{"id":"bgbl1-2002-86-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":86,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/86#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-86-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_86.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes","law_date":"2002-12-17T00:00:00Z","page":4558,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["4558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes\nVom 17. Dezember 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-               c) Besoldungsgruppe A 12               Steueramtsrätin/\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                               Steueramtsrat,\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4         d) Besoldungsgruppe A 13          Steueroberamtsrätin/\nund Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der                                                        Steueroberamtsrat.\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der             (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nVerordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu         laufen.\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                           §2\ndes Innern:                                                                         Ziel der Ausbildung\nInhaltsübersicht                               (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\n§ 1 Laufbahnämter\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                         thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-\n§ 3 Einstellungsbehörde                                         tiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül-\nlung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokra-\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                    tischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die\n§ 6 Auswahlverfahren                                            Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-       nen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt-\ndienstes                                                 nisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                   zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen                                  Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz\n§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung\nsind zu fördern.\n§ 13 Prüfungen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\n§ 14 Inkrafttreten                                              eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n§1\nLaufbahnämter                                                          §3\n(1) Die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des                               Einstellungsbehörde\nBundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit\nund alle Ämter dieser Laufbahn.                                    Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Finanzen.\nIhr obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn        wahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                         Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen\n1. im Vorbereitungsdienst                  Finanzanwärterin/    über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\nFinanzanwärter,    dienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-\n2. in der Probezeit                    Steuerinspektorin zur    behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-\nbis zur Anstellung                      Anstellung (z. A.)/ gen zuständige Dienstbehörde.\nSteuerinspektor zur\nAnstellung (z. A.),                              §4\n3. im Eingangsamt                                                              Einstellungsvoraussetzungen\n(Besoldungsgruppe A 9)                Steuerinspektorin/       In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nSteuerinspektor,    wer\n4. in den Beförderungsämtern der                                1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\na) Besoldungsgruppe A 10         Steueroberinspektorin/         das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nSteueroberinspektor,     2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nb) Besoldungsgruppe A 11                  Steueramtfrau/        Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nSteueramtmann,          hat und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002               4559\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem               (5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam-\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder           tinnen oder Beamten des höheren Dienstes und einer\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten      Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.\nBildungsstand besitzt.                                     Mindestens zwei Mitglieder sollen im Bundesamt für\nFinanzen mit Aufgaben der Steuerverwaltung befasst\n§5                               sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\nAusschreibung, Bewerbung                      Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch             Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet wer-\nStellenausschreibung ermittelt.                                den; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nErsatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\n(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Finanzen\nDie Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der\nzu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nAuswahlkommission obliegt dem Bundesministerium der\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                              Finanzen.\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,     (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse,\n3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der            gibt für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine schrift-\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung      liche Stellungnahme ab und legt eine Rangfolge der geeig-\nsowie                                                      neten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere\nKommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\n4. gegebenenfalls                                              Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-      entsprechend.\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises                                        §7\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch und                                     Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-              (1) Das Bundesamt für Finanzen entscheidet nach dem\nderungsscheins oder der Bestätigung nach § 10          Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.                Bewerberinnen und Bewerbern.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n§6\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nAuswahlverfahren                             Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den            oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-           nalärztin oder eines Personalarztes oder des sozial-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund              ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-              Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst          2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nder Laufbahn geeignet sind.                                        auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach          3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung              und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilneh-\nstellungsbehörde und\nmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungs-\nplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer           5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nnach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter              darüber, ob sie oder er\nBerücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten                  a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nFächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet                     beschuldigt wird und\nerscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige\nSoldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-              b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\noder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Aus-         Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grund-          lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann das\nsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und           Bundesamt für Finanzen die Einstellungsuntersuchungen\nMänner werden in einem ausgewogenen Verhältnis be-             selbst vornehmen.\nrücksichtigt.\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nerhält vom Bundesamt für Finanzen die Bewerbungs-                                            §8\nunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                                   Rechtsstellung\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für                        während des Vorbereitungsdienstes\nFinanzen von einer unabhängigen Auswahlkommission                 (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und           Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\neinem mündlichen Teil. Die Aufgaben des schriftlichen          Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern\nTeils werden vom Bundesamt für Finanzen gestellt.              ernannt.","4560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der            (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nDienstaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Während          vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nder Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie        Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nauch deren Dienstaufsicht.\n§9                                                           § 12\nDauer, Verkürzung und                                           Berufspraktische\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes                             und fachtheoretische Ausbildung\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.                (1) Für die Fachstudien, die berufspraktischen Studien-\nzeiten und die Leistungsnachweise und Bewertungen\n(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und\ngelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungs-\ndie Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten die\ngesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nBestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgeset-\nfür die Steuerbeamten über den gehobenen Dienst ent-\nzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die\nsprechend.\nSteuerbeamten entsprechend.\n(2) Das Bundesamt für Finanzen ordnet die Anwärte-\n(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-\nrinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen\ngerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundesamt\nLandesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.\nfür Finanzen im Benehmen mit der hierfür zuständigen\nDienststelle des Landes.\n§ 13\n§ 10\nPrüfungen\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\n(1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuer-\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.       beamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung für die Steuerbeamten über den geho-\n§ 11                              benen Dienst entsprechend.\nSchwerbehinderte Menschen                         (2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter erfol-\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-          gen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im Ein-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-         vernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde.\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer              (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.             Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang      Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-       die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des Bundes.\nbehinderten Menschen und der Schwerbehinderten-\nvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu\nerörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,                                   § 14\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht                             Inkrafttreten\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nfallen, angewandt.                                            Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}