{"id":"bgbl1-2002-82-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":82,"date":"2002-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/82#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_82.pdf#page=2","order":1,"title":"Tabakprodukt-Verordnung","law_date":"2002-11-20T00:00:00Z","page":4434,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["4434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\nTabakprodukt-Verordnung*)\nVom 20. November 2002\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f                                                   §3\nund h bis j sowie Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2                                    Messverfahren\nBuchstabe b und Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und des § 22\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                       Für die Bestimmungen der Teer-, Nikotin- und Kohlen-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                 monoxidgehalte im Rauch von Zigaretten gelten folgende\ntember 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1 und             Anforderungen:\n§ 22 Abs. 3 durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom                1. Es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 21 Abs. 1 zuletzt                Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I                  nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nS. 3116) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1                      degesetzes (Amtliche Sammlung)1) unter den Gliede-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                       rungsnummern\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-                  T 60.05-3 (DIN ISO 4387)        Stand April 2001\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                    T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2001\nwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nT 60.05-7 (DIN ISO 8454)        Stand August 1997\nfür Wirtschaft und Arbeit:\nveröffentlicht sind.\n§1                                 2. Die Untersuchungen zu Angaben zum Teer- und Niko-\nBegriffsbestimmungen                                  tingehalt auf den Packungen werden nach dem Verfah-\nren durchgeführt, das in der Amtlichen Sammlung\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                        unter der Gliederungsnummer\n1. Tabakerzeugnisse:                                                      T 60.05-1 (DIN ISO 8243)        Stand Juli 1993\nTabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Lebens-                  veröffentlicht ist.\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;\n2. Packungen:                                                                                          §4\nFertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eich-                                Zulassung von Prüflaboratorien\ngesetzes, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne                     (1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durch-\ndes § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-               führen, müssen von den zuständigen Behörden zugelas-\nständegesetzes bestimmt sind;                                    sen werden.\n3. Teer:                                                                 (2) Die Zulassung der Prüflaboratorien erfolgt nur, wenn\ndas nikotinfreie trockene Rauchkondensat;                        folgende Anforderungen erfüllt sind:\n4. Nikotin:                                                          1. Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025\ndie Nikotinalkaloide;                                                 (2001)1) von einer Akkreditierungsstelle im Deutschen\nAkkreditierungsrat,\n5. Zusatzstoff:\n2. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchun-\njeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines                      gen, die mindestens ein Mal pro Jahr stattfinden muss.\nTabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt,\nauch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder                 (3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens ein\nBestandteil einschließlich Papier, Filter, Drucker-              Mal pro Jahr, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen\nschwärze und Klebstoffe, jedoch mit Ausnahme des                 erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die\nTabakblattes und anderer natürlicher oder nicht ver-             Zulassung unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungs-\narbeiteter Teile der Tabakpflanze.                               verfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen\nVorschriften zu widerrufen.\n§2                                     (4) Der Zulassung nach Absatz 1 steht die von der\nzuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der\nTeer-, Nikotin-\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nund Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nZigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in der Weise                   erteilte Zulassung gleich.\nhergestellt werden, dass der Teer-, Nikotin- und Kohlen-\nmonoxidgehalt im Rauch der Zigaretten folgende Höchst-                                                 §5\nmengen nicht überschreitet:\nMitteilungspflichten\n1. Teergehalt:                   10 Milligramm je Zigarette,\n(1) Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen\n2. Nikotingehalt:                1,0 Milligramm je Zigarette,        teilen der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des\n3. Kohlenmonoxidgehalt: 10 Milligramm je Zigarette.                  Absatzes 3 Satz 1 in einer nach Markennamen und Art\ngegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG    Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließ-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur    lich der Mengen in absteigender Reihenfolge ihres\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von\n1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.\nTabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 194 S. 26).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002               4435\nGewichtsanteils mit. Bei Zigaretten ist zusätzlich der Teer-, tragen. Diese Warnhinweise sind abwechselnd so zu\nNikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch anzugeben.          verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen\n(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizu-      erscheinen. Sie sind auf der anderen Breitseite der\nfügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Zusatz-      Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des\nstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In ihr      Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausge-\nsind die Funktion und die Kategorie dieser Zusatzstoffe       nommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzu-\nanzugeben. Der Liste sind auch die toxikologischen Daten      drucken.\nbeizufügen, die dem Hersteller oder Einführer über diese         (3) Nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse\nZusatzstoffe, einschließlich der Verbrennungsprodukte,        dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\nvorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheit-        werden, wenn sie folgenden Warnhinweis gemäß Satz 2\nlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt süch-         tragen:\ntig machender Wirkung.                                        „Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen\n(3) Die Liste ist der zuständigen Behörde jährlich bis     und macht abhängig.“\nzum 30. November zu übermitteln, erstmals bis zum             Der Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden\n30. November 2002. Das Bundesministerium für Verbrau-         Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsver-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Inhalt      kauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung,\nder Listen zur Unterrichtung der Verbraucher in geeigneter    ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen,\nWeise bekannt. Bei der Bekanntgabe ist dem Schutz der         aufzudrucken.\nInformation über besondere Produktformeln, die ein\nGeschäftsgeheimnis darstellen, hinreichend Rechnung zu           (4) Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den\ntragen.                                                       Verkehr gebracht werden, wenn den Warnhinweisen im\nSinne der Absätze 1 bis 3 die Wörter „Die EG-Gesund-\n§6                                heitsminister:“ vorangestellt sind und diese Angabe\nAngabe des Gehalts an                       außerhalb einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebenen\nRauchinhaltsstoffen und der Chargennummer               Umrandung angebracht ist.\n(1) Packungen von Zigaretten dürfen gewerbsmäßig                                       §8\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3\nNr. 1 gemessenen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-                             Art der Kennzeichnung\ngehalte im Rauch von Zigaretten auf einer Schmalseite            (1) Die Angaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 sind wie folgt\nder Zigarettenpackung gemäß Satz 2 aufgedruckt sind.          aufzudrucken:\nDiese Angaben müssen mindestens 10 vom Hundert der\nbetreffenden Fläche einnehmen.                                1. in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund;\n(2) Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den        2. in Kleinschrift, mit Ausnahme des ersten Buchstabens\nVerkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung die              des Hinweises, soweit nicht aus Gründen der Recht-\nChargennummer oder eine entsprechende Kennzeich-                  schreibung davon abgewichen werden muss;\nnung angebracht ist, die die Feststellung des Ortes und       3. zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche\ndes Zeitpunktes der Herstellung ermöglicht.                       parallel zur Oberkante der Packung;\n4. bei anderen als den in § 7 Abs. 3 aufgeführten Erzeug-\n§7                                    nissen umrandet mit einem schwarzen Balken von\nWarnhinweise                               mindestens drei Millimeter und höchstens vier Milli-\nmeter Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des\n(1) Packungen von Tabakerzeugnissen, außer nicht zum           Warnhinweises oder der sonstigen Angaben beein-\nRauchen bestimmte Tabakerzeugnisse, dürfen gewerbs-               trächtigt;\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn einer\nder folgenden allgemeinen Warnhinweise gemäß den              5. in deutscher Sprache.\nSätzen 2 und 3 aufgebracht ist:                                  (2) Die Warnhinweise nach § 7 Abs. 1 und 3 müssen\n1. „Rauchen ist tödlich“ oder „Rauchen kann tödlich sein“     mindestens 30 vom Hundert der Außenfläche der entspre-\noder                                                       chenden Breitseite der Packungen der Tabakerzeugnisse\neinnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Der Warnhinweis\n2. „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umge-        nach § 7 Abs. 2 muss mindestens 40 vom Hundert der\nbung erheblichen Schaden zu“.                              Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung\nDiese allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so            einnehmen, auf der er aufgedruckt ist. Bei Verpackungen\nzu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen           von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten, deren am\nerscheinen, wobei bei den Warnhinweisen unter Num-            ehesten ins Auge fallenden Breitseite mehr als 75 Qua-\nmer 1 wahlweise einer der beiden zu verwenden ist. Diese      dratzentimeter aufweist, müssen die in § 7 Abs. 1 und 2\nHinweise sind auf der am ehesten ins Auge fallenden           genannten Warnhinweise eine Fläche von mindestens\nBreitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsver-     22,5 Quadratzentimeter auf jeder Breitseite einnehmen.\nkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung,               (3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf\nausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen,           den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie\naufzudrucken.                                                 sind unablösbar aufzudrucken, müssen unverwischbar\n(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig          sein und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bild-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich       zeichen oder beim Öffnen der Verpackung verdeckt,\neinen ergänzenden Warnhinweis gemäß der Anlage und            undeutlich gemacht oder getrennt werden. Bei anderen\nentsprechend den Anforderungen der Sätze 2 und 3              Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Hinweise","4436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002\nmittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht        von Satz 1 dürfen Zigaretten, die den Vorschriften der in\nentfernt werden können.                                          Satz 1 genannten Verordnung entsprechen, noch bis zum\n(4) Packungen von Tabakerzeugnissen dürfen gewerbs-           30. Juni 2004 dem Endverbraucher angeboten und feilge-\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die               halten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen\nAngaben und Warnhinweise nach § 6 Abs. 1 und § 7 den             Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie\nAnforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen.                   an den Endverbraucher abgegeben werden.\n(2) Andere Erzeugnisse als Zigaretten, die der in Ab-\n§9                                 satz 1 genannten Verordnung entsprechen, dürfen noch\nbis zum 30. September 2004 in den Verkehr gebracht wer-\nIrreführende Angaben\nden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Erzeugnisse\nAuf der Verpackung von Tabakerzeugnissen dürfen               als Zigaretten, die den Vorschriften der in Satz 1 genann-\nBegriffe, Namen, Marken und bildliche oder sonstige Zei-         ten Verordnung entsprechen, noch bis zum 30. Septem-\nchen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes             ber 2006 dem Endverbraucher angeboten und feilgehal-\nTabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, nicht           ten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abga-\nverwendet werden.                                                be an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den\nEndverbraucher abgegeben werden.\n§ 10\n(3) Zigaretten, deren Teer-, Nikotin- und Kohlenmono-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                    xidgehalt die in § 2 genannten Höchstmengen überstei-\n(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und              gen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 hergestellt\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätz-           und in den Verkehr gebracht werden. Zigaretten, die zur\nlich entgegen § 2 Zigaretten unter Nichteinhaltung der dort      Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft\nvorgesehenen Höchstgehalte an Teer, Nikotin oder Koh-            bestimmt sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006\nlenmonoxid gewerbsmäßig herstellt. Wer eine in Satz 1            hergestellt und ausgeführt werden.\nbezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach                (4) Tabakerzeugnisse, bei denen Angaben entgegen\n§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-            den Bestimmungen in § 9 verwendet werden, dürfen vor-\ngesetzes ordnungswidrig.                                         behaltlich des Satzes 2 bis zum 30. September 2003 in\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-       den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1\nstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                dürfen dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten,\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-           zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an\ngegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,       den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den End-\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 Packungen              verbraucher abgegeben werden:\nvon Zigaretten, Packungen von Tabakerzeugnissen oder\n1. Zigaretten, bei denen Angaben entgegen den Be-\nTabakerzeugnisse in den Verkehr bringt.\nstimmungen in § 9 verwendet werden, noch bis zum\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des             30. Juni 2004,\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine         2. andere Tabakprodukte als Zigaretten, bei denen An-\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der     gaben entgegen den Bestimmungen in § 9 verwendet\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.                 werden, noch bis zum 30. September 2006.\n§ 11                                                             § 12\nÜbergangsregelungen                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Zigaretten, die den Vorschriften der Verordnung              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nüber die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kenn-\nüber Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom                zeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmen-\n29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert             gen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I         (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nS. 460), entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September          Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), außer\n2003 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. November 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002 4437\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 2)\nErgänzende Warnhinweise\n1. Raucher sterben früher.\n2. Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und\nSchlaganfälle.\n3. Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.\n4. Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.\n5. Schützen Sie Kinder – lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!\n6. Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.\n7. Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!\n8. Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungen-\nerkrankungen.\n9. Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.\n10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: (Telefon-\nnummer/Postanschrift/Internetadresse/Befragen Sie Ihren Arzt oder Apo-\ntheker).\n11. Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.\n12. Rauchen lässt Ihre Haut altern.\n13. Rauchen kann die Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchtbarkeit\nein.\n14. Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure."]}