{"id":"bgbl1-2002-81-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":81,"date":"2002-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/81#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-81-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_81.pdf#page=6","order":5,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  AltPflAPrV)","law_date":"2002-11-26T00:00:00Z","page":4418,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["4418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers\n(Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV)\nVom 26. November 2002\nAuf Grund des § 9 des Altenpflegegesetzes vom                                       Abschnitt 1\n17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in Verbindung mit § 1\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                                    Ausbildung\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-                                    §1\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im\nGliederung der Ausbildung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-\nheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium               (1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und\nfür Bildung und Forschung:                                      zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1\naufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht\nInhaltsübersicht                           von 2 100 Stunden und die aufgeführte praktische Aus-\nbildung von 2 500 Stunden.\nAbschnitt 1                           (2) Von den 2 500 Stunden der praktischen Ausbildung\nAusbildung                         entfallen mindestens 2 000 Stunden auf die Ausbildung in\nden in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genann-\n§ 1 Gliederung der Ausbildung\nten Einrichtungen.\n§ 2 Praktische Ausbildung\n(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten\ndes Unterrichts und der praktischen Ausbildung.\nAbschnitt 2\nLeistungsbewertung\n(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu\ngewähren.\n§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung\n§ 4 Benotung                                                                                §2\nAbschnitt 3                                          Praktische Ausbildung\nPrüfung                              (1) Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des\nAltenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungs-\n§ 5 Staatliche Prüfung\ngemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten.\n§ 6 Prüfungsausschuss\n(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der\n§ 7 Fachausschüsse\npraktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin\n§ 8 Zulassung zur Prüfung                                       oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxis-\n§ 9 Vornoten                                                    anleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines\n§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung                             Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist\n§ 11 Mündlicher Teil der Prüfung                                1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder\n§ 12 Praktischer Teil der Prüfung\n2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger\n§ 13 Niederschrift über die Prüfung\nmit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Alten-\n§ 14 Bestehen der Prüfung, Zeugnis\npflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der\n§ 15 Wiederholen der Prüfung                                    Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder\n§ 16 Rücktritt von der Prüfung                                  Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxis-\n§ 17 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unter-  anleitung ist es, die Schülerin oder den Schüler schritt-\nbrechung der Prüfung                                      weise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen\n§ 18 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche                       Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Alten-\npflegeschule zu halten.\n§ 19 Prüfungsunterlagen\n(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die\nAbschnitt 4                        Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der\nErlaubniserteilung\nSchülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher.\nAufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und\n§ 20 Erlaubnisurkunde                                           Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen\n§ 21 Sonderregelungen für Personen mit Diplomen oder Prü-       zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterin-\nfungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- nen oder die Praxisanleiter zu beraten.\npäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum          (4) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei\nihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Beschei-\nnigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer\nAbschnitt 5\nder Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten\nSchlussvorschrift                      Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über Fehl-\n§ 22 Inkrafttreten                                              zeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Bescheini-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002               4419\ngung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende                                    Abschnitt 3\ndes Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungs-\nabschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres ab-                                  Prüfung\ngeschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine\nzusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2                                         §5\nund 3 aus. Der Träger der praktischen Ausbildung gemäß                            Staatliche Prüfung\n§ 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und die Schülerin\noder der Schüler erhalten Abschriften.                          (1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen,\neinen mündlichen und einen praktischen Teil.\n(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung\nAbschnitt 2                          werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die\nAusbildung abgeschlossen wird.\nLeistungsbewertung\n(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung\n§3                              nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulas-\nsen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungs-\nJahreszeugnisse,                         ausschüsse sind vorher zu hören.\nTeilnahmebescheinigung\n(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:\n(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt\ndie Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler         1. in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des\nein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in             Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der\nder praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische          Schüler ausgebildet worden ist, oder\nAusbildung wird im Benehmen mit dem Träger der prak-         2. in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die\ntischen Ausbildung festgelegt.                                   von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\ndes Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die\n(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulas-\nSchülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.\nsungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolg-\nreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Beschei-          (5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustim-\nnigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich          mung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule\num eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts           im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt\ndes Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein         werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung\nZeugnis ersetzt werden.                                      gewährleistet ist.\n§4                                                           §6\nBenotung                                                 Prüfungsausschuss\nFür die nach dieser Verordnung zu bewertenden                (1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsaus-\nLeistungen gelten folgende Noten:                            schuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durch-\n„sehr gut“ (1),     wenn die Leistung den Anforderungen      führung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus\nin besonderem Maße entspricht (bei       folgenden Mitgliedern:\nWerten bis unter 1,5),                   1. einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten\n„gut“ (2),          wenn die Leistung den Anforderungen          oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als\nvoll entspricht (bei Werten von 1,5 bis      vorsitzendem Mitglied,\nunter 2,5),                              2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,\n„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den     3. mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder\nAnforderungen entspricht (bei Werten         Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin\nvon 2,5 bis unter 3,5),                      oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lern-\n„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-            feldern überwiegend unterrichtet haben.\nweist, aber im Ganzen den Anforde-       Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung\nrungen noch entspricht (bei Werten       an Prüfungen geeignet sein.\nvon 3,5 bis unter 4,5),\n(2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach\n„mangelhaft“ (5),   wenn die Leistung den Anforderungen      Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder\nnicht entspricht, jedoch erkennen        Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1\nlässt, dass die notwendigen Grund-       Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stell-\nkenntnisse vorhanden sind und die        vertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der\nMängel in absehbarer Zeit behoben        Altenpflegeschule.\nwerden können (bei Werten von 4,5 bis\nunter 5,5),                                 (3) Zur Durchführung des mündlichen und des prak-\ntischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss\n„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen\nFachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des\nnicht entspricht und selbst die Grund-\nPrüfungsausschusses wahrnehmen.\nkenntnisse so lückenhaft sind, dass\ndie Mängel in absehbarer Zeit nicht         (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige so-\nbehoben werden können (bei Werten        wie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an\nab 5,5).                                 allen Prüfungsvorgängen entsenden.","4420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002\n§7                              1. „Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische\nFachausschüsse                              Handeln einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen\nplanen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“,\n(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören\nihnen jeweils folgende Mitglieder an:                          2. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen\npflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und\n1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses                Therapie mitwirken“,\noder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses\nals leitendes Mitglied,                                    3. „Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen\nbeim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“.\n2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:\na) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in      (2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.\nden prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unter-      Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen\nrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene   durchzuführen.\nLehrkraft,                                                (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von\nb) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer   der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflege-\nund zur Protokollführung.                              schule oder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede\nAufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fach-\n(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom            prüfern unabhängig voneinander zu benoten. Bei unter-\nvorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses be-              schiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mit-\nstimmt.                                                        glied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den\nFachprüferinnen oder Fachprüfern.\n§8\nZulassung zur Prüfung                         (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses\nbildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung\n(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses        aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüfe-\nentscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers         rinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9\nüber die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit       Abs. 1 und 2.\nder Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-\ngende Nachweise vorliegen:                                                                 § 11\n1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-                          Mündlicher Teil der Prüfung\nlienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere       (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nNamensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirate-         folgende Lernfelder:\nten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für\ndie Ehe geführten Familienbuch,                            1. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen\npflegen“,\n2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.\n2. „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen\n(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der            beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“\nSchülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor              sowie\nPrüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.\n3. „Berufliches Selbstverständnis entwickeln“ und „Mit\nKrisen und schwierigen sozialen Situationen um-\n§9                                  gehen“.\nVornoten\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel-\n(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses        prüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen\nsetzt auf Vorschlag der Altenpflegeschule eine Vornote für     oder Schülern durchgeführt. Zu den Nummern 1 bis 3 des\njedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen und des       Absatzes 1 soll die Schülerin oder der Schüler jeweils\nmündlichen Teils der Prüfung ist, und eine Vornote für den     nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.\npraktischen Teil der Prüfung fest. Die jeweilige Vornote\nergibt sich aus den Zeugnissen nach § 3 Abs. 1.                   (3) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des\n§ 7 Abs. 1 Nr. 2 nehmen die Prüfung ab und benoten\n(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten           die Leistungen zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1.\ndes mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der        Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist\nPrüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert            berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu\nberücksichtigt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2      prüfen.\nsowie des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist aus den beiden Vornoten\nzuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.                        (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-\nses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung\n(3) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem\naus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fach-\nSchüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten\nprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9\nPrüfungsteils mitgeteilt.\nAbs. 1 und 2.\n§ 10                                (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses\nkann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern\nSchriftlicher Teil der Prüfung                 beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jeweils eine  berechtigtes Interesse besteht und die Schülerin oder der\nAufsichtsarbeit aus den Lernfeldern:                           Schüler damit einverstanden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002                4421\n§ 12                                                          § 15\nPraktischer Teil der Prüfung                                     Wiederholen der Prüfung\n(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer         (1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungs-\nAufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege ein-             teile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note\nschließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines      „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.\nalten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche             (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses\n„Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ und „Unter-        entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder\nstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“.            Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie\n(2) Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen      deren Dauer und Inhalt.\nAusarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung\nder Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Beglei-                                  § 16\ntung eines alten Menschen und aus einer abschließenden                          Rücktritt von der Prüfung\nReflexion. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchs-\ntens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und ab-            (1) Tritt die Schülerin oder der Schüler nach der Zulas-\ngenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung            sung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den\nder Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschrei-    Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des\nten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.     Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt\ndas vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den\n(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer        Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die\nnehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das           Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund\nvorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist be-          vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer\nrechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu     ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\nprüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 5 Abs. 4 und\nder pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fach-             (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nprüferinnen oder Fachprüfer. Die Einbeziehung der pflege-     oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, die\nbedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren       Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt\nEinverständnis und die Zustimmung der Pflegedienst-           die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht\nleitung voraus.                                               bestanden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.\n(4) Zur Abnahme und Benotung des praktischen Teils\n§ 17\nder Prüfung kann eine Praxisanleiterin oder ein Praxis-\nanleiter                                                                           Versäumnisfolgen,\nNichtabgabe der Aufsichtsarbeit,\n1. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 1 aus der Einrichtung, in der                   Unterbrechung der Prüfung\ndie Prüfung stattfindet,\n(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Prü-\n2. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 2 aus der Einrichtung, die die\nfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder\npflegebedürftige Person betreut,\nnicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so\n3. im Falle des § 5 Abs. 5 aus der Einrichtung, in der die    gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung\nSchülerin oder der Schüler überwiegend ausgebildet        als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vor-\nwurde,                                                    liegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger\nin beratender Funktion hinzugezogen werden.                   Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der\nPrüfung als nicht unternommen.\n(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses\nbildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus         (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nder Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der          vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungs-\nVornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2.                               ausschusses. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n§ 13                                                          § 18\nNiederschrift über die Prüfung                          Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus      Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und         kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungs-\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.              gemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße\ngestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig\ngemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für\n§ 14                             nicht bestanden erklären; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.\nBestehen der Prüfung, Zeugnis                    Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der\nPrüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5\nzulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung\nAbs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der\nwegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach\nNote „ausreichend“ bewertet worden ist.\nAbschluss der Prüfung zulässig.\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das                                     § 19\nNichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler vom\nvorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine                                Prüfungsunterlagen\nschriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzu-          Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach\ngeben sind.                                                   Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungs-","4422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002\nunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten         prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie\nsind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und         hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen\nPrüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.              und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sät-\nzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen\nsind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung\nAbschnitt 4                           nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die\nErlaubniserteilung                        Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.\n(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflege-\n§ 20                             gesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat\nErlaubnisurkunde                          der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nLiegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Alten-       Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die\npflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung     Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflege-\nder Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige            gesetzes vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der\nBehörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der               zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates\nAnlage 4 aus.                                                  vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n§ 21                                (3) Wem die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflege-\nSonderregelungen                          gesetzes erteilt worden ist, kann die im Heimat- oder\nfür Personen mit Diplomen oder Prüfungs-                Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbe-\nzeugnissen aus einem anderen                     zeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft               oder Herkunftsstaates zulässig ist, deren Abkürzung in\noder einem anderen Vertragsstaat des                 der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung\nverliehen hat, aufzuführen.\n(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflege-\ngesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat                (4) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen               Nr. 1 des Altenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen              vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\nWirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die          gen der Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes zu ent-\nVoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegege-         scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nsetzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des          von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunfts-\nHeimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechen-        staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-\nde Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde          ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-\nausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn solche nicht      künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-\nbeigebracht werden können, einen gleichwertigen Nach-          oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht\nweis vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf        eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von\nim Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann       der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates\ndie für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Alten-  die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht\npflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen          ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-\nBehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte            gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht\nüber etwa gegen die antragstellende Person verhäng-            gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vor-\nte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche          lage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-\nMaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen                stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde\nVerhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung        ersetzen.\ndes Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nBehörde in den Fällen des Satzes 1 und 2 von Tatbestän-\nAbschnitt 5\nden Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des                               Schlussvorschrift\nAltenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf\ndie Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflege-                                    § 22\ngesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die\nzuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu                                Inkrafttreten\nunterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-        Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002        4423\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nA.   Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege\nStundenzahl\n1.   Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege\n1.1. Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen                                      80\n– Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit\n– Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege\n– Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen\n– Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen\n– Gesundheitsförderung und Prävention\n– Rehabilitation\n– Biographiearbeit\n– Pflegerelevante Grundlagen der Ethik\n1.2. Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren                                 120\n– Wahrnehmung und Beobachtung\n– Pflegeprozess\n– Pflegediagnostik\n– Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege\n– Grenzen der Pflegeplanung\n– Pflegedokumentation, EDV\n1.3. Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen                                                   720\n– Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie,\nGerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre\n– Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege\n– Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen\n– Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten\n– Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen\n– Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen\n– Pflege alter Menschen mit Behinderungen\n– Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen\n– Pflege infektionskranker alter Menschen\n– Pflege multimorbider alter Menschen\n– Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen\n– Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen\n– Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen\n– Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen\n– Pflege schwerstkranker alter Menschen\n– Pflege sterbender alter Menschen\n– Handeln in Notfällen, Erste Hilfe\n– Überleitungspflege, Casemanagement\n1.4. Anleiten, beraten und Gespräche führen                                                                    80\n– Kommunikation und Gesprächsführung\n– Beratung und Anleitung alter Menschen\n– Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen\n– Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind","4424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002\nStundenzahl\n1.5. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken                                                 200\n– Durchführung ärztlicher Verordnungen\n– Rechtliche Grundlagen\n– Rahmenbedingungen\n– Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten\n– Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team\n– Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten\n2.   Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung\n2.1. Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen       120\n– Altern als Veränderungsprozess\n– Demographische Entwicklungen\n– Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte\n– Glaubens- und Lebensfragen\n– Alltag und Wohnen im Alter\n– Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter Menschen\n– Sexualität im Alter\n– Menschen mit Behinderung im Alter\n2.2. Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen                                    60\n– Ernährung, Haushalt\n– Schaffung eines förderlichen und sicheren Wohnraums und Wohnumfelds\n– Wohnformen im Alter\n– Hilfsmittel und Wohnraumanpassung\n2.3. Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen             120\n– Tagesstrukturierende Maßnahmen\n– Musische, kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote\n– Feste und Veranstaltungsangebote\n– Medienangebote\n– Freiwilliges Engagement alter Menschen\n– Selbsthilfegruppen\n– Seniorenvertretungen, Seniorenbeiräte\n3.   Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit\n3.1. Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen        120\n– Systeme der sozialen Sicherung\n– Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens\n– Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheits- und Sozialwesen\n– Pflegeüberleitung, Schnittstellenmanagement\n– Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit\n– Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit\n3.2. An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken                                            40\n– Rechtliche Grundlagen\n– Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung\n– Fachaufsicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002           4425\nStundenzahl\n4.    Altenpflege als Beruf\n4.1. Berufliches Selbstverständnis entwickeln                                                                      60\n– Geschichte der Pflegeberufe\n– Berufsgesetze der Pflegeberufe\n– Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und Arbeitsfelder\n– Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege\n– Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen\n– Ethische Herausforderungen der Altenpflege\n– Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns\n4.2. Lernen lernen                                                                                                 40\n– Lernen und Lerntechniken\n– Lernen mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien\n– Arbeitsmethodik\n– Zeitmanagement\n4.3. Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen                                                       80\n– Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten\n– Spannungen in der Pflegebeziehung\n– Gewalt in der Pflege\n4.4. Die eigene Gesundheit erhalten und fördern                                                                    60\n– Persönliche Gesundheitsförderung\n– Arbeitsschutz\n– Stressprävention und -bewältigung\n– Kollegiale Beratung und Supervision\nZur freien Gestaltung des Unterrichts                                                                             200\nGesamtstundenzahl                                                                                               2 100\nB.    Praktische Ausbildung in der Altenpflege\n1.    Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmen-\nbedingungen und fachlicher Konzepte.\n2.    Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich der Beratung,\nBegleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung.\n3.    Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden\nund geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken\nbei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.\n4.    Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z.B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung\nder häuslichen Pflegesituation.\n5.    Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung,\nBegleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.\nGesamtstundenzahl                                                                                               2 500","4426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nBezeichnung der Altenpflegeschule\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der Ausbildung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\nhat in der Zeit vom _____________________________________ bis _______________________________________________\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als\nAltenpflegeschülerin/Altenpflegeschüler*) teilgenommen.\nDie Ausbildung ist nicht über die nach § 8 des Altenpflegegesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ___ Tage*) –\nunterbrochen worden.\n(Stempel)\nOrt, Datum\nUnterschrift der Leitung der Altenpflegeschule\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002         4427\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 2)\nDie Vorsitzende/Der Vorsitzende*)\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung in der Altenpflege\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\nhat am _________________ die staatliche Prüfung in der Altenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes vom\n17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in der derzeit gültigen Fassung vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der\n___________________________________________________ in ___________________________________________________\nAltenpflegeschule                                                Ort\nbestanden.\nSie/Er*) hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung „_________________“\n2. im mündlichen Teil der Prüfung „_________________“\n3. im praktischen Teil der Prüfung „_________________“.\n(Siegel)\nOrt, Datum\nUnterschrift\n*) Nichtzutreffendes streichen.","4428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002\nAnlage 4\n(zu § 20)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\n„_______________________________“\nName, Vorname\ngeboren am                                                   in\nerhält auf Grund des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) mit Wirkung vom heutigen Tage\ndie Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„_______________________________“\nzu führen.\n(Siegel)\nOrt, Datum\nUnterschrift"]}