{"id":"bgbl1-2002-84-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":84,"date":"2002-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/84#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-84-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_84.pdf#page=18","order":4,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten","law_date":"2002-12-06T00:00:00Z","page":4522,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["4522          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten\nVom 6. Dezember 2002\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in           der jeweiligen Dienststelle. Deren Delegationsmöglichkeit\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001          bleibt unberührt.\n(BGBl. I S. 232) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-\nlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775),                              Abschnitt 2\ndie zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972\n(BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:                               Berufssoldatinnen\nund Berufssoldaten, Soldatinnen\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie\nAbschnitt 1                                    Soldaten, die Grundwehrdienst oder\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten\nAllgemeines\nArtikel 4\nArtikel 1\nErnennungen und\nDienstgradbezeichnungen\nEntlassungen in besonderen Fällen\nSoweit in dieser Anordnung Dienstgrade mit den\n(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\nDienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe\nlassung der Offiziere, der Anwärterinnen und Anwärter für\nverwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen\neine Laufbahn der Offiziere und der Soldaten, die Grund-\nauch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und\nwehrdienst leisten und sich mit dem Ziel der Übernahme\ndes Sanitätsdienstes.\nals Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere widerruflich\nverpflichtet haben, übertrage ich, soweit ich mir dies nicht\nArtikel 2                          vorbehalten habe, dem Personalamt der Bundeswehr.\nVorbehaltene                            (2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\nErnennungen und Entlassungen                    lassung der Unteroffiziere im Bundesministerium der\n(1) Ich behalte mir vor                                    Verteidigung übertrage ich der Stammdienststelle der\nTeilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen\n1. die Ernennung der Offiziere zum Dienstgrad Oberst\nund die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.\nsowie deren Entlassung, auch soweit es sich um frühe-\nre Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich        (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-\naus Artikel 11 nichts anderes ergibt,                     sung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn\ndes Sanitätsdienstes übertrage ich der Stammdienststelle\n2. die Ernennung und Entlassung der Offiziere, Unter-\ndes Heeres.\noffiziere und der Anwärterinnen und Anwärter für die\nLaufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,      (4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-\ndie im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für       sung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn\nMilitärkunde verwendet werden, auch soweit es sich        des Militärmusikdienstes übertrage ich der Stammdienst-\num frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt       stelle des Heeres.\nund sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt,\n3. die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter für                                   Artikel 5\neine Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis einer             Ernennungen und Entlassungen im Heer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit\neiner festgesetzten Dienstzeit von drei und mehr Jah-       (1) Im Heer übertrage ich\nren zum Dienstgrad Leutnant; hiervon ausgenommen          1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden\nsind Sanitätsoffizier-Anwärterinnen, Sanitätsoffizier-       Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten,\nAnwärter, Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Mili-       die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen\ntärmusikoffizier-Anwärter.                                   Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad\n(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung         zu befördern, den Kompanien, den Batterien, den\nund Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die         Staffeln, den Fernmeldeabschnitten, dem Einsatz- und\nAusübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung                Ausbildungszentrum für Tragtierwesen sowie der Aus-\nübertragen habe.                                                stellung „Unser Heer“;\n2. die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen\nArtikel 3                             und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nund Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst\nAusschließliche\noder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das\nZuständigkeit der Dienststellenleitung\nDienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nDie Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte              Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des\nzur Ernennung und Entlassung obliegt allein der Leitung         Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002               4523\nsowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen      2. die Ausübung des Rechts, Bewerberinnen und Be-\nzusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunter-           werber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und\noffizier zu befördern,                                         Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zu-\na) den Bataillonen, den Abteilungen der Heeresflieger-         sätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis\ntruppe, dem Logistikzentrum des Heeres, dem               einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu\nÜbungszentrum Gefechtssimulation, dem Ge-                 berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen\nfechtssimulationszentrum Heer und dem Gefechts-           auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellen-\nübungszentrum des Heeres für die Soldatinnen und          pläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder\nSoldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Aus-          Dienststellen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder\nübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden           freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum\nist,                                                      Stabsunteroffizier zu befördern,\nb) den Brigaden, den Regimentern, dem Kommando                 a) den Geschwadern, den Regimentern, den Einsatz-\nSpezialkräfte, dem Ausbildungszentrum Spezielle               führungsbereichen und den Schulen, soweit die\nOperationen sowie den Schulen für die Soldatinnen             Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen\nund Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die               worden ist,\nAusübung nicht nach der Nummer 1 oder dem                 b) der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der\nBuchstaben a übertragen worden ist,                           Verteidigung, dem Kommando operative Führung\nc) den deutschen Anteilen multinationaler Verbände,                Luftstreitkräfte, dem Führungsunterstützungsbe-\nsoweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder              reich Luftwaffe, dem Waffensystemunterstützungs-\ndem Buchstaben a oder b übertragen worden ist;                zentrum und dem Fluglehrzentrum F-4F sowie dem\n3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-                   Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit die\nsung ihnen unterstehender Soldatinnen und Soldaten                 Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen\nbis zum Stabsunteroffizier,                                        worden ist,\na) den Divisionen und dem Heerestruppenkomman-                 c) den Divisionskommandos, dem Lufttransportkom-\ndo, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1               mando, dem Luftwaffenmaterialkommando und\noder 2 übertragen worden ist,                                 dem Luftwaffenausbildungskommando, soweit die\nAusübung nicht nach der Nummer 1 oder dem\nb) dem Heeresführungskommando, den Korps (bei\nBuchstaben a oder b übertragen worden ist,\ndeutscher Führung), dem Heeresamt sowie dem\nHeeresunterstützungskommando, soweit die Aus-             d) dem Luftwaffenführungskommando sowie dem\nübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 oder dem                 Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach der\nBuchstaben a übertragen worden ist,                           Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c über-\n4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-                   tragen worden ist,\nsung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen            jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen\nder Stammdienststelle des Heeres.                              unterstehen;\n(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht       3. die Ausübung des Rechts, ihnen unterstehende Solda-\nsich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, auf          tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Dienst-\nFeldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, das flie-            grad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der Stellen-\ngende Personal, das Prüfpersonal, das Flugsicherungs-              pläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder\npersonal, das Flugbetriebspersonal und das flugzeug-               Dienststellen sowie Soldaten, die Grundwehrdienst\ntechnische Personal der Heeresfliegertruppe sowie auf              oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu\ndie Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten       entlassen,\nVerwendung befinden oder Angehörige von nationalen\nEinheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sowie         a) den Divisionskommandos, dem Lufttransportkom-\ndes Militärmusikdienstes sind. Für diese Soldatinnen und               mando, dem Luftwaffenmaterialkommando und\nSoldaten ist die Stammdienststelle des Heeres zuständig.               dem Luftwaffenausbildungskommando,\nb) dem Luftwaffenführungskommando und dem Luft-\nArtikel 6                                   waffenamt, soweit die Ausübung nicht nach dem\nErnennungen und                                  Buchstaben a übertragen worden ist;\nEntlassungen in der Luftwaffe                   4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-\n(1) In der Luftwaffe übertrage ich                              sung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen\nder Stammdienststelle der Luftwaffe, soweit die Aus-\n1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden               übung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen         worden ist.\nder Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die Grund-\nwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst          (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht\nleisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern,      sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, des\nden Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den            NATO-E3A-Verbandes, auf Feldwebelanwärterinnen und\nInspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstand-         Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und\nhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren,          Unteroffizieranwärter, auf Soldatinnen und Soldaten, die\ndem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffen-         auf zbV-Schüleretat geführt werden, sich in einer integrier-\nsysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten         ten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen\ntechnischen Zügen des Einsatzführungsdienstes so-          Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind,\nwie den abgesetzten technischen Zügen des Radar-           sowie nicht auf Soldatinnen und Soldaten der Verbände,\nführungsdienstes;                                          Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland mit","4524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nAusnahme des I./Luftwaffenausbildungsregiments 1. Für                  übung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden\ndiese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle               ist,\nder Luftwaffe zuständig.\nb) den Brigaden, den Regimentern, den Fernmelde-\nbereichen, den Versorgungs- und Ausbildungs-\nArtikel 7                                  zentren, den Verteidigungsbezirkskommandos,\nErnennungen und                                 dem Standortkommando Berlin, dem Kommando\nEntlassungen in der Marine                            Strategische Aufklärung, dem Logistikzentrum der\nIn der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts                 Bundeswehr, dem Zentrum Innere Führung, dem\nzur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und                    Zentrum für Operative Information, dem Zentrum\nMannschaften der Stammdienststelle der Marine, soweit                  für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, dem\ndie Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 über-                  Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr,\ntragen worden ist.                                                     dem Logistikamt der Bundeswehr und der Schule\nfür Feldjäger und Stabsdienst, soweit die Ausübung\nArtikel 8                                  nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a\nübertragen worden ist,\nAußerhalb ihrer Teilstreitkraft\nverwendete Soldatinnen und Soldaten                     c) den Wehrbereichskommandos, der Führungsaka-\ndemie der Bundeswehr und dem Personalamt der\nDie Übertragung des Ernennungs- und Entlassungs-                    Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der\nrechts nach den Artikeln 5 bis 7 bezieht sich nicht auf                Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b über-\nSoldatinnen und Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreit-              tragen worden ist,\nkraft verwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur\nErnennung und Entlassung dieser Soldatinnen und Sol-               d) dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr,\ndaten übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreit-              dem Streitkräfteunterstützungskommando und\nkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die              dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht\nSoldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die                 nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b\nAusübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden                oder c übertragen worden ist,\nist.                                                               jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen\nunterstehen;\nArtikel 9\n3. die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen\nErnennungen und                             unterstehenden Soldatinnen und Soldaten bis zum\nEntlassungen im Zentralen Sanitätsdienst                  Stabsunteroffizier\nIm Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr übertrage            a) den Wehrbereichskommandos, der Führungsaka-\nich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-                     demie der Bundeswehr und dem Personalamt der\nlassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stamm-                 Bundeswehr,\ndienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als\nUniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger              b) dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr,\nzugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4              dem Streitkräfteunterstützungskommando und\nAbs. 3 übertragen worden ist.                                          dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht\nnach dem Buchstaben a übertragen worden ist;\nArtikel 10                          4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\nErnennungen und                             lassung der übrigen Unteroffiziere und Mannschaften\nEntlassungen in der Streitkräftebasis                  der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Sol-\ndatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als\n(1) In der Streitkräftebasis übertrage ich                      Uniformträger zugeordnet sind.\n1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden              (2) Die Übertragungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezie-\nSoldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Solda-        hen sich nicht auf die Uniformträgerinnen und Uniform-\nten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen   träger der Marine und Soldatinnen und Soldaten in den\nWehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad        Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-\nzu befördern, den Kompanien, den Einsatzsektoren          dienstes. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nder Fernmeldeaufklärungsabschnitte, den Ausbildungs-      Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften der\nzentren, den Truppenübungsplatzkommandanturen             Marine bleibt der Stammdienststelle der Marine vorbe-\nund den Stabsquartieren;                                  halten. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\n2. die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen           Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften in den\nund Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere        Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-\nund Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst        dienstes bleibt der Stammdienststelle des Heeres vor-\noder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in     behalten.\ndas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines      (3) Die Übertragung bezieht sich weiterhin nicht auf\nSoldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des      Soldatinnen und Soldaten bei Verbänden, Einheiten,\nRechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und    Dienststellen und Einrichtungen im Ausland, auf die\nSoldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zu-       Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten\nsätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffi-    Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen\nzier zu befördern,                                        Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind,\na) den Bataillonen, den Fernmeldeaufklärungsab-           auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf\nschnitten und den Hauptdepots, soweit die Aus-        Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002               4525\nLuftwaffe sowie auf Soldatinnen und Soldaten der Luft-                den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen\nwaffe, die auf zbV-Schüleretat geführt werden. Für diese              nicht wahrgenommen werden können;\nSoldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der\n2. in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten\nTeilstreitkraft zuständig, der die Soldatinnen als Uniform-\nReservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des\nträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeord-\nHeeres den in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten zustän-\nnet sind.\ndigen Dienststellen;\n3. in der Marine der Stammdienststelle der Marine;\n4. in der Streitkräftebasis\nAbschnitt 3\na) für beorderte Reservistinnen und Reservisten des\nFrühere Soldatinnen und frühere Soldaten                       Heeres\n(Reservistinnen und Reservisten)\naa) für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der\nArtikel 11                                      Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve\nder Stammdienststelle des Heeres,\nErnennungen und Entlassungen\nfrüherer Soldatinnen und früherer Soldaten                     bb) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der\nReserve den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\n(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offi-                     stabe b genannten Dienststellen,\nziere der Reserve bis zum Oberstleutnant der Reserve, der\nReserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-An-                 cc) für die Beförderung der ihnen unterstellten\nwärter sowie der Unteroffiziere mit Portepee der Reserve                   Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeld-\nder Feldnachrichtentruppe des Heeres, ausgenommen                          webel der Reserve, der Reservefeldwebel-\nder Offiziere im Militärischen Abschirmdienst und des                      Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwär-\nAmtes für Militärkunde, übertrage ich dem Personalamt                      ter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterin-\nder Bundeswehr.                                                            nen und Reserveunteroffizier-Anwärter den\nMobilmachungstruppenteilen vom Bataillon\n(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Unter-                    sowie vergleichbaren Verbänden und Dienst-\noffiziere und Mannschaften der Reserve, der Reserve-                       stellen an aufwärts,\nfeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter\nsowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Re-                  dd) für die Beförderung der ihnen unterstellten\nserveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reser-                        Mannschaften der Reserve den Mobilma-\nvistinnen und Reservisten im Militärischen Abschirm-                       chungstruppenteilen,\ndienst, des Amtes für Militärkunde und den in Absatz 1                ee) für die Beförderung der ihnen unterstellten\ngenannten Angehörigen der Feldnachrichtentruppe des                        Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve\nHeeres, übertrage ich                                                      bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Re-\n1. im Heer für die im Heer beorderten Reservistinnen und                   servefeldwebel-Anwärterinnen und Reserve-\nReservisten des Heeres und der Luftwaffe                               feldwebel-Anwärter sowie der Reserveunterof-\nfizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-\na) für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der                          Anwärter den kalenderführenden Dienststellen\nReserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve der                     vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden\nStammdienststelle des Heeres,                                      und Dienststellen an aufwärts, sofern die Be-\nb) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reser-                   fugnisse von den nach Doppelbuchstaben bb\nve den in Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genann-               und cc Zuständigen nicht wahrgenommen wer-\nten Dienststellen,                                                 den können,\nc) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-         b) für beorderte Reservistinnen und Reservisten der\noffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der               Luftwaffe den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nReserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und               bis c genannten Dienststellen,\nReservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveun-\nc) für beorderte Reservisten der Marine der Stamm-\nteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-\ndienststelle der Marine;\nAnwärter dem Gefechtsübungszentrum des Heeres\nsowie den Mobilmachungstruppenteilen vom Ba-           5. für im Zentralen Sanitätsdienst beorderte Reservistin-\ntaillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienst-        nen und Reservisten\nstellen an aufwärts,                                      a) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Re-\nd) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann-              serve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabs-\nschaften der Reserve den Mobilmachungstruppen-                feldwebel der Reserve dem Sanitätsführungs-\nteilen,                                                       kommando sowie dem Sanitätsamt für seinen\njeweiligen Kommandobereich,\ne) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-\noffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der           b) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-\nReserve, der Mannschaften der Reserve, der                    offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der\nReservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeld-               Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und\nwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-                Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserve-\nAnwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter               unteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-\nden kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon             zier-Anwärter den Mobilmachungstruppenteilen\noder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen               vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und\nan aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach               Dienststellen an aufwärts,","4526            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nc) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann-                               Abschnitt 4\nschaften der Reserve den Mobilmachungstruppen-\nteilen,                                                                  Schlussbestimmungen\nd) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-                                Artikel 12\noffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der\nEntlassungen nach\nReserve, der Mannschaften der Reserve, der\n§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes\nReservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeld-\nwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-           Die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden\nAnwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter        Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leis-\nden kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon      ten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird,\noder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen        nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu ent-\nan aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach        lassen, übertrage ich den Staffeln, den Kompanien, den\nBuchstaben b und c zuständigen Dienststellen           Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaf-\nnicht wahrgenommen werden können.                      feninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungs-\nzentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende\n(3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen        Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abge-\nunterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften       setzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes\nder Reserve, der Reserveoffizier-Anwärterinnen und             sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radar-\nReserveoffizier-Anwärter, der Reservefeldwebel-Anwärte-        führungsdienstes.\nrinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Re-\nserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-\nArtikel 13\nzier-Anwärter übertrage ich den nach den Absätzen 1\nund 2 für die Ernennung zuständigen Dienststellen.                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-         (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nsung aller übrigen Unteroffiziere der Reserve, Mannschaf-      Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und\nten der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen            Entlassung der Soldaten vom 23. April 1997 (BGBl. I\nund Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunter-          S. 990), geändert durch Anordnung vom 2. September\noffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter       1998 (BGBl. I S. 2876), außer Kraft.\nübertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der     (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde\ndie Reservistin oder der Reservist angehört.                   beteiligt.\nBonn, den 6. Dezember 2002\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck"]}