{"id":"bgbl1-2002-8-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":8,"date":"2002-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_8.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)","law_date":"2002-01-30T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["570                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002\nGesetz\nzur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen\n(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG)*)\nVom 30. Januar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            können insbesondere regeln\n1. die Arten der betroffenen Geräte und Kraftfahrzeuge,\n2. bei Geräten\n§1\na) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung\nVerbrauchskennzeichnung                                         sowie sonstiger Nachweise,\nund Verbrauchshöchstwerte\nb) Höchstwerte für den Energieverbrauch,\n(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und\n3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchs-\nanderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen\nkennzeichnung wie\nsowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrich-\ntung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für                            a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit                              in der Nähe des Kraftfahrzeugs am Angebots- oder\nZustimmung des Bundesrates                                                         Verkaufsort,\n1. bestimmen, dass bei Geräten und Bestandteilen von                            b) Zusammenstellung von Angaben über verschiede-\nGeräten (nachfolgend Geräte genannt) sowie bei Kraft-                         ne Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen durch Aus-\nfahrzeugen Angaben über den Verbrauch an Energie                              hänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am\nund anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2-                               Angebots- oder Verkaufsort,\nEmissionen und zusätzliche Angaben zu machen sind                          c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt\n(Verbrauchskennzeichnung),                                                    angebotene Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen\nsowie deren Veröffentlichung und Verteilung,\n2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von\nGeräten festlegen (Verbrauchshöchstwerte).                                 d) Angaben in der Werbung,\nRechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung                         4. die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,\nbei Kraftfahrzeugen und über Verbrauchshöchstwerte                          5. Bestimmung und Befugnisse zuständiger Stellen und\ndürfen nur zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäi-                           Behörden,\nschen Gemeinschaften erlassen werden.\n6. sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inver-\n(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskenn-                              kehrbringen oder der Inbetriebnahme von Geräten.\nzeichnung ergehen\n1. bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesministe-                                                     §2\nrien für Arbeit und Sozialordnung sowie für Umwelt,                                       Bußgeldvorschriften\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,                                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bun-                         lässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 oder einer\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                    vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-\nsicherheit.                                                            verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates\nvom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nund anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher       zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nEtiketten und Produktinformationen (ABl. EG Nr. L 297 S. 16), der Richt-\nlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Sep-\ntember 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz                                    §3\nvon elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechende\nKombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36), der Richtlinie 1999/94/EG                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999\nüber die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue           Kraft. Gleichzeitig tritt das Energieverbrauchskennzeich-\nPersonenkraftwagen (ABl. EG Nr. L 12 S. 16) sowie der Richt-             nungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), zuletzt\nlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschalt-      geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 29. Okto-\ngeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33).                  ber 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 571\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Januar 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}