{"id":"bgbl1-2002-83-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":83,"date":"2002-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/83#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_83.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2002-12-09T00:00:00Z","page":4495,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002                     4495\nVerordnung\nzur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen*)\nVom 9. Dezember 2002\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                  „abgefülltem“ die Wörter „Traubenmost, teilweise\n– des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 1 und 2 und des                  gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein,“ einge-\n§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54                        fügt.\nAbs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen                   2. § 30 wird wie folgt geändert:\n§ 13 Abs. 3, § 14 und § 24 Abs. 2 durch Artikel 40 der                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\naa) Die Angabe „Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p\ngeändert worden sind, sowie\nder Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates\n– des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel-                                vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                                 Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                                     der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG\nS. 2296), § 14 Abs. 2 geändert durch Artikel 42 Nr. 4 der                         Nr. L 232 S. 13)“ wird durch die Angabe „Arti-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in                             kels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-                                der Kommission vom 29. April 2002 mit\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                              Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                                 (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich\nS. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                der Beschreibung, der Bezeichnung, der\nfür Wirtschaft und Arbeit:                                                        Aufmachung und des Schutzes bestimmter\nWeinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1,\nNr. L 265 S. 19)“ ersetzt.\nArtikel 1\nbb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der Weinverordnung\n„Abweichend von Satz 1 können\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), geändert durch                             1. das Bundesministerium für Verbraucher-\ndie Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), wird wie                              schutz, Ernährung und Landwirtschaft für\nfolgt geändert:                                                                          die Vergabe von Auszeichnungen nach\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen\nnach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeug-\nnisse des Weinsektors:                                                            2. die nach Landesrecht zuständigen Behör-\n– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der                         den für die Vergabe von Auszeichnungen\nAnhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG                      nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Güte-\ndes Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-\nständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat)                    zeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nauf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-                ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst\nund Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29),                                          geregelte Bewertungsschema zulassen, so-\n– 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der                    fern sich die Bewertung an international an-\nAnhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG                     erkannten Verfahren für Weinwettbewerbe\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-\ngehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und\norientiert.“\nauf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47),                                  „(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene\n– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der             Partie Wein verliehen werden, die\nAnhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-         1. aus demselben Behältnis stammt und\ngehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (For-\nmothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide,            2. in folgenden Mengen mit der Absicht zur Ab-\nLebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen                gabe an den Verbraucher in Behältnissen mit\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG\nNr. L 225 S. 21) und\neinem Nennvolumen von zwei Liter oder weni-\n– 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Ände-                      ger vorrätig gehalten wird:\nrung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG\ndes Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an\na) Qualitätswein mindestens 1 000 Liter,\nRückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-                    b) Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenaus-\nmethyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanz-\nlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240               lese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein\nS. 45).                                                                           jeweils mindestens 100 Liter,","4496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002\nc) Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese              b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nmindestens 200 Liter,                                  „Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder\nd) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese                 Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung „Weiß-\nmindestens 400 Liter,                                  herbst“ nur verwendet werden, wenn der Quali-\ne) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett                 tätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A.\nund Qualitätswein, der als „Riesling-Hoch-             nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach\ngewächs“ bezeichnet wird, jeweils mindes-              Satz 1 die Bezeichnung „Weißherbst“ führen darf.“\ntens 600 Liter,                                    c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:\nf) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im              „Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder\nBarrique gereift“ verwendet wird, mindes-              Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung\ntens 200 Liter,                                        „Schiller“ nur verwendet werden, wenn der Qua-\ng) Qualitätswein, bei dem neben der Bezeich-               litätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A.\nnung „Riesling-Hochgewächs“ die Bezeich-               nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach\nnung „im Barrique gereift“ verwendet wird,             Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung „Schillerwein“ führen\nmindestens 200 Liter,                                  darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitäts-\nperlwein b.A. darf als „Badisch-Rotgold“ nur\nh) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett                 bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaum-\noder Spätlese, bei dem die Bezeichnung „im             wein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein\nBarrique gereift“ verwendet wird, jeweils              hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die\nmindestens 200 Liter oder                              Bezeichnung „Badisch-Rotgold“ führen darf.“\ni) Qualitätswein, der die Bezeichnung „Selec-\ntion“ nach § 32b führt, mindestens 200 Liter.   5. § 33 wird wie folgt geändert:\nDie Behältnisse müssen entsprechend den                a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mosel-\nVorschriften der Rechtsakte der Europäischen               taler“ ein Semikolon und das Wort „Hock“ ange-\nGemeinschaft, des Weingesetzes und der auf                 fügt.\nGrund des Weingesetzes erlassenen Rechts-              b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 7\nverordnungen gekennzeichnet sein und den                   Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nNamen der geographischen Einheit, aus der                  Nr. 3201/90“ durch die Angabe „Artikel 16 Abs. 1\nder Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem                Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“\ndie bei seiner Bereitung verwendeten Trauben               ersetzt.\ngeerntet worden sind, erkennen lassen und mit\neinem nicht wieder verwendbaren Verschluss             c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\nversehen sein.“                                              „(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung\nc) In Absatz 3 werden                                              „Hock“ nur verwendet werden, wenn er den Na-\nmen des Untergebietes Rhein des Weinbauge-\naa) die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Artikel 15             bietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer\nAbs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)                    Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt\nNr. 3201/90“ durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2              innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c\nBuchstabe a bis e“ und                                     der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Ge-\nbb) die Angabe „des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3              schmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne\nder genannten Verordnung“ durch die Angabe                 liegt.\n„des Absatzes 2“                                               (5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die\nersetzt.                                                        Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn\ner den Namen eines der bestimmten Anbaugebie-\n3. § 31 wird wie folgt gefasst:                                      te Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe,\nRheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Wein-\n„§ 31                                    trauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der\nWein für religiöse Zwecke                           Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                        Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/\n2002 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zu-\nDie Bezeichnungen „Abendmahlswein“, „Mess-                     lässigen Spanne liegt.“\nwein“, „Koscherer Wein“ oder „Koscherer Passah-\nwein“ dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit             6. In § 34b Abs. 1 und 2 werden jeweils\nder jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und\nnach deren besonderen Vorschriften gebraucht                  a) nach dem Wort „Tafelwein“ die Wörter „mit geo-\nwerden.“                                                          graphischer Angabe“ eingefügt und\nb) die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter\n4. § 32 wird wie folgt geändert:                                     Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90“ durch\ndie Angabe „Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nordnung (EG) Nr. 753/2002“ ersetzt.\n„Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perl-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling       7. § 36 wird wie folgt geändert:\nnur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus\nWein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die           a) Die Absätze 1 und 3 bis 6 werden aufgehoben.\nBezeichnung Rotling führen darf.“                          b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002              4497\n8. § 38 wird wie folgt geändert:                                     1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ab-                        der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort\nfüllerangaben“ ein Semikolon und die Wörter                         die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen\n„Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung“ an-                         und\ngefügt.                                                        2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben\nb) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:                       ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen\nstammen.\n„(1) Bei inländischem Wein dürfen als Angaben\nnach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG)                   (7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von\nNr. 753/2002 die Begriffe Weinbau, Weingut,                    Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von\nWinzer, Weingärtner oder ein ähnlicher, nach der               diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden\nVerkehrsauffassung üblicher Begriff für einen                  ist, darf der Hinweis „abgefüllt durch den Zusam-\nBetrieb nach Artikel 15 Abs. 2 der vorgenannten                menschluss von Weinbaubetrieben“ verwendet\nVerordnung verwendet werden.                                   werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines\nBetriebes des Zusammenschlusses erzeugt wor-\n(2) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-              den ist.“\nscher Angabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei\nder Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes               c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 8.\nnach Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung          d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 9 und in ihm\n(EG) Nr. 753/2002 die Begriffe „Schloss“, „Domä-               werden die Wörter „nicht abgefülltem Perlwein,\nne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ verwendet wer-             Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likör-\nden.                                                           wein sowie bei“ gestrichen.\n(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-          e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in ihm\nscher Angabe und Qualitätswein b.A. sind Anga-                 werden die Wörter „Likörwein, Perlwein, Perlwein\nben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der              mit zugesetzter Kohlensäure,“ gestrichen.\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 nach Maßgabe der\nfolgenden Absätze zulässig.                             9. § 39 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Begriff „Erzeugerabfüllung“ darf nur           a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 13 Abs. 3\n1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für die-               Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nsen Wein verwendeten Trauben geerntet und                 Nr. 2392/89“ durch die Angabe „Artikels 31 Abs. 3\nzu Wein bereitet wurden,                                  Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 753/2002“ ersetzt.\n2. von einem Zusammenschluss von Weinbaube-\ntrieben, sofern der betreffende Wein von dem          b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nZusammenschluss selbst aus Trauben, auch\neingemaischt, oder Traubenmosten bereitet         10. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 13 Abs. 2\nworden ist, die in den zusammengeschlosse-            und unter den Voraussetzungen des Artikels 16 der\nnen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind              Verordnung (EWG) Nr. 2392/89“ durch die Wörter\nund                                                   „Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nund unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1“ ersetzt.\n3. von einem in dem angegebenen bestimmten\nAnbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses\nGebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Wein-     11. In § 41 Abs. 1 werden\nbaubetriebe, die die verwendeten Trauben              a) im einleitenden Satzteil die Angabe „Artikel 14\ngeerntet haben, im Rahmen eines Zusammen-                 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung\nschlusses von Weinbaubetrieben verbunden                  (EWG) Nr. 3201/90“ durch die Angabe „Arti-\nsind und der diese Trauben zu Wein bereitet               kel 16 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nhat,                                                      Nr. 753/2002“\nverwendet werden.                                              und\n(5) Der Begriff „Gutsabfüllung“ darf bei Vorlie-       b) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unter-\ngen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1                   abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich“ durch die\nNr. 1 nur gebraucht werden, wenn                               Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Doppel-\n1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung                   buchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“\nführen muss,                                          ersetzt.\n2. die für die Weinbereitung verantwortliche Per-\nson eine abgeschlossene önologische Aus-          12. § 42 wird wie folgt geändert:\nbildung nachweisen kann und                           a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung                   „(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-\ndes betreffenden Weines verwendeten Trau-                 scher Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt\nben geerntet worden sind, mindestens seit                 worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach\n1. Januar des Erntejahres von dem betreffen-              Maßgabe des Artikels 19 Abs. 1 und Artikels 20 der\nden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.                 Verordnung Nr. 753/2002 und unter der Voraus-\n(6) Der Begriff „Schlossabfüllung“ darf bei Vor-           setzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn\nliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur                   einschließlich der zur Süßung verwendeten Er-\ngebraucht werden, wenn                                         zeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu","4498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von              Verbindung mit Artikel 18 Abs.1 der Verordnung (EG)\nanderen Rebsorten stammen.                                 Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44\n(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfah-         Abs. 5 angegeben werden, wenn einschließlich der\nren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten             zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\ngeregelt und eingehalten sind, darf die betreffende        25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten\nRebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung            Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.“\nangegeben werden, wenn\n14. § 44 wird wie folgt geändert:\n1. bei Tafelwein\na) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbegrenzte Versuchsfläche genehmigt wor-                „(1) § 40 Abs. 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19\nden ist,                                             Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/\nb) die zuständigen Landesstellen Kontrollen              2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung\ndurchführen und                                      finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus\nder Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines\nc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett            b.A. aus der kleineren geographischen Einheit als\nzusammen mit der Angabe „aus Versuchs-               dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte\nanbau“ erfolgt;                                      und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das\n2. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anfor-            Erzeugnis bezeichnet wird.“\nderungen unter Buchstabe a die Rebsorte zur\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nArt „Vitis vinifera“ gehört.“\nsätze 2 und 3.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt             wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43\ngefasst:                                                      Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 39 Abs. 2 Buch-\n„(4) Bei inländischem Perlwein mit geographi-               stabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und\nscher Angabe und Likörwein mit geographischer                 Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG)\nAngabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte             Nr. 753/2002“ ersetzt.\nnach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe b            d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm\nin Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20            wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43\nder Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der                Abs. 3“ durch die Angabe „ Artikel 39 Abs. 2 Buch-\nVoraussetzung des § 44 Abs. 4 und 5 angegeben                 stabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und\nwerden, wenn einschließlich der zur Süßung                    Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG)\nverwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom                 Nr. 753/2002“ ersetzt.\nHundert der zu ihrer Herstellung verwendeten\nErzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.“                e) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\n13. § 43 wird wie folgt gefasst:                               15. § 45 wird wie folgt geändert:\n„§ 43                            a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 3 Abs. 4\nJahrgangsangaben                            Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89“\ndurch die Angabe „Anhang VII Abschnitt E Nr. 1\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                    zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/\n(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer              1999“ ersetzt.\nAngabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18\nAbs. 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/                 „(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von\n2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1                  der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer\nangegeben werden, wenn einschließlich der zur                     erfolgen:\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als                     1. bei Wein, der im Inland abgefüllt ist, die An-\n25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten                   gaben über den Abfüller und den Abfüllungsort\nErzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.                           oder über den Einführer, sofern die Etikettie-\n(2) Bei inländischem Perlwein mit geographischer                   rung die Angabe eines anderen an der Ver-\nAngabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang                      marktung Beteiligten nach Artikel 15 Abs. 1 der\nnach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in                    Verordnung (EG) Nr. 753/2002 beinhaltet,\nVerbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 20 der               2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist,\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraus-                    die Angaben über den Hersteller und den Her-\nsetzung des § 44 Abs. 4 angegeben werden, wenn                        stellungsort, wenn die Etikettierung den Namen\neinschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeug-                     eines anderen an der Vermarktung Beteiligten\nnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer                      sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen                       er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält.\nJahrgängen stammen.\nDer Kennziffer ist das Bundesland mit der Ab-\n(3) Bei inländischem Likörwein mit geographischer\nkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.“\nAngabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang\nnach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in             c) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002               4499\n16. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Perlwein, Perlwein           e) In Nummer 32 werden die Wörter „in Verbindung\nmit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein“ gestrichen.               mit Abs. 5“ gestrichen.\n17. § 50 Abs. 5 wird aufgehoben.                              20. Anlage 7a wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-\n18. § 51 wird wie folgt gefasst:                                      gefügt:\n„§ 51                                  „11a. Bentazon (Summe von Bentazon und den\nAusnahmen von der Etikettierungspflicht                          6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, aus-\ngedrückt als Bentazon)“.\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nb) Nach Nummer 72 wird folgende Nummer 72a ein-\n(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-\ngefügt:\nnung (EG) Nr. 753/2002 werden\n„72a. Metsulfuron-methyl“.\n1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren\nAnlagen ein- und desselben Betriebes in der                c) Nach Nummer 79 wird folgende Nummer 79a ein-\ngleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden                 gefügt:\nVerwaltungseinheiten befördert werden, unter den              „79a. Oxydemeton-methyl“.\nVoraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 1\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,              d) Nach Nummer 91 wird folgende Nummer 91a ein-\ngefügt:\n2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern\nje Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie          „91a. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydro-\nlyseprodukt CL 9673 und der hydrolysier-\n3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch                          baren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als\nin den Familien des Erzeugers und seiner Ange-                       Pyridat)“.\nstellten bestimmt ist,\ne) Die bisherige Nummer 91a wird Nummer 91b.\nvon der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.\nf) Nach der neuen Nummer 91b wird folgende Num-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-                 mer 91c eingefügt:\nverordnung für Qualitätsweine mit Prädikat, die vor\nihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maß-              „91c. Quintozen (Summe von Quintozen und Pen-\ngabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung                     tachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)“.\n(EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungs-            g) Die bisherigen Nummern 91b und 91c werden die\npflicht regeln.“                                                  Nummern 91d und 91e.\n19. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 Buchstabe b werden                                                    Artikel 2\naa) die Angabe „§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1“ durch die                                Änderung\nAngabe „§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3“ und die                      der Elften Verordnung\nAngabe „§ 33 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe                 zur Änderung der Diätverordnung\n„§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“ ersetzt und             Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der\nbb) die Angaben „ , § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6   Diätverordnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13449) wird\nSatz 1“ gestrichen.                              aufgehoben.\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n„15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6                                   Artikel 3\neine Angabe, eine Bezeichnung oder einen                       Bekanntmachungserlaubnis\nBegriff verwendet oder gebraucht,“.               Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nc) In Nummer 16 werden                                    nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Wein-\naa) die Angaben „§ 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3        verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nSatz 1 oder Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4“ durch      machen.\ndie Angaben „§ 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8,\n9 oder 10“,                                                                 Artikel 4\nbb) das Wort „Bezeichnungen“ durch die Wörter                                 Inkrafttreten\n„eine Bezeichnung“ und\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ncc) das Wort „Angaben“ durch die Wörter „eine         Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 tritt am\nAngabe“ ersetzt.                                 1. Januar 2003 in Kraft; im Übrigen treten Artikel 1 Nr. 1\nd) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben.               bis 19 sowie Artikel 3 am 1. August 2003 in Kraft."]}