{"id":"bgbl1-2002-81-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":81,"date":"2002-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/81#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_81.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (Erste Agrarstatistikverordnung  1. AgrStatV)","law_date":"2002-11-20T00:00:00Z","page":4415,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002            4415\nVerordnung\nzur Aussetzung und Ergänzung\nvon Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz\n(Erste Agrarstatistikverordnung – 1. AgrStatV)\nVom 20. November 2002\nAuf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und c des Agrar-         bindung stehen: die Herkunft nach Anhang I Buch-\nstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              stabe M der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates\nvom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das               vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebun-\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung               gen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirt-\nund Landwirtschaft:                                              schaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 56 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung;\n§1\n2. bei den Umweltleistungen des Betriebs: der Bezug\nErhebung über die Viehbestände                       von Prämien oder Beihilfen für umweltrelevante Ver-\n(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände               pflichtungen, ausgenommen solche für den ökolo-\nwerden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistik-         gischen Landbau, sowie die Fläche von nicht bewirt-\ngesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichts-                 schafteten Feldabgrenzungen oder Teilen von Par-\nzeitpunkt 3. Mai 2005 Merkmale über die Bestände an              zellen, die vom Betrieb aus Umweltgründen gepflegt\nPferden und Geflügel erhoben.                                    werden und für welche der Landwirt Unterstützung\nerhält;\n(2) Erhebungsmerkmale sind\n3. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die land-\n1. bei den Beständen an Pferden: die Zahl der Tiere;             wirtschaftliche Berufsbildung nach der Art des Ab-\n2. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art sowie        schlusses.\nbei Hühnern der Nutzungszweck der Tiere.\n(3) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal\nnach Absatz 2 Nr. 1 sind die Monate Mai des Vorjahres\n§2                               bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt\nAgrarstrukturerhebung                      für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 und 3\n(1) Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung werden über        ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftsertei-\ndie in § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ge-      lung.\nnannten Merkmale hinaus erhoben:\n§3\n1. in den Jahren 2003, 2005 und 2007: Merkmale über\nEinkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten als Land-                  Ernte- und Betriebsberichterstattung\nwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung        Im Rahmen der Ernte- und Betriebsberichterstattung\nstehen;                                                  über Reben wird die Erhebung der Merkmale Mostaus-\n2. im Jahr 2003: Merkmale über Umweltleistungen des          beute und Säuregehalt (§ 46 Abs. 1 Satz 4 des Agrar-\nBetriebs;                                                statistikgesetzes) ausgesetzt.\n3. im Jahr 2005: Merkmale über die Berufsbildung des\nBetriebsleiters.                                                                     §4\n(2) Erhebungsmerkmale sind                                                        Inkrafttreten\n1. bei den Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nals Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Ver-   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. November 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}