{"id":"bgbl1-2002-79-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":79,"date":"2002-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/79#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_79.pdf#page=46","order":2,"title":"Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Auslandsadoptions-Meldeverordnung  AuslAdMV)","law_date":"2002-11-11T00:00:00Z","page":4394,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["4394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nVerordnung\nüber Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle\nan die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption\n(Auslandsadoptions-Meldeverordnung – AuslAdMV)\nVom 11. November 2002\nAuf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbin-    endgültig abgeschlossen, wenn die Entscheidung über\ndung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Adop-        die Annahme als Kind wirksam geworden ist und das Kind\ntionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz bei den\nmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354)           Adoptiveltern hat.\nverordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,          (3) Ist das Vermittlungsverfahren vorläufig abgeschlos-\nFrauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-             sen worden, ohne dass eine Adoption zustande gekom-\nministerium der Justiz:                                       men ist, erfolgt eine zusätzliche Meldung, wenn\n1. endgültig feststeht, dass das Kind für eine Adoptions-\nAbschnitt 1                              vermittlung nicht mehr in Betracht kommt, oder\nAllgemeines                           2. die Adoptionsbewerber an einer internationalen Adop-\ntionsvermittlung erkennbar nicht mehr interessiert\n§1                                  sind.\nAnwendungsbereich                                                        §3\nDiese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem                            Meldepflichtige Stelle,\nAdoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adop-             Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen\ntionsvermittlung befugten Stellen an den Generalbundes-\nanwalt als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption             Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungs-\n(Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermitt-  gesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte\nlungsfälle, in denen                                          Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösen-\nden Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt.\n1. das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhn-          Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderun-\nlichen Aufenthalt im Ausland haben                        gen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer\noder                                                      Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich\n2. das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung      mitzuteilen.\ndes Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht\nworden ist.                                                                             §4\nInhalt der Meldungen\nAbschnitt 2                             (1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:\nAdoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis             1. Daten der beteiligten Stellen:\nzu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens                  a) Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungs-\ngesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung\n§2                                      befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift\nund Aktenzeichen,\nAnlässe für Meldungen\nb) zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptions-\n(1) Der Bundeszentralstelle sind zu melden:                       bewerber zuständigen Landesjugendamtes und\n1. die Übermittlung des Berichts über die Adoptions-             c) zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle\nbewerber an die Zentrale Behörde des Heimatstaates               (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes),\ndes Kindes nach Artikel 15 Abs. 2 des Haager Überein-\nkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von              2. Daten der Adoptionsbewerber:\nKindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            a) Familienname,\ninternationalen Adoption (Adoptionsübereinkommen)\nb) Geburtsname,\n(BGBl. 2001 II S. 1034),\nc) Vornamen,\n2. die Annahme des Vermittlungsvorschlags aus dem\nHeimatstaat des Kindes nach Artikel 16 Abs. 2 des            d) Geschlecht,\nAdoptionsübereinkommens durch die Adoptions-                 e) Geburtsdatum,\nbewerber und\nf) Geburtsort,\n3. der vorläufige oder endgültige Abschluss des Vermitt-\nlungsverfahrens bei der meldepflichtigen Stelle.             g) Staatsangehörigkeit,\n(2) Kommt eine Vermittlung zustande, gilt das Vermitt-        h) Familienstand und\nlungsverfahren für die Zwecke dieser Verordnung als              i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002              4395\n3. Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptions-               e) soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes\nbewerber ein Kind annehmen möchten,                               nach der Annahme als Kind,\n4. Datum der Übermittlung des Berichts sowie                  2. wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mittei-\nlung dieser Tatsache.\n5. Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese\nbereits bekannt sind.\nAbschnitt 3\n(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:\nAdoptionsvermittlungsverfahren\n1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der\nMeldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrens-                   im Verhältnis zu sonstigen Staaten\nnummer,\n§5\n2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2\nEinmalige Meldung\nBuchstabe a und b und Nr. 3 sowie\nBetrifft das Vermittlungsverfahren weder das Verhältnis\n3. das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignis-\nzu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-\nses.\nmens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverord-\n(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner          nung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungs-\nfolgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch       gesetzes bestimmt sind, sind der Bundeszentralstelle mit\nnicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:            Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer\n1. bezüglich des Kindes:                                      Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,\nAbs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung\na) Geburtsname,                                           zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3\nb) Vornamen,                                              gelten entsprechend.\nc) Geschlecht,\nAbschnitt 4\nd) Geburtsdatum,\nVerfahren\ne) Geburtsort,\nf) Staatsangehörigkeit,                                                                §6\ng) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,                          Form und Frist der Meldungen der Daten\n2. bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes:               (1) Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernüber-\na) Familienname,                                          tragung übermittelt werden und dem von der Bundeszen-\ntralstelle festgelegten Muster entsprechen. Dabei sind\nb) Geburtsname,                                           dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-\nc) Vornamen,                                              nahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-\nsicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit\nd) Geschlecht,                                            und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der\ne) Geburtsdatum,                                          übermittelnden und der empfangenden Stelle gewähr-\nleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind\nf) Geburtsort,\nVerschlüsselungsverfahren anzuwenden.\ng) Staatsangehörigkeit,\n(2) Die Meldungen sind innerhalb von drei Monaten\nh) Familienstand und                                      nach Eintritt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses\ni) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie            zu übermitteln. Innerhalb der Frist können mehrere\nMeldungen zusammengefasst übermittelt werden.\n3. bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes\ndie Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonsti-\ngen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Akten-                             Abschnitt 5\nzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.                        Übergangs- und Schlussvorschriften\n(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die\nAngaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:                                                    §7\n1. wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes                                  Übergangsregelung\nabgeschlossen wird:                                          Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im\na) das Datum der Zustimmung des Heimatstaates             Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-\nnach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsüberein-     mens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-\nkommens,                                              nung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind,\ngelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldun-\nb) das Datum der Entscheidung über die Annahme als        gen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses\nKind und ihres Wirksamwerdens,                        zusammengefasst übermittelt werden können.\nc) den Familiennamen des Kindes nach der Annahme\nals Kind, falls er vom Familiennamen der Anneh-                                    §8\nmenden abweicht,                                                              Inkrafttreten\nd) die Vornamen des Kindes nach der Annahme als              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKind und                                              Kraft."]}