{"id":"bgbl1-2002-86-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":86,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/86#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-86-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_86.pdf#page=12","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung","law_date":"2002-12-18T00:00:00Z","page":4564,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["4564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Frequenzgebührenverordnung\nVom 18. Dezember 2002\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, der\nzuletzt durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der\nFinanzen und dem Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nDie Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), wird\nwie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar\n2003 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post voll-\nständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der\nFrequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbestän-\nden und Gebührenhöhen erhoben.“\n2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002            4565\nAnlage\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nLfd. Nr. Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in Euro\nA        Allgemeine Gebühren\nA.1      Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde                                                   60\nA.2      Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der               60\nFrequenz abgestellten Parameter betreffen\nA.3      Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor           bis zu 75 %\nBeendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als           der Gebühr\nwegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der für den beantragten\nBetroffene dazu Anlass gegeben hat                                                   Verwaltungsakt\nA.4      Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur           60 bis 500\nUmsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines\nZuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen\nsind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24\ndes Umwandlungssteuergesetzes einbringt\nB        Gebühren für Frequenzzuteilungen\nB.0      Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen\nB.0.1    Frequenzzuteilung für eine Funkstelle im Versuchsfunk                                       130\nB.0.2    Frequenzzuteilung für eine Demonstrationsfunkanlage                                         200\nB.0.3    Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgege-           130\nbenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes\n(maximal 14 Tage)\nB.0.3.1  Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals                                      50\nB.1      Öffentliche Mobilfunknetze\nB.1.1    Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort             14\nbei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung\nB.1.2    Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor            190\nund Kanal in einem Bündelfunknetz\nB.1.3    Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort            140\nim Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten\nDatenfunknetz\nB.1.4    Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort             14\nim Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten\nFunkrufnetz\nB.1.5    Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort             36\nim Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz\nB.2      Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk)\nB.2.1    Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeits-  100 bis 1 500\nprüfung\nB.2.2    Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung            1 250 bis\nvon Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop [WLL], PMP-I-Richtfunk)          12 500 000\nB.3      Satellitenfunk\nB.3.1    Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung                 68\nB.3.2    Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung           100 bis 1 000\nB.3.3    Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem                      500 bis 3 500\nB.4      Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)\nB.4.1    Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Daten-        130\nfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage\nfür Hilfszwecke","4566      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nLfd. Nr. Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in Euro\nB.4.2    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk    100 bis 1 000\naus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ be-\nstimmt sind\nB.4.3    Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor           190\nund Kanal in einem Bündelfunknetz\nB.4.4    Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort            36\nim Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz\nB.4.5    Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit            15\nnicht allgemein zugeteilt\nB.4.5.1  Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage                                           5\nB.4.5.2  Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste           85\nCB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80\nB.4.6    Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicher-             130\nheitsaufgaben (BOS-Funk)\nB.4.7    Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage                                    130\nB.4.8    Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage                               130\nB.4.9    Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitende Personenruffunkanlage                130\nB.4.10   Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage                                              130\nB.4.11   Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen                       130\nB.4.12   Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunk-            130\nanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funk-\nanlage für Ton- und Meldeleitungen\nB.4.13   Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose              130\nMikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1\nB.4.13.1 Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte                gebührenfrei\nB.4.14   Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät                                               30\nB.4.15   Änderung einer bestehenden Frequenzzuteilung, sofern keine Neuzuteilung oder           60 bis 100\nÄnderung im Sinne von A.2\nB.5      Flug- und Flugnavigationsfunk\nB.5.1    Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flug-      130\nnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks\nB.6      Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk\nB.6.1    Frequenzzuteilung für eine Funkstelle                                                      130\nB.7      Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeit-\nzeichenfunkdienst\nB.7.1    Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste                     130\nB.8      Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen\nB.8.1    Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-         1 250 bis\nTechnologie                                                                            1 093 750\nB.8.2    Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-        1 250 bis\nzu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)                                                 8 750 000\nB.9      Rundfunkdienst\nB.9.1    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders                                 2 500\nB.9.2    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Über-             2 500\ntragungstechnik\nB.9.3    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Über-            1 250\ntragungstechnik\nB.9.4    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Über-               1 500\ntragungstechnik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002               4567\nLfd. Nr. Gebührentatbestand                                                                       Gebühr in Euro\nB.9.5    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Über-                   750\ntragungstechnik\nB.9.6    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungs-             50\ntechnik (UKW-Tonrundfunk)                                                               je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.9.7    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungs-           30\ntechnik (DAB-Block)                                                                     je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.9.8    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungs-             10\ntechnik (DAB-Block)                                                                     je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.9.9    Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Über-             250\ntragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)                                                      je angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.9.10   Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals                                           125\nje angefangene\n10 qkm\ntheoretischer\nVersorgungsfläche*),\nmindestens jedoch\n450\nB.9.11   Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders                Differenz zwischen\nbisheriger und\nneuer theoretischer\nVersorgungs-\nfläche*),\nmindestens jedoch\nMindestgebühr\ngemäß lfd. Nr.\nB.9.6 bis B.9.10\nB.9.12   Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders                  Mindestgebühr\ngemäß lfd. Nr.\nB.9.6 bis B.9.10\nB.9.13   Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der             25 %\nfür den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (maximal 14 Tage inner-             der jeweiligen\nhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)                                               Neuzuteilungs-\ngebühr,\nmindestens 450;\nmaximal 1 250\nB.9.14   Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test-                450\nund Messzwecken","4568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nLfd. Nr.       Gebührentatbestand                                                                                   Gebühr in Euro\nB.9.15         Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rund-                          450\nfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche\nB.9.16         Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Über-                           15\ntragungstechniken\nB.9.17         Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Ver-                            450\nsorgung ausländischer Gebiete\nB.9.18         Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf                            60\nGrund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von\n§ 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung\ndes Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abge-\nstellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter\nC              Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Tele-\nkommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen\nC.1            Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder                         25 bis 1 500\ndie Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen\nC.2            Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten                                                900\nC.3            Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers                                                  600\nC.4            Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die                         250 bis 1 500\ngegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungs-\nverordnung verstoßen\n*) Theoretische Versorgungsfläche:\nDie Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für\nden Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien\n(zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für\nT-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.\nAngaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines\nKanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-\nKanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb\neines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“)\nzu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschie-\ndener Sender.\nAuf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen\ninternationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem\nPunkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement\nπR 2\nA=\n36\nberechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.\nAnteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- oder Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht\nangerechnet.\nDie Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 %\nZeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem\ndie Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erfor-\nderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a\nder Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.\nFür Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summen-\nfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächen-\nelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.\nFür Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen\nVersorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.“"]}