{"id":"bgbl1-2002-84-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":84,"date":"2002-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/84#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_84.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (5. RSAÄndV)","law_date":"2002-12-04T00:00:00Z","page":4506,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["4506         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(5. RSAÄndV)\nVom 4. Dezember 2002\nAuf Grund                                                        wurde, können für das Ausgleichsjahr, auf das sich\n– des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 3 und 11 des Fünften              die Hochrechnung bezog, nur dann Korrekturen\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-                geltend machen, wenn eine Datenmeldung gemäß\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember             § 15a Abs. 3 Satz 4 ordnungsgemäß korrigiert\n1988, BGBl. I S. 2477, 2482), § 266 Abs. 7 zuletzt geän-         wurde.“\ndert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-           d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nstabe aa des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I             aa) In Satz 1 wird das Wort „höchstens“ gestri-\nS. 3465), und                                                        chen.\n– des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 5 des Fünften Buches Sozial-          bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Datenerzeu-\ngesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, § 269                gung“ durch die Wörter „dem Berichtsjahr“\neingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom                     ersetzt.\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465),\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                 „Zu einer längeren Aufbewahrung ist eine Kran-\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                      kenkasse nur verpflichtet und berechtigt, wenn\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit                das Bundesversicherungsamt im Einzelfall\nund Soziale Sicherung:                                                 feststellt, dass die weitere Aufbewahrung zur\nDurchführung von Korrekturen der gemeldeten\nDaten erforderlich ist; in diesem Fall sind die\nArtikel 1                                     Daten nach zwölf Jahren zu löschen.“\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar            dd) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\n1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-               Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286), wird wie folgt\ngeändert:                                                   2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „6“ die\nWörter „sowie der Bildung der Versichertengruppen\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                nach § 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die zwei\nVorjahre“ durch die Wörter „sowie für das erste und\n3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\ndas fünfte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr“\nersetzt.                                                                           „§ 15a\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                           Prüfung\n„In den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2          (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften\nNr. 4 und 5 beginnt die Versicherungszeit der Bezie-     Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben\nher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung vom           mindestens alle drei Jahre, bezogen auf eines der drei\n1. Januar 2001 an mit dem ersten Tag des sechsten        zuletzt durchgeführten Ausgleichsjahre, die nach § 267\nMonats vor dem Beginn der Rente, für die Bezieher        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu meldenden\neiner Dauerrente wegen Erwerbsminderung mit              Daten, insbesondere die Versicherungszeiten und die\ndem Tag des Beginns der Rente; liegt der Beginn          Beitragsfestsetzung, bei den Krankenkassen in ihrem\nder Zeitrente vor dem 1. Juli 2001, beginnt die Ver-     Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Abweichend von\nsicherungszeit frühestens am 1. Januar 2001. Ver-        Satz 1 haben die mit der Prüfung nach § 274 des Fünf-\nsicherte der Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1         ten Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen bei\nSatz 2 Nr. 1 und 2, die vor der Bewilligung der Rente    den Krankenkassen jährlich mindestens die Unter-\nwegen Erwerbsminderung Krankengeld bezogen               lagen von 2 vom Hundert der in ein nach § 137g des\nhaben, sind bis zum Ende des Krankengeldbezugs           Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes struk-\nder Versichertengruppe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4      turiertes Behandlungsprogramm eingeschriebenen\nzuzuordnen.“                                             Versicherten in Bezug auf das Vorliegen der Voraus-\nsetzungen für die Zugehörigkeit dieser Versicherten zu\nc) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:             den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zu\n„Für Ausgleichsjahre, die länger als fünf Jahre vor      prüfen. Dabei sind auch die Ergebnisse der Berichte\ndem Berichtsjahr liegen, werden Korrekturen nach         nach § 28g Abs. 3 einzubeziehen. Die mit der Prüfung\nSatz 1 nur noch in vom Bundesversicherungsamt            nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nfestgestellten Ausnahmefällen durchgeführt. Kran-        befassten Stellen haben bei den Krankenkassen\nkenkassen, bei denen ein Korrekturbetrag durch           außerdem jährlich die Daten von mindestens 2 vom\nHochrechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 erhoben            Hundert der nach § 28a Abs. 3 gemeldeten Fälle ins-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002               4507\nbesondere in Bezug auf die Richtigkeit der gemeldeten           § 10 Abs. 3 auf der Grundlage der vorliegenden\nLeistungsausgaben, die Personenidentität und das                Vierteljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen\nBezugsjahr zu prüfen. Sie teilen dem Bundesversiche-            Verwaltungsvorschriften über die Statistik in der\nrungsamt und dem Spitzenverband der betroffenen                 gesetzlichen Krankenversicherung aller Kranken-\nKrankenkasse unverzüglich das Ergebnis der Prüfun-              kassen neu und teilt den Krankenkassen und der\ngen nach den Sätzen 1, 2 und 4 mit. Das Bundesver-              Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den\nsicherungsamt kann nach Anhörung der mit der Prü-               unter Berücksichtigung der für den genannten Zeit-\nfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             raum angefallenen Abschlagszahlungen zu zahlen-\nbefassten Stellen für die Prüfung nach Satz 1 einen             den Saldo mit. Hierfür ermittelt das Bundesver-\nMindeststichprobenumfang festlegen und das Nähere               sicherungsamt auch den Ausgleichsbedarfssatz\nüber die Berechnung des Stichprobenumfangs und die              nach § 11 Abs. 2 und den vorläufigen Wert nach § 7\nAnforderungen an die Erhebung der Stichproben nach              Abs. 1 neu. Die für das monatliche Ausgleichsver-\nden Sätzen 1, 2 und 4 sowie über die Mitteilung des             fahren geltenden Vorschriften gelten entsprechend.\nPrüfergebnisses nach Satz 5 bestimmen.                          Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-\nmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen\n(2) Das Bundesversicherungsamt rechnet die bei der\nund der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\nPrüfung der Versicherungszeiten einer Krankenkasse\nte von den in Satz 1 genannten Zeitpunkten abwei-\nnach Absatz 1 Satz 1 festgestellte Quote fehlerhafter\nchen oder von der Durchführung des Verfahrens\noder nicht plausibler Fälle auf die Gesamtheit der Ver-\nnach Satz 1 absehen.“\nsicherten dieser Krankenkasse hoch. Die bei der Prü-\nfung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 Satz 2            b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl\nfestgestellte Quote fehlerhafter oder nicht plausibler          „10“ ersetzt.\nFälle ist auf die Gesamtheit der Versicherten dieser\nKrankenkasse in den Versichertengruppen nach § 2          5. § 28a wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 3 hochzurechnen. Wird bei der Prüfung\nnach Absatz 1 Satz 4 festgestellt, dass eine Kranken-        a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkasse Erstattungsleistungen aus dem Risikopool                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“\n(§ 28a) zu Unrecht erhalten hat, rechnet das Bundes-                 die Wörter „für das Kalenderjahr (Berichtsjahr)\nversicherungsamt die festgestellte Fehlerquote auf die               und die beiden Vorjahre“ eingefügt.\nGesamtheit der Versicherten dieser Krankenkasse, für\ndie die Krankenkasse Erstattungsansprüche geltend               bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngemacht hat, hoch. Das Bundesversicherungsamt                        „Krankenkassen, bei denen ein Korrektur-\nbestimmt das jeweils anzuwendende Hochrechnungs-                     betrag durch Hochrechnung nach § 15a Abs. 3\nverfahren im Benehmen mit den Spitzenverbänden der                   Satz 1 erhoben wurde, können für das Aus-\nKrankenkassen. Hierbei kann es auch vorsehen, dass                   gleichsjahr, auf das sich die Hochrechnung\ndie Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften                  bezog, nur dann Korrekturen geltend machen,\noder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote über-               wenn eine Datenmeldung gemäß § 15a Abs. 3\nschreiten.                                                           Satz 4 ordnungsgemäß korrigiert wurde.“\n(3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf              b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\nGrund der Hochrechnung nach Absatz 2 Satz 1 bis 3               gefügt:\nden Korrekturbetrag und macht diesen durch Bescheid             „Weichen die vorläufigen Leistungsausgaben nach\ngeltend. § 19 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Legt die          Satz 2 erheblich und nachweislich von dem im Jah-\nKrankenkasse eine für das geprüfte Ausgleichsjahr auf           resausgleich zu erwartenden Ergebnis ab, kann das\nder Grundlage einer Vollerhebung korrigierte Daten-             Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit-\nmeldung vor, wird der Korrekturbetrag nach Satz 1 im            zenverbandes der betroffenen Krankenkasse in\nnächsten Jahresausgleich an die Krankenkasse zurück             Einzelfällen ein hiervon abweichendes Verfahren\ngezahlt, wenn die Datenmeldung ordnungsgemäß                    bestimmen.“\nkorrigiert wurde. Die Datenmeldung gilt als ordnungs-\ngemäß korrigiert, wenn die für die Prüfung der Kran-         c) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.\nkenkasse nach § 274 des Fünften Buches Sozial-               d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\ngesetzbuch zuständige Stelle dies dem Bundesver-\nsicherungsamt auf Grund einer innerhalb von zehn                „Für das Abrechnungsverfahren, den Zahlungsver-\nMonaten nach der Vollerhebung neu gezogenen Stich-              kehr und die Säumniszuschläge gilt § 14 entspre-\nprobe nach Absatz 1 bestätigt. Ansonsten steht der              chend.“\nKorrekturbetrag den Krankenkassen zu und wird im             e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\nnächsten Jahresausgleich berücksichtigt.“                       angefügt:\n„(8) Erstattungen nach § 39 Abs. 2 des Fünften\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                   Buches Sozialgesetzbuch sowie Erstattungen nach\n§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 des Fünften Buches So-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nzialgesetzbuch sind den betroffenen Versicherten\n„(3a) Das Bundesversicherungsamt berechnet                und dem betroffenen Ausgleichsjahr zuzuordnen.\njeweils zum 30. September für den Zeitraum des              Die übrigen Erstattungen von Leistungsausgaben\nersten Halbjahres und zum 31. März des Folge-               durch Dritte werden pauschal berücksichtigt. Hier-\njahres für den Zeitraum des gesamten Vorjahres die          zu gehören nicht die finanziellen Hilfeleistungen der\nvoraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen             Finanzausgleiche nach den §§ 265 und 265a des\nnach § 9 sowie den vorläufigen Beitragsbedarf nach          Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von","4508          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002\nSatz 1 werden alle das Ausgleichsjahr 2002 und den             die Dokumentation der Korrekturmeldungen sind\nmonatlichen Ausgleich für das Ausgleichsjahr 2003              sechs Jahre aufzubewahren; § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3\nbetreffenden Erstattungen pauschaliert. Die Spit-              gilt entsprechend.“\nzenverbände der Krankenkassen bestimmen im\nEinvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in\nihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2                                  Artikel 2\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere            (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar\nüber die Pauschalierung.                                2003 in Kraft.\n(9) Alle im Rahmen der Durchführung des Risiko-         (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\npools maschinell erzeugten Datengrundlagen und          Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}