{"id":"bgbl1-2002-85-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":85,"date":"2002-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-85-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_85.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung  AltvDV)","law_date":"2002-12-17T00:00:00Z","page":4544,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["4544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\nVerordnung\nzur Durchführung der steuerlichen Vorschriften\ndes Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge\n(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV)\nVom 17. Dezember 2002\nAuf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuerge-                        (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-\nsetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom                       gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die\n19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 1                Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                     ist über die Mängel zu unterrichten.\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenüber-\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-\nmittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-\nbereit.\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und\ndem Bundesministerium des Innern:\n§4\nÜbermittlung durch Datenfernübertragung\nAbschnitt 1\n(1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen\nGrundsätze zur Datenübermittlung\nStand der Technik entsprechende Maßnahmen zur\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu\n§1                                     treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unver-\nDatensätze                                  sehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der über-\nmittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei\n(1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-\nder Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-\nsteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorge-\nschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stelle\nschriebene Übermittlung von Daten hat nach amtlich\nbestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren,\nvorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Die Datenbe-\ndas dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.\nschreibungen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 6 und 8*).\n(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Über-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach\ntragungsweg. Hierbei soll der Übertragungsweg zuge-\n§ 90a mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 5 des Einkom-\nlassen werden, der von den an der Datenübermittlung\nmensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13\nBeteiligten gewünscht wird.\nsowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 2\ndieser Verordnung.                                                         (3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraus-\nsetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes\n§2                                     oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdaten-\nschutzgesetze durch einen Auftragnehmer der übermit-\nTechnisches Übermittlungsformat\ntelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden.\nDie Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. Die                Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an\nzu verwendenden XML-Schemata ergeben sich aus den                       den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser\nAnlagen 1, 3, 5 und 7*). Der codierte Zeichensatz für die               Verordnung erfüllt.\nDatenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1)\n(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung\nzu entsprechen. Die DIN 66303 – Ausgabe: 2000-06 Infor-\nbeauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmäch-\nmationstechnik – 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH,\ntigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftrag-\nBerlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-\ngeber, solange dieser nicht widerspricht.\nund Markenamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\n§3                                                                   §5\nVerfahren der Datenübermittlung                                  Identifikation der am Verfahren Beteiligten\n(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Daten-                    (1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes),\nfernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale               die zuständige Stelle (§ 7 Abs. 1) und die Familienkassen\nStelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahms-                     haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:\nweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer                      1. Name und Anschrift,\nDatenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Über-\nsendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden.                      2. E-Mail-Adresse,\n3. Telefon- und Telefax-Nummer,\n*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-    4. Betriebsnummer und\nsetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des       5. die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten\nVerlags übersandt.                                                       und die Systemumgebung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002                4545\n(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 auf-    unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuer-\ngeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die        liche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den\nBankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen              bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.\nabgewickelt werden sollen, anzuzeigen.\n(3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungs-\n(3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4    kasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkom-\nAbs. 3) hat der Anbieter der zentralen Stelle auch die in     mensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds\nAbsatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzei-          mitzuteilen.\ngen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Betei-\nligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.                                         §7\n(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle             Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle\nund ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle         nach § 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes\neine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der\nDatenübermittlung anzugeben sind.                                (1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist bei\neinem\n(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren       1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-\nBeteiligten unter Angabe der Identifikationsnummer                dungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,\n(Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.                           2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes die\ndie Amtsbezüge anordnende Stelle und\nAbschnitt 2\n3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von\nMitteilungs- und Anzeigepflichten                           der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im\nSinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-\n§6                                   steuergesetzes der die Versorgung gewährleistende\nMitteilungspflichten des                        Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-\nArbeitgebers und der Unterstützungskasse                  gung.\n(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung         Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3\n(Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die       einen Auftragnehmer mit der Datenübermittlung beauftra-\nfür ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spä-    gen.\ntestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder          (2) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zum Personen-\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des          kreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz\nKalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzutei-       des Einkommensteuergesetzes gehört, über die für ihn\nlen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten        zuständige Stelle eine Zulagenummer, sind die Antrags-\nBeiträge                                                      daten durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 3 der\n1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuer-        zentralen Stelle zu übermitteln. Die Datenbeschreibung\nfrei belassen,                                            ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.2 (Meldegrund\nBZ02).\n2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal\nbesteuert oder                                               (3) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1a Satz 2\n3. individuell besteuert                                      des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einverständ-\nniserklärung abgegeben und nicht widerrufen, ist die\nwurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann          zuständige Stelle verpflichtet, die für die Ermittlung des\ndurch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.                Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinder-\n(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben,       zulage erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentra-\nwenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr       le Stelle durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 zu\ngeleisteten Beiträge                                          übermitteln. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtig-\nten nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden,\n1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes\nentfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten. In den\npauschal besteuert wurden oder\nFällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nr. 2 und 3\n2. a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des        des Einkommensteuergesetzes hat die zuständige Stelle\nEinkommensteuergesetzes pauschal oder                 zu bestätigen, dass das auf den Steuerpflichtigen an-\nb) insgesamt individuell                                  zuwendende Versorgungsrecht eine entsprechende\nAnwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenver-\nbesteuert wurden und keine Förderung nach § 10a           sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\noder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes             vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt\nmöglich ist oder                                          geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar\n3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell  2002 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung\nbesteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach       vorsieht. Sie hat dies durch Datensatz nach Anlage 3\n§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-         Abschnitt 2 an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die\nzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitneh-     Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1\nmer seine Erklärung, gilt Absatz 1.                       und 4 ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Melde-\ngrund BZ01).\nUnterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versor-\ngungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um               (4) Wird für einen nach Absatz 3 bereits gemeldeten\nBeiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen-        Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat\nsteuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen       die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum","4546           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\n31. Januar des Jahres, das dem Jahr der Rückforderung             (3) Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 94 Abs. 1\nfolgt, durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 7 mitzutei-    Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz\nlen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4       nach Anlage 7 Abschnitt 4 zu übermitteln. Die Daten-\nAbschnitt 2.3 (Meldegrund KZ02).                              beschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2\n(Meldegrund AZ02). Die Mitteilung nach § 94 Abs. 1 Satz 4\ndes Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach\n§8                               Anlage 7 Abschnitt 5 vorzunehmen. Die Datenbeschrei-\nbung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.3 (Melde-\nMitteilungspflichten der zentralen\ngrund AZ03).\nStelle gegenüber der zuständigen Stelle\n(4) Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 95 Abs. 1 in\nDie zentrale Stelle hat eine von ihr vergebene Zu-\nVerbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\nlagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes über die ihm bekannt gewordene Beendigung\ngesetzes) an die zuständige Stelle durch Datensatz nach\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulage-\nAnlage 3 Abschnitt 4 mitzuteilen. Die Datenbeschreibung\nberechtigten durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 4\nergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 1.1 (Meldegrund\nvorzunehmen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der\nZB01).\nAnlage 8 Abschnitt 1.2 (Meldegrund AZ02).\n§9                                   (5) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-\nträge-Zertifizierungsgesetzes hat dem mittelbar Zulage-\nDatenabgleich zwischen der                     berechtigten (§ 79 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes)\nzentralen Stelle und der Familienkasse sowie            die von der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 1 Satz 2 des\nMitteilungspflichten der Familienkasse              Einkommensteuergesetzes vergebene Zulagenummer\n(1) Die zentrale Stelle fordert die Daten für die          mitzuteilen. Diese Mitteilung kann mit der Bescheinigung\nGewährung der Kinderzulage durch Datensatz nach An-           nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuer-\nlage 5 Abschnitt 3 von der zuständigen Familienkasse an.      gesetzes erfolgen.\nDie Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6\nAbschnitt 1.1 (Meldegrund ZK01). Die zuständige Fami-                                      § 11\nlienkasse hat die angeforderten Daten durch Datensatz\nnach Anlage 5 Abschnitt 4 zu übermitteln. Die Datenbe-                               Anbieterwechsel\nschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.1             (1) Im Falle der Übertragung von Altersvorsorgevermö-\n(Meldegrund KZ01).                                            gen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Alters-\n(2) Wird für einen nach Absatz 1 bereits gemeldeten        vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den\nZeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat        Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des\ndie Familienkasse dies der zentralen Stelle durch Daten-      Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisheri-\nsatz nach Anlage 5 Abschnitt 5 mitzuteilen. Die Datenbe-      gen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92\nschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.2         des Einkommensteuergesetzes genannten Daten ein-\n(Meldegrund KZ02).                                            schließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fort-\ngeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die zustän-     mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bisherige\ndige Stelle nach § 7 für die Übermittlung der für die         Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die\nGewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zu-           Anbieternummer anzugeben.\nständig ist.\n(2) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\n§ 10                             rungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an\nMitteilungspflichten des Anbieters                den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der\nAnbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-\n(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulagean-\ntifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter\ntrag anzugebenden Daten sowie dessen Mitteilungen\nnach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nnach § 89 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zu\nrungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben nach\nerfassen und an die zentrale Stelle durch Datensatz nach\n§ 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie\nAnlage 7 Abschnitt 3 zu übermitteln. Die Datenbeschrei-\ndie Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen\nbung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.1 (Melde-\nRückzahlungsraten, der bereits geleisteten Rückzah-\ngrund AZ01).\nlungsbeträge und einen Zahlungsrückstand zu übermit-\n(2) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-    teln. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4\nträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I      Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.\nS. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ge-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-\nsetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) , in der jeweils\nzes 2 Satz 2 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die\ngeltenden Fassung hat die Mitteilung nach § 92b Abs. 3\nÜbertragung der zentralen Stelle durch Datensatz nach\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz\nAnlage 7 Abschnitt 6 zu melden. Die Datenbeschreibung\nnach Anlage 7 Abschnitt 8 zu übermitteln. Die Daten-\nergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.4 (Meldegrund\nbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.6\nAZ04).\n(Meldegrund AZ06). Die Mitteilung nach § 92b Abs. 4 des\nEinkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach                  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-\nAnlage 7 Abschnitt 9 zu übermitteln. Die Datenbeschrei-       zes 2 Satz 2 hat der Anbieter des neuen Vertrags der zen-\nbung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.7 (Melde-       tralen Stelle die Daten der Übertragung durch Datensatz\ngrund AZ07).                                                  nach Anlage 7 Abschnitt 7 zu übermitteln. Die Datenbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002                  4547\nschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.5            (7) Die zentrale Stelle hat nach § 94 Abs. 1 Satz 2 des\n(Meldegrund AZ05).                                            Einkommensteuergesetzes den ermittelten Rückzah-\nlungsbetrag bei einer schädlichen Verwendung im Sinne\n(5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertragli-\ndes § 93 des Einkommensteuergesetzes dem Anbieter\ncher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag\ndurch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 15 zu übermit-\nübertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig\nteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8\nauf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1 bis 4 gelten\nAbschnitt 2.6 (Meldegrund ZA06).\nentsprechend.\n(8) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 95 Abs. 2\nSatz 6 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz\n§ 12                             nach Anlage 7 Abschnitt 16 vorzunehmen. Wird der Rück-\nMitteilungspflichten der                     forderungsbetrag erlassen, hat die zentrale Stelle dies\nzentralen Stelle gegenüber dem Anbieter               dem Anbieter nach § 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Ab-\n(1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die von ihr ver-   schnitt 16 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung der Mit-\ngebene Zulagenummer durch Datensatz nach Anlage 7             teilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich aus der\nAbschnitt 10 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung            Anlage 8 Abschnitt 2.7 (Meldegrund ZA07).\nergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.1 (Meldegrund\nZA01).\n(2) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung über die Er-                                   § 13\nmittlungsergebnisse (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-                Anzeigepflichten des Zulageberechtigten\nsteuergesetzes) dem Anbieter durch Datensatz nach Anla-\nge 7 Abschnitt 11 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung          (1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des\nergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.2 (Meldegrund        Einkommensteuergesetzes, für die ein Altersvorsorge-\nZA02). Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nach-     Eigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig\nprüfung (§ 164 der Abgabenordnung).                           zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht\nmehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtig-\n(3) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 3 te dies der zentralen Stelle anzuzeigen.\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes über die Höhe\nder zurückzufordernden Zulagen dem Anbieter durch                (2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht\nDatensatz nach Anlage 7 Abschnitt 11 zu übermitteln.          durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder\nDie Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8            gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraus-\nAbschnitt 2.2 (Meldegrund ZA02).                              setzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\noder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1\n(4) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt\nSatz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festset-          steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch\nzung der Zulage sowie die Mitteilung nach § 90 Abs. 4         dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistun-\nSatz 5 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 3 des Ein-          gen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränk-\nkommensteuergesetzes über die geänderten Festset-             ten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des\nzungsergebnisse dem Anbieter durch Datensatz nach An-         Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht,\nlage 7 Abschnitt 12 zu übermitteln. Die zentrale Stelle hat   wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1\ndie Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 des Einkommen-         Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt\nsteuergesetzes über die Höhe der in diesem Zusammen-          steuerpflichtig behandelt wird.\nhang zurückzufordernden Zulagen durch Datensatz nach\nAnlage 7 Abschnitt 12 vorzunehmen. Die Datenbeschrei-\nbung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich                            Abschnitt 3\naus der Anlage 8 Abschnitt 2.3 (Meldegrund ZA03).\nErmittlung, Festsetzung,\n(5) Die zentrale Stelle hat nach § 90 Abs. 2 Satz 6 des                Auszahlung, Rückforderung\nEinkommensteuergesetzes dem Anbieter die Altersvor-                     und Rückzahlung der Zulagen\nsorgebeiträge im Sinne des § 82 des Einkommensteuer-\ngesetzes, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-\nsteuergesetzes angewendet wurde, durch Datensatz                                            § 14\nnach Anlage 7 Abschnitt 13 mitzuteilen. Die Datenbe-                                  Nachweis der\nschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.4                     Rentenversicherungspflicht und der\n(Meldegrund ZA04).                                                        Höhe der maßgebenden Einnahmen\n(6) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 92b          (1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur\nAbs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über den            Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichti-\nförderunschädlichen Auszahlungsbetrag dem Anbieter            gen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialge-\nnach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-   setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-\ngesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 14 zu        sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\nübermitteln. Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach      S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\n§ 92b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes über          Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils\nden Rückzahlungsbetrag und die Einzelheiten über die          geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des\nDurchführung der Rückzahlung durch Datensatz nach             Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des\nAnlage 7 Abschnitt 14 vorzunehmen. Die Datenbeschrei-         zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den\nbung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich     Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Be-\naus der Anlage 8 Abschnitt 2.5 (Meldegrund ZA05).             rechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des","4548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\nzuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend.              erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des\nWird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder         Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.\nvom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein höherer\n(2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1\nBetrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post\n§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes\nübermittelt, ist das Datum der Absendung auf der\nberücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im\nBescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist\nFestsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gele-\nnach § 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist\ngenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversiche-\n§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwen-\nrungsträger herbeizuführen.\nden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung\ndes Mindesteigenbeitrages zugrunde zu legende Höhe\nder Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3                                  § 19\ndes Einkommensteuergesetzes.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-\n§ 15                             träge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr\nAuszahlung der Zulage                       Aufzeichnungen zu führen über\nDie Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar,       1. Name und Anschrift des Anlegers,\nMai, August und November eines Jahres zur Zahlung              2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,\nangewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden\nangewiesen:                                                    3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl\ndes Einkommensteuergesetzes angewendet wurde,\na) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungster-\nmin vorangegangenen Kalendervierteljahres beim            4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,\nAnbieter beantragt worden sind und von der zentralen      5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge,\nStelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vor-\n6. Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkom-\nangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,\nmensteuergesetzes nicht angewendet wurde, und\nb) Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem\n7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der vermin-\nAuszahlungstermin vorangehenden Kalenderviertel-\nderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden.\njahres ermittelt oder festgesetzt wurden.\nWerden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht\ngeförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge anteilig\n§ 16                             den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen\nKleinbetragsgrenze für Rück-                   zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den\nforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten               31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschrie-\nbenen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen.\nEin Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurück-            (2) Für einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative\ngefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die          des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß.\nRückforderung mindestens 10 Euro beträgt.                      Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über\n1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuerge-\nsetzes angewendet wurde, und\n§ 17\n2. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuer-\nVollstreckung von                           gesetzes angewendet wurde.\nBescheiden über Rückzahlungsbeträge\n(3) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat\nBescheide über Rückzahlungsbeträge werden von den           der Arbeitgeber den Inhalt der Mitteilungen nach § 6 auf-\nHauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist das Hauptzoll-      zuzeichnen. Entsprechendes gilt für die Höhe und den\namt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder         Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63\ndie Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-          Satz 2 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes.\nenthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam         (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und der Antrag\nzuständig. Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgaben-        auf Altersvorsorgezulage sind für die Dauer von zehn\nordnung) entscheidet die zentrale Stelle.                      Jahren nach dem Ende des Beitragsjahres geordnet auf-\nzubewahren. Die Unterlagen sind spätestens am Ende des\nzehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten,\nAbschnitt 4                            das auf die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkom-\nmensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die\nBescheinigungs-, Aufzeich-\nLöschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen\nnungs- und Aufbewahrungspflichten\ndes Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder\nberechtigten Interessen des Anbieters beeinträchtigen\n§ 18                             würde.\nErteilung der Anbieterbescheinigungen                   (5) Nach Absatz 4 Satz 1 aufzubewahrende schriftliche\n(1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1,        Unterlagen können als Wiedergabe auf einem Bild- oder\n§ 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkom-    anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden,\nmensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen        wenn sichergestellt ist, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002            4549\n1. die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewah-              die Überprüfung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur\nrungsfrist verfügbar bleibt und innerhalb angemesse-       Verfügung zu stellen.\nner Zeit lesbar gemacht werden kann und\n2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen\nUnterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmt.                                 Abschnitt 5\nDas Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor                      Schlussvorschrift\nder Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumen-\ntieren.\n§ 20\n(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Auf-\nbewahrungspflichten bleiben unberührt.                                                Inkrafttreten\n(7) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}