{"id":"bgbl1-2002-8-10","kind":"bgbl1","year":2002,"number":8,"date":"2002-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_8.pdf#page=19","order":10,"title":"Post-Lizenzgebührenverordnung (PLGebV)","law_date":"2002-02-04T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002                    579\nPost-Lizenzgebührenverordnung\n(PLGebV)\nVom 4. Februar 2002\nAuf Grund des § 8 Satz 3 des Postgesetzes vom                von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 229     auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenz-\nNr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I             urkunde der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nS. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem            und Post zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                 auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Ver-\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-           kündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-       zurückgegeben hat.\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-\n§2\nterium der Justiz:\nGebührenhöhe\n§1                                  (1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz zur Beförde-\nGebühren                             rung von Briefsendungen beträgt mindestens 175 Euro\n(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung    und höchstens 700 Euro.\nzur Übertragung einer Lizenz erhebt die Regulierungs-             (2) Die Gebühr für die Zustimmung zur Übertragung\nbehörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach           einer Lizenz beträgt 50 Prozent der nach Absatz 1 fest-\nMaßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 10             gesetzten Gebühr.\ndes Verwaltungskostengesetzes.\n(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme                                      §3\neiner Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenz-\nübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines                         Anrechnung von Auslagen\nAntrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur              Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.\nLizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des\n§ 15 des Verwaltungskostengesetzes und Auslagen nach\nMaßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes er-                                           §4\nhoben.                                                                                 Inkrafttreten\n(3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkün-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998\ndung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb       in Kraft.\nBerlin, den 4. Februar 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}