{"id":"bgbl1-2002-80-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":80,"date":"2002-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/80#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_80.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Schuhfertigung","law_date":"2002-11-08T00:00:00Z","page":4401,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002               4401\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Schuhfertigung\nVom 8. November 2002\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-          mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der              Stellen und Personen.\nzuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom              (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden            kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-      Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung.\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\n§2\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Bildung\nund Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschus-                         Zulassungsvoraussetzungen\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver-            (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit:                                                       1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nSchuhfertigung zugeordnet werden kann, und danach\n§1                                 eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung\nZiel der Prüfung                           der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungs-\nund Bezeichnung des Abschlusses                      beruf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindes-\ntens fünf Jahre beträgt, oder\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         2. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufs-\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin – Fachrichtung           praxis in der Schuhfertigung\nSchuhfertigung erworben worden sind, kann die zustän-         nachweist.\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten           Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass\nund Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-       er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus-          hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-\nzunehmen:                                                                                 §3\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der                          Gliederung und Inhalt der Prüfung\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nHinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung           1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nder Betriebsmittel;                                       2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung             3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf\n(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\ndie Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nQualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nder Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen\nzwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten\nVerhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der\nPrüfungsteils zu beginnen.\nAnregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer\neigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit\nmit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf-                                  §4\nliche Bildung der Mitarbeiter;                                        Fachrichtungsübergreifender Teil\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-               (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und  Fächern zu prüfen:\nausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität      1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln,\nund Qualität; Beeinflussen des Material- und Produk-\ntionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien      2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln,\nund termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine         3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nreibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes\nZusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;\nHandeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-           er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-\nbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung       schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen","4402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,         3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\ndass er Organisationsprobleme des Betriebes auch in               arbeit im Betrieb:\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-            a) Rolle des Industriemeisters,\nwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen\naus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen                    b) Kooperation und Kommunikation,\nkönnen geprüft werden:                                            c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                                (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\na) Produktionsformen,                                     fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nb) Wirtschaftssysteme,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nc) nationale und internationale Unternehmens- und         Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,        unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\nd) nationale und internationale Organisationen und        betragen im Prüfungsfach:\nVerbände der Wirtschaft;                              1. Grundlagen für kostenbewusstes              2    Stunden,\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                              Handeln\na) Betriebsorganisation:                                  2. Grundlagen für rechtsbewusstes              1    Stunde,\nHandeln\naa) Aufbauorganisation,\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit           1,5 Stunden.\nbb) Arbeitsplanung,                                       im Betrieb\ncc) Arbeitssteuerung,                                    (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\ndd) Arbeitskontrolle,                                 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufs-\nb) Organisations- und Informationstechniken,\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nc) Kostenrechnung.                                        und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes        von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nHandeln“ soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-        gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von        nicht länger als 30 Minuten dauern.\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,             (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\ndass er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-        fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nsem Rahmen können geprüft werden:                             ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n1. Aus dem Grundgesetz:                                       wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\ndeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\na) Grundrechte,                                           licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\nb) Gesetzgebung,                                          fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn\nMinuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nc) Rechtsprechung;\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                                                        §5\na) Arbeitsvertragsrecht,                                                   Fachrichtungsspezifischer\nb) Arbeitsschutzrecht     einschließlich Arbeitssicher-              Teil der Fachrichtung Schuhfertigung\nheitsrecht,                                              (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,         Fächern zu prüfen:\nd) Tarifvertragsrecht,                                    1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nlagen,\ne) Sozialversicherungsrecht;\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\n3. Umweltschutzrecht.\n3. Betriebstechnik,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-       4. Fertigungstechnik,\nsen, dass er über soziologische Grundkenntnisse verfügt       5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.\nund soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nund beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nschaftliche Grundlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer\nwerden:\nnachweisen, dass er mathematische und naturwissen-\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:              schaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgaben-\na) Entwicklungsprozess des Einzelnen,                     stellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere\ndeutlich machen, dass er die mit seiner praktischen Tätig-\nb) Gruppenverhalten;                                      keit zusammenhängenden Rechnungen durchführen und\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:           lösen sowie die Zusammenhänge von abhängigen Größen\neinschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nwerden:\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,                  1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren\nc) Führungsgrundsätze;                                        Aufbau,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002               4403\n2. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom,          4. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik:\nSpannung, elektrischem Widerstand und Energie-\na) Aufbau und Funktion von Mess-, Steuerungs- und\nverlust,\nRegelungseinrichtungen,\n3. Grundkenntnisse aus der organischen und anorga-                b) Automatisierung, Prozesstechnik.\nnischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,\nSalze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel,                (5) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik“ soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, dass er über fertigungs-\n4. Grundkenntnisse aus der Statistik,                         technische Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische\n5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir-           Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen\nkungsgrad,                                                sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berück-\nsichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einleiten\n6. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sowie\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nUmrechnung von Schuhlängenmaßen.\n1. Wesentliche Fertigungsverfahren:\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-\nstoffe“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er           a) Modellieren,\ndie wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die Schuh-             b) Aufbau und Chaussierung des Leistens unter\nfertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Ein-             Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,\nsatzbereiche und Verarbeitung schließen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                     c) Schaftherstellung,\n1. Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbeitung          d) Bodenherstellung,\nvon Leder, insbesondere:                                      e) Bodenmacharten;\na) Beschaffung und Verarbeitungsbereiche,                 2. Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen\nb) Gerben und Zurichten,                                      von Verfahrensabläufen;\nc) Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild,         3. Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von Über-\nwachungsaufgaben;\nd) Einsatzbereiche am Schuh;\n4. Qualitätssicherung und -kontrolle:\n2. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung\na) Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsver-\nsonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbesondere:\nfahren,\na) Textilien und Synthetiks,\nb) Prüf- und Kontrollmethoden,\nb) Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe, Bo-\nc) Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maß-\ndenmaterial, Farben und Appreturen;\nnahmen zur Behebung.\n3. Mess- und Prüfverfahren unter Beachtung der ein-\n(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\nschlägigen Normen für Leder, sonstige Werk- und\nschutz“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass\nHilfsstoffe.\ner mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik“ soll der Prüfungs-   Einrichtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des\nteilnehmer nachweisen, dass er die technischen Ein-           Umweltschutzes kennt und dass er Maßnahmen zur\nrichtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche Mess-,    Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von\nSteuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatzmög-             Schadensereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen\nlichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren     können geprüft werden:\nProduktionsablauf kennt, Störungen erkennen und ihre\n1. Arbeitssicherheit im Betrieb:\nBeseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                                   a) spezifische Rechtsvorschriften,\n1. Energieversorgung im Betrieb:                                  b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der\nArbeitssicherheit und Unfallverhütung,\na) Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie\nenergiesparende Maßnahmen,                                c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                    d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur\nVerhinderung von Explosionen,\nc) Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebsein-\nrichtungen;                                               e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen\nTransport und Verkehr,\n2. Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen:\nf) persönliche Schutzausrüstungen und besondere\na) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten,                   Sicherheitsmaßnahmen;\nb) Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und Maß-     2. Umweltschutz:\nnahmen zur Behebung von Störungen an Betriebs-\nmitteln;                                                  a) Entsorgung,\n3. Technische Kommunikation:                                      b) Wasser- und Luftreinhaltung,\na) Lesen und Interpretieren von Fertigungsanweisun-           c) Lärmschutz,\ngen und einfachen technischen Zeichnungen,                d) Staubschutz.\nb) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur        (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus\nErläuterung technischer Sachverhalte;                 einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht","4404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002\nlänger als acht Stunden dauern. Die Mindestzeiten betra-       5. Förderung des Lernprozesses:\ngen im Prüfungsfach:                                               a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\n1. Mathematische und natur-                     1   Stunde,        b) Sichern von Lernerfolgen,\nwissenschaftliche Grundlagen\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe        1   Stunde,\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\n3. Betriebstechnik                              1,5 Stunden,          auffälligkeiten,\n4. Fertigungstechnik                            2   Stunden,       e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz           1   Stunde.           Ausbildung,\n(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-       f) Kooperation mit externen Stellen;\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-           6. Ausbildung in der Gruppe:\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-         a) Kurzvorträge,\nteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung            b) Lehrgespräche,\nist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-\nfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im Ganzen           c) Moderation,\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2        d) Auswahl und Einsatz von Medien,\ngilt entsprechend.                                                 e) Lernen in Gruppen,\n§6                                   f) Ausbildung in Teams;\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                7. Abschluss der Ausbildung:\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die            a) Vorbereitung auf Prüfungen,\nberufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähig-           b) Anmelden zur Prüfung,\nkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kon-                c) Erstellen von Zeugnissen,\ntrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\n1. Allgemeine Grundlagen:\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nf) Mitwirken an Prüfungen.\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,            einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prü-\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,           fungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren\nHandlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\nbearbeiten.\n2. Planung der Ausbildung:\n(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation\na) Ausbildungsberufe,                                      oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteil-\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,                       nehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem\nPrüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Krite-\nc) Organisation der Ausbildung,                            rien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                        einheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil\nsoll höchstens 30 Minuten dauern.\ne) Ausbildungsplan,\nf) Beurteilungssystem;\n§7\n3. Mitwirken bei der Einstellung von Auszubildenden:\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\na) Auswahlkriterien,\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                        Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der\nc) Eintragungen und Anmeldungen,                           Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nd) Planen der Einführung,                                  Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;                       Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nAntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der         derungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\nAufgabenstellung,                                      spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                      (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\nc) praktische Anleitung,                                   gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf An-\ntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er\nd) Fördern aktiven Lernens,                                eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                         ordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-\nf) Lernerfolgskontrollen,                                  rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,\ng) Beurteilungsgespräche;                                  die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002               4405\nGrund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen                     (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nhaben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte      gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der\noder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab-         Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung\ngenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den              gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des\nin § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf            Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nAntrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im           anzugeben.\nberufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil frei-\ngestellt werden.                                                                            §9\nWiederholung der Prüfung\n§8                                   (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nBestehen der Prüfung                         wiederholt werden.\n(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind       (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\ngesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung      der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und\nist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertun-      Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer voran-\ngen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu         gegangen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen\nbilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prü-        erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note       gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nzusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen            nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet\nPrüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.        hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch be-\nstandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-           Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.\nteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im\nschriftlichen und praktischen Teil des berufs- und                                         § 10\narbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens                                 Inkrafttreten\neinem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.                 Kraft.\nBonn, den 8. November 2002\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","4406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n.....................................................................................................................................................……………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Schuhfertigung\nHerr/Frau ....................................................................................................................................……………………………\ngeboren am ...................................................……………… in .....................................................................………………\nhat am ...........................................................……………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Schuhfertigung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. November 2002 (BGBl. I S. 4401)\nbestanden.\nDatum ......................................................................................\nUnterschrift(en) ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002                                               4407\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Prüfung                                                                                              ................……\n1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln                                                                                     ................……\n2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln                                                                                     ................……\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb                                                                               ................……\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1\nim Hinblick auf die am ..................... in ..................... vor ..................... abgelegte Prüfung\nin diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..................... freigestellt.“)\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung                                                                                               ................……\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen                                                                        ................……\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe                                                                                      ................……\n3. Betriebstechnik                                                                                                            ................……\n4. Fertigungstechnik                                                                                                          ................……\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz                                                                                         ................……\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter I. 3.)\nIII. Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen\nund Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nach-\ngewiesen.\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ...................... in ..................... vor ..................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil freigestellt.“)"]}