{"id":"bgbl1-2002-8-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":8,"date":"2002-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/8#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_8.pdf#page=13","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen","law_date":"2002-01-23T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002                573\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nVom 23. Januar 2002\nAuf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4      5. § 28 wird wie folgt geändert:\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der\na) In Nummer 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nMark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.\nS. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 24 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), § 106           b) In Nummer 4 wird die Angabe „fünf Millionen\nAbs. 2 Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b            Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei Millionen\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in                 fünfhunderttausend Euro“ ersetzt.\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der\nZuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach\n§ 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das        6. § 31a wird aufgehoben.\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom\n10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesauf-       7. Anlage 2 Abschnitt A wird wie folgt geändert:\nsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit\nden Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung                a) Nummer 7 (Anmerkungen zur Nachweisung 104)\ndes Versicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Ver-                wird wie folgt geändert:\nsicherungsaufsichtsgesetzes:                                         aa) In Unternummer 1 Satz 1 erster Spiegelstrich\nwerden die Wörter „oder seinen Denominatio-\nnen (z. B. Deutsche Mark)“ gestrichen.\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berichterstattung von Versi-              bb) In Unternummer 4 werden die Wörter „oder\ncherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichts-                        seinen Denominationen“ gestrichen.\namt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995                  b) In Nummer 11 (Anmerkungen zur Nachwei-\n(BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung              sung 301) Unternummer 1 Satz 1 und 2 wird\nvom 16. April 1999 (BGBl. I S. 725), wird wie folgt ge-              jeweils die Angabe „5 Mio. DM“ durch die Angabe\nändert:                                                              „2,5 Mio. €“ ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „eine Million Deutsche          c) In den Nummern 24, 25 und 41 (Anmerkungen zu\nMark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.                  den Nachweisungen 260, 261 und 262), jeweils\nUnternummer 1 Satz 2, wird jeweils die Angabe\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „250 000 Deut-              „1 Mio. DM“ durch die Angabe „500 000 €“\nsche Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.             ersetzt.\nd) In den Nummern 44, 46, 50 und 51 (Anmerkungen\n3. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „fünf Millionen Deut-             zu den Nachweisungen 241, 243, 263 und 264),\nsche Mark“ durch die Angabe „drei Millionen Euro“               jeweils Unternummer 1 Satz 2, wird jeweils\nersetzt.                                                        die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe\n„125 000 €“ ersetzt.\n4. § 27 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 48 (Anmerkungen zur Nachwei-\na) In Nummer 1 werden die Angabe „sechs Millionen               sung 246) Unternummer 1 wird die Angabe\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „drei Millionen              „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 €“\nEuro“ und die Angabe „60 Millionen Deutsche                  ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „30 Millionen Euro“\nersetzt.                                                  f) Nummer 58 (Anmerkungen zu Muster 1) wird wie\nfolgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „zwei Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million                aa) In Unternummer 3 Satz 1 werden die Wörter\nEuro“ und die Angabe „20 Millionen Deutsche                       „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“\nMark“ durch die Angabe „10 Millionen Euro“                        ersetzt.\nersetzt.\nbb) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:\nc) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „zwei\nMillionen Deutsche Mark“ jeweils durch die An-                    „4. Für die Ermittlung der Zeitwerte gilt § 56\ngabe „eine Million Euro“ ersetzt.                                     RechVersV.“","574             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002\ng) Nummer 59 (Anmerkungen zu Muster 2) Unter-                    „3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstel-\nnummer 1 Satz 5 Buchstabe a bis i wird wie folgt                       len anzugeben. Unter 0,5 € oder unter\ngefasst:                                                               500 € (bei TsdEuro) ist abzurunden und\nansonsten aufzurunden. Centbeträge\n„a) bei Brutto-Beiträgen bis zu\noder Beträge unter 1 TsdEuro können\n5 Mio. €:                          125 000 €                       jedoch auch unter Verzicht auf die Auf-/\nAbrundung einfach weggelassen wer-\n„b) bei Brutto-Beiträgen bis zu\nden, sofern die Auf- und Abrundung\n50 Mio. €:                         250 000 €                       einen unverhältnismäßig hohen Aufwand\nverursachen würde.“\n„c) bei Brutto-Beiträgen bis zu\nb) Nummer 3.3.3.3 wird wie folgt gefasst:\n125 Mio. €:                        500 000 €\n„3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind\n„d) bei Brutto-Beiträgen bis zu                                        jeweils nicht durch Neuberechnung aus\n250 Mio. €:                     1 000 000 €                        den centlosen Euro-Beträgen oder\nTsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls\n„e) bei Brutto-Beiträgen bis zu                                        durch Auf-/Abrundung oder – alternativ –\n500 Mio. €:                     1 500 000 €                        Streichung der Centbeträge oder Beträ-\nge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.“\n„f) bei Brutto-Beiträgen bis zu\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1 000 Mio. €:                   2 000 000 €\n„4. Version\n„g) bei Brutto-Beiträgen bis zu\nDie Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die\n2 500 Mio. €:                   3 000 000 €                   Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“\n„h) bei Brutto-Beiträgen bis zu                                   anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter\nund Nachweisungen ist in dem Feld „Version“\n5 000 Mio. €:                   4 000 000 €                   die Zahl „3“ einzusetzen.“\n„i) bei Brutto-Beiträgen über\n9. In der Nachweisung 245 wird die Angabe „100 TDM“\n5 000 Mio. €:                    5 000 000 €“.        jeweils durch die Angabe „50 TsdEuro“ ersetzt.\nh) In Nummer 60 (Anmerkungen zu Muster 3) Unter-\nnummer 3 Satz 3 und in Nummer 61 (Anmerkun-          10. In den Formblättern, Nachweisungen und Mustern\ngen zu Muster 4) Unternummer 4 wird jeweils die           werden die Angabe „DM“ jeweils durch die Angabe\nAngabe „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                „Euro“ und die Angabe „TDM“ jeweils durch die An-\ngabe „TsdEuro“ ersetzt.\ni) In Nummer 61 (Anmerkungen zu Muster 4) Unter-\nnummer 1 Satz 4 und in Nummer 62 (Anmerkun-\n11. In Muster 1 Seite 2 werden die Überschrift der Spalten\ngen zu Muster 5) Unternummer 1 Satz 6 wird\n6 bis 8 „Veränderungen im Geschäftsjahr“ durch die\njeweils die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe\nÜberschrift „Bestand am Ende des Geschäftsjahres“\n„10 000 €“ ersetzt.\nsowie in Spalte 8 das Wort „Börsenkurswert“ durch\nj) In Nummer 63 (Anmerkungen zu Muster 6) Unter-             das Wort „Zeitwert“ ersetzt.\nnummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutscher\nMark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                                            Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n8. Anlage 2 Abschnitt C wird wie folgt geändert:           Kraft. Sie ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember\na) Nummer 3.3.3.2 wird wie folgt gefasst:               2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden.\nBonn, den 23. Januar 2002\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\nHelmut Müller"]}