{"id":"bgbl1-2002-83-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":83,"date":"2002-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/83#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_83.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung  AdLDAV)","law_date":"2002-12-02T00:00:00Z","page":4490,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["4490          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002\nVerordnung\nzur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\n(Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung – AdLDAV)\nVom 2. Dezember 2002\nAuf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes über die                                      §2\nAlterssicherung der Landwirte, der durch Artikel 2 Nr. 21              Datenübermittlung an die Kopfstelle\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) einge-\nDie landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der\nfügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-\nKopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nPerson die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\nAlterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfrage-\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\ndatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen\nAnfragedatensatz nicht enthalten.\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft:                                                                      §3\nDatenübermittlung an die Vermittlungsstellen\n§1                                 (1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz\nnach § 2 an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2)\nDatenabgleich durch                       zuständige Vermittlungsstelle.\nVermittlungsstellen, einzubeziehende Personen              (2) Die Datenübermittlung erfolgt jeden zweiten Kalen-\ndermonat bis zum zehnten Tag dieses Kalendermonats. In\nDer automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des\ndie Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird\nfünften Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleite-\ndurch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanz-\nten Meldungen nach § 2 einbezogen. Die Datenübermitt-\nbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstel-\nlung erfolgt erstmals im Februar 2003; im Einvernehmen\nlen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Perso-\nmit der Kopfstelle kann ein abweichender Zeitpunkt\nnen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des\nbestimmt werden.\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die\nFeststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die\n§4\nDatenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alters-\nkassen über den Gesamtverband der landwirtschaft-                                   Datenabgleich\nlichen Alterskassen (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen    Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung,\nrichtet sich nach den folgenden Vorschriften.                wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002                4491\nerbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der über-        empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung\nmittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden         allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsver-\nEinkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich       fahren anzuwenden.\nvor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für           (2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alters-\nfrühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksich-        kassen und der Kopfstelle richten sich nach dem „Techni-\ntigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre,       schen Handbuch für die Datenübermittlung zwischen den\ndie im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre     LSV-Trägern und den Verbänden der LSV über DFÜ“ in\nzurückliegen.                                                der jeweils geltenden Fassung.\n§5\n§9\nRückübermittlung an die Kopfstelle\nÜbermittlung durch\nDie Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei                 Übersendung von Magnetbändern\ndem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Ant-       (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von\nwortdatensatz bis zum Ersten des auf den Zeitpunkt der       Magnetbändern sind\nMeldung nach § 3 Abs. 2 folgenden Kalendermonats an\ndie Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwort-      1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwen-\ndatensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alters-        den,\nkasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstel-    2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Auf-\nle übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung     zeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsät-\nden Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen.                    zen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen\nder auf Magnetbändern übermittelten Daten richten\n§6                                  sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,\nAnfragedatensatz                        3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004\nTeil 3 darzustellen.\nDie Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermitt-\nlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Daten-          (2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem\nschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für         Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-\nGesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes-             bandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-       1. absendende Stelle,\nwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.\n2. Bandkennzeichen,\n§7                              3. Dateiname,\nVerfahren der Datenübermittlung                 4. empfangende Stelle,\n(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernüber-    5. laufende Nummer des Magnetbandes und die\ntragung oder durch Übersendung von Magnetbändern.                Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten\nweiteren Magnetbänder,\n(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-\ngemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die         6. Erstellungsdatum,\nÜbernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender           7. Zeichendichte.\nist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die\nAngabe einer früheren Steuernummer im Anfragedaten-          Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.\nsatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die       Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behäl-\naktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen        tern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-\nhierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz über-        gehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.\nmittelt.\n§ 10\n(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-\nNormen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V.,                Auswertung der übermittelten Datensätze\nBerlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH,               Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopf-\nBurggrafenstraße 4–10, 10787 Berlin, beziehbar und beim      stelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie\nBundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jeder-      erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung\nmann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.      eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt\nhaben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die\n§8                              Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopf-\nstelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit und\nÜbermittlung durch Datenfernübertragung\nSoziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver-\n(1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernüber-       braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Aus-\ntragung erfolgen, sind diese im 8-Bit-Code – DRV 8 – nach    wertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.\nDIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstat-\nten. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand                                   § 11\nder Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-\nlung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die                              Inkrafttreten\ninsbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nDaten sowie die Authentizität der übermittelnden und der     Kraft.","4492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}