{"id":"bgbl1-2002-8-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":8,"date":"2002-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes","law_date":"2002-01-30T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["564               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002\nGesetz\nzur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes\nVom 30. Januar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            3. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Aus-\nführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsver-\nArtikel 1                                   trägen nach diesem Gesetz“ die Wörter „und die\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001“\nÄnderung des Anerkennungs-                              angefügt.\nund Vollstreckungsausführungsgesetzes\nb) In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. 1994 II\nDas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-                  S. 2658)“ die Wörter „und die Verordnung (EG)\nsetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt              Nr. 44/2001“ angefügt.\ngeändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:\n4. § 35 wird wie folgt neu gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                             „§ 35\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:                        Sonderregelungen über die Beschwerdefrist\n„2. die Durchführung folgender Verordnungen der               Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten\nEuropäischen Gemeinschaften:                          gegen die Entscheidung über die Zulassung der\nZwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und\na) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des              beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Ent-\nRates vom 29. Mai 2000 über die Zuständig-         scheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder\nkeit und die Anerkennung und Vollstreckung         in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Ver-\nvon Entscheidungen in Ehesachen und in             pflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem\nVerfahren betreffend die elterliche Verant-        anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat.\nwortung für die gemeinsamen Kinder der             Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfer-\nEhegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19);               nung ist ausgeschlossen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2\nb) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates          sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen\nvom 22. Dezember 2000 über die gericht-            keine Anwendung.“\nliche Zuständigkeit und die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen in        5. § 50 wird wie folgt geändert:\nZivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1\nS. 1).“\nSatz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“                   „§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 erster\ndurch das Wort „Verordnungen“ ersetzt.                         Halbsatz und Satz 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 durch folgen-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       de Sätze ersetzt:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte Verord-                 „Artikel 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist\nnung gilt“ durch die Wörter „genannten Verordnun-              sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Ver-\ngen gelten“ ersetzt.                                           pflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 1                Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die\nNr. 2 genannte Verordnung“ durch die Wörter „die               Verordnung nicht gilt, oder in einem nicht der\njeweils durchzuführende Verordnung“ ersetzt.                   Europäischen Union angehörenden Vertragsstaat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002                 565\ndes Übereinkommens vom 16. September 1988                  über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-          Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.“\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) hat.\nDementsprechend finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2                                    Artikel 2\nsowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine                   Änderung anderer Rechtsvorschriften\nAnwendung, wenn der Verpflichtete seinen ge-\n(1) In § 20 Nr. 16a des Rechtspflegergesetzes vom\nwöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-\n5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch\nstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nren Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.“\nS. 3656) geändert worden ist, werden die Wörter „nach\n§ 23 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\n6. Nach § 54 ist folgender Abschnitt 6 anzufügen:             gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)“ durch\ndie Wörter „nach § 21 des Anerkennungs- und Voll-\n„Abschnitt 6                        streckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001\nVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom            (BGBl. I S. 288, 436)“ ersetzt.\n22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständig-          (2) In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Seegerichtsvollstreckungs-\nkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von         gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 786), das durch\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen           Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001\n§ 55                           (BGBl. I S. 288, 436) geändert worden ist, wird die Anga-\nbe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.\nAbweichungen von Vorschriften des\nAllgemeinen Teils; ergänzende Regelungen               (3) In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 11 Abs. 1\ndes Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,   machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz       zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember\nund Satz 2 sowie § 18 finden keine Anwendung.              2001 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, werden im\n(2) Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist   Gebührentatbestand Nummer 1422 nach den Wörtern\nsinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Ver-              „Bescheinigung nach § 54“ die Wörter „oder § 56“ hinzu-\npflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem       gefügt.\nMitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Ver-         (4) § 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\nordnung nicht gilt, oder in einem nicht der Europäi-       blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\nschen Union angehörenden Vertragsstaat des Über-           bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\neinkommens vom 16. September 1988 über die                 zes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung           worden ist, wird wie folgt geändert:\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\nchen (BGBl. 1994 II S. 2658) hat. Dementsprechend\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfinden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1\nzweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflich-                                    „§ 148a\ntete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen                        Vollstreckbarerklärungen und\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem                     Bescheinigungen in besonderen Fällen“.\nanderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.\n(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-     2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nrung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,               „(3) Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreck-\nkann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-              barerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55\nstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das             Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nVerfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht         führungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe\ngelten sinngemäß.                                              von 72 Euro. Für die Ausstellung einer Bescheinigung\n§ 56                               nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nführungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe\nBescheinigungen zu inländischen Titeln\nvon 10 Euro.“\nDie Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58\n(5) In § 37 Nr. 7 und § 58 Abs. 2 Nr. 1 der Bundes-\nder Verordnung werden von dem Gericht, der Behörde\ngebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundes-\noder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffent-\nausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des\nfertigung des Titels obliegt. Soweit danach die Gerich-\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) geän-\nte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig\ndert worden ist, werden nach den Wörtern „Bescheini-\nsind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechts-\ngung nach § 54“ jeweils die Wörter „oder § 56“ eingefügt.\nzuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren\nGericht anhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt.\nFunktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung                                Artikel 3\neiner vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\nFür die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die                                     Inkrafttreten\nAusstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften         Dieses Gesetz tritt am 1. März 2002 in Kraft.","566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Januar 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}