{"id":"bgbl1-2002-84-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":84,"date":"2002-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/84#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-84-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_84.pdf#page=5","order":2,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (26. ÄndVStVZO)","law_date":"2002-12-05T00:00:00Z","page":4509,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002             4509\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(26. ÄndVStVZO)\nVom 5. Dezember 2002\nEs verordnen                                                          „6. der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                         Parlaments und des Rates vom 8. Oktober\nwesen auf Grund                                                               1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/\nEWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßen-                           ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                        gegen die Verunreinigung der Luft durch\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten                        Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG\nFassung, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung                         Nr. L 282 S. 64) oder\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nist,                                                                     7. der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom\n2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richt-\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                        linie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung\nwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                           der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nschutz und Reaktorsicherheit auf Grund                                       über Maßnahmen gegen die Verunreinigung\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a                       der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeu-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-                       gen an den technischen Fortschritt (ABl. EG\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-                  Nr. L 286 S. 34) oder\nten bereinigten Fassung, Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d neu                 8. der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen\ngefasst durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppel-                         Parlaments und des Rates vom 13. Oktober\nbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes                           1998 über Maßnahmen gegen die Verun-\nvom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Nr. 5a eingefügt                      reinigung der Luft durch Emissionen von\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März                         Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-\n1974 (BGBl. I S. 721) und Abs. 2a eingefügt durch Arti-                   linie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L\nkel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986                         350 S. 1) oder\n(BGBl. I S. 2089) und zuletzt geändert durch Artikel 244\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),                9. der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission\nund                                                                       vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung\nder Richtlinie 70/220/EWG des Rates über\n– des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                        Maßnahmen gegen die Verunreinigung der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990                               Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen\n(BGBl. I S. 880), der durch Artikel 49 Nr. 3 der Ver-                     an den technischen Fortschritt (ABl. EG\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) neu                        Nr. L 334 S. 43) oder\ngefasst worden ist, sowie\n10. der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen\n– des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-                        Parlaments und des Rates vom 22. Januar\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 49 Nr. 2                 EWG des Rates über Maßnahmen gegen die\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                     Verunreinigung der Luft durch Emissionen\ngeändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten                        von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 35 S. 34)\nKreise:                                                                   oder\nArtikel 1                                  11. der Richtlinie 2001/100/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 7. De-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                             zember 2001 zur Änderung der Richtlinie\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                            70/220/EWG des Rates zur Angleichung der\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des                      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ge-\nGesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird                      gen die Verunreinigung der Luft durch Emis-\nwie folgt geändert:                                                          sionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 16\nS. 32)“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anla-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nge XX wie folgt gefasst:\n„(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die\n„Anlage XX (aufgehoben)“.\nin den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/\nEWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur\n2. § 47 wird wie folgt geändert:                                     Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\na) In Absatz 3 werden die Nummern 6, 7 und 8 wie                 staaten über Maßnahmen gegen die Emission\nfolgt neu gefasst und die Nummern 9, 10 und 11               gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-\nangefügt:                                                    gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren","4510          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nzum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission                    oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder                    Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug\nFlüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren                    nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges\nzum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988                       Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen\nNr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu               § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fal-                 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungs-\nlen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens                 fähige Zeichen nicht angebracht sind, oder\nden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.“               gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 Satz 2\nc) Nach Absatz 8b wird der folgende neue Ab-                      Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa\nsatz 8c eingefügt:                                             Nr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasver-\nhaltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraft-\n„(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zug-                     fahrzeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über\nmaschinen, die in den Anwendungsbereich der                    die Untersuchung des Abgasverhaltens bei\nRichtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parla-                  Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen verstößt,“.\nments und des Rates vom 22. Mai 2000 über\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Emission gas-\nförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender         6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nPartikel aus Motoren, die für den Antrieb von\nland- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen              a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-\nbestimmt sind, und zur Änderung der Richt-                   emissionen von Personenkraftwagen und leich-\nlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173                ten Nutzfahrzeugen) werden folgende neue Ab-\nS. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgas-               sätze angefügt:\nverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent-           „§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/\nsprechen.“                                                   102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG für Fahr-\nzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt an-\n2a. § 47a wird wie folgt geändert:                                  zuwenden:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter\nden Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I für alle\n„Die regelmäßige AU-Fortbildung kann auch                    Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in\nblockweise acht Stunden alle zwei Jahre oder                 Artikel 1 der Richtlinie 2001/1/EG für alle Fahr-\nzwölf Stunden alle drei Jahre erfolgen.“                     zeugtypen genannten Termine sowie die im\nb) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Wörter                Anhang der Richtlinie 2001/100/EG für neue\n„innerhalb eines Jahres“ durch die Wörter „inner-            Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzu-\nhalb von drei Jahren“ ersetzt.                               wenden für erstmals in den Verkehr kommende\nFahrzeuge.“\n3. In § 47d werden die Wörter „Für Personenkraft-                b) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 (Abgas-\nwagen sowie Wohnmobile mit einer Gesamtmasse                    emissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmotor)\nvon nicht mehr als 3 500 kg, soweit sie in den An-              wird wie folgt neu gefasst:\nwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des\n„§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von schweren\nRates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der\nNutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden auf\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den\nFahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis\nKraftstoffverbrauch“ durch die Wörter „Für Kraftfahr-\nerstmals in den Verkehr kommen,\nzeuge, soweit sie in den Anwendungsbereich der\nRichtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezem-                 1. ab dem 18. Dezember 2002 mit der Maßgabe,\nber 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den                    dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe\nKraftstoffverbrauch“ ersetzt.                                       und luftverunreinigender Partikel und die\nTrübung der Abgase des Motors die in Zeile A\nder Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des\n4. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAnhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des\na) Nummer 3 wird aufgehoben.                                        Europäischen Parlaments und des Rates vom\nb) Satz 4 wird gestrichen.                                          13. Dezember 1999 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMaßnahmen gegen die Emission gasförmiger\n5. § 69a Abs. 5 Nr. 5a wird wie folgt gefasst:                          Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel\n„5a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                 aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von\nNummer 2 der Anlage XIa das Abgasverhalten                    Fahrzeugen und die Emission gasförmiger\nseines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht recht-                Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssig-\nzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2               gas betriebenen Fremdzündungsmotoren\neine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a                    zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Ände-\nAbs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa                   rung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder\nzuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür             der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission\nsorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm                 vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richt-\nermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a                  linie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung\nAbs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht                     der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\naushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in                   über Maßnahmen gegen die Emission gas-\nVerbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1                  förmiger Schadstoffe und luftverunreinigender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002               4511\nPartikel aus Selbstzündungsmotoren zum                    Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs. 3 der\nAntrieb von Fahrzeugen und die Emission                   Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt,\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder               wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals\nFlüssiggas betriebenen Fremdzündungs-                     in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei\nmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den                 Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine\ntechnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107                gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaub-\nS. 10) genannten Grenzwerte nicht über-                   nis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typ-\nschreiten dürfen,                                         genehmigung.“\n2. ab dem 1. Oktober 2006 mit der Maßgabe,                f) Die Übergangsvorschrift zu § 47d (Kohlendioxid-\ndass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe               emissionen und Kraftstoffverbrauch) wird wie\nund luftverunreinigender Partikel und die                 folgt gefasst:\nTrübung der Abgase des Motors die in Zeile\n„§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoff-\nB 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1\nverbrauch) ist für Fahrzeuge, die mit einer Ein-\ndes Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der\nzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr\nFassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der\nkommen, spätestens ab dem 18. Dezember 2002\nFassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten\nanzuwenden.\nGrenzwerte nicht überschreiten dürfen,\nFür Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002\n3. ab dem 1. Oktober 2009 mit der Maßgabe,\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d\ndass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe\neinschließlich der Übergangsbestimmungen in\nund luftverunreinigender Partikel und die\n§ 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002\nTrübung der Abgase des Motors die in Zeile\ngeltenden Fassung anzuwenden.“\nB 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1\ndes Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der         g) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-\nFassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der             räuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraft-\nFassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten               fahrzeugen) wird wie folgt geändert:\nGrenzwerte nicht überschreiten dürfen.                    aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nFür Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die                       chen.\nvor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Ver-                bb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 6 ein-\nschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72\nAbs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 gelten-       7. In Anlage IXa wird in Nummer 6 der Ergänzungsbe-\nden Fassung anwendbar.“                                   stimmungen im letzten Satz das Wort „zwei“ durch\nc) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgas-           das Wort „drei“ ersetzt.\nemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahr-\nzeugen) wird der folgende Satz angefügt:\n„Für erstmals in den Verkehr kommende Klein-          7a. In Anlage XIb wird in Nummer 2.3.4 der Satz 1 wie\nkrafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist          folgt gefasst:\ndie zweite Grenzwertstufe der Tabelle in Ab-              „Übersicht über die erfolgte Schulung der verant-\nschnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5             wortlichen Personen oder/und der weiteren zur\nder Richtlinie 97/24/EG ab dem 1. Juli 2004 ein-          Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der\nzuhalten.“                                                Art der Schulung und des Datums sowie des\nd) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b Nr. 3             Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen\n(Abgasemissionen von Motoren für mobile Ma-               Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden\nschinen und Geräte) wird folgender Satz ange-             muss.“\nfügt:\n„Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet          8. Die Anlage XIV (zu § 48) wird wie folgt geändert:\nsind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9\nNr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Termi-            a) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3\nnen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für          angefügt:\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge                    „2.3 EEV Klassen\num zwei Jahre verlängert.“\nOptionale Emissionsanforderungen       sind\ne) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b                         Grundlage für die EEV Klassen.“\n(Abgasemissionen von Motoren für mobile\nb) Die Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:\nMaschinen und Geräte) wird folgende neue Über-\ngangsvorschrift eingefügt:                                    aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern\n„§ 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und                        „Richtlinie 96/69/EG des“ die Wörter\nforstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätes-                     „Europäischen Parlaments und des“ einge-\ntens anzuwenden für erstmals in den Verkehr                         fügt.\nkommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebs-                  bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern\nerlaubnis ab den in Artikel 4 Abs. 3 der Richt-                     „der Richtlinie 98/77/EG“ die Wörter „des\nlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahr-                      Rates“ durch die Wörter „der Kommission“\nzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren                     ersetzt.","4512        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\ncc) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt                             der Richtlinie entsprechen und bei den\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende                       Emissionen der gasförmigen Schadstof-\nneue Nummer 9 eingefügt:                                         fe und luftverunreinigenden Partikel die\n„9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der                        für die Gruppen II und III vorgeschrie-\nRichtlinie 2000/25/EG des Europäischen                      benen Grenzwerte unter A (2000) der\nParlaments und des Rates vom 22. Mai                        Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-\n2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entspre-                      hangs I der Richtlinie nicht überschrei-\nchen und die bei den Emissionen die                         ten oder\nin der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des                  11. in den Anwendungsbereich der Richt-\nAnhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl.                     linie 70/220/EWG des Rates vom\nEG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte                      20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)\nnicht überschreiten.“                                       in der Fassung der Richtlinie 2001/\nc) Die Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:                             100/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 7. Dezember 2001\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-                             (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vor-\nmer 2 eingefügt:                                                 schriften der Richtlinie entsprechen und\n„2. in den Anwendungsbereich der Richt-                          bei den Emissionen der gasförmigen\nlinie 96/1/EG des Europäischen Parla-                       Schadstoffe und luftverunreinigenden\nments und des Rates vom 22. Januar                          Partikel die für die Gruppen II und III\n1996 zur Änderung der Richtlinie 88/                        vorgeschriebenen Grenzwerte unter A\n77/EWG zur Angleichung der Rechts-                          (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4\nvorschriften der Mitgliedstaaten über                       des Anhangs I der Richtlinie nicht über-\nMaßnahmen gegen die Emission gas-                           schreiten oder\nförmiger Schadstoffe und luftverunreini-               12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\ngender Partikel aus Dieselmotoren                           Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen\nzum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG                         Parlaments und des Rates vom 22. Mai\nNr. L 40 S. 1) fallen, den Vorschriften der                 2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entspre-\nRichtlinie entsprechen und die bei den                      chen und die bei den Emissionen die in\nEmissionen der gasförmigen Schadstof-                       der Tabelle im Abschnitt 4.2.3 des\nfe und luftverunreinigenden Partikel die\nAnhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl.\nin Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1\nEG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte\ndes Anhangs I der Richtlinie nicht über-\nnicht überschreiten.“\nschreiten oder“.\nd) Die Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die\nNummern 3 bis 8.                                       Am Ende der Nummer 2 werden der Punkt durch\ncc) In der neuen Nummer 5 werden nach den                   das Wort „oder“ ersetzt und die folgenden neuen\nWörtern „Richtlinie 96/69/EG des“ die Wör-             Nummern 3 bis 10 eingefügt:\nter „Europäischen Parlaments und des“ ein-             „3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie\ngefügt.                                                    70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970\ndd) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der                       (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der\nPunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und                    Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom\ndie folgenden neuen Nummern 9 bis 12 ein-                  15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43)\ngefügt:                                                    fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-\nsprechen und bei den Emissionen der gasför-\n„9. in den Anwendungsbereich der Richt-                    migen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nlinie 70/220/EWG des Rates vom                        Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebe-\n20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in              nen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im\nder Fassung der Richtlinie 1999/102/ EG               Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie\nder Kommission vom 15. Dezember                       nicht überschreiten oder\n1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den\nVorschriften der Richtlinie entsprechen           „4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nund bei den Emissionen der gasförmigen                70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970\nSchadstoffe und luftverunreinigenden                  (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der\nPartikel die für die Gruppen II und III               Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom\nvorgeschriebenen Grenzwerte unter A                   15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43)\n(2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4               fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-\ndes Anhangs I der Richtlinie nicht über-              sprechen und bei den Emissionen der gas-\nschreiten oder                                        förmigen Schadstoffe und luftverunreinigen-\nden Partikel die für die Gruppen II und III vor-\n10. in den Anwendungsbereich der Richt-\ngeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der\nlinie 70/220/EWG des Rates vom\nTabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I\n20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in\nder Richtlinie nicht überschreiten oder\nder Fassung der Richtlinie 2001/1/EG\ndes Europäischen Parlaments und des               5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nRates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG                    70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970\nNr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften              (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002               4513\nRichtlinie 2001/1/EG des Europäischen Par-                 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fas-\nlaments und des Rates vom 22. Januar 2001                  sung der Richtlinie 2001/27/EG des Euro-\n(ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vor-                  päischen Parlaments und des Rates vom\nschriften der Richtlinie entsprechen und bei               10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen,\nden Emissionen der gasförmigen Schad-                      den Vorschriften der Richtlinie entsprechen\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die               und die bei den Emissionen der gasförmigen\nfür die Gruppe I vorgeschriebenen Grenz-                   Schadstoffe und luftverunreinigenden Parti-\nwerte unter A (2000) der Tabelle im Ab-                    kel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im\nschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie               Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie\nnicht überschreiten oder                                   genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“\n6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie             e) Die Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:\n70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970                 „3.1.4 Schadstoffklasse S 4\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der\nRichtlinie 2001/1/EG des Europäischen Par-                    Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahr-\nlaments und des Rates vom 22. Januar 2001                     zeuge, die\n(ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschrif-               1. in den Anwendungsbereich der Richt-\nten der Richtlinie entsprechen und bei den                        linie 70/220/EWG des Rates vom\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe                            20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in\nund luftverunreinigenden Partikel die für die                     der Fassung der Richtlinie 98/69/EG\nGruppen II und III vorgeschriebenen Grenz-                        des Europäischen Parlaments und des\nwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt                     Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG\n5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht                        Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften\nüberschreiten oder                                                der Richtlinie entsprechen und die\nbei den Emissionen der gasförmigen\n7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nSchadstoffe und luftverunreinigenden\n70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970\nPartikel die für die Gruppe I vorge-\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der\nschriebenen Grenzwerte unter B (2005)\nRichtlinie 2001/100/EG des Europäischen\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des\nParlaments und des Rates vom 7. Dezember\nAnhangs I der Richtlinie nicht über-\n2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den\nschreiten oder\nVorschriften der Richtlinie entsprechen und\nbei den Emissionen der gasförmigen Schad-                     2. in den Anwendungsbereich der Richt-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die                      linie 70/220/EWG des Rates vom\nfür die Gruppe I vorgeschriebenen Grenz-                          20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)\nwerte unter A (2000) der Tabelle im Ab-                           in der Fassung der Richtlinie 1999/\nschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie                      102/EG der Kommission vom 15. De-\nnicht überschreiten oder                                          zember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43)\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie\n8. in den Anwendungsbereich der Richtlinie                           entsprechen und bei den Emissionen\n70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970                            der gasförmigen Schadstoffe und luft-\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der                        verunreinigenden Partikel die für die\nRichtlinie 2001/100/EG des Europäischen                           Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwer-\nParlaments und des Rates vom 7. Dezember                          te unter B (2005) der Tabelle im Ab-\n2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den                         schnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der\nVorschriften der Richtlinie entsprechen und                       Richtlinie nicht überschreiten oder\nbei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die                  3. in den Anwendungsbereich der Richt-\nfür die Gruppen II und III vorgeschriebenen                       linie 70/220/EWG des Rates vom\nGrenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Ab-                      20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in\nschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie                      der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG\nnicht überschreiten oder                                          des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG\n9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie                           Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften\n88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember                               der Richtlinie entsprechen und bei den\n1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fas-                    Emissionen der gasförmigen Schad-\nsung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-                          stoffe und luftverunreinigenden Parti-\npäischen Parlaments und des Rates vom                             kel die für die Gruppe I vorgeschriebe-\n13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1)                         nen Grenzwerte unter B (2005) der\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-                      Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-\nsprechen und die bei den Emissionen der                           hangs I der Richtlinie nicht überschrei-\ngasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-                       ten oder\ngenden Partikel die unter A (2000) der Tabel-\n4. in den Anwendungsbereich der Richt-\nlen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I\nlinie 70/220/EWG des Rates vom\nder Richtlinie genannten Grenzwerte nicht\n20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)\nüberschreiten oder\nin der Fassung der Richtlinie 2001/\n10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie                           100/EG des Europäischen Parlaments\n88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember                               und des Rates vom 7. Dezember 2001","4514        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\n(ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vor-                2. in den Anwendungsbereich der Richt-\nschriften der Richtlinie entsprechen                         linie 88/77/EWG des Rates vom\nund bei den Emissionen der gasförmi-                         3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988\ngen Schadstoffe und luftverunreinigen-                       Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der\nden Partikel die für die Gruppe I vorge-                     Richtlinie 2001/27/EG der Kommission\nschriebenen Grenzwerte unter B (2005)                        vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des                         S. 10) fallen, den Vorschriften der\nAnhangs I der Richtlinie nicht über-                         Richtlinie entsprechen und die bei den\nschreiten oder                                               Emissionen der gasförmigen Schad-\n5. in den Anwendungsbereich der Richt-                          stoffe und luftverunreinigenden Parti-\nlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-                         kel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1\nzember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36                           und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I\nS. 33) in der Fassung der Richtlinie                         der Richtlinie genannten Grenzwerte\n1999/96/EG des Europäischen Parla-                           nicht überschreiten.\nments und des Rates vom 13. Dezem-                       Fahrzeuge, die die Anforderungen der\nber 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen,                 Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen auch\nden Vorschriften der Richtlinie entspre-                 die Anforderungen der Schadstoffklasse\nchen und die bei den Emissionen der                      S 4.“\ngasförmigen Schadstoffe und luftver-\ng) Die Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:\nunreinigenden Partikel die unter B 1\n(2005) der Tabellen 1 und 2 im Ab-                „3.2.1 Geräuschklasse G 1\nschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt-                   Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraft-\nlinie genannten Grenzwerte nicht über-                   fahrzeuge, die\nschreiten oder\n1. der Richtlinie 92/97/EWG des Rates\n6. in den Anwendungsbereich der Richt-                          vom 10. November 1992 (ABl. EG Nr.\nlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-                         L 371 S. 1) zur Änderung der Richtlinie\nzember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36                           70/157/EWG zur Angleichung der\nS. 33) in der Fassung der Richtlinie                         Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\n2001/27/EG des Europäischen Parla-                           über den zulässigen Geräuschpegel\nments und des Rates vom 10. April                            und die Auspuffvorrichtung von Kraft-\n2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen,                       fahrzeugen oder\nden Vorschriften der Richtlinie entspre-\nchen und die bei den Emissionen der                      2. der Richtlinie 96/20/EG der Kommissi-\ngasförmigen Schadstoffe und luftver-                         on vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr.\nunreinigenden Partikel die unter B 1                         L 92 S. 23) zur Anpassung der Richt-\n(2005) der Tabellen 1 und 2 im Ab-                           linie 70/157/EWG des Rates über den\nschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt-                       zulässigen Geräuschpegel und die\nlinie genannten Grenzwerte nicht über-                       Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeu-\nschreiten.                                                   gen an den technischen Fortschritt\noder\nFahrzeuge, die die Anforderungen der\nSchadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch                3. der Richtlinie 1999/101/EG der Kom-\ndie Anforderungen der Schadstoffklasse                          mission vom 15. Dezember 1999 (ABl.\nS 3.“                                                           EG Nr. L 334 S. 41) zur Anpassung der\nRichtlinie 70/157/EWG des Rates über\nf) Nach Nummer 3.1.4 wird folgende neue Num-                              den zulässigen Geräuschpegel und\nmer 3.1.5 eingefügt:                                                   die Auspuffvorrichtung von Kraftfahr-\n„3.1.5 Schadstoffklasse S 5                                            zeugen an den technischen Fortschritt\noder\nZur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahr-\nzeuge, die                                                  4. der Anlage XXI\n1. in den Anwendungsbereich der Richt-                      entsprechen.\nlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-                     Der Anwendungsbereich und die An-\nzember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36                       forderungen der vorgenannten Richtlinien\nS. 33) in der Fassung der Richtlinie                     können auf alle Kraftfahrzeuge nach Num-\n1999/96/EG des Europäischen Parla-                       mer 1 ausgedehnt werden.“\nments und des Rates vom 13. Dezem-\nh) Nach Nummer 3.2 wird folgende neue Num-\nber 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen,\nmer 3.3 angefügt:\nden Vorschriften der Richtlinie entspre-\nchen und die bei den Emissionen der               „3.3 EEV Klassen\ngasförmigen Schadstoffe und luftver-              3.3.1 EEV Klasse 1\nunreinigenden Partikel die unter B 2\n(2008) der Tabellen 1 und 2 im Ab-                      Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge,\nschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt-                  die\nlinie genannten Grenzwerte nicht über-                  1. in den Anwendungsbereich der Richt-\nschreiten oder                                             linie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002                     4515\nzember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36                       Komma ersetzt und folgende neue Buch-\nS. 33) in der Fassung der Richtlinie                     staben e bis g angefügt:\n1999/96/EG des Europäischen Parla-                       „e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen\nments und des Rates vom 13. Dezember                         Parlaments und des Rates vom 13. De-\n1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den                     zember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1),\nVorschriften der Richtlinie entsprechen\nund die bei den Emissionen der gas-                      „f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission\nförmigen Schadstoffe und luftverun-                          vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107\nreinigenden Partikel die unter C (EEV)                       S. 10),\nder Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1                  „g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001 (ABl.\ndes Anhangs I der Richtlinie genannten                       EG Nr. L 266 S. 15).“\nGrenzwerte nicht überschreiten oder\nc) Nach den Bestimmungen zu § 47 Abs. 8a werden\n2. in den Anwendungsbereich der Richt-                 folgende Bestimmungen eingefügt:\nlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-\nzember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36                   „§ 47 Abs. 8c   Richtlinie 2000/25/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates\nS. 33) in der Fassung der Richtlinie                                 vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen\n2001/27/EG der Kommission vom                                        zur Bekämpfung der Emissionen\n10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10)                             gasförmiger Schadstoffe und luft-\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie                              verunreinigender Partikel aus Moto-\nentsprechen und die bei den Emissionen                               ren, die für den Antrieb von land-\nund forstwirtschaftlichen Zug-\nder gasförmigen Schadstoffe und luft-\nmaschinen bestimmt sind, und zur\nverunreinigenden Partikel die unter C                                Änderung der Richtlinie 74/150/\n(EEV) der Tabellen 1 und 2 im Ab-                                    EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173\nschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie                           S. 1).“\ngenannten Grenzwerte nicht überschrei-\nten.                                             d) Die Bestimmungen die zur Vorschrift des § 47d\nFahrzeuge, die die Anforderungen der                   anzuwenden sind, werden wie folgt geändert:\nKlasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die               aa) Die Wörter „zur Angleichung der Rechtsvor-\nAnforderungen der Schadstoffklasse S 5.“                    schriften der Mitgliedstaaten über“ werden\ndurch die Wörter „über die Kohlendioxid-\n9. Die Anlage XX wird aufgehoben.                                        emissionen und“ ersetzt.\nbb) In den Bestimmungen des Buchstabens c\n10. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                   wird die Angabe „17. Dezember 1993 (ABl.\nEG 1994“ durch die Angabe „15. Februar\na) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 1                            1994 (ABl. EG“ ersetzt.\nBuchstabe t werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende neue Buchstaben u bis w                  cc) Am Ende der Bestimmungen des Buchsta-\nangefügt:                                                          bens c werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende neue Buchstaben d\n„u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission                          und e angefügt:\nvom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334\nS. 43),                                                       „d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission\nvom 15. Dezember 1999 zur Anpassung\n„v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Par-                         der Richtlinie 80/1268/EWG über die\nlaments und des Rates vom 22. Januar 2001                         Kohlendioxidemissionen und den Kraft-\n(ABl. EG Nr. L 35 S. 34),                                         stoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an\n„w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen                            den technischen Fortschritt (ABl. EG\nParlaments und des Rates vom 7. Dezember                          Nr. L 334 S. 36),\n2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32).“                               „e) Berichtigung vom 4. Juni 2000 (ABl. EG\nb) Die Bestimmungen zu § 47 Abs. 6 werden wie                             Nr. L 163 S. 38).“\nfolgt geändert:                                            e) Am Ende der Bestimmungen zu § 49 Abs. 2\naa) Nach dem Wort „Anhänge“ wird die An-                      Nr. 1 Buchstabe m werden der Punkt durch ein\ngabe „I bis VIII“ gestrichen.                            Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe n\nangefügt:\nbb) Die Wörter „aus Dieselmotoren“ werden\n„n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom\ndurch die Wörter „und luftverunreinigender\n15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 41).“\nPartikel aus Selbstzündungsmotoren zum\nAntrieb von Fahrzeugen und die Emission               f) Die Bestimmungen zu § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas                   werden aufgehoben.\noder Flüssiggas betriebenen Selbstzün-\ndungsmotoren“ ersetzt.                                                    Artikel 2\ncc) Am Ende der Bestimmungen des Buch-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstabens d werden der Punkt durch ein            Kraft.","4516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Dezember 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}