{"id":"bgbl1-2002-85-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":85,"date":"2002-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_85.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-12-12T00:00:00Z","page":4532,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["4532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)\nVom 12. Dezember 2002\nAuf Grund des § 7 Abs. 1a Nr. 2, des § 17b Abs. 1 Nr. 4              4. § 15c wird wie folgt geändert:\nBuchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ursprungs-\n§ 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1                     betrieben“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.\nNr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14,\nauch in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in                     b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1,\nVerbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie                        3, 4 und 5“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 bis 4\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in                          und 6 bis 8“ ersetzt.\nVerbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I                  5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 der\nS. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-                       Fleischhygiene-Verordnung“ durch die Angabe „§ 6\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                                  Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2\nSatz 1 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.\nArtikel 1                                6. In § 19a werden\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung                             a) jeweils das Wort „Bestand“ durch das Wort\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-                           „Betrieb“ und\nkanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),                    b) die Angabe „§§ 19c und 19d“ durch die Angabe\ngeändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Okto-                        „§§ 19b und 19d“\nber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung durch\nfolgende Klammerangabe ersetzt:                                 7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt geän-\ndert:\n„(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)“.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Ursprungsbestand“\ndurch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Abschnitt 10a wird wie folgt ge-\nfasst:                                                             aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nfasst:\n„Abschnitt 10a:      Fütterung\nund Verwertung                  24a“.              „c) die letzten sieben Zeichen der Registrier-\nnummer nach § 24b Satz 4.“\nb) Die Angabe zu Abschnitt 10d wird wie folgt ge-\nfasst:                                                             bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Abschnitt 10d:      Übernahme von                                      „Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohr-\nRindern, Inverkehr-                                größe der zu kennzeichnenden Tiere zu\nbringen von Ohrmarken            24j“.             berücksichtigen.“\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bestand“ durch\n3. In § 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1                     das Wort „Betrieb“ ersetzt.\nBuchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a“\ndurch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und               8. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:\nNr. 3 bis 6 Buchstabe a“ ersetzt.\n„§ 19c\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/\nAnzeige der Übernahme von Schweinen\n15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000         Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat\nzur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105      dies der zuständigen Behörde oder einer von\nS. 34).                                                                 dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002              4533\nTagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar            9b. In § 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\nunter Angabe                                                 „Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1\n1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem                 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines\nTransportunternehmen, seiner Sammelstelle                 jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhan-\noder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Re-          denen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen\ngistriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der          einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen,\nseinem Betrieb erteilten Registriernummer nach            der zuständigen Behörde oder einer von dieser\n§ 24b Satz 5,                                             beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach\ndem Stichtag anzuzeigen.“\n2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen\noder dem Transportunternehmen oder der abge-\nbenden Sammelstelle oder der Schlachtstätte          10. Dem § 24d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nnach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgeben-            „Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüch-\nden Betrieb nach § 24b Satz 5 erteilten Registrier-       siger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere\nnummer,                                                   Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden\n3. der Anzahl der übernommenen Schweine und                  Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die\nnach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vor-\n4. des Datums der Übernahme.                                 geschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.“\nAnstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle\nder Übernahme unmittelbar aus einem anderen             11. In § 24e Nr. 2 werden nach dem Wort „Ursprungs-\nMitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende           landes“ die Wörter „ , des Drittlandes, aus dem das\nMitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu-           Rind eingeführt worden ist,“ eingefügt.\nzeigen.“\n12. § 24g Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 19d wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„c) des Abgangsdatums.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Schafe und Ziegen sind im Ursprungs-\n„Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der\nbetrieb vom Tierhalter spätestens sechs\nTierhalter anzuzeigen im Falle\nMonate nach der Geburt, jedoch vor dem\nersten Verbringen aus dem Ursprungsbe-                   1. des Verbringens eines Rindes aus einem\ntrieb, mit einer von der zuständigen Behörde                 anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen\noder einer von dieser beauftragten Stelle ihm                Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das\nzugeteilten Ohrmarke, die den Anforderun-                    Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch\ngen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu                im Falle des Verbringens zur unmittelbaren\nkennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.“                   Schlachtung,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19c Abs. 4 bis 6             2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 4 bis 6                 Schlachtung das in der Tiergesundheitsbe-\nSatz 1“ ersetzt.                                             scheinigung angegebene Geburtsdatum,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Ursprungsbestand“                  3. des Verbringens eines Rindes nach einem\ndurch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.                        anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mit-\ngliedstaat,\n9a. Abschnitt 10a wird wie folgt geändert:                           4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           das Rind ausgeführt worden ist,\n„Fütterung und Verwertung“.                       5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind\ngeschlachtet, krank- oder notgeschlachtet\nb) § 24a wird wie folgt geändert:                                    oder auf andere Weise getötet worden oder\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       verendet ist.“\n„Fütterungs- und Verwertungsverbot“.\n13. § 24h wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tier-\n„(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im            halter“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 6“\nSinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörper-               eingefügt.\nbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen\nim Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbesei-         b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ntigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf                  „(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der\nlandwirtschaftlichen Betrieben mit Klauen-               Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Unter-\ntierhaltung ist verboten. Die zuständige Be-             suchung in einer staatlichen Untersuchungsein-\nhörde kann Ausnahmen für eine Verwertung                 richtung zugeführt wird, dieser Untersuchungs-\ngenehmigen, sofern die Tierkörperteile oder              einrichtung den Rinderpass oder das Begleit-\nErzeugnisse vor der Verwertung entspre-                  papier bei Übergabe des Tierkörpers zu über-\nchend den Anforderungen des Absatzes 1                   geben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die\nSatz 2 erhitzt worden sind.“                             Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des","4534         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\nTierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungs-             b)    Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c\npflichtigen oder einem von diesem Beauftragten                 eingefügt:\nden Rinderpass oder das Begleitpapier bei Über-\n„12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3\ngabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5\noder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht,\nSatz 2 gilt entsprechend.“\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erstattet,“.\n14. Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst:\nb1) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b\n„Abschnitt 10d                                eingefügt:\nÜbernahme von Rindern,\n„14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tier-\nInverkehrbringen von Ohrmarken\nkörperteil oder ein Erzeugnis verwertet,“.\n§ 24j                              b2) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 3“\nVerbot der Übernahme von Rindern,                        durch die Angabe „§ 24b Satz 4, oder § 24b\nInverkehrbringen von Ohrmarken                         Satz 3“ ersetzt.\n(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand        c)    Nummer 19 wird aufgehoben.\nnur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1                d)    In Nummer 20a wird nach der Angabe „§ 24h\noder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils                  Abs. 5 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 6 Satz 1“\nin Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verord-                      eingefügt.\nnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3           e)    Nach Nummer 20a wird folgende Nummer 20b\noder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4,                     eingefügt:\ngekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme\n„20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind über-\nvon Rindern durch Transportunternehmen.\nnimmt,“.\n(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser\nVerordnung oder im Sinne der Verordnung (EG)                 f)    In Nummer 21 wird nach der Angabe „§ 24j“ die\nNr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne                  Angabe „Abs. 2“ eingefügt.\nGenehmigung der zuständigen Behörde in den Ver-\nkehr zu bringen.“                                       18. Dem § 25a werden folgende Absätze 7 und 8 ange-\nfügt:\n15. In § 24k Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1\n„(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 ge-\nNr. 2“ die Wörter „unabhängig von ihrem Geburts-\nboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3\ndatum“ eingefügt.\nNr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c\nin der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung\n16. In § 24l Abs. 1 wird das Wort „nach“ durch das Wort          anzuwenden.\n„entsprechend“ ersetzt.\n(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1\nerstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu\n17. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndiesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung\na)   In Nummer 12b wird die Angabe „§ 19c“ durch             in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fas-\ndie Angabe „§ 19b“ ersetzt.                             sung weiter anzuwenden.“\n19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nVoraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und art-\ngerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssig-\nkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen\nzur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stall-\nabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt\nwird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.\n2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung\nvon Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und\nverdächtigen Tiere abgesondert werden können.\n3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs\neiner Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck\nstehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der\nNachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002                 4535\nwerden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewähr-\nleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem\nAbfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.\n4. Soweit erforderlich, müssen\na) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie\nb) ein Raum für den beamteten Tierarzt\nvorhanden sein.\n5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ent-\nsprechen.\n6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schrift-\nlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion\na) der Transportfahrzeuge,\nb) der Stallungen und Verkehrswege\nverfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das\nvorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jeder-\nzeit vorzulegen.\n7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle\nPlätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.\n8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch über-\nwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.“\n20. In Anlage 8 wird die Angabe „Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe\n„Registriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.\nArtikel 2                           3.  § 13 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der BHV1-Verordnung                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 4, 7, 8 oder 9\nDie BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nSatz 2“ durch die Angabe „§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7,\nmachung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345) wird\n8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. einer\n1.   § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2,\na) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt                              § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder\ngefasst:\nb) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3\n„aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Be-                             Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10\nstandes geimpft worden sind (Grund-                                 Abs. 2 Satz 5\nimmunisierung und eine weitere Impfung                           verbundenen vollziehbaren Auflage“.\nim Abstand von drei bis sechs Monaten)\noder die Reagenten geimpft worden sind              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(Grundimmunisierung und eine weitere Imp-               aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nfung im Abstand von drei bis sechs Monaten)                 gefügt:\nund“.\n„1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht-\nb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die                               oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder\nAngabe „mindestens dreimal“ gestrichen und die                          nicht rechtzeitig untersuchen lässt,“.\nAngabe „drei Monaten“ durch die Angabe „drei bis              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsechs Monaten“ ersetzt.\n„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\noder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder\n2.   In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus-                      einstellt,“.\ngeführt“ die Wörter „oder nach einem anderen Mit-                 cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern\ngliedstaat verbracht“ eingefügt.                                      eingefügt:\n„3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1\n2a. In § 12 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und                           Nr. 1 ein Rind nicht absondert,\nNr. 2 wird jeweils die Angabe „mindestens zweimal“                      3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind ver-\ngestrichen.                                                                 bringt,“.","4536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002\n4.   Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfra-\na) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:         ge Namen und Anschrift der Züchter und Händler,\n1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben\n„b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über\nund\nneun Monate alten weiblichen Rinder sowie\naller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehe-          2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abge-\nnen männlichen Tiere im Abstand von fünf bis                geben worden sind,\nsieben Monaten,                                         sowie die Nummern der abgegebenen Fußringe\naa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-            mit.“\nInfektion geimpft worden sind, blut- oder\nmilchserologisch1) keine Antikörper gegen   2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Virus der BHV1-Infektion oder\n„1. Mit dem Buchstaben „Z“, wenn die Fußringe vom\nbb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2           Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B“,\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutsero-         wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden\nlogisch keine Antikörper gegen das gE-              sind, dem Namen des Landes, in dem die Berin-\nGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion           gung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und\nfestgestellt worden sein oder der Bestand                einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer\nnachweislich nur mit Rindern aus Beständen,              oder“.\ndie frei von einer BHV1-Infektion sind, aufge-\nbaut worden sein und“.\nb) In Fußnote 1) werden die Wörter „Die zweimalige                                  Artikel 4\nblutserologische Untersuchung kann in Beständen           Änderung der TSE-Überwachungsverordnung\nmit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch“\nIn § 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom\ndurch die Wörter „Die milchserologische Untersu-\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) werden die Num-\nchung kann vorgenommen werden durch“ ersetzt.\nmern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:\n„1. Untersuchung aller verendeten Schafe und Ziegen,\ndie mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen\nArtikel 3                              mindestens zwei bleibende Schneidezähne durchge-\nÄnderung der Psittakose-Verordnung                       brochen waren,\nDie Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-        2. Untersuchung aller\nmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),                   a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei\nzuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom                     einem Schaf oder einer Ziege,\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:\nb) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseu-\nchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Tierseuchen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           getöteter Schafe und Ziegen, die mindestens 18\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Zentralver-           Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei\nband Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch-               bleibende Schneidezähne durchgebrochen waren.“\nlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband),“\ndie Wörter „oder vom Bundesverband für fach-\ngerechten Natur- und Artenschutz, Ham-                                       Artikel 5\nbrücken (Bundesverband),“ eingefügt.\nÄnderung\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\n„Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händ-        Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in\nler abgegeben werden, die das Vorliegen einer      der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember\nErlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes       1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 § 2 des\ngegenüber dem jeweiligen Verband nachge-           Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert\nwiesen haben.“                                     worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n„Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den\nhierfür zuständigen Behörden der anderen Länder            „2a. Aviäre Rhinotracheitis“.\nsowie dem Zentralverband und dem Bundesver-\nband mit.“                                              2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           „5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten“.\n„(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Ver-\n3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:\nband, von dem sie Fußringe bezogen haben, viertel-\njährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fuß-         „6a. Ileitis der Schweine“.\nringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der\nZentralverband und der Bundesverband teilen den         4. Nummer 10a wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002                      4537\n5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a einge-                                                   Artikel 6\nfügt:\nBekanntmachungserlaubnis\n„13a. Kokzidiose des Geflügels“.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Vieh-\nArtikel 5a                               verkehrsverordnung, der BHV1-Verordnung, der Psitta-\nÄnderung                                  kose-Verordnung sowie der Tierseuchenerreger-Einfuhr-\nder Schweinehaltungshygieneverordnung                          verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nDie Fußnoten zu § 9 Abs. 2 der Schweinehaltungshygie-\nmachen.\nneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die\ndurch Artikel 7 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I\nS. 531) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„1) Umrauschquote in vom Hundert =\n(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) ҂ 100                         Inkrafttreten\nZahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen\n2)   Abortquote in vom Hundert =                                          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) ҂ 100         Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch-\nAnzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem         stabe b tritt im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1\n110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag“.                   Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}