{"id":"bgbl1-2002-87-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":87,"date":"2002-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/87#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_87.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform","law_date":"2002-12-23T00:00:00Z","page":4602,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["4602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nGesetz\nzur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform\nVom 23. Dezember 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ver-\nwendungszweck am nächsten stehen.“\nArtikel 1\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt         „(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002               verwendet werden\n(BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:                           1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt\nmit anderen Mineralölen\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in\n„(1) Die Steuer beträgt\nFahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009\n1. für 1 000 l Benzin der Unter-                                          zum ermäßigten Steuersatz von 161 Euro für\npositionen 2710 0027, 2710 0029                                        1 000 kg,\nund 2710 0032 der Kombinierten\nb) in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz\nNomenklatur\nvon 409 Euro für 1 000 kg,\na) mit einem Schwefelgehalt von\nmehr als 10 mg/kg                     669,80 EUR,           2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-\nstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von\nb) mit einem Schwefelgehalt von                                    Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum\nhöchstens 10 mg/kg                    654,50 EUR,              31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz\n2. für 1 000 l Benzin der Unter-                                      von 12,40 Euro für 1 MWh.“\npositionen 2710 0026, 2710 0034                             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund 2710 0036 der Kombinierten\nNomenklatur                               721,00 EUR,           aa) In Nummer 2 wird die Angabe „17,89 Euro“\ndurch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\n3. für 1 000 l mittelschwere Öle\nder Unterpositionen 2710 0051                                   bb) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Anga-\nund 2710 0055 der Kombinierten                                      be „3,476 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“\nNomenklatur                               654,50 EUR,               und in Buchstabe b die Angabe „38,34 Euro“\ndurch die Angabe „60,60 Euro“ ersetzt.\n4. für 1 000 l Gasöle der Unter-\nposition 2710 0069 der Kombi-\nnierten Nomenklatur                                      3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\na) mit einem Schwefelgehalt von                             und 5“ ersetzt.\nmehr als 10 mg/kg                     485,70 EUR,\nb) mit einem Schwefelgehalt von                          4. § 25 wird wie folgt geändert:\nhöchstens 10 mg/kg                    470,40 EUR,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n5. für 1 000 kg andere als die in\nNummer 4 genannten Schweröle              130,00 EUR,           aa) In Nummer 4a wird der einleitende Satzteil bis\nvor den Buchstaben a wie folgt gefasst:\n6. für 1 MWh Erdgas und andere\ngasförmige Kohlenwasserstoffe                                       „4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nnach § 1 Abs. 3 Nr. 3                       31,80 EUR,                    oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nsowie für Erdgase, Flüssiggase und ande-\n7. für 1 000 kg Flüssiggase nach                                             re gasförmige Kohlenwasserstoffe nach\n§ 1 Abs. 3 Nr. 3                        1 217,00 EUR.                     § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in\nAndere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineral-                      Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden\nöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle,                      Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4603\noder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2                 fff)   In Nummer 3.4 wird die Angabe „1,84\nversteuert worden sind, und die“.                              EUR“ durch die Angabe „3,00 EUR“\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                     ersetzt.\n„5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                ggg) In Nummer 4.1 wird die Angabe „38,34\nund 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und                        EUR“ durch die Angabe „60,60 EUR“\nandere gasförmige Kohlenwasserstoffe,                           ersetzt.\ndie nachweislich in Höhe der am 1. Januar                hhh) In Nummer 4.2 wird die Angabe „10,22\n2003 geltenden Steuersätze des § 3 ver-                         EUR“ durch die Angabe „14,02 EUR“\nsteuert worden sind, und die                                    ersetzt.\na) von Unternehmen des Produzierenden\niii)   In Nummer 4.3 wird die Angabe „12,78\nGewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-\nEUR“ durch die Angabe „35,04 EUR“\ngesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I\nersetzt.\nS. 378, in der jeweils geltenden Fas-\nsung) und von Unternehmen der Land-                  jjj)   In Nummer 4.4 wird die Angabe „25,56\nund Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Strom-                   EUR“ durch die Angabe „38,90 EUR“\nsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2                      ersetzt.\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32\nAbs. 1 begünstigten Zwecken oder in              bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2002“\nsonstigen Anlagen zur gekoppelten                    durch die Angabe „31. Dezember 2004“ er-\nErzeugung von Kraft und Wärme oder                   setzt.\nb) von anderen Betreibern als nach Buch-         d) In Absatz 4 wird die Angabe „409 Euro“ durch die\nstabe a zur Erzeugung von Wärme zur              Angabe „205 Euro“ ersetzt.\nStromerzeugung, in Anlagen der Kraft-\nWärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1         5. § 25a wird wie folgt gefasst:\nNr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekop-\npelten Erzeugung von Kraft und Wärme                                   „§ 25a\noder in Anlagen nach § 32 Abs. 1                                 Erlass, Erstattung\nverwendet worden sind.“                                       oder Vergütung in Sonderfällen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             (1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1\n„(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung       sowie für Erdgas, Flüssiggase und andere gasför-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt                       mige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe\nder am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des\n1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1                    § 3 versteuert worden sind, und die von einem Unter-\nSatz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle                       nehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4            61,40 EUR,     § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 begünstigten Zwecken,\n2. für 1 000 kg Flüssiggase nach                          ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Strom-\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a                           erzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag\nvom 1. Januar 2003 bis zum                             nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erlassen, erstattet\n31. Dezember 2009                       15,20 EUR,     oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungs-\nberechtigt ist das Unternehmen des Produzieren-\n3. für 1 MWh Erdgas und andere\nden Gewerbes, das die Mineralöle zu betrieblichen\ngasförmige Kohlenwasserstoffe\nZwecken verwendet hat.\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nvom 1. Januar 2003 bis zum                                (2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem\n31. Dezember 2020                        1,15 EUR.“    Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des\nc) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                        § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuer-\ngesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuer-\naaa) In Nummer 1.2 wird die Angabe „16,36             sätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den\nEUR“ durch die Angabe „8,18 EUR“               sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-,\nersetzt.                                       Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „17,89                  (3) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein\nEUR“ durch die Angabe „25,00 EUR“              Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1,\nersetzt.                                       jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den\nccc) In Nummer 3.1 wird die Angabe „3,476             die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der\nEUR“ durch die Angabe „5,50 EUR“               Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer-\nersetzt.                                       gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um\nden sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für\nddd) In Nummer 3.2 wird die Angabe „1,308             das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeit-\nEUR“ durch die Angabe „1,464 EUR“              geberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen\nersetzt.                                       durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei-\neee) In Nummer 3.3 wird die Angabe „1,636             tragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997\nEUR“ durch die Angabe „3,66 EUR“               (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei-\nersetzt.                                       tragssätze verringert hat.“","4604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\n6. § 25d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              15. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3\n„(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach                       Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b     22,26 EUR.\ndem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4             § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.“\nentrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvon 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtete             „Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2\nMineralölsteuer. Eine Vergütung wird nicht gewährt,               Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003.“\nwenn die zu vergütende Mineralölsteuer weniger als            c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n50 Euro je Kalenderjahr beträgt.“\n„(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in\nMotoren einschließlich der Haupt- und Reserve-\n7. § 35 wird wie folgt geändert:\nbehälter und im unmittelbaren Besitz von Endver-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               wendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversor-\n„(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,           gung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von\n6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die           Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die\nSteuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember                   Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und\n2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3               zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitglie-\nentstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen             dern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und\neiner Nachsteuer. Sie beträgt für                              nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwen-\nder ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen\n1. 1 000 l Benzine aus § 2                                   verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a                           Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit\nmit einem Schwefelgehalt                                  er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eige-\nvon mehr als 10 mg/kg und                                 nen Heizanlage lagert.“\nhöchstens 50 mg/kg                 46,00 EUR,\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. 1 000 l Benzine aus § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a                            „(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für\nmit einem Schwefelgehalt                                  nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar\nvon mehr als 50 mg/kg              30,70 EUR,             2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\n3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1\nNachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht ange-\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b           30,70 EUR,\nmeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist\n4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1                            fällig.“\nSatz 1 Nr. 2                       30,70 EUR,\n5. 1 000 l mittelschwere Öle aus                                                 Artikel 2\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3            30,70 EUR,                  Änderung des Stromsteuergesetzes\n6. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1                        Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit                      S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\neinem Schwefelgehalt von                          Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie\nmehr als 10 mg/kg und                             folgt geändert:\nhöchstens 50 mg/kg                 46,00 EUR,\n7. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1                     1. In § 2 Nr. 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Klassifika-\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe a                              tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundes-\nmit einem Schwefelgehalt                              amtes zuzuordnen“ durch die Wörter „Klassifikation\nvon mehr als 50 mg/kg              30,70 EUR,         der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesam-\n8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1                         tes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe b           30,70 EUR,\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n9. 1 MWh Erdgas und andere gas-\nförmige Kohlenwasserstoffe aus                                                     „§ 3\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6             1,50 EUR,                                  Steuertarif\n10. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2                              Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawatt-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7                52,90 EUR,         stunde.“\n11. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a            7,60 EUR,     3. § 8 wird wie folgt geändert:\n12. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3                           a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b           19,10 EUR,             „Abweichend von Satz 1 ist die Steuer nach § 9\n13. 1 MWh Erdgas und andere gas-                               Abs. 5 jährlich anzumelden.“\nförmige Kohlenwasserstoffe nach\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2                    0,60 EUR,\n14. 1 MWh Erdgas und andere gas-                       4. § 9 wird wie folgt geändert:\nförmige Kohlenwasserstoffe nach\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-                         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstabe a                            2,024 EUR,             aa) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002              4605\nbb) In Satz 1 wird der den Satz abschließende                                    Artikel 3\nPunkt gestrichen und es werden die Wörter                                Änderung der\n„von 10,20 Euro für eine Megawattstunde.“ an-               Stromsteuer-Durchführungsverordnung\ngefügt.\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai\ncc) Satz 2 wird aufgehoben.                            2000 (BGBl. I S. 794), geändert durch Artikel 8 der Ver-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:       ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird\nwie folgt geändert:\n„(2a) Strom unterliegt bis zum 31. Dezember 2006\neinem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13\neine Megawattstunde, wenn er zum Betrieb von\nAbs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe\nNachtspeicherheizungen entnommen wird, die vor\n„§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2a“\ndem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht\nersetzt.\nnach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen         „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass\ndes Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz          Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten\nvon 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er            Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes\nvon Unternehmen des Produzierenden Gewerbes                bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken\noder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft             nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter\nfür betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht           Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuer-\nnach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“                 sätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des\nGesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nMieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien\n„(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt       leisten.“\nist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchs-\nmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr           3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nmit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber\n„(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nach-\nder Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die\nweislich nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes\nSteuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde.\nversteuert worden ist, in Höhe von 8,20 Euro je Mega-\nSteuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.“\nwattstunde vergütet, soweit er von Unternehmen\ne) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“         des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und\ndurch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.                      Forstwirtschaft als Mieter, Pächter oder vergleich-\nbare Vertragspartei desjenigen, der den Strom leistet,\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:                                   über die in Satz 2 genannte Verbrauchsmenge hinaus\nfür betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Ver-\n„§ 10                               brauchsmenge beträgt 25 Megawattstunden im Kalen-\nErlass, Erstattung                         derjahr, jedoch abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des\noder Vergütung in Sonderfällen                   Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller\nversteuerten Verbrauchsmenge.“\n(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom,\nden ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\n4. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nfür betriebliche Zwecke, ausgenommen in den Fällen\ndes § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag           „2. die Berechnung der zu vergleichenden Arbeit-\nnach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder                geberanteile unter Angabe der jeweiligen Berech-\nvergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag              nungsgrundlagen.“\nvon 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder\nvergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produ-                                  Artikel 4\nzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein\nKalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens          Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Stromsteuer-\n95 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalen-       Durchführungsverordnung können auf Grund der Ermäch-\nderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das         tigungen des Stromsteuergesetzes durch Rechtsver-\nUnternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag        ordnung geändert werden.\ngestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den\nRentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der                                   Artikel 5\nBeitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998\nvom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im                                 Inkrafttreten\nAntragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.“           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.","4606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}