{"id":"bgbl1-2002-79-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":79,"date":"2002-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_79.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung  GGAV 2002)","law_date":"2002-11-06T00:00:00Z","page":4350,"pdf_page":2,"num_pages":44,"content":["4350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\n(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002)\nVom 6. November 2002\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit                                         §2\n§ 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheits-                               Geltungsbereich von\nbehörden und -organisationen und auf Grund des § 5                   Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2\nAbs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-              der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1998\n(BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Ver-    Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen ge-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert       eigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-         § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                 bahn auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In\ndiesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme-\n§1                               genehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.\nGeltungsbereich\n(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen                                          §3\nvon der                                                                  Grenzüberschreitende Beförderung\n1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. De-\nSoweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Ver-\nzember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch\nordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\ndie 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverord-\ndarf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der inner-\nnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246),\nstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften die-\n2. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I          ser Verordnung erfolgen.\nS. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) und\n3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom                                              §4\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529).                                         Übergangsvorschriften\n(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten\nBis zum 31. Dezember 2002 dürfen die Vorschriften der\nAusnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen-\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993\ndung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buch-\n(BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buch-\nordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in ihrer bis\nstaben haben folgende Bedeutung:\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung\n1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-          weiter angewendet werden.\nverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,\n2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-\nverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3                                       §5\nfür Beförderungen mit der Eisenbahn,                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und                     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgut-Ausnahmeverord-\n4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-          nung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert\nverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3        durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I\nfür Beförderungen auf der Straße.                          S. 1435), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. November 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002            4351\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nErklärung der verwendeten Abkürzungen\nIn dieser Anlage bedeuten\nADNR           Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nADR            Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nBem.           Bemerkung\nBGBl.          Bundesgesetzblatt\nCSC            Internationales Übereinkommen über sichere Container\nDIN            Deutsches Institut für Normung\nEmS            Unfallmaßnahmen für Schiffe, die Gefahrgut befördern – Gruppenunfallmerkblätter –\nGGAV           Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-\nAusnahmeverordnung)\nGGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung\nBinnenschifffahrt)\nGGVE           Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen-\nbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)\nGGVS           Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (Gefahrgutverordnung Straße)\nGGVSE          Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)\nGGVSee         Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)\nIBC            Großpackmittel\nICAO-TI        Technical instructions for the transport of dangerous goods by air\nIMDG Code      International Maritime Dangerous Goods Code\nMEGC           Gascontainer mit mehreren Elementen\nn.a.g.         nicht anderweitig genannt\nPCB            Polychlorierte Biphenyle\nPCDF           Polychlorierte Dibenzofurane\nPCT            Polychlorierte Terphenyle\nRID            Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nStVZO          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nTE             Toxizitätsäquivalent-Faktor\nTRG            Technische Regeln für Gase\nUN             United Nations (Vereinte Nationen)\nVDMA           Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau","4352         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nInhaltsübersicht\nAusnahme 1 (E)           – Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt\nAusnahme 2 (B, E, S)     – Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen\nAusnahme 3 (E, S)        – Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter\nAusnahme 4 (B, E, S)     – Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1\nAusnahme 5 (M)           – Freistellung von Geräten mit nicht brennbaren, nicht giftigen und nicht ätzenden Gasen\nAusnahme 6 (S)           – Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet\nAusnahme 7 (E, S)        – Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE\nAusnahme 8 (B)           – Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren\nAusnahme 9 (B, E, S)     – Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff\nAusnahme 10 (B, E, S)    – Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel\nAusnahme 11 (B, E, S)    – Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung\nAusnahme 12 (B, E, S)    – Beförderung von verdichtetem acetonfreiem Acetylen\nAusnahme 13 (S)          – Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\nAusnahme 14 (S)          – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\nAusnahme 15 (B, E, M, S) – Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Num-\nmer 1479 in loser Schüttung\nAusnahme 16 (M)          – Freistellung von verdüstem Ferrosilicium\nAusnahme 17 (E, S)       – Zu- und Ablauf der Seehäfen und Flugplätze\nAusnahme 18 (S)          – Beförderungspapier\nAusnahme 19 (B, E, S)    – Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\nAusnahme 20 (B, E, S)    – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle\nAusnahme 21 (B, E, S)    – Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln\nAusnahme 22 (E, S)       – Saug-Druck-Tanks\nAusnahme 23 (B, E, S)    – Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcon-\ntainern\nAusnahme 24 (S)          – Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen\nAusnahme 25 (S)          – Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungs-\nnummer\nAusnahme 26 (S)          – Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern\nAusnahme 27 (S)          – Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abroll-\nbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern\nAusnahme 28 (E, S)       – Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern\nAusnahme 29 (B)          – Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken\nAusnahme 30 (S)          – Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR\nAusnahme 31 (S)          – Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                4353\nAusnahme 1 (E)\nBeförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt\n1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen\nnachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Über-\nsetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert\nwerden:\nKlasse               Klassifizierungscode                               Benennung des Stoffes\nund Verpackungsgruppe\n1                            2                                                3\n1.4 bis 9                      alle                    gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken\nin gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen\n2                           2F                     verflüssigte Gase\n3        F1, Verpackungsgruppen II und III         UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin, UN\n1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Diesel-\nkraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahr-\nzeugen mit Aufsetztanks\n2   Verladung\nDie Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten\nsind.\n3   Sonstige Vorschriften\n3.1 Beladevorschriften\nDie Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Wester-\nland (Sylt) – Syltshuttle-Tarif – in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.\n3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer festgekuppelten Einheit\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit\ngefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich\nPersonenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güter-\nwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit festgekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen\nmit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen\nsich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene\nElemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein\nElement der vorstehenden Alternativen zu befördern.\n3.3 Schriftliche Weisungen\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR\nmitzuführen.\n3.4 Beförderungsausschluss\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpack-\nmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit\nAufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder\nmehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\n3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks\nDie Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\n4   Angaben im Beförderungspapier\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Syltshuttle-Tarif muss den Vor-\nschriften des RID entsprechen.","4354     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAusnahme 2 (B, E, S)\nZulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen\n1    Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.1 P204 ADR und RID\ndürfen auch Druckgaspackungen verwendet werden, die nach einem Prüfverfahren nach den Bedingungen\nder Nummer 2 im Rahmen eines amtlich anerkannten Qualitätssicherungs-Systems geprüft sind, sofern die\nPrüfverfahren mindestens die gleiche Nachweisgenauigkeit wie die Heißwasserbadprüfung nach Unter-\nabschnitt 4.1.4.1 P204 ADR und RID bei entsprechenden Prüfdrücken aufweisen und die Zustimmung des\namtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE vorliegt.\n2    Prüfverfahren\n2.1  Das Prüfverfahren muss eine Nachweisgrenze von 2 ҂ 10-3 Millibarliter pro Sekunde bezogen auf den Innen-\ndruck bei 20 Grad Celsius, mindestens 1 ҂ 10-2 Millibarliter pro Sekunde bezogen auf den Innendruck bei\n50 Grad Celsius oder eines interpolierten Wertes bei einer anderen Temperatur aufweisen.\n2.2  Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50 Grad Celsius erfolgt, ist sie durch eine Gewichts-\nkontrolle aller befüllten Druckgaspackungen sowie durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festig-\nkeitsprüfungen der Dosenkörper zu ergänzen.\n2.3  Bei Prüfungen nach dieser Ausnahme dürfen weder unzulässige Leckagen noch unzulässige Verformungen\nauftreten. Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden Leckage-\nrate überschritten wird. Verformungen sind unzulässig, wenn sie die Transportsicherheit beeinträchtigen\nkönnen.\n3    Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.\nAusnahme 3 (E, S)\nFreistellung kleiner Mengen bestimmter Güter\n1    Die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten verpackten gefährlichen Güter der Verpackungsgruppen II und III\noder der angegebenen Klassifizierungscodes unterliegen bei Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen\nnicht den Vorschriften der GGVSE.\n2    Tabelle\nZeile         Stoffe/        Klasse       Klassifizierungscode/      UN-          Menge (Nettomasse)/\nGegenstände                     Verpackungsgruppe       Nummer         Beförderungseinheit\n1              2               3                    4                5                     6\n1      Explosive Stoffe    1         1.1C                      0160         Gesamtmenge bis zu höchs-\nund Gegenstän-                1.1D                      0027         tens 1 kg (Nettoexplosiv-\nde mit Explosiv-                                                     stoffmasse)\n1.3C                      0161\nstoff\n1.3G                      0335\n1.4G                      0066, 0336\n1.4S                      0105, 0337\n1.1C                      0326         Gesamtmenge bis zu höchs-\n1.2C                      0413         tens 5 kg (Bruttomasse der\nGegenstände)\n1.3C                      0275, 0327\n1.3G                      0054, 0092,\n0093, 0195,\n0430\n1.4B                      0378\n1.4C                      0276, 0338,\n0339, 0379\n1.4G                      0191, 0197,\n0301, 0312,\n0403, 0431","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002            4355\nZeile       Stoffe/      Klasse      Klassifizierungscode/        UN-            Menge (Nettomasse)/\nGegenstände                  Verpackungsgruppe         Nummer           Beförderungseinheit\n1             2            3                   4                  5                       6\n1.4S                        0012, 0014,\n0044, 0055,\n0174, 0323,\n0373, 0404,\n0405, 0432\n2    Druckgas-          2       5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF,   1950          Gesamtmenge bis zu höchs-\npackungen                  5TFC, 5TO, 5TOC                           tens 30 kg (Bruttomasse)\nGefäße, klein,                                         2037\nmit Gas (Gas-\npatronen)\nFeuerlöscher               6A                          1044\nKältemaschinen                                         2857\nGegenstände                                            3164\nunter pneuma-\ntischem oder\nhydraulischem\nDruck\nFeuerzeuge und             6F                          1057\nNachfüllpatronen\nfür Feuerzeuge\nGeräte, klein, mit                                     3150\nKohlenwasser-\nstoffgas und\nKohlenwasser-\nstoffgas-Nach-\nfüllpatronen für\nkleine Geräte\n3    Entzündbare        3       Verpackungsgruppe II                      a) in zulässigen Innenver-\nflüssige Stoffe                                                         packungen aus Glas,\nGiftige Stoffe     6.1                                                  Porzellan oder Steinzeug\nmit einem Inhalt von\nÄtzende Stoffe     8\nhöchstens 5 kg für feste\nSelbstentzünd-     4.2     S4,                         1382, 1384,      Stoffe und höchstens 5 l\nliche Stoffe               Verpackungsgruppe II        1385, 1923,      für flüssige Stoffe\n1929, 2318\nb) in sonstigen zulässigen\nStoffe, die in     4.3     WS,                         1418, 1436,      Innenverpackungen mit\nBerührung mit              Verpackungsgruppe II        3209             einem Inhalt von höchs-\nWasser entzünd-            WS,                         1418, 1436,      tens 10 kg für feste Stof-\nbare Gase ent-             Verpackungsgruppe III       3209             fe und höchstens 10 l für\nwickeln                                                                 flüssige Stoffe\nW2,                         1396, 1405,\nVerpackungsgruppe II        1417, 2624,   und in einer Gesamtmenge\n2830, 3078,   von höchstens 25 kg für\n3170, 3208    feste Stoffe und höchstens\nW2,                         1396, 1398,   25 l für flüssige Stoffe\nVerpackungsgruppe III       1405, 1435,\n2844, 2950,\n3170, 3208\nUngereinigte leere Ver-\npackungen einschließlich\nleere Großpackmittel (IBC),\nleere Tankfahrzeuge, leere\nAufsetztanks und leere\nTankcontainer sowie un-\ngereinigte leere Fahrzeuge\nund leere Kleincontainer\nfür Güter in loser Schüt-\ntung, die die vorstehend\naufgeführten Stoffe der\nKlasse 4.3 enthalten haben","4356   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nZeile       Stoffe/      Klasse      Klassifizierungscode/        UN-            Menge (Nettomasse)/\nGegenstände                 Verpackungsgruppe          Nummer            Beförderungseinheit\n1             2            3                   4                  5                       6\nEntzündend (oxi- 5.1       O2,                         1452, 1453,\ndierend) wirken-           Verpackungsgruppe II        1456, 1458,\nde Stoffe                                              1459, 1461,\n1462, 1471,\n1482, 1485,\n1490, 1495,\n1496, 1503,\n1506, 1513,\n1515, 1748,\n2465, 2468,\n2721, 2723,\n2880, 3212\nO1,                         2427, 2428,\nVerpackungsgruppe II        2429, 3210,\n3214\nO2,                         1458, 1459,\nVerpackungsgruppe III       1482, 2208\nO1,                         2427, 2428,\nVerpackungsgruppe III       2429, 3210\n4    Organische         5.2     P1                          3105, 3106,   in zulässigen Innenver-\nPeroxide                                               3107, 3108,   packungen in Mengen von\n3109, 3110    höchstens 200 g und in\neiner Gesamtmenge von\nhöchstens 1 kg\n5    Entzündbare        3       Verpackungsgruppe III                     in zulässigen Innenver-\nflüssige Stoffe                                                      packungen mit einem Inhalt\nGiftige Stoffe     6.1                                               von höchstens 20 kg für\nfeste Stoffe und höchstens\nÄtzende Stoffe     8                                                 20 l für flüssige Stoffe und in\nEntzündbare        4.1     F1,                         1345, 3175    einer Gesamtmenge von\nfeste Stoffe               Verpackungsgruppe II                      höchstens 50 kg für feste\nStoffe und höchstens 50 l\nF1,                         1312, 1324,   für flüssige Stoffe\nVerpackungsgruppe III       1325, 1328,\n1331, 1332,\n1334, 1353,\n1944, 1945,\n2000, 2213,\n2254, 2538,\n2623, 2717\nF3,                         1338, 1350,\nVerpackungsgruppe III       2687, 2989,\n3178\nSelbstentzünd-     4.2     S2,                         1361\nliche Stoffe               Verpackungsgruppe II\nS2,                         1361, 1362\nVerpackungsgruppe III\nS4,                         1376, 3190\nVerpackungsgruppe III\nSW,                         2210\nVerpackungsgruppe III\nEntzündend (oxi- 5.1       O2,                         1942, 2067,\ndierend) wirken-           Verpackungsgruppe III       2068, 2069,\nde Stoffe                                              2070","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002             4357\nZeile         Stoffe/      Klasse       Klassifizierungscode/        UN-          Menge (Nettomasse)/\nGegenstände                   Verpackungsgruppe         Nummer         Beförderungseinheit\n1              2             3                    4                  5                    6\nUngereinigte leere Ver-     1452, 1453,\npackungen einschließlich    1456, 1458,\nleere Großpackmittel        1459, 1461,\n(IBC), leere Tankfahr-      1462, 1471,\nzeuge, leere Aufsetztanks   1482, 1485,\nund leere Tankcontainer     1490, 1495,\nsowie ungereinigte leere    1496, 1503,\nFahrzeuge und leere         1506, 1513,\nKleincontainer für Güter in 1515, 1748,\nloser Schüttung, die        2427, 2428,\nStoffe der in Spalte 5 auf- 2429, 2465,\ngeführten UN-Nummern        2468, 2721,\nenthalten haben             2723, 2880,\n3210, 3212,\n3214\n(jeweils der\nVerpa-\nckungs-\ngruppe II)\n1458, 1459,\n1482, 1942,\n2067, 2068,\n2069, 2070,\n2208\n(jeweils der\nVerpa-\nckungs-\ngruppe III)\n6      Radioaktive        7        Herzschrittmacher, Phar-                 keine besondere Mengen-\nStoffe                      mazeutik, Gegenstände                    beschränkung\ndes persönlichen Ge-\nbrauchs mit Skalen oder\nAnzeigemitteln mit fest\nanhaftenden radioaktiven\nStoffen (z. B. Uhren),\nthoriumhaltige Glüh-\nstrümpfe, thorierte\nSchweißelektroden, Ent-\nladungslampen und\nGlimmzünder, die natür-\nliches Thorium oder Kryp-\nton-85 enthalten, soweit\ndie genannten Stoffe und\nGegenstände hinsichtlich\nihrer Verwendung und\nLagerung nach atom-\nrechtlichen Vorschriften\nkeiner Genehmigungs-\noder Anzeigepflicht unter-\nliegen\n7      Verschiedene       9        M6,                         3082         Gesamtmenge bis zu höchs-\ngefährliche Stof-           Verpackungsgruppe III                    tens 50 kg oder 50 l\nfe und Gegen-               M7,                         3077\nstände                      Verpackungsgruppe III\nBem.: Die Freistellung für gefährliche Güter – bezogen auf zulässige Innenverpackungen – gilt auch, wenn\ndiese Güter in den angegebenen Mengen nach den Vorschriften des RID oder des ADR für die einzel-\nnen Klassen verpackt sind. Zulässige Innenverpackungen sind die in den entsprechenden Ver-\npackungsanweisungen in Kapitel 4.1 ADR und RID aufgeführten und zur Beförderung der Güter geeig-\nneten Verpackungen.","4358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n3           Freistellung medizinischer und kosmetischer Produkte\nStoffe, Lösungen und Gemische, die auf Grund ihrer Eigenschaften der Klasse 2, 31), 4.1, 4.3, 5.1, 6.11a),\n8 oder 9 zuzuordnen sind, und die bestimmungsgemäß zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken an\nMensch oder Tier anzuwenden sind, unterliegen nicht dem ADR oder RID, wenn sie in zulässigen Innenver-\npackungen nach Kapitel 3.4 ADR und RID in den einzelnen Klassen verpackt sind.\n4           Sonstige Vorschriften\n4.1         Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach den Nummern 2 und 3 darf in einem Eisenbahnwagen oder\neiner Beförderungseinheit 50 Kilogramm nicht überschreiten. Werden zusätzlich andere gefährliche Güter\nbefördert, findet diese Ausnahme keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn gefährliche Güter nach Kapitel 3.4\nin den einzelnen Klassen freigestellt sind.\n4.2         Werden die gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme nicht für eigene Zwecke befördert, haben die an der\nBeförderung Beteiligten gemeinsam die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausnahme sicherzustellen. In\ndiesen Fällen sind die Verpackungen – einzeln oder zusammengefasst – wie folgt zu beschriften: „Gefährliche\nGüter, Zeile Nummer ... der Nummer 2 (Tabelle) der Ausnahme 3, ... kg2)“.\n4.3         Bei der Beförderung für eigene Zwecke ist derjenige für die Einhaltung der Nummern 2, 3 und 4.1 verantwort-\nlich, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt.\n5           Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.\nAusnahme 4 (B, E, S)\nBeförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1\n1           Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch,\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID\ndürfen UN 0336 Feuerwerkskörper sowie UN 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der\nKlassifizierung 1.4G, jeweils mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter\nBeachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.\n2           Zusammensetzung der pyrotechnischen Sätze\nDie pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein:\n2.1         Komponente A mit Gefahrenauslöser UN 1507 Strontiumnitrat oder UN 1446 Bariumnitrat jeweils der Klasse 5.1,\n2.2         Komponente B mit Gefahrenauslöser UN 1396 Aluminiumpulver (Klassifizierungscode W2, Verpackungsgrup-\npe II) oder UN 1418 Magnesiumpulver (Klassifizierungscode WS, Verpackungsgruppe II) jeweils der Klasse 4.3.\n3           Verpackung\n3.1         Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Teil 4 und 6 ADR und RID geprüft, zugelassen und\ngekennzeichnet sind.\n3.2         Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.\n4           Sonstige Vorschriften\nDie übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschrif-\nten sind entsprechend anzuwenden.\n5           Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 4“.\n6           Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.\n_______________\n1)  Siehe auch Abschnitt 2.2.3.1.1 Bem. Nr. 7 ADR und RID.\n1a) Siehe auch Unterabschnitt 2.2.61.3 Fußnote b ADR und RID.\n2)  Anzugeben ist jeweils die Menge in der Maßeinheit, wie sie in der jeweiligen Zeile der Tabelle aufgeführt ist, zum Beispiel:\n– Bei gefährlichen Gütern der Zeile 1: „0,5 kg Nettoexplosivstoffmasse“,\n– bei gefährlichen Gütern der Zeile 2: „1 kg Bruttomasse“,\n– bei gefährlichen Gütern der Zeile 5: „20 l oder 20 kg“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002               4359\nAusnahme 5 (M)\nFreistellung von Geräten mit nicht brennbaren, nicht giftigen und nicht ätzenden Gasen\n1   Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige und nicht ätzende Gase der Klasse 2 enthalten, unterliegen unter\nBeachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht der GGVSee.\n2   Anforderungen an die Druckgeräte\nDie Druckgeräte in den Geräten müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung der\nDruckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt\ngeändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), entsprechen.\n3   Sonstige Vorschriften\n3.1 Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf bei + 15 Grad Celsius nicht höher sein als 0,2 Mega-\npascal (2 bar).\n3.2 Bei der Druckbeaufschlagung der Geräte ist zu beachten, dass sich die Gase während der Beförderung nicht\nverflüssigen dürfen.\n4   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 5“.\n5   Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen.\nAusnahme 6 (S)\nGruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet\n1   Abweichend von § 9 Abs. 5 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.1 P200 D. (12l) ADR darf UN 1045\nFluor, verdichtet in Flaschenbündeln, bei denen nicht jede Flasche mit einem Absperrventil versehen ist, unter\nBeachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.\n2   Anforderungen an die Flaschenbündel\n2.1 Ein Flaschenbündel darf mehrere Gruppen von Stahlflaschen enthalten. Jede Gruppe darf nicht mehr als\n5 Kilogramm Fluor enthalten und muss einzeln absperrbar sein.\n2.2 Der Fassungsraum einer einzelnen Druckgas-Stahlflasche eines Flaschenbündels darf 50 Liter nicht über-\nschreiten.\n2.3 Der Prüfdruck der Druckgas-Stahlflaschen und der gastechnischen Ausrüstung des Flaschenbündels muss\nmindestens 22,5 Megapascal (225 bar) Überdruck betragen.\n2.4 Die im Flaschenbündel verwendeten Druckgas-Stahlflaschen und Ventile müssen der Bauart nach für das\nBetreiben mit Fluor zugelassen sein.\n3   Füllvorschriften\nDer Überdruck der Füllung mit Fluor darf 15 Megapascal (150 bar) nicht überschreiten. Jede Flaschengruppe\ndarf nicht mehr als fünf Kilogramm Fluor enthalten.\n4   Sonstige Vorschriften\nJede Flaschengruppe ist während der Beförderung abzusperren.\n5   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 6“.\n6   Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.","4360       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAusnahme 7 (E, S)\nZuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE\n1       Abweichend von § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach\n§ 31 Abs. 1 Nummern 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 der\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nummer 8\nBuchstabe b und c in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nummer 5\nBuchstabe b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem\nUmfang weiterhin Prüfungen durchführen.\n2       Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2010.\nAusnahme 8 (B)\nBeförderung gefährlicher Güter mit Fähren\n1       Abweichend von den Vorschriften der Anlage B1 zur Anlage 1 der GGVBinSch dürfen gefährliche Güter auf\nStraßenfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschrif-\nten eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene\nFähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung ver-\nsehen.\n2       Bau und Ausrüstung\n2.1     Offene Fähren\nDas Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nDas Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen\n20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahr-\nzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines\nFlügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzu-\nordnen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so ange-\nordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann.\n2.2     Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder\nFahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähi-\ngem Material sein.\n2.3     Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während\ndes normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlosse-\nnem Zustand wasserdicht sein.\n2.4     Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck\nkenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n2.4.1   Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre fest-\ngelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:\n2.4.1.1 Offene Fähren\nDie elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-\ngefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne der Randnummer 10 014 der Anlage B1 des ADNR entsprechen.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nDie elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-\ngefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne der Randnummer 10 014 der Anlage B1 des ADNR entsprechen.\n2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.\n2.4.1.3 Offene Fähren\nNieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und\nwetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.\n2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen\ndas Austreten von Funken ausgerüstet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                4361\n2.4.2 Offene Fähren\nDie Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen\nbefinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.\n2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.\n2.5   Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufgestellt\nsein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeug-\ndeck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in\ndas Innere des Motorenraumes gelangen kann.\n2.6   Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.\n2.7   Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur\nEinführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt\ngeändert durch die Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 31. Mai 2001 (BGBl. 2002\nII S. 708), und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), sind folgende Maßnahmen zu treffen:\n2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlösch-\nanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar\n1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut\nzugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.\n2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren\nDas Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automa-\ntisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besat-\nzung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.\n2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede belie-\nbige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von\nhöchstens 20 Meter Länge erreicht werden können.\n2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder\nvon einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.\n2.7.5 Offene Fähren\nZusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\nnung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks\nanzubringen.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nZusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\nnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.\n3     Betriebsvorschriften\n3.1   Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals\n3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen\nGütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann\ninsbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fähr-\nbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.\n3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren\nFür jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der\nHydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden ent-\nhalten sind und die „Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern – Gruppenunfallmerkblätter\n(EmS)“ Berücksichtigung finden. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den\nFährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.\n3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren\nWährend der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Randnummer 10 315 der An-\nlage B1 zum ADNR mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.\n3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren\nDie Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhal-\nten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.","4362       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n3.2    Pflichten des Fährführers\n3.2.1  Offene Fähren\nDer Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-\ndene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen\nüber die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförde-\nrungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren Fahr-\ngäste an Bord sind.\n3.2.2  Gedeckte/geschlossene Fähren\nEs dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),\n4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht\nbefördert werden.\n3.2.3  Gedeckte/geschlossene Fähren\nWährend der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.\n3.2.4  Gedeckte/geschlossene Fähren\nDer Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die\nFähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.\n3.2.5  Gedeckte/geschlossene Fähren\nDer Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten\nFahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.\n3.2.6  Gedeckte/geschlossene Fähren\nEs dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.\n3.2.7  Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letz-\ntes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern\nund das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden.\n3.2.8  Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein\nSchutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.\n3.2.9  Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen.\n3.2.10 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.\n3.2.11 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.\n3.3    Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit\n3.3.1  Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungs-\npapiers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in\nKenntnis setzen.\n3.3.2  Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und\nUnterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern.\n3.3.3  Offene Fähren\nDer Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen.\n3.3.4  Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1\nerwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.\n3.3.5  Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR\nerforderliche Beförderungspapier mitzuführen.\n3.3.6  Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen Wei-\nsungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerkblätter\nbenötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.\n4      Sonstige Vorschriften\n4.1    Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die\nVorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.\n4.2    Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimengen\nnach Randnummer 10 011 der Anlage B1 des ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach\nUnterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert\nwerden.\n4.3    Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002            4363\nAusnahme 9 (B, E, S)\nTanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff\n1     Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie Abschnitt 7.4.1 ADR\ndürfen bestimmte\na) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,\nb) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,\nc) giftige Stoffe der Klasse 6.1,\nd) ätzende Stoffe der Klasse 8\nnach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni\n1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaser-\nverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserver-\nstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils\ngültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und\ngekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benen-\nnung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung von\nTanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.5 und 6.9.5.3 ADR\nund RID und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2\nADR und RID anzugeben.\n2     Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.\nAusnahme 10 (B, E, S)\nFarbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel\n1     Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 5.2.2.1.1 ADR und RID\ndürfen Versandstücke in Umverpackungen, die UN 1263 Farbe, Klassifizierungscode F1, Verpackungs-\ngruppe III enthalten, unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen ohne Kennzeichnung mit Gefahrzetteln\nder Nummer 3 nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR und RID befördert werden.\n2     Verpackung\n2.1   Die Stoffe müssen in Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel der Kodierung 0A1 oder mit\nabnehmbarem Deckel der Kodierung 0A2 mit einem höchsten Fassungsraum von fünf Litern nach Absatz\n6.1.4.22 ADR und RID verpackt werden.\n2.2   Umverpackung\n2.2.1 Die Versandstücke dürfen auf einer Palette mehrlagig gestapelt werden, sofern durch die Stauchbelastung\neine Beschädigung der Gefäße ausgeschlossen ist. Palettierte Gebinde sind mit Polyethylen-Schrumpf- oder\nDehnfolie von mindestens 0,12 Millimeter Dicke zu umschließen.\n2.2.2 Umverpackungen sind deutlich sichtbar mit Gefahrzetteln der Nummer 3 nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR und RID\nzu versehen. Die Umverpackung ist weiterhin mit der Kennzeichnungsnummer „UN 1263“ zu beschriften.\n3     Sonstige Vorschriften\nUmverpackungen dürfen nur einlagig befördert werden.\n4     Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 10“.\n5     Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.","4364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAusnahme 11 (B, E, S)\nBeförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung\n1            Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 Sondervorschrift\nVV/VW3, VW9, VV/VW12 und VV/VW13 ADR und RID\ndürfen feste Materialien, die mit UN 2315 Polychlorierte Biphenyle oder UN 3151 Polyhalogenierte Biphenyle,\nflüssig, oder UN 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig, oder UN 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest,\noder UN 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest, kontaminiert sind, unter Beachtung der nachfolgenden\nBestimmungen in loser Schüttung befördert werden.\n2            Die Materialien sind in flüssigkeitsdichte Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die Container oder\ndie Fahrzeugaufbauten sind staubdicht zu verschließen.\n3            Die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klasse 9 in loser Schüttung sind entsprechend\nanzuwenden.\n4            Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 11“.\n5            Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.\nAusnahme 12 (B, E, S)\nBeförderung von verdichtetem acetonfreiem Acetylen\n1            Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.2.1 und 2.2.2.2 ADR und RID\ndarf UN 1954 verdichtetes Gas, entzündbar, n.a.g., acetonfreies Acetylen unter Beachtung der nachfolgenden\nBestimmungen befördert werden.\n2            Verpackung\nDas Gas ist in Acetylenflaschen, die den besonderen Anforderungen an Druckgasbehälter für Acetylen-\nflaschen der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Technischen Regeln für\nGase (TRG) 3113) vom April 2000 entsprechen, zu befördern.\n3            Sonstige Vorschriften\n3.1          Das verdichtete acetonfreie Acetylen darf nur in Flaschen mit der porösen Masse nach TRG 311 Anlage 2\nNummer 15, Zulassungs-Kennzeichen 02 D M1 eingefüllt sein.\n3.2          Das Gewicht der Acetylenfüllung darf 1,5 Kilogramm bezogen auf eine 40-Liter-Flasche nicht übersteigen.\n3.3          Der Überdruck der Acetylenfüllung darf 2,5 Megapascal (25 bar) bei + 15 Grad Celsius nicht überschreiten.\n3.4          Die Gefäße, die mit der porösen Masse nach TRG 311 Anlage 2 Nummer 15 für verdichtetes acetonfreies\nAcetylen gefüllt sind, sind wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre zu prüfen.\n3.5          Kennzeichnung\nDie Flaschen sind zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 3 und deutlich sichtbar und dauerhaft mit der\nBeschriftung „Lösungsmittelfrei“ zu versehen.\n_______________\n3) Technische Regeln für Gase sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesi-\nchert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                                  4365\n4           Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 12“.\n5           Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.\nAusnahme 13 (S)\nBeförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\n1           Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unter-\nabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung\nder Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert\nwerden.\n2           Tankanforderungen\n2.1         Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.\n2.2         Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke\nnach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.\n2.3         Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.\n2.4         Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.\n3           Dokumentation\nIn die Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Aus-\nnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder\nnach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.\n4           Übergangsvorschriften\nBescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet\nwerden.\nAusnahme 14 (S)\nBeförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\n1           Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 GGVSE genann-\nten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter\nBeachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.\n2           Tankanforderungen\n2.1         Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach\nAbsatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans-\nporttanks für Gefahrgut“4) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2035)).\n2.2         Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens\n0,5 ist.\n2.3         Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behör-\nde bestätigt sein. In die Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung\nmit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6\nAbs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10\nGGVSE einzutragen.\n3           Übergangsvorschriften\nBescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet\nwerden.\n_______________\n4) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.\n5) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.","4366     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAusnahme 15 (B, E, M, S)\nBeförderung von Natriumperborat-Monohydrat\nund Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nummer 1479 in loser Schüttung\n1    Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch,\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV/VW8 ADR und RID und\n– § 3 Abs. 1 GGVSee\ndürfen die Stoffe UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Mono-\nhydrat oder Natriumcarbonat-Peroxyhydrat, Klassifizierungscode O2, Verpackungsgruppe III unter Beach-\ntung der nachfolgenden Abschnitte in loser Schüttung befördert werden.\n2    Verpackung, Beförderungsmittel\n2.1  Für die Verpackung der Stoffe dürfen staubdichte und feuchtigkeitsdichte 20 Fuß-Container mit Innenaus-\nkleidung (linerbag) als Bulkverpackung verwendet werden.\n2.2  Der linerbag nach Nummer 2.1 ist zu den Türen durch ein Schott und durch Spannschrauben abzusichern, so\ndass eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren über die Auslassöffnung durchgeführt werden\nkann.\n2.3  Im Seeverkehr sind die 20 Fuß-Container „so kühl wie möglich“ zu stauen.\n2.4  Der für die Verladung im Seeverkehr Verantwortliche hat zusätzlich in die Verladeanweisung aufzunehmen\n„nicht auf beheizbaren Tanks stauen“. Dies ist im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 IMDG Code zu ver-\nmerken.\n3    Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen.\n4    Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 15“.\n5    Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.\nAusnahme 16 (M)\nFreistellung von verdüstem Ferrosilicium\n1    Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee unterliegt UN 1408, Ferrosilicium, mehr als 30 Prozent, aber weniger als\n90 Prozent Silicium enthaltend, in verdüster Form unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften nicht der\nGGVSee und dem IMDG Code.\n2    Verpackung\nDas Ferrosilicium ist in staubdichte, reißfeste Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) zu verpacken.\n3    Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen.\n4    Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 16“.\nAusnahme 17 (E, S)\nZu- und Ablauf der Seehäfen und Flugplätze\n1    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 2.2, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2\nund 4.3, Teil 5 und Absatz 7.2.4 V/W5 und V/W7 ADR und RID sowie in Verbindung mit Kapitel 8.5 S7, S17\nund S20 ADR dürfen gefährliche Güter, die nach\n– dem IMDG Code und\n– den ICAO-TI\nbefördert werden dürfen, jedoch nach den Vorschriften der GGVSE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002           4367\na) nicht zur Beförderung zugelassen,\nb) anderen Klassen zugeordnet oder\nc) nach zusätzlichen oder abweichenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen\nsind, mit der Eisenbahn oder auf der Straße unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert\nwerden, sofern es sich um eine Beförderung im Zu- oder Ablauf der Seehäfen und Flugplätze handelt.\n2   Vorschriften bei der Beförderung mit der Eisenbahn oder auf der Straße\n2.1 Gefährliche Güter, die nach Kapitel 3.4 IMDG Code als begrenzte Mengen befördert werden oder im Luft-\nverkehr nicht den ICAO-TI unterworfen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR und des RID.\n2.2 Die Anlage 2 zur GGVSE ist unbeschadet der Ausnahme 19 dieser Verordnung zu beachten.\n3   Vorschriften für den Eisenbahnverkehr\n3.1 Die Vorschriften des RID sind zu beachten.\n3.2 An Wagen sind Gefahrzettel der entsprechenden Muster nach Unterabschnitt 5.3.4.2 und Absatz 5.2.2.2.2 und\n5.3.1.7.2 RID anzubringen, wenn die Versandstücke nach den Vorschriften des IMDG Code mit Gefahrenkenn-\nzeichen (einschließlich Gefahrenkennzeichen für Zusatzgefahren) versehen sind.\n3.3 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nach den Vorschriften des IMDG Code der Verträglichkeitsgruppe A\noder K zugeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden.\n3.4 Gefährliche Güter, bei denen nach den Vorschriften der GGVSee eine Beförderungstemperatur von weniger\nals + 20 Grad Celsius angegeben ist, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme mit der Eisenbahn befördert\nwerden. Ist eine Beförderungstemperatur von + 20 Grad Celsius bis einschließlich + 50 Grad Celsius angege-\nben, sind Beförderungen mit der Eisenbahn im Rahmen dieser Ausnahme nur in den Monaten Oktober bis\nApril zulässig.\n4   Vorschriften für den Straßentransport\n4.1 Die Vorschriften des ADR sind zu beachten, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.\n4.2 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nach den Vorschriften des IMDG Code der Verträglichkeitsgruppe K\nzugeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden.\n4.3 Werden Versandstücke mit Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 in einen Container, eine gedeckte Beförde-\nrungseinheit oder eine Ladungseinheit (Unit Load) verladen, darf durch die Gesamtmenge der Organischen\nPeroxide, die Art und Anzahl der Versandstücke und die Stauung keine Explosionsgefahr entstehen. Der\nUnterabschnitt 7.5.5.3 und der Abschnitt 7.5.11 CV15 ADR sind in diesen Fällen nicht zu beachten.\n4.4 Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr innerhalb der Seehafenstädte darf auch ein Beför-\nderungspapier nach § 8 Abs. 2 GGVSee verwendet werden.\n5   Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\n5.1 Im Frachtbrief oder im Beförderungspapier dürfen, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b müssen\nanstelle der nach RID oder ADR vorgeschriebenen Bezeichnungen die Angaben nach den Kapiteln 5.4 und 5.5\nIMDG Code oder die Bezeichnungen nach den ICAO-TI enthalten sein.\n5.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief oder im Beförderungspapier zu ver-\nmerken: „Ausnahme 17“.\n6   Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.\nAusnahme 18 (S)\nBeförderungspapier\n1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR\na) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder\nb) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:\n1. Empfänger,\n2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,\nwenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.","4368     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n2    Befreiung vom Beförderungspapier\n2.1  Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen\nohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit\nnach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach\n§ 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird.\nFür gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 sind für die Bestimmung der\nhöchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Ab-\nsatz 1.1.3.6.4 anzuwenden.\n2.2  Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinig-\nten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern,\nungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batteriefahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC\ndarf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.\n3    Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier\n3.1  Bei örtlich begrenzten Beförderungen darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beför-\nderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird, und auf die Angabe der\nGesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht angewendet wird und die übrigen\nVorschriften des ADR eingehalten sind.\n3.2  Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18“.\nNummer 3.1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern\na) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie\nb) der Klasse 5.2.\n4    Sonstige Vorschriften\nDiese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.\nAusnahme 19 (B, E, S)\nBeförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\n1    Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– Anlage 2, Nummern 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR\nund RID\ndürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1\nenthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.\n2    Freistellung\nLösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unter-\nliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht\neiner anderen Klasse zuzuordnen sind.\n3    Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxi-\nzitätsäquivalenz zu TCDD\n3.1  Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-\nFaktoren bestimmt:\nTabelle 1\nStoffbezeichnung                  Buchstabe gemäß          Toxizitätsäquivalent-Faktor\nAnlage 2, 1.2                      (TE)\nGGVSE\n1                                 2                              3\nA: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin                  a                             1\n1,2,3,7,8-Penta-CDD                          a                            0,5\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD                         b                            0,1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002              4369\nStoffbezeichnung                  Buchstabe gemäß         Toxizitätsäquivalent-Faktor\nAnlage 2, 1.2                     (TE)\nGGVSE\n1                                 2                             3\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD                          b                            0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD                          b                            0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD                         c                           0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD                        c                          0,001\nB: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran                     a                            0,1\n2,3,4,7,8-Penta-CDF                          a                           0,5\n1,2,3,7,8-Penta-CDF                          b                          0,05\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF                          b                           0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF                          b                           0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF                          b                           0,1\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF                          b                           0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF                         c                          0,01\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF                         c                          0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF                        c                          0,001\nC: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin                    d                             1\n1,2,3,7,8-Penta-BDD                          d                           0,5\n1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD                          e                            0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD                          e                            0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD                          e                            0,1\nD: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran                      d                            0,1\n2,3,4,7,8-Penta-BDF                          d                           0,5\n1,2,3,7,8-Penta-BDF                          e                          0,05\n3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder\neinem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-\nFaktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1\ndie Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in\nMikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.\n4   Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilo-\ngramm zu den Klassen 3 und 6.1\n4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:\nGruppe A\nLösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und\nhöchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\nGruppe B\nLösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000\nMikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000\nMikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\nGruppe C\nLösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.","4370        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n4.2     Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssi-\nger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse\n6.1 einzustufen.\nTabelle 2\nGruppe nach                     Flammpunkt (Flp.)                  Klasse                   UN-Nummer,\nNummer 4.1                                                                            Verpackungsgruppe\n1                                 2                            3                           4\nA                           Flp. < 23 °C                       3                       1992, I\nFlp. >/= 23 °C                      6.1                      2810, I\nB                           Flp. < 23 °C                       3                       1992, I\nFlp. >/= 23 °C                      6.1                      2810, II\nC                           Flp. < 23 °C                       3                       1992, I\nFlp. >/= 23 °C                      6.1                      2810, III\n4.3     Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer\nfester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln:\nGruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,\nGruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und\nGruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.\n4.4     Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bio-\nverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III ein-\ngestuft werden.\n4.5     In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und\nHüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen\nwären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C\nzuzuordnen.\n4.6     Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315,\nUN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR und RID zuzuordnen. Für die Beförderung\ngelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P 906.\n5       Beförderungszulassung\n5.1     Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungs-\ngruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Unger-\neinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie\nbeladene zu behandeln.\n5.2     Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen\n– Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und\n– Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen\nbefördert werden.\n5.2.1   Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten\nBiphenylen und Terphenylen\nFür die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den\nGruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Clorionen anspre-\nchen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 % in der Lösung, dürfen Transformatoren, Konden-\nsatoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C\nzugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 %, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.\n5.2.2   Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit\nBinnenschiffen\nGeräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Geräte\nmit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt\nbefördert werden:\n5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.\n5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entspre-\nchen müssen, verpackt werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                4371\n– Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,\n– Höchstgewicht 2,5 Tonnen,\n– Verschlussart: Dicht verschlossen.\nDie Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müs-\nsen mindestens 15 % des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein, dass auch bei\neinem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.\n5.2.2.3   Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu\nsichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie\nContainer, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist\ndurch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung\ngilt jeweils längstens fünf Jahre.\n5.2.2.4   Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert wer-\nden.\n5.2.2.5   Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein,\ndass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen auf-\ntreten:\n– 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,\n– 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,\n– 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.\n5.2.2.6   Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.\n5.2.2.7   Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen\nlassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden.\nDie Wannen müssen den Anforderungen des Absatzes 4.1.4.1 P906 ADR und RID entsprechen.\nGroßgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so gela-\nden und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der\nBeförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädi-\ngung der Großgeräte ausgeschlossen ist.\n5.2.3     Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Bin-\nnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:\n5.2.3.1   Bau und Ausrüstung\nDie Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B1 ADNR versehen\nsein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein\nund über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.\n5.2.3.2   Betrieb\n5.2.3.2.1 Es dürfen\n– nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe\nnach Randnummer 120 288 ff. der Anlage B1 ADNR,\n– nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.\n5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen\nnach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.\n5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die not-\nwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.\n5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Randnummer 10 185 der Anlage B1 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen,\naus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.\n5.2.4     Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen\nStellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten\nsind:\n1. Die Transportbehälter müssen unfallsicher sein.\n2. Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Ver-\nsandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.\n3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.\n5.3       Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen\nnach Unterabschnitt 4.1.4.1 P620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe\ndürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glas-\nampullen je Versandstück verpackt werden.","4372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n6            Sonstige Vorschriften\n6.1          Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811\nzugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln\nnach Muster 3 zu kennzeichnen.\n6.2          Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III\nzugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.\n6.3          Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1,\nUN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I\nzugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.\n6.4          Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht ange-\nwendet werden.\n6.5          § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.\n6.6          Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung\nzu bestätigen.\n6.7          Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbe-\nfugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugäng-\nlichen Stellen befinden.\n7            Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief\n7.1          Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:\na) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch „Gemisch/Lösung, Abfall enthält\npolyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane6)“,\nb) in den Fällen der Nummer 5.3: „UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klasse 6.1,\nVerpackungsgruppe I“.\n7.2          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.\nAusnahme 20 (B, E, S)\nBeförderung verpackter gefährlicher Abfälle\n1            Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID\ndürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15\nklassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3\nbis 5 befördert werden.\n2            Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung\n2.1          Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen\nmiteinander eingehen können.\n2.2          Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nach-\nstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die\nAbfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder\ndie nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen; wer-\nden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, ist im Beförderungspapier die\nKlasse der überwiegenden Gefahr und die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeich-\nnet durch I, II oder III, anzugeben. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfall-\ngruppe anzubringen.\n2.3          Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe inner-\nhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden\nchemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff aufgrund der durchgeführten\nBauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe\nverschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver-\n_______________\n6) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                   4373\nträglichkeit nach Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten\nStandardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als\nerbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.\nTabelle der gefährlichen Abfälle\nAbfall-/ Klasse(n)    Verpa-               Benennung              Angaben im       Gefahrzettel  Die chemische\nUnter-    gemäß      ckungs-                                     Beförderungs-        nach       Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID      gruppe(n)                                        papier        Kapitel 5.2   der Werkstoffe\ngemäß                                                       des ADR/RID    der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                          Muster      gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                        Nummer       stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                    destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                   über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                   Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                      keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)          (3)                  (4)                (5)        (6)        (7)              (8)\n1.1        2      Klassifi-  Druckgaspackungen                                                Essigsäure,\nzierungs-   (UN 1950) und Gefäße,                                            Kohlenwasser-\ncode 5A,    klein, mit Gas (Gaspatronen)                                     stoffgemisch\n5F und    (UN 2037) mit folgenden\n5O     Eigenschaften:\nerstickend,                        2         5A         2.2\nentzündbar oder                    2         5F         2.1\noxidierend,                        2         5O      2.2 + 5.1\nz.B. Spraydosen mit Entfär-\nbemitteln, Körperpflege-\nmitteln, Lacken, Frost-\nschutzmitteln, Autopflege-\nmitteln, Ledersprays,\ntragbare Feuerlöschgeräte\n(auch ohne Schutzkappe)\nBem.: Dieser Gruppe dür-\nfen auch nach Kapitel 3.4\ndes ADR/RID freigestellte\nGegenstände der Klasse 2\nbeigegeben werden (z. B.\nKohlendioxidpatronen)\n1.2        2      Klassifi-  Druckgaspackungen (UN\nzierungs-   1950) und Gefäße, klein,\ncode 5T,    mit Gas (Gaspatronen)\n5TF, 5TC,   (UN 2037) mit folgenden\n5TO,    Eigenschaften:\n5TFC und    giftig,                            2         5T         2.3\n5TOC     giftig, entzündbar,                2        5TF      2.3 + 2.1\ngiftig, ätzend,                    2        5TC       2.3 + 8\ngiftig, oxidierend,                2        5TO      2.3 + 5.1\ngiftig, entzündbar, ätzend oder    2       5TFC    2.3 + 2.1 + 8\ngiftig, oxidierend, ätzend,        2      5TOC     2.3 + 5.1 + 8\nz.B. Spraydosen mit Insek-\ntenvertilgungsmitteln,\nSchädlingsbekämpfungs-\nmitteln, Holz- und Pflanzen-\nschutzmitteln, Desinfek-\ntionsmitteln, Ledersprays,\nFrostschutzmittel (auch\nohne Schutzkappe)\n2.1        3            II   Entzündbare, flüssige,             3          II         3       Essigsäure,\nnicht giftige, nicht ätzende                                     Kohlenwasser-\nAbfälle mit einem Flamm-                                         stoffgemisch\npunkt unter 23 °C, deren\nDampfdruck bei 50 °C\n110 kPa (1,10 bar) nicht\nübersteigt, z. B. Benzin,","4374    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-             Benennung               Angaben im      Gefahrzettel  Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                    Beförderungs-        nach      Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                       papier        Kapitel 5.2  der Werkstoffe\ngemäß                                                      des ADR/RID   der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                         Muster     gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                       Nummer      stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                  destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                 über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                 Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                    keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                  (4)               (5)        (6)        (7)             (8)\nSpiritus, Petroleum, Alko-\nhole außer Methanol, Farb-,\nKlebstoff- und Lackabfälle\nmit der Zusatzgefahr\n„giftig“ vgl. Gruppe 3\n2.2        3      I und II  Farb- und Lackabfälle mit         3          I          3\nNitrocellulose mit mehr als\n20 % und höchstens 55 %\nNitrocellulose mit einem\nStickstoffgehalt von höchs-\ntens 12,6 % in der Trocken-\nmasse\n2.3        3      I bis III Farb-, Klebstoff- und Lack-       3          I          3\nabfälle, einschließlich sol-\ncher mit höchstens 20 %\nNitrocellulose mit einem\nStickstoffgehalt von höchs-\ntens 12,6 % in der Trocken-\nmasse\nBem.: Zu Härterpasten\nsiehe Abfallgruppe 8\n3.1        3      I und II  Entzündbare, flüssige,            3          I      3 + 6.1    Essigsäure,\norganische halogenhaltige                                      Kohlenwasser-\noder organische sauerstoff-                                    stoffgemisch\nhaltige, giftige Abfälle und\nsolche, die nicht einer\nanderen Sammeleintragung\nzugeordnet werden kön-\nnen, der UN-Nummern\n1992, 2603 und 3248, mit\neinem Flammpunkt unter\n23 °C, z. B. Altöle, auch\nsolche mit geringen Chlor-\nanteilen (z. B. polychlorier-\nten Kohlenwasserstoffen)\nsowie Abfälle mit Methanol\n3.2       6.1     I bis III Abfälle mit halogenhaltigen      6.1         I      6.1 + 3\nKohlenwasserstoffen mit\nAusnahme von Isocyanaten\nder UN-Nummer 2285,\nz. B. Trichlorethan, Trichlor-\nethylen (Tri), Perchlorethy-\nlen (Per), Methylenchlorid,\nTetrachlorkohlenstoff, Chlo-\nroform, Filterpatronen aus\nchemischen Reinigungs-\nbetrieben, Antiklopfmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002               4375\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-             Benennung              Angaben im      Gefahrzettel  Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                   Beförderungs-        nach      Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                      papier        Kapitel 5.2  der Werkstoffe\ngemäß                                                     des ADR/RID   der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                        Muster     gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                      Nummer      stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                 destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                   keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                  (4)              (5)        (6)        (7)             (8)\n3.3        9           II   Polychlorierte Biphenyle         9          II         9\n(PCB) (UN 2315), polyhalo-\ngenierte Biphenyle und\nTerphenyle (UN 3151 und\nUN 3152), auch in verpack-\nten Kleingeräten wie Klein-\nkondensatoren\nBem. 1: Wegen PCB, PCT\nund polyhalogenierten\nBiphenylen und Terpheny-\nlen in unverpackten Gerä-\nten siehe Klasse 9,\nUN 2315, UN 3151 und\nUN 3152\nBem. 2: Geräte mit PCB,\nPCT und polyhalogenierten\nBiphenylen und Terpheny-\nlen, die polychlorierte\nDibenzofurane (PCDF) der\nKlasse 6.1 enthalten, siehe\nAusnahme 19 dieser\nVerordnung\n3.4        3      I und II  Abfälle mit flüssigen, ent-      3           I      3 + 6.1\nzündbaren, giftigen Schäd-\nlingsbekämpfungsmitteln\nund Pflanzenschutzmitteln\nmit einem Flammpunkt\nunter 23 °C\n3.5       6.1     I bis III Abfälle mit flüssigen, gifti-   6.1          I      6.1 + 3\ngen, entzündbaren Schäd-\nlingsbekämpfungsmitteln\nund Pflanzenschutzmitteln\n4.1        3      I und II  Entzündbare flüssige,            3           I       3+8      Essigsäure,\nätzende Abfälle mit einem                                     Kohlenwasser-\nFlammpunkt unter 23 °C                                        stoffgemisch\n4.2        3      I und II  Entzündbare flüssige, gifti-     3           I    3 + 6.1 + 8\nge und ätzende Abfälle mit\neinem Flammpunkt unter\n23 °C, einschließlich\nGegenstände mit diesen\nFlüssigkeiten\n5.1        3          III   Entzündbare, flüssige, nicht     3         III         3      Essigsäure,\ngiftige, nicht ätzende Abfäl-                                 Kohlenwasser-\nle mit einem Flammpunkt                                       stoffgemisch\nvon 23 °C bis 61 °C\n5.2        3          III   Entzündbare, flüssige,           3         III      3 + 6.1\nschwach giftige Abfälle mit\neinem Flammpunkt von\n23 °C bis 61 °C","4376    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-             Benennung               Angaben im      Gefahrzettel  Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                   Beförderungs-         nach      Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                       papier        Kapitel 5.2  der Werkstoffe\ngemäß                                                      des ADR/RID  der Verpackun-\nKlasse     Verpa-\nADR/RID                                                         Muster     gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                       Nummer     stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                 destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                 über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                 Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                   keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                  (4)               (5)        (6)        (7)             (8)\n5.3        3          III   Entzündbare, flüssige,            3          III     3+8\nschwach ätzende Abfälle\nmit einem Flammpunkt von\n23 °C bis 61 °C\n6.1       4.1    II und III Abfälle, die aus festen         4.1           II       4.1\norganischen oder an-\norganischen Stoffen beste-\nhen, die nicht giftige und\nnicht ätzende entzündbare\nflüssige Stoffe mit einem\nFlammpunkt bis 61 °C ent-\nhalten können, z. B. Holz-\nwolle, Sägespäne, Papier-\nabfälle, Putztücher,\ngebrauchte Kfz-Ölfilter,\nverunreinigte Ölbinder,\ngetränkt oder behaftet mit\nÖlen und Fetten\nBem.: Phosphorsulfide,\nnicht frei von weißem oder\ngelbem Phosphor, sind zur\nBeförderung nicht zuge-\nlassen\n6.2       4.1    II und III Abfälle, die Metalle oder       4.1          II        4.1\nMetall-Legierungen, pulver-\nförmig oder in anderer ent-\nzündbarer Form enthalten\n6.3       4.1    II und III Abfälle, die entzündbare        4.1           II   4.1 + 6.1\nfeste organische oder\nanorganische Stoffe, giftig\nenthalten\n6.4       4.1    II und III Abfälle, die entzündbare        4.1           II    4.1 + 8\nfeste organische oder anor-\nganische Stoffe, ätzend\nenthalten\n6.5       4.2    II und III Gebrauchte Putztücher,          4.2           II       4.2\nPutzwolle und ähnliche\nAbfälle, nicht giftig, nicht\nätzend, die mit selbstent-\nzündlichen Stoffen verun-\nreinigt sind, z. B. bestimmte\nÖle und Fette\nSelbsterhitzungsfähige\norganische feste Stoffe,\nnicht giftig, nicht ätzend,\nz. B. körnige oder poröse\nbrennbare Stoffe, die mit\nder Selbstoxidation noch\nunterliegenden Bestandtei-\nlen getränkt oder verunrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002               4377\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-             Benennung              Angaben im      Gefahrzettel  Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                   Beförderungs-        nach      Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                      papier        Kapitel 5.2  der Werkstoffe\ngemäß                                                     des ADR/RID  der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                        Muster     gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                      Nummer     stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                  keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                  (4)              (5)        (6)        (7)             (8)\nnigt sind, z. B. mit Leinöl,\nLeinölfirnisse, Firnisse aus\nanderen analogen Ölen,\nPetroleumrückstände\n6.6       4.2    II und III Abfälle, die Metalle oder       4.2         II        4.2\nMetall-Legierungen, pulver-\nförmig oder in anderer\nselbstentzündlicher Form\nenthalten\n6.7       4.2    II und III Organische und an-              4.2         II    4.2 + 6.1\norganische feste selbster-\nhitzungsfähige Stoffe, giftig\n6.8       4.2    II und III Organische und an-              4.2         II     4.2 + 8\norganische feste selbster-\nhitzungsfähige Stoffe,\nätzend\n6.9       4.2    II und III Sulfide, Hydrogensulfide        4.2         II        4.2\nund Dithionite wie Natrium-\ndithionit und Zubereitun-\ngen, z. B. Textilentfärber\nund selbsterhitzungsfähige\nanorganische feste Stoffe,\nnicht giftig, nicht ätzend\n6.10       4.3    II und III Abfälle, die Metalle oder       4.3         II        4.3\nMetall-Legierungen, pulver-\nförmig oder in anderer\nForm enthalten und die mit\nWasser entzündbare Gase\nentwickeln\n7.1       4.3     I und II  Metallcarbide und Metall-       4.3          I        4.3\nnitride wie Calciumcarbid,\nAluminiumcarbid\n7.2       4.3          I    Metallphosphide, giftig wie     4.3          I    4.3 + 6.1\nCalciumphosphid, Alumi-\nniumphosphid\n7.3       6.1          I    Phosphidhaltige feste           6.1          I        6.1\nPflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungs-\nmittel\n7.4        9           II   Lithium-Batterien, auch in       9          II         9\nnach Sondervorschrift 188\nder Tabelle in Kapitel 3.2\ndes ADR/RID freigestellten\nMenge","4378    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-              Benennung             Angaben im      Gefahrzettel   Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                   Beförderungs-        nach       Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                      papier        Kapitel 5.2   der Werkstoffe\ngemäß                                                     des ADR/RID   der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                        Muster      gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                      Nummer      stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                 destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                 über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                 Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                   keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                   (4)             (5)        (6)        (7)              (8)\n8.1       5.1    II und III Abfälle, die entzündend         5.1         II        5.1     Salpetersäure,\n(oxidierend) wirkende Chlo-                                   55 %\nrite oder Hypochlorite ent-\nhalten wie feste Schwimm-\nbadchlorierungsmittel mit\nNatriumchlorit, Kalium-\nchlorit, Calciumhypochlorit\noder Mischungen von Chlo-\nriten\nBem. 1: Lösungen von\nSchwimmbadchlorierungs-\nmitteln siehe Abfallgruppe 14\nBem. 2: Chlorit- und Hypo-\nchloritmischungen mit\neinem Ammoniumsalz sind\nzur Beförderung nicht zu-\ngelassen\n8.2       5.1    II und III Abfälle, die entzündend         5.1         II    5.1 + 6.1\n(oxidierend) wirkende Stof-\nfe, fest, giftig enthalten\n8.3       5.1    II und III Abfälle, die entzündend         5.1         II     5.1 + 8\n(oxidierend) wirkende\nStoffe, fest, ätzend enthal-\nten\n8.4       5.2          II   Pastenförmige Abfälle mit       5.2         II        5.2\nDibenzoylperoxid, Dicumyl-\nperoxid der UN-Nummern\n3104, 3106, 3108 oder\n3110 in Dosen und Tuben,\nz. B. Härter für Polyester-\nharze\n9.1       6.1     I bis III Feste und flüssige Abfälle      6.1          I        6.1     Netzmittel-\nmit organischen und anor-                                     lösung\nganischen Quecksilberver-\nbindungen\n9.2        8          III   Bem.: Dieser Gruppe dür-         8          III        8\nfen auch Gegenstände mit\nQuecksilber beigegeben\nwerden\n9.3       6.1     I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt,       6.1          I        6.1\nz. B. Gold- und Silberputz-\nmittel\n9.4       6.1     I bis III Feste und flüssige Abfälle      6.1          I        6.1\nmit organischen oder anor-\nganischen giftigen Stoffen,\nnicht ätzend und nicht ent-\nzündbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002              4379\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-            Benennung             Angaben im      Gefahrzettel   Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                 Beförderungs-        nach       Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                    papier        Kapitel 5.2   der Werkstoffe\ngemäß                                                   des ADR/RID   der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                      Muster      gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                    Nummer      stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                               destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                               über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                               Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                 keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                 (4)             (5)        (6)        (7)              (8)\nBem.: Abfälle mit PCB,\nPCT und polyhalogenierten\nBiphenylen und Terphe-\nnylen, die polychlorierte\nDibenzofurane (PCDF) der\nKlasse 6.1 enthalten, siehe\nAusnahme 19 dieser Ver-\nordnung\n9.5       6.1     I bis III Feste und flüssige Abfälle    6.1         I      6.1 + 8\nmit organischen oder anor-\nganischen giftigen Stoffen,\nätzend\n9.6       6.1     I und II  Feste und flüssige Abfälle    6.1         I      6.1 + 3\nmit organischen giftigen\nStoffen, entzündbar\n9.7       6.1     I bis III Feste und flüssige Pflan-     6.1          I        6.1\nzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel,\nausgenommen solche der\nAbfallgruppe 7\n10.1        8                Abfälle mit                    8           I         8      Salpetersäure,\nII   Salpetersäure (UN 2031),                                    55 %, Netz-\nI und II  Nitriersäuremischungen                                      mittellösung\n(UN 1796 und\nUN 1826) und/oder\nII   Perchlorsäure (UN 1802),\nz. B. bestimmte Reini-\ngungsmittel\nBem. 1: Mischungen aus\nSalpetersäure und Salz-\nsäure der UN-Nummer\n1798 sind zur Beförderung\nnicht zugelassen\nBem. 2: Chemisch instabile\nNitriersäuremischungen,\nnicht denitriert, sind zur\nBeförderung nicht\nzugelassen\nBem. 3: Perchlorsäure,\nwässerige Lösungen mit\nmehr als 72 Masse-% rei-\nner Säure sind nicht zur\nBeförderung zugelassen\n11.1        8           II   Abfälle mit Schwefelsäure,     8          II         8      Netzmittel-\nz. B. bestimmte Reini-                                      lösung\ngungsmittel, Biersteinent-\nfernerpasten, Bleisulfat\nBem.: Chemisch instabile\nMischungen von Abfall-","4380    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-             Benennung              Angaben im      Gefahrzettel  Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                   Beförderungs-        nach      Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                      papier        Kapitel 5.2  der Werkstoffe\ngemäß                                                     des ADR/RID  der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                        Muster     gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                       Nummer     stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                  keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)        (3)                  (4)               (5)        (6)        (7)             (8)\nschwefelsäure sind zur\nBeförderung nicht zugelas-\nsen\n11.2        8          II    Abfälle mit Flusssäure-          8          II     8 + 6.1\nlösungen, z. B. bestimmte\nReinigungsmittel\n11.3        8      I bis III Flüssige Abfälle mit ätzen-      8           I     8 + 6.1\nden, giftigen Stoffen\n11.4        8      I bis III Wässerige Lösungen von           8           I         8\nHalogenwasserstoffen\n(ausgenommen Fluorwas-\nserstoff), saure fluorhaltige\nStoffe, flüssige Halogenide\nund andere flüssige haloge-\nnierte Stoffe (ausgenom-\nmen der Fluorverbindun-\ngen, die in Berührung mit\nfeuchter Luft oder Wasser\nsaure Dämpfe entwickeln),\nflüssige Carbonsäuren und\nihre Anhydride sowie flüssi-\nge Halogencarbonsäuren\nund ihre Anhydride, Alkyl-\nund Arylsulfonsäuren,\nAlkylschwefelsäuren und\norganische Säurehaloge-\nniede , wie Salzsäure,\nPhosphorsäure, Essig-\nsäure, Chlorsulfonsäure,\nAmeisensäure, Chloressig-\nsäure, Propionsäure, Toluol-\nsulfonsäuren, Thionyl-\nchlorid\n11.5        8                Batterien (Akkumulatoren),       8                     8\nnass, gefüllt mit Säuren\n12.1        8      I bis III Feste Halogenide und             8          I          8\nandere feste halogenierte\nStoffe (ausgenommen der\nFluorverbindungen, die in\nBerührung mit feuchter Luft\noder Wasser saure Dämpfe\nentwickeln) und feste\nHydrogensulfate, wie\nEisentrichlorid, wasserfrei;\nZinkchlorid, wasserfrei;\nAluminiumchlorid, wasser-\nfrei; Phosphorpentachlorid\n12.2        8      I bis III Feste Abfälle mit ätzenden,      8          I      8 + 6.1\ngiftigen Stoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                 4381\nAbfall-/ Klasse(n)   Verpa-             Benennung              Angaben im       Gefahrzettel   Die chemische\nUnter-    gemäß     ckungs-                                   Beförderungs-         nach       Verträglichkeit\ngruppe ADR/RID     gruppe(n)                                      papier         Kapitel 5.2   der Werkstoffe\ngemäß                                                      des ADR/RID    der Verpackun-\nKlasse    Verpa-\nADR/RID                                                         Muster      gen aus Kunst-\nckungs-\n(für                                                       Nummer       stoff muss min-\ngruppe\nKlasse 2:                                                                   destens gegen-\n(für\nKlassifi-                                                                  über folgenden\nKlasse 2:\nzierungs-                                                                  Standardflüssig-\nKlassifi-\ncode)                                                                     keiten gegeben\nzierungs-\nsein\ncode)\n(1)       (2)         (3)                   (4)             (5)        (6)          (7)             (8)\n13.1        8          III   Abfälle mit wässerigen           8          III          8      Wasser, Netz-\nAmmoniaklösungen mit                                            mittellösung\nhöchstens 35 % Ammoniak\n13.2        8      I bis III Übrige feste und flüssige        8            I          8\nbasische Abfälle (ausge-\nnommen UN 2029), z. B.\nbestimmte Reinigungsmit-\ntel mit Natrium- und/oder\nKaliumhydroxid sowie\nNatronkalk, Brünierungs-\nmittel mit Natrium- und/\noder Kaliumsulfid\n(Geschirrspülmittel oder\nEntkalker mit Natriummeta-\nsilicat, Kalkmilch mit\nCalciumhydroxid)\n13.3        8          III   Abfälle von Formal-              8          III          8\ndehydlösungen, z. B. be-\nstimmte Reinigungsmittel,\nDesinfektionsmittel\n13.4        8                Batterien (Akkumulatoren),       8                       8\nnass, gefüllt mit Alkalien\n14.1        8     II und III Abfälle mit Chlorit- und         8          II           8      Salpetersäure,\nHypochloritlösungen,                                            55 %, Netz-\nz. B. bestimmte Chlor-                                          mittellösung\nbleichlaugen, Lösungen\nvon Schwimmbad-\nchlorierungsmitteln der\nAbfallgruppe 8\n14.2       5.1    II und III Abfälle, die entzündend         5.1         II         5.1\n(oxidierend) wirkende\nflüssige Stoffe enthalten\n14.3       5.1    II und III Abfälle mit Wasserstoff-        5.1          II      5.1 + 8\nperoxid-Lösungen, z. B.\nbestimmte Reinigungsmit-\ntel, Haarfärbemittel\n14.4       5.1    II und III Abfälle, die entzündend         5.1          II     5.1 + 6.1\n(oxidierend) wirkende Stof-\nfe, flüssig, giftig enthalten\n15.1                         Nicht identifizierbare ge-                             11\nfährliche Abfälle                                  Zusätzlich\nBem.: Für diese Abfälle gel-                      ist auf min-\nten besondere Vorschriften,                        destens 2\nsiehe Punkt 6. und 8. sowie                       Seiten dau-\nNummer 4.3 dieser Aus-                             erhaft die\nnahme                                              Aufschrift\n„Gefahrgut,\nnicht identi-\nfiziert“ anzu-\nbringen.","4382      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n2.4  Sonstige Vorschriften\nDie Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder\n60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel\n(IBC) eingegeben werden.\nDie Abfälle sind in\na) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,\nb) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,\nc) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder\nd) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeigne-\ntem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als\nAußenverpackung\nzu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind.\nEs sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.\nBei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe\n(4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderun-\ngen erfüllt werden:\n– Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,\n– erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut\n(Aerosoldosen),\n– Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,\n– zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,\n– Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport,\n– Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.8 ADR.\nInnenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge\nwie die Außenverpackung besitzen.\n2.5  Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen\nin eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunst-\nstoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff der\nKodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeich-\nnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Alumi-\nnium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Kodie-\nrung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.\n2.6  Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC)\nmit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunststoff\nverpackt werden.\nEs dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet\nwerden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-\nzeichnet sein.\n2.7  Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der\nVerpackungsgruppe I verpackt werden.\n2.8  Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu\nkontrollieren.\n2.9  Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind\ninerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt\nsind.\n2.10 Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die\ngesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf\nstattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie ver-\npackt werden.\n2.11 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die ein-\ngedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten\nFüllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein,\nmit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                   4383\n– Die Druckgaspackungen sind in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung der Druckgaspackungen\nund eine Belastung der Ventile vermieden wird.\n– Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.\nEs gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.\n2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus\nelektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht leitendem\nInnenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle der\nAbfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 l-Fässer der Verpackungsgruppe I\nder Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck\nder Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten\nvon Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Ver-\npackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.\n2.13 Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach\nUnterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.\n2.14 Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR/RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt\nwerden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.\nGefährliche Reaktionen sind:\n– eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme;\n– die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;\n– die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;\n– die Bildung instabiler Stoffe.\n2.15 Anstelle der vorstehend genannten Vorschriften des ADR dürfen auch die entsprechenden Vorschriften des\nRID oder der GGVBinSch angewendet werden, wenn sie den gleichen Sachverhalt regeln.\n2.16 Die Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4\nmüssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem\nKunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurz-\nschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.\nAuslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher ver-\npackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die\njeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien\ndürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen\ngegen Kurzschluss geschützt sein.\nGebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedingun-\ngen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem\nKubikmeter befördert werden:\na) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig\nsein.\nb) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten\nund keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine\ngefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.\nc) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen\nwerden.\nd) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche\nGüter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.\ne) Die Akkukästen müssen entweder\n– abgedeckt sein oder\n– in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden.\nDie unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung\nP801a ADR und RID.\nGebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln (IBC)\naus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem\nstarren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5 befördert\nwerden. Die Großpackmittel (IBC) müssen Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9\nADR und RID unterzogen werden. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwen-\nden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht\nverschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.","4384      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n3    Verantwortlichkeiten\n3.1  Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 4 Abs. 3 GGVBinSch und\n§ 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.\n3.2  Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,\na) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen\noder Unfällen zu beurteilen und\nb) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden.\n3.3  Bei der Eisenbahnbeförderung hat der nach § 9 Abs. 4 GGVSE Verantwortliche die Güterwagen – entspre-\nchend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1,\n4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach\nUnterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.\n4    Sonstige Vorschriften\n4.1  Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und\nim Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnen-\nschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung\nzu befördern.\n4.2  Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1\ndürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei\ngenau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.\n4.3  Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und\nnicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.\n4.4  Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Ver-\npackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.\n4.5  Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen\nund der IBC abgeschlossen sein.\n4.6  Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.\n5    Begleitpapiere\n5.1  Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzu-\nführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.\n5.2  Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: „Gefährliche Abfälle, Klasse(n)\n..., Verpackungsgruppe …, Gruppe(n) …“. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu ver-\nmerken: „Ausnahme 20“. Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.\n5.3  Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach Num-\nmer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.\n5.4  Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.\nAusnahme 21 (B, E, S)\nZusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln\n1    Zusammenpackungszulassung\n1.1  Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP2 ADR und RID\ndürfen\na) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950\nDruckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC,\nKohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300,\nUN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057,\nUN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002          4385\nUN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in\nder in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden,\nb) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der\nGGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu\neinem Versandstück vereinigt werden.\n1.2     Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP7, MP8, MP10, MP15, MP17 und MP19 sind bei Beförde-\nrungen nach dieser Ausnahme zu beachten.\n1.3     Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegren-\nzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.\n2       Verpackung\n2.1     Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kisten\naus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.\n2.2     Bauartprüfung\nBei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n3       Sonstige Vorschriften\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.\n4       Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 21“.\nAusnahme 22 (E, S)\nSaug-Druck-Tanks\n1       Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.2.2.4 ADR und RID und\nKapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9\n– in Aufsetztanks,\n– in Tankcontainern oder\n– in Eisenbahnkesselwagen,\nnachfolgend als Saug-Druck-Tanks bezeichnet, unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften befördert\nwerden.\n2       Vorschriften für Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen\n2.1     Die Saug-Druck-Tanks müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den folgenden Vorschriften entsprechen:\n2.1.1   Allgemeines\nSaug-Druck-Tanks im Sinne dieser Ausnahme sind explosionsdruckstoßfeste Aufsetztanks, Tankcontainer\nund Eisenbahnkesselwagen, die mit Unterdruck befüllt und mit Druckluft entleert werden können und die den\nBedingungen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 entsprechen. Für die Tankcodierung ist der Kennbuchstabe „L“,\nwenn nicht anders nachgewiesen, anzunehmen.\n2.1.2   Bau\n2.1.2.1 Saug-Druck-Tanks müssen gegen die aufgrund ihrer Betriebsweise möglichen Beanspruchungen wider-\nstandsfähig sein.\n2.1.2.2 Saug-Druck-Tanks müssen einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzu-\nreißen und undicht zu werden.\n2.1.2.3 Saug-Druck-Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie einem innerem Überdruck von 1 MPa (10 bar) und\neinem äußeren Überdruck von 0,1 MPa (1 bar) standhalten. Die Berechnung gegen inneren Überdruck erfolgt\nmit 1,0facher Sicherheit gegen die Streckgrenze der verwendeten Werkstoffe. Die Auslegung gegen inneren\nund äußeren Überdruck betrifft nicht nur den Tankmantel und die Böden, sondern alle drucktragenden Teile,\nwie Ausschnittsverstärkungen, Klappen, Stutzen, Deckel, Dome und deren Schraubverbindungen. Für die\nTankcodierung ist als Berechnungsdruck, wenn nicht anders nachgewiesen, 0,4 MPa (4 bar) anzunehmen.","4386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n2.1.3     Ausrüstung\n2.1.3.1   Saug-Druck-Tanks müssen mit den für ihren Betrieb erforderlichen besonderen Ausrüstungsteilen aus-\ngerüstet sein (Bild 1 und 2).\n2.1.3.2   Sind die Saug-Druck-Tanks Teil von Aufsetztanks (einschließlich Tankwechselaufbauten) oder Tankcon-\ntainern, so darf die Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn und Geräuschdämpfer unter folgenden Bedin-\ngungen auf einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks oder Tankcontainer angeordnet sein:\n2.1.3.2.1 alle übrigen Ausrüstungsteile (einschließlich des Sicherheitsventils) müssen sich am Aufsetztank bzw. Tank-\ncontainer befinden,\n2.1.3.2.2 an den Saug-Druck-Tanks ist an den Anschlüssen zur Pumpe zu vermerken: „Die vom Fahrzeugmotor ange-\ntriebene Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn zum Betrieb eines Saug-Druck-Tanks ist fest montiert und\ngem. EG-Konformitätserklärung des Herstellers vom ... für die Beförderung von explosionsfähiger Atmo-\nsphäre der Zone 0 geeignet.“,\n2.1.3.2.3 die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Trägerfahrzeuge müssen sich\nauch auf die auf dem Fahrzeug angeordneten, für den Betrieb eines Saug-Druck-Tanks erforderlichen Aus-\nrüstungsteile (insbesondere die Druck-Vakuum-Pumpe) beziehen.\n2.1.3.3   Die Saug-Druck-Tanks müssen in der Druckluftzuleitung mit einem ausreichend bemessenem Sicherheitsven-\ntil, bei dem der maximal zulässige Betriebsüberdruck von 0,15 MPa (1,5 bar) nicht überschritten wird, aus-\ngerüstet sein.\n2.1.3.4   Die Saug-Druck-Tanks sind mit einem Manometer, das gleichzeitig als Vakuummeter arbeitet, auszurüsten.\nDer zulässige Betriebsdruck ist durch eine rote Strichmarke anzuzeigen. Der Anschluss für ein Prüfmanometer\nist vorzusehen.\n2.1.3.5   Die Saug-Druck-Tanks müssen mit einer absperrbaren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet\nsein. Die jeweilige Betriebsstellung der Absperreinrichtung muss in augenfälliger Weise erkennbar sein. Sie\nmuss so angeordnet sein, dass sie gut zugänglich und leicht zu bedienen ist. Diese Anforderung ist erfüllt,\nwenn eine Belüftung über den Vierwegehahn erfolgt.\n2.1.3.6   Die Armaturen sind wartungsgünstig und gegen verkehrsbedingte Beanspruchung geschützt zwischen Saug-\nDruck-Tank und Vierwegehahn anzubringen.\n2.1.3.7   Jeder Saug-Druck-Tank, bei unterteilten Saug-Druck-Tanks jedes Tankabteil, ist mit einem Flüssigkeits-\nstandanzeiger auszurüsten. Dieser kann als flaches Schauglas oder Schwimmer-Zeiger-Gerät ausgeführt\nsein. Er muss geschützt angeordnet sein. Schaugläser nach DIN 7080 bzw. 7081 dürfen in die Tankwandung\neingebaut werden.\n2.1.3.8   Druck-Vakuum-Pumpen:\nDruck-Vakuum-Pumpen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Zündgefahren Anlass geben.\n2.1.3.8.1 Die Anforderung nach Nummer 2.1.3.8 ist erfüllt, wenn\n• das VDMA-Einheitsblatt Nummer 24 169 Teil 1 „Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren“ für\ndie Förderung der explosionsfähigen Atmosphäre (Kraftstoffe) der Zone 1 und die Aufstellung innerhalb der\nZone 1 beachtet wird (Bild 1) oder\n• die Pumpen für die Beförderung von explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 (Explosionsgruppe IIA)\ngeeignet sind und dies durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung des Herstellers nach-\ngewiesen ist.\nAndernfalls sind\n• Fördereinrichtungen zu verwenden, die nur betrieben werden können, wenn sie mit Flüssigkeit gefüllt sind\noder\n• direkt an den Flanschen der Druck-Vakuum-Pumpe Explosionsvolumensicherungen oder\n• zwischen Tank und Druck-Vakuum-Pumpe eine Detonationssicherung oder eine Explosionsrohrsicherung\nvorzusehen.\nDie flammendurchschlagsicheren Armaturen müssen mindestens für Kraftstoffe begutachtet sein (Bild 2). In\nbeiden Fällen muss die Druck-Vakuum-Pumpe explosionsdruckstoßfest gebaut sein.\n2.1.3.8.2 Druck-Vakuum-Pumpen müssen gegen den Eintritt von Flüssigkeiten aus dem Tank geschützt sein. Die Anfor-\nderung von Satz 1 kann durch den Einbau von Absperreinrichtungen, die das Saugrohr bei gefülltem Tank\nselbsttätig verschließen (z. B. Schwimmerballventile), oder von Flüssigkeitsabscheidern vor der Druck-\nVakuum-Pumpe erfüllt werden.\n2.1.3.8.3 Der Ansaug- und Ausstoßstutzen der Druck-Vakuum-Pumpe ist so anzuordnen und auszurüsten, dass die\nDampf/Luft-Gemische gefahrlos ausmünden bzw. abgeleitet werden können.\n2.1.3.9   Die Fülleinrichtungen der Tanks müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen\nnicht entstehen können. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeiten ist zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002                  4387\n2.1.3.10 Fest am Tank verlegte flüssigkeitsführende Leitungen müssen aus metallischen Werkstoffen bestehen. Not-\nwendige Verbindungsstücke aus Schläuchen müssen möglichst kurz sein.\n2.1.3.11 Die Entleerungseinrichtungen (Auslaufrohre) der Tanks bei Untenentleerung (vgl. Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR)\nmüssen zusätzlich durch Verschlusskappen oder Blindflansche verschließbar sein. Für die Tankcodierung ist\nder Kennbuchstabe „B“ anzunehmen.\n2.1.3.12 Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen oder Schlauchleitungen (Füll-\noder Entleerungsleitungen) muss ausgeschlossen sein. Die Anforderung von Satz 1 wird durch die Wahl geeig-\nneter Werkstoffe (z. B. Messing) für Verschraubungen und Kupplungsstücke erfüllt.\n2.1.3.13 Ist der Tank mit einer Entleerungsklappe ausgerüstet, so muss deren Verschluss so beschaffen sein, dass ein\nunbeabsichtigtes Lockern und unbefugtes Öffnen, auch bei Ausfall der Hilfsenergie, ausgeschlossen ist. Die\nEntleerungsklappe hat dann keinen Einfluss auf die Tankcodierung.\n2.1.3.14 Eine Entleerungsklappe ist nicht zulässig, wenn gefährliche Güter transportiert werden, für die sich alle Öffnun-\ngen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen. Dies gilt auch für solche Stoffe, für die eine Reini-\ngungsöffnung nach Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR zugelassen ist.\n2.1.3.15 Jeder Saug-Druck-Tank ist mit einer Einsteigeöffnung auszurüsten. Entleerungsklappen können als Ein-\nsteigeöffnungen dienen.\n2.1.3.16 Ist der Tank zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet, so müssen Werkstoffpaarungen verwendet\nwerden, die eine Funkenbildung ausschließen.\n2.1.3.17 Sind die Tanks zusätzlich mit Fülleinrichtungen ausgerüstet, die nicht der Nummer 2.1.3.9 entsprechen, müs-\nsen auf diesen Fülleinrichtungen Schilder mit der Aufschrift „Über diese Leitung keine Stoffe mit Flammpunkt\nunter 100 °C einfüllen“ angebracht werden.\n2.1.4    Betrieb\n2.1.4.1  Während der Beförderung müssen die Absperreinrichtungen geschlossen sein. Hierzu gehören auch solche\nan Flüssigkeitstandanzeigern und der Lüftungseinrichtung.\n2.1.4.2  In Anhängigkeit von den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen und von den Eigenschaften der gefährlichen\nGüter müssen aus dem Ausstoßstutzen austretende Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet werden.\n2.1.4.3  Der maximale zulässige Betriebsüberdruck beträgt 0,15 MPa (1,5 bar).\n2.1.4.4  Hinterkipperaufbauten müssen in Ruhestellung auch im Bereich der Hubeinrichtung fest mit dem Fahrzeug-\nrahmen verbunden werden.","4388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nAbsperreinrichtung\nSchwimmerventil\n1. Absperreinrichtung\nSaug-Druck-Tank                         (innenliegend)\n2. Absperreinrichtung\nBlindflansch oder Kappe\nSicherheitsventil\nRückschlagventil\nS         D\nVierwegehahn\nSchwimmerventil\nmit Siebkorb\nDruck-Vakuum-Pumpe\nGeräuschdämpfer\nVakuum auf Tank     Tank belüftet  Tank abgesperrt\nBild 1\nDetonationssicherung 1)\nAbsperreinrichtung\nSchwimmerventil\n1. Absperreinrichtung\nSaug-Druck-Tank                      (innenliegend)\n2. Absperreinrichtung\noder\nBlindflansch oder Kappe\nExplosionsvolumensicherungen\nSicherheitsventil\nRückschlagventil\nS          D\nVierwegehahn\nSchwimmerventil\nmit Siebkorb\nDruck-Vakuum-Pumpe\nGeräuschdämpfer\nBild 2\n1) Anstelle einer Detonationssicherung kann auch eine Explosionsrohrsicherung eingebaut werden. Die im Prüfungsschein festgelegte max. Rohrlänge\nzwischen Vakuumpumpe und Armatur ist zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002               4389\n2.2    Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, dass\nsie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können.\n2.3    In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR und RID sind folgende\nAuflagen aufzunehmen:\na) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flamm-\npunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirken-\nden Stoffen nicht erfolgen.\nb) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu unter-\nsuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in Aufsetztanks bei aufeinander folgen-\nden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach\nin Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen. Buchstabe b Satz 1 bis 3 sind\nnicht anzuwenden, wenn in Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen reinen\nStoffe befördert werden.\nc) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen nach § 6\nAbs. 5 GGVSE zusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen.\n2.4    Ein Füllungsgrad unter 80 Prozent ist zulässig.\n3      Übergangsvorschriften\nTanks einschließlich festverbundener Tanks, die nach Ausnahme Nr. 63 (E, S) der GGAV vom 23. Juni 1993\n(BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelas-\nsen sind, dürfen gemäß den Vorschriften der Ausnahme Nr. 63 (E, S) und unter der Bedingung, dass sie auf\ndem erforderlichen Sicherheitsstandard gehalten werden und die Prüfungen nach Abschnitt 6.10.4 ADR\nbestehen, bis zum 30. Juni 2005 weiterverwendet werden.\n4      Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 22“.\n5      Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.\nAusnahme 23 (B, E, S)\nSelbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcontainern\n1      Abweichend von\n– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und\n– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.5 TU11 ADR und RID\ndarf UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe II in\ndicht verschlossenen Eisenbahnkesselwagen, dicht verschlossenen Tankfahrzeugen und dicht verschlos-\nsenen Tankcontainern befördert werden, die vor dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht wurden.\n2      Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.\nAusnahme 24 (S)\nBeförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen\n1      Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3\ndürfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für\na) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie\nb) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht)\nunter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.\n2      Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen\n2.1    Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.\n2.2    Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.","4390        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\n2.3     Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel\nnach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.\n2.4     Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu\nkennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des\nStoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.\n2.5     Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.10, 8.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, der Unterabschnitte 7.5.7.1,\n7.5.7.2, 7.5.7.3, 8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 und 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2,\n4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwen-\ndung.\n2.6     Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1 000 Liter oder weniger dürfen die Vorschriften\nfür ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6\nADR angewendet werden.\n3       Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in\nden Fällen der Nummer 1 Buchstabe a\n3.1     Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen\nmüssen dicht verschlossen sein.\n3.2     Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.\n3.3     Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei\nJahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung sowie\neiner Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachverstän-\ndige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.\nAusnahme 25 (S)\nVersandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer\n1       Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und\nAbsatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unter-\nschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buch-\nstaben „UN“ verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.\n2       Stoffe und Mengengrenzen\n2.1     Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Ver-\npackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden.\n2.2     Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige\nStoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe\nenthalten.\n2.3     Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme darf 3 500 Kilogramm je Beförderungs-\neinheit nicht überschreiten.\n3       Sonstige Vorschriften\nBei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht\nangewendet werden.\n4       Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 25“.\nAusnahme 26 (S)\nKleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern\n1       Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR darf auf die Mit-\nführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR verzichtet werden, wenn bei der\nBeförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet\nwerden.\n2       Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002              4391\nAusnahme 27 (S)\nBeförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175\nin gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern\n1   Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3\nADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetz-\nmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die\nnachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.\n2   Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter\n2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der\nBeförderung gewährleistet sein.\n2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die\nzur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter\nausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein.\n2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und\ndabei eine ausreichende Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.\n2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.\n3   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 27“.\n4   Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.\nAusnahme 28 (E, S)\nZusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern\n1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt\n7.5.2.1 ADR und RID dürfen Automobilteile\n– UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie\n– UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH\noder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH\nder Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen\nund Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 3 bis 6 zusam-\nmengeladen werden.\n2   Tabelle der Gefahrgüter\nUN                      Bezeichnung                        Klasse/          Verpackungs-   Höchstmenge\nKlassifizierungs-       gruppe\ncode\n1                           2                                 3                   4            5\n1950    DRUCKGASPACKUNGEN                              2/F                –               333 kg\nmit entzündbaren Gasen bis max. 1 l Inhalt\n1090    ACETON                                         3/F1               II              333 l\n1133    KLEBSTOFFE                                     3/F1               II und III      333/1000 l\n1139    SCHUTZANSTRICHLÖSUNG                           3/F1               II und III      333/1000 l\n1170    ETHANOL, LÖSUNG                                3/F1               II              333 l\n1173    ETHYLACETAT                                    3/F1               II              333 l\n1219    ISOPROPANOL                                    3/F1               II              333 l\n1263    FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE                   3/F1               II und III      333/1000 l","4392     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002\nUN                       Bezeichnung                        Klasse/           Verpackungs-   Höchstmenge\nKlassifizierungs-        gruppe\ncode\n1                            2                                 3                   4             5\n1268    ERDÖLDESTILLATE; N.A.G oder                     3/F1               II               333 l\nERDÖLPRODUKTE\n1300    TERPENTINÖLERSATZ                               3/F1               III              1000 l\n1805    PHOSPHORSÄURE, FLÜSSIG                          8/C1               III              1000 l\n1866    HARZLÖSUNG, entzündbar...                       3/F1               II und III       333/1000 l\n1987    ALKOHOLE, N.A.G                                 3/F1               III              1000 l\n1993    ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,                   3/F1               II und III       333/1000 l\nN.A.G\n2735    AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G                    8/C7               III              1000 l\n2796    SCHWEFELSÄURE, mit höchstens 51 %               8/C1               II               333 l\nSäure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer\n2797    BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH                  8/C5               II               333 l\n3077    UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,                       9/M7               III              1000 kg\nFEST N.A.G\n3082    UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,                       9/M6               III              1000 l\nFLÜSSIG N.A.G\n3268    AIRBAG-MODULE, pyrotechnisch oder               9/M5               III              1000 kg\nGURTSTRAFFER, pyrotechnisch\n3    Verpackung\nDie Stoffe und Gegenstände sind entweder gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.4 ADR oder in geprüften\nund zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR zu verpacken.\n4    Höchstmenge\nDie Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von\n1000 Kilogramm oder 1000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten.\n5    Sonstige Vorschriften\nDie sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke\nsowie UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECH-\nNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vor-\nschriften sind anzuwenden.\n6    Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“\nAusnahme 29 (B)\nÖffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken\n1    Abweichend von Randnummer 210422 Absatz 2 der Anlage B2 zur Anlage 1 der GGVBinSch dürfen Ladetank-\nluken von nicht entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen\nStoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate,\nn.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268\nErdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate,\nn.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöff-\nnet werden, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind.\n2    Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002             4393\nAusnahme 30 (S)\nVerwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR\n1  Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle\nvon Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im\nAbschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.\n2  Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 30“.\n3  Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.\nAusnahme 31 (S)\nPrüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen\n1  Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach\n§ 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfol-\ngenden Bestimmungen eingehalten werden.\n2  Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 29 und 47a\nStVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet\nwerden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung\nder Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE."]}