{"id":"bgbl1-2002-86-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":86,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/86#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-86-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_86.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung  BinSchSprFunkV)","law_date":"2002-12-18T00:00:00Z","page":4569,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002                                    4569\nVerordnung\nüber den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt\nund den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk\n(Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV)*)\nVom 18. Dezember 2002\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\n– des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n1. Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften\n§1\nGeltungsbereich\nDiese Verordnung regelt\n1. den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;\n2. den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]).\n§2\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:\ndie Bundeswasserstraßen nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988\n(BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung;\n2. Fahrzeuge:\nBinnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und See-\nschiffe;\n3. Binnenschifffahrtsfunk:\nInternationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen\nSchiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:\na) Schiff – Schiff,\nb) Nautische Information,\nc) Schiff – Hafenbehörde,\nd) Funkverkehr an Bord,\ne) Öffentlicher Nachrichtenaustausch;\n4. Funkanlage:\nSchiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;\n5. Regionale Vereinbarung:\ndie Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);\n_______________\n*) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).","4570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\n6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:\ndas von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest\ngemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte\nHandbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;\n7. Landfunkstelle:\nortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;\n8. Schiffsfunkstelle:\nmobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig fest-\ngemacht ist.\n2. Abschnitt\nBetriebsvorschriften\n§3\nGrundregeln\n(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Hand-\nbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.\n(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff – Schiff, Schiff – Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur\nbenutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und\n1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf\neinen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.\n(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der\nBinnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System [ATIS]) verfügen.\n§4\nErlaubnis\n(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer\nErlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.\n(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.\n(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines\n1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),\n2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-\nSprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,\n3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,\n4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrts-\nfunk berechtigt.\n§5\nBesondere Pflichten\n(1) In den Verkehrskreisen Schiff – Schiff, Nautische Information und Schiff – Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten\nübermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen\nbeziehen.\n(2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nhändigen.\n3. Abschnitt\nErwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse\n§6\nAnforderungen für den Erwerb der Erlaubnis\nDer Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in\neiner Prüfung nachgewiesen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002            4571\n§7\nPrüfungsvoraussetzungen\n(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die\nzuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:\n1. Familienname,\n2. Geburtsname,\n3. Vornamen,\n4. Tag und Ort der Geburt,\n5. Anschrift.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n1. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,\n2. zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.\n(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn\n1. das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und\n2. die Gebühren (§ 15) eingegangen sind.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zuge-\nlassen werden.\n§8\nPrüfungsausschüsse\n(1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer\nnach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.\n(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funk-\nbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine\nSprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.\n(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.\n§9\nPrüfung\n(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er\n1. über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die\nzur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt\n(theoretischer Teil) und\n2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die\nPrüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.\n(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die\nPrüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine\nNiederschrift aufzunehmen.\n(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungs-\ngemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet\ngültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.\n(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen\nund spätestens nach sechs Monaten wiederholen.\n(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten\n1. Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator’s Certificate [GOC]),\n2. Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator’s Certificate [ROC]),\n3. UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ),\n4. Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]),\n5. Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC])\nsind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits\nnachgewiesen haben.","4572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\n(7) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Erwerb eines Seefunkzeugnisses nur einen Teil der Prüfung bestan-\nden hat, die mindestens zwei Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt, und dies durch eine Bescheinigung der\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachweisen kann, ist beim Erwerb der Erlaubnis von dem ent-\nsprechenden Teil der Prüfung befreit.\n§ 10\nErteilung ohne Prüfung\nGegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde\nanerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die\nzuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis\n(UBI) aus.\n§ 11\nErsatzausfertigung\nIst ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren\ngegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die\nals solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zustän-\ndigen Behörde abzuliefern.\n§ 12\nEntziehung\n(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich\n1. in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder\n2. zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr\nüber ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige\nBehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.\n(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn\n1. der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,\n2. bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnen-\nschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.\nIn diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung\nerfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet\nworden sind.\n(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen\nBehörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der\nEntziehung angeordnet worden ist.\n(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen\nbinden.\n(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit,\nsofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.\n(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine\nEntziehung rechtfertigen können.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.\n(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2\nund 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie\nteilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.\n§ 13\nAuskünfte\nDie zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis\nüber die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Geset-\nzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-\nverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Tele-\nkommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,\n2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaf-\nten, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002                4573\n3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienst-\nstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder\nübermitteln.\n§ 14\nAmtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)\nDas amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüs-\nsen des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. ausgestellt. Es gelten die\n§§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11\nbis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprech-\nfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder\nihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.\n4. Abschnitt\nSchlussvorschriften\n§ 15\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,\n2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,\n3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt,\n4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt,\n5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht\noder nicht rechtzeitig abliefert oder\n6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.\n§ 16\nÄnderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218) wird wie folgt geändert:\n1. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Gebührennummer 101 wird wie folgt gefasst:\n„101        Zulassung zu einer Prüfung, aus-     § 16 Abs. 1, 6\ngenommen 1141                        BinSchPatentV                1                  20\n§ 3.03 RheinPatV             2 Diese Gebühr ist als Vorschusszah-\nlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-\n§ 2.02 RadarPatV             3\nkostengesetz).“\nb) Nach Gebührennummer 11322 werden folgende Gebührennummern eingefügt:\n„114        UKW-Sprechfunkzeugnisse für den\nBinnenschifffahrtsfunk\n1141       Zulassung zu einer Prüfung           § 7 Abs. 3                  20                17,50\nDiese Gebühr ist als Vorschusszah-\nlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-\nkostengesetz).\n1142       Prüfung                              § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2     20                  35\nDiese Gebühr ist als Vorschusszah-\nlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-\nkostengesetz).\n1143       Teilprüfung                          § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2     20                17,50\nDiese Gebühr ist als Vorschusszah-\nlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-\nkostengesetz).\n1144       Erteilung                            § 9 Abs. 4, § 10            20                17,50\n1145       Ersatzausfertigung                   § 11                        20               17,50“.","4574         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\n2. Dem Fundstellenverzeichnis wird folgende Nummer 20 angefügt:\n„20 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569)“.\n§ 17\nÄnderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n§ 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver-\nordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom\n28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569) in der jeweils geltenden\nFassung“.\n§ 18\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom\n22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),\naußer Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002                                                                               4575\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4)\nUKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk\n(Außenseiten)\nDer Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beauf-                                                     BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nsichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der\nZonen 1 bis 4.                                                                                               FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nDieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regio-\nnalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk\nerworben und ausgestellt.\nThis certificate was acquired and issued in accordance with the\nRegional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on\nInland Waterways.\nThe holder of this certificate is authorized to perform or control the\noperation of a ship station in the radiotelephone service on Inland\nWaterways in accordance with the Regulations of the Arrangement\nmentioned above.\nUKW-Sprechfunkzeugnis für den\nBinnenschifffahrtsfunk\n(UBI)\nRadiotelephone Operator’s Certificate for the\nRadiotelephone Service on Inland Waterways\nNr. ……………………\n(Innenseiten)\n…………………………………………………………………\n(Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder)\nName ..................................................................................                                        Passbild des Inhabers\nSurname\nVornamen ..........................................................................\nFirst names\nGeburtsdatum ....................................................................\nDate of birth\nGeburtsort ..........................................................................\nPlace of birth\nBesondere Vermerke der ausstellenden Behörde:\nSpecial remarks of issuing administration:\nKoblenz,    ........................................................................\n(Datum der Ausstellung/Date of issue)\nFachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nfür Verkehrstechniken\nbeim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz\nIm Auftrag …………………………………\nBy order          (Unterschrift/Signature)","4576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14)\nUKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk\n(Außenseiten)\nDer Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beauf-                                                       BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nsichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der\nZonen 1 bis 4.                                                                                                  FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nDieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regio-\nnalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk\nerworben und ausgestellt.\nThis certificate was acquired and issued in accordance with the\nRegional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on\nInland Waterways.\nThe holder of this certificate is authorized to perform or control the\noperation of a ship station in the radiotelephone service on Inland\nWaterways in accordance with the Regulations of the Arrangement\nmentioned above.\nUKW-Sprechfunkzeugnis für den\nBinnenschifffahrtsfunk\n(UBI)\nRadiotelephone Operator’s Certificate for the\nRadiotelephone Service on Inland Waterways\nNr. ……………………\n(Innenseiten)\n…………………………………………………………………\n(Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder)\nName ..................................................................................                                                 Passbild des Inhabers\nSurname\nVornamen ..........................................................................\nFirst names\nGeburtsdatum ....................................................................\nDate of birth\nGeburtsort ..........................................................................\nPlace of birth\nBesondere Vermerke der ausstellenden\nOrganisation:\nSpecial remarks of issuing organization:\n............................................................................................\n(Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of issue)\nAusgestellt durch/Issued by:\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nDeutscher Segler-Verband e.V.\n…………………………………\n(Unterschrift/Signature)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002              4577\nAnlage 3\n(zu § 9 Abs. 1)\nPrüfungsprogramm\nNummer                      Prüfungsteil                UKW-Sprechfunkzeugnis       Ergänzungsprüfung\nfür den Binnenschifffahrts- für Inhaber des ROC, GOC,\nfunk (UBI)                  UBZ, LRC und SRC\nA. Theoretische Kenntnisse über den\nBinnenschifffahrtsfunk\n1.     Kenntnisse und wesentliche Merkmale\ndes Binnenschifffahrtsfunks\n1.1    Verkehrskreise                                                X                           X\n1.1.1  Schiff – Schiff                                               X                           X\n1.1.2  Nautische Information                                         X                           X\n1.1.3  Schiff – Hafenbehörde                                         X                           X\n1.1.4  Funkverkehr an Bord                                           X                           X\n1.1.5  Öffentlicher Nachrichtenaustausch                             X                           X\n2.     Rangfolge und Arten des Verkehrs\nim Binnenschifffahrtsfunk\n2.1    Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr                  X                           X\n2.2    Routinegespräche                                              X                           X\n2.3    Bestätigung von Meldungen                                     X\n2.4    Anweisungen von Landfunkstellen                               X                           X\n2.5    Gespräche sozialen Inhalts                                    X                           X\n2.6    Testsendungen                                                 X\n3.     Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk\n3.1    Schiffsfunkstellen                                            X                           X\n3.2    Landfunkstellen                                               X                           X\n3.3    Tragbare Funkanlagen                                          X                           X\n3.4    Kennzeichnung der Funkstellen                                 X                           X\n3.5    Funkausrüstungspflicht                                        X                           X\n3.6    Frequenzzuteilung                                             X                           X\n4.     Grundkenntnisse über Frequenzen\nund ihre Nutzung\n4.1    Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF)                     X\n4.2    Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnen-\nschifffahrtsfunk                                              X                           X\n4.3    Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex                    X\n4.4    Digitaler Selektivruf (DSC)                                   X\n4.5    Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch)                           X\n4.6    Begrenzung der Sendeleistung                                  X                           X\n5.     Automatisches Senderidentifizierungs-\nsystem (ATIS)\n5.1    Bildung der ATIS-Nummer                                       X                           X","4578    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nNummer                     Prüfungsteil                 UKW-Sprechfunkzeugnis       Ergänzungsprüfung\nfür den Binnenschifffahrts- für Inhaber des ROC, GOC,\nfunk (UBI)                  UBZ, LRC und SRC\n6.     Grundkenntnisse über Bestimmungen\nund Veröffentlichungen, die den Binnen-\nschifffahrtsfunk betreffen\n6.1    Aufsicht über die Schiffsfunkstelle                           X\n6.2    Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot                            X\n6.3    Handbuch Binnenschifffahrtsfunk                               X                           X\n6.3.1  Allgemeiner Teil                                              X                           X\n6.3.2  Regionale Teile                                               X                           X\n6.4    Regionale Vereinbarung über den Binnen-\nschifffahrtsfunk                                              X                           X\n6.5    Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk                            X                           X\n6.6    Empfohlene Redewendungen für die Fahrt                        X                           X\n7.     Technische Kenntnisse\n7.1    Strom, Spannung und Leistung                                  X\n7.2    Antennen                                                      X\nB. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten\nfür das Bedienen einer Schiffsfunkstelle\n1.     Praktische Kenntnisse\n1.1    UKW-Funkanlagen                                               X\n1.2    Grundeinstellung                                              X\n1.3    Kanalauswahl                                                  X\n1.4    Sendeleistung                                                 X\n1.5    Rauschsperre (Squelch)                                        X\n2.     Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks\n2.1    Notverkehr                                                    X                           X\n2.2    Dringlichkeitsverkehr                                         X                           X\n2.3    Sicherheitsverkehr                                            X                           X\n2.4    Routinegespräch                                               X\n2.5    Testsendungen                                                 X\n3.     Allgemeine Form der Abwicklung\ndes Binnenschifffahrtsfunks\n3.1    Anruf an eine Funkstelle                                      X\n3.2    Beantwortung von Anrufen                                      X\n3.3    Anruf an alle Funkstellen                                     X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002   4579\nAnlage 4\n(zu § 9 Abs. 3)\nVorschriften für den Prüfungsverlauf\n1. Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage\ndes gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.\n2. Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesund-\nheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.\n3. Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde\nHilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsver-\nsuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich\ndurchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die\nBewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.\n4. S c h r i f t l i c h e r P r ü f u n g s t e i l\nNachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschiff-\nfahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen\nBedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen\nKenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens\n80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.\nDie Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im\nVerkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten.\n5. P r a k t i s c h e r P r ü f u n g s t e i l\nFehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen\nnach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buch-\nstabiertafel in höchstens 5 Minuten.\nFehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldun-\ngen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.\nPraktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der\nBuchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.\nBedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.\nDie Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten – 2 bis 3 Aufgaben – nicht\nüberschreiten.\n6. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind."]}