{"id":"bgbl1-2002-78-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":78,"date":"2002-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/78#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-78-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_78.pdf#page=6","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung","law_date":"2002-11-07T00:00:00Z","page":4338,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["4338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002\nErste Verordnung\nzur Änderung der Vergabeverordnung\nVom 7. November 2002\nAuf Grund des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDem § 4 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die\ndurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der\nKategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:\n1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist\neinmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen\nzulässig.\n2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige\nVoraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahn-\ngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten\nLeistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wett-\nbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht über-\nschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens\ndes Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffent-\nlich bekannt zu machen.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. November 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}