{"id":"bgbl1-2002-84-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":84,"date":"2002-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/84#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-84-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_84.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung","law_date":"2002-12-06T00:00:00Z","page":4517,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002                       4517\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)\nVom 6. Dezember 2002\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchs-                  den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in\nkennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I                       diesem Gebiet.\nS. 570) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                                                 §2\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                                       Energieverbrauchshöchstwerte\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in                  (1) Der Energieverbrauch von Geräten darf die maximal\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Energieverbrauchs-                    zulässigen Energieverbrauchswerte nicht übersteigen, die\nkennzeichnungsgesetzes und § 1 des Zuständigkeitsan-                      sich für die betreffenden Geräte auf der Grundlage der\npassungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom                        Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1\n22. Oktober 2002 das Bundesministerium für Wirtschaft                     jeweils aufgeführt sind.\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                         (2) Hersteller von Geräten haben dafür Sorge zu tragen,\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                            dass jedes Gerät beim Inverkehrbringen den in Absatz 1\ngenannten Anforderungen genügt. Ist der Hersteller nicht\nin einem Vertragsstaat des Abkommens über den\nArtikel 1                                  Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Ver-\npflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirt-\nVerordnung\nschaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevoll-\nüber Energieverbrauchs-\nmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über\nhöchstwerte von Geräten                              den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die\n(Energieverbrauchs-                               Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im\nhöchstwerteverordnung – EnVHV)                             Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist.\n§1                                                                  §3\nAnwendungsbereich,                                        Voraussetzungen für das Inverkehrbringen\nBegriffsbestimmungen\n(1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn\n(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Geräten und\n1. für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher\nBestandteilen von Geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind\nSprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die\n(nachfolgend Geräte genannt).\nAnforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist                        sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der\ndas erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen                      Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1\neines Geräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über                        jeweils aufgeführt sind und\n2. sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2\n*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderun-\nund 3 versehen sind.\ngen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushalts-      (2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der\nkühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG\nNr. L 236 S. 36) sowie der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen      Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-\nParlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energie-          Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5.\neffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen\n(ABl. EG Nr. L 279 S. 33). Artikel 2 dient der Umsetzung der Richt-\nlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung                                  §4\nder Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung\nfür Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) und der Richtlinie 2002/              Konformitätsbewertungsverfahren\n40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richt-\nlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für         (1) Zur Feststellung der Konformität ermittelt der Her-\nElektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45).                             steller den Energieverbrauch der Geräte entsprechend","4518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nden in Spalte 3 der Anlage 1 genannten harmonisierten            (4) Werden Geräte auch von weiteren deutschen\nEuropäischen Normen zur Berechnung des maximal                Rechtsvorschriften erfasst, die auf Richtlinien der Europäi-\nzulässigen Energieverbrauchs.                                 schen Gemeinschaften beruhen, die andere Aspekte\n(2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirt-         behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgese-\nhen ist, gilt Folgendes:\nschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat durch eine\nschriftliche Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das    1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass\nbetreffende Gerät die Anforderungen an die Energieeffizi-         durch die CE-Kennzeichnung auch die Konformität der\nenz erfüllt, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils auf-     Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechts-\ngeführten Bestimmungen gestellt werden. Für die Ver-              vorschriften bestätigt wird.\npflichtung nach Satz 1 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entspre-      2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschrif-\nchende Anwendung.                                                 ten dem Hersteller während einer Übergangszeit die\n(3) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen,     Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch\ndie eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte mit             die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit\nden Anforderungen erlauben, die in den in Spalte 2 der            den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten\nAnlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt wer-          Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in\nden. Die Unterlagen müssen folgende Inhalte aufweisen:            den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den\nGeräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der\n1. Name und Anschrift des Herstellers,\nEuropäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer\n2. eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für              Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen\ndessen eindeutige Identifizierung ausreicht,                  Gemeinschaft aufgeführt sein, die den vom Hersteller\n3. Informationen und gegebenenfalls Zeichnungen über              jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde\ndie Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells,            liegen.\ninsbesondere über die Elemente, die den Energiever-                                      §6\nbrauch beeinflussen,\nBefugnisse der zuständigen Behörden\n4. Gebrauchsanleitung,\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-\n5. Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Ener-         Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der\ngieverbrauchsmessungen und                                Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht wor-\n6. Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den           den ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das\nEnergieverbrauchshöchstwerten, die auf der Grund-         Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden\nlage der in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils auf-     Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unter-\ngeführten Bestimmungen ermittelt werden.                  binden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom\nMarkt genommen werden. Diese Maßnahmen können\nDer Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum\ngegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr\nansässiger Bevollmächtigter haben die Unterlagen sowie\nbringt oder vertreibt.\neine Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme\ndurch die zuständigen Behörden bereitzuhalten und min-           (2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-\ndestens drei Jahre, gerechnet ab der Herstellung des letz-    Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden\nten Geräts, aufzubewahren. Für die Verpflichtung nach         ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den\nSatz 3 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwen-          Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden\ndung.                                                         Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht\nunverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in\n(4) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen,\nEinklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen\ndamit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung mit\nMaßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder\nden technischen Unterlagen nach Absatz 3 und den\nden Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken\nAnforderungen dieser Verordnung gewährleistet.\noder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die\nGeräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und\n§5                             Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den\nCE-Kennzeichnung                         Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3\nGenannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden\n(1) Ein Gerät darf nur dann mit der CE-Kennzeichnung\ngerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige\nversehen werden, wenn es die Anforderungen dieser Ver-\nBehörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnah-\nordnung erfüllt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nBuchstaben „CE“ nach Anlage 2. Die Kennzeichnung ist\nunter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das\nnach Maßgabe von Spalte 4 der Anlage 1 gut lesbar und\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hier-\ndauerhaft anzubringen.                                        von unterrichtet.\n(2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht wer-\nden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes                                    §7\nmit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können                                Ordnungswidrigkeiten\noder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-\nnung beeinträchtigen.                                            Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-\nverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-\n(3) Sind Geräte, deren Verpackung oder sonstige in         sätzlich oder fahrlässig\nSpalte 4 der Anlage 1 genannte Gegenstände mit der CE-\nKennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des            1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein\nGegenteils vermutet, dass sie allen Bestimmungen dieser           Gerät einer dort genannten Anforderung genügt oder\nVerordnung entsprechen.                                       2. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002                      4519\nAnlage 1\nDie Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die\nEnergieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36),\nnachfolgend RL 1996/57/EG;\n2. Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen\nan Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33), nachfolgend RL 2000/55/EG.\nSpalte 씮                           1                                   2                     3                      4\nGeräteart                        Berechnung             Europäische          Anbringung der\ndes maximal zulässi-        Messnormen         CE-Kennzeichnung\ngen Energie-\nZeile 앗                                                      verbrauchs nach\n1       Neue netzbetriebene Haushaltskühl-,            Anhang I                EN 153                Auf den Geräten\n-tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren      der RL 1996/57/EG       vom Juli 1995         sowie auf der Ver-\nKombinationen.                                                                               packung\nAusgenommen sind Kühlgeräte, die\n1. auch mit anderen Energiequellen, ins-\nbesondere Batterien, betrieben wer-\nden können,\n2. nach dem Absorptionsprinzip arbei-\nten,\n3. für eine gewerbliche Nutzung\nbestimmt sind oder nach beson-\nderen Spezifikationen hergestellt wer-\nden.\n2       Netzbetriebene Vorschaltgeräte für             Anhang III              EN 50294 vom          Auf den Geräten\nLeuchtstofflampen im Sinne der Defi-           in Verbindung mit       Dezember 1998         sowie auf der Ver-\nnition des Abschnitts 3.4 der Euro-            Anhang I und II                               packung. Sind\npäischen Norm EN 50294, unabhängig             der RL 2000/55/EG                             Geräte als Bauteile\ndavon, ob diese als Einzelkomponenten                                                        oder Komponenten\noder in Leuchten eingebaut in Verkehr                                                        in Leuchten ein-\ngebracht werden.                                                                             gebaut, ist die\nAusgenommen sind Vorschaltgeräte, die          Ab 25.11.2005:                                CE-Kennzeichnung\nauf den Leuchten\n1. in Lampen integriert sind,                  Anhang IV                                     sowie auf deren\n2. speziell für Leuchten zum Einbau in         in Verbindung mit                             Verpackung anzu-\nMöbeln ausgelegt sind und einen            Anhang I und II                               bringen.\nnicht austauschbaren Teil der Leuch-       der RL 2000/55/EG\nte bilden, der nicht getrennt von der\nLeuchte geprüft werden kann (gemäß\nAbschnitt 2.1.3 der Europäischen\nNorm EN 60920),\n3. in Form von Einzelkomponenten\noder aber in Leuchten eingebaut aus\nder Gemeinschaft ausgeführt werden\nsollen.","4520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nAnlage 2\nDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit\nfolgendem Schriftbild:\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus\ndem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich\nhoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.\nArtikel 2\nÄnderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung\nDie Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch\nArtikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maß-\ngabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren\neigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der\nnach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.“\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,“.\nb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Vor Ziffer 1 werden am Ende des neunten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche\nangefügt:\n„– Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG\ndes Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend\nRL 2002/31/EG;\n„– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG\ndes Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend\nRL 2002/40/EG.“\nb) In Ziffer 1 wird hinter der Angabe „Zeilen 1 bis 5“ die Angabe „sowie 7 und 8“ eingefügt.\nc) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7\nund 8 der Tabelle 1) gestattet,\n1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,\n2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte\nAngebote zu machen,\nauch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen.“\nd) In Ziffer 3 Abs. 1 wird hinter der Angabe „ermitteln,“ die Angabe „die im Auftrag der Kommission durch die\nzuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind,“ eingefügt.\ne) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.“\nbb) In Absatz 2 werden die Wörter „durch Bildschirmanzeige erfolgen“ durch die Angabe „die durch E-Mail-\nKataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche\nAngebote“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002                        4521\n4. Tabelle 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Zeile 6 werden folgende Zeilen 7 und 8 angefügt:\n„7 Netzbetriebene Raumklimageräte im          1.1.2003       Anhang I der  Anhang II der Anhang III der Anhang IV der\nSinne der Europäischen Normen EN                        RL            RL                 RL             RL\n255-1, EN 814-1 oder gemäß den in                       2002/31/EG    2002/31/EG         2002/31/EG     2002/31/EG\nZiffer 3 dieser Anlage genannten har-\nmonisierten Normen\nausgenommen:\n– Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-\nWärmepumpengeräte\n– Geräte mit einer Leistung (Kühlleis-\ntung) über 12 Kilowatt\n„„8    Netzbetriebene Elektrobacköfen im        1.1.2003       Anhang I der  Anhang II der      Anhang III der Anhang IV der\nSinne der in Ziffer 3 dieser Anlage                     RL            RL                 RL             RL\ngenannten harmonisierten Normen,                        2002/40/EG    2002/40/EG         2002/40/EG     2002/40/EG\neinschließlich Öfen, die Teil größerer\nGeräte sind4)\nausgenommen:\ntragbare Öfen, die keine ortsfesten\nGeräte sind und deren Gewicht unter\n18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht\nfür den Einbau bestimmt sind“.\nb) Nach dem Text der Fußnote 3) wird folgender Fußnotentext angefügt:\n„4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser\nVerordnung.“\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energieverbrauchshöchst-\nwerteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 351 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Dezember 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}