{"id":"bgbl1-2002-86-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":86,"date":"2002-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/86#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_86.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes","law_date":"2002-12-17T00:00:00Z","page":4555,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002               4555\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes\nVom 17. Dezember 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-              (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  laufen.\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\nund Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der                                             §2\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nZiel der Ausbildung\nS. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu            (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der         mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grund-\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              bildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,\ndes Innern:                                                     berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes\nDenken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in\nihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten\nInhaltsübersicht                            werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und\nsozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung\n§ 1 Laufbahnämter                                               einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheit-\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                         liche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeu-\n§ 3 Einstellungsbehörde                                         tung und Auswirkungen des europäischen Einigungs-\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                 prozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und\nBeamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allge-\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\nmeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommu-\n§ 6 Auswahlverfahren                                            nikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt-\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes            schaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu\nfördern.\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                    (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                   eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen                                  verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung\n§3\n§ 13 Prüfungen\n§ 14 Inkrafttreten                                                                 Einstellungsbehörde\nEinstellungsbehörde ist das Bundesamt für Finanzen.\n§1                                 Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die\nLaufbahnämter                             Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und\ndie Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft\n(1) Die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des            die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung\nBundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit           des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.\nund alle Ämter dieser Laufbahn.                                 Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn        Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n1. im Vorbereitungsdienst                  Steueranwärterin/                                 §4\nSteueranwärter,                   Einstellungsvoraussetzungen\n2. in der Probezeit bis zur\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nAnstellung                          Steuersekretärin zur\nwer\nAnstellung (z. A.)/\nSteuersekretär zur    1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nAnstellung (z. A.),     das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n3. im Eingangsamt                                               2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\n(Besoldungsgruppe A 6)                 Steuersekretärin/        Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nSteuersekretär,        hat und\n4. in den Beförderungsämtern der                                3. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als\na) Besoldungsgruppe A 7           Steuerobersekretärin/         gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.\nSteuerobersekretär,\n§5\nb) Besoldungsgruppe A 8          Steuerhauptsekretärin/\nSteuerhauptsekretär,                     Ausschreibung, Bewerbung\nc) Besoldungsgruppe A 9         Steueramtsinspektorin/         (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nSteueramtsinspektor.     Stellenausschreibung ermittelt.","4556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002\n(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Finanzen          dass sie einen Eindruck von der Denk-, Ausdrucks- und\nzu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:                     Reaktionsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ver-\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                              mitteln.\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,    (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\noder einem Beamten des höheren nichttechnischen\n3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der            Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung – allgemeiner\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung      Verwaltungsdienst – als Vorsitzender oder Vorsitzendem\nsowie                                                      sowie je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-\n4. gegebenenfalls                                              nen Steuerdienstes des Bundes und des gehobenen\nnichttechnischen Dienstes in der Bundesfinanzverwal-\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-      tung. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,             nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises          Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\noder des Bescheides über die Gleichstellung als        Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet\nschwerbehinderter Mensch und                           werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nErsatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nDie Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4\nAuswahlkommission obliegt dem Bundesamt für Finanzen.\ndes Soldatenversorgungsgesetzes.\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\n(3) Bewerbungen können vor Beendigung der Schulzeit\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\neingereicht werden.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\n§6                               Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\nAuswahlverfahren                         entsprechend.\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-                                   §7\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund                   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst            (1) Das Bundesamt für Finanzen entscheidet nach dem\nder Laufbahn geeignet sind.                                    Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nBewerberinnen und Bewerbern.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der            1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilneh-            sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungs-            oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer              nalärztin oder eines Personalarztes oder des sozial-\nnach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter             ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur\nBerücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten                 Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,\nFächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet             2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nerscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige              auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nSoldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-\noder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Aus-         3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grund-             und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und           4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nMänner werden in einem ausgewogenen Verhältnis be-                registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\nrücksichtigt.                                                     stellungsbehörde und\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,         5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nerhält vom Bundesamt für Finanzen die Bewerbungs-                 darüber, ob sie oder er\nunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für                   beschuldigt wird und\nFinanzen von einer unabhängigen Auswahlkommission\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und              b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\neinem mündlichen Teil. Es soll die einzelne Bewerberin         Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\noder den einzelnen Bewerber in der Regel nicht länger als      lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann das\neinen Tag in Anspruch nehmen. Die Aufgaben des schrift-        Bundesamt für Finanzen die Einstellungsuntersuchungen\nlichen Teils stellt das Bundesamt für Finanzen; sie umfas-     selbst vornehmen.\nsen ein Diktat (etwa 30 Minuten), einen Aufsatz über drei\nzur Wahl gestellte Themen (etwa zwei Stunden) sowie vier                                   §8\nRechenaufgaben. Zwischen den einzelnen Arbeiten sind\nangemessene Pausen vorzusehen. Der mündliche Teil, an                               Rechtsstellung\ndem nicht mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber                      während des Vorbereitungsdienstes\nteilnehmen sollen, umfasst eine Einzelvorstellung und ein        (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\nRundgespräch. Die Gespräche sollen so gestaltet werden,        das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002              4557\nSteueranwärterinnen und Bewerber zu Steueranwärtern          unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nernannt.                                                     fallen, angewandt.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der            (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nDienstaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Während         vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nder Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie       Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nauch deren Dienstaufsicht.\n§ 12\n§9\nBerufspraktische\nDauer, Verkürzung und                                    und fachtheoretische Ausbildung\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(1) Für die berufspraktische und fachtheoretische Aus-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei       bildung und die Leistungsnachweise und Bewertungen\nJahre.                                                       gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungs-\n(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes         gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nund die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten         für die Steuerbeamten über den mittleren Dienst ent-\ndie Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungs-              sprechend.\ngesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung               (2) Das Bundesamt für Finanzen ordnet die Anwärte-\nfür die Steuerbeamten entsprechend.                          rinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen\n(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-     Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.\ngerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundesamt\nfür Finanzen im Benehmen mit der hierfür zuständigen                                     § 13\nDienststelle des Landes.\nPrüfungen\n§ 10                                (1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuer-\nbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes              Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den mitt-\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.       leren Dienst entsprechend.\n(2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter er-\n§ 11                             folgen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im\nSchwerbehinderte Menschen                      Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbe-\nhörde.\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-           (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer          Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.            Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang     die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes.\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-\nbehinderten Menschen und der Schwerbehinderten-                                          § 14\nvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu\nerörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,                             Inkrafttreten\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht     Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}