{"id":"bgbl1-2002-8-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":8,"date":"2002-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_8.pdf#page=12","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Postgesetzes","law_date":"2002-01-30T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Postgesetzes\nVom 30. Januar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  a) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember\n2005“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember\n2007“ ersetzt.\nArtikel 1                               b) In Satz 3 werden die Wörter „Bis zum 31. Dezember\nÄnderung des Postgesetzes                              2002“ durch die Wörter „Bis zum 31. Dezember\nDas Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I                       2007“ ersetzt.\nS. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes          c) In Satz 4 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl\nvom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt               „2 000“ ersetzt.\ngeändert:                                                         d) In Satz 5 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „In\nGemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern und\n1. In § 51 Abs. 1 wird nach Nummer 6 das Komma durch                  Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vor-\neinen Punkt ersetzt und Nummer 7 aufgehoben.                       gaben zentralörtliche Funktionen haben,“ ersetzt.\ne) Nach Satz 5 wird folgender Satz neu eingefügt:\n2. § 52 wird wie folgt gefasst:\n„Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je\n„Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist            Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre\ndie Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienst-                Einrichtung vorhanden sein.“\nleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen\nVerordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56\n2. In § 2 Nr. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den\ngelten für diesen Zeitraum nicht.“\nWörtern „die Leerungszeiten“ die Wörter „und die\nnächste Leerung“ eingefügt.\n3. In § 53 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember\n2002“ durch die Wörter „für die Zeit der gesetzlichen\nExklusivlizenz“ ersetzt.                                                               Artikel 3\nRückkehr\n4. In § 54 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember                        zum einheitlichen Verordnungsrang\n2002“ durch die Wörter „der gesetzlichen Exklusiv-\nlizenz“ ersetzt.                                              Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Post-Universal-\ndienstleistungsverordnung können auf Grund der Er-\nmächtigung des Postgesetzes durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\nArtikel 2\nÄnderung der\nPost-Universaldienstleistungsverordnung                                            Artikel 4\nDie Post-Universaldienstleistungsverordnung vom                                      Inkrafttreten\n15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt ge-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nändert:                                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Januar 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}