{"id":"bgbl1-2002-82-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":82,"date":"2002-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/82#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-82-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_82.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr","law_date":"2002-11-25T00:00:00Z","page":4450,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["4450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen\nim Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung\nüber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr\nVom 25. November 2002\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeför-             linien fällt nicht unter den Begriff „Nachbarortslinien-\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 verkehr“.“\nvom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002       3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die\n(BGBl. I S. 2691), und des nach Artikel 8 § 2 des Eisen-          Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2“ die\nbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993                     Angabe „Satz 2“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6e Abs. 1 des Allge-\nmeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt          4. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen.\nTeil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I               5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium                                  Artikel 2\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nDie Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-\nlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August\nArtikel 1                           1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 416\nDie Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-        der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\nlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom               wird wie folgt geändert:\n2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch\nArtikel 414 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I      1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 2785), wird wie folgt geändert:                                „Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der\nMonat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit\n1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können\n„Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der               unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht\nMonat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit                 vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen beste-\nhöchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können            hen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berück-\nunterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht          sichtigt werden sollen.“\nvorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen beste-\nhen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berück-           2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die\nsichtigt werden sollen.“                                      Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2“ die\nAngabe „Satz 2“ eingefügt.\n2. In § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\n„Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen        3. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen.\nNachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirt-\nschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbun-       4. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung\nund nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu\nerwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr ver-                                  Artikel 3\ngleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarorts-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}