{"id":"bgbl1-2002-82-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":82,"date":"2002-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/82#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-82-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_82.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst  Fachrichtung Bahnwesen  (LAP-gtDBahnwesenV)","law_date":"2002-11-21T00:00:00Z","page":4438,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["4438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –\n(LAP-gtDBahnwesenV)\nVom 21. November 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         § 24 Prüfungsort, Prüfungstermin\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                § 25 Schriftliche Prüfung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4   § 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nund Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I          § 27 Mündliche Prüfung\nS. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der        § 28 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nVerordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664)           § 29 Täuschung, Ordnungsverstoß\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium       § 30 Bewertung von Prüfungsleistungen\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern:                         § 31 Gesamtergebnis\n§ 32 Zeugnis\n§ 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nInhaltsübersicht\n§ 34 Wiederholung\nKapitel 1\nKapitel 4\nLaufbahn und Ausbildung\nSonstige Vorschriften\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 35 Inkrafttreten\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\nKapitel 1\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                                  §1\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\nLaufbahnämter\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                   (1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes\n– Fachrichtung Bahnwesen – mit den Schwerpunktgebieten\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 11 Ausbildungsakte                                          1. Bauwesen,\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                2. Maschinentechnik und\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                     3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik\n§ 14 Praktika                                                 umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 15 Lehrgänge                                                Ämter dieser Laufbahn.\n§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder            (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 17 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes     folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 18 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes            1. im Vorbereitungsdienst           Technische Regierungs-\noberinspektoranwärterin/\nKapitel 2                                                             Technischer Regierungs-\nAufstieg\noberinspektoranwärter,\n2. in der Probezeit                 Technische Regierungs-\n§ 19 Ausbildungsaufstieg                                          bis zur Anstellung              oberinspektorin zur\n§ 20 Praxisaufstieg                                                                               Anstellung (z. A.)/\nTechnischer Regierungs-\nKapitel 3                                                             oberinspektor zur\nPrüfungen                                                              Anstellung (z. A.),\n3. im Eingangsamt                   Technische Regierungs-\n§ 21 Prüfungsamt\n(Besoldungsgruppe A 10)         oberinspektorin/\n§ 22 Prüfungskommission                                                                           Technischer Regierungs-\n§ 23 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung                                                          oberinspektor,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002               4439\n4. in den Beförderungsämtern der                             2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\na) Besoldungsgruppe A 11 Technische Regierungs-              Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\namtfrau/Technischer             hat und\nRegierungsamtmann,          3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Hochschule in\nb) Besoldungsgruppe A 12 Technische Regierungs-              den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen,\namtsrätin/Technischer           Maschinenbau, Elektro- oder Nachrichtentechnik\nRegierungsamtsrat,              oder in einem anderen geeigneten technischen Stu-\ndiengang oder einen als gleichwertig anerkannten\nc) Besoldungsgruppe A 13 Technische Regierungs-              Bildungsabschluss besitzt.\noberamtsrätin/\nTechnischer Regierungs-\noberamtsrat.                                             §5\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-                     Ausschreibung, Bewerbung\nlaufen.                                                         (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nausschreibung ermittelt.\n§2\nZiel der Ausbildung                         (2) Bewerbungen sind an das Eisenbahn-Bundesamt zu\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten,          1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nKenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im      2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nStudium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho-\nbenen technischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen –        3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-\nerforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden             schule oder des Nachweises eines gleichwertigen\nmit den Aufgaben des Bahnwesens sowie mit den Gebie-             Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Di-\nten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen               plomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung\nvertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirt-          des vorletzten Studiensemesters,\nschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge              4. gegebenenfalls\nwird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirt-\na) Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten\nschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung\nnach der Schulentlassung oder nach Abschluss der\nwerden vermittelt.\nHochschulausbildung,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechts-\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen\nschwerbehinderter Mensch und\ngesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokra-\ntische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Aus-              c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nwirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden                 rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4\nberücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben                  des Soldatenversorgungsgesetzes.\neuropaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-\n§6\nsammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen\nHandelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen                              Auswahlverfahren\nHandeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\n(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich      Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium      gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.              ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\n§3                              der Laufbahn geeignet sind.\nEinstellungsbehörde                          (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nEinstellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt.\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nIhm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nAuswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem\nAnwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen\nAuswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\nüber Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\nder Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\ndienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-\ngen zuständige Dienstbehörde.\ndungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\n§4                              sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit\nEinstellungsvoraussetzungen                   Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer   erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in      Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                     hältnis berücksichtigt.","4440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,       6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-          darüber, ob sie oder er\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-               beschuldigt wird und\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil.                                       Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nstellungsbehörde.\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech-\n§8\nnischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Bahn-\nwesen – als Vorsitzender oder Vorsitzendem,                                     Rechtsstellung\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\ntechnischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen – als         (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\nBeisitzender oder Beisitzendem und                       das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder         zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen\ngehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzender     und Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektor-\noder Beisitzendem.                                       anwärtern ernannt.\nBeisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die         (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nMitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und         Dienstaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes.\nan Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist                                      §9\nnicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen\nDauer, Verkürzung und\neingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\nsicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender\nZahl zu bestellen.                                              (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse            (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der       § 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind             lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge       gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten\naller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3        Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\ngilt entsprechend.                                           Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.\n(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und   Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung\nErsatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer         jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilab-\nvon zwei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.              schnitte der Ausbildung entzogen werden.\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\n§7                              aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst             Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nAbweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\n(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem          um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von      dienstes zu ermöglichen.\nBewerberinnen und Bewerbern.\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und       längern, wenn die Ausbildung\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n1. wegen einer Erkrankung,\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin      2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-          und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nnalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-       zeit nach der Elternzeitverordnung,\nlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur       3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nBeamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,            Ersatzdienstes oder\n2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-         4. aus anderen zwingenden Gründen\nschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil-\ndungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom-       unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung      dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nvorgelegt wurden,                                        bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen          (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,             Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absat-\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\n4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde       insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,       rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\n5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-          zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der       einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\nEinstellungsbehörde und                                  legt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002                4441\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich           lfd.   Aus-     Art der       Ausbildungsinhalt\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 34                Nr. bildungs- Ausbildung\nAbs. 2.                                                                  dauer in (Praktika/\nWochen Lehrgang)\n§ 10\n3      3     Lehrgang   Grundlagen der Eisenbahn-\nUrlaub                                                            technik\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n4      2     Lehrgang   Einführung in den Eisen-\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.                                      bahnbetrieb\n5      2     Lehrgang   Einführung in den Eisen-\n§ 11\nbahnbau\nAusbildungsakte\n6     10     Lehrgang/ Kennenlernen eines Eisen-\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-                          Praktikum bahnunternehmens\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan\n7     10     Praktikum Regionale Aufgaben der\nsowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-\nEisenbahnverkehrsverwal-\nnehmen sind.\ntung des Bundes\n§ 12                                    8      2     Praktikum Aufgaben der Bauaufsicht\nSchwerbehinderte Menschen                                                     der Länder und der\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-                                         Straßenbauverwaltung\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-             9      6     Praktikum Aufgaben der Eisenbahn-\nsen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-                                    verkehrsverwaltung des\nrung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf                                           Bundes\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu\n10       6                Urlaub\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung                11       4     Praktikum/ Laufbahnprüfung; Vorbe-\nrechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die                   Lehrgang reitung\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden          2. Schwerpunktgebiet Maschinentechnik:\nauch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den               lfd.   Aus-     Art der       Ausbildungsinhalt\nSchutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                  Nr. bildungs- Ausbildung\nangewandt.                                                               dauer in (Praktika/\nWochen Lehrgang)\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte                1      1     Lehrgang   Einführung in\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                                             – Organisation und Auf-\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft                                       bau der für das Bahnwe-\ndas Prüfungsamt.                                                                                sen zuständigen Bun-\ndesbehörden,\n§ 13                                                            – Organisation und\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                                                  Dienstbetrieb des EBA\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Er                                       Aufgaben des EBA (abtei-\ngliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung                                        lungs- bzw. referatsbezo-\n(Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehr-                                     gen)\ngänge), die aufeinander abgestimmt werden:\n2      6     Lehrgang   Allgemeine Rechts- und\n1. Schwerpunktgebiet Bauwesen:                                                               Verwaltungsgrundlagen\nlfd.   Aus-     Art der          Ausbildungsinhalt              3      3     Lehrgang   Grundlagen der Eisen-\nNr. bildungs- Ausbildung                                                                bahntechnik\ndauer in (Praktika/\nWochen Lehrgang)                                           4      2     Lehrgang   Einführung in den Eisen-\nbahnbetrieb\n1      1     Lehrgang      Einführung in\n5      6     Lehrgang   Fachseminar Schienen-\n– Organisation und Auf-                                     fahrzeuge\nbau der für das Bahn-\n6      1     Lehrgang/ Fahrdienstleiterausbildung\nwesen zuständigen\nPraktikum\nBundesbehörden,\n7      3     Lehrgang/ Triebfahrzeugführeraus-\n– Organisation und                               Praktikum bildung\nDienstbetrieb des EBA\n8     10     Praktikum Herstellung, Instandhal-\nAufgaben des EBA (abtei-                                    tung und Prüfung von\nlungs- bzw. referatsbezo-                                   Schienenfahrzeugen\ngen)\n9      5     Praktikum Aufgaben der Eisenbahn-\n2      6     Lehrgang      Allgemeine Rechts- und                                      verkehrsverwaltung des\nVerwaltungsgrundlagen                                       Bundes hinsichtlich","4442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\nlfd.   Aus-     Art der        Ausbildungsinhalt             lfd.   Aus-     Art der          Ausbildungsinhalt\nNr. bildungs- Ausbildung                                     Nr. bildungs- Ausbildung\ndauer in (Praktika/                                          dauer in (Praktika/\nWochen Lehrgang)                                             Wochen Lehrgang)\n• Technische Aufsicht                                          • Betriebsführung\nsowie Bauartzulassung                                       • Fahrdienstleiter-\nund Abnahme von                                                ausbildung\nSchienenfahrzeugen\n• Triebfahrzeugführer-\n• Überwachungsbedürfti-                                           ausbildung\nge Anlagen\n• Planungsgrundsätze der\n• Gefahrgutüberwachung                                            eingesetzten Techniken\n10       1     Praktikum Aufgaben des technischen                                        • Betriebsführung und\nund sozialen Arbeits-                                             Instandhaltung von\nschutzes                                                          Sicherungs-, Telekom-\n11       4     Praktikum Aufgaben der Eisenbahn-                                            munikations- und elek-\nverkehrsverwaltung des                                            trotechnischen Anlagen\nBundes hinsichtlich                  8      6     Lehrgang     Technik und Planung von\n• Technischer Arbeits-                                         Stellwerken und Bahn-\nschutz                                                      übergängen\n• Eisenbahnaufsicht                  9      3     Lehrgang     Technik der Bahnstrom-\nversorgung, Oberleitung,\n• Gefahrgutüberwachung                                         Schaltanlagen, Schutz und\n12       6                Urlaub                                                         Fernwirktechnik, Netz-\nstromanlagen\n13       4     Praktikum/ Laufbahnprüfung; Vorbe-\nLehrgang reitung                               10      2     Lehrgang     Technik der Telekommu-\nnikationsanlagen für den\n3. Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations-                                       Bahnbetrieb\nund Elektrotechnik:                                           11      7     Praktikum Aufgaben der Eisenbahn-\nlfd.   Aus-     Art der        Ausbildungsinhalt                                        verkehrsverwaltung des\nNr. bildungs- Ausbildung                                                                Bundes hinsichtlich\ndauer in (Praktika/\nWochen Lehrgang)                                                                   • Planfeststellung\n1      1     Lehrgang   Einführung in                                                  • Technische Aufsicht\n– Organisation und Auf-                                        • Bauaufsicht\nbau der für das Bahn-                                       • Technischer Arbeits-\nwesen zuständigen                                              schutz\nBundesbehörden,\n• Gefahrgutüberwachung\n– Organisation und\nDienstbetrieb des EBA                                       • LfB\nAufgaben des EBA (abtei-            12      6                  Urlaub\nlungs- bzw. referatsbezo-           13      4     Praktikum/ Laufbahnprüfung; Vorbe-\ngen)                                              Lehrgang reitung\n2      6     Lehrgang   Allgemeine Rechts- und\n(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede\nVerwaltungsgrundlagen\nAnwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan\n3      3     Lehrgang   Grundlagen der Eisen-          festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die\nbahntechnik                    Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die\n4      2     Lehrgang   Einführung in den Eisen-       Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungs-\nbahnbetrieb                    amt auf.\n5      2     Lehrgang   Fachseminar Leit- und                                       § 14\nSicherungstechnik\nPraktika\n6      3     Praktikum Technische Grundlagen\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist verantwortlich für\nund Anforderungen an die\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\nSicherungs-, Telekommuni-\nPraktika.\nkations- und Elektrotech-\nnik der Eisenbahnen               (2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nAnwärter in den drei Schwerpunktgebieten im Sinne des\n7      7     Praktikum Eisenbahn-Infrastruktur-\n§ 1 Abs. 1 mit den wesentlichen Aufgaben der Eisenbahn-\nunternehmen\nverkehrsverwaltung des Bundes vertraut gemacht.\n• Betriebliche Infrastruk-     Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung\nturplanung                  von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002             4443\nArbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbil-          nachweis wird nach § 30 bewertet und schriftlich be-\ndungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten           stätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nsollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne               Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärte-\nGeschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-      rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der\nbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veran-    Bestätigung.\nstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die        (3) Während des Lehrgangs „Allgemeine Rechts- und\nihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegen-    Verwaltungsgrundlagen“ an der Fachhochschule des\nheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-      Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungs-\nführung zu üben.                                             nachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu\n(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-   erbringen, der nach § 30 bewertet wird.\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht          (4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\nübertragen werden.                                           und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach-\nholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu\n§ 15                            einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\nLehrgänge                           Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der\nschriftlichen Prüfung nach § 25 erbracht, gilt er als mit\nDie Lehrgänge haben zum Ziel, die im Hochschulstu-\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\ndium gewonnenen und in den Praktika anzuwendenden\nKenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.          (5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 28\n§ 16                            und 29 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\nAusbildungsleitung,                      weises bestimmt hat.\nAusbilderinnen und Ausbilder\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Beamtin                                     § 18\noder einen Beamten des höheren oder gehobenen tech-\nBewertungen\nnischen Dienstes oder eine geeignete Angestellte oder\nwährend des Vorbereitungsdienstes\neinen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die\nfür die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung              (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nverantwortlich ist; außerdem bestellt das Eisenbahn-         Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungs-\nBundesamt Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt          dienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die\ndie Vertretung der Ausbildungsleitung.                       Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan\nmindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-\nschriftliche Bewertung nach § 30 abgegeben.\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig             (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern            eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät        besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nsie in Fragen der Ausbildung.                                eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nund können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,              (3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,  die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die       das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 17 aufführt.\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz            Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-      Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig        Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                        geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nAusfertigung des Zeugnisses.\n§ 17\nLeistungsnachweise                                               Kapitel 2\nwährend des Vorbereitungsdienstes\nAufstieg\n(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die\nAnwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu\n§ 19\nerbringen. Leistungsnachweise können sein\nAusbildungsaufstieg\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt benennt die Beamtinnen\n2. Hausarbeiten,\nund Beamten aus Laufbahnen des mittleren technischen\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen,                       Dienstes in der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bun-\n4. Referate,                                                 des, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsauf-\nstieg in den gehobenen technischen Dienst – Fachrich-\n5. eine Projektarbeit oder                                   tung Bahnwesen – nach den §§ 33 und 33a der Bundes-\n6. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder          laufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung\nKolloquien).                                             des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.\n(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine             (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-         Eisenbahn-Bundesamt nach Maßgabe des Ergebnisses","4444           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\ndes Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die            (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das\nZulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber             Eisenbahn-Bundesamt nach Maßgabe des Ergebnisses\neines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als       des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die\nvier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren    Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber\nBewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet         eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als\nsind.                                                        vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren\nBewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet\n(3) Die Einführung in die neue Laufbahn dauert drei\nsind.\nJahre. Sie umfasst eine wissenschaftsorientiert zu gestal-\ntende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung\nvon je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtin-\nKapitel 3\nnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen\nKenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die be-                                  Prüfungen\nrufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten,\ndie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des geho-                                  § 21\nbenen technischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen –                                 Prüfungsamt\nerforderlich sind. Nach Abschluss der Einführung sollen\nsie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben           Dem beim Eisenbahn-Bundesamt eingerichteten Prü-\nin der neuen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Lauf-        fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung;\nbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und      es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige\nMethoden werden an einer Fachhochschule erworben.            Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die\nDie Studieninhalte regelt der vom Eisenbahn-Bundesamt        Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben\nzu erstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fach-       des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf an-\nausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Die     dere Behörden übertragen werden.\npraktische Ausbildung können die Aufstiegsbeamtinnen\nund Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwärterinnen                                      § 22\nund Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung\nPrüfungskommission\ngilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2\nund 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 18 ent-        (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-\nsprechend anzuwenden.                                        kommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche\nPrüfung können gesonderte Prüfungskommissionen\n(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegs-\neingerichtet werden. Es können mehrere, auch fach-\nprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die\nspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden,\nBefähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Auf-\nwenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und\nstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 21\nAnwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss\nbis 34 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener\nder Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug\nAufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten\nauf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nbis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Lauf-\nes erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewer-\nbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\ntungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vor-\n(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer       sitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue         Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die\nLaufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können        Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-\ndie Fachstudien um höchstens sechs Monate verkürzt           verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder\nwerden. Soweit Zeiten einer geeigneten berufsprak-           vorschlagen.\ntischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung              (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\ngleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen wor-\nden sind, kann die praktische Ausbildung bis auf sechs       1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nMonate verkürzt werden. Verkürzungen sind nach An-               – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-\nhörung der Beamtinnen und Beamten nur zulässig, wenn             kommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin\ndas Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.          oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen\nDienstes – als Vorsitzende oder Vorsitzender,\n(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der\nBundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehme-            2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nrinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegs-             – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-\nausbildung teilnehmen.                                           kommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin\noder ein Beamter des höheren oder des gehobenen\nDienstes – als Beisitzende oder Beisitzender und\n§ 20\n3. drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-\nPraxisaufstieg                             tes – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-\n(1) Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des mitt-            kommission für die schriftliche Prüfung drei Beamtin-\nleren technischen Dienstes in der Eisenbahn-Verkehrsver-         nen oder Beamte des höheren oder des gehobenen\nwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen              Dienstes – als Beisitzende.\nder §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum           Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für\nPraxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen techni-         die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der\nschen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen – zugelassen         Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü-\nwerden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist       fungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren\n§ 6 entsprechend anzuwenden.                                 Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002                 4445\nmündlichen Prüfung bestellen. Es können auch geeignete                                     § 25\nAngestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.\nSchriftliche Prüfung\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nAbsatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem technischen           (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\nDienst angehören; zwei Mitglieder sollen dem nichttech-       auf Vorschlag der Einstellungsbehörde im Benehmen mit\nnischen Dienst angehören.                                     dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen. Die Aufgaben der drei schriftlichen Arbeiten\n(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-      sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\nkommission werden für die Dauer von höchstens drei\nJahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.           1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer   2. Grundlagen der Technik (technisch-phsyikalische\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht               Grundlagen der Eisenbahnen; technische Grundlagen\ngebunden.                                                         der Anlagen und Fahrzeuge) und des Betriebes\n(Betriebsorganisation und Betriebsplanung) der Eisen-\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nbahnen und\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-\nzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-            3. je nach Schwerpunktgebiet:\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist               a) Bauwesen: Technik, Planung und Gestaltung von\nnicht zulässig.                                                       Bahnanlagen,\nb) Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektro-\n§ 23                                    technik: Technik, Planung und Gestaltung von\nSicherungs- und elektrotechnischen Anlagen oder\nZiel und Inhalt der Laufbahnprüfung\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die           c) Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwick-\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-                  lung von Fahrzeugen sowie von maschinentech-\nbahn befähigt sind.                                                   nischen Anlagen.\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in       (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,         zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und         die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-      werden nicht zur Verfügung gestellt.\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch      (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.         schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\n(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung         folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\ndurchlaufen hat.                                              tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und           (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben\neinem mündlichen Teil.                                        sind geheim zu halten.\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-     (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann            für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für      Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Eisenbahn-            nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\nBundesamtes, in Ausnahmefällen auch anderen mit der           die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\nAusbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der         darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nmündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-       der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen\nund Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-            (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung      gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nanwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-            und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nmission dürfen, mit Ausnahme einer Protokollführerin oder     Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\neines Protokollführers, nur deren Mitglieder anwesend         genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12\nsein.                                                         sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\nben die Niederschrift.\n§ 24                               (7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nPrüfungsort, Prüfungstermin                   hängig voneinander nach § 30 bewertet. Die Zweitprüferin\noder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\n(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen   der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nund der mündlichen Prüfung fest.                              Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\n(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen   kommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin\nvor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.         oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder\nDie mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei-         nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“\ntungsdienstes abgeschlossen sein.                             (Rangpunkt 0) bewertet.\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und               (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nAnwärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und      zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 28 verfah-\nder mündlichen Prüfung mit.                                   ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.","4446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\n§ 26                             bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-\nwertet werden.\nZulassung zur mündlichen Prüfung\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter          (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift-       liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-      ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-\nchend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung      amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nnicht bestanden.                                              werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und            Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig       versehen.\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in\nden einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten                                    § 29\nRangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu-                       Täuschung, Ordnungsverstoß\nlassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechts-\nbehelfsbelehrung versehen.                                       (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\n§ 27\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nMündliche Prüfung                         Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-\nfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\nüber die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die\nden; bei einer erheblichen Störung können sie von der\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\nlichen Prüfung entsprechend aus.\nausgeschlossen werden.\n(2) Als Abschluss der mündlichen Prüfung halten die\nAnwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von längstens           (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nzehn Minuten. Das Thema wird aus den Prüfungsfächern          schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nentnommen und ist ihnen mindestens eine Stunde vorher         eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nbekannt zu geben.                                             lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\nÜber das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungs-\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              arbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der\n(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr          den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission\nals fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft      oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der\nwerden.                                                       Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer\nPrüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit\n(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\nnach § 30; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      Prüfung für nicht bestanden erklären.\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich           (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\naus der Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl         lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Einzelbewertungen ergibt.                                 der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\namt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung\n(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ninnerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\nmündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der\nunterschreiben.\nBescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\nsehen.\n§ 28\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 Absätzen 2 und 3 zu hören.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder                                      § 30\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch                  Bewertung von Prüfungsleistungen\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.                (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder          Rangpunkten bewertet:\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der            sehr gut (1)         eine Leistung, die den Anforderungen\nPrüfung zurücktreten.                                         15 bis 14 Punkte     in besonderem Maße entspricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\ngut (2)              eine Leistung, die den Anforderungen\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der\n13 bis 11 Punkte     voll entspricht,\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,\nzu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile         befriedigend (3)     eine Leistung, die im Allgemeinen den\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die         10 bis 8 Punkte      Anforderungen entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002             4447\nausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel auf-    sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\n7 bis 5 Punkte         weist, aber im Ganzen den Anforde-     mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\nrungen noch entspricht,                gemäß.\nmangelhaft (5)         eine Leistung, die den Anforderungen                                § 31\n4 bis 2 Punkte         nicht entspricht, jedoch erkennen\nlässt, dass die notwendigen Grund-                           Gesamtergebnis\nkenntnisse vorhanden sind und die         (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nMängel in absehbarer Zeit behoben      Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nwerden könnten,                        den berücksichtigt:\nungenügend (6)         eine Leistung, die den Anforderungen   1. die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnach-\n1 bis 0 Punkte         nicht entspricht und bei der selbst        weise des Vorbereitungsdienstes mit 20 vom Hundert,\ndie Grundkenntnisse so lückenhaft\n2. die Rangpunkte der drei schriftlichen Aufsichtsarbei-\nsind, dass die Mängel in absehbarer\nten mit jeweils 18 vom Hundert, insgesamt 54 vom\nZeit nicht behoben werden könnten.\nHundert, und\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-\n3. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\npunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen\nmit 26 vom Hundert.\nnach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nNoten unberücksichtigt.\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden           (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit     nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks             die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nangemessen berücksichtigt.                                       (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil   sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilneh-\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der             merinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rang-\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                         punkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie                                         § 32\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren                                  Zeugnis\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nVom-Hundert-Anteil                        Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nder Leistungspunkte       Rangpunkte\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\n100    bis 93,7            15          die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter                    93,7 bis 87,5            14          das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter                    87,5 bis 83,4            13          schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\nunter                    83,4 bis 79,2            12\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\nunter                    79,2 bis 75,0            11          des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\nunter                    75,0 bis 70,9            10          genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\nunter                    70,9 bis 66,7             9          des Prüfungsergebnisses.\nunter                    66,7 bis 62,5             8             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter                    62,5 bis 58,4             7          erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nunter                    58,4 bis 54,2             6          die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\numfasst.\nunter                    54,2 bis 50,0             5\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei\nunter                    50,0 bis 41,7             4          der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse\nunter                    41,7 bis 33,4             3          werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige\nPrüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nunter                    33,4 bis 25,0             2\n§ 29 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-\nunter                    25,0 bis 12,5             1          zugeben.\nunter                    12,5 bis 0                0.\n§ 33\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-                     Prüfungsakten, Einsichtnahme\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4              (1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note             die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeug-\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-        nisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-           Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die","4448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\nPrüfungsakten werden beim Eisenbahn-Bundesamt min-          wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\ndestens fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeit-       wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\nraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung.       gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\nIn den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewah-    Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\nrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des   der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nBescheides.                                                 ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach           zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-   holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                      und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nwerden.\n§ 34\nWiederholung                                                 Kapitel 4\n(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen                   Sonstige Vorschriften\nPrüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal\nwiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\n§ 35\nund Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine\nzweite Wiederholung zulassen.                                                     Inkrafttreten\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung        Kraft.\nBerlin, den 21. November 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}