{"id":"bgbl1-2002-85-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":85,"date":"2002-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-85-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_85.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das Inverkehrbringen von Speisegelatine und an deren Ausgangserzeugnisse (Speisegelatine-Verordnung  GelV)","law_date":"2002-12-13T00:00:00Z","page":4538,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["4538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\nVerordnung\nzur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher\nAnforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das\nInverkehrbringen von Speisegelatine und an deren Ausgangserzeugnisse\n(Speisegelatine-Verordnung – GelV) *)\nVom 13. Dezember 2002\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                                                 §2\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                                 Begriffsbestimmungen\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10                    Im Sinne dieser Verordnung sind:\nAbs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19a\nNr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Lebensmittel-                        1. Speisegelatine: ein natürliches, lösliches Protein, ge-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                          lierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                              Hydrolyse von Kollagen aus Ausgangserzeugnissen im\nS. 2296), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes                      Sinne der Nummer 2 hergestellt wird und zum mensch-\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), von denen                      lichen Verzehr bestimmt ist.\n§ 9 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                   2. Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speise-\ngesetzes zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung                     gelatine: Knochen, ungegerbte Häute und Felle, Seh-\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 10 Abs. 1,                    nen und Bänder von schlachtbaren Haustieren, unge-\n§ 19 Abs. 1 und § 19a des Lebensmittel- und Bedarfs-                       gerbte Häute und Felle von Jagdwild, Fischhäute und\ngegenständegesetzes durch Artikel 42 Nr. 4 der Verord-                     Gräten.\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                                              §3\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                                         Zulassung von Betrieben\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bun-                       (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit,                              unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Betriebe zur\nHerstellung von Speisegelatine zugelassen, wenn ge-\n– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und                      währleistet ist, dass die Anforderungen nach Kapitel 1\nBedarfsgegenständegesetzes, auch in Verbindung mit                     Nr. 1 der Anlage eingehalten werden.\n§ 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3082, 3084), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                      (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie\nterium der Finanzen:                                                   deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)\n§1                                     mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Vete-\nrinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung\nAnwendungsbereich                                im Bundesanzeiger bekannt.\n(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Her-                      (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zu-\nstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Speise-                       lassung anordnen, wenn\ngelatine und Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von\nSpeisegelatine, mit Ausnahme des Gewinnens der Aus-                       1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\ngangserzeugnisse.                                                             Rücknahme vorliegen oder\n(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf                        2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\nLebensmittel, die unter Verwendung von Speisegelatine                         oder Fristen nicht eingehalten werden\nhergestellt worden sind.                                                  und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Man-\ngel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung\nkann. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze\n1. der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über\ndie tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für     der Länder über Rücknahme und Widerruf von Verwal-\nden Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein-     tungsakten bleiben unberührt.\nschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-\nbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf                                  §4\nKrankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG\nNr. L 62 S. 49),                                                                   Registrierung von Betrieben\n2. der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission vom 28. Oktober            (1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung\n1999 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des\nRates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin-   von Speisegelatine herstellen, behandeln und in Verkehr\ngungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der  bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag\nGemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie  unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine\ndiesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf     Registrierung ist nicht erforderlich für Betriebe, die auf\nKrankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG  Grund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder fleisch-\nNr. L 62 S. 32),                                                    hygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Bestim-\n3. der Entscheidung 2000/20/EG der Kommission vom 10. Dezember         mungen einer Zulassung oder Registrierung unterlie-\n1999 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr aus\nDrittländern von Speisegelatine und von Rohwaren zur Herstellung    gen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich\nvon Speisegelatine (ABl. EG Nr. L 6 S. 60).                         Gastronomie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002                 4539\n(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben die An-                                    §8\nforderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten.                       Kennzeichnung von Speisegelatine\nWer Speisegelatine verpackt, hat die Verpackungen mit\n§5                              einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu versehen:\nAnforderungen                          1. den Namen oder die Kennbuchstaben des Versand-\nlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier-\n(1) Speisegelatine darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelasse-     oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der\nnen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen             Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Ver-\nvon Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt, behandelt     merk „Speisegelatine“;\nund in den Verkehr gebracht werden.\n2. im Falle der Einfuhr den Namen oder den ISO-Code\n(2) Bei der Herstellung von Speisegelatine dürfen nur         des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder Zulas-\nAusgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anfor-            sungsnummer des Betriebes.\nderungen von Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entspre-\nchen. Wiederkäuerknochen dürfen darüber hinaus nur in        Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrie-\nÜbereinstimmung mit Kapitel 4 Abschnitt II Nr. 2 des         ben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EG\nAnhangs der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission          verwendet werden.\nvom 28. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs II der\nRichtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchen-\n§9\nrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der                                  Einfuhr von\nGemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft,           Speisegelatine sowie Ausgangserzeugnissen\nsoweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-                  zur Herstellung von Speisegelatine\nschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtline        (1) Speisegelatine darf\n89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der\nRichtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 290         1. nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt\nS. 32), verwendet werden.                                       werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Entschei-\ndung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994\nzur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen\n§6                                 die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Er-\nzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zu-\nBetriebseigene                            lassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden\nMaßnahmen, Kontrollen und Nachweise                    Fassung, gestattet ist;\nWer Speisegelatine in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder       2. aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden,\nAusgangserzeugnisse zur Herstellung von Gelatine in             wenn sie aus Betrieben stammen, die auf Grund einer\nBetrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in          gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/118/EWG in\nden Verkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und            der jeweils geltenden Fassung erlassenen und im\nKontrollen gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-            Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder\nVerordnung durchzuführen, bei denen im Falle von                vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemach-\n1. Speisegelatine die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage       ten Entscheidung zugelassen sind und der Sendung\nfestgelegten Vorschriften über Nachweise und End-            eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist,\nproduktkontrollen und                                        die nach Form und Inhalt dem Muster nach Anhang 1\nder Entscheidung 2000/20/EG der Kommission vom\n2. Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 3 der Anlage       10. Dezember 1999 über Genusstauglichkeitsbeschei-\nfestgelegten Vorschriften zur Sicherstellung der Über-       nigungen für die Einfuhr aus Drittländern von Speise-\nwachung und zur Einblicknahme in Nachweise durch             gelatine und von Rohwaren zur Herstellung von\ndie zuständige Behörde                                       Speisegelatine (ABl. EG Nr. L 6 S. 60) in ihrer jeweils\neinzuhalten sind.                                               geltenden Fassung entspricht.\n(2) Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speise-\ngelatine dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn\n§7\n1. sie aus Drittländern stammen, die im Anhang der Ent-\nBegleitpapiere für die Beförderung                   scheidungen\nvon Speisegelatine und Ausgangs-\na) 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976\nerzeugnissen zur Speisegelatineherstellung\nzur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus\nWer Speisegelatine oder Ausgangserzeugnisse zur Her-              denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rin-\nstellung von Speisegelatine befördert oder befördern                dern und Schweinen und von frischem Fleisch zu-\nlässt, muss diesen bei der Beförderung einen Lieferschein           lassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),\noder vergleichbare Bescheinigungen beifügen, die\nb) 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994\n1. im Falle der Speisegelatine die Angabe „Speise-                  über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die\ngelatine“ und das Datum der Herstellung tragen,                  Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügel-\n2. im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von                  fleisch genehmigen (ABl. EG Nr. L 44 S. 31),\nKapitel 4 Abschnitt VIII des Anhangs der Entscheidung        c) 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur\n1999/724/EG in der jeweils geltenden Fassung ent-                Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen\nsprechen.                                                        Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung","4540          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\neingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21)    2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Speise-\noder                                                     gelatine andere als dort genannte Ausgangserzeug-\nd) 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994              nisse oder Wiederkäuerknochen verwendet.\nüber das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus\ndenen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wild-                                   § 11\nfleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 44 S. 33),                              Ordnungswidrigkeiten\nin ihren jeweils geltenden Fassungen aufgeführt sind        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nund                                                       Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n2. jeder Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheini-          gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-\ngung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem          gen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage\nAnhang II der Entscheidung 2000/20/EG in ihrer jeweils    Speisegelatine herstellt, behandelt oder in den Verkehr\ngeltenden Fassung entspricht und die Ausgangs-            bringt.\nerzeugnisse ausweislich dieser Genusstauglichkeits-         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des\nbescheinigung aus im Herkunftsland zugelassenen           Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\noder registrierten Betrieben stammen.                     wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung    1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme\nbleiben unberührt.                                              oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n§ 10                                durchführt oder\nStraftaten                          2. entgegen § 7 einen Lieferschein oder eine Bescheini-\ngung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                                                 § 12\n1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3                            Inkrafttreten\nder Anlage Speisegelatine herstellt, behandelt oder in      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Verkehr bringt oder                                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002                 4541\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)\nKapitel 1\nHerstellung von Speisegelatine\n1. Speisegelatine muss aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage der Lebens-\nmittelhygiene-Verordnung erfüllen. Über die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung hinaus muss die\nVerpackung von Speisegelatine in eigens dafür vorgesehenen Räumen oder Bereichen erfolgen. Für die Lagerung\ndes Verpackungsmaterials müssen abgegrenzte Räume zur Verfügung stehen.\n2. Die Betriebe führen ein zwei Jahre zurückreichendes Verzeichnis über die Herkunft aller eingehenden Ausgangs-\nerzeugnisse und über die Empfänger aller den Betrieb verlassenden Erzeugnisse. Sie erstellen außerdem ein System\nder Rückverfolgbarkeit, mit dem die Lieferungen der Ausgangserzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Erzeugung der\nSpeisegelatine festgestellt werden kann.\n3. Die fertige Speisegelatine ist betriebseigenen Kontrollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass sie den nach-\nfolgenden Anforderungen entspricht.\na) Mikrobiologische Kriterien\nMikrobiologische Parameter                                         Grenzwert\nAerobe Bakterien insgesamt                                                          103/g\nColiforme (30 °C)                                                                     0/g\nColiforme (44,5 °C)                                                                 0/10 g\nSulfitreduzierende anaerobe Bakterien                                                10/g\n(ohne Gaserzeugung)\nClostridium perfringens                                                               0/g\nStaphylococcus aureus                                                                 0/g\nSalmonellen                                                                         0/25g\nb) Rückstände\nChemisch-physikalische Parameter                                       Grenzwert\nAs                                                                                  1 ppm\nPb                                                                                  5 ppm\nCd                                                                                 0,5 ppm\nHg                                                                                0,15 ppm\nCr                                                                                 10 ppm\nCu                                                                                 30 ppm\nZn                                                                                 50 ppm\nFeuchtigkeit (105 °C)                                                               15 %\nAsche (550 °C)                                                                       2%\nSO2 (Reith Williems)                                                               50 ppm\nH2O2 (European Pharmacopia 1986 (V2O2))                                            10 ppm\n4. Speisegelatine muss in einem Verfahren hergestellt werden, das mindestens Folgendes gewährleistet: Die Aus-\ngangserzeugnisse müssen mit Säure oder Lauge behandelt und dann ein- oder mehrmals gespült werden. Der\npH-Wert muss anschließend eingestellt werden. Die Speisegelatine muss durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit\nanschließender Reinigung durch Filtration und Sterilisation extrahiert werden.\nKapitel 2\nAusgangserzeugnisse für die Herstellung von Speisegelatine\n1. Die von schlachtbaren Haustieren stammenden Ausgangserzeugnisse müssen von Tieren stammen, die in einem\nSchlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper im Anschluss an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nfür genusstauglich befunden wurden. Ausgangserzeugnisse von Jagdwild dürfen gleichermaßen nur von Tieren\nstammen, die für genusstauglich befunden wurden.\n2. Die Ausgangserzeugnisse dürfen darüber hinaus nur aus Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Wildbear-\nbeitungs- oder Knochenentfettungsbetrieben, aus Gerbereien, Sammelstellen, Einzelhandelsbetrieben, Gastrono-\nmiebetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumen stammen, in denen Fleisch und Geflügelfleisch aus-\nschließlich zum direkten Verbrauch an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird. Ausgangserzeugnisse aus\nFischen müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Fischhygiene-Verordnung zugelassen oder registriert sind.","4542          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\n3. Die Betriebe haben der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels,\ninsbesondere der Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die Einblicknahme in Buchführungsunterlagen oder Hygiene-\nbescheinigungen zu gewähren.\n4. Sammelstellen und Gerbereien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:\na) Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu des-\ninfizieren und erforderlichenfalls mit einer Kühlanlage ausgestattet sind.\nb) Die Lagerräume sind so zu reinigen und zu warten, dass eine Verunreinigung der Ausgangserzeugnisse durch die\nRäume ausgeschlossen ist.\nc) Werden im gleichen Betrieb Ausgangserzeugnisse gelagert oder verarbeitet, die nicht der Lebensmittelherstel-\nlung dienen, so müssen diese im Betrieb getrennt von den Ausgangserzeugnissen gehalten werden, die der\nLebensmittelherstellung dienen.\nd) Die Beförderung von Ausgangserzeugnissen für die Herstellung von Speisegelatine muss unter sauberen Bedin-\ngungen mit geeigneten Transportmitteln erfolgen."]}