern zur verbesserten\n39. § 411 wird aufgehoben.\nErfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne\ndes Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses\nBuches durch Rechtsverordnung die Festsetzung            40. § 418 Satz 2 wird aufgehoben.\nvon Stufen und Gewährung von Leistungszulagen\nfür einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beam-        41. § 420 wird wie folgt geändert:\ntinnen und Beamte einer Organisationseinheit der              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBundesanstalt für besondere Leistungen zu regeln.\nAbweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesol-                                              „§ 420\ndungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von                               Eingliederungshilfe für\nder Feststellung abhängig, dass die Leistung der ein-                        besondere Personengruppen“.\nzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt\nb) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch\nverbundenen durchschnittlichen Anforderungen ent-\nfolgende Nummer 2 ersetzt:\nspricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen\nkann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bun-                    „2. Ausländer,\ndesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass                            a) die unanfechtbar als Asylberechtigte\nauch die übernächste Stufe des Grundgehalts vor-                           anerkannt sind oder\nweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind ent-\nsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und                      b) bei denen die oberste Landesbehörde\ndürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwi-                           eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlas-\nschen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besol-                             sungserlaubnis aus völkerrechtlichen\ndungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächst-                             oder humanitären Gründen oder zur Wah-\nhöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei                            rung politischer Interessen der Bundes-\nder Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amts-                          republik Deutschland erteilt hat und die\nzulagen unberücksichtigt.                                                  rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet\nleben,“.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1      42. § 421 wird wie folgt geändert:\nauf den Vorstand der Bundesanstalt durch Rechts-              a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 418\nverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die                     Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                4615\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           entgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag\n„(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ent-          zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich\nsteht für jeden Berechtigten nur einmal. Anspruch         aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes\nauf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an        zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem\ndenen Personen nach § 418 oder § 420 Abs. 1               pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen\nohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs              Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur gesetz-\noder der Maßnahme der beruflichen Weiter-                 lichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9\nbildung nicht teilnehmen.“                                des Sechsten Buches bemessen und wird von der\nBundesanstalt entrichtet; § 207 gilt entsprechend.\nBei der Feststellung der für die Leistungen der Ent-\n43. Nach § 421h werden folgende Paragrafen eingefügt:\ngeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313\n„§ 421i                              entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeits-\nBeauftragung von Trägern                      entgelts während des Bezugs der Leistungen der\nmit Eingliederungsmaßnahmen                       Entgeltsicherung werden berücksichtigt.\n(1) Das Arbeitsamt kann Träger nach einem wett-               (3) Ist die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der\nbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der                   Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen\nDurchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn                  der Entgeltsicherung von der regelmäßigen verein-\ndie Maßnahme                                                  barten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der\nArbeitslosigkeit verschieden, so ist dieses Verhältnis\n1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose            auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird\noder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer           durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung\neinzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer            geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermie-\nBerufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher           den, so wird für das Verhältnis die regelmäßige ver-\nHilfen bedürfen, einzugliedern oder eine beruf-           einbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen\nliche Ausbildung zu ermöglichen und                       Beschäftigung zu Grunde gelegt.\n2. bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat.\n(4) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer des\n(2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der                  Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme\nsonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, ins-           der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden\nbesondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfäl-                hätte, gewährt. Zeiten der Beschäftigung, in denen\nschungen führen.                                              Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden,\n(3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts         begründen keinen Anspruch nach Absatz 1.\nbemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers                   (5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn\nfür die Durchführung der Maßnahme und dem Ein-\n1. die Leistungen auf einer monatlichen Nettoent-\ngliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliede-\ngeltdifferenz von weniger als 50 Euro beruhen\nrung kann ein Honorar vereinbart werden.\nwürden,\n(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch\nAnordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,               2. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem frü-\nUmfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.                  heren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitneh-\nmer während der letzten vier Jahre vor Antrag-\n§ 421j                                  stellung mehr als drei Monate versicherungs-\npflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es\nEntgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer\nsich um eine befristete Beschäftigung schwerbe-\n(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet             hinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1\nhaben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme                    Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches han-\neiner versicherungspflichtigen Beschäftigung been-                delt,\nden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistun-\n3. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-\ngen der Entgeltsicherung, wenn sie\ndigung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-\n1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und                  anlasst hat, um die Einstellung des älteren Arbeit-\nbei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen                nehmers, der einen Anspruch auf Entgeltsiche-\nRestanspruch von mindestens 180 Tagen verfü-                  rung besitzt, vorzunehmen,\ngen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld\nüber mindestens die gleiche Dauer hätten,                 4. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisato-\nrisch eigenständige Einheit nach § 175 ein gerin-\n2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das                    geres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde,\nden tariflichen oder, wenn eine tarifliche Rege-\nlung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen              5. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem\nentspricht.                                                   Sechsten Kapitel dieses Buches oder in einer\nPersonal-Service-Agentur erfolgt oder\n(2) Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer\nwird geleistet                                                6. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder eine\n1. als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und                            ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art be-\n2. als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Renten-              zieht.\nversicherung.                                                (6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbei-\nDer Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent            tergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versor-\nder monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Die Netto-             gungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld","4616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\noder Krankentagegeld von einem privaten Kranken-             Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum\nversicherungsunternehmen bezieht, werden die                  31. Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für\nLeistungen der Entgeltsicherung unverändert er-               Arbeitnehmerüberlassung richten.\nbracht.\n(6) Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs\n(7) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelun-            auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober\ngen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf                 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben,\nEntgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei           sind auf Antrag des Arbeitslosen Artikel 1 Nr. 25\nerneuter Antragstellung können die Leistungen                 Buchstabe a und Buchstabe b in Verbindung mit\nlängstens bis zum 31. August 2008 bezogen werden.             Artikel 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. De-\n(8) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt,\nzember 2003 nicht anzuwenden, soweit\ndurch Anordnung das Nähere über Umfang, Dauer\nund Verfahren der Leistungen zu bestimmen.                    a) der Arbeitslose,\n§ 421k                               b) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der\nPartner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder\nTragung                                   der Lebenspartner des Arbeitslosen,\nder Beiträge zur Arbeitsförderung\nbei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer                c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden minder-\njährigen unverheirateten Kinder des Arbeitslosen\n(1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis              oder seines Partners\nmit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr\nvollendet hat, erstmalig begründen, werden von der           dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des\nBeitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig           Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum\nBeschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne         Lebensunterhalt würden.“\ndie Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.\n(2) Vom 1. Januar 2006 an ist Absatz 1 nur noch für  46. Nach § 434g wird folgender § 434h eingefügt:\nBeschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor\n„§ 434h\ndem 1. Januar 2006 begründet worden sind.“\nZuwanderungsgesetz\n44. § 434e wird aufgehoben.                                          Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3\nund § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002\n45. Nach § 434f wird folgender § 434g eingefügt:                  geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-\nSprachlehrganges weiterhin anzuwenden, wenn vor\n„§ 434g                               dem 1. Januar 2003\nErstes Gesetz für moderne                       1. der Anspruch entstanden ist und\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt\n2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.“\n(1) § 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 in der bis zum\n31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiter-\nhin anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das\nUnterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1. Januar\n2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem                                 Artikel 2\n1. Januar 2003 zuerkannt worden ist.                       Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(2) § 144 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002\n§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozial-\ngeltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn\ngesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\ndas Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\n1. Januar 2003 liegt.\n2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(3) §§ 156, 157 Abs. 2, § 158 Abs. 4, § 198 Satz 1,  21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) geändert worden ist,\n§ 274 Satz 1 Nr. 2 und § 339 Satz 3 Nr. 1 in der bis    wird wie folgt gefasst:\nzum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind\n„2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten\nweiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf\nBuch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich\nAnschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003\ngezahlte Arbeitslosenhilfe,“.\nentstanden ist.\n(4) § 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 gilt in der\nbis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für\ndie Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die                              Artikel 3\nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosen-\nhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum             Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n31. Dezember 2002 vorgelegen haben.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n(5) Das Arbeitsamt darf einen Vertrag zur Einrich-   Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\ntung einer Personal-Service-Agentur nur schließen,      chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nwenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich         zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli\ndes Arbeitsentgelts der in der Personal-Service-        2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002               4617\n1. § 58 wird wie folgt geändert:                              5. Dem § 252 wird folgender Absatz 8 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende               „(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem\nNummer 3a eingefügt:                                      30. April 2003, in denen Versicherte\n„3a. bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbil-           1. nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen\ndungsuchende gemeldet waren,“.                         Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt\ngemeldet waren,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Ver-\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „nach                  fügung standen, weil sie nicht bereit waren jede\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe            zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an\n„nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a“                zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teil-\nersetzt.                                                 zunehmen und\nbb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „nach             3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3“ gestrichen.                zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö-\ngens nicht bezogen haben.\nFür Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über\n2. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3           Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten\neingefügt:                                                    nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2005 nur\n„3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,“.                        dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die\nArbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat\nund der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren\nist.“\n3. Dem § 163 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung\nLeistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Drit-                                 Artikel 4\nten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag\nÄnderung des\nzwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\nwährend des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsiche-\nrung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld         Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nmaßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des               und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des\n§ 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur        Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),\nBeitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Ein-      zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom\nnahme. Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder           23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:\nWinterausfallgeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermit-\ntelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Ein-       1. In § 111 Abs. 4 wird die Angabe „§ 93“ durch die An-\nnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die        gabe „§ 86“ ersetzt.\nZeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskran-\nkengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versi-          2. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe „4“ durch die An-\nchert sind, und für Personen, die für die Zeit der            gabe „5“ ersetzt.\nArbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistun-\ngen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem\nprivaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten,\nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1                             Artikel 5\nentsprechend.“                                                                    Änderung des\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n4. In § 168 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „oder“ durch\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nein Komma ersetzt, nach dem Wort „Übergangsgeld“\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\ndie Wörter „oder Krankentagegeld“ eingefügt, der\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nPunkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden\nS. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter „mit der\nNummern 8 und 9 angefügt:\nMaßgabe, dass bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezie-\n„8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung          hen, als beitragspflichtige Einnahmen die gezahlte\nLeistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des      Arbeitslosenhilfe gilt“ gestrichen.\nDritten Buches erhalten, für den sich nach § 163\nAbs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von\nder Bundesanstalt für Arbeit,\nArtikel 6\n9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des\nÄnderung des\nDritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbei-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\ntergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versor-\ngungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangs-           Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\ngeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich     der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I\nnach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden            S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nUnterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für         vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt ge-\nArbeit.“                                             ändert:","4618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         demselben Verleiher bereits ein Leiharbeits-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        verhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann\nabweichende Regelungen zulassen. Im Gel-\n„Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem                 tungsbereich eines solchen Tarifvertrages\nanderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt-                      können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und\nschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitneh-                    Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen\nmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebil-                 Regelungen vereinbaren.“\ndeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine\nArbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche            b) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.\nTarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie\nfür die anderen Mitglieder der Arbeitsgemein-          4. § 9 wird wie folgt geändert:\nschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraus-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzungen des Satzes 2 erfüllt.“\n„2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nfür die Zeit der Überlassung an einen Entleiher\nbis 5)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)“\nschlechtere als die im Betrieb des Entleihers\nersetzt und der Satzteil „oder übersteigt die Dauer\nfür einen vergleichbaren Arbeitnehmer des\nder Überlassung im Einzelfall zwölf Monate (§ 3\nEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbe-\nAbs. 1 Nr. 6)“ gestrichen.\ndingungen einschließlich des Arbeitsentgelts\nvorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt\ndem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für\n2. § 1b wird wie folgt geändert:\ndie Überlassung an einen Entleiher für die\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Dauer von insgesamt höchstens sechs\n„Sie ist gestattet                                                Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in\nHöhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer\na) zwischen Betrieben des Baugewerbes und                         zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letz-\nanderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfas-                 teres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher\nsende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarif-               bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden\nverträge dies bestimmen,                                      hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Rege-\nb) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn                       lungen zulassen; im Geltungsbereich eines\nder verleihende Betrieb nachweislich seit min-                solchen Tarifvertrages können nicht tarifge-\ndestens drei Jahren von denselben Rahmen-                     bundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die\nund Sozialkassentarifverträgen oder von deren                 Anwendung der tariflichen Regelungen verein-\nAllgemeinverbindlichkeit erfasst wird.“                       baren,“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             b) Nummer 3 wird gestrichen.\n„Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Bau-          c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-\ngewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mit-             mern 3 und 4.\ngliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\ngewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\ngestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht\nvon deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifver-           a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Verleiher“ die\nträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten               Angabe „nach § 9 Nr. 1“ eingefügt.\nTarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweis-         b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlich seit mindestens drei Jahren überwiegend\nTätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbe-                 „(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der\nreich derselben Rahmen- und Sozialkassentarif-               Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Ver-\nverträge fallen, von denen der Betrieb des Ent-              leiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung\nleihers erfasst wird.“                                       der im Betrieb des Entleihers für einen vergleich-\nbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden\nwesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             des Arbeitsentgelts verlangen.“\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Über-\nlassung an einen Entleiher die im Betrieb die-    6. § 11 wird wie folgt geändert:\nses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeit-      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmer des Entleihers geltenden wesent-\nlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des              „(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertrags-\nArbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der         bedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet\nVerleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen                sich nach den Bestimmungen des Nachweis-\nLeiharbeitnehmer für die Überlassung an                 gesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des\neinen Entleiher für die Dauer von insgesamt             Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die\nhöchstens sechs Wochen mindestens ein Net-              Niederschrift aufzunehmen:\ntoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der          1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaub-\nLeiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld               nisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung\nerhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit                der Erlaubnis nach § 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002                4619\n2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in          1. Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\ndenen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen               „(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher\nist.“                                                  mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Ur-              eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages\nkunde“ durch die Wörter „den Nachweis“ ersetzt            nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer\nund nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „auf            Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm\nVerlangen“ eingefügt.                                     der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder\ndieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeits-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                 bedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsa-\nmen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehen-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu erklären“         den Beiträge zu leisten.“\ndurch das Wort „anzugeben“ ersetzt und nach\ndem Wort „ist“ folgender Halbsatz eingefügt:\n„sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen      2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nvergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers we-            Nach den Wörtern „Von einer nach“ werden die An-\nsentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des          gabe „Absatz 2a“ sowie ein Komma und nach der\nArbeitsentgelts gelten“.                                  Angabe „nach Absatz 1“ die Angabe „oder eines Leih-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  arbeitnehmers nach Absatz 2a“ eingefügt.\n8. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                       Artikel 7\n„§ 13                               Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes\nAuskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers                Dem § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes\nDer Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung      vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wird folgender\nvon seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des      Satz angefügt:\nEntleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des       „Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe\nEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingun-         anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das\ngen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.“         52. Lebensjahr tritt.“\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(entfällt)\naa) Nummer 7a wird gestrichen.\nbb) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1, 2, 5                                   Artikel 9\noder 6“ gestrichen.\n(entfällt)\ncc) Nummer 9 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a                             Artikel 10\nund 9“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2a und 3“\nersetzt.                                                                        (entfällt)\n10. Nach § 18 wird folgende Vorschrift angefügt:                                       Artikel 11\n„§ 19                                  Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nÜbergangsvorschrift                        Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember\n2001 (BGBl. S. 3734) wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16\nin der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind\nauf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar         1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „520 Euro“ durch den\n2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember              Betrag „200 Euro“ und der Betrag „33 800 Euro“ durch\n2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leih-          den Betrag „13 000 Euro“ ersetzt.\narbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach\ndem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifver-         2. § 3 Abs. 1 wird aufgehoben.\ntrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen\neinschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3        3. In § 4 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender\nAbs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt.“                       Absatz 2 angefügt:\n„(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum\n31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer\nArtikel 6a                               der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Vorausset-\nzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeit-\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                     raum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002\n§ 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Fe-               vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1\nbruar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 12         Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert         Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              zum 1. Januar 1948 geboren sind.“","4620          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nArtikel 12                                                     Artikel 14\nAufhebung\nInkrafttreten\nder Verordnung über Vermittlung,\nAnwerbung und Verpflichtung von                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nArbeitnehmern nach dem Ausland                   am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-\nDie Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Ver-       dermonats in Kraft.\npflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-7,            (2) Am 1. Mai 2003 tritt Artikel 3 Nr. 1 und 5 in Kraft.\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\n(3) Artikel 1 Nr. 6 § 37b und Nr. 19 tritt nach Ablauf von\nArtikel 13                          sechs Monaten seit dem ersten Tag des auf die Verkün-\ndung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 11 beruhenden Teile der Arbeitslosen-        (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe n und p, Nr. 44 und 46 tritt\nhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734)     in Kraft, wenn das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung\nkönnen auf Grund von § 206 des Dritten Buches Sozial-        der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und\ngesetzbuch in Verbindung mit diesem Artikel durch            der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in Kraft\nRechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.            tritt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}