{"id":"bgbl1-2002-78-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":78,"date":"2002-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/78#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_78.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)","law_date":"2002-10-24T00:00:00Z","page":4334,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["4334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(SVZustBMVgV 2002)\nVom 24. Oktober 2002\nAuf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4, des § 46 Abs. 1 Satz 3   2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des\nund Abs. 5 und des § 60 Abs. 3 des Soldatenversorgungs-           Soldatenversorgungsgesetzes,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                3. die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Rege-\n9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) verordnet das Bundes-             lung der Leistungen nach den §§ 11, 12, 13 und 42 des\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem              Soldatenversorgungsgesetzes,\nBundesministerium des Innern:\n4. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Ver-\nsorgungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hin-\n§1\nterbliebenen von der Bestellung eines Empfangs-\n(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung und Hin-           bevollmächtigten abhängig zu machen ist, und\nterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungs-\n5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und\ngesetz werden\n§ 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten\n1. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versor-              auf Zeit und ihre Hinterbliebenen\ngungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterblie-\nübertragen.\nbenen,\n(3) Wurde am 1. Januar 2002 bereits eine Versorgung\n2. die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhalts-\ngewährt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehr-\nbeiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen,\nbereichsverwaltung oder Außenstelle, die diese Versor-\n3. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versor-       gung zuletzt gewährt hat.\ngungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterblie-\n(4) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen\nbenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmäch-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen\ntigten abhängig zu machen ist,\nWehrbereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren\n4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldaten-       Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich haben oder\nversorgungsgesetzes und                                  dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der\n5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und         Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei\n§ 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufs-         mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es überein-\nsoldaten und ihre Hinterbliebenen                        stimmender Anträge.\nden Wehrbereichsverwaltungen West und Süd übertra-                                         §2\ngen. Die Wehrbereichsverwaltung West ist zuständig für\ndie Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von        Übertragen werden\nden Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West Dienst-           1. die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in\nbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen;              Verbindung mit § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-\ndavon ausgenommen sind die Soldaten, die von der                  gesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung,\nAußenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung\n2. die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Solda-\nWest oder als aus der ehemaligen Volksmarine der DDR\ntenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung\nübernommene Berufssoldaten von der Außenstelle Kiel\nvon Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversor-\nder Wehrbereichsverwaltung Nord Dienstbezüge erhalten\ngungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Ein-\nhaben, und ihre Hinterbliebenen. Die Wehrbereichsver-\ntritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundes-\nwaltung Süd ist zuständig für die Soldaten, die beim Ein-\nwehr, wobei, wenn die Entscheidung bis zum Eintritt\ntritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwal-\ndes Versorgungsfalles nicht getroffen worden ist, die\ntungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden\nWehrbereichsverwaltung West oder Süd nach Maß-\nder Wehrbereichsverwaltung West oder als aus der ehe-\ngabe des § 1 Abs. 1 und 4 entscheidet, und\nmaligen Volksmarine der DDR übernommene Berufs-\nsoldaten von der Außenstelle Kiel der Wehrbereichsver-        3. die Entscheidung über den Schadensausgleich in\nwaltung Nord Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre            besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor-\nHinterbliebenen.                                                  gungsgesetzes sowie seine Durchführung der Wehr-\nbereichsverwaltung West.\n(2) Den Wehrbereichsverwaltungen Nord, West, Ost\nund Süd und ihren Außenstellen werden für die Soldaten,\ndie von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder                                         §3\nAußenstelle bei Beendigung des Dienstverhältnisses               (1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird\nDienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen     die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenver-\n1. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und           sorgungsgesetzes\ndes Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des   1. der Wehrbereichsverwaltung West für die Berufssolda-\n§ 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Ver-         ten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Ver-\nbindung mit den §§ 17 und 18 des Beamtenversor-              sorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen\ngungsgesetzes,                                               Nord oder West, ausgenommen von der Außenstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002                  4335\nWiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West, Dienst-        des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, gelten bei\nbezüge erhalten haben, und                                Soldaten mit Anspruch auf\n2. der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Berufssolda-        1. Dienstbezüge die Absätze 1 und 2 sowie\nten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Ver- 2. Wehrsold Absatz 3\nsorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen\nOst oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der          entsprechend.\nWehrbereichsverwaltung West Dienstbezüge erhalten            (5) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivil-\nhaben,                                                    personen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenver-\nübertragen.                                                   sorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an\ndie Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich\n(2) Liegt im Falle des Absatzes 1 die letzte Zahlung von    der Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen\nDienstbezügen vor dem 1. Januar 2002, ist für die Ent-        wollte.\nscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes                                                    (6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben\nEreignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder\n1. die Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten, die\n§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die\nbis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsver-\nErstentscheidung die in den Absätzen 1 bis 4 genannte\nwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den\nWehrbereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache\nWehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge\nzuerst anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit\nerhalten haben, und\nrichtet sich nach den Absätzen 1 bis 3.\n2. die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten, die\nbis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsver-                                        §4\nwaltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den\nWehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge          (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in\nerhalten haben,                                           Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befug-\nnisse selbst ausüben.\nzuständig.\n(2) Entscheidungen nach\n(3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85\nund 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten,          1. den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes für\ndie Ansprüche auf Wehrsold haben, werden                           a) Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst ange-\n1. der Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten                    hören oder angehört haben, und\nder Standorte innerhalb der Bundesländer Bremen,               b) Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrich-\nHamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,                    tendienst angehört haben,\nNordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und für             und für ihre Hinterbliebenen,\ndie Soldaten der Standorte im Ausland und\n2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes\n2. der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten der\nsowie\nStandorte innerhalb der Bundesländer Baden-Würt-\ntemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rhein-      3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversor-\nland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und              gungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnach-\nThüringen                                                      richtendienst angehören oder angehört haben,\nübertragen. Maßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des       trifft das Bundesministerium der Verteidigung.\nEintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich\nnach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt,                                            §5\nverbleibt es bei der Zuständigkeit der diesen Ausgleich          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nzahlenden Wehrbereichsverwaltung.                             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertra-\n(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41         gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldaten-\nAbs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder        versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nAdoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst-     der Verteidigung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1998\nzeit bis zu neun Monaten und von Soldaten, die auf Grund      S. 3) außer Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 2002\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck"]}