{"id":"bgbl1-2002-8-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":8,"date":"2002-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/8#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_8.pdf#page=18","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung","law_date":"2002-02-04T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung\nVom 4. Februar 2002\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I\nS. 1354), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994),\nzuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I\nS. 594), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ durch das Wort\n„Aufenthaltsgenehmigung“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n„(4a) Ausländern kann für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäfti-\ngung für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen\nim Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des\n31. Dezember 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu\neiner Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden.“\nc) In Absatz 5 werden die Angabe „Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe\n„Absätzen 2 bis 4a“ und das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ durch das Wort\n„Aufenthaltsgenehmigung“ ersetzt.\n2. § 5 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sport-\nvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am\nWettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebens-\njahr vollendet haben und eine Vereinbarung mit dem Verein oder der\nEinrichtung über ein Gehalt nachweisen, das mindestens 50 Prozent der\nBeitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung\nbeträgt, und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im\nEinvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifi-\nkation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer\nbestätigt; auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am\n7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen findet Nummer 10\nin der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Februar 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}