{"id":"bgbl1-2002-77-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":77,"date":"2002-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_77.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"2002-10-19T00:00:00Z","page":4210,"pdf_page":2,"num_pages":121,"content":["4210           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 19. Oktober 2002\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuer-      17. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 10 des\ngesetzes 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom              Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821) wird nachstehend der\n18. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getre-\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes in der seit dem\ntenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999\n21. September 2002 geltenden Fassung bekannt ge-\n(BGBl. I S. 402),\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n19. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nS. 2552),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 5\n20. den nach seinem Artikel 28 teils am 1. Januar 1999,\ndes Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567),\nteils am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1\n3. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 1        des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),         S. 2601),\n4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 29    21. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I                  Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),\nS. 2970),\n22. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7\n5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-           des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\nkel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3121),                                               23. den mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft getre-\ntenen § 15 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I\n6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 8 des       S. 1270),\nGesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),\n24. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\n7. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 § 7       des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\ndes Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590),             der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des\n8. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 § 4      Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812)\ndes Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),             und durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist,\n9. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496),           25. den nach seinem Artikel 38 teils am 1. Januar 2001,\n10. den am 3. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des        teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692),                des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2\n11. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 2         des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),           S. 1918) und Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n12. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 10        ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,\ndes Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),      26. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\n13. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6          des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I                  S. 1812),\nS. 2860),                                               27. den nach seinem Artikel 11 teils am 28. Dezember\n14. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1          2000, teils am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I                  kel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 3779, 1999 I S. 847),                                     S. 1850),\n15. den am 31. Dezember 1998 in Kraft getretenen Arti-      28. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I            kel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 3816),                                                    S. 1857),\n16. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9     29. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\nNr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I            des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 3836),                                                    S. 1918),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4211\n30. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1      39. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                  kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 1978),                                                    S. 3858),\n31. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 29 des   40. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),                des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n32. den nach seinem Artikel 35 teils am 1. Januar 2001,          S. 3926),\nteils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6    41. den nach seinem Artikel 15 am 1. Januar 2003 in Kraft\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),            tretenden Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Juni\n33. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1          2002 (BGBl. I S. 1946),\ndes Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),      42. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des\n34. den am 7. September 2001 in Kraft getretenen Arti-           Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),\nkel 4 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I          43. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nS. 2267),                                                    Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199),\n35. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21     44. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des\ndes Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I                 Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268),\nS. 2376),\n45. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n36. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-            Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),\nkel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785),                                                46. den mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getre-\ntenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002\n37. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 9\n(BGBl. I S. 3111),\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3519),                                                47. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202),\n38. den nach seinem Artikel 39 teils mit Wirkung vom\n1. Januar 2001, teils am 23. Dezember 2001 und teils     48. den am 21. September 2002 in Kraft getretenen Arti-\nam 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des          kel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),            S. 3651).\nBerlin, den 19. Oktober 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","4212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nEinkommensteuergesetz 2002\n(EStG 2002)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht                        § 7i   Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\n§ 1                                                           § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung\n§ 1a                                                                      4. Überschuss der Einnahmen\nII. Einkommen                                          über die Werbungskosten\n1. Sachliche Voraus-                         § 8    Einnahmen\nsetzungen für die Besteuerung                       § 9    Werbungskosten\n§ 2  Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen             § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten\n§ 2a Negative Einkünfte mit Auslandsbezug                        4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n§ 2b Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuwei-  § 9b\nsungsgesellschaften und ähnlichen Modellen\n5. Sonderausgaben\n2. Steuerfreie Einnahmen                        § 10\n§ 3                                                           § 10a Zusätzliche Altersvorsorge\n§ 3a (weggefallen)                                            § 10b Steuerbegünstigte Zwecke\n§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-  § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\noder Nachtarbeit                                         § 10d Verlustabzug\n§ 3c Anteilige Abzüge                                         § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-\nnutzten Wohnung im eigenen Haus\n3. Gewinn\n§ 10f  Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-\n§ 4  Gewinnbegriff im Allgemeinen                                    nutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten\n§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr                      und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n§ 4b Direktversicherung                                       § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die\nweder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-\n§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen                                   zwecken genutzt werden\n§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen                      § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken\n§ 4e Beiträge an Pensionsfonds                                       überlassenen Wohnung im eigenen Haus\n§ 5  Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen     § 10i  Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-\nGewerbetreibenden                                               gesetz begünstigten Wohnung\n§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen          6. Vereinnahmung und Verausgabung\nVerkehr\n§ 11\n§ 6  Bewertung\n§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-\n§ 6a Pensionsrückstellung                                            den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-\n§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be-            lungsbereichen\nstimmter Anlagegüter                                     § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Bau-\n§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be-            denkmalen\nstimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen                       7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\n§ 6d Euroumrechnungsrücklage                                  § 12\n§ 7  Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung                   8. Die einzelnen Einkunftsarten\n§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und                        a) Land- und Forstwirtschaft\nSonderabschreibungen                                                          (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\n§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilien- § 13   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nhäuser und Eigentumswohnungen                            § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\n§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden                nach Durchschnittssätzen\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen                        § 14   Veräußerung des Betriebs\n§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Um-    § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-\nweltschutz dienen                                               und forstwirtschaftlicher Betriebe\n§ 7e (weggefallen)\nb) Gewerbebetrieb\n§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des                        (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nAnlagevermögens privater Krankenhäuser\n§ 15   Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n§ 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur\nFörderung kleiner und mittlerer Betriebe                 § 15a Verluste bei beschränkter Haftung\n§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebie-     § 16   Veräußerung des Betriebs\nten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen            § 17   Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                 4213\nc) Selbständige Arbeit                     2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)                  mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter\nAbsetzungen für Wohngebäude oder der\n§ 18\nSteuerbegünstigungen für eigengenutztes\nd) Nichtselbständige Arbeit                                     Wohneigentum\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)\n§ 34f\n§ 19\n2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen\n§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeit-\nan politische Parteien und an unabhängige\nnehmer\nWählervereinigungen\ne) Kapitalvermögen\n§ 34g\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)\n3. Steuerermäßigung bei\n§ 20\nEinkünften aus Gewerbebetrieb\nf) Vermietung und Verpachtung\n§ 35\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)\n§ 21                                                                               VI. Steuererhebung\ng) Sonstige Einkünfte\n1. Erhebung der Einkommensteuer\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)\n§ 36   Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer\n§ 22   Arten der sonstigen Einkünfte\n§ 37   Einkommensteuer-Vorauszahlung\n§ 23   Private Veräußerungsgeschäfte\n§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte\nh) Gemeinsame Vorschriften\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)\n§ 24\n§ 38   Erhebung der Lohnsteuer\n§ 24a Altersentlastungsbetrag\n§ 38a Höhe der Lohnsteuer\nIII. Veranlagung                   § 38b Lohnsteuerklassen\n§ 25   Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht         § 39   Lohnsteuerkarte\n§ 26   Veranlagung von Ehegatten                             § 39a Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Freistellung beim\nLohnsteuerabzug\n§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten\n§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt\n§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum\n§ 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuer-\nder Eheschließung\nkarte\n§ 27   (weggefallen)\n§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt ein-\n§ 28   Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft              kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n§§ 29                                                        § 40   Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen\nund 30    (weggefallen)\n§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte\n§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunfts-\nIV. Tarif\nsicherungsleistungen\n§ 31   Familienleistungsausgleich\n§ 41   Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\n§ 32   Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag\n§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\n§ 32a Einkommensteuertarif\n§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs\n§ 32b Progressionsvorbehalt\n§ 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs\n§ 33   Außergewöhnliche Belastungen\n§§ 42\n§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen        und 42a (weggefallen)\n§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene  § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\nund Pflegepersonen\n§ 42c (weggefallen)\n§ 33c Kinderbetreuungskosten\n§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitneh-\n§ 34   Außerordentliche Einkünfte                                   merüberlassung\n§ 34a (weggefallen)                                          § 42e Anrufungsauskunft\n§ 34b Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft         § 42f  Lohnsteuer-Außenprüfung\nV. Steuerermäßigungen                             3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(Kapitalertragsteuer)\n1. Steuerermäßigung bei                      § 43   Kapitalerträge mit Steuerabzug\nausländischen Einkünften\n§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer\n§ 34c\n§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapi-\n§ 34d Ausländische Einkünfte                                        talgesellschaften\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften                   § 44   Entrichtung der Kapitalertragsteuer\naus Land- und Forstwirtschaft                    § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug\n§ 34e                                                        § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer","4214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n§ 44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körper-                                X. Kindergeld\nschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen\n§ 62  Anspruchsberechtigte\n§ 45   Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer\n§ 63  Kinder\n§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer\n§ 64  Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sam-\n§ 65  Andere Leistungen für Kinder\nmelanträgen\n§ 66  Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum\n§ 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen\n§ 67  Antrag\n§ 45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen\n§ 68  Besondere Mitwirkungspflichten\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\n§ 69  Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\nsetzungen durch Meldedaten-Übermittlung\n§ 46   Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselb-         § 70  Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes\nständiger Arbeit\n§ 71  Zahlungszeitraum\n§ 47   (weggefallen)\n§ 72  Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehö-\nrige des öffentlichen Dienstes\nVII. Steuerabzug bei Bauleistungen\n§ 73  (weggefallen)\n§ 48   Steuerabzug\n§ 74  Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\n§ 48a Verfahren\n§ 75  Aufrechnung\n§ 48b Freistellungsbescheinigung\n§ 76  Pfändung\n§ 48c Anrechnung\n§ 77  Erstattung von Kosten im Vorverfahren\n§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom-\nmen                                                         § 78  Übergangsregelungen\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger                                XI. Altersvorsorgezulage\n§ 49   Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte                       § 79  Zulageberechtigte\n§ 50   Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige          § 80  Anbieter\n§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen                 § 81  Zentrale Stelle\n§ 82  Altersvorsorgebeiträge\nIX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,                § 83  Altersvorsorgezulage\nErmächtigungs- und Schlussvorschriften                  § 84  Grundzulage\n§ 50b Prüfungsrecht                                                § 85  Kinderzulage\n§ 50c (weggefallen)                                                § 86  Mindesteigenbeitrag\n§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom-          § 87  Zusammentreffen mehrerer Verträge\nmen\n§ 88  Entstehung des Anspruchs auf Zulage\n§ 50e Bußgeldvorschriften\n§ 89  Antrag\n§ 51   Ermächtigung\n§ 90  Verfahren\n§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern\n§ 90a Anmeldeverfahren\n§ 52   Anwendungsvorschriften\n§ 91  Datenabgleich\n§ 53   Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzmini-\nmums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983        § 92  Bescheinigung\nbis 1995                                                    § 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende\n§ 54   (weggefallen)                                                     Wohnung im eigenen Haus\n§ 55   Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn-     § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohn-\nermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor         zwecken dienende Wohnung im eigenen Haus\ndem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)             § 93  Schädliche Verwendung\n§ 56   Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 § 94  Verfahren bei schädlicher Verwendung\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§ 95  Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht\n§ 57   Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung             des Zulageberechtigten\nder Einheit Deutschlands\n§ 96  Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschrif-\n§ 58   Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Her-            ten\nstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben          § 97  Übertragbarkeit\n§§ 59                                                              § 98  Rechtsweg\nbis 61 (weggefallen)                                               § 99  Ermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4215\nI. Steuerpflicht                       Satz 1 und § 32 Abs. 7 hinsichtlich des Ehegatten und der\nKinder Folgendes:\n§1                              1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-\n(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz         ernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-              sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn\nschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne           der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuer-\ndieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik                pflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass der Empfänger\nDeutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, so-              seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee-             Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der\nresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.                Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den\ndas Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\n(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch           raum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung ist,\ndeutsche Staatsangehörige, die                                    dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-              Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen\nlichen Aufenthalt haben und                                   ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-     2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen         auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1\nKasse beziehen                                                als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behan-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die             delt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Anwen-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-             dung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider\nkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im         Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6 136 Euro\nInland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für          zu verdoppeln;\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren      3. ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abge-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                zogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen\nlediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-              ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen            zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemel-\nherangezogen werden.                                              det ist, die nicht im Inland belegen ist. 2Nummer 1\n(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als            Satz 2 gilt sinngemäß. 3Weitere Voraussetzung ist,\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die              dass der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen            seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.\nAufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im           (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso-\nSinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte    nen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des\nim Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deut-       § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt ein-\nschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der         kommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1\ndeutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte           Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1\nnicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr betragen; die-     Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort\nser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen   tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2\nim Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und         und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz,\nangemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem       gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur            Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.\nder Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gel-\nten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer\nunterliegend. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe\nII. Einkommen\nder nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden\nEinkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen\nausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 5Der                               1. Sachliche Voraus-\nSteuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4                     setzungen für die Besteuerung\nvorzunehmen.\n§2\n(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind          Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt     (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen\neinkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte\nim Sinne des § 49 haben.                                     1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n§ 1a                             3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der        4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nEuropäischen Union oder eines Staates, auf den das\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum               5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nanwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkom-      6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nmensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1\nAbs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als   7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln           die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten\nsind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1  Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte","4216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nwährend seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht           Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die\nerzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.              (5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in\n(2) Einkünfte sind                                        den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Ein-\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und         künfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Ein-\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),           künfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an,\nerhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der         § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die\nEinnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).         nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.\n(3) 1Die Summe der Einkünfte, vermindert um den              (6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\nAltersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3,      anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuer-\nist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2Bei der Ermittlung      ermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5,\nder Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Sum-       die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach\nmen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die           § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes,\nSumme der positiven Einkünfte zu ermitteln. 3Die Summe       ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der\nder positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von       Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2\n51 500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Ein-       um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für\nkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu      die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der\nmindern. 4Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzu-         Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen\nnehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus        Einkommensteuer hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt für das\nverschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven         Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31\nEinkünfte stehen. 5Übersteigt die Summe der negativen        um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.\nEinkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind\n(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die\ndie negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-\nEinkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in\nderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalender-\ndem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. 6Bei\njahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Ein-\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt\nkommensteuerpflicht, so sind die während der be-\nwerden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene\nschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländi-\nnegative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen\nschen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten\nEhegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den\nEinkommensteuerpflicht einzubeziehen.\nSätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können\nnegative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen\nEhegatten zu weniger als 51 500 Euro ausgeglichen wer-                                     § 2a\nden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten                   Negative Einkünfte mit Auslandsbezug\nüber die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag\n(1) 1Negative Einkünfte\nbis zu einem Höchstbetrag von 51 500 Euro durch die\nnoch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses         1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\nEhegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderun-            land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,\ngen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den         2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\nBetrag von 103 000 Euro zuzüglich der Hälfte des den             gewerblichen Betriebsstätte,\nBetrag von 103 000 Euro übersteigenden Teils der zusam-\nmengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehe-       3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu\ngatten nicht übersteigt. 7Können negative Einkünfte des               einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an\neinen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51 500             einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung\nEuro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte                noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körper-\ndes anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um                schaft), oder\nden Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von             b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu\n51 500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negati-               einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an\nven Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der              einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auf-\nBetrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den                  lösung oder Herabsetzung des Kapitals einer aus-\nSätzen 3 bis 7 den Betrag von 103 000 Euro zuzüglich der              ländischen Körperschaft,\nHälfte des den Betrag von 103 000 Euro übersteigenden\nTeils der zusammengefassten Summe der positiven Ein-         4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapital-\nkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 8Die Sätze 4           gesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch\nund 5 gelten entsprechend.                                       ihren Sitz im Inland hat,\n5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die\nstiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,\nSonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-\ngen, ist das Einkommen.\nleitung in einem ausländischen Staat hat,\n(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge\n6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von\nnach § 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32\nunbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegrif-\nAbs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuzie-\nfen, wenn diese in einem ausländischen Staat bele-\nhenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen;\ngen sind, oder\ndieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche\nEinkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den                  b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen,\nBegriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren             sofern der Überlassende nicht nachweist, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4217\ndiese ausschließlich oder fast ausschließlich im      dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende\nInland eingesetzt worden sind, es sei denn, es han-   Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen,\ndelt sich um Handelsschiffe, die                      wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung\naa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlas-       noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4\nsen, oder                                        ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach-\nweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei\nbb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Vor-    der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder\naussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handels-       während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranla-\ngesetzbuchs erfüllen, überlassen, oder           gungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen\ncc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland         Einkünfte bezogen werden.\nansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen\ndes § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs er-                                   § 2b\nfüllen, überlassen                                                    Negative Einkünfte\nworden sind, oder                                             aus der Beteiligung an Verlustzuweisungs-\ngesellschaften und ähnlichen Modellen\nc) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der\n1Negative   Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an\nÜbertragung eines zu einem Betriebsvermögen\ngehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buch-         Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen\nstaben a und b,                                       Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgegli-\nchen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung\n7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Ver-      der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vor-\näußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebs-       teils im Vordergrund steht. 2Sie dürfen auch nicht nach\nvermögen gehörenden Anteils an                        § 10d abgezogen werden. 3Die Erzielung eines steuer-\nb) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals       lichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund,\nwenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder\nc) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an             Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf\neiner Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im      das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das\nInland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in   Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre\nden Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurück-         Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand\nzuführen sind,                                            beruht oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen\ndurch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.\ndürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art    4Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2\nund – mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b –       Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in\naus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf           demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunfts-\nGrund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus dem-        quellen erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die posi-\nselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht      tiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittel-\nnach § 10d abgezogen werden. 2Den negativen Einkünf-          bar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den\nten sind Gewinnminderungen gleichgestellt. 3Soweit die        folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Ein-\nnegativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-       kunftsquellen erzielt hat oder erzielt.\nden können, mindern sie die positiven Einkünfte der\njeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgen-\nden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den                         2. Steuerfreie Einnahmen\nFällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der\njeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. 4Die Min-                                  §3\nderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Ein-         Steuerfrei sind\nkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen\n1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus\nnicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende nega-\neiner Pflegeversicherung und aus der gesetz-\ntive Einkünfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeit-\nlichen Unfallversicherung,\nraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert\nfestzustellen; § 10d Abs. 4 gilt sinngemäß.                          b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\ngesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-\n(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn\nlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über\nder Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Ein-\ndie Alterssicherung der Landwirte,\nkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland\nstammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die             c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozial-\nHerstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die                 gesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10,\nGewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung                         36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung\ngewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit                      der Landwirte,\ndiese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-             d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\ngen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermie-                 gesetz, der Reichsversicherungsordnung und\ntung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-                    dem Gesetz über die Krankenversicherung der\nschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,                        Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-\nMustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-                  lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss\nhen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von min-                 zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\ndestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesell-               gesetz sowie der Zuschuss nach § 4a der Mutter-\nschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vor-            schutzverordnung oder einer entsprechenden\ngenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit                 Landesregelung;","4218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das           Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf\nKurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeits-        Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;\nlosenhilfe, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld,\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus\ndie Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld\nöffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr-\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem\ndienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder\nArbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem\nihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshin-\nEuropäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld\nterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen\nund die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus\ngezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-\ndem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des\ndelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;\nÜberbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch So-\nzialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz          7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\nund die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch             gesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz,\nSozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsge-               dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparations-\nsetz und den entsprechenden Programmen des                   schädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsge-\nBundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern              setz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz so-\noder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus-             wie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz\nbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt               und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie\nwerden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m             nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7\nAbs. 1 und § 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungs-              und Abs. 2 sind;\ngesetzes oder § 187 und § 208 Abs. 2 des Dritten\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche,\ngen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nLeistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehn-\nschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialis-\nten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit\ntischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht\n§ 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1\nvon Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungs-\nSatz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes\ngründen neu begründeten oder wieder begründeten\noder in Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198\nDienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem\nSatz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozial-\nfrüheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutma-\ngesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das\nchungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt\nVermögen des ehemaligen Arbeitgebers des\nwerden, bleibt unberührt;\nArbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvoll-\nstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröff-       9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-\nnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs. 3        lassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung\ndes Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183                 des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8 181\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-         Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr voll-\nbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Aus-              endet und hat das Dienstverhältnis mindestens\ngleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförde-          15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag\nrungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997               10 226 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebens-\ngeltenden Fassung;                                           jahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindes-\ntens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchst-\n2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe\nbetrag 12 271 Euro;\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz;\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-      10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund\ntenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pen-              gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus\nsions-)Gesetze;                                              einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 12 271\nEuro;\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\ngrenzschutzes, des Zollfahndungsdienstes, der          11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln\nBereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei         einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig-\nund der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden             keit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden,\nund bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des              die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft\nBundes, der Länder und Gemeinden                             oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen\nnicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen                Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife\nüberlassenen Dienstkleidung,                             oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Vor-\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi-            aussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Emp-\ngungen für die Dienstkleidung der zum Tragen             fänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-        wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleis-\nten und für dienstlich notwendige Kleidungs-             tung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet\nstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei           wird;\nund der Zollfahndungsbeamten,                      12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte\nc) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle-             Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-\ngungszuschüsse,                                          gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder lan-\ndesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-\nd) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor-\nmung oder von der Bundesregierung oder einer Lan-\nschriften gewährten Heilfürsorge;\ndesregierung als Aufwandsentschädigung festge-\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,              setzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haus-\ndie Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des             haltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4219\nandere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus             öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nöffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende         durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),\nPersonen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt           gewährt wird;\nwird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem\ngewährt werden oder den Aufwand, der dem Emp-\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-\nfänger erwächst, offenbar übersteigen;\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-           dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;\nvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Tren-\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-\nnungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen ge-\ngesetzes gewährt werden;\nzahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-\ndungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die         25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz\nPauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht             vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);\nübersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit\n26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als\nsteuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und\nÜbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ver-\nAbs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Auf-\ngleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus\nwendungen nicht übersteigen;\nnebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder\n14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-             der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder\nversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners              behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag\nfür seine Kranken- und Pflegeversicherung;                   einer inländischen juristischen Person des öffent-\n15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer               lichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des\nEheschließung oder der Geburt eines Kindes von               Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung\nihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils               zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirch-\n358 Euro nicht übersteigen;                                  licher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)\nbis zur Höhe von insgesamt 1 848 Euro im Jahr.\n16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des              2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1\nöffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur              bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag,\nErstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder                dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in\nMehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung              unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ste-\nerhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehr-        henden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit\naufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendun-                 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abge-\ngen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5           zogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien\nund bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder             Einnahmen übersteigen;\naußerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung\nüberlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach        27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und\n§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht übersteigen; Vergütun-         das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung\ngen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei dop-             der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\npelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei,        tätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;\nals sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5      28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1\nsowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwen-            Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwen-\ndungen nicht übersteigen;                                    dungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\n17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über            und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die\ndie Alterssicherung der Landwirte;                           Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im\nSinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und          Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei\nGeschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des             Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften\nAusgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes)           oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des\ngegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f              Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne\ndes Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\nvom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr             soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht über-\nder Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;             steigen;\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die          29. das Gehalt und die Bezüge,\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-\ngener;                                                       a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer\nStaaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten               die in ihren Diensten stehenden Personen erhal-\naus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten                   ten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehöri-\nZuwendungen an besonders verdiente Personen                      ge oder für im Inland ständig ansässige Perso-\noder ihre Hinterbliebenen;                                       nen;\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\nb) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen\n§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in\nund ihres Personals, soweit sie Angehörige des\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nEntsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Perso-\nmer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nnen, die im Inland ständig ansässig sind oder\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über                   außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf,\nTitel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-                  ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver-             Tätigkeit ausüben;","4220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von            der Prämien 1 224 Euro im Kalenderjahr nicht über-\nWerkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld),                steigt;\nsoweit sie die entsprechenden Aufwendungen des            39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäf-\nArbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;               tigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten\n31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber              Buches Sozialgesetzbuch, für das der Arbeitgeber\nseinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt             Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig ver-\nüberlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines           sicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172\nnicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestel-           Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)\nlung von typischer Berufskleidung, wenn die Bar-              des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrich-\nablösung betrieblich veranlasst ist und die entspre-          ten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte des\nchenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht                  Arbeitnehmers nicht positiv ist;\noffensichtlich übersteigt;                                40. die Hälfte\n32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförde-            a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-\nrung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und                     men aus der Veräußerung oder der Entnahme von\nArbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten                Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigun-\nBeförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung                  gen und Vermögensmassen, deren Leistungen\nfür den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers not-              beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20\nwendig ist;                                                       Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesell-\n33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn                   schaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper-\nerbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter-                  schaftsteuergesetzes oder aus deren Auflösung\nbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen                 oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder\nKindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder ver-                aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts\nmit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\ngleichbaren Einrichtungen;\nSatz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus\n34. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum                    Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwen-                   oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt\ndungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen                     nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwer-\nWohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Ver-                   tes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung\nkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. 2Das                geführt hat und soweit diese Gewinnminderung\nGleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nut-         nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach\nzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu              § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen wor-\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die                   den ist,\nder Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnis-           b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16\nses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-                  Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Antei-\nlohn in Anspruch nehmen kann;                                     len an Körperschaften, Personenvereinigungen\n35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deut-                 und Vermögensmassen entfällt, deren Leistun-\nsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG                         gen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des\nbeschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne                  § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organ-\nNeuordnung des Postwesens und der Telekommuni-                    gesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des\nkation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei                      Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den\nwären;                                                            Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwen-\nden,\n36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder\nhauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des              c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen\nPflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozial-                  Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. 2Satz 1 ist in den\ngesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehöri-                   Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwen-\ngen des Pflegebedürftigen oder von anderen Perso-                 den,\nnen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33       d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der\nAbs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen,                  Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,\nerbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der\ne) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,\nPflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versiche-\nrungsverträgen nach den Vorgaben des Elften                   f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne\nBuches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbei-                    des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20\nhilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege              Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nerhält;                                                           bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle\ngewährt werden,\n37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag\nnach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,               g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividen-\nsoweit sie als Zuschuss geleistet werden;                         denscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne\ndes § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,\n38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-\nsönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen                 h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-\nvon Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum               denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im\nZwecke der Kundenbindung im allgemeinen Ge-                       Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,\nschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen                i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit\nplanmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert                   diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4221\nbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung                   Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an dersel-\noder Vermögensmasse stammen,                                  ben ausländischen Gesellschaft Hinzurech-\nnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuer-\nj) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23\ngesetzes) der Einkommensteuer unterlegen\nAbs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Kör-\nhaben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergeset-\nperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\nzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes\nmögensmassen, deren Leistungen beim Empfän-\nvom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht\nger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nanzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nach-\ngehören.\nweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht\n2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbin-          als Gewinnanteil zugeflossen ist.\ndung mit § 20 Abs. 3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist          2Die   Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Ein-\nnur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbrin-\nkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen\ngungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-\nder gesonderten Feststellung nach § 18 des Außen-\nlungssteuergesetzes sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn\nsteuergesetzes;\na) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vor-\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\ngang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt\nAbkommens gezahlt werden;\nder Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1\noder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungs-          43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus\nsteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3          Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um\nbezeichneten Anteile zurückzuführen ist, statt-           Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen\nfindet, es sei denn, innerhalb des genannten Sie-         der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;\nbenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteue-\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln\nrung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwand-\noder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nlungssteuergesetzes gestellt oder\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-\nb) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund              land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-\neines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1               schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen\nSatz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des Umwandlungs-             oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung\nsteuergesetzes erworben worden sind, es sei               gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für Stipendien, die\ndenn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar          zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer\noder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des          Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-\nBuchstabens a innerhalb der dort bezeichneten             lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder\nFrist zurückzuführen.                                     von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder\n5Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwen-        Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des\nKörperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Vor-\nden für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanz-\naussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass\ndienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des\nGesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch                a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\nzuzurechnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die von             schungsaufgabe oder für die Bestreitung des\nFinanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das                 Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-\nKreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung             dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-\neines Eigenhandelserfolges erworben werden.                      steigen und nach den von dem Geber erlassenen\n6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute,          Richtlinien vergeben werden,\nFinanzdienstleistungsinstitute und Finanzunterneh-\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\npendium nicht zu einer bestimmten wissen-\nEuropäischen Gemeinschaft oder in einem anderen\nschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung\nVertragsstaat des EWR-Abkommens;\noder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet\n41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalender-                ist,\njahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\nwerden, oder für die vorangegangenen sieben\nlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-\nKalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer\npunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen\nBeteiligung an derselben ausländischen Gesell-\nStipendiums der Abschluss der Berufsausbildung\nschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des\ndes Empfängers nicht länger als zehn Jahre\nAußensteuergesetzes) der Einkommensteuer\nzurückliegt;\nunterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außen-\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12        45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nut-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I               zung von betrieblichen Personalcomputern und\nS. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuer-             Telekommunikationsgeräten;\npflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entspre-\n46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nchend;\nmannsprämien;\nb) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an\n47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeits-\neiner ausländischen Kapitalgesellschaft sowie\nplatzschutzgesetzes;\naus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres\nKapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirt-     48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\nschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für          soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\ndie vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder             steuerpflichtig sind;","4222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Be-           sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Woh-\nsatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des             nungsüberlassung im Zusammenhang mit einem\nGrundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf              Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer\ndiese Zuwendungen angewiesen ist;                            entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Woh-\nnungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförde-\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nrungsgesetz nicht überschreiten;\nerhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende\nGelder), und die Beträge, durch die Auslagen des       60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\nArbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden             des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,\n(Auslagenersatz);                                            des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahl-\nindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschrän-\n51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem\nkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaß-\nArbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein\nnahmen;\nRechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem\nBetrag gegeben werden, der für diese Arbeits-          61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\nleistung zu zahlen ist;                                      Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;\n52. und 53. (weggefallen)                                  62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-\nrung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche\ndazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder\nAuslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Be-\nanderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer\nreinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in\nauf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmung verpflichtet ist. 2Den Ausgaben des Arbeit-\nmer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund\nsoweit sich die Entschädigungsansprüche gegen\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden\nden Bund oder die Länder richten. 2Das Gleiche gilt\ngleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den\nfür die Zinsen aus Schuldverschreibungen und\nAufwendungen des Arbeitnehmers\nSchuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und\n14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschä-            a) für eine Lebensversicherung,\ndigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bun-\nb) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3,\nRentenversicherung,\nveröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder\nvon den Ländern für Entschädigungsansprüche                  c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder\nerteilt oder eingetragen werden;                                 Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,\n55. und 56. (weggefallen)                                        wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht\nin der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten\nden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei,\ndes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz\nals sie insgesamt bei Befreiung von der Versiche-\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstler-\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nsozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger\nder Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der\nder Sozialversicherung oder an den Versicherten\nVersicherungspflicht in der knappschaftlichen Ren-\nzahlt;\ntenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendun-\n58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem                 gen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht\nWohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen               höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil\nzur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des            bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\n§ 38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche                  versicherung der Angestellten oder in der knapp-\nZuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen                 schaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.\nund Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen          4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge\nHaushalten gewährt werden, für eine zu eigenen               des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der\nWohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus                 Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland\noder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigen-             beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge\ntumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvor-               zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland\nteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förde-           leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Renten-\nrung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten               versicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung\nWohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförde-                    sind anzurechnen;\nrungsgesetz nicht überschreiten, der Zuschuss für\n63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienst-\ndie Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Alt-\nverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pen-\nbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtum-\nsionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr\nbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die\n4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in\nGewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Län-\nder Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-\nder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur\nten nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht für Beiträge an\nFörderung städtebaulicher Maßnahmen;\neine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betrieb-\n59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Woh-              liche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1\nnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungs-                Satz 4 oder soweit der Arbeitnehmer nach § 1a\nbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen,             Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\ndie ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenent-                 lichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Vor-\nlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz                    aussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder\nerhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen          Abschnitt XI erfüllt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                  4223\n64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristi-          Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamten-\nschen Person des öffentlichen Rechts in einem                  versorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Sol-\nDienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus              datenversorgungsgesetzes;\neiner inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die     68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch\nBezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie         Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus\nden Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer              infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I\nbei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlen-          S. 1270);\nden öffentlichen Kasse zustehen würde. 2Satz 1 gilt\nauch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen        69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blut-\nPerson besteht, die den Arbeitslohn entsprechend               produkte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-\nden im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften               Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) ge-\nermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen              währten Leistungen.\nKasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen\naus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei ande-                                 § 3a\nren für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland                                  (weggefallen)\nentsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen\nvon einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kauf-                                     § 3b\nkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleich-                 Steuerfreiheit von Zuschlägen\nbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bundes-                 für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\nbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht über-           (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich ge-\nsteigt;                                                 leistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben\n65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14       dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen         1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,\nAltersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 800-22-1, veröffentlichten be-        2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz            50 vom Hundert,\nvom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) zugunsten       3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem-\neines Versorgungsberechtigten und seiner Hinter-            ber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen\nbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unter-             125 vom Hundert,\nnehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von\n4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und\nVerpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsiche-\n26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert\nrung im Sicherungsfall gegenüber dem Versor-\ngungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.       des Grundlohns nicht übersteigen.\n2Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers\n(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem\noder einer Unterstützungskasse zur Übernahme            Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen\nvon Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Ver-      Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum\nsorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse         zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2Nacht-\noder ein Unternehmen der Lebensversicherung in          arbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonn-\nden in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der     tagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von\nbetrieblichen Altersversorgung bezeichneten Fällen.     0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen\n3Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unter-\nFeiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte\nnehmens der Lebensversicherung auf Grund der            geltenden Vorschriften bestimmt.\nBeiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2\ngehören zu den Einkünften, zu denen die Versor-            (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird,\ngungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt       gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:\ndes Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbrin-      1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht\ngen wären. 4Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-         sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,\nselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist\n2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die\nvon ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 5Für die Erhe-\nArbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonn-\nbung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder\ntag oder Feiertag folgenden Tages.\ndas Unternehmen der Lebensversicherung als\nArbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeit-\nnehmer;                                                                               § 3c\n66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstüt-                            Anteilige Abzüge\nzungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme            (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnah-\nbestehender Versorgungsverpflichtungen oder Ver-        men in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang\nsorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds,         stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten\nwenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3       abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.\ngestellt worden ist;\n(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-\n67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-           ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit\ngeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder      den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermö-\nsowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der      gensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem\nGeburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299       Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die            welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögens-","4224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung        für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt\nder Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entspre-      werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die\nchendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der      Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind\nWert des Betriebsvermögens oder des Anteils am               zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nBetriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Her-            für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\nstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert       gens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-\nmindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für      nahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu\nWertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft,      berücksichtigen. 5Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter\ndie nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.      des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der\n3Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-\n4Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1   oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getre-\nund 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-        tenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeich-\nausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten             nisse aufzunehmen.\nanzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrun-             (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch\ngen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1     den Betrieb veranlasst sind.\nBuchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des\n§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen        (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4\nin einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des          nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden\nSatzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des       sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Ent-\nSatzes 1 Halbsatz 2.                                         nahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des\nWirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht abziehbaren\nSchuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der\n3. Gewinn                           Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über-\nentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und ab-\n§4                              züglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirt-\nschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen\nGewinnbegriff im Allgemeinen\nüberstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der\n(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem       Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne\nBetriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und        Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes\ndem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegange-            nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich\nnen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnah-      dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050\nmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnah-        Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefalle-\nmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,         nen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der\nErzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuer-      Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung\npflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder    von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirt-\nfür andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt-          schaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.\nschaftsjahres entnommen hat. 3Ein Wirtschaftsgut wird        6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4\nnicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur       Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen\nGewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a über-         und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.\ngeht. 4Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts,\n(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn\ndie bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist,\nnicht mindern:\nist auch bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach\n§ 13a keine Entnahme. 5Einlagen sind alle Wirtschafts-         1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die\ngüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),              nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.\ndie der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt-             2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Her-\nschaftsjahres zugeführt hat. 6Bei der Ermittlung des                stellungskosten der dem Empfänger im Wirtschafts-\nGewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben,            jahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro\nüber die Bewertung und über die Absetzung für Abnut-                nicht übersteigen;\nzung oder Substanzverringerung zu befolgen.                    2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus\n(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht            geschäftlichem Anlass, soweit sie 80 vom Hundert\n(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt                 der Aufwendungen übersteigen, die nach der allge-\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger                  meinen Verkehrsauffassung als angemessen anzu-\nBuchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses                 sehen und deren Höhe und betriebliche Veranlas-\nGesetzes nicht entspricht. 2Darüber hinaus ist eine Ände-           sung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe\nrung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn             und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendun-\nsie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen-              gen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden\nhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die            Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und An-\nAuswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn                  lass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.\nreicht.                                                             3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,\n(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher          so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teil-\nVorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-         nehmern der Bewirtung; die Rechnung über die\nmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher               Bewirtung ist beizufügen;\nführen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn          3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflich-\nden Überschuss der Betriebseinnahmen über die                       tigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder\nBetriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebs-              Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer\neinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und                des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                  4225\nund sich außerhalb des Orts eines Betriebs des                 nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser\nSteuerpflichtigen befinden;                                    Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-               Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entprechend anzuwenden.\n3Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Auf-\njachten oder Motorjachten sowie für ähnliche\nZwecke und für die hiermit zusammenhängenden                   wendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbe-\nBewirtungen;                                                   trags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen\nListenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2\n5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuer-               des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je\npflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts             Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und\nanderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige               dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2\nvorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittel-               ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Fami-\npunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen                lienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschieds-\nTätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalen-     betrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländi-\ndertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser               schen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4\nvorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und               Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich\nseinem Tätigkeitsmittelpunkt                                   nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2\na) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von               ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern;\n24 Euro,                                                   ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des\nKraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an\nb) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stun-\ndie Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des\nden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,\ninländischen Listenpreises ermittelten Betrags für\nc) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stun-             Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und\nden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro              für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfal-\nabzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begon-             lenden tatsächlichen Aufwendungen;\nnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags           6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem\nbeendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfin-            Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung,\ndet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem                soweit die doppelte Haushaltsführung über die\nKalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzu-                Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten\nrechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei seiner indivi-         wird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt;\nduellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an\nständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf             6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer\neinem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend;                sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,\ndabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der             wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des\nWohnung maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Aus-                Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der\nland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach               gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit\nSatz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge,             beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufli-\ndie für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120,           che Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung\n80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstage-               steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abzieh-\ngelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom                    baren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen                 Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das\nmit den obersten Finanzbehörden der Länder aufge-              Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten\nrundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei                betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;\nbestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den\nder Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt           7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b\nerreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach          bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung\ndem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei einer län-          des Steuerpflichtigen oder anderer Personen be-\ngerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben            rühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffas-\nTätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale                 sung als unangemessen anzusehen sind;\nAbzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6Die         8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs-\nAbzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträ-               bereich dieses Gesetzes oder von Organen der\nge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonats-               Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geld-\nfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Ver-           bußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.\npflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieb-               2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auf-\nlichem Anlass begründeten doppelten Haushalts-                 lagen oder Weisungen, die in einem berufsgericht-\nführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb             lichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen\nder Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätig-           oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergut-\nkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur           machung des durch die Tat verursachten Schadens\nder jeweils höchste in Betracht kommende Pausch-               dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne\nbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im             der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.\nSinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der               4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit\nzur Begründung der doppelten Haushaltsführung                  der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzes-\ngeführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,              verstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist,\nwenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;                   wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die\n6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen                auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abge-\nzwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-              zogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzu-\nlienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen                wenden;","4226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der               schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn\nAbgabenordnung;                                             sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für\n9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17          diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-            (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-\nstehende Anteilseigner geleistet werden;                den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist\n10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam-             der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus\nmenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwen-               Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in\ndung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung dar-      folgender Weise zu berücksichtigen:\nstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder     1.  1Bei  Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\neines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit            schaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\neiner Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwalt-            schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem\nschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tat-                das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-\nsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Ver-        lichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Ver-\ndacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen,            äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden\nder Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungs-              und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen,\nverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten          in dem sie entstanden sind;\nund Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die        2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\nFinanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht             schaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\neiner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im             das Wirtschaftsjahr endet.\nSinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwalt-\nschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese\n§ 4b\nunterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang\ndes Verfahrens und den zugrunde liegenden Tat-                              Direktversicherung\nsachen.                                                    1Der  Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-\n2Das    Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-        rung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem\nmern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit          Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen\nGewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflich-          des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am\ntigen sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.                      Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer            des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebens-\nZwecke (§ 10b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.             versicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen\nbezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuer-\n(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1      pflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nbis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonsti-      abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugs-\ngen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Auf-         berechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-           bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die\ngeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur      Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.\nberücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders\naufgezeichnet sind.                                                                         § 4c\n(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungs-                    Zuwendungen an Pensionskassen\ngebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nsowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b ent-             (1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\nsprechend.                                                     dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-\nunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,\n§ 4a                              soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan\nder Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr              Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen\n(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-      oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse die-\nden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.      nen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen\n2Wirtschaftsjahr ist                                           und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5\nAbs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis\nzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil\nzum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für ein-\ndes Geschäftsplans.\nzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\nZeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-            (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nlichen Gründen erforderlich ist;                           Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\nunmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\nregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-\nveranlasst wären.\nmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung des Wirt-\nschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im                                    § 4d\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;                    Zuwendungen an Unterstützungskassen\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.                (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen\n2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-       von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet\nwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts         (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen\nden nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-           werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4227\nTrägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei die-         c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen\nsem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden             Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre\nBeträge nicht übersteigen:                                         Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende           oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen\nLeistungen gewähren:                                            am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung\nerhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen             verschafft. 2Bei Versicherungen für einen Leis-\nnach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten                 tungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zu-\nTabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder ehemalige             lässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buch-\nArbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von                 stabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen\nder Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit            erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem\ndie Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist             Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leis-\nLeistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehe-             tungen der Altersversorgung vorgesehen sind, min-\nmaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens,                destens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der\nder von der Kasse Leistungen erhält. 3Dem ehema-             Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet\nligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich,            hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge\ndenen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hin-        gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben\nterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemali-             oder steigen. 3Das Gleiche gilt für Leistungsanwär-\ngen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt             ter, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet\nworden sind;                                                 haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hin-\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwär-           terbliebenenversorgung, für Leistungen der Alters-\nter,                                                         versorgung unter der Voraussetzung, dass die\nLeistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. 4Ein\naa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder           Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche\nnur Hinterbliebenenversorgung gewährt, je-              aus der Versicherung der Sicherung eines Dar-\nweils 6 vom Hundert,                                    lehens dienen. 5Liegen die Voraussetzungen der\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne            Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den\nEinschluss von Invaliditätsversorgung oder              Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu vermin-\nHinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom               dern, in dem die Leistungen der Kasse durch die\nHundert                                                 Versicherung gedeckt sind;\nder jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leis-       d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär-\ntungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenver-             ter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor\nsorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach             Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künf-\nden Verhältnissen am Schluss des Wirtschafts-                tige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie\njahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der                an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine\nAnwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Voll-              ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernom-\nendung des 65. Lebensjahres erhalten können.                 men hat.\n2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder\nehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,            2Zuwendungen      dürfen nicht als Betriebsausgaben\nder von der Unterstützungskasse schriftlich zuge-         abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse\nsagte Leistungen erhalten kann und am Schluss             ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistun-\ndes Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung er-           gen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige\nfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet hat; soweit die       Kassenvermögen übersteigt. 3Bei der Ermittlung des\nKasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt         Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschafts-\nals Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder             jahres vorhandener Grundbesitz mit 200 vom Hundert\nehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,            der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststel-\nder am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die          lungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des\nZuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet           Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer Versiche-\nhat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenen-        rung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen\nversorgung erhalten können. 3Das Trägerunterneh-          Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Bei-\nmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des         tragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres\ndort maßgebenden Betrages den Durchschnittsbe-            anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem\ntrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leis-        gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu\ntungsempfänger im Sinne des Buchstabens a                 bewerten. 4Zulässiges Kassenvermögen ist die\nSatz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. 4In           Summe aus dem Deckungskapital für alle am Schluss\ndiesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des           des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach der\nSatzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen             dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leis-\nArbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am               tungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a\nSchluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwen-          und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b\ndung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben.         abzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die Kasse\n5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer            die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer\nals Leistungsanwärter stehen andere Personen              Versicherung verschafft, ist, wenn die Vorausset-\ngleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-,         zungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buch-\nInvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus          stabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der\nAnlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen          Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals\nzugesagt worden sind;                                     aus der Versicherung am Schluss des Wirtschafts-","4228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\njahres; in diesem Fall ist das zulässige Kassenver-       für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds\nmögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu vermindern, in     zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung\ndem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung       ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirt-\ngedeckt sind. 6Soweit die Berechnung des Deckungs-        schaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirt-\nkapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die     schaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschafts-\nStelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals          jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezo-\nder nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versi-        gen werden. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige\ncherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen      Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.\nKassenvermögen ohne Berücksichtigung des Gut-\nhabens aus Beitragsrückerstattung. 7Gewährt eine                                       § 4e\nUnterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich lau-\nBeiträge an Pensionsfonds\nfenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so\ngelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahres-        (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112\nbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung;           des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem\nUnternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunterneh-\n2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leis-       men), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit\ntungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom        sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der\nHundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-            Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.\nunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von\nder Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-       (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Be-\ngen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den voran- triebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leis-\ngegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen           tungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen\nZuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum        unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich\nerbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendungen dürfen          veranlasst wären.\nnicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn            (3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt\ndas Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschafts-        erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teil-\njahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt. 3Als      weisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden\nzulässiges Kassenvermögen kann 1 vom Hundert der          Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft\ndurchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letz-       durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr\nten drei Jahre angesetzt werden. 4Hat die Kasse           der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleich-\nbereits zehn Wirtschaftsjahre bestanden, darf das         mäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der\nzulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der         Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger\nin den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten           ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstel-\nLeistungen nicht übersteigen. 5Für die Bewertung des      lung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit\nVermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entspre-         der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den\nchend. 6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehalts-         Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in\nsumme des Trägerunternehmens sind Löhne und               Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben\nGehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht      abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstel-\nlebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können,      lung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr\nauszuscheiden.                                            der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleich-\n2Gewährt    eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht      mäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3\ngilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des\nlebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1\nArbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensüber-\nund 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunternehmen\ntragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber\nZuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind\nkommt.\ndiese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2\nals Einheit zu behandeln.\n§5\n(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von                         Gewinn bei Vollkaufleuten und\ndem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als                     bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden\nBetriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-\nden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats               (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher\nnach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-     Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-\nunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres          mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche\ngeleistet werden, können von dem Trägerunternehmen            Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse\nnoch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine           machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das\nRückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.            Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das\n3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten         nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs-\nZuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge,          mäßiger Buchführung auszuweisen ist. 2Steuerrechtliche\nso können die übersteigenden Beträge im Wege der              Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstim-\nRechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt-              mung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.\nschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese             (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\nWirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsaus-       gens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt-\ngaben behandelt werden. 4§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzu-    lich erworben wurden.\nwenden.\n(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit\n(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch-      künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbind-\nstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt          lichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die\nerforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse         Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4229\n(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-,     entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen\nUrheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet    nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermit-\nwerden, wenn                                                 teln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-          Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte\nletzung geltend gemacht hat oder                         Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im interna-\ntionalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-         100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)\nzung ernsthaft zu rechnen ist.\n0,92 Euro          bei einer Tonnage bis zu\n2Eine   nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spätes-                    1 000 Nettotonnen,\ntens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung\n0,69 Euro          für die 1 000 Nettotonnen\nfolgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen,\nübersteigende Tonnage bis zu\nwenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.\n10 000 Nettotonnen,\n(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-\n0,46 Euro          für die 10 000 Nettotonnen\ndung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet\nübersteigende Tonnage bis zu\nwerden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn\n25 000 Nettotonnen,\nJahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen\neines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren vor-      0,23 Euro          für die 25 000 Nettotonnen\naussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der                     übersteigende Tonnage.\nZuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem               (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr\n31. Dezember 1992 erwirbt.                                   betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die\n(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwe-      im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen\nbenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.              Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirt-\nschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen\n(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künfti-\noder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen\ngen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-\nHäfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwi-\nlungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dür-\nschen einem ausländischen Hafen und der Hohen See\nfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Ver-\neingesetzt werden. 2Zum Betrieb von Handelsschiffen im\npflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Rest-\ninternationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung,\nstoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver\nwenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und\nAnlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Auf-\ndie unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung\nwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder\nzusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte ein-\nVerarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der\nschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen wor-\nunmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.\nden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.          3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Han-\n(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-        delsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen\nsetzen                                                       im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstich-       ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr\ntag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach     betrieben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht\ndiesem Tag darstellen;                                   in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt\nSatz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirt-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluss-          schaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handels-\nstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach schiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im\ndiesem Tag darstellen.                                   internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht\n2Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen                   übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind\njeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-\nBetriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem\nsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszu-\nBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist\nweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens ent-\ngleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr\nfallen,\nüberwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am           eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend\nAbschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.             außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schlep-\n(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-      pen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen\nlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die    oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem\nBetriebsausgaben, über die Bewertung und über die            Meeresboden eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind       sinngemäß anzuwenden.\nzu befolgen.                                                    (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung\nnach Absatz 1 kann mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirt-\n§ 5a                            schaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres\ngestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem\nGewinnermittlung bei                      der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr            Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-\n(1) 1An Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4        nationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). 2Danach kann ein\nAbs. 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit             Antrag in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils\nGeschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den     nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, vom\nBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr       Beginn des Erstjahres gerechnet, endet. 3Der Steuer-","4230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\npflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom            bungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge,\nBeginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag               anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraus-\nstellt, zehn Jahre gebunden. 4Nach Ablauf dieses Zeit-              sichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so\nraums kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn                 kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der\njedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende dieses               Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im\nJahres unwiderruflich zurücknehmen. 5An die Gewinner-               Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne\nmittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuer-              Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon aus-\npflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er           zugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.\nden Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.                        4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des voran-\n(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erst-            gegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen\nmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Über-                   des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den fol-\ngangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar           genden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen,\ndem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-             es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein\nkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert                niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden\nund Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.             kann.\n2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesell-          2.   1Andere    als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\nschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich          schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-\nfestzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist              gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-\ndem Gewinn hinzuzurechnen:                                          fungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren\n1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absat-                 Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach\nzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe          § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teil-\nvon mindestens einem Fünftel,                                   wert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussicht-\nlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann\n2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem                   dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt ent-\nBetriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht               sprechend.\nmehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im\ninternationalen Verkehr dient,                             2a. 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,\nkönnen für den Wertansatz gleichartiger Wirtschafts-\n3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters\ngüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die\nhinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.\nzuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\n4Die  Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn              güter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,\nder Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö-            soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-\ngens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen             nungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorrats-\nVerkehr zuführt.                                                    bestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der\n(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1         erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1\nNr. 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des      vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster\nSteuerpflichtigen die Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1              Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3Von der Ver-\nermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend              brauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in\nihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.                  den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung\n3Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und              des Finanzamts abgewichen werden.\nSatz 2 sind hinzuzurechnen.                                    3.   1Verbindlichkeiten   sind unter sinngemäßer Anwen-\n(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte               dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und\nnach § 16. 2Die §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht         mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen.\n2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlich-\nanzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b, 6d und 7g sind\nbeim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem                keiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als\nGewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. 4Für die Anwendung               zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die ver-\ndes § 15a ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte               zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Voraus-\nGewinn zugrunde zu legen.                                           leistung beruhen.\n(6) In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in     3a. 1Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter\ndem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes              Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:\nWirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handels-            a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtun-\nschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert                 gen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der\nanzusetzen.                                                             Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Ver-\npflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berück-\n§6                                        sichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem\nBewertung                                      Teil der Summe dieser Verpflichtungen in An-\nspruch genommen wird;\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,\ndie nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen              b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen\nanzusetzen sind, gilt das Folgende:                                     sind mit den Einzelkosten und den angemessenen\nTeilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewer-\n1. 1Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nten;\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-\noder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle               c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Ver-\ntretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für                  pflichtung voraussichtlich verbunden sein werden,\nAbnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschrei-                    sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                   4231\nsind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berück-              § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-\nsichtigen;                                                     sprechend.\nd) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Ent-          2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so\nstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende              sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um\nBetrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen      Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den\nRaten anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetz-             Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung\nliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Ver-               des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 3Ist die\nwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten            Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus\nentsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in             einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ent-\nVerkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in         nommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaf-\ngleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen               fungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die\nErfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit            Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des\nnicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Ver-             Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeit-\npflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab        punkt der Entnahme.\ndem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum\n6.   Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-\nZeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen\nchend anzuwenden.\nwerden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzu-\nsammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht    7.   Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-\nfest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung              schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit\n25 Jahre; und                                              den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-\ne) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem           zen.\nZinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen; Num-            (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder\nmer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für        der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende\ndie Abzinsung von Rückstellungen für Sachleis-        Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\ntungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum         Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig\nBeginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzin-       sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstel-\nsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein    lung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung\nKernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buch-    des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-\nstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend.          setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n4. 1Entnahmen     des Steuerpflichtigen für sich, für seinen kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind       betrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6\nmit dem Teilwert anzusetzen. 2Die private Nutzung         an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschafts-\neines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit      gut 410 Euro nicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist\n1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im           einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach\nZeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für      seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen\nSonderausstattungen einschließlich der Umsatz-            mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nsteuer anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abwei-       genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammen-\nchend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfal-    hang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander\nlenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die            abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut\nfür das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Auf-         aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst\nwendungen durch Belege und das Verhältnis der pri-        und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammen-\nvaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs-          hang eingefügt werden kann. 4Satz 1 ist nur bei Wirt-\ngemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 4Wird            schaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages\nein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme       der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-\neiner nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-       schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der\ngesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-        Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-            Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in\nmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen     einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-\nRechts zur Verwendung für steuerbegünstigte               geführt sind. 5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu\nZwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 unentgelt-        werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung\nlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buch-       ersichtlich sind.\nwert angesetzt werden. 5Dies gilt für Zuwendungen im         (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines\nSinne des § 10b Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 6Die          Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertra-\nSätze 4 und 5 gelten nicht für die Entnahme von Nut-      gen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisheri-\nzungen und Leistungen.                                    gen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschafts-\n5. 1Einlagen   sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der   güter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vor-\nZuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit       schriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-        auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen\nzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut                   Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei\nder unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitun-\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt     ternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist\nder Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-       auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber\nden ist oder                                          (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der    Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft ge-\nSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des     hören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den","4232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nübernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeit-             Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die\nraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder           Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Ein-\naufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genann-    lagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.\nten Werte gebunden.                                              (7) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind bei der Bemessung der\n(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen   Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung\nder Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5) unentgeltlich in das           die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden\nBetriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen über-         Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\ntragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende\nBetriebsvermögen als Anschaffungskosten.                                                   § 6a\n(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem                              Pensionsrückstellung\nBetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des-            (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-\nselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung    lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn\nder Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über       und soweit\ndie Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der\nstillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1 gilt auch für die 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\nÜberführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des                einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\nSteuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei         2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in\neiner Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die            Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü-\nÜberführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsver-             gen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die\nmögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen               Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-\nMitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, so-            mindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher\nweit ein Wirtschaftsgut                                           Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren\n1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung              Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter\nvon Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsver-              Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein\nmögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsver-             Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensions-\nmögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,              leistung zulässig ist, und\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensions-\n2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung\nzusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Vor-\nvon Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsver-\naussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten\nmögen eines Mitunternehmers in das Gesamthands-\nkünftigen Leistungen enthalten.\nvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer\nanderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist,      (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nund umgekehrt oder                                        werden\n3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebs-       1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben              jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens\nMitunternehmerschaft                                         jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der\nPensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet,\nübertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirt-          oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pen-\nschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder ent-         sionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Geset-\nnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertra-            zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\ngung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur            gung unverfallbar wird,\nÜbertragung entstandenen stillen Reserven sind durch\nErstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden            2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nGesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet          jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\ndrei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertra-          (3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem\ngenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in             Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.\nSatz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. 5Der Teilwert      2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\nist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nAnteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nsionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensions-\nmögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder\nleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich\nmittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. 6Soweit\ndes sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Bar-\ninnerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des\nwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge,\nWirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft,\nbei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse an dem\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nübertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund\nAltersversorgung mindestens jedoch der Barwert der\nunmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich\ngemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesse-\nerhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung\nrung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren\nebenfalls der Teilwert anzusetzen.\nkünftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirt-\n(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tau-        schaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu bemes-\nsches übertragen, bemessen sich die Anschaffungs-                 sen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das\nkosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirt-              Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem\nschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der ver-            Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künf-\ndeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten              tigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag\nder Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert        anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am\ndes eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des               Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die Jahresbeträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4233\nzugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-       Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre\njahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis    gleichmäßig verteilt werden. 6Satz 2 gilt in den Fällen der\nzu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-          Sätze 3 bis 5 entsprechend.\npunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-         (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der\nmäßig aufzubringen sind. 4Erhöhungen oder Vermin-        Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in\nderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss         einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-\ndes Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes  nis steht.\nihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss\nsind, sind bei der Berechnung des Barwertes der künf-\n§ 6b\ntigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst\nzu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird                    Übertragung stiller Reserven\ndie Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienst-            bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter\nverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die      (1) 1Steuerpflichtige, die\nBerechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Warte-\nzeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als     Grund und Boden,\nsolche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis schon     Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen\nvor der Vollendung des 28. Lebensjahres des Pen-         Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und\nsionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn    forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, oder\ndes Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte\nGebäude\nder Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet;\nin diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre  veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung\nals Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften      von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen          Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-\nAltersversorgung unverfallbaren künftigen Pensions-      jahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirt-\nleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;             schaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind,\neinen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung ent-\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nsionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-\nfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am    1. Grund und Boden,\nSchluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt          soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und\nsinngemäß.                                                   Boden entstanden ist,\n3Bei   der Berechnung des Teilwertes der Pensionsver-        2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehöri-\npflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert           gen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem\nund die anerkannten Regeln der Versicherungsmathema-             land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen\ntik anzuwenden.                                                  gehört,\n(4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-            soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und\nschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem            Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund\nTeilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirt-          und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden\nschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen                 entstanden ist, oder\nWirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweit der Unter-\n3. Gebäuden,\nschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder\ngeänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht,             soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und\nkann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleich-         Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem\nmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden;        dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden ent-\nEntsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometri-            standen ist.\nsche Rechnungsgrundlagen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in        3Der   Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht\ndem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühes-       ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der\ntens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstel-     Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die\nlung bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflich-      Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude\ntung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden;       zulässig.\ndiese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden\nfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.         (2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\n4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem          Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nvorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künfti-      Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\ngen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so        das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-\nkann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung       rung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert,\nder Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und      mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.\ndie beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt      (3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1\nwerden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das        nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr\nDienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrecht-    der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nerhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der         Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können\nVersorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung      sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\nstets bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflich-     Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den\ntung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zuläs-  folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge-\nsige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses       stellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung","4234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\noder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der      städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-\nEinschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.         men an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber über-\n3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu herge-     tragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzu-\nstellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Her-        wenden, dass\nstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der\n1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils\nRücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden\num drei Jahre verlängern und\nist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags\ngewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am              2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist\nSchluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-              von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.\nschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-      2Erwerber   im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörper-\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug\nschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des\nvon den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht\n§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände\nkommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt\nnach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach\nbegonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des\n§ 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach\nsechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres\n§ 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städte-\nnoch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn-\nbauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst\nerhöhend aufzulösen.\ndurchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Bauge-\n(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1         setzbuchs).\nund 3 ist, dass\n(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landes-\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder       recht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertra-\n§ 5 ermittelt,                                            gung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver-     oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder\näußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen            Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs-           bezeichneten Erwerber erfolgt ist.\nstätte gehört haben,                                         (10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Perso-\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter      nenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können\nzum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs-           Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital-\nstätte gehören,                                           gesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf\ndie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgen-\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapi-\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\ntalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten\nnicht außer Ansatz bleibt und\nabnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf-           im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden\nlösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung      vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten\nverfolgt werden können.                                   Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.\n2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude\n2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschafts-\ngütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen          oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen,\nBetrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen,         so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung\nnicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von       entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-\nWirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.       stabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefrei-\nten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-     kosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirt-\nkosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen  schaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im\ndas Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräuße-        Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften\nrung angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert      übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der\nam Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder         Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräuße-\nHerstellung.                                                  rungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1\n(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen wor-    Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuer-\nden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-     befreiten Betrages. 4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5\nstanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im        und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.\n5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1\nWirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an\ndie Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In     bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rückla-\nden Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um       ge nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3\nden Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten             Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.              Abs. 2 steuerbefreiten Betrages bilden. 6Bei der Auflösung\nder Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall\n(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage    des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den\ngewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entspre-         nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung\nchender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der          mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine\nGewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage auf-        Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgen-\ngelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die      den Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in die-\nRücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufge-           sem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der\nlösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.                           Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der\n(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1       Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage auf-\nzum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von              gelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4235\nRücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des nicht           1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend auf-\nnach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung       zulösen.\nmit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbe-        (2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1\ntrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen          Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich\nvon Personengesellschaften oder Gemeinschaften ge-           aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der\nhörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die         unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse er-\nSätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften      geben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nund Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenver-\neinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. 11Die           (3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage\nSätze 1 bis 10 sind bei der Veräußerung von einbringungs-    müssen in der Buchführung verfolgt werden können.\ngeborenen Anteilen im Sinne des § 21 des Umwandlungs-\nsteuergesetzes nur anzuwenden, wenn die Voraussetzun-                                      §7\ngen des § 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind.                                             Absetzung für\nAbnutzung oder Substanzverringerung\n§ 6c\n(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-\nÜbertragung stiller Reserven                  zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-\nbei der Veräußerung bestimmter Anlage-              künften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von\ngüter, bei der Ermittlung des Gewinns             mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen           Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuset-\n(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist entspre- zen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf\nchend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3            die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein\noder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach        Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-\nDurchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b      beträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der\nAbs. 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bil-     betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts-\ndung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als      guts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Ge-\nBetriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum       schäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder\nzwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die    eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit-\nRücklage bestanden hat.                                      raum von 15 Jahren. 4Bei Wirtschaftsgütern, die nach\neiner Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne\n(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1       des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen einge-\nist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von      legt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von           Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung\ndem Wert nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in         oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder\nbesondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenom-       erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage\nmen werden. 2In den Verzeichnissen sind der Tag der          vorgenommen worden sind. 5Bei beweglichen Wirt-\nAnschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder         schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirt-\nHerstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in      schaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung\nVerbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung,      nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzu-\ndie Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die       nehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt\nnach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebs-    der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen\nausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)           anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden\nbehandelt worden sind.                                       Umfang der Leistung nachweist. 6Absetzungen für außer-\ngewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung\n§ 6d                             sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirt-\nEuroumrechnungsrücklage                      schaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermitt-\nlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende\n(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten      Zuschreibung vorzunehmen.\nim Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum\nHandelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an             (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nder Europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen         mögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für\nMitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2     Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für\nder Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni       Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die\n1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des    Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirt-             kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom\nschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union         jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;\ngemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwi-      der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das\nderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen          Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nund mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen.          Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes\n2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für       betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. 3§ 7a\ndas einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steu-   Abs. 8 gilt entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei\nerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden.       denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\n3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das      beträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außerge-\nWirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die         wöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung\nRücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem            nicht zulässig.\nBetriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spä-            (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in\ntestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember         fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in","4236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\ngleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In diesem Fall             – in den darauf\nbemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt               folgenden 6 Jahren           jeweils 2,5 vom Hundert,\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen\n– in den darauf\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt-\nfolgenden 36 Jahren        jeweils 1,25 vom Hundert,\nschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Ab-\nnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab-      3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.           soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuer-\npflichtigen\n(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur             a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor\nvollen Absetzung abzuziehen:                                          dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags herge-\nstellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund\n1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen\neines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem\ngehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die\n1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen\nder Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wor-\nobligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,\nden ist, jährlich 3 vom Hundert,\n– im Jahr der Fertigstellung\n2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der\nund in den folgenden\nNummer 1 nicht erfüllen und die\n3 Jahren                   jeweils 7 vom Hundert,\na) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt worden\n– in den darauf\nsind, jährlich 2 vom Hundert,\nfolgenden 6 Jahren         jeweils 5 vom Hundert,\nb) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt worden sind,\n– in den darauf\njährlich 2,5 vom Hundert\nfolgenden 6 Jahren         jeweils 2 vom Hundert,\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1\n– in den darauf\nSatz 4 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nut-\nfolgenden 24 Jahren    jeweils 1,25 vom Hundert,\nzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1\nNr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2      b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995\nBuchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Sat-              gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund\nzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können               eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-\nan Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsäch-                schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft\nlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für                   worden sind,\nAbnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz                  – im Jahr der Fertigstellung\nbleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2                    und in den folgenden\nrechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 gel-                  7 Jahren                   jeweils 5 vom Hundert,\ntende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1\nletzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6           – in den darauf\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 2).                                                    folgenden 6 Jahren       jeweils 2,5 vom Hundert,\n(5) 1Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-             – in den darauf\npflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der                 folgenden 36 Jahren     jeweils 1,25 vom Hundert\nFertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der\nchend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die fol-       Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn\ngenden Beträge abgezogen werden:                              der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Abset-\n1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1,         zungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch\ndie vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem         erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in\n1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder     Anspruch genommen hat.\nauf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam           (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-            selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie\nschafft worden sind,                                      auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-\n– im Jahr der Fertigstellung                              hende Räume entsprechend anzuwenden.\nund in den folgenden                                      (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-\n3 Jahren                     jeweils 10 vom Hundert,   ren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich\n– in den darauf                                           bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei\nfolgenden 3 Jahren             jeweils 5 vom Hundert,  sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs\nzulässig (Absetzung für Substanzverringerung).\n– in den darauf\nfolgenden 18 Jahren         jeweils 2,5 vom Hundert,\n§ 7a\n2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,\ndie vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem                         Gemeinsame Vorschriften für\n1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder        erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen\nauf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam           (1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-            schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nschafft worden sind,                                      bungen in Anspruch genommen werden können (Begüns-\n– im Jahr der Fertigstellung                              tigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten auf-\nund in den folgenden                                   gewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung\n7 Jahren                       jeweils 5 vom Hundert,  der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4237\ndes Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnut-           (8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\nzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen          sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermö-\nnach den um die nachträglichen Herstellungskosten            gen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,\nerhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Ent-        laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,\nsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.       das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die\n3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs-           Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsge-\noder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträg-      wöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen\nlich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minde-         Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und\nrung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die          Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis braucht\nAbsetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und          nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der\nSonderabschreibungen nach den geminderten Anschaf-           Buchführung ersichtlich sind.\nfungs- oder Herstellungskosten.                                 (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen\n(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-       vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf\nzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlun-       des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Abset-\ngen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungs-        zungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts-\nkosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vor-         gütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und\nschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschrei-       dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut-\nbungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle        zungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlun-      Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\ngen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungs-        zungsdauer.\nkosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder\nHerstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung                                   § 7b\ntreten. 2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirt-                Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonder-                 Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilher-            (1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-\nstellungskosten in Anspruch genommen worden sind.            familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr\n3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt        als 662/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor\nder tatsächlichen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzah-        dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden\nlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines            sind, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr\nWechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufge-      im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden\nwendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder      Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-\nEinlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt.        kosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in\n5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck     den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert\nhingegeben wird.                                             der Anschaffungskosten absetzen. 2Nach Ablauf dieser\nacht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun-    Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-\ngen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem             ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Übersteigen\nJahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzun-         die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei\ngen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7           einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung\nAbs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.                         200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus\n250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser\n(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-\nGebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-\nbungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-\nchenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-\n250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden\nmen.\nTeil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten\n(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun-     § 7 Abs. 4 anzuwenden. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden,\ngen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen         wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifami-\noder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor-            lienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an\nschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Son-       einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung\nderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschrif-      1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-\nten in Anspruch genommen werden.                                 gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen         2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der\nsind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der     Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,\nAbgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen                  Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder\nüberschritten sind, nicht zu berücksichtigen.                    einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer\n(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-        Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das\nrechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Abset-          veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh-\nzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen               nung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des\nBeteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen          Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-\nund Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteilig-        gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt\nten vorgenommen werden. 2Die erhöhten Absetzungen                der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\noder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten,            vorliegen;\nbei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur ein-   3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder\nheitlich vorgenommen werden.                                     anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen-","4238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\ntumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der frühe-     ren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren\nren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen     Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Fol-\nzuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus-       geobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt\nsetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                    innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei\nJahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem\n(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten,\nihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,\ndie für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami-\nlienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-      anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem\nnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die        Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,\nErweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertig gestellt worden   Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. 5Im\nist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die    Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das\nEigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertig gestellt     Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu\nund nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor-       kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen\nden ist. 2Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude       zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Fol-\noder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die     geobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das\nausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu          Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder ange-\nmehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3Nach           schafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorge-\nAblauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset-     nommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das\nzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert          Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-        anlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuer-\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-    pflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-      (6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach         eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen\nergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-         zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-\nden Hundertsatz zu bemessen.\nden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser\n(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im     Gebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Ein-\nJahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren    familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-\nnicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das      tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.         Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,\n2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des     Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die\ndritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres    mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2Satz 1 ist\nentstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr       nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zwei-\nihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie      familienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich\nbereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums ent-      dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurech-\nstanden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines   nen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des\nEinfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer      § 26 Abs. 1 vorliegen.\nEigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterun-\ngen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.                      (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-\nlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend\n(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück-       von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987\nsicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken         erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und\ndienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein    Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und\nPersonenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche      im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils\nWohnung untergestellt werden kann. 2Räume für die           5 vom Hundert vornehmen.\nUnterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht\nWohnzwecken dienend zu behandeln.                              (8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme\n(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2       dazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfami-\nkann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder  lienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung\nfür ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung     mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzun-\noder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamili-   gen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen\nenhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-        Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeit-\ntumswohnung in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei             raum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die\ndenen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,        Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er\nkönnen erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2        diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrund-\nfür insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,      lage nach § 7c einbezogen hat.\nEigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in\nAnspruch nehmen. 3Den erhöhten Absetzungen nach den\n§ 7c\nAbsätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach\n§ 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Geset-        Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an\nzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15            Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen\nAbs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung\ndes Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.       (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch\n4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die     Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt wor-\nEigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen         den sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr\nnicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-       der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Abset-\nrechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von        zungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungs-\nden Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weite-     grundlage vorgenommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                 4239\n(2) Begünstigt sind Wohnungen,                                 (3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\n1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989              wenn sie dazu verwendet werden,\ngestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erfor- 1. a) den Anfall von Abwasser oder\nderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeit-\nb) Schädigungen durch Abwasser oder\npunkt begonnen worden ist,\n2. die vor dem 1. Januar 1996 fertig gestellt worden sind          c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\nund                                                                Stoffe als Abwasser oder\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-         d) Verunreinigungen der Luft oder\ntelbar oder mittelbar gewährt werden.                          e) Lärm oder Erschütterungen\n(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die             zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder\ndem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstan-\nden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je             2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs-\nWohnung. 2Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile                 gesetzes zu beseitigen.\nhergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirt-        2Die   Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-\nschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die    schlossen, dass die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke\nkeine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden,            des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet wer-\n§ 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.                      den.\n(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch            (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezem-\ngenommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt                ber 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende\nder Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeit-\nnachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern,\nraums fremden Wohnzwecken dient.\ndie dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar\n(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein         1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des         Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Wirt-\nGebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-        schaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen Herstel-\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind         lungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe\neinheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-        der nachträglichen Herstellungskosten vorgenommen\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-            werden können. 2Das Gleiche gilt, wenn bei Wirtschafts-\ngebenden Hundertsatz zu bemessen. 2Satz 1 ist auf Ge-          gütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche\nbäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts-         Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor\ngüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend            dem 1. Januar 1991 dadurch entstehen, dass ausschließ-\nanzuwenden.                                                    lich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen\nvorgenommen werden.\n§ 7d\n(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nErhöhte Absetzungen für\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nWirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.\n(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen          2§ 7a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die           Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der\nVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach          bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt\ndem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991               aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten\nangeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei-        nicht übersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-\nchend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder          zes 4 sinngemäß.\nHerstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden\nWirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu         (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\n10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-            bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, dass die Vor-\nkosten abgesetzt werden. 2Nicht in Anspruch genomme-           aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nne erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden.               1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\n3Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nnach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\ndie vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können                 schaftsgüter,\nabweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als\nwären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-         2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf\nstellung entstanden.                                               Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-\nlungsarbeiten\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur\nin Anspruch genommen werden, wenn                              erfüllt wird.\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen              (7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr      und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines\nals 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und             Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder\n2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-            Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\nscheinigt, dass                                            im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung die-\nser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-        abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe\nneten Zweck bestimmt und geeignet sind und             des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2Die erhöhten\nb) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-       Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden,\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.      wenn der Empfänger","4240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n1. den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Finan-                                     § 7g\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-                           Sonderabschreibungen\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-                      und Ansparabschreibungen zur\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und                   Förderung kleiner und mittlerer Betriebe\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Vorausset-          (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nzung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirt-         gevermögens können unter den Voraussetzungen des\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-        Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\narbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt   in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für\nist.                                                      Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen\n3Absatz 6 gilt sinngemäß.                                     bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten in Anspruch genommen werden.\n(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch              (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können\ngenommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten        nur in Anspruch genommen werden, wenn\nverwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem      1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder\nBeginn des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsgut                  des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs,\nangeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden             zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut\nsind. 2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten             gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder Her-\ngilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in          stellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirt-\nAbsatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, dass die                schaftsjahres nicht mehr als 204 517 Euro beträgt;\nVerlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des                 diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den\nUmweltschutzes erforderlich ist.                                      Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;\nb) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forst-\nwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirt-\n§ 7e                                    schaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung\n(weggefallen)                                oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr\nals 122 710 Euro beträgt;\n2. das Wirtschaftsgut\n§ 7f\na) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder\nBewertungsfreiheit für                            Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte die-\nabnutzbare Wirtschaftsgüter des                         ses Betriebs verbleibt und\nAnlagevermögens privater Krankenhäuser\nb) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschrei-\n(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-          bungen im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-\nhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des                  schließlich oder fast ausschließlich betrieblich\nAbsatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-                genutzt wird und\ngevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses\n3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage\ndienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nnach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.\nden vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vor-\nnehmen, und zwar                                                 (3) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaf-\nfung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nAbsatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden\ngens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n(Ansparabschreibung). 2Die Rücklage darf 40 vom Hun-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-         dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert          begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das\nder Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nzweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in         schaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. 3Eine\nAnspruch genommen werden, wenn bei dem privaten               Rücklage darf nur gebildet werden, wenn\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung          1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder\nder Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme              § 5 ermittelt;\nder Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Ab-\ngabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt             2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das\nsind.                                                             dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage voran-\ngeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-       3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-\nstellungskosten in Anspruch genommen werden.                      führung verfolgt werden können und\n(4) 1Die  Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3         4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1\nkönnen nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen              und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-\nwerden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996           gust 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch\nbestellt oder herzustellen begonnen hat. 2Als Beginn der          Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I\nHerstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau-              S. 1322), ausweist.\ngenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der       4Eine    Rücklage kann auch gebildet werden, wenn\nBauantrag gestellt worden ist.                                dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 5Die am","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4241\nBilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rück-            (8) 1Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen\nlagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag      Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.\nvon 154 000 Euro nicht übersteigen.                           2Sensible Sektoren sind:\n(4) 1Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Ab-         1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/\nschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rück-             EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur\nlage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder            Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Bei-\nHerstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. 2Ist eine           hilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr.\nRücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden           L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht\nWirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem            unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom\nZeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.                              1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),\n(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf          2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom\nAbsatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschafts-           21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau,\njahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle       ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)\nWirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um            Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neurege-\n6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu                lung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202\nerhöhen.                                                          S. 1),\n(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4     3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für\nAbs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von              staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr.\nAbsatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-              C 279 S. 1 vom 15. September 1997),\nden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe\n4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaser-\n(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\nindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März 1996\n(Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug\nund ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),\nund Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage\nbestanden hat.                                                5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für\nstaatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28\n(7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im\nS. 2 vom 1. Februar 2000),\nWirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf fol-\ngenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet,        6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prü-\nsind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden,              fung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und\ndass                                                              Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom\n27. März 1997),\n1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen\nvoraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bil-     7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des\ndung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ange-           Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-,\nschafft oder hergestellt wird;                                Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130\nS. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97\n2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungs-\ndes Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6,\nzeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro beträgt\nLeitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im\nund\nSeeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997,\n3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre           und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertra-\nBildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend            ges sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf\naufzulösen ist;                                               staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350\nbei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung.             S. 5 vom 10. Dezember 1994) und\n2Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist\n8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS\n1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf         der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die\nJahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung           Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zu-\nweder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder           gunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329\nmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen         S. 12).\nist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3    3Der   Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in\nerzielt hat;                                              Satz 2 genannten Rechtsakten.\n2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nbei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der                                    § 7h\nNummer 1 erfüllen. 2Ist Mitunternehmer eine Gesell-                          Erhöhte Absetzungen\nschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1            bei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nfür alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten        und städtebaulichen Entwicklungsbereichen\nGesellschafter entsprechend; oder\n(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem\n3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1     förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-\ndes Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche     lichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige\nPersonen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der      abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom\nNummer 1 erfüllen.                                        Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und\n3Die  Übernahme eines Betriebes im Wege der vorwegge-         Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-\nnommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; Ent-       gesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden\nsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege          neun Jahren absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwen-\nder Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmit-         den auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhal-\ntelbar nach dem Erbfall.                                      tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung","4242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\neines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen       sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzun-\nseiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau-       gen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in\nlichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren         den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten\nDurchführung sich der Eigentümer neben bestimmten            in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne\nModernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde              der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechts-\nverpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten    wirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver-\nAbsetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme             trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchge-\nund in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungs-      führt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in\nkosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne        Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle\nder Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechts-   durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen\nwirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver-        können nur in Anspruch genommen werden, soweit die\ntrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchge-         Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch\nführt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur      Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h\nin Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-        Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.\noder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanie-              (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzun-\nrungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt      gen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Beschei-\nsind. 5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein        nigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der\nRestwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des       Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen\nGebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-      des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind       die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat\neinheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-      eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zustän-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-          digen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die\ngebenden Hundertsatz zu bemessen.                            Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm\n(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzun-     solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung\ngen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Beschei-      gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.\nnigung der zuständigen Gemeindebehörde die Vorausset-           (3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnah-\nmen nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs-\n§ 7k\noder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so\nhat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;                               Erhöhte Absetzungen\nwerden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der                          für Wohnungen mit Sozialbindung\nBescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu             (1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können\nändern.                                                      abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstel-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die        lung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie       10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils\nauf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-          bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder\nhende Räume entsprechend anzuwenden.                         Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall der\nAnschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Her-\nsteller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für\n§ 7i                            Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte\nErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen                Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch\ngenommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als\n(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach      Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jähr-\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-       lich 31⁄3 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4\ndenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7    Satz 2 gilt entsprechend.\nAbs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstel-\nlungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und                  (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,\nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal             1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989\noder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im               gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen\nJahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren                 hergestellt worden sind oder\nabsetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen,\nb) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar\nwenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die\n1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\nErhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nauf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland bele-\nVertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-\ngenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrecht-\nlung angeschafft worden sind,\nlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1\nund 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland          2. die vor dem 1. Januar 1996 fertig gestellt worden sind,\nbelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein      3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-\nnicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber       telbar oder mittelbar gewährt werden,\nTeil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als       4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nEinheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöh-      den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)\nten Absetzungen von den Herstellungskosten für Bau-              dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken die-\nmaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur                 nen und\nErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-       5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwen-\ndes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich             dungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4243\nhat, durch eine Bescheinigung nachweist, dass die            (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,\nVoraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.                 Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge),\n(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der     sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten übli-\nnach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen             chen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für die pri-\nStelle, im Saarland von der durch die Landesregierung         vate Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu priva-\nbestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des       ten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.\n3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Woh-\njeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Woh-\nnungen zu erteilen,                                           nung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der\nWert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hun-\n1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet\ndert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2\nhat, für die\nfür jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\naa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti-         und Arbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3\ngung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset-         kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu\nzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, dass    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen-\ndie Voraussetzungen des § 14 des Wohnungs-       den Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen ange-\nbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, aus-  setzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insge-\ngestellt worden ist, oder                        samt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das\nbb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,        Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen\ndass sie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1    Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch\nBuchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugeset-        ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-\nzes, im Saarland des § 51b Abs. 1 Buchstabe b    den. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familien-\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,        heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung\nerfüllen,                                        ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des\nund wenn die Größe der Wohnung die in dieser          § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung\nBescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt,      zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem\noder                                                  Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für\ndiese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9\nb) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4\ndes Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die\nist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren\nzuständige Stelle nicht innerhalb von sechs\nSachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1\nWochen nach seiner Anforderung einen solchen\nSatz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte\nMieter nachgewiesen hat,\nbestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7Die\nund                                                       Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzu-\n2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden       setzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\nist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die        pflicht unterliegen. 8Die oberste Finanzbehörde eines Lan-\nHöchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72         des kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nAbs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saar-          Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer\nland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des        Durchschnittswerte festsetzen. 9Sachbezüge, die nach\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland durch                Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die\nRechtsverordnung festzusetzen. 3In der Rechtsverord-      sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahl-\nnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die     ten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im\nErhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen    Kalendermonat nicht übersteigen.\nWohnungsbau zuzulassen. 4§ 4 des Gesetzes zur\n(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-\nRegelung der Miethöhe bleibt unberührt.\nhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-\n2Bei  Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. De-       geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitneh-\nzember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflich-     mer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und\ntigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichti-    deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so\ngen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechts-        gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um\nwirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-        4 vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der\nschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit der    Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige\nMaßgabe, dass der Steuerpflichtige die Wohnungen nur          Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden\nan Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung\nLetztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr\nzu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist\nanbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.\ngezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei,\nsoweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 224 Euro\n4. Überschuss der Einnahmen                    im Kalenderjahr nicht übersteigen.\nüber die Werbungskosten\n§8                                                           §9\nEinnahmen                                                 Werbungskosten\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes-       (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nwert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen             bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind\neiner der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7    bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen\nzufließen.                                                    sind. 3Werbungskosten sind auch","4244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün-          Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von\nden beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit             0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung\nsie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam-        zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem\nmenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil          Beschäftigungsort anzusetzen. 6Nummer 4 Satz 3\nabgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3      und 4 sind entsprechend anzuwenden. 7Aufwendun-\nBuchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen       gen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuer-\ndes § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur      pflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen\nder Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehe-     Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;\nnen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen         6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für\nwerden;                                                      Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-          bleibt unberührt;\nben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausga-      7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-\nben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen,          rung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3\ndie dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung die-         ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-\nnen;                                                         schaftsgütern entsprechend anzuwenden.\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-          (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen     Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist;                          Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheim-\nfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi-         öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden,\nschen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung die-     soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren\nser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der    Betrag übersteigen. 3Behinderte,\nArbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Ent-\nfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Ent-    1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,\nfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von           2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber min-\n0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro        destens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit\nfür jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens           im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,\njedoch 5 112 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag\nals 5 112 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer   können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsäch-\neinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen          lichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung\nKraftwagen benutzt. 3Dies gilt nicht für eine Flug-      und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten anset-\nstrecke. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die      zen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind\nkürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und          durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.\nArbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste       (3) Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei\nStraßenverbindung kann zugrunde gelegt werden,           den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nwenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und      bis 7 entsprechend.\nvom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen\n(4) (weggefallen)\nWohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 3\nNr. 32 oder § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern       (5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6\nden nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht. 6Nach § 3      gilt sinngemäß.\nNr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern\nden nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugs-\nwert ist dabei der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträ-                                 § 9a\nger zu entrichtende Preis anzusetzen oder der entspre-               Pauschbeträge für Werbungskosten\nchende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Ver-          1Für\nkehrsträger ist. 7Hat ein Arbeitnehmer mehrere Woh-                Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-\nkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn\nnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die\nnicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:\nnicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu\nberücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens-    1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:\ninteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur            ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 044 Euro;\ngelegentlich aufgesucht wird;\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh-\nein Pauschbetrag von 51 Euro;\nmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten\ndoppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppel-          bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen ver-\nte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer         anlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf\naußerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-           insgesamt 102 Euro;\nstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-  3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:\ngungsort wohnt. 3Der Abzug der Aufwendungen ist bei\neiner Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei         ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.\nJahre begrenzt. 4Aufwendungen für die Wege vom           2Der    Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands         der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) gemin-\nund zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur      derten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Num-\nfür eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen         mern 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen\nwerden. 5Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine         abgezogen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4245\n4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                        dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\ntragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag\n§ 9b                                        für die Dauer von mindestens zwölf Jahren\nabgeschlossen worden ist.\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuerge-\n2Bei  Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember\nsetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen\nwerden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-                      1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nlungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung                    Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungs-\noder Herstellung er entfällt.                                              vertrages genannten Gebiet und vor dem\n1. Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gewöhn-\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatz-                      lichen Aufenthalt im bisherigen Geltungs-\nsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als                     bereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis zum\nBetriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge                        31. Dezember 1996 Folgendes:\nals Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-\n3Hat  der Steuerpflichtige zurzeit des Vertrags-\ndeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben\nunberührt.                                                                 abschlusses das 47. Lebensjahr vollendet,\nverkürzt sich bei laufender Beitragsleistung\ndie Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren\n5. Sonderausgaben                                    um die Zahl der angefangenen Lebensjahre,\num die er älter als 47 Jahre ist, höchstens\n§ 10                                        jedoch auf sechs Jahre.\n4Fondsgebundene          Lebensversicherungen\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,\nwenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten                        sind ausgeschlossen. 5Ausgeschlossen sind\nsind:                                                                      auch Versicherungen auf den Erlebens- oder\nTodesfall, bei denen der Steuerpflichtige\n1.   Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder\nAnsprüche aus einem von einer anderen Per-\ndauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-\nson abgeschlossenen Vertrag entgeltlich\nmensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies\nerworben hat, es sei denn, es werden aus\nmit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu\nanderen Rechtsverhältnissen entstandene\n13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Antrag kann jeweils\nAbfindungs-        und    Ausgleichsansprüche\nnur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückge-\narbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder fami-\nnommen werden. 3Die Zustimmung ist mit Ausnahme\nlienrechtlicher Art durch Übertragung von\nder nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als\nAnsprüchen aus Lebensversicherungsverträ-\nerteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. 4Der\ngen erfüllt;\nWiderruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das\ndie Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber          c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflege-\ndem Finanzamt zu erklären. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten              versicherung;\nfür Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe\n3.   (weggefallen)\nentsprechend;\n4.   gezahlte Kirchensteuer;\n1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\nRenten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften     5.   (weggefallen)\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei\n6.   Steuerberatungskosten;\nder Veranlagung außer Betracht bleiben. 2Bei Leib-\nrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der         7.   Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nsich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufge-          Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem\nführten Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1          nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im Kalender-\nSatz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil,          jahr. 2Dieser Betrag erhöht sich auf 1 227 Euro, wenn\nder nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen                der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder\nRechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen wer-             Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist,\nden;                                                          in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. 3Die\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem\n2.   a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haft-\nSteuerpflichtigen Aufwendungen für eine Berufsaus-\npflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Ren-\nbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten erwach-\ntenversicherungen und an die Bundesanstalt für\nsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\nArbeit;\nAbs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträ-\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den           ge von 920 Euro und 1 227 Euro für den in der Berufs-\nErlebens- oder Todesfall:                                 ausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegat-\naa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-          ten insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Zu den\nfall eine Leistung vorsehen,                         Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Wei-\nterbildung gehören nicht Aufwendungen für den\nbb) Rentenversicherungen       ohne  Kapitalwahl-         Lebensunterhalt, es sei denn, dass es sich um Mehr-\nrecht,                                               aufwendungen handelt, die durch eine auswärtige\ncc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht             Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. 5Bei\ngegen laufende Beitragsleistung, wenn das            Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für\nKapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf          Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder\nJahren seit Vertragsabschluss ausgeübt wer-          Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushalts-\nden kann,                                            führung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gel-","4246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4     1. ein Grundhöchstbetrag von                     1 334 Euro,\nund 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinn-          im Fall der Zusammenveranlagung\ngemäß;\nvon Ehegatten von                            2 668 Euro;\n8.   (weggefallen)\n2. ein Vorwegabzug von                           3 068 Euro,\n9.   30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflich-\nim Fall der Zusammenveranlagung\ntige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder\nvon Ehegatten von                            6 136 Euro.\nKindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Arti-\nkel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmig-            2Diese  Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der\nten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule              Summe der Einnahmen\nsowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein            a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19\nbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnah-                 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,\nme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und\nwenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichti-\nVerpflegung.\ngen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht\n(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2              werden oder der Steuerpflichtige zum Personen-\nbezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass                  kreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und\nsie\nb) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22\n1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-                   Nr. 4;\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,\n3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein\n2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder             zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuer-\nihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der           pflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren\nEuropäischen Gemeinschaften haben und das Ver-             sind;\nsicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und\nVersicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis          4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1\nzum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder           bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur\nHälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grund-\nb) (weggefallen)                                               höchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchst-\nc) an einen Sozialversicherungsträger                          betrag).\ngeleistet werden und                                          (4) (weggefallen)\n3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für             (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine\ndie Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach         Nachversteuerung durchzuführen\n§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes be-\n1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nsteht.\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc und dd, wenn\n2Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen\ndie Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-              nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;\nstabe bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die\n2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Ab-\nAnsprüche aus Versicherungsverträgen während deren\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn\nDauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines\nDarlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebs-             vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im Schadensfall\nausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,                    oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleis-\ntung, Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\na) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der           werden.\nFinanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzie-\n§ 10a\nlung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist,\nund die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung                      Zusätzliche Altersvorsorge\nverwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen              (1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtver-\nübersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten        sicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es        der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage\nunbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darle-\nhen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten        in den Veranlagungszeiträumen\nAnsprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insge-       2002 und 2003 bis zu                               525 Euro,\nsamt für einen Teilbetrag bis zu 2 556 Euro nicht erfüllt  in den Veranlagungszeiträumen\nsind,                                                      2004 und 2005 bis zu                             1 050 Euro,\nb) es handelt sich um eine Direktversicherung oder             in den Veranlagungszeiträumen\nc) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen ins-        2006 und 2007 bis zu                             1 575 Euro,\ngesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung           ab dem Veranlagungszeitraum\nbetrieblich veranlasster Darlehen; in diesen Fällen kön-   2008 jährlich bis zu                              2 100 Euro\nnen die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungs-\nals Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für\nzeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen wer-\nden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträ-       1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-\ngen der Sicherung des Darlehens dienen.                        dungsgesetz,\n(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr         2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhält-\nfolgende Höchstbeträge:                                            nis, deren Versorgungsrecht die entsprechende An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                  4247\nwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversor-          bezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absat-\ngungsgesetzes vorsieht, und                                zes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung\ngewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungs-\n3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten\nfreien Beschäftigung zu erklären.\nBuches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäf-\ntigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechs-        (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für\nten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungs-         den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die\npflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungs-        Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berück-\nrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3         sichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifli-\nund 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,             che Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In\nden anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug\nwenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen\naus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorge-\nabgegeben und nicht widerrufen haben. 2Für Steuerpflich-\nnommen; hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes\ntige im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2, die Elternzeit nach\nimmer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.\n§ 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in Verbindung mit § 15\nAbs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch               (3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der\nnehmen, gilt dies nur während des Zeitraums nach § 50a         Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 jedem Ehe-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes. 3Versicherungspflich-          gatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geson-\ntige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-        dert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1\nwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei           begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte\neinem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemel-        nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach\ndet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversi-      Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden\ncherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem     Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die\nDritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berück-         dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der\nsichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezie-            Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.\nhen, stehen Pflichtversicherten gleich. 4Satz 1 gilt nicht für    (4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt\nPflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsrege-    die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausge-\nlung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und      hende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese\nbei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche             der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt\nGesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der              entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten\ngesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversor-          von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die\ngung gewährleistet ist.                                        Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksich-\n(1a) 1Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale           tigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehegatten ist der nach\nStelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147         Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusam-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht verge-         menveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die\nben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genann-   Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1\nte Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine    berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Die Übermitt-\nAmtsbezüge zuständige Stelle oder in den Fällen des            lung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Ver-\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung              trags- und Steuernummer.\ngewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversiche-               (5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden\nrungsfreien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90              Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszu-\nAbs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantra-      stellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem\ngen. 2Gegenüber der für seine Besoldung oder Amts-             Vordruck nachzuweisen. 2Die übrigen Voraussetzungen\nbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absat-        für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3\nzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung              werden im Wege des automatisierten Datenabgleichs\ngewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungs-          nach § 91 überprüft.\nfreien Beschäftigung hat er sein Einverständnis zu er-\nklären, dass\n1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigen-                                 § 10b\nbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinder-                      Steuerbegünstigte Zwecke\nzulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle\n(1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nmitteilt,\nreligiöser, wissenschaftlicher und der als besonders för-\n2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren     derungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind\nverarbeiten und nutzen kann und                            bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-\nbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem\ngesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-\nseine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der\nten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.\nzentralen Stelle bestätigt wird, dass das Versorgungs-     2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders för-\nrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende An-\nderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich\nwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversor-\nder Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.\ngungsgesetzes vorsieht.                                    3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und\n3Die   Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirk-      an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\nsam. 4Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeit-        steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förde-\nraums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr          rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54\ngelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amts-        der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach","4248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind,                                 § 10c\nsind darüber hinaus bis zur Höhe von 20 450 Euro, ab-                     Sonderausgaben-Pauschbetrag,\nziehbar. 4Überschreitet eine Einzelzuwendung von min-                            Vorsorgepauschale\ndestens 25 565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher,\nmildtätiger oder als besonders förderungswürdig aner-           (1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,\nkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im     6, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von\nRahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der           36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag),\nZuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgen-        wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen\nden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 5§ 10d gilt ent-      nachweist.\nsprechend.                                                      (2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so\nwird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine\n(1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die an-        Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige\nlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer         nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren\nStiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1  Abzug führen. 2Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten         Hundert des Arbeitslohns, jedoch\nStiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im\n1. höchstens 3 068 Euro abzüglich 16 vom Hundert des\nJahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranla-            Arbeitslohns zuzüglich\ngungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis\nzu einem Betrag von 307 000 Euro, neben den als Sonder-      2. höchstens 1 334 Euro, soweit der Teilbetrag nach\nausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden           Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich\nZuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen            3. höchstens die Hälfte bis zu 667 Euro, soweit die Teil-\nUmfang hinaus abgezogen werden. 2Als anlässlich der              beträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten wer-\nNeugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten          den.\nZuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Grün-           3Die   Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 36\ndung der Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach          ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn\nSatz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeit-      sie nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist. 4Arbeits-\nraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d         lohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versor-\nAbs. 4 gilt entsprechend.                                    gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungs-\nbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.\n(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des\n§ 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt        (3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder\n1 650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von          eines Teils des Kalenderjahres\nEhegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im           1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-\nKalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als           rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der\nSonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine          Versicherungspflicht befreit waren und denen für den\nSteuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.                  Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf\nGrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-\n(3) 1Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die     längliche Versorgung oder an deren Stelle eine Ab-\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von                 findung zusteht oder die in der gesetzlichen Renten-\nNutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmit-         versicherung nachzuversichern sind oder\ntelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen\nentnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausga-      2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht\nunterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im\nbenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht\nZusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-\nüberschritten werden. 3In allen übrigen Fällen bestimmt\nbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor-\nsich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des\ngung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung\nzugewendeten Wirtschaftsguts. 4Aufwendungen zuguns-\nerworben haben oder\nten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwen-\ndungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig,       3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2\nwenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen            Nr. 1 erhalten haben oder\ndurch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die            4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nErstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht       erhalten haben,\nunter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden\nbeträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des\nsein.\nArbeitslohns, jedoch höchstens 1 134 Euro.\n(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der       (4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nBestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrau-      zur Einkommensteuer sind\nen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere     1. die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nMittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die        und Absatz 3 zu verdoppeln und\nUnrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober\nFahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder      2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten\ngrob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder       gesondert anzuwenden.\nwer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der         2Wenn    beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und\nBestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken           ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3\nverwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.          gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die\n3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags       sich ergibt, wenn entweder die Euro-Beträge nach Ab-\nanzusetzen.                                                  satz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4249\nEhegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2      Beträge nicht ausgeschöpft sind. 5Der Abzug ist nur inso-\nerster Halbsatz ergebende Betrag auf 1 134 Euro begrenzt    weit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezo-\nwerden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fal-   gen worden sind und in den vorangegangenen Veranla-\nlenden Ehegatten außer Betracht bleibt. 3Satz 1 Nr. 1 gilt  gungszeiträumen nicht nach den Sätzen 1 bis 4 abgezo-\nauch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a        gen werden konnten.\nAbs. 6 zu ermitteln ist.\n(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie\nAbsatz 2 Satz 3 gilt § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 sinngemäß.\n§ 10d\n(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums ver-\nVerlustabzug                        bleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten\n(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des      gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag\nGesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden,      sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-\nsind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro vom Gesamt-       künfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermin-\nbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen        dert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach\nVeranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben,         Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf\naußergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugs-         den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeit-\nbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Die negativen       raums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zu-\nEinkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünf-  ständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung\nten derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der         zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu\nAnwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben. 3Soweit in diesem      erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach\nVeranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2         Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und des-\nAbs. 3 Satz 3 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 3 die     halb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, auf-\ndort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern     zuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend\ndie nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden           anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die\nnegativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen     Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Aus-\nEinkunftsarten bis zu einem Betrag von 51 500 Euro, darü-   wirkungen unterbleibt.\nber hinaus bis zur Hälfte des 51 500 Euro übersteigenden\nTeils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Ein-                                § 10e\nkunftsarten. 4Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b\nzusammen veranlagt werden, gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8             Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-\nsinngemäß, soweit in diesem Veranlagungszeitraum                 zwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus\ndurch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 oder        (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-\neinen Abzug nach Absatz 2 Satz 4 die dort genannten         kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eige-\nBeträge nicht ausgeschöpft sind. 5Ist für den unmittelbar   nen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigen-\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein            tumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-\nSteuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu       kosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Be-\nändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu         messungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den\nberichtigen ist. 6Das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-    drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert,\nscheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist     höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauf fol-\nendet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den   genden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens\nVeranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negati-     jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Vor-\nven Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 7Auf Antrag des    aussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung\nSteuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwen-    hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach\ndung des Satzes 1 abzusehen. 8Im Antrag ist die Höhe des    Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken ge-\nVerlustrücktrags anzugeben.                                 nutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder\n(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht   Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu eigenen\nnach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgen-    Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen\nden Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Ein-        Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu\nkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnli-         Wohnzwecken überlassen werden. 4Hat der Steuerpflich-\nchen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzu-         tige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3\nziehen (Verlustvortrag). 2In jedem folgenden Veranla-       mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jah-\ngungszeitraum sind die negativen Einkünfte zunächst         res der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die\njeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunfts-   Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten\nart abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3       treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum\nverbleiben. 3Soweit in diesem Veranlagungszeitraum          Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-\ndurch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 die dort genannten    den Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-\nBeträge nicht ausgeschöpft sind, mindern die nach der       grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgen-\nAnwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Ein-         den Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier\nkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten   darauf folgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro\nbis zu einem Betrag von 51 500 Euro, darüber hinaus bis     abziehen. 5§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß. 6Bei einem Anteil\nzur Hälfte des 51 500 Euro übersteigenden Teils der         an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung\nSumme der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsar-      kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der\nten. 4Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen       Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abzie-\nveranlagt werden, gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 sinngemäß,   hen. 7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohn-\nsoweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Aus-      zwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den\ngleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die dort genannten      auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil","4250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nzu kürzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-    res, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\npflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von sei-      Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuer-\nnem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Vor-       pflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Vorausset-\naussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                      zungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu\neigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-         1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu\nrungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-            Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im\nzwecken genutzten Wohnung.                                       Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder\n(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach     2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem\nden Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugs-           Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.\nzeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des             9Voraussetzung   für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass\nAbzugszeitraums abziehen. 2Nachträgliche Herstellungs-       die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswoh-\nkosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des         nung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft\nAbzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Ent-        oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeit-\nstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der       punkt fertig gestellt worden ist. 10Die Sätze 2 und 4 bis 6\nSteuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1           sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzu-\nund 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als        wenden.\nwären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.\n(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu\n(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2          eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-\nkann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für      satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des\neinen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegat-        Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich-\nten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-   steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der\ngen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1            Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nund 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten          Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigen-\nObjekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in      tümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehe-\nräumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei           gatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen\nden Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaf-     des § 26 Abs. 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein\nfung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1         Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der\nvorliegen. 3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten           Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallen-\nAbsetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab           den Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in\nInkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I        der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn\nS. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungs-     im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die\ngesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des      Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehe-\nGesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Nutzt  gatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung\nder Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder        erwirbt.\ndie Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf\ndes Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann             (5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\ner deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2       können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch\nnicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbe-      genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Ein-\nträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne      künfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammen veranlag-\ndes Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,      ten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt. 2Eine Nach-\nwenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor        holung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur\nund drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,       für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1\nin dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn-          genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entspre-\nzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entspre-      chendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder\nchendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung         Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.\neiner Wohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeit-        (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum\nraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranla-          Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne\ngungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige      des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,\nfür das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen       unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des\n1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige      Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der\ndas Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem        Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens\ner das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt        zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder\nhat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder        Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-\nerweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeob-    fungskosten des Grund und Bodens gehören und die im\njekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der        Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als\nSteuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen         Werbungskosten abgezogen werden könnten, können\nWohnzwecken genutzt hat. 6Für das Folgeobjekt sind die       wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2Wird eine\nVomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre        Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu\nmaßgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht       eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen berufli-\nein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des     chen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und\n§ 15 Abs. 1 und des § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsge-     sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebs-\nsetzes gleich. 8Ist für den Steuerpflichtigen Objektver-     ausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezo-\nbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die      gen werden. 3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungs-\nAbzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weite-       aufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4251\nfung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen,          Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalender-\nkönnen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der               jahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwen-\nAnschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentums-          dungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat.\nwohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von 76 694          3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des\nEuro, abgezogen werden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten ent-       Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der\nsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu        noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands\nWohnzwecken genutzten Wohnung.                               im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Son-\nderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist entspre-\n(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein\nchend anzuwenden.\nObjekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er\nauf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von               (3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nAbzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt,      kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in\nso kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem         Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Vorausset-\nZusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit        zungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbe-\nder Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr        träge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei\nder Herstellung oder Anschaffung und in den beiden fol-      Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Absätze 1\ngenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000        und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach\nDeutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er           § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2\ndas Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt oder vor   Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuerge-\ndiesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-     setzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlung angeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug          27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen\nnach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstel-      worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach\nlung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden            § 52 Abs. 21 Satz 7.\nkann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung       (4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines\noder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt           Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\nwerden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.                     dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen\n(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu     Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt ein Mitei-\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können             gentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge\ndie Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die          nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil\nAufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert            an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm\nund einheitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2\nFeststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-    auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in\nstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind       Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil\nentsprechend anzuwenden.                                     entfallen. 3§ 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinn-\ngemäß anzuwenden.\n§ 10f                              (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selb-\nSteuerbegünstigung für zu eigenen                 ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf\nWohnzwecken genutzte Baudenkmale                    Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\nund Gebäude in Sanierungsgebieten\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen                                          § 10g\n(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem                         Steuerbegünstigung für\neigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der                        schutzwürdige Kulturgüter, die\nBaumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren                     weder zur Einkunftserzielung noch\njeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abzie-              zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden\nhen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i            (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-\nvorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem      stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen\njeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt         schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentli-\nund die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundla-         che oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen\nge nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbe-         Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalen-\nzogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige      derjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun\nerhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder          folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert\n§ 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine     wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des\nAbzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine          Satzes 1 sind\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn\nTeile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung         1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen\nunentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.                  landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,\n(2) 1Der  Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der     2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht\nan einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den               die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im                  Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nKalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den             schriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder\nneun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom              Gesamtanlage sind,\nHundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-        3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine\nsetzungen des § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2         Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen\noder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1       landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt\nSatz 2 und Abs. 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit der          sind,","4252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wis-         nung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in\nsenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archi-      den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert,\nve, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der     höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauf fol-\nFamilie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Ver-  genden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Ver-   jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Vor-\nzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind    aussetzung ist, dass\nund deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,     1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991\nGeschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-          den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begon-\nesse liegt,                                                  nen hat,\nwenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden           2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland\nUmfang der wissenschaftlichen Forschung oder der                 durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn,           im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eige-\ndem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal-                  ne Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,\noder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müssen\nnach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denk-            3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenend-\nwohnung ist,\nmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit\nder in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden         4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweili-\nsein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungs-         gen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich\nmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1            an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3\nund 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.         und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohn-\nzwecken überlassen hat und\n(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der\nSteuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die       5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die\nschutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr            Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Abs. 1,\nweder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch         §§ 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Förder-\nGebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken                 gebietsgesetzes einbezogen hat.\nnutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6,          3§  10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt sinn-\n§ 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für   gemäß.\ndie der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen\nfür Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschrei-                                      § 10i\nbungen oder Beträge nach § 10e Abs. 1 bis 5, den §§ 10f,\n10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des För-                  Vorkostenabzug bei einer nach dem\ndergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Auf-         Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung\nwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in           (1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten\nAnspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-       wie Sonderausgaben abziehen:\npflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach\n1. eine Pauschale von 1 790 Euro im Jahr der Fertigstel-\ndem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen\nlung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im\nhat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach\nJahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem\nAbsatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist\nder zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach\nder noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die\ndem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und\nauf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs\nzur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.        2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11 504 Euro, die\n(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen,           a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer\nwenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht                Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden\nzuständigen oder von der Landesregierung bestimmten                  sind oder\nStelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kultur-        b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung\ngut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach-              folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn\nweist. 2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege                  der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter\nzuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die               genutzte Wohnung anschafft.\nBescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm       2Die  Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen\nsolche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung\nunmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des\ngewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.\nGebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhän-\n(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die       gen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie       Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-\nauf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende          fungskosten des Grund und Bodens gehören und müs-\nRäume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Abs. 7 gilt            sten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Woh-\nsinngemäß.                                                   nung als Werbungskosten abgezogen werden können.\n3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nut-\n§ 10h                            zung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen\nberuflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt\nSteuerbegünstigung der                      und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten\nunentgeltlich zu Wohnzwecken                    oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderaus-\nüberlassenen Wohnung im eigenen Haus                 gaben abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu\n1Der  Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die     eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der\nihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Woh-            Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                  4253\nträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die              (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen,\nvorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten          ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von\nund Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken             allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.\ngenutzten Wohnung.\n(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu\neigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die                                          § 11b\nAufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich\nfestgestellt werden. 2Die für die gesonderte Feststellung                           Sonderbehandlung\nvon Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der                von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen\nAbgabenordnung geltenden Vorschriften sind entspre-              1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffent-\nchend anzuwenden.                                             lichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein\nim Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-\ndenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                   soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-\ntung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal\n§ 11                             oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die\nMaßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeich-\n(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezo-\nneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zuschüs-\ngen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.\n2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steu-\nse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs-\naufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder\nerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach\nGebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen\nBeendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich\nfür ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe\ngehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-\noder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landes-\njahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger\nrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der\nArbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2.\n4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,\nSteuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-\nlen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur\n§ 5) bleiben unberührt.\nErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-\n(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in     des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich\ndem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wieder-        und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2\nkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.          bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3§ 7h\n3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,      Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11a Abs. 2\n§ 5) bleiben unberührt.                                       und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 11a\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                             7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen                                            § 12\n(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus            Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b\nSanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht          und den §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen\ngedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne            weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom\ndes § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland bele-         Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden\ngenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-\nrungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich          1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist        Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten\nentsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus                   Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für\nSanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht              die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell-\ngedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der                schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich\nErhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-              bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder\ndung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das             der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\nwegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städ-       2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund\ntebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren         einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-\nDurchführung sich der Eigentümer neben bestimmten                 dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder\nModernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde                   seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte\nverpflichtet hat.                                                 Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nZuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung\n(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-\nberuhen;\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil\ndes Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als            3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.                  steuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Ent-\n2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermö-         nahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwen-\ngen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen einge-             dungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder\nbracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermö-               des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt; das\ngen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur                gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Neben-\nEinkunftserzielung genutzt wird.                                  leistungen;","4254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,         2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,\nsonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei           wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übli-\ndenen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen            che Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder\nzur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die         der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen\nAuflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-           Vorschriften ein Baudenkmal ist;\ngutmachung des durch die Tat verursachten Schadens        3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur\ndienen.                                                       Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nErwerbstätigkeit.\n(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                 bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur\nberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro über-\na) Land- und Forstwirtschaft                        steigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)                       Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zu-\nsammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die\n§ 13                             Beträge der Sätze 1 und 2.\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft                 (4) 1Absatz 2 Nr. 2 findet nur Anwendung, sofern im Ver-\nanlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind           die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohn-\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-      zwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraus-\nwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrie-      setzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des\nben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Natur-  Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch       machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.\n2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeit-\ndie Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn\nim Wirtschaftsjahr                                        raum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruf-\nlich beantragen, dass Absatz 2 Nr. 2 ab diesem Veranla-\nfür die ersten 20 Hektar\ngungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,  Abs. 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in\nfür die nächsten 10 Hektar                                der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997\nnicht mehr als 7 Vieheinheiten, (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall\nfür die nächsten 20 Hektar                                des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen\nund die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende\nnicht mehr als 6 Vieheinheiten,\nGrund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis\nfür die nächsten 50 Hektar                                zu dem Absatz 2 Nr. 2 letztmals angewendet wird. 5Der\nnicht mehr als 3 Vieheinheiten, Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden\nund für die weitere Fläche                                1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und\nnicht mehr als 1,5 Vieheinheiten      Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig             Satz 4 als entnommen gelten, oder\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder         2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich\ngehalten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem              zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazu-\nFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51              gehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke\nAbs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.           oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,\n5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer\nbleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls\nGesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-\naußer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht\nmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den\nWohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des\nEinkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset-     Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines\nzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind      Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Num-\nund andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser        mer 1 fallen.\nGesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst-\nwirtschaft gehören;                                          (5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass\nauf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuer-\n2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher   pflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird,\nNutzung (§ 62 des Bewertungsgesetzes);                    bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuer-\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer      pflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen\nLandwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-       Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteiler-\nmenhang steht;                                            wohnung in Anspruch nehmen.\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-            (6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und\nnossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im             forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft-\nSinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.      lichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34\nAbs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören\nWirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen\nauch\nGewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen       auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkom-\nNebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der     mensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrich-\ndem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu       ten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel\ndienen bestimmt ist;                                      dieser Steuer betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4255\n(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und     2. bei einem Hektarwert\n§ 15a sind entsprechend anzuwenden.\nüber     300 Deutsche Mark\nbis      500 Deutsche Mark                    307 Euro,\n§ 13a\n3. bei einem Hektarwert\nErmittlung des Gewinns aus Land-\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen                 über 500 Deutsche Mark\n1Der\nbis 1 000 Deutsche Mark                       358 Euro,\n(1)        Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln,         4. bei einem Hektarwert\nwenn                                                               über 1 000 Deutsche Mark\n1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-          bis 1 500 Deutsche Mark                       410 Euro,\nschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regel-\n5. bei einem Hektarwert\nmäßig Abschlüsse zu machen, und\nüber 1 500 Deutsche Mark\n2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaft-\nlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des              bis 2 000 Deutsche Mark                       461 Euro,\nBewertungsgesetzes) ohne Sonderkulturen (§ 52 des           6. bei einem Hektarwert\nBewertungsgesetzes) nicht 20 Hektar überschreitet und\nüber 2 000 Deutsche Mark                      512 Euro.\n3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1\nzum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und                   (5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b bis e des Bewertungsgesetzes genannten\n4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen         Nutzungen, die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgeset-\nnach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark je         zes genannten Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§ 34\nSondernutzung beträgt.                                      Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes) und die Sonder-\n2Der   Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach       kulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes). 2Die Werte der\nDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe          Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt festgestell-\nder Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den       ten Einheitswerten oder den nach § 125 des Bewertungs-\nBeginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 der Ab-            gesetzes ermittelten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten.\ngabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraus-            3Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche\nsetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.                           Mark übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag\nvon 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei der forstwirt-\n(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen\nBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-        schaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.\neinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absät-          (6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind über die nach\nzen 3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines dieser         den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträge hinaus\nWirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch        auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1 534 Euro überstei-\nBetriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der             gen, einzubeziehen aus\nBetriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt,\n1. der forstwirtschaftlichen Nutzung,\nist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirt-\nschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. 3Der      2. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und\nAntrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch              Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang\nspätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirt-               mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung\nschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.    oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen\n4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.             Anlagevermögens,\n(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus               3. Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, so-\n1. dem Grundbetrag (Absatz 4),                                     fern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft\nzugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land-\n2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),                  und Forstwirtschaft erbracht werden,\n3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewin-\n4. der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von Rück-\nnen,\nlagen für Ersatzbeschaffung.\n4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,                     2Bei  der Ermittlung der Gewinne nach den Nummern 1\n5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapi-        und 2 ist § 4 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 3Der\ntalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des             Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten\nAbsatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.                            beträgt 35 vom Hundert der Einnahmen.\n2Abzusetzen    sind verausgabte Pachtzinsen und diejeni-\ngen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebs-                                        § 14\nausgaben sind. 3Die abzusetzenden Beträge dürfen ins-\ngesamt nicht zu einem Verlust führen.                                           Veräußerung des Betriebs\n1Die                                                      1Zu   den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n(4)       Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der\nlandwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach           gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines\ndem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgeset-         land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs\nzes) der selbst bewirtschafteten Fläche. 2Je Hektar der         oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftli-\nlandwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen                    chen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16\n1. bei einem Hektarwert                                         Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach\nbis      300 Deutsche Mark                      205 Euro,   § 14a Abs. 1 gewährt wird.","4256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n§ 14a                                 sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder\nVergünstigungen bei der Veräußerung                     Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben ver-\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe             wendet wird und\n(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni      2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\n1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forst-           sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder\nwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der        Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-\nVeräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein-            gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-\nkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von                  angegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von\n150 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn                            18 000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die\nnach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden,\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende\nerhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf 36 000\nWirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des\nEuro.\nBetriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,\n3Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000 Euro,\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeit-     so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1\nraum der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-           je angefangene 250 Euro des übersteigenden Einkom-\nanlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35 000          mens um 10 300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,\nDeutsche Mark nicht überstiegen haben. 2Bei Ehegat-        26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen\nten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der den Betrag von 36 000 Euro übersteigt, vermindert sich\nMaßgabe, dass die Einkünfte beider Ehegatten zusam-        der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene\nmen jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht überstiegen         500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10 300\nhaben.                                                     Euro. 4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so\nkann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur ein-\n2Ist  im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1           mal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch\nmaßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind       wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch\nbis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine           mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird. 5Wei-\nWertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der     chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers\nsich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschafts-        eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei\nwert ergeben würde.                                            gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des\n(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1       Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des\nsteht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-        Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behand-\nschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem               lung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die\ndazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-          Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ausein-\nden. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazu-          andersetzen. 6Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufe-\ngehörigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Freibe-          ner Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei\ntrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein         Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit.\nforstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht\n(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De-\nmitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom\nzember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu\nSteuerpflichtigen fortgeführt wird. 4In diesem Falle\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden\nermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhält-\nGrund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung ent-\nnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns\nstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-\nzu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forst-\nsteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deut-\nwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsge-\nsche Mark übersteigt, wenn\nwinn entspricht.\n(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,    1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach\nwenn                                                              Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schul-\nden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftli-\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und            chen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestan-\n2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftli-       den haben, und\nchen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt\nabgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der\nsind.\nnach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.\n2§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                   2Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deut-\nsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000\n(4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach     Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500\ndem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile         Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um\ndes zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb           15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,\ngehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-          26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Ein-\näußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf              kommen den Betrag von 70 000 Deutsche Mark über-\nAntrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,          steigt, vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche\nals er den Betrag von 61 800 Euro übersteigt. 2Satz 1 ist      Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche\nnur anzuwenden, wenn                                           Mark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deut-\n1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-          sche Mark. 3Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deut-\nkosten oder der Grund und Boden innerhalb von zwölf        sche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Sat-\nMonaten nach der Veräußerung oder Entnahme in              zes 1 insgesamt nur einmal gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                 4257\n(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-       gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinn-\npreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil       erzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.\nzu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken,\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Ein-\nso ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der\nkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit\nVeräußerung oder Entnahme steuerfrei.\n1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\n(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung\ngesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,\nsind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem\nwenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des\n1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,\nsind, anzurechnen.\n2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der\nb) Gewerbebetrieb                               ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaf-\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)                          ten persönlich haftende Gesellschafter sind und nur\ndiese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur\n§ 15                                Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                       Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte\nPersonengesellschaft als persönlich haftender Gesell-\n(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind                         schafter an einer anderen Personengesellschaft betei-\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu ge-              ligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser\nhören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-            Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die\nschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus               gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapi-\nBetrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,          talgesellschaft gleich.\nsoweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben-      (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerbli-\nbetriebe sind;                                            cher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen         Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft          kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\nund einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-       nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des             jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der\nBetriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der      Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und\nGesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit   in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tier-\nim Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von       zucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder\nDarlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-        erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-\ngütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder         luste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichti-\nmehrere Personengesellschaften beteiligte Gesell-         ge einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert\nschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschaf-   einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbe-\nter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der    trag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäf-\nGesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt     te, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kredit-\nist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine    instituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanz-\nBeteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der    unternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwe-\nBetriebe der Personengesellschaften anzusehen sind,       sen gehören oder die der Absicherung von Geschäften\nan denen sie unmittelbar beteiligt sind;                  des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt\nnicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Ab-\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\nsicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\nVeräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a\nsoweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,\nund b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist,\nund die Vergütungen, die der persönlich haftende\noder die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-\nGesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit\nzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz blei-\nim Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von\nben.\nDarlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-\ngütern bezogen hat.\n2Satz\n§ 15a\n1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als\nnachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.                       Verluste bei beschränkter Haftung\n3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im\n(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil\nVeranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen               am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit\nBetriebsvermögen gehört hat.                                  anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-\n(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit     künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,\nder Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und         soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten\nsich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-     entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach\nkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung       § 10d abgezogen werden. 2Haftet der Kommanditist am\nweder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch         Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund\nals Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere         des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können\nselbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betäti-    abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis\ngung verursachte Minderung der Steuern vom Einkom-            zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister ein-\nmen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbe-      getragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete\nbetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen          Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen","4258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nwerden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapital-        2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-\nkonto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwen-           lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als\nden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im             Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit\nHandelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haf-              die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\ntung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung                  den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nauf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlos-              ausgeschlossen oder nach Art und Weise des\nsen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs                   Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nunwahrscheinlich ist.                                          3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-\n(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen          schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer\noder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die             (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung\ndem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus                des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\nseiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu-               mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines\nrechnen sind.                                                       stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inan-\nspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in\n(3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-             Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-\ntisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einla-            schlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbe-\ngeminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen               triebs unwahrscheinlich ist,\neine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung\n4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\nbesteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag\ngigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nder Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach\nVeräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\nSatz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile\nschaftsgütern zu tilgen sind,\nam Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen,\nder im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den         5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Han-\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs-                  delsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unterneh-\noder abzugsfähig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag              mer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persön-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsmin-              liche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten\nderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminde-              der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder\nrung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren                 soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Ver-\nVerluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugs-              bindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des\nfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der             Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.\nHaftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-\ntung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurech-                                    § 16\nnen; Satz 2 gilt sinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3                         Veräußerung des Betriebs\nzuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem\nKommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder             (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\nin späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an        auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung\nder Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.                    1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.\n2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital\n(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-\numfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft;\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die\nim Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17\nnach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach                Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;\nAbsatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer\nVerlust), ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als\ndem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-                Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzuse-\nschaftsjahres auszugehen. 3Zuständig für den Erlass des             hen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);\nFeststellungsbescheids ist das für die gesonderte Fest-        3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden\nstellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft                 Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\nzuständige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann               tien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).\nnur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare         2Gewinne,      die bei der Veräußerung eines Teils eines\nVerlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vor-\nAnteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3 erzielt werden,\nangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Die\nsind laufende Gewinne.\ngesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der\ngesonderten und einheitlichen Feststellung der einkom-            (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nmensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen         der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nEinkünfte verbunden werden. 6In diesen Fällen sind die         der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-\ngesonderten Feststellungen des verrechenbaren Ver-             gens (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am\nlustes einheitlich durchzuführen.                              Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) über-\nsteigt. 2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4     ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder\nsowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-           nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräuße-\nmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-        rers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen\ngleichbar ist, insbesondere für                                Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne   insoweit jedoch als laufender Gewinn.\ndes § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille          (3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-        bebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1\nzusehen ist,                                               Satz 1 Nr. 2 oder 3. 2Werden im Zuge der Realteilung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4259\nMitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmerantei-      nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer\nle oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebs- der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im\nvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so         Sinne von Satz 1 beteiligt war.\nsind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmer-         (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,       der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\ndie sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung     der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-\nergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven         steigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die\nsichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist      Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner\nan diese Werte gebunden. 3Dagegen ist für den jeweiligen     Wert. 3Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-\nÜbertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert             geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des\nanzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne   Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers\nWirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert        maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben\nübertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude            hat. 4Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen,\noder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen       soweit er auf Anteile entfällt,\ninnerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert\noder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei           a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre\nJahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunterneh-           unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit\nmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.          der Rechtsvorgänger an Stelle des Steuerpflichtigen\n4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirt-        den Veräußerungsverlust hätte geltend machen kön-\nschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden,                nen;\nsoweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf   b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht inner-\neine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-               halb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteili-\ngensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der          gung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1\nÜbertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit ein-            Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der\nzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rah-             letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur\nmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und                Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im\nsoweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des       Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach\nErwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitun-             Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1\nternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des              Satz 1 erworben worden sind.\nGewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die ein-\n(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer\nzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rah-\nnur herangezogen, soweit er den Teil von 10 300 Euro\nmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-\nübersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapital-\näußerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgü-\ngesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um\nter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt\nden Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von\nder Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines Gewerbe-\n41 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der\nbetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für\nKapitalgesellschaft entspricht.\njeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirt-\nschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinanderset-         (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nzung erhalten hat.                                           den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder\nwenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird\n(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll-\noder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im\nendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne\nSinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausge-\ndauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn\nschüttet oder zurückgezahlt werden. 2In diesen Fällen ist\nauf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen,\nals Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuer-\nsoweit er 51 200 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem\npflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens\nSteuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt\nder Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht,\nsich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn\nsoweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den\n154 000 Euro übersteigt.\nEinnahmen aus Kapitalvermögen gehören.\n§ 17\nc) Selbständige Arbeit\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\n(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch\nder Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer                                      § 18\nKapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der\nletzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar      (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\noder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war.    1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freibe-\n2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesell-      ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte\nschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung         wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,\nder Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft        unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-\nsind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter      ständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,\nHaftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und           Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungs-\nAnwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Ver-           ingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,\näußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf        Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-\nJahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt        und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten\nSatz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht              Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-\nselbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil         ker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-","4260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und         oder\nähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs    2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgren-\nim Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich\nze, Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit\ntätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\noder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf\nBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nGrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-\ngewährt werden, gelten erst dann als Versorgungs-\nantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorüber-\nbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr\ngehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-\noder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebens-\ntenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-\njahr vollendet hat.\ngegen;\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nwenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;                                     § 19a\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver-                  Überlassung von Vermögens-\ngütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für                      beteiligungen an Arbeitnehmer\nVermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-\n(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwär-\nsichtsratsmitglied.\ntigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich-   Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im\ntig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit        Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des Fünften\nhandelt.                                                      Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Geset-\n(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört     zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), so ist der\nauch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-           Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert\ngens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder        der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt\neines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-     154 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.\ndigen Arbeit dient. 2§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und          (2) 1Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine\nAbs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.           Wert anzusetzen. 2Werden einem Arbeitnehmer Vermö-\n(4) 1§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grund-      gensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selb-         be a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.       überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die\n2§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a   Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen\nsind entsprechend anzuwenden.                                 Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem nied-\nrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notier-\nten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht\nd) Nichtselbständige Arbeit                        mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)                       über die Überlassung vergangen sind. 3Liegt am Tag der\nBeschlussfassung über die Überlassung eine Notierung\n§ 19                             nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit\ndem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im\n(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\namtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. 4Die Sätze 2\ngehören\nund 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und ande-      im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des\nre Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im     Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland zum\nöffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;         geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr ein-\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder          bezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäi-\nund andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-       schen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten\nleistungen.                                               Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie\n2Es\n93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-\nist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-    dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.\nmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie       5Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligun-\nbesteht.\ngen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des\n(2) 1Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe      Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun\nvon 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch            Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die\ninsgesamt ein Betrag von 3 072 Euro im Veranlagungszeit-      Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages\nraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2Versorgungs-      der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der\nbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-          Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. 6Der Wert von Ver-\nleistungen, die                                               mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts-       stabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit\nbeitrag oder als gleichartiger Bezug                      dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt.\n7Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender       Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermö-\ngesetzlicher Vorschriften,                            gensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag ange-\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper-        setzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-     oder niedrigeren Wert begründen. 8Vermögensbeteiligun-\nchen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden     gen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften\nvon Körperschaften                                    Vermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzuset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4261\nzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach § 11           zogen werden können. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf\nAbs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist           Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversi-\noder war.                                                        cherungen entsprechend anzuwenden;\n7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\nwenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder\ne) Kapitalvermögen                               ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)                           zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch\nwenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen\n§ 20                                Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören              Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung\nder Kapitalanlage;\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige\nBezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das           8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\nRecht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapital-         einschließlich der Schatzwechsel;\ngesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell-       9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Kör-\nschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und           perschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenver-\nWirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautrei-            einigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1\nbenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-          Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,\nschen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen                die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1\ngehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.                 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht\n3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit           bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1\nsie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen,           gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;\nfür die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im    10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer\nSinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als                befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des\nverwendet gelten;                                                § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener\n2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbeschränkt                Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüt-\nsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-             tungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaft-\ngung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in             lich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1\nder Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Num-                   Satz 2 und 3 gilt entsprechend;\nmer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für           b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und\nBezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung                  verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von\noder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuer-               der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerb-\npflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung                licher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuer-\nim Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinn-               gesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der\nausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 des                 den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich\nKörperschaftsteuergesetzes gelten;                               ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuer-\n3. (weggefallen)                                                    freien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach\n§ 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-                mehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr oder einen\nwerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen           Gewinn von mehr als 25 000 Euro im Wirtschafts-\nDarlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder              jahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 21\nDarlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.                 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die\n2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des\nAuflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb\nBetriebs ist § 15a sinngemäß anzuwenden;                         des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem\n5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren-                 Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Bei dem Geschäft\nten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken                  der Veranstaltung von Werbesendungen der inlän-\nund Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zah-              dischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten\nlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen               gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des\nKapitalrest entfällt;                                            § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nals Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1\n6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-\nund 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-\nsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Ver-\nben der von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-\nsicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthal-\nperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-\nten sind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherun-\ngensmassen entsprechend anzuwenden. 5Num-\ngen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die\nmer 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nmit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall\noder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf        (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\nvon zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausge-      auch\nzahlt werden. 3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den        Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an\nFällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Vorausset-      deren Stelle gewährt werden;\nzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10\nAbs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder      2. Einnahmen aus der Veräußerung\nsoweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla-        a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-\ngungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen                 chen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn\nBeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abge-              die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile","4262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nnicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung tritt   Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder\nan die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;          Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren\nb) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den         verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins-\nInhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver-        ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffent-\nschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver-         liches Schuldbuch eingetragen sind.\nschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entspre-        (2a) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\nchendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und   Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. 2Anteils-\nZinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der      eigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung\nSchuldverschreibung;                                  die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absat-\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen            zes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlus-\nund Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen               ses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder\nSchuldverschreibungen mitveräußert werden und das         Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1\nEntgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung      Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.\nder Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des lau-         (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nfenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) beson-         bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-\nders in Rechnung gestellt ist;                            wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit\n4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von          oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie\ndiesen Einkünften zuzurechnen.\na) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschrei-\nbungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen              (4) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\nKapitalforderungen durch den ersten und jeden         gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von\nweiteren Erwerber,                                    1 550 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag). 2Ehegatten,\ndie zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer\nb) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen           Sparer-Freibetrag von 3 100 Euro gewährt. 3Der gemein-\nund sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsschei-      same Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei\nne und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und      jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die\nZinsforderungen ohne Schuldverschreibungen,           Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehe-\nSchuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforde-      gatten niedriger als 1 550 Euro, so ist der anteilige Sparer-\nrungen durch den zweiten und jeden weiteren           Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten\nErwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten       geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt,\nPreis,                                                beim anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Freibe-\nc) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen           trag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht\nund sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen     höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich\noder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht          einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten\nbesonders in Rechnung gestellt werden oder bei        Kapitalerträge.\ndenen die Höhe der Erträge von einem ungewissen\nEreignis abhängt,\nd) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen                    f) Vermietung und Verpachtung\nund sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen                   (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)\noder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in\nunterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich                                     § 21\nlange Zeiträume gezahlt werden,\n(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\nsoweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallen-\nden Emissionsrendite entsprechen. 2Haben die Wert-        1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbe-\npapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsren-            weglichem Vermögen, insbesondere von Grund-\ndite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt     stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein\nder Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb           Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den\nund den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung              Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\noder Einlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und        stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-\nKapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist         nungsrecht);\nder Unterschied in dieser Währung zu ermitteln. 3Die      2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sach-\nBesteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Ab-               inbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebs-\nsatz 1 Nr. 7 und Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt; die           vermögen;\ndanach der Einkommensteuer unterliegenden, dem\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nVeräußerer bereits zugeflossenen Kapitalerträge aus\nRechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-\nden Wertpapieren und Kapitalforderungen sind bei der\nlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von\nBesteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen.\n4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der Wert-         gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten\nund Gefällen;\npapiere und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit\nentsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen    4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\naus Gewinnobligationen und Genussrechten im Sinne             zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden.                      Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\n2Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-            und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zins-                 beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.\nansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der            2§ 15a ist sinngemäß anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                                4263\n(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh-                        Bei Beginn            Bei Beginn            Bei Beginn\nnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der                                der Rente  Ertrags-   der Rente  Ertrags-   der Rente Ertrags-\nvollendetes  anteil  vollendetes   anteil   vollendetes  anteil\nortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung                          Lebensjahr     in     Lebensjahr     in     Lebensjahr     in\nin einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu-                    des Renten-    v. H.  des Renten-    v. H.  des Renten-   v. H.\nberechtigten          berechtigten          berechtigen\nteilen.\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten                       18 bis 19      66          51        42          75        16\nArt sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-                        20 bis 21      65          52        41          76        15\nnen, soweit sie zu diesen gehören.                                              22 bis 23      64          53        40          77        14\n24 bis 25      63          54        39          78        13\n26 bis 27      62          55        38          79        12\ng) Sonstige Einkünfte                                             28        61          56        37     80 bis 81      11\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)                                      29 bis 30      60          57        36          82        10\n31        59          58        35          83          9\n§ 22                                          32 bis 33      58          59        34     84 bis 85        8\nArten der sonstigen Einkünfte                                      34        57          60        32     86 bis 87        7\n35        56          61        31          88          6\nSonstige Einkünfte sind\n36 bis 37      55          62        30     89 bis 91        5\n1.   Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie                               38        54          63        29     92 bis 93        4\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Ein-                        39        53          64        28     94 bis 96        3\nkunftsarten gehören. 2Werden die Bezüge freiwillig                              40        52          65        27        ab 97         2\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-                        41 bis 42      51          66        26\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten                            43        50          67        25\nPerson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger\nzuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-                           4Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor\nmensteuerpflichtig oder unbeschränkt körper-                               dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\nschaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dage-                        und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\ngen zuzurechnen                                                            mehrerer Personen oder einer anderen Person als\na) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti-                      des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\ngen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-                        renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt\nmögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbe-                          sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;\ngünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der                     b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-\nAbgabenordnung gewährt werden, und                                     len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt wer-\nb) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die                         den;\nSteuerbegünstigung von Stiftungen, die an die                   1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\nStelle von Familienfideikommissen getreten sind,                    § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  nen;\nnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-               2.  Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im\nsung.                                                               Sinne des § 23;\n3Zu    den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören                3.  Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\nauch                                                                    ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6) noch zu\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen                    den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-                     gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-\nten sind. 2Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die                 lungen und aus der Vermietung beweglicher Ge-\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter-                           genstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommen-\nschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und                      steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im\ndem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung                   Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Wer-\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtli-                  bungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigen-\nche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach                 de Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-\ndieser Laufzeit zu berechnen. 3Der Ertrag des Ren-                  geglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d\ntenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehen-                   abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch\nden Tabelle zu entnehmen:                                           nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steu-\nerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen\nBei Beginn            Bei Beginn            Bei Beginn             Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veran-\nder Rente  Ertrags-   der Rente  Ertrags-  der Rente Ertrags-\nvollendetes  anteil  vollendetes   anteil  vollendetes anteil      lagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des\nLebensjahr     in     Lebensjahr     in    Lebensjahr    in        Satzes 1 erzielt hat oder erzielt;\ndes Renten-    v. H.  des Renten-    v. H.  des Renten-  v. H.\nberechtigten          berechtigten          berechtigen         4.  Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kran-\nken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangs-\n0 bis 3      73          44        49         68       23         gelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versor-\n4 bis 5      72          45        48         69       22         gungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf\n6 bis 8      71          46        47         70       21         Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europa-\n9 bis 11     70          47        46         71       20         abgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge,\n12 bis 13      69          48        45         72       19         die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Län-\n14 bis 15      68          49        44         73       18         der gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des\n16 bis 17      67          50        43         74       17         durch das Mandat veranlassten Aufwandes Auf-","4264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch             zes 1 gehören in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1\ndas Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als                bis 5 und des § 95 auch die Erträge aus Versicherun-\nWerbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampf-                  gen auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor dem\nkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag,              Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit\nim Europäischen Parlament oder im Parlament eines             des Versicherungsvertrages insgesamt weniger als\nLandes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen              zwölf Jahre betragen hatte oder Ansprüche aus dem\nwerden. 4Es gelten entsprechend                               Versicherungsvertrag entgeltlich erworben worden\nwaren, und bei anderen Verträgen angesammelte,\na) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetz-            noch nicht besteuerte Erträge. 7Bei erstmaligem\nlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengeset-          Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1\nzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu            Satz 1 bis 6 und des § 95 sowie bei Änderung der im\nKranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3             Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbie-\nNr. 62,                                                   ter (§ 80) mit Ausnahme einer Zusatzversorgungsein-\nb) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim Zusam-             richtung für eine betriebliche Altersversorgung im\nmentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von            Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf des Kalen-\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchs-         derjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorge-\ntens ein Betrag von 3 072 Euro im Veranlagungs-           schriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufe-\nzeitraum steuerfrei,                                      nen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne\nder Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen.\nc) für das Übergangsgeld, das in einer Summe\ngezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung\n§ 23\n§ 34 Abs. 1;\nPrivate Veräußerungsgeschäfte\n5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes),        (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind\nauch wenn sie von inländischen Sondervermögen            1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rech-\noder ausländischen Investmentgesellschaften er-              ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pen-          Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineral-\nsionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der               gewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen\nLeistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung            Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn\nfür eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des          Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind ein-\n§ 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die Leistungen auf Alters-       zubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums\nvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3             errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt\nNr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden,           entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige\nauf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf steu-        unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigen-\nerfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen.         tumswohnungen und im Teileigentum stehende\n2Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen\nRäume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im\neinschließlich der Direktversicherungen, Pensions-           Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung\nfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leis-              und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohn-\ntungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für            zwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den bei-\neine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a        den vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohn-\nAbs. 1 Satz 4, die auf Kapital beruhen, das nicht aus        zwecken genutzt wurden;\nnach § 3 Nr. 63 oder 66 von der Einkommensteuer\nbefreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI        2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgü-\ngeförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1           tern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der\nSatz 3 Buchstabe a anzuwenden. 3Bei allen anderen            Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung\nAltersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen            nicht mehr als ein Jahr beträgt;\nim Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf       3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung\nKapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der       der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;\nEinkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a\n4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen\noder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet\nDifferenzausgleich oder einen durch den Wert einer\nwurde. 4In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und\nveränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag\ndes § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das\noder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Er-\nausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen\nwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenz-\nnach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der\nausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein\nsteuerlichen Förderung nach Abschnitt XI. 5Dies gilt\nJahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien vertreten, und\nauch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2;\nOptionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne\ndarüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im\ndes Satzes 1.\nSinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Ver-\nzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahl-    2Als   Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirt-\nten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 vom Hun-       schaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen\ndert für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeit-     durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag\npunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigen-           nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuerge-\nheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zah-     setzes. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechts-\nlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem       nachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung,\ndie Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohn-        die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermö-\nzwecken dient. 6Zu den Leistungen im Sinne des Sat-      gen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4265\nUmwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines                  b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,\nRechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgän-                  für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer\nger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung                   Anwartschaft auf eine solche;\neiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach\nPersonengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräuße-\n§ 89b des Handelsgesetzbuchs;\nrung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch                           2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren\n1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsver-\nRechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nmögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsver-\nbis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflich-\nmögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit\ntigen als Rechtsnachfolger zufließen;\nAnschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von\n2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf\n(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der        solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-\nin Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus             gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken\nanderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen         für öffentliche Zwecke zusammenhängen.\ngehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.\n1Gewinn                                                                            § 24a\n(3)           oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwi-                      Altersentlastungsbetrag\nschen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaf-             1Altersentlastungsbetrag     ist ein Betrag von 40 vom\nfungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten        Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der\nandererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1     Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit\ntritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den      sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 1 908\nZeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte\nEuro im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne des\nWert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemei-\n§ 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22\nne Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die\nNr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22\nStelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nNr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21\nBetrags außer Betracht. 3Der Altersentlastungsbetrag\ndes Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. 4Die\nwird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um\ndes Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen\nAbsetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und\nhat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der\nSonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der\nZusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommen-\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abge-\nsteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten geson-\nzogen worden sind. 5Gewinn oder Verlust bei einem Ter-\nmingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenz-    dert anzuwenden.\nausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen\nBezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüg-\nlich der Werbungskosten. 6Gewinne bleiben steuerfrei,\nwenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften                                   III. Veranlagung\nerzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512\nEuro betragen hat. 7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5\nNr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in                                  § 25\ndem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsver-                          Veranlagungszeitraum,\nmögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1                            Steuererklärungspflicht\nSatz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage\nanzusetzen. 8Verluste dürfen nur bis zur Höhe des               (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-\nGewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-      derjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen\njahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, aus-   veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranla-\ngeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen      gungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine\nwerden. 9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des        Veranlagung unterbleibt.\n§ 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmit-     (2) (weggefallen)\ntelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in\n(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-\nden folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Ver-\nanlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung\näußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder\nabzugeben. 2Ehegatten haben für den Fall der Zusam-\nerzielt.\nmenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommen-\nsteuererklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten\nh) Gemeinsame Vorschriften\ndie getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehe-\ngatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungs-\n§ 24                            zeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegat-\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch    ten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4Der\nSteuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind                  eigenhändig zu unterschreiben. 5Eine gemeinsame Ein-\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah-    kommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigen-\nmen oder                                             händig zu unterschreiben.","4266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n§ 26                                                          § 26b\nVeranlagung von Ehegatten                              Zusammenveranlagung von Ehegatten\n(1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-             Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden\nsteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des      die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-\n§ 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen     gerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,\ndiese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeit-        soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten\nraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranla-            sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.\ngungszeitraums eingetreten sind, können zwischen\ngetrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranla-                                       § 26c\ngung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der\nEheschließung können sie stattdessen die besondere Ver-                    Besondere Veranlagung für den\nanlagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, die im Laufe des              Veranlagungszeitraum der Eheschließung\nVeranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die      (1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-\nAnwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer          zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-\nder Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-         delt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2§ 12\nder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten       Nr. 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.           (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren\n3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst wor-\nnach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagen-\nden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere        de Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver-\nVeranlagung nach § 26c wählen.                               witwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a\n(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer       Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehegatten           (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder\nwerden zusammen veranlagt oder – für den Veranla-            unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32\ngungszeitraum der Eheschließung – nach § 26c veranlagt,      Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der\nwenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart         Eheschließung begründet wird.\nwählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen\nErklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Pro-\ntokoll abzugeben.                                                                          § 27\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun-                              (weggefallen)\ngen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegat-\nten die Zusammenveranlagung wählen.                                                        § 28\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,\n§ 26a                            die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-\nden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\nist.\n(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in\n§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von                                 §§ 29 und 30\nihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines\nEhegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen                             (weggefallen)\nEhegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der\nEinkünfte mitgewirkt hat.\nIV. Tarif\n(2) 1Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) wer-\nden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in\nBetracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen                                        § 31\njeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht                        Familienleistungsausgleich\ngemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 2Die nach          1Die  steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags\n§ 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den\nin Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließ-\nEhegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem\nlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbil-\nEhegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu\ndung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder\ngewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in\ndurch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. 2Soweit\ndem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach\ndas Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der\n§ 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder\nFörderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird\nnach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch\nKindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Wird\nnehmen.\ndie gebotene steuerliche Freistellung durch das Kinder-\n(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-         geld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranla-\ngangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammen-           gung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32\nveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur              Abs. 6 abzuziehen. 5Bei der Günstigerprüfung sind die\ngetrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht      nach § 10a Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge ein-\nausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver-      schließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zula-\nordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-          ge immer als Sonderausgabe abzuziehen. 6In den Fällen\ndesrates geregelt.                                           des Satzes 4 sind das Kindergeld oder vergleichbare Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4267\ntungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie         3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\ndem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Aus-          rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor-\ngleichs zustehen. 7Wird nach ausländischem Recht ein               aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung\nhöheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt            des 27. Lebensjahres eingetreten ist.\nsich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kin-        2Nach    Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,\ndergeldes.\nwenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des\nUnterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder\n§ 32                             geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 Euro im Kalender-\nKinder, Freibeträge für                    jahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den\nKinder, Haushaltsfreibetrag                  Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig\nund angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch\n(1) Kinder sind                                             steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17\n1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte          Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20\nKinder,                                                    Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderab-\nschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die\n2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige\nhöchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7\ndurch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\nübersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungs-\nnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-\nzwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Ent-\nhalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflege-\nsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche\nverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der\nZwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen\nSteuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwe-\nnach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermo-\nsentlichen Teil auf seine Kosten unterhält).\nnats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzuset-\n(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kind-          zen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalender-\nschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vor- monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1\nrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist          oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag\nein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes        nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge\nKind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflege-     des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, blei-\nkind zu berücksichtigen.                                       ben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden\n(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es           Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3\nlebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalender-         und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge\nmonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch             sind entsprechend dem für Ende September des Jahres\nnicht vollendet hat, berücksichtigt.                           vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen\nZentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurech-\n(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird   nen.\nberücksichtigt, wenn es\n(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und\nBuchstabe a und b wird ein Kind, das\narbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch ist oder                                              1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst\ngeleistet hat, oder\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes\na) für einen Beruf ausgebildet wird oder\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier              zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder\nMonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungs-\nabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsab-         3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-          dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\noder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst       Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nbefreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder          ausgeübt hat,\nals Dienstleistender im Ausland nach § 14b des         für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit ent-\nZivildienstgesetzes oder der Ableistung eines frei-    sprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inlän-\nwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt,     dischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei aner-\noder                                                   kannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inlän-\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-          dischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder\nzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder           27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzli-\nche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied-\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes    staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein  das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset-     Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses\nzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen      Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt entspre-\nJahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des      chend. 4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nBeschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen\ndienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Arti-\nParlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet\nEinführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-\nworden ist, gleich.\ngramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder\neinen anderen Dienst im Ausland im Sinne von              (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für\n§ 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder             jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein","4268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nFreibetrag von 1 824 Euro für das sächliche Existenzmini-                                   § 32a\nmum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag                            Einkommensteuertarif\nvon 1 080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder\nAusbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezo-               (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach\ngen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen         dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbe-\nzur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich         haltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu\ndie Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegat-      versteuernde Einkommen\nten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge        1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):\nnach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu,            0;\nwenn\n2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:\n1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-              (768,85 · y + 1 990) · y;\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder                3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:\n(278,65 · z + 2 300) · z + 432;\n2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat\noder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-      4. von 55 008 Euro an:\nverhältnis steht.                                             0,485 · x – 9 872.\n3„y“  ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigen-\n4Für   ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt ein-     den Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden\nkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach          Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro\nden Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach      übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu\nden Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und        versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das nach Absatz 2\nangemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die         ermittelte zu versteuernde Einkommen.\nVoraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächs-\nbis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten\nten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzu-\nBeträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei\nrunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar\neinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern-\nist, und um 18 Euro zu erhöhen.\npaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nnicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem ande-      (3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteu-\nren Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertra-   er erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge\ngen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner       auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt.\n2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden\nUnterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalender-\njahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kin-       Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit\ndern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind      drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezi-\nnicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreu-     malstellen sind fortzulassen. 3Der sich ergebende Steuer-\nungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf              betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-\nAntrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. 7Die    den.\nden Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträ-        (4) (weggefallen)\nge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder\nGroßelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in        (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen\nseinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit           zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifli-\nZustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die        che Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b\nnur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.        und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die\nHälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens\n(7) 1Ein Haushaltsfreibetrag von 2 340 Euro wird bei       nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).\neinem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren         (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden\n(§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht      zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das\nals Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer       zu versteuernde Einkommen\nzu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-\neinen Freibetrag nach Absatz 6 oder Kindergeld für min-\nanlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem\ndestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland\nder Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige\ngemeldet ist. 2Kinder, die bei beiden Elternteilen oder\nund sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines\neinem Elternteil und einem Großelternteil mit Wohnung im\nTodes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nInland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder Groß-\nerfüllt haben,\nelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalender-\njahr zuerst gemeldet waren, im Übrigen der Mutter oder        2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-\nmit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großeltern-               derjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufge-\nteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheit-       löst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr\nlich ausgeübt werden. 3In Fällen, in denen ein Kind nur           a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte\ngleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet             die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt\nist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. 4Als Wohnung im                haben,\nInland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung\neines Elternteils oder Großelternteils, der nach § 1 Abs. 2       b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 5Die Zustim-           c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte\nmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige Kalender-               ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\njahre widerrufen werden.                                              Satz 1 erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4269\n2Dies   gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst         haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbe-\nworden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die                schränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7\nbesondere Veranlagung nach § 26c wählen.                      Satz 3 geregelten Fälle,\n2Voraussetzung     für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass  3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung\nder Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur      der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwi-\nEinkommensteuer veranlagt wird.                                  schenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbe-\nhalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkom-\n§ 32b                               mensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1\nAbs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Ver-\nProgressionsvorbehalt\nanlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommen-\n(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Ver-           steuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe\nanlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder           positiv ist,\nein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5\nbezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde\nSatz 2 Nr. 2 Anwendung findet,\nEinkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.\n1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbei-\n(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuer-\ntergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslo-\npflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des\nsenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,\nAbsatzes 1 Nr. 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte,\nAltersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,         Unter-\ndie eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des\nhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe und\n§ 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die\nÜberbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozial-\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\ngesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,\nsteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem\ndas aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte\nunbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der\nUnterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänz-\nOrgangesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen\nten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds\nder Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zuge-\nzur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach\nrechnet wird.\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem\nArbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach            (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der\n§ 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem     Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der\nLebensunterhalt dienen,                               Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde\nEinkommen vermehrt oder vermindert wird um\nb) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,\nÜbergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleis-      1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen\ntungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten            nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a\nBuch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Kran-          Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Ein-\nkenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten            künfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;\nGesetz über die Krankenversicherung der Land-         2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichne-\nwirte,                                                    ten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außeror-\nc) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschafts-             dentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichti-\ngeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter-            gen sind.\nschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der            (3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Ab-\nMutterschutzverordnung oder einer entsprechen-        satzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder\nden Landesregelung,                                   spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem\nd) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach       Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art\ndem Soldatenversorgungsgesetz,                        und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten\nLeistungen zu bescheinigen. 2In der Bescheinigung ist der\ne) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem\nEmpfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistun-\nInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\ngen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.\nS. 1045),\nf) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld                                           § 33\nnach dem Bundesversorgungsgesetz,\nAußergewöhnliche Belastungen\ng) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge\noder Zuschläge,                                          (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl\nh) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-          der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,\nhaltssicherungsgesetz,                                gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-\ni) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die         stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag\nGewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar        die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der\n1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapi-   Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare\ntel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini-   Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-         Einkünfte abgezogen wird.\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September        (2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen\n1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen      zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch-\nund Maßgaben fortgilt, oder                           lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und\n2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum       soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwen-\nnicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen            dig sind und einen angemessenen Betrag nicht überstei-","4270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\ngen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer-          der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der\nbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben               Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist,\ndabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne       ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 6Werden\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Son-     die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von meh-\nderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendun-               reren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der\ngen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht         Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen,\nals außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.          der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-\nspricht.\n(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt\n(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in\nüber           Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrach-\n15 340\nbis           über    ten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Frei-\nbei einem Gesamtbetrag                EUR\n15 340         51 130\nder Einkünfte\nEUR\nbis\nEUR\nbetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der\n51 130          Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je\nEUR\nKalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.\n2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Ein-\n1. bei Steuerpflichtigen,\ndie keine Kinder haben und bei                             künfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4\ndenen die Einkommensteuer                                  des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr über-\nsteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe\na) nach § 32a Abs. 1,                 5       6     7\naus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-\nb) nach § 32a Abs. 5 oder 6                                gen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen\n(Splitting-Verfahren)             4       5     6      Zuschüsse. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteu-\nzu berechnen ist;                                          erpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen mehrere\n2. bei Steuerpflichtigen mit                                  Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen\na) einem Kind                                              nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal\noder zwei Kindern,                2       3     4      abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsätzlich\nb) drei oder mehr Kindern             1       1     2      die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu.\n6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Auf-\nvom Hundert         teilung möglich.\ndes Gesamtbetrags          (3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\nder Einkünfte.      durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so kön-\n2Als   Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er     nen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom\neinen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält.      Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:\n1. 624 Euro im Kalenderjahr, wenn\n§ 33a                                a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                      getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\nendet hat oder\n(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\nfür den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer          b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines\ndem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber                  nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder\ngesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf                  eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im\nAntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die                  Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8 oder einer\nAufwendungen bis zu 7 188 Euro im Kalenderjahr vom                     anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhalte-\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der                      nen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1\ngesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist            gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im\neine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inlän-               Haushalt erforderlich ist,\ndische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhalts-    2. 924 Euro im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1\nleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 3Vor-             Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des\naussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine          § 33b oder schwer behindert ist.\nandere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32\n2Erwachsen      einem Steuerpflichtigen wegen der Unter-\nAbs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat\nund die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes         bringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Auf-\nVermögen besitzt. 4Hat die unterhaltene Person andere          wendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten,\nEinkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2          die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so\nund 4, so vermindert sich der Betrag von 7 188 Euro um         können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom\nden Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den              Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:\nBetrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie         1. 624 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht\num die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe           dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim\naus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-            untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,\ngen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen\n2. 924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pfle-\nZuschüsse. 5Ist die unterhaltene Person nicht unbe-\nge erfolgt.\nschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Auf-\nwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den            3Die  jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können\nVerhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Per-       auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\nson notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch            § 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4271\nwerden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebe-      1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\ndürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen              anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-\nHaushaltsführung gehindert.                                       sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für\n(4) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den          entsprechend anwendbar erklärt, oder\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht          2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversi-\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten            cherung oder\nBeträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\nder unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese\nterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls\nKalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1\nverstorbenen Beamten oder\nermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als\nAusbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die          4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsge-\nzeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalen-           setzes über die Entschädigung für Schäden an Leben,\ndermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.                   Körper oder Gesundheit.\n(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann wegen der in    2Der    Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\ndiesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der            Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nSteuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in    Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden\nAnspruch nehmen.                                             ist.\n(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-\n§ 33b                             terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der\nPauschbeträge für behinderte                  Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder\nMenschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen             Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag\nauf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind\n(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nnicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag\neinem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner\ngrundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen.\nBehinderung erwachsen, kann er an Stelle einer Steuerer-     3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Auf-\nmäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3\nteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendun-\ngeltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).\ngen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                             Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.\n1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung              (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nauf mindestens 50 festgestellt ist;                      einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person\n2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung           erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er\nauf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt  an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen\nist, wenn                                                Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend\nmachen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Ein-\na) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinde-        nahmen erhält. 2Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Per-\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder      son, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig\nandere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch       wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer per-\ndann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der    sönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder\nAnspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines          Hilfe dauernd bedarf. 3Diese Voraussetzungen sind auch\nKapitals abgefunden worden ist, oder                 erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder\nb) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der        einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen\nkörperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf      erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd\neiner typischen Berufskrankheit beruht.              geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft\nzur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Voraussetzung ist, dass\n(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem\nder Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in sei-\ndauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge\nner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen\nwerden gewährt bei einem Grad der Behinderung\npersönlich durchführt. 5Wird ein Pflegebedürftiger von\nvon 25 und 30                                     310 Euro,  mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum\nvon 35 und 40                                     430 Euro,  gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflege-\nvon 45 und 50                                     570 Euro,  personen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1\nbis 4 vorliegen, geteilt.\nvon 55 und 60                                     720 Euro,\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nvon 65 und 70                                     890 Euro,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nvon 75 und 80                                   1 060 Euro,  men, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für\nvon 85 und 90                                   1 230 Euro,  die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.\nvon 95 und 100                                  1 420 Euro.\n3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absat-                                § 33c\nzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag                       Kinderbetreuungskosten\nauf 3 700 Euro.                                                 (1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung\n(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge        eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden\nbewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pausch-     Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebens-\nbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag),          jahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollen-\nwenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden              dung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,","4272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\ngeistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist,       2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;\nsich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24\nBelastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548\nNr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei\nEuro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder\nJahren nachgezahlt werden;\nerwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich,\ngeistig oder seelisch behindert oder krank ist. 2Bei zusam-  4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;\nmenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden,           5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im\nwenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach            Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1.\nSatz 1 vorliegen. 3Bei nicht zusammenlebenden Elterntei-\nlen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen            (3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer-\nabziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den    ordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ent-\nFällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt    halten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die\nabweichend davon Satz 1. 4Erwachsen die Aufwendun-           auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den\ngen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die          Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt,\nKrankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeit-            entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten\nraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es        Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige\nsei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss  das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozial-\nan eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. 5Aufwen-       versicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig\ndungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähig-     ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des\nkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen wer-      durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn\nden nicht berücksichtigt.                                    die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu\nversteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progres-\n(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind    sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen\nin den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter        wäre, mindestens jedoch 19,9 vom Hundert. 3Auf das um\nHalbsatz 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht über-       die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteu-\nsteigen.                                                     ernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Ein-\n(3) 1Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1     kommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemei-\noder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die       nen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach\nin den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen,         den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im\nsoweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des        Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in\nKindes notwendig und angemessen ist. 2Für jeden vollen       einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräuße-\nKalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absat-         rungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann\nzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den      er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen\nAbsätzen 1 und 2 genannten Beträge sowie der jeweilige       Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Ab-\nBetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.                          satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 34                                                        § 34a\n(weggefallen)\nAußerordentliche Einkünfte\n(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außeror-                                  § 34b\ndentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veran-\nlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte             Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft\nentfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu          (1) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind:\nberechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzu-\nsetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des           1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus außer-\nUnterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für             ordentlichen Holznutzungen entstanden sind. 2Das\ndas um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Ein-          sind Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-\nkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen)                zungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus\nund der Einkommensteuer für das verbleibende zu ver-             wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. 3Bei der Bemes-\nsteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Ein-         sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden\nkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen          Wirtschaftsjahres um die in den letzten drei Wirt-\nnegativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so            schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte\nbeträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein            Nutzungen) zu kürzen. 4Außerordentliche Nutzungen\nFünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden             und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,\nEinkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für             als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt\naußerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,        (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-\nwenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder          zungssatz übersteigt;\nteilweise § 6b oder § 6c anwendet.                           2. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Holz-\nnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzun-\n(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in\ngen) entstanden sind. 2Das sind Nutzungen, die durch\nBetracht:\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1,           Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes\nder §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuer-             Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten\npflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach          Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. 3Zu die-\n§ 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2         sen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirt-\nteilweise steuerbefreit sind;                                schaft regelmäßig entstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4273\n(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte    setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\naus Forstwirtschaft sind                                     mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,        Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den        diesem Staat entfällt. 2Die auf diese ausländischen Ein-\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen       künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der\naus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen         Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des\ninfolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssat-   zu versteuernden Einkommens – einschließlich der aus-\nzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. 2Sie  ländischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b\nsind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den         ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-\nbezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;       ser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte\naufgeteilt wird. 3Die ausländischen Steuern sind nur inso-\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe        weit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum\nder Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese      bezogenen Einkünfte entfallen.\nzu verteilen.\n(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften         (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische\naus Kalamitätsnutzungen,                                     Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzu-\nziehen.\n1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) überstei-\ngen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersat-      (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine\nzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommen-     ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht\nsteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkom-        angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-\nmen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter-       schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem\nliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;                    Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder\nweil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-\n2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen,\ngesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\nnach dem halben Steuersatz der Nummer 1.\nmehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-\n2Treffen  verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines     lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte\nWirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kala-         entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.\nmitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen auf-\nzuteilen. 3Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer        (4) (weggefallen)\nals der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze           (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die\ndes Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnut-     von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit\nzungen anzuwenden. 4Sind die übrigen Holznutzungen           Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die\ngeringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag,   auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkom-\num den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind. 5Die         mensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem\nermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in    Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftli-\ndiesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den\nchen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des\ngeminderten Kalamitätsnutzungen.\nAbsatzes 1 besonders schwierig ist.\n(4) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind\nnur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:           (6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2\nund 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem\n1.  1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutach-\nausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen\ntens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für     zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit\nzehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. 2Dieser    in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nmuss den Nutzungen entsprechen, die unter Berück-        rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die\nsichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in     deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1\nFestmetern nachhaltig erzielbar sind;                    Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen      Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzu-\nNutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen wer-           wenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden\nden;                                                     ausländischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von\n3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich        Absatz 2 ausgeschlossen. 3Wird bei Einkünften aus einem\nnach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen      ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermei-\nFinanzamt mitgeteilt werden.                             dung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-\nschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung\nnicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf\neine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die\nV. Steuerermäßigungen                        Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Absatz 3 ist\nanzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur\n1. Steuerermäßigung                        Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte\nbei ausländischen Einkünften                   besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei\ndenn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestal-\n§ 34c                             tung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Grün-\nde fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die\n(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-\nBesteuerung dieser Einkünfte.\ndischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte\nstammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent-            (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-\nsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-      sen werden über","4274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus-       6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der\nländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten            Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\nstammen,                                                     einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermö-\n2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und              gen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;\ngezahlten ausländischen Steuern,                         7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),\n3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die               soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachin-\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.              begriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die\nRechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat\n§ 34d                               überlassen worden sind;\nAusländische Einkünfte                     8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5        a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver-\nsind                                                                 pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat                  einem ausländischen Staat hat,\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)         b) bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußer-\nund Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8                ten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat\nBuchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf-            belegen sind,\nten aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),                      Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1\na) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-             Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete\ngene Betriebsstätte oder durch einen in einem aus-           Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-\nländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt         ländischen Staat hat.\nwerden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6,\n7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften\nb) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\naus Land- und Forstwirtschaft\nwerden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,\noder                                                                              § 34e\nc) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter          (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in den\nSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen      Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehaltlich des\nzwischen ausländischen oder von ausländischen zu     Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn\ninländischen Häfen erzielt werden, einschließlich    dieser Veranlagungszeiträume aus einem land- und forst-\nder Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-    wirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um\ngen zusammenhängenden, sich auf das Ausland          1 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen\nerstreckenden Beförderungsleistungen;                Veranlagungszeiträumen beginnenden Wirtschaftsjahre\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem   weder geschätzt noch nach § 13a ermittelt worden ist und\nausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird         den Betrag von 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n2Beträgt der Gewinn mehr als 40 000 Deutsche Mark, so\noder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4,\n6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu      vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßi-\nden Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;         gung um 10 vom Hundert des Betrags, um den der\nGewinn den Betrag von 40 000 Deutsche Mark übersteigt.\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von                         3Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines       Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der\nBetriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in       Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten\neinem ausländischen Staat belegen sind,              nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. 4Die Anteile\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-   der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuer-\nschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-   ermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 der Ab-\ndischen Staat hat;                                   gabenordnung).\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in       (2) 1Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im         nicht mehr als insgesamt 1 000 Deutsche Mark betragen.\n2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach\nInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in\neinem ausländischen Staat verwertet wird oder worden     Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemisst\nist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen   sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tarifli-\nKassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder          chen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte,    Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem\ndie von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich  Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuer-\nder Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut-        pflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des\nschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-       Freibetrags entspricht. 3Werden Ehegatten nach den\nges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,       §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßi-\ngelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die     gung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber\nTätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird     oder Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaft-\noder worden ist;                                         licher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4275\n2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige            Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge\nmit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter              nach § 10e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die\nAbsetzungen für Wohngebäude oder der Steuer-               Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1\nbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum              kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein\nObjekt in Anspruch nehmen.\n§ 34f\n(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen                           2b.Steuerermäßigung bei\nnach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in                Zuwendungen an politische Parteien\nAnspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-               und an unabhängige Wählervereinigungen\nmensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-\ngungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je                                   § 34g\n600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind         1Die   tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\ndes Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Vorausset-\nsonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f\nzung ist,\nAbs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an\n1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-     1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-\nfamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen             zes und\nWohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\nArbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen         2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn\nkann und                                                     a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf\n2. dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-             gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-\nder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7 han-            schlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder\ndelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören             Kommunalebene bei der politischen Willensbildung\noder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgeben-               mitzuwirken, und\nden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese           b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-\nZugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.                   ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein\n(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung             Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehör-\nnach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförde-             de oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat,\nrungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die                  dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-,\ntarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen              Landes- oder Kommunalebene an der jeweils\nSteuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g, auf Antrag                nächsten Wahl teilnehmen will.\num je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder         2Nimmt     der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht\nseines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6           teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an\nSatz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt           ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die\ndes Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbe-       Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein\ngünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn                 wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen\ndiese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.             Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die\n(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung         Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und\nnach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen,                Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem\nermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert         die Wahl stattfindet, geleistet werden.\num die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je        2Die  Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben,\n512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines    höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Num-\nEhegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7.      mern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\n2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des           gatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b Abs. 3 und 4\nSteuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbe-       gilt entsprechend.\ngünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn\ndiese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.\n3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach                                 3. Steuerermäßigung\nSatz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkom-                    bei Einkünften aus Gewerbebetrieb\nmensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der\ntariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen                                       § 35\nVeranlagungszeiträume abzuziehen. 4Steuerermäßigun-\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\ngen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt\nsonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f\nwerden können, können bis zum Ende des Abzugszeit-\nund 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu ver-\nraums im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Ver-\nsteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte\nanlagungszeiträumen abgezogen werden. 5Ist für einen\nentfällt,\nVeranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-\nsen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerer-  1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im\nmäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu             Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nberichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit           um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranla-\nnicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeit-      gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum\nraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach           nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unter-\nSatz 1 beantragt worden ist.                                     nehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbe-\n(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2                steuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend\noder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur           anzuwenden;","4276           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunterneh-          (2) 1Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um\nmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3         einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 vermindert, so\nwird im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld\num das 1,8fache des jeweils für den dem Veranla-\nder Einkommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet\ngungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum\ninsoweit keine Anwendung. 2Auf die Einkommensteuer\nfestgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.\nwerden angerechnet:\n(2) 1Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als\nkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);\nGewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der\nAnteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis      2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,\ndes Gewerbeertrags des Organträgers vor Zurechnung               soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Ein-\nder Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor               künfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes\nAnwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes zur                 oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 des Körper-\nSumme dieses Gewerbeertrags des Organträgers und der             schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nGewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht.             mens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und\n2Dabei sind negative Gewerbeerträge von dem Organträ-            nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt wor-\nger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark          den ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkom-\nanzusetzen. 3Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag              mensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a\nist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen                 Abs. 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorge-\ngerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen. 4Die          legt worden ist. 3In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2\nSätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine              des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrech-\nOrganschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper-           nung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach\nschaftsteuergesetzes besteht.                                    § 45a Abs. 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger\nder Kapitalerträge ausgestellt worden ist.\n(3) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbesteu-      (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind\ner-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer     auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug\nentfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge\n2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-         einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.\nMessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn           (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss\nder Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemei-         zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-\nnen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile         pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den\nsind nicht zu berücksichtigen. 3Der anteilige Gewerbe-      fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-\nsteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nach-     steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen\nkommastellen gerundet zu ermitteln. 4Bei der Feststellung   innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nnach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge,       scheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich\ndie aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft     nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des\nstammen, einzubeziehen.                                     Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichti-\n(4) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach      gen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.\n3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur\nAbsatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-\nMessbetrags zuständige Finanzamt. 2Zuständig für die        Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Aus-\ngesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist das für die       zahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den ande-\ngesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanz-    ren Ehegatten.\namt. 3Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach\nAbsatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Mess-                                    § 37\nbetrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach                    Einkommensteuer-Vorauszahlung\nAbsatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbeschei-\nde. 4Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-          (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nMessbetrags nach Absatz 3 sind die Festsetzung des          10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\nGewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des           die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-\nanteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteili-       den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.\n2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils\ngung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbeschei-\nde.                                                         mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Voraus-\nzahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht\nerst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird,\nmit Begründung der Steuerpflicht.\nVI. Steuererhebung                           (2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-\ntige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\n1. Erhebung der Einkommensteuer                   schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Voraus-\nzahlungszeitpunkte bestimmen. 2Das Gleiche gilt für\nSteuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Ein-\n§ 36\nkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer             Lohnsteuer nicht unterliegen.\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem          (3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-     Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen\nanlagungszeitraums.                                         bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4277\ndie sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und         destens 50 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens\nder Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der     2 500 Euro beläuft.\nletzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann\nbis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgen-                                 § 37a\nden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein-\nkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungs-           Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte\nzeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum          (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das\nverlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus        Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38\nLand- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfest-    gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien,\nsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwie-       der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungs-\ngen werden. 4Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich         grundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der\nermittelt, kommt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen       gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen\nwegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsge-          Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz be-\nsetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)       trägt 2 vom Hundert.\nnur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Herab-\n(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3\nsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bean-\nsinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prä-\ntragt. 5Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Auf-\nmienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrich-\nwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7\nten.\nund 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren\nBeträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abzieh-           (3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstätten-\nbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen,          finanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).\naußer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3           2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzäm-\nbleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer       ter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in\nAnsatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder       der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prä-\nFertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2   mien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalie-\nund § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs. 6       rung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeit-\nund § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen wer-           lich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Gel-\nden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die          tungszeitraum ausgeschütteten Prämien.\nnach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begüns-          (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer\ntigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.           und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmel-\n8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpach-\ndung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzu-\ntung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1    melden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des\nwerden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für       für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmel-\nKalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung       dungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzu-\noder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein      führen.\nGebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung\nangeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertig-\nstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der              2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nVermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das                                 (Lohnsteuer)\nerhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des\nBerlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen\n§ 38\nnach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch genom-\nmen werden. 11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der                      Erhebung der Lohnsteuer\nVermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögens-            (1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird\ngegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3     die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-\nentsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der         ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem\nAnschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nut-        Arbeitgeber gezahlt wird, der\nzung durch den Steuerpflichtigen tritt. 12In den Fällen des\n§ 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines   1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-\nEinkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums                   enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine\neines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang         Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne\nbewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2              der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer\nund 3 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes          Arbeitgeber) oder\nKindergeld außer Ansatz.                                     2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig\nzur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländi-\n(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-\nscher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).\nlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs-\nzeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb      2Der    Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des\neines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe-          Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für\nscheids zu entrichten.                                       eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.\n(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie         (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.\n2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der\nmindestens 200 Euro im Kalenderjahr und mindestens\n50 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.          Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\n2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen,              (3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung\nwenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3         des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-\nSatz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf min-      lohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des öffent-","4278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeits-    3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\nlohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.                      a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\n(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur             schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht\nDeckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit-              dauernd getrennt leben und\nnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu               aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers          keinen\nstellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil                    Arbeitslohn bezieht oder\nder anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-\nten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht             bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nnachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht                        beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-\ndurch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit-                     reiht wird,\nnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem            b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nBetriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzu-           Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt\nzeigen. 3Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohn-               einkommensteuerpflichtig waren und in diesem\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.                               Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für\ndas Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in\n§ 38a                                  dem der Ehegatte verstorben ist,\nHöhe der Lohnsteuer                          c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\n(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem                   aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\nArbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr                         Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-\nbezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in               pflichtig waren und nicht dauernd getrennt\ndem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungs-                    gelebt haben und\nzeitraum endet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt          bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von\nder Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah-                    seinem neuen Ehegatten nicht dauernd\nlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender                     getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\nArbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem                   unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,\nKalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst wor-\nzufließt.\nden ist;\n(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-\nlohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer ent-\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-\nspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd\nschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.\ngetrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers\n(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer            ebenfalls Arbeitslohn bezieht;\njeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden\n5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\nTeilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des\nUmrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-\nArbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\nresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die\nSteuerklasse III eingereiht wird;\nLohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit\nder Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen-      6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-\nderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte          einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn\nsonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer            beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom\nergibt.                                                          Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-\nhältnis.\n(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die\n3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der\nBesteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-\nhung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstel-     Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Vorausset-\nlung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie        zungen des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.\nFeststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-\ngen (§ 39a) berücksichtigt.                                                               § 39\nLohnsteuerkarte\n§ 38b\n(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs. 1 unbe-\nLohnsteuerklassen                       schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für\n1Für  die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden        jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer          nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und\nin Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:          zu übermitteln. 2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander\nbei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die           hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuer-\na) ledig sind,                                           karten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln.\n3Wenn eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, un-\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei   brauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die\ndenen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III   Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen.\noder IV nicht erfüllt sind;                          4Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeit-\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1         nehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben; das Verwaltungs-\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus-      kostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die\nhaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;    Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4279\nArbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich       träge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. 4Die\nmitzuteilen.                                                  Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von\nBesteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der\n(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die\nAbgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-\nfung steht. 5Den Eintragungen braucht eine Belehrung\nnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das\nüber den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu wer-\ndie Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erst-\nden.\nmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in\nErmangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf-               (4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der\nenthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als      Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der\nHauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in             Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die\nErmangelung einer solchen die Hauptwohnung des älte-          Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen\nren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-         zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitneh-\nkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt         mers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als\nleben.                                                        Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Über-\n(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-       tragung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2Die\nsondere einzutragen:                                          Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist\nbei der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im\n1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,                    Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen.\n3Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht\n2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I\nbis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt   nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintra-\neinkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32          gung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 3                                   die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt\nauf Verlangen vorzulegen. 4Unterbleibt die Änderung der\na) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-      Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohn-\nfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder      steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese\nb) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder-        10 Euro übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanz-\nfreibetrag zusteht, weil                              amt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzuneh-\nmende Änderung unterblieben ist.\naa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2\nvorliegen,                                          (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalen-\nbb) der andere Elternteil vor dem Beginn des          derjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-\nKalenderjahres verstorben ist (§ 32 Abs. 6       zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere\nSatz 3 Nr. 1) oder                               Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer\nbis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen\ncc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen       des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung der Eintra-\nhat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2).                  gung beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem\n2Für  die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt   Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-\nzuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach           zungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten, die beide\n§ 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuer-           in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des\npflichtig zu behandeln ist.                                   Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November,\nbei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuer-\n(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach       karten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b\n§ 32 Abs. 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der   Satz 2 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu\nGemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist        ändern. 4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung\nvorbehaltlich des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteu-    vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalen-\nerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im      dermonats an vorzunehmen.\nFall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf\nAntrag zu ändern. 2Das Finanzamt kann auf nähere Anga-           (5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte\nben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitneh-         ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahres\nmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vor-     beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des\nangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinder-        Kalenderjahres beschränkt einkommensteuerpflichtig\nfreibeträge beantragt und versichert, dass sich die maß-      geworden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der\ngebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.        Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanz-\n3In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 6 gelten die Sätze 1      amt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts\nund 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu       der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu\nerwarten ist, dass die Voraussetzungen auch im Laufe des      machen. 3Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. 4Unter-\nKalenderjahres bestehen bleiben. 4Der Antrag kann nur         bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wer-          Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese\nden.                                                          10 Euro übersteigt.\n(3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3a         (6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-\nsind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maß-       karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-\ngebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 2Auf Antrag des     karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Lan-\nArbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklas-      desfinanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet, den\nse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkar-     Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nach-\nte eingetragen werden. 3In den Fällen der Steuerklassen III   zukommen. 3Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Ver-\nund IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibe-     waltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig","4280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nist, selbst erlassen. 4Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber     durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls\noder andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohn-     Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalender-\nsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.                      jahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der Arbeitnehmer kann\nbeim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insge-\n§ 39a                            samt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen.\n3Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem\nFreibetrag, Hinzurechnungsbetrag                 Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres\nund Freistellung beim Lohnsteuerabzug              gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 4Der\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn      Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden             der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in Betracht kommenden Auf-\nBeträge eingetragen:                                         wendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwen-\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-         dungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-\nselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit-    Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne\nnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen,     des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33\nund 33c sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 33a\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,     und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.\n6, 7 und 9 und des § 10b, soweit sie den Sonderaus-      5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeit-\ngaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,              nehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens\n3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und       den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene\n33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu               Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und ver-\ngewähren ist,                                            sichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht\nwesentlich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Frei-\n4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hin-\nbetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforder-\nterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),\nlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die\n5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der   der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres\nFestsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen          gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein\nzu berücksichtigen sind:                                 Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres\na) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalen-\n10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes    derjahres an eingetragen werden. 8Die Sätze 5 bis 7 gelten\noder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezo-      für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 ent-\ngen werden können,                                   sprechend.\nb) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2        (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,      jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in\nBetracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln;\nc) das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f,\nder in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.\n6. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im        2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe\nSinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf   der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwen-\nKindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder Kinder-     dungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitneh-\nfreibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte     mer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen\neingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der   im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der\nKinderfreibeträge entsprechend zu vermindern,            §§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach\n7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder   den §§ 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1\nweiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des     ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzu-\nauf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahres-     teilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte\nbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 6, bis zu dem nach der    ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine ande-\nSteuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteu-    re Aufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, des-\nerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstver-        sen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte\nhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben      gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte\nist. 2Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus  in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die\ndem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßge-       nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-\nbenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in         schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vor-\nHöhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte für    aussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter Halbsatz ist\ndas erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzu-    auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer\nzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) einge-        nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.\ntragen wird. 3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste    (4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzu-\nDienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-       rechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die geson-\nmern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen   derte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne\nFreibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungs-      des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vor-\nbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher als der     behalt der Nachprüfung steht. 2Der Eintragung braucht\nHinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurech-      eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht\nnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen.        beigefügt zu werden. 3Ein mit einer Belehrung über den\n(2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts       zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Be-\ndie Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinter-        scheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeit-\nbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von        nehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. 4§ 153\nAmts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag             Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                  4281\n(5) Ist zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der         für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der Jah-\nLohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen             resarbeitslohn auf den nächsten durch 36 ohne Rest\nworden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeit-            teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er\nnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.                   nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann\num 35 zu erhöhen,\n(6) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das\nFinanzamt, dass der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine           4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der Steuer-\ngeringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei aus-          klasse II,\nzuzahlen hat. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten             ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 7Für den zu\nsinngemäß.                                                     versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in\nden Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Abs. 1 bis 3\n§ 39b                            sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Abs. 5 zu berech-\nnen. 8In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohn-\nDurchführung des                        steuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des\nLohnsteuerabzugs für unbeschränkt                  Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer                Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreivier-\n(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat          telfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a\nder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-          Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch\nmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres           mindestens 19,9 vom Hundert des Jahresbetrags, für den\noder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuer-    8 946 Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchs-\nkarte vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkar-      tens 48,5 vom Hundert und für den 27 306 Euro überstei-\nte während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. 3Er          genden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils\n48,5 vom Hundert. 9Für die Lohnsteuerberechnung ist die\nhat sie dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahres\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maß-\nzur Vorlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vor-                      10\ngebend. Die monatliche Lohnsteuer ist ⁄12, die wöchent-\n1\nübergehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener\nliche Lohnsteuer sind ⁄360 und die tägliche Lohnsteuer ist\n7\nFrist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszu-        1\n⁄360 der Jahreslohnsteuer. 11Bruchteile eines Cents, die\ngeben. 4Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte\nsich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 10 erge-\neingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der\nben, bleiben jeweils außer Ansatz. 12Die auf den Lohnzah-\nLohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des\nlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn\nArbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich\neinzubehalten. 13Die Oberfinanzdirektion kann allgemein\nzugelassen ist.\noder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das die\n(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden      Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs. 1\nArbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden         nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt\nArbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustel-          wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahres-\nlen. 2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeit-       lohnsteuer (§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.\nraum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19\nAbs. 2) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuzie-          (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem\nhen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser             sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-\nBeträge jeweils erfüllt sind. 3Außerdem ist der Arbeitslohn    chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzu-\nnach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte          stellen. 2Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\ndes Arbeitnehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a          sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der\nAbs. 1) zu vermindern oder um einen etwaigen Hinzurech-        Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-\nnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu erhöhen. 4Der vermin-      gen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,\nderte oder erhöhte Arbeitslohn des Lohnzahlungszeit-           sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteu-\nerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und ein\nraums ist auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.\n5Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzah-          etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. 3Für\nden so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jah-\nlungszeitraums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentli-\nresarbeitslohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe\nchen Lohnzahlungszeitraums mit ⁄7 und der Arbeits-\n360\ndes Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. 4Außerdem ist die\nlohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu\nJahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeits-\nvervielfältigen. 6Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn,\nlohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermit-\nvermindert um\nteln. 5Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht\n1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1) in        um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt,\nden Steuerklassen I bis V,                                 um den Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlas-\ntungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen\n2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) in\nfür den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und\nden Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten\nsoweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßge-\nSonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,\nbenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.\n3. die Vorsorgepauschale                                       6Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteu-\nerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. 7Der\na) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des\nUnterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-\n§ 10c Abs. 2 oder 3,\nsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen\nb) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c          Bezug einzubehalten ist. 8Werden in einem Lohnzah-\nAbs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 lungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn sonstige\nSatz 1 Nr. 1;                                         Bezüge von insgesamt nicht mehr als 150 Euro gezahlt, so","4282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nsind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. 9Die      und erforderlichenfalls zu ändern. 3Legt der Arbeitnehmer\nLohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des        bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträg-\n§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen,     lich Absatz 1 anzuwenden. 4Die zu wenig oder zu viel ein-\ndass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 4       behaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnab-\nmit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag      rechnung auszugleichen.\nim Sinne des Satzes 7 zu verfünffachen ist.                     (3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt\n(4) (weggefallen)                                         einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die\nLohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu\n(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-\nermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die\nraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohn-\nnach § 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des\nabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrech-\nArbeitnehmers einzutragen wäre. 3Auf Antrag des Arbeit-\nnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungs-\nnehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuerklasse,\nLohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnab-\ndie Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht\nrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohn-\nkommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag\nabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die\n(§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über\nLohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach\ndie Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-\ndessen Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsstättenfinanzamt\nwenden sind.\nkann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlags-\nzahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der              (4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt\nLohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen      einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben\neiner besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzah-           ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder\nlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum fest-         beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung\ngestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die      vorzulegen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag des\nSumme der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswo-          Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a\nchen.                                                        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt. 3In die Be-\nscheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung\n(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der           auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind,\nDoppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeitge-       trägt das Finanzamt die maßgebende Steuerklasse, die\nber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen,   Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht\nso erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des       kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag\nArbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende       (§ 39a) ein. 4Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren\nBescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung      inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder\nals Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.         weiteren Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt\n(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung darf  zuständig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat.\n5Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-\nder Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei auszahlen,\nwenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 vorliegt.      schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der\nBescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des älte-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einver-     ren Ehegatten zuständig.\nnehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf\nder Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programm-               (5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwenden.\nablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteu-\ner aufzustellen und bekannt zu machen.                                                    § 39d\nDurchführung des\n§ 39c                                        Lohnsteuerabzugs für beschränkt\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\nDurchführung des\nLohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte                  (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-\nden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer\n(1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nin die Steuerklasse I eingereiht. 2§ 38b Satz 2 Nr. 6 ist\ntige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte\nanzuwenden. 3Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1\nschuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm aus-\nSatz 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die\ngehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat\nmaßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die die\nder Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI\nVorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nzu ermitteln. 2Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die\nkarte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass\nNichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuer-\nder Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis\nkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die\nzum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gilt, beim\nLohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-\nFinanzamt beantragen kann. 4§ 39a Abs. 6 ist anzuwen-\nhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.\nden.\n(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\n(2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahres\nträgt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei dem § 50\nabweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf\nAbs. 1 Satz 5 anzuwenden ist, auf Antrag Folgendes ein:\nder Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr\nermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte        1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nfür das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht           selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\nvorgelegt hat. 2Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die         Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1) über-\nLohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen          steigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4283\n2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den           (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die\nSonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) über-        Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hun-\nsteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren         dert erheben, soweit er\nBeträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertig- 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitneh-\nstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts          mer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzu-\noder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,         schüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das\n3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach            arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unent-\n§ 39a Abs. 1 Nr. 7.                                         geltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, dass\ndie Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart\n2Der   Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem            sind,\nVordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wer-\nden, für das die Bescheinigung gilt. 3Das Finanzamt hat     2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen\ndie Summe der eingetragenen Beträge durch Aufteilung in         zahlt,\nMonatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tages-       3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen\nbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des             mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr\nDienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu ver-         früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeit-\nteilen. 4§ 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.           nehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro\nfür jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber\n(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte         sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen-          verwendet werden,\nderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzu-\nlegen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube-      4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen\nwahren. 3§ 39b Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. 4Der         anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1\nArbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteuerabzug nach             Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeich-\nMaßgabe des § 39b Abs. 2 bis 7, des § 39c Abs. 1 und 2          neten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hun-\nund des § 41c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1      dert übersteigen,\nerteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.   5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschulde-\n5Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuerpflichti-          ten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personal-\ngen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung            computer übereignet; das gilt auch für Zubehör und\ndes Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres         Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des\neine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie-          Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschulde-\nbenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften         ten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitneh-\ndes § 41b Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 sinngemäß anzu-        mers für die Internetnutzung gezahlt werden.\nwenden.                                                     2Der   Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pausch-\nsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form\nder unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines\n§ 40\nArbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und\nPauschalierung der                      für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\nLohnsteuer in besonderen Fällen                geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-\nnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\n(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1\nerheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht überstei-\nNr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die\ngen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4\nLohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-\nund Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte,\nschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz\nwenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. 3Die\nerhoben wird, soweit\nnach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-      nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder                 bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a\nAbs. 1 bis 4 außer Ansatz.\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-\nerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht     (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                       übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteu-\ner; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohn-\n2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-\nsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht\nsichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernah-    die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte\nme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für      Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei\nden Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnah-      einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohn-\nme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).     steuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale\n3Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 aus-\nLohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf\ngeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer      die Jahreslohnsteuer anzurechnen.\nsonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr\ngewährt. 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berech-                                     § 40a\nnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steu-\nersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jah-                         Pauschalierung der\nresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohn-                  Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte\nsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer       (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage\nergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder         einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz-\ngewährt worden sind.                                        fristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem","4284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nPauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns            (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\nerheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn    Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den\nder Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht     Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen\nregelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der     oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen\nBeschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht          werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in\nübersteigt und                                               einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensions-\nkasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für\n1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer\nden einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei\n62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt\neiner Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesam-\noder\nten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeit-\n2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-         nehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht\npunkt sofort erforderlich wird.                          übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und\n(2) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage  Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr\neiner Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in gerin-   geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Beiträge und\ngem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt        Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer\nwerden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von        aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses\n20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2Eine Be-           erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro\nschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen            mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstver-\nArbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitslohn bei dem Arbeit-  hältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden\ngeber 325 Euro im Monat nicht übersteigt.                    hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der ver-\nvielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1\n(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der         pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der\nArbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-       Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstver-\nsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land-  hältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen\nund Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4     Kalenderjahren erbracht hat.\nausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen\nArbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem           (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des\nPauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns          Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit\nerheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind     einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge\nPersonen, die für die Ausführung und für die Dauer von       erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in\nArbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wer-    einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der\nden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirt-     Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten\nschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer      Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die\n25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht           Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im\nüberschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die  Kalenderjahr nicht übersteigt.\nzu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften              (4) 1§ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des\ngehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im        § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absat-\nKalenderjahr beschäftigt.                                    zes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.\n(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3\nsind unzulässig                                                                           § 41\n1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der               Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\nBeschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstun-\nde 12 Euro übersteigt,                                      (1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr\n2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung\nein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die für\nvon demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der\nden Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der\nnach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unter-\nLohnsteuerkarte, aus einer entsprechenden Bescheini-\nworfen wird.\ngung oder aus der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu\n(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3    übernehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalender-\nist § 40 Abs. 3 anzuwenden.                                  jahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art\nund Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der\n§ 40b                            steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-\nnommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn-\nPauschalierung der Lohnsteuer                  zahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 die\nbei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen             Lohnabrechnung. 4Ist die einbehaltene oder übernomme-\n(1) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den          ne Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepau-\nBeiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers      schale nach § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies\nund von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit            durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermer-\neinem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge       ken. 5Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwet-\nund Zuwendungen erheben. 2Die pauschale Erhebung der         tergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutter-\nLohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist     schaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss\nnur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erle-      nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer ent-\nbensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abge-       sprechenden Landesregelung, die Entschädigungen für\nschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versiche-        Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom\nrungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen          20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach § 3 Nr. 28\nworden ist.                                                  steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4285\ntragen. 6Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in      stätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht\nanderen Fällen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf      bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerech-\nArbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende           nete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröff-\nArbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies           nung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßge-\njeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu ver-         bend.\nmerken. 7Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-           stimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstätten-\nzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzu-          finanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse\nzeichnen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit gerin-       anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält\ngem Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf-       insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das\nzeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Bezüge         Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere\nAufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen             öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer\nwerden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechs-         abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-\nten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohn-     punkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Ab-\nzahlung folgt, aufzubewahren.                                  führung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.\n(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs     (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handels-\ndes Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des          schiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumel-\nLohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt              denden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von\nwird. 2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem            40 vom Hundert der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen\nBetrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers          in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von\noder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder\nMittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers        abziehen und einbehalten. 2Die Handelsschiffe müssen in\nim Inland; im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als       einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein,\nBetriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits-          die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Per-\nleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebs-      sonen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen auslän-\nstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher         dischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens\nHandelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-      oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen\nlassung hat.                                                   See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entspre-\nchend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr\n§ 41a                             überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer                 zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Boden-\nschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten\n(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\nunter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nraums                                                          Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V\noder VI zu ermitteln, so bemisst sich der Betrag nach\n1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstät-      Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.\nte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt),\neine Steuererklärung einzureichen, in der er die                                       § 41b\nSumme der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-\nzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer                          Abschluss des Lohnsteuerabzugs\nangibt (Lohnsteuer-Anmeldung),                                (1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt              Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohn-\neinbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das             konto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Der Arbeitge-\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.                       ber hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der\n2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-        Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nbenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder              1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-\nvon einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu              derjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie\nunterschreiben. 3Der Arbeitgeber wird von der Verpflich-           zusätzlich die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 ver-\ntung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen                    merkten Großbuchstaben U,\nbefreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzu-    2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,\nbehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt\nund das dem Finanzamt mitteilt.                                3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\n(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich\nAblauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer\nder Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist\nfür einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder\ndas Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-\nLohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter\nsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800\nBerücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c\nEuro, aber nicht mehr als 3 000 Euro betragen hat; Lohn-\nAbs. 3 zu besteuern war,\nsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn\ndie abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene             4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das\nKalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen hat. 3Hat            Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschafts-\ndie Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-            geld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigun-\ngenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das voran-          gen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzge-\ngegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die             setz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach\nFeststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf                § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder\neinen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebs-                Zuschläge,","4286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n5. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden             der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung\nsteuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi-        des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist\nschen Wohnung und Arbeitsstätte,                           die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem\n6. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für          Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,                Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im\nWege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b\n7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39,              zulässig.\n8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge              (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). 3Liegt dem          Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn-\nArbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers             steuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die\nnicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem       Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann,\nentsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu            weil\nerteilen. 4Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die            1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\nLohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das                    mers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorge-\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet             nommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn\nwird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-              des Dienstverhältnisses zurückwirken,\nlagt wird. 5In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die\nLohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt           2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht\neinzureichen. 6Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf              mehr bezieht oder\nbesonderem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung          3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres\nnach Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutra-           bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben\ngen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden. 7Kann ein Arbeit-          hat,\ngeber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles Ver-\ndem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.\nfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach              2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer\nSatz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnis-\nvom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufor-\nses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur\ndernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt.\nAusschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzu-\nbehalten und dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über\nalle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetra-                               §§ 42 und 42a\ngenen Merkmale auszuhändigen; in dieser Bescheinigung                                   (weggefallen)\nist außerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem das\nDienstverhältnis beendet worden ist. 8In diesem Fall ist die                                § 42b\nAusschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb\nvon acht Wochen nachzuholen.                                                            Lohnsteuer-\nJahresausgleich durch den Arbeitgeber\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit sie\nArbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b             (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt\npauschal besteuert worden ist.                                 einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während\ndes abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig\nin einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das\n§ 41c\nAusgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs                     erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst- Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus-\nfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu            gleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nerstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg-        ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des\nlich einzubehalten,                                            Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer be-\nschäftigt. 3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresaus-\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit          gleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des\nEintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-     Arbeitnehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus\nlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder                etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt.\n4Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht\nvorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei       nicht durchführen, wenn\nrückwirkender Gesetzesänderung.                            1.   der Arbeitnehmer es beantragt oder\n(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu        2.   der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer               einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklas-\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen                 sen V oder VI zu besteuern war oder\nhat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag\nnicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer         3.   der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres\neinzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbe-              nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war\ntrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten-                oder\nfinanzamt ersetzt.                                             3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hin-\n(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das               zurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) eingetragen\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet,               ist oder\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-         4.   der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,\nrung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung                 Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4287\nzum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzge-                                       § 42c\nsetz, Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverord-                                (weggefallen)\nnung oder einer entsprechenden Landesregelung,\nEntschädigungen für Verdienstausfall nach dem\n§ 42d\nInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045) oder nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Auf-                            Haftung des Arbeitgebers\nstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder                und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung\n4a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf          (1) Der Arbeitgeber haftet\nder Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben        1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-\nU mindestens eins beträgt oder                              führen hat,\n5.   der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichti-   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-\ngung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 und            gleich zu Unrecht erstattet hat,\nder Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteu-\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund\nern war oder\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohn-\n6.   der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische             steuerbescheinigung verkürzt wird.\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,       (2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\ndie nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\npelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt         1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39a Abs. 5 und\nnach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt           in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38\nwaren.                                                      Abs. 4 Satz 2 und des § 41c Abs. 4 nachzufordern ist,\n(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit-   2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 5 erlassenen\ngeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehen-             Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzu-\nden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheini-           führen ist.\ngungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorange-            (3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der\ngangenen Dienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei blei-     Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.\nben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4        2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld\naußer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die        oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen\nEinbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean-         gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.\ntragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht      3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen\nkommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in Betracht        werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer\nkommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf der        veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der\nLohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuziehen.         Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen wer-\n4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Maß-      den,\ngabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen       1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-\nSteuerklasse die Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2              mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\nSatz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag, um den die sich\nhiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer           2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die\nunterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahres-            einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-\narbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeit-        meldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den\ngeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6Bei der Ermittlung         Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt\nder insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer            hat.\nauszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz             (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf\ngebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.                  es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsge-\n(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-       bots, soweit der Arbeitgeber\ngleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten     1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder\nim Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spä-        2. nach Abschluss einer LohnsteuerAußenprüfung seine\ntestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzah-          Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.\nlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichs-\n2Satz   1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu über-\njahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu\nerstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den      nehmender pauschaler Lohnsteuer.\nder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzah-         (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung\nlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.           oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insge-\n3§ 41c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\nsamt 10 Euro nicht übersteigt.\n(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-           (6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun-      gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,\ngen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des              haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitneh-\nArbeitnehmers einzutragen. 2Im Lohnkonto für das Aus-        merüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüber-\ngleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstat-    lassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies\ntete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3Auf der Lohn-        gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlas-\nsteuerkarte für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Ver-    sungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist.\nrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten        2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine\nLohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer          Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-\neinzutragen.                                                 zes zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in","4288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nden §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch        hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit\nvorgesehenen Meldepflichten sowie den nach § 51 Abs. 1        der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über\nNr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten           Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen\nnachgekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht,         die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten\nwenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlas-         sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vor-\nsung ohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschränkt          zulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig\nsich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeit- ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder\nnehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des         waren.\nEntleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und\nder Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf\nauf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit                       3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\ndie Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermö-                           (Kapitalertragsteuer)\ngen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen\nErfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist                                      § 43\nentsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Umstände der\nKapitalerträge mit Steuerabzug\nArbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu\nermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 vom Hundert          (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen\ndes zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Ent-        der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2\ngelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Ent-          auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommen-\nleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die    steuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-\ner haftet, niedriger ist. 8Die Absätze 1 bis 5 sind entspre-  steuer) erhoben:\nchend anzuwenden. 9Die Zuständigkeit des Finanzamts           1.   Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;\nrichtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Ver-\nleihers.                                                      2.   Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch\n(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Ver-       in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\nleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.                            Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der\n(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der         Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet\nLeiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen                (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus\nbestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-            Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt\ngelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur              sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht sol-\nSicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6              che Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins-\nSatz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch               fuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig\nmündlich erlassen werden. 3Die Höhe des einzubehalten-             eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unter-\nden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner             nehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe\nBegründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vom-              des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.\n3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1\nhundertsatz nicht überschritten wird.\ngehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne\ndes § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der\n§ 42e                                 Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddis-\nAnrufungsauskunft                              kontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n1Das\nrungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten\nBetriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines           Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. De-\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit            zember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;\nim einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer\nanzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere          3.   Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-\nBetriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das               gewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-\nFinanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die                  tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\nGeschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeit-        4.   Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6. 2Der\ngebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein              Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des\nBetriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig,          § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, wenn das\nin dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten           Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mittei-\nArbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3           lung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung\nhat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter,          eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die\ndas Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichen-             Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünf-\nfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern             ten aus Kapitalvermögen gehören;\nanzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten\n5.   (weggefallen)\ndie Auskunft von Bedeutung ist.\n6.   (weggefallen)\n§ 42f                            7.   Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer\nbei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn\nLohnsteuer-Außenprüfung\na) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen\n(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-\nhandelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in\nnahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-\nein ausländisches Register eingetragen oder über\nstättenfinanzamt zuständig.\ndie Sammelurkunden im Sinne des § 9a des\n(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der            Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen\nAußenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber                   ausgegeben sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4289\nb) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten     2Dem     Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im\nKapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder  Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in den\nein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im    Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen oder an\nSinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist.         deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist unge-\n2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kredit- achtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des Körperschaft-\nanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die     steuergesetzes vorzunehmen.\nDeutsche Postbank AG, die Deutsche Bundes-\n(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absat-\nbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich\nzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger\nihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22\nund Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die\nund 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\nauszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe\nbank und eine inländische Zweigstelle eines aus-\nPerson sind.\nländischen Kreditinstituts oder eines ausländi-\nschen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der       (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner\n§§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwe-        Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\nsen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle           (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn\neines inländischen Kreditinstituts oder eines inlän- die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus\ndischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inlän-  Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus\ndische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen  selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpach-\nKreditinstituts oder des ausländischen Finanz-       tung gehören.\ndienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapital-\nerträge. 4Der Steuerabzug muss nicht vorgenom-\n§ 43a\nmen werden, wenn\nBemessung der Kapitalertragsteuer\naa) auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein\ninländisches Kreditinstitut oder ein inländi-      (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nsches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne    1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:\ndes Gesetzes über das Kreditwesen ein-\nschließlich der inländischen Zweigstelle eines      20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nausländischen Kreditinstituts oder eines aus-       ger die Kapitalertragsteuer trägt,\nländischen Finanzdienstleistungsinstituts im        25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags,\nSinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über           wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer über-\ndas Kreditwesen, eine Bausparkasse, die             nimmt;\nDeutsche Postbank AG, die Deutsche Bun-\ndesbank oder die Kreditanstalt für Wiederauf-   2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:\nbau ist,                                            25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nger die Kapitalertragsteuer trägt,\nbb) es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen\nhandelt, für die kein höherer Zins oder Bonus       33 ⁄3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\n1\nals 1 vom Hundert gezahlt wird,                     Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nübernimmt;\ncc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei\neiner Bausparkasse auf Grund eines Bauspar-     3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie\nvertrags handelt und wenn für den Steuer-           Satz 2:\npflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder     30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag),\nim Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapi-     wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\ntalerträge für Aufwendungen an die Bauspar-\nkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder             42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\neine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder             Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nvon der Bausparkasse ermittelt worden ist           übernimmt;\noder für die Guthaben kein höherer Zins oder        in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a\nBonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,               Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundert-\ndd) die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben        satz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von\nim Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben           42,85 auf 53,84;\nwerden und 10 Euro nicht übersteigen;           4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:\n7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;             20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nger die Kapitalertragsteuer trägt,\n7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-\nstabe a;                                                    25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags,\nwenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer über-\n7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-       nimmt;\nstabe b;\n5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:\n8.  Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-\nBuchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei Zinsen aus\nger die Kapitalertragsteuer trägt,\nWandelanleihen im Sinne der Nummer 2. 2Bei der Ver-\näußerung von Kapitalforderungen im Sinne der Num-           111⁄9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-\nmer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Dop-            trags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\npelbuchstabe aa entsprechend.                               übernimmt;","4290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:               steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1\n10 vom Hundert des Kapitalertrags.                        Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen,\nnicht erhoben.\n(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitaler-\nträge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 20 Abs. 2           (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine\nSatz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach dem            Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz\nUnterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und           bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richt-\nden Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der          linie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG\nWertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die      Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung\nKapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder ver-         der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nach-\näußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.       weislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar am\n3Ist dies nicht der Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach   Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-\n30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder         gesellschaft beteiligt ist. 2Weitere Voraussetzung ist, dass\nEinlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. 4Hat        die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Mona-\ndie auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforde-      te besteht. 3Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem\nrungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert         Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß\nund seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer-     § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und\nabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Ver-          abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 zu\näußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor-       erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 ist\nderungen bemessen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch in          ausgeschlossen.\nden Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. 6Abwei-         (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn\nchend von den Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerab-       die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der\nzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen      unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft min-\nHandel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des          destens ein Zehntel beträgt, und der Staat, in dem die\nBundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne       Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mit-\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inha-   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abge-\nber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapi-        schlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\ntalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden       steuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für\nAbzug. 7Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer      Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichti-\nausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne des        gen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine\nSatzes 2 in der ausländischen Währung zu ermitteln.           Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die\n(3) 1Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1   Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits\nNr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszah-     Gewinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuer-\nlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalen-     pflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteili-\nderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis     gungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.\nzur Höhe der Kapitalerträge abziehen. 2Dies gilt nicht in        (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 gilt auch\nden Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-      für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichti-\npelbuchstabe bb.                                              ger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\n(4) 1Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend für    gensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körper-\ndie Bundeswertpapierverwaltung oder eine Landesschul-         schaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Mutter-\ndenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall des Absat-      gesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat\nzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder For-       der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen\nderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanz-          Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als\ndienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung        ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttun-\nund Verwaltung durch die Bundeswertpapierverwaltung           gen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft,\noder eine Landesschuldenverwaltung erworben worden            Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne\nsind. 2Das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsin-   des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine Steu-\nstitut hat der Bundeswertpapierverwaltung oder einer          erbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körper-\nLandesschuldenverwaltung zusammen mit den im                  schaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft\nSchuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderun-          gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine\ngen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten         andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Per-\nStückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5       sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des\nden Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel            § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der glei-\nbestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes           chen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer\noder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese       befreit.\nWertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert\nund seitdem verwahrt oder verwaltet hat.                                                    § 44\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer\n§ 43b\n(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nBemessung der Kapitalertragsteuer                  des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie Satz 2 der\nbei bestimmten Kapitalgesellschaften                Gläubiger der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer ent-\n(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitaler- steht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem\nträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Mutterge-     Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den\nsellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung   Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b\nim Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt          der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4291\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapital-    Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entspre-\nerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech-            chend.\nnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.\n4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist                     (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge\nvor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapital-\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a       ertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur\nund Nr. 8 sowie Satz 2                                      Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst\na) das inländische Kreditinstitut oder das inländische      mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\nFinanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43            (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapi-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,                        talerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitaler-\naa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile      tragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben,\nan einer Sammelschuldbuchforderung, die            es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferleg-\nWertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder      ten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-\nverwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder     letzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in\ngutschreibt,                                       Anspruch genommen, wenn\nbb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung           1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende\nder Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei-          Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nbungen einem anderen als einem ausländi-               hat,\nschen Kreditinstitut oder einem ausländischen      2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die die\nFinanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gut-       Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene\nschreibt;                                              Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt\nb) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des           hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt\nBuchstabens a, wenn kein inländisches Kreditinsti-          oder\ntut oder kein inländisches Finanzdienstleistungs-       3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-\ninstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;     institut oder das inländische Finanzdienstleistungs-\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b           institut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der\ndas inländische Kreditinstitut oder das inländische             Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\nFinanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge       3Für  die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-\nals Schuldner auszahlt oder gutschreibt.\nträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\n5Die  innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer        bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuld-\nist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das             ner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die ein-\nFinanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des               behaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder\nSchuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge       soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem\nauszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist.           Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts\n6Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag,       schriftlich anerkennen.\ndie zu demselben Zeitpunkt abzuführen sind, jeweils auf\n(6) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die\nden nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. 7Wenn\njuristische Person des öffentlichen Rechts und die von der\nKapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen\nKörperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenver-\n(§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht\neinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der\nzur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der\nBetrieb gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge.\nGläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Ver-           2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf ver-\npflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.\n8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach-          deckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufe-\nnen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeit-\nkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem\npunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht\nfür ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.\n9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertrag-         Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in den Fällen\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach\nsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.\nder Beschlussfassung über die Verwendung und in den\n(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitaler-        Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes\nträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft                am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer\nbeschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträ-       entsteht in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b\nge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der       Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1\nAuszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung           bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der\nnur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Aus-          Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie\nzahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeit-     auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräuße-\npunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.         rungen im Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteu-\n(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem          ergesetzes entfällt.\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-\ngungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine                                       § 44a\nVereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nnach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-\nstellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,            (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\nspätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt-            Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt ein-\nschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet          kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der\noder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei          Steuerabzug nicht vorzunehmen,","4292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapital-         und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art sei-\nerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu    ner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte\nerstatten ist, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4      festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteu-\nund den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a              er. 2Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubi-\nSatz 1 Nr. 2 nicht übersteigen,                            ger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 3Die Beschei-\n2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung          nigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustel-\nzur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.               len.\n(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-\n(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-\nabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen\nabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs. 1 zum\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2\nSteuerabzug Verpflichteten in den Fällen\nist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der\n1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Gläu-     Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die\nbigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebe-      Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der\nnem Vordruck oder                                          Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapital-\n2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Beschei-        erträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle ver-\nnigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitz-         wahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die\nfinanzamts                                                 Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 durch einen entspre-\nchenden Hinweis zu kennzeichnen.\nvorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheini-\ngung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.              (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische\n3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen         1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nund muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4For-              masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-\ndert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder                   schaftsteuergesetzes oder\nerkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre\n2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich\nErteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die\nund unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen\nBescheinigung zurückzugeben.\nZwecken dient, oder\n(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete\n3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-\nhat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Beschei-\nschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,\nnigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheini-\ngung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer-           so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des\nund Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungs-         § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen.\n2Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\naufträge aufzubewahren.\nSatz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend.\n(4) 1Ist der Gläubiger\n1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische                                     § 44b\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nErstattung der Kapitalertragsteuer\nmasse oder\n(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nNr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuer-\nRechts,\npflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs. 5 auch einem\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des        beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zu-\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzu-    fließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte\nnehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitaler-       Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a\nträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2          Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang unter\nhandelt, die der Gläubiger von einer von der Körper-           Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f\nschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. 3Vorausset-       erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Frei-\nzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die        stellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nicht-\nKapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut        veranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1\noder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine     Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steu-\nBescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen       erbescheinigung nach § 45a Abs. 3 beizufügen.\nSitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Kör-\n(2) 1Für die Erstattung ist das Bundesamt für Finanzen\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nzuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem\nim Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2\nMuster zu stellen und zu unterschreiben.\nbis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3\nbezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die            (3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres,\nKapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem       das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge-\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die        flossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.\nBefreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist,          (4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn\noder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem\nnicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb             1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchgeführt\ngewerblicher Art anfallen.                                         worden ist,\n(5) 1Bei  Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1   2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht\nNr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder              vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs. 6\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zu-                Satz 2 gekennzeichnet worden sind.\nfließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die          (5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt\nKapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind           worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4293\noder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem nach § 44                                   § 45\nAbs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungs-                              Ausschluss\nauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder                  der Erstattung von Kapitalertragsteuer\ndie Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 erst in\n1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen\neinem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer\nbereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44       als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung\nAbs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmel-       von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger aus-\ndung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann     geschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Divi-\nder zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden          dendenscheins in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nSteueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer         Buchstabe a. 3In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nentsprechend kürzen. 2Erstattungsberechtigt ist der          Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an\nAntragsteller.                                               den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der\nAbgabenordnung ausgeschlossen.\n§ 44c\nErstattung von Kapitalertragsteuer                                           § 45a\nan bestimmte Körperschaften,                                          Anmeldung und\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                          Bescheinigung der Kapitalertragsteuer\n(1) 1Ist der Gläubiger eine inländische                       (1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\n1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-         steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1\nmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-          bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nschaftsteuergesetzes oder                                druck einzureichen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\nSteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen\n2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich      ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Die\nund unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen          Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, dass die\nZwecken dient, oder                                      Angaben vollständig und richtig sind. 5Die Anmeldung ist\nvon dem Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer\n3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-\nvertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.\nschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,\n(2) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den Fäl-\nund 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den\nlen des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubigers die     Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die\neinbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. 2Vor-       die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der\naussetzung ist, dass der Gläubiger dem Bundesamt für         Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-\nFinanzen durch eine Bescheinigung des für seine              träge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-        vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:\namts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenver-\neinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. 3§ 44a         1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.     2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von\n4Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine         der Vornahme eines Steuerabzugs;\nBescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizu-\n3. den Zahlungstag;\nfügen.\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren\n(2) 1Ist der Gläubiger                                         Kapitalertragsteuer getrennt nach\n1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des            a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 1\nKörperschaftsteuergesetzes oder nach anderen                     und 2,\nGesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körper-\nb) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 3\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\n(Zinsabschlag) und\noder\nc) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 4\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nund 5;\nRechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des\n2Bei  Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nGläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehaltenen und abge-      bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit\nführten Kapitalertragsteuer. 2Voraussetzung ist, dass der    anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden\nGläubiger durch eine Bescheinigung des für seine             sind. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-        werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausge-\namts nachweist, dass er eine Körperschaft im Sinne des       druckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 4Ist\nSatzes 1 ist. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.      die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge,\nhat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des\n(3) 1§ 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3   Schuldners der Kapitalerträge anzugeben. 5§ 44a Abs. 6\nund § 45b sind sinngemäß anzuwenden. 2Das Bundesamt          gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheini-\nfür Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des     gungen haben die genannten Institute und Unternehmen\nGläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist Aufzeichnungen zu führen. 6Diese müssen einen Hinweis\neinzuhalten. 3Der Antrag auf Verlängerung ist schriftlich zu auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Emp-\nstellen und zu begründen.                                    fänger der Bescheinigung enthalten.","4294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuld-           nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge\nners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländi-     abhanden gekommen oder vernichtet ist,\nsches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an\n2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeit-\nStelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanz-\npunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den\ndienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. 2Aus\nNamen des Gläubigers lautenden Wertpapierdepot bei\nder Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Finanz-\ndem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländi-\ndienstleistungsinstituts muss auch der Schuldner hervor-\nschen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1\ngehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die\noder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten\nAngabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer\nInstitute oder Unternehmen verzeichnet waren,\nabgeführt worden ist, kann unterbleiben.\n3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht zu\noder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach\nerteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf\n§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Bescheinigung nach\nErstattung der Kapitalertragsteuer nach den §§ 44b\n§ 44a Abs. 5 vorliegt und\nund 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.\n4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach\n(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt wer-       bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.\nden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers\n2Über    Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut\nabhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Ersatzbe-\nscheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über       oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in\ndie Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aus-       § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen\nsteller Aufzeichnungen zu führen.                            genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass\ndie Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 als\n(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht   ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des\nentspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch     Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist,\neine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berich-     haben die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen eines\ntigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird    der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-\ndie zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines     wesen genannten Institute oder Unternehmen Aufzeich-\nMonats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung         nungen zu führen.\nan den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das\nnach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige             (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen.                    1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-\n(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-       mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\nzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der       handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\nBescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht                 schaft überlassen worden sind und von ihr, einem\ngewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach            inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen\nAbsatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein          Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7\ninländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen,         des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institu-\nso haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der              te oder Unternehmen verwahrt werden;\nBescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller      2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder\nhaftet nicht                                                     in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                   schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen\nhandelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-\n2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflich-          schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-\ntungen erfüllt hat.                                          der, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inlän-\ndischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1\n§ 45b                                oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten\nErstattung von Kapitalertrag-                     Institute oder Unternehmen verwahrt werden;\nsteuer auf Grund von Sammelanträgen                3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-\ntretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Ein-\n(1) 1Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag auf\nnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft han-\nErstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des\ndelt.\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut oder\ndurch eine inländische Zweigniederlassung eines der in       2Den    Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2\n§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen        stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft\ngenannten Institute oder Unternehmen gestellt, so kann       verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes)\nvon der Übersendung des Freistellungsauftrags nach           sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder\n§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Beschei-    eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3Den\nnigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheini-    von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen\ngung nach § 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung         Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapital-\nnach § 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das          erhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der\ninländische Kreditinstitut oder die inländische Zweignie-    Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden\nderlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes     sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapital-\nüber das Kreditwesen genannten Institute oder Unterneh-      erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.\nmen versichert, dass\n(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-\n1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3       erträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der\nnicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder  §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                 4295\nganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so              dass die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vor-\nhat er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. 2Das                aussetzungen erfüllt sind.\nBundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht erstatteten          2Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung\nBeträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie         des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen\nfestgesetzt worden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers         Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des\nhaftet für die zurückzuzahlenden Beträge.                      Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder\n(4) 1§ 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Antrags-    Unternehmen unrichtig, haften diese für die auf Grund der\nfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende    Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.\nStelle bis zu dem in § 44b Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt          (3) 1Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-\nschriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.             pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 45b\n(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von            Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer\nKapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang         unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger einen Sammel-\nder Steuererstattung.                                          antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen,\nwenn\n§ 45c                             1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag\nErstattung                               gestellt werden soll, besonders groß ist,\nvon Kapitalertragsteuer in Sonderfällen             2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines\n(1) 1In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital-           inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen\nertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter unabhän-           Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7\ngig davon erstattet, ob für den Gläubiger der Kapitalerträ-        des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institu-\nge eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Nicht-           te oder Unternehmen an die Gläubiger ausgeschüttet\nveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1                hat und\nNr. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem         3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nSammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag             sind.\nfür den Gläubiger entgegenzunehmen. 2Die Erstattung            2In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile von\nnach Satz 1 wird nur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr        einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt werden.\n51 Euro nicht überstiegen haben.                                  (4) 1Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig, dem\n(2) 1Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1     die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.\n2Das Finanzamt kann die Erstattung an Auflagen binden,\noder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut\noder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in        die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern\n§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen          sollen. 3Im Übrigen ist § 45b sinngemäß anzuwenden.\ngenannten Institute oder Unternehmen in einem Wert-               (5) 1Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\npapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Gläubigers         § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommen-\nlautet, setzt die Erstattung nach Absatz 1 zusätzlich vor-     steuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitaler-\naus:                                                           träge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem\n1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische         gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-\nZweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7        den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unter entspre-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institu-       chender Anwendung der Absätze 1 bis 4 an den Arbeitge-\nte oder Unternehmen hat die Überlassung der Anteile        ber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet,\ndurch die Kapitalgesellschaft an den Gläubiger kennt-      wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des\nlich gemacht;                                              Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat,\nden Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzuneh-\n2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern      men. 2Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt,\nbei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-          deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in\nrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse-      den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit den dort\nnen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-      bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 51 Euro\nnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-        nicht überstiegen haben.\nschaftsmitteln gehören;\n3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut oder                                   § 45d\nder inländischen Zweigniederlassung eines der in                  Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen\n§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen genannten Institute oder Unternehmen für das            (1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b\nWertpapierdepot eine Nichtveranlagungs-Bescheini-          des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie\ngung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und    § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes zum Steuerabzug\nverpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach\n4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass                    § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer\na) die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen       beantragt, hat dem Bundesamt für Finanzen bis zum\nAnteilen bei keinem der Gläubiger den Betrag von      31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die\n51 Euro überstiegen haben können und                  Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten\nb) das inländische Kreditinstitut oder die inländische     zu übermitteln:\nZweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7   1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen genannten               son – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die den\nInstitute oder Unternehmen schriftlich erklärt hat,       Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),","4296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n2. Anschrift des Auftraggebers,                              3.   wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-\nnenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im\n3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag\nVeranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veran-\nerteilt worden ist,\nlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV\na) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen         unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach\nvom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,              § 10c Abs. 2 zu erheben war;\nb) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, bei      3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-\ndenen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und          men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide\ndie Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bun-            Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranla-\ndesamt für Finanzen beantragt worden ist,                 gungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steu-\nc) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2,         erklasse V oder VI besteuert worden ist;\nbei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer     4.   wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen\nbeim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,         ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5\nd) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapitaler-         oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen\nträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der Fassung         Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I                Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer\nS. 1433) die Erstattung von Kapitalertragsteuer           Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;\nbeim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,    4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Vorausset-\n4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel-               zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,\nlungsauftrags.                                                a) (weggefallen)\n2Die   Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe-          b) (weggefallen)\nnem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell\nc) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der\nverwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3Im Übrigen findet\nZustimmung der Mutter entweder auf der Lohn-\n§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende An-\nsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II\nwendung. 4Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag\nbescheinigt worden ist oder der Vater den Haus-\neine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nhaltsfreibetrag beantragt oder\ndruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine\nunbillige Härte mit sich bringen würde.                           d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 beide Elternteile die\nÜbertragung des einem Elternteil zustehenden\n(2) 1Das Bundesamt für Finanzen darf den Sozial-\nAnteils am abzuziehenden Freibetrag nach § 33a\nleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit\nAbs. 2 auf den anderen Elternteil beantragen oder\ndies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu\nberücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erfor-               e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile\nderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für Zwecke des             eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte\nSatzes 1 ist das Bundesamt für Finanzen berechtigt, die               Menschen oder des Pauschbetrags für Hinter-\nihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten                bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur\nmit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des                   Hälfte beantragen.\nautomatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das              2Die  Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,\nErgebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.\nder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nhat;\n5.   wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                    einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften                   Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 ermittelt wurde;\n6.   wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\n§ 46                                 zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-\nVeranlagung bei Bezug von                         gelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufge-\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit                 lösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheira-\ntet hat;\n(1) (weggefallen)\n7.   wenn\n(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein              a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-                 des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegat-\nanlagung nur durchgeführt,                                            te im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt\nworden ist oder\n1.   wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen\nEinkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeits-            b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis\nlohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf              des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebs-\nentfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder            stättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c\ndie Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem                  Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch\nProgressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als              für die Veranlagung zuständig;\n410 Euro beträgt;\n8.   wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere\n2.   wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre-           zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-\nren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;                    steuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4297\nVeranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalender-        Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwer-\njahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklä-         ken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der über\nrung zu stellen. 3Wird der Antrag zur Berücksichti-     eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.\ngung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für    (2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer-\nden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit-       den, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine\nraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten        im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe-\nKalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur         scheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die\nBerücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f      Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden\nAbs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegange-   Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:\nnen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des die-\nsem folgenden vierten Kalenderjahres und für den        1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus-\nersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis             schließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1\nzum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalender-           des Umsatzsteuergesetzes ausführt,\njahres zu stellen.                                      2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.\n(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung     2Für   die Ermittlung des Betrags sind die für denselben\nnach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die Summe       Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu\nseiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine Veranlagung    erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.\ndurchzuführen.\n(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Ent-\n(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe  gelt zuzüglich Umsatzsteuer.\nder einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-              (4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugs-\nden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünf-       betrag angemeldet und abgeführt hat,\nte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der          1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht an-\nBetrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent-             zuwenden,\nlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des\n2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht anzu-\nArbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im\nwenden.\nSinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13\nAbs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.\n§ 48a\n(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Ein-\nkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommen-                                 Verfahren\nsteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit     (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach\nentfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuer-    Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne\nabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobe-   des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vor-\nne Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.              geschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steu-\n2§ 42b bleibt unberührt.                                     erabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berech-\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des         nen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf\nAbsatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichti-      des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leis-\ngen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-        tenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leisten-\nlohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von            den abzuführen. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags\n410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert wer-      steht einer Steueranmeldung gleich.\nden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stu-       (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden\nfenweise übergeleitet wird.                                  unter Angabe\n1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,\n§ 47\n2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und\n(weggefallen)                           des Zahlungstags,\n3. der Höhe des Steuerabzugs und\nVII. Steuerabzug bei Bauleistungen                 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemel-\ndet worden ist,\n§ 48                           über den Steuerabzug abzurechnen.\nSteuerabzug                             (3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder\n(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leisten- zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungs-\nder) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz-       empfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der\nsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffent-   Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b)\nlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungs-       vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen\nempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen          konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistel-\nSteuerabzug in Höhe von 15 vom Hundert für Rechnung          lungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlaute-\ndes Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungs-        re Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und\nempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistun-     ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\ngen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht            bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den\nmehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind       Leistenden zuständige Finanzamt.\nalle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,           (4) § 50b gilt entsprechend.","4298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n§ 48b                            erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2\nFreistellungsbescheinigung                   darf nicht zu einer Erstattung führen.\n(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständi-      (2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a\nge Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch           Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den\nnicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangs-     Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der\nbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach       Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den       verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen-\nLeistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug           oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der\nbefreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in         Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeit-\nBetracht, wenn der Leistende                                 raum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen\nwerden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem\n1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung            Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stel-\nnicht erfüllt,                                            len, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag ange-\n2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der    meldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem\nAbgabenordnung nicht nachkommt,                           Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung blei-\nben unberührt.\n3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch\nBescheinigung der zuständigen ausländischen Steuer-          (3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,\nbehörde nicht erbringt.                                   soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt\nworden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein\n(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der\nMissbrauch vorliegt.\nLeistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden\nSteueransprüche bestehen.\n§ 48d\n(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:\nBesonderheiten im Fall von\n1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,                       Doppelbesteuerungsabkommen\n2. Geltungsdauer der Bescheinigung,                             (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48\n3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfän-        unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,       Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die\nVorschriften über die Einbehaltung, Abführung und\n4. das ausstellende Finanzamt.\nAnmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegen-\n(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben,       leistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden.\ndie nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den       2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der\nbetroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.                 Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und\n(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt    abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach\n§ 48 Abs. 4 entsprechend.                                    § 48c Abs. 2 geltend zu machen. 4Der Gläubiger der\nGegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn\n(6) 1Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leistungs-     zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzu-\nempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer      weisen, dass er dort ansässig ist. 5§ 48b gilt entspre-\nelektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundes-        chend. 6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungs-\namt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheini-       verfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem\ngungen. 2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistel-    Abkommen berufen.\nlungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass\nseine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finan-         (2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwal-\nzen gespeichert werden und dass über die gespeicherten       tungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaß-\nDaten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.       nahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgaben-\nordnung zuständigen Finanzamt.\n§ 48c\nAnrechnung\nVIII. Besteuerung\n(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemel-                   beschränkt Steuerpflichtiger\ndet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende\nSteuern nacheinander wie folgt angerechnet:\n§ 49\n1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nLohnsteuer,\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\n2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körper-\nEinkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind\nschaftsteuer,\n1.   Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und\n3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be-\nForstwirtschaft (§§ 13, 14);\nsteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die\nLeistung erbracht worden ist, und                         2.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),\n4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumel-            a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten\ndenden und abzuführenden Abzugsbeträge.                            wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\n2Die  Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur für Voraus-           b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nzahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder                    Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen\nVeranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung                   zwischen inländischen und von inländischen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4299\nausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich            des § 37n, des § 38b Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a,\nder Einkünfte aus anderen mit solchen Beförde-                43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in\nrungen zusammenhängenden, sich auf das Inland                 Verbindung mit § 38b Abs. 1 bis 4 des Gesetzes\nerstreckenden Beförderungsleistungen,                         über Kapitalanlagegesellschaften,\nc) die von einem Unternehmen im Rahmen einer                 b) (weggefallen)\ninternationalen Betriebsgemeinschaft oder eines           c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn\nPool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit\nSitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförde-             aa) das Kapitalvermögen durch inländischen\nrung durchführt, aus Beförderungen und Beförde-                    Grundbesitz, durch inländische Rechte, die\nrungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,                   den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber Grundstücke unterliegen, oder durch\nd) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne                   Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister\nder Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland                       eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar\nausgeübte oder verwertete künstlerische, sportli-                  gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus\nche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt                Anleihen und Forderungen, die in ein öffent-\nwerden, einschließlich der Einkünfte aus anderen                   liches Schuldbuch eingetragen oder über die\nmit diesen Leistungen zusammenhängenden Leis-                      Sammelurkunden im Sinne des § 9a des\ntungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen                        Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibun-\nzufließen,                                                         gen ausgegeben sind, oder\ne) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt                bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten\nwerden, wenn es sich um Anteile an einer Kapital-                  besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt\ngesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre                     sind, oder\nGeschäftsleitung im Inland hat, oder\ncc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\nf) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne                   Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2\ndes Buchstaben a gehören, durch Veräußerung                        von einem Schuldner oder von einem inländi-\nvon unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen                        schen Kreditinstitut oder einem inländischen\noder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt wer-                    Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des\nden. 2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten                      § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen\nauch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses                 Aushändigung der Zinsscheine einem ande-\nBuchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz                  ren als einem ausländischen Kreditinstitut\noder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die                oder einem ausländischen Finanzdienstleis-\neiner inländischen Kapitalgesellschaft oder sonsti-                tungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben\ngen juristischen Person des privaten Rechts, die                   werden und die Teilschuldverschreibungen\nnach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs                       nicht von dem Schuldner, dem inländischen\nzur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleich-                  Kreditinstitut oder dem inländischen Finanz-\nsteht;                                                             dienstleistungsinstitut verwahrt werden.\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland     2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;\nausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;\n6.  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die          wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegrif-\na) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-          fe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländi-\nden ist,                                                  sches öffentliches Buch oder Register eingetragen\nb) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließ-          sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in\nlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens              einer anderen Einrichtung verwertet werden;\nund der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf        7.  sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie\nein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis          dem Steuerabzug unterworfen werden;\ngewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch        8.  sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es\ngegenüber der inländischen öffentlichen Kasse             sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländi-\nbestehen muss,                                            schen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die\nc) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsfüh-        den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nrer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesell-       Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapi-\nschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen             talgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im\nwerden;                                                   Inland bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 han-\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des                   delt; § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwen-\nden;\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat    8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;\noder wenn es sich in den Fällen des § 44 Abs. 1       9.  sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn\nSatz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um            sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen\nausländische Erträge im Sinne der §§ 17 und 18            Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um\ndes Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies              Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im\ngilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und              Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder\nGewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen         des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, techni-\ndes § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-          schen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrun-\nbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen          gen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,","4300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nMustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt   lusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. 2Ein-\nwerden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es     künfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlust-\nsich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num-    abzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.\nmern 1 bis 8 handelt.                                      (3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei-        Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a\nben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung        Abs. 1. 2Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25\ninländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-    vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen\nnommen werden könnten.                                       des Absatzes 1 Satz 5.\n(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die      (4) (weggefallen)\nEinkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit\n(5) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-\n5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen ver-\nerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder\neinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn sol-\ndem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei\nche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder\nbeschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als\neinen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden\nabgegolten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einkünfte Be-\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen\ntriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deut-\nsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver-          1. nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzun-\nmeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des                gen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im\nSteuersatzes aufrechterhalten bleibt.                            Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a nicht vorge-\nlegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;\n(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steu-\nerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz    2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Ein-\noder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen              künfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49\nStaat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe        Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mit-\noder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, des-           gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa-\nsen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat             tes ist, auf den das Abkommen über den Europäischen\nbefindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass       Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheits-\ndieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz         gebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder\noder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses           gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur\nGesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derarti-         Einkommensteuer beantragt. 2In diesem Fall wird eine\nge Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für          Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung              die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,\nnach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.      nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt. 3Bei mehreren\nBetriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstätten-\n§ 50                                finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitneh-\nmer zuletzt beschäftigt war. 4Bei Arbeitnehmern mit\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige             Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zu-\n(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-          ständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt\ngaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur           unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war.\ninsoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in        5Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden. 6Einkünfte, die\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 10d ist nur             dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuer-\nanzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusam-             abzug auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im\nmenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus          Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder\nUnterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden.         3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen\n3§ 34 ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne\ndem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unter-\naus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen        liegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbe-\nBetriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16) oder auf           haltenen und abgeführten Steuer beantragt. 2Die\nVeräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 bezieht.            Erstattung setzt voraus, dass die mit diesen Einnah-\n4Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a,\nmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-\n10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 33,      hang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungs-\n33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden. 5Abweichend              kosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. 3Die\nvon Satz 4 sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-         Steuer wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des\nnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im          Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und\nSinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr. 1,         mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-\n§ 10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen Auf-         menhang stehenden Betriebsausgaben oder Wer-\nwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie                 bungskosten übersteigt, im Fall einer Veranstaltungs-\n§ 10c Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen           reihe erst nach deren Abschluss. 4Der Antrag ist bis\nAufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. 6Die Jahres-              zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\nund Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1          des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorge-\nund § 10c Abs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn         schriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu\nEinkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während           stellen und zu unterschreiben; die Bescheinigung nach\neines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zuge-            § 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. 5Über den Inhalt des\nflossen sind.                                                    Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann\n(2) 1Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,         das Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des\nund bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist      beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. 6Abwei-\nfür beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Ver-           chend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4301\nAnhörung des Beteiligten nicht erforderlich. 7Mit dem      3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung\nErstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an          beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-\nden Wohnsitzstaat als erteilt. 8Das Bundesamt für              zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-\nFinanzen erlässt über den Steuererstattungsbetrag              sondere von Urheberrechten und gewerblichen\neinen Steuerbescheid.                                          Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-\n(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und         senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnis-\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger                 sen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfah-\nArbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, ent-       ren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).\nsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus         2Dem    Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnah-\neinem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der        men einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13\nbeschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-            und 16. 3Abzüge, z. B. für Betriebsausgaben, Werbungs-\nschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer             kosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.\nSteuer vom Einkommen herangezogen wird.                        4Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-\n(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die         men. 5Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportli-\nvon ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit               chen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt er\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die             bei Einnahmen\nEinkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz          1. bis 250 Euro\noder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-            0 vom Hundert;\nsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen\nzweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der             2. über 250 Euro bis 500 Euro\nEinkünfte besonders schwierig ist.                                 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;\n3. über 500 Euro bis 1 000 Euro\n15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;\n§ 50a\n4. über 1 000 Euro\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen                 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen.\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des           (5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\nAufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktien-       Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütun-\ngesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,            gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-\nBerggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter            gen oder der Vergütungen zufließen. 2In diesem Zeitpunkt\nHaftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossen-         hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der\nschaften und Personenvereinigungen des privaten und            Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des\ndes öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter          beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuld-\nnicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,         ner) vorzunehmen. 3Er hat die innerhalb eines Kalender-\nunterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den       vierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des\ngenannten Unternehmungen für die Überwachung der               dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn\nGeschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergü-           zuständige Finanzamt abzuführen. 4Der beschränkt Steu-\ntungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).                 erpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergü-\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der       tungen oder von Vergütungen Steuerschuldner. 5Der\nAufsichtsratsvergütungen.                                      Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü-\ntungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der\n(3) 1Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der        Steuer. 6Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch\nAufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. 2Werden Rei-          genommen,\nsekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders\ngewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen        1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder\nnur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen überstei-         der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt\ngen.                                                               hat oder\n(4) 1Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-        2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,\npflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben                       dass der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt\n1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder\nnicht unverzüglich mitteilt.\nverwertete künstlerische, sportliche, artistische oder\nähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich       7Der   Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem\nder Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen            beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die\nzusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon,            folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem\nwem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buch-       Muster zu bescheinigen:\nstabe d),\n1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuer-\n2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung                 pflichtigen Gläubigers;\neiner Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-\n2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro;\nler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich\nsolcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk      3. den Zahlungstag;\n(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), es sei denn, es handelt sich um\n4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem\nnach § 50a Abs. 4;\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 unterliegen,                                         5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.","4302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,         ern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger\ndass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf     einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsan-\nNutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die       spruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die\nVergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern     Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,\nan einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des       hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustim-\nSchuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein-    mung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit\nzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung      seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundesamt für\nund Abführung haftet.                                       Finanzen kann zulassen, dass Anträge auf maschinell ver-\n(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann         wertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Frist für den\nanordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rech-        Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des\nnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steu-     Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütun-\nerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steu-       gen bezogen worden sind. 8Die Frist nach Satz 7 endet\nerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem    nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt\nSteuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs ein-      der Entrichtung der Steuer. 9Für die Erstattung der Kapi-\nzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung      talertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 10Der Schuldner\ndes Steueranspruchs zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug        der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich vorbehalt-\nbeträgt 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen, wenn         lich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers\nder beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft   aus dem Abkommen berufen.\nmacht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer nied-       (2) 1In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4 kann\nriger ist. 3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,     der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den\ndass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und            Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder des Abkom-\nabzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat.         mens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz\n4§ 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden.                   vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläu-\nbiger auf Grund eines vom ihm nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Vordruck gestellten Antrags unter Vorbehalt des\nIX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,               Widerrufs bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür\nErmächtigungs- und Schlussvorschriften                vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies\ngilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im\n§ 50b                           anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die\nPrüfungsrecht                         am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen\n1Die  Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die  Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kör-\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-         perschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel\nsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi-    unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit\ntalertragsteuer sowie für die Nichtvornahme des Steuer-     den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt,\nabzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedür-        ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuer-\nfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2Die       pflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. 2Die Freistellung\n§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.         kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht\nwerden. 3Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der\nBedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung\n§ 50c                           der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen wer-\n(weggefallen)                       den, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steu-\nerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungsdauer der\n§ 50d                           Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem\nTag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein-\nBesonderheiten im Fall\ngeht; sie darf höchstens drei Jahre betragen. 5Vorausset-\nvon Doppelbesteuerungsabkommen\nzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass\n(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapi-     dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die\ntalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a          Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.\nunterliegen, nach § 43b oder nach einem Abkommen zur\n(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch\nVermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach\nauf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder 2,\neinem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind\nsoweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung\ndie Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und\noder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte\nAnmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapital-\nunmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der auslän-\nerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet\ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtli-\ndes § 43b und des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt\nche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätig-\nbleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge\nkeit entfaltet.\noder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der\neinbehaltenen und abgeführten Steuer. 3Die Erstattung          (4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen\nerfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder   im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem\nVergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbe-        Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen\nscheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem       Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass\nVordruck bei dem Bundesamt für Finanzen zu stellen. 4Der    er dort ansässig ist. 2Das Bundesministerium der Finan-\nzu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des Frei-       zen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-\nstellungsbescheids ausgezahlt. 5Hat der Gläubiger der       den der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte\nVergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steu-      Nachweise zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4303\n(5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt für           b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\nFinanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3          lung des Einkommens einschließlich der abzugs-\nden Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein                    fähigen Beträge,\nermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach\nc) über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-\neinem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontroll-\nPauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei\nmeldeverfahren). 2Die Ermächtigung kann in Fällen gerin-\ndenen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen\nger steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen ver-\nannähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der\nbunden werden. 3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1\nSteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nbedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der\n(§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in\nAuflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes\nHöhe eines Vomhundertsatzes der Umsätze im\noder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergeset-\nSchuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung,\nzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirt-\ndes Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen\nschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu\nsowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 5Mit dem\nberücksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsaus-\nAntrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt\ngaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in\ndie Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners\nAnspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnah-\nzur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den\nme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 ermitteln.\nWohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 6Die           3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen\nErmächtigung ist als Beleg aufzubewahren. 7Bestehende\nBetriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuord-\nAnmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.\nnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation\n(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5           der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatisti-\nauch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1             ken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der\nNr. 1, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapital-              besonderen        Betriebsausgaben-Pauschbeträge\nertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedri-             sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an\ngeren Steuersatz ohne nähere Ermittlungen feststellen               das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berück-\nlässt.                                                              sichtigen. 5Bei der Veräußerung oder Entnahme von\n(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus          Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die\neiner Kasse einer juristischen Person des öffentlichen              Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-\nRechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Ver-             dert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nmeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen                 Abs. 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben\nDienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines          dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag\nDienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise           abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgen-\nauszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten              den Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der\nPerson geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz             tatsächlichen      Betriebsausgaben      übergehen.\n7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der\noder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht\nwerden.                                                             tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutz-\nbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit\nihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-\n§ 50e                                   mindert um die Absetzungen für Abnutzung nach\nBußgeldvorschriften                             § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Ver-\nzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nunberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der\nfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\ntatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nInanspruchnahme des besonderen Betriebsausga-\nabgibt.\nben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis           vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140,\nzu 5 113 Euro geahndet werden.                                      141 der Abgabenordnung bleiben unberührt,\nd) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-\n§ 51                                   schriften und die Regelung der Steuerentrichtung\nErmächtigung                                einschließlich der Steuerabzüge,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-          e) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflich-\nmung des Bundesrates                                                tigen einschließlich eines Steuerabzugs;\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-          2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\ngen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\nUnbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nExistenzminimums oder zur Vereinfachung des\nmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-\nBesteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die                   ist;\nBeschränkung der Steuererklärungspflicht auf die\nb) (weggefallen)\nFälle, in denen eine Veranlagung in Betracht\nkommt, über die den Einkommensteuererklärungen           c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben\nbeizufügenden Unterlagen und über die Beistands-            zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne\npflichten Dritter,                                          des § 10b auf Zuwendungen an bestimmte Körper-","4304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-                       nalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tage-\ngensmassen, über den Ausschluss des Abzugs von                    bauen,\nMitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung                    beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\ngemeinnütziger Zwecke als besonders förderungs-                   legung und Gewinnung der Lagerstätte und\nwürdig;\nfür die Wiederinbetriebnahme        stillgelegter\nd) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1                 Tagebaue\nSatz 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepu-\nblik Deutschland sichern oder die sicherstellen,             von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\ndass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leih-             ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder\narbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik               hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen\nDeutschland auf Grund von Abkommen zur Vermei-               können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-\ndung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße                kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen\nBesteuerung im Ausland gewährleistet ist. 2Hierzu            werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Ja-\nkann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelun-               nuar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit\ngen bestimmt werden, dass                                    ihrer Herstellung begonnen, so können die Sonder-\nabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember\naa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um-              1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte\nfang an derartigen Verfahren mitwirkt,                  oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor\nbb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei-         dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf\nstellungsbestimmungen des Abkommens be-                 Anschaffungskosten und entstandene Teilherstel-\nrufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten          lungskosten in Anspruch genommen werden. 4Vor-\nverletzt;                                               aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-\nabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit\ne) bis m) (weggefallen)                                         der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-\nn) über Sonderabschreibungen                                    desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\nnologie bescheinigt worden ist. 5Die Sonderab-\nlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt-\nschreibungen können im Wirtschaftsjahr der\nschaftsgütern des Anlagevermögens unter\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier fol-\nTage und bei bestimmten mit dem Grubenbe-\ngenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen\ntrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammen-\nwerden, und zwar bei beweglichen Wirtschafts-\nhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt,               gütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt\nWasserhaltung und Wetterführung sowie der               50 vom Hundert, bei unbeweglichen Wirtschafts-\nAufbereitung des Minerals dienenden Wirt-               gütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt\nschaftsgütern des Anlagevermögens über                  30 vom Hundert der Anschaffungs oder Herstel-\nTage, soweit die Wirtschaftsgüter                       lungskosten. 6Bei den begünstigten Vorhaben im\nfür die Errichtung von neuen Förderschacht-             Tagebaubetrieb des Braunkohlen und Erzbergbau-\nanlagen, auch in Form von Anschlussschacht-             es kann außerdem zugelassen werden, dass die vor\nanlagen,                                                dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den\nVorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie die\nabzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wer-\nErweiterung des Grubengebäudes und den\nden;\ndurch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anla-\ngen bedingten Ausbau der Wasserhaltung               o) (weggefallen)\nbestehender Schachtanlagen,                          p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-            zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nschacht-, Blindschacht-, Strecken- und                  Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nAbbauförderung, im Streckenvortrieb, in der             die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge-\nGewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wet-           stellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei\nterführung und Wasserhaltung sowie in der               kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für\nAufbereitung,                                           Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-\nfür die Zusammenfassung von mehreren För-               dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-\nderschachtanlagen zu einer einheitlichen För-           bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-\nderschachtanlage und                                    lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der\nfür den Wiederaufschluss stillliegender Gru-            von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive\nbenfelder und Feldesteile,                              Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmen-\nden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-\nvon Härten kann zugelassen werden, dass an Stelle\nbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern\nder Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am\ndes beweglichen Anlagevermögens (Gruben-\n21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu\naufschluss, Entwässerungsanlagen, Großgerä-\nbemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für\nte sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-\ndas Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum\nwesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau\n1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht\nauch Aufbereitungsanlagen), die\nwerden konnte. 4Für das Land Berlin tritt in den Sät-\nfür die Erschließung neuer Tagebaue, auch               zen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils\nin Form von Anschlusstagebauen, für Ratio-              der 1. April 1949;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4305\nq) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten              wert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den\naa) für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im            Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Vor-\nInland belegenen Gebäudes an eine Fernwär-              aussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so\nmeversorgung einschließlich der Anbindung an            kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonder-\ndas Heizsystem erforderlich sind, wenn die              ausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das\nFernwärmeversorgung überwiegend aus Anla-               Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen\ngen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren-              worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre\nnung von Müll oder zur Verwertung von Abwär-            zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem\nme gespeist wird,                                       1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;\nbb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,                r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-\nSolaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge-               gen\nwinnung in einem im Inland belegenen Gebäu-             aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-\nde einschließlich der Anbindung an das Heiz-                 vermögen gehörenden Gebäuden, die über-\nsystem,                                                      wiegend Wohnzwecken dienen,\ncc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-\ndie mit diesen Anlagen erzeugte Energie über-\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städ-\nwiegend entweder unmittelbar oder durch Ver-\ntebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-\nrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-\nnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-\npflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-\nbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die\nunternehmen zur Versorgung eines im Inland\nder Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-\nbelegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen\nrechten Verwendung eines Gebäudes dienen,\nverwendet wird, einschließlich der Anbindung\ndas wegen seiner geschichtlichen, künstleri-\nan das Versorgungssystem des Gebäudes,\nschen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung                  ten bleiben soll, und zu deren Durchführung\nvon Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen                sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-\nAbfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffab-               nisierungsmaßnahmen gegenüber der Ge-\nschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Behei-                 meinde verpflichtet hat, aufgewendet worden\nzung eines im Inland belegenen Gebäudes des                  sind,\nSteuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei-\ntung in einem solchen Gebäude des Steuer-               cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den\npflichtigen verwendet wird, einschließlich der               jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-\nAnbindung an das Versorgungssystem des                       denkmale sind, soweit die Aufwendungen nach\nGebäudes,                                                    Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes\nals Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-\nee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur                     zung erforderlich sind,\nVersorgung von mehr als einer Zapfstelle und\neiner zentralen Heizungsanlage oder bei einer           auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-\nzentralen Heizungs- und Warmwasseranlage                nen. 2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb\nfür den Einbau eines Heizkessels, eines Bren-           und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsauf-\nners, einer zentralen Steuerungseinrichtung,            wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In\neiner Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ände-             den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denk-\nrung der Abgasanlage in einem im Inland bele-           maleigenschaft des Gebäudes und die Vorausset-\ngenen Gebäude oder in einer im Inland belege-           zung, dass die Aufwendungen nach Art und\nnen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau               Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenk-\nnicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel-       mal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich\nlung dieses Gebäudes begonnen worden ist                sind, durch eine Bescheinigung der nach Landes-\nund der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertig            recht zuständigen oder von der Landesregierung\ngestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei            bestimmten Stelle nachzuweisen;\nAnschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn         s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\nkeine Zentralheizung vorhanden ist.                     abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\n2Voraussetzung    für die Gewährung der erhöhten             abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nAbsetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem                  Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\n1. Januar 1992 fertig gestellt worden sind; in den           Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum\nFällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen                der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von\ndie Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertig gestellt             7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nworden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht           lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen\nschon im Zusammenhang mit der Errichtung des                 werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt-\nGebäudes möglich war. 3Die erhöhten Absetzun-                schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder\ngen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendun-            sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung\ngen nicht übersteigen. 4Sie dürfen nicht gewährt             der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge\nwerden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investi-             hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem\ntionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die             erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-\nAufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen                 tionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemes-\nsie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten               sung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen\nWohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungs-               Betrags dürfen nur berücksichtigt werden","4306          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                buchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe,\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die inner-           dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der\nhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums,           Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungs-\nder ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünsti-          zeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teil-\ngungszeitraum), angeschafft oder hergestellt            herstellungskosten aufgewendet worden sind.\nwerden,                                                 9Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesell-\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                schaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3\nvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die inner-           angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähi-\nhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und            ge Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile\nangezahlt werden oder mit deren Herstellung             einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die\ninnerhalb des Begünstigungszeitraums begon-             Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-\nnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei          schaftsgüter, die bei Bemessung des von der Ein-\nSchiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf             kommensteuer abzugsfähigen Betrags berück-\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-          sichtigt worden sind, werden durch den Abzug von\ntig gestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirt-           der Einkommensteuer nicht gemindert. 11Rechts-\nschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus-             verordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,            bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 12Die\naber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende              Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag\ndes Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-          nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage\ntig gestellt werden, dürfen bei Bemessung des           der Bundesregierung die Zustimmung verweigert\nAbzugs von der Einkommensteuer die bis zum              hat;\nAblauf eines Jahres nach dem Ende des                t) (weggefallen)\nBegünstigungszeitraums aufgewendeten An-             u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-\nzahlungen und Teilherstellungskosten berück-            schaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-\nsichtigt werden,                                        schung oder Entwicklung dienen und nach dem\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei                 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-\ndenen innerhalb des Begünstigungszeitraums              schafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung für\nder Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,            die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen\nwenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach            ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-\ndem Ende des Begünstigungszeitraums fertig              schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter\ngestellt werden;                                        zu mehr als 331⁄3 vom Hundert der Forschung oder\nEntwicklung dienen. 3Die Sonderabschreibungen\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an\nSinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in\nbestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-\ngebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von\ntumswohnungen oder im Teileigentum stehenden\nder Begünstigung können außerdem Wirtschafts-\nRäumen zugelassen werden, wenn die ausgebau-\ngüter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-\nten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr\nschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die\nals 33 ⁄3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-\n1\nInvestitionszulage nach § 19 des Berlinförderungs-\nlung dienen. 4Die Wirtschaftsgüter dienen der For-\ngesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den\nschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet wer-\nFällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc\nden\nkönnen bei Bemessung des von der Einkommen-\nsteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Be-              aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\ngünstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2 Doppel-                 oder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-\nbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines                 gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)\nJahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-                       oder\nraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher-                 bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder\nstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug                  Herstellungsverfahren oder\nvon der Einkommensteuer kann insoweit schon für\nden Veranlagungszeitraum vorgenommen werden,                 cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\nin dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskos-                  Herstellungsverfahren, soweit wesentliche\nten aufgewendet worden sind. 5Übersteigt der                      Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren\nvon der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die                   entwickelt werden.\nfür den Veranlagungszeitraum der Anschaffung                 5Die    Sonderabschreibungen können im Wirt-\nder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so              schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\nkann der übersteigende Betrag von der Einkom-                in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch\nmensteuer für den darauf folgenden Veranlagungs-             genommen werden, und zwar\nzeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes gilt,\nwenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuch-                  aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nstabe bb und cc der Abzug von der Einkommen-                      vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\nsteuer bereits für Anzahlungen oder Teilher-                 bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nstellungskosten geltend gemacht wird. 7Der Abzug                  gevermögens, die zu mehr als 662⁄3 vom Hun-\nvon der Einkommensteuer darf jedoch die für den                   dert der Forschung oder Entwicklung dienen,\nVeranlagungszeitraum der Anschaffung oder Her-                    bis zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu\nstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum                   mehr als 662⁄3 vom Hundert, aber zu mehr als\ninsgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht                   331⁄3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-\nübersteigen. 8In den Fällen des Satzes 2 Doppel-                  lung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4307\ncc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-                 Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nhenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-               Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes\nwohnungen oder im Teileigentum stehenden                 von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom\nRäumen, wenn die ausgebauten oder neu her-               Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die\ngestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 ⁄3 vom\n2\nStelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum\nHundert der Forschung oder Entwicklung die-              von sechs Jahren treten;\nnen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, zu nicht\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten\nmehr als 66 ⁄3 vom Hundert, aber zu mehr als\n2\nfür Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnah-\n33 ⁄3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-\n1\nmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie\nlung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert\nfür bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie               Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-              eines Gebäudes dienen, das wegen seiner\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelassen              geschichtlichen, künstlerischen oder städtebauli-\nwerden. 7Die Sonderabschreibungen sind nur unter              chen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\nder Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschafts-               Durchführung sich der Eigentümer neben bestimm-\ngüter und die ausgebauten oder neu hergestellten              ten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der\nGebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer                 Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in\nAnschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen            einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\nUmfang der Forschung oder Entwicklung in einer                städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet\ninländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen             worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnah-\ndienen;                                                       men vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wor-\nden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-\nv) (weggefallen)\nlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,                steigen;\ndie auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abge-\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten\nschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem\nan Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen und\nlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die\nvor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen ange-\nAufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung\nschafft oder hergestellt worden sind, die den\ndes Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nGewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung\nvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,\neines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung,\ndass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991\ndass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-\nabgeschlossen worden sind. 2Die Denkmaleigen-\nbrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem\nschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass\n31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem\ndie Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-\n25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis\ntung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner\nzum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstel-\nsinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch\nlung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei\neine Bescheinigung der nach Landesrecht zustän-\nSteuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne\ndigen oder von der Landesregierung bestimmten\ndes § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach\nStelle nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen\nAbschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung\ndürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen\ndes Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Son-\nnicht übersteigen;\nderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn\nsie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre-    3. die in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Nr. 1\nten. 4Die Sonderabschreibungen können im Wirt-             Satz 3 Buchstabe a, § 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und           Abs. 5 und § 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverord-\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu ins-        nungen zu erlassen.\ngesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder\n(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nHerstellungskosten in Anspruch genommen wer-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen\nden. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf\ndie Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\nerhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Abset-\nzugelassen werden. 6Die Sonderabschreibungen\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz\nsind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die\noder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht\nStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-\nJahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\ngetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preisstei-\nnicht veräußert werden; für Anteile an einem Han-\ngerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbe-\ndelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6\nsondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions-\ngelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, ent-\ngütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich über-\nsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuer-\nsteigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen\npflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der\nZustand vom Hersteller erworben worden sind und\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf\ndie zur gewerbsmäßigen Beförderung von Perso-\nnur ausgeschlossen werden\nnen oder Sachen im internationalen Luftverkehr\noder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen          1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines\nZwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die               jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit\nSätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend,          dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren\ndass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches      Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der","4308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder her-        d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1), die\ngestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die            Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 3),\nvor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a\nworden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn\nAbs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a\ndieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1,\ndie Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und\nerhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der                  f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen           g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),\nnicht ausgeschlossen werden;\nh) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die\nin dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt             i) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und\nwerden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum              vom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von\nbegonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei               Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nGebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bauge-              rung\nnehmigung gestellt wird.                                      und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der in\n3Rechtsverordnungen      auf Grund dieser Ermächtigung            § 45a Abs. 2 und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgese-\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bun-              henen Bescheinigungen und des Erstattungsantrags\ndesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bun-         nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 zu bestimmen;\ndesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht bin-    1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesre-            der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen\ngierung die Zustimmung verweigert hat.                            Programmablaufplan für die Herstellung von Lohn-\n(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                steuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohn-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-              steuer aufzustellen und bekannt zu machen;\nschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer        2.   den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\neinschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des              Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils\nSteuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs               geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem\nbei beschränkt Steuerpflichtigen                                  Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden                machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu\nkann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf      beseitigen.\nein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen-\nderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung                                 § 51a\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetre-\nFestsetzung und\nten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Ver-\nErhebung von Zuschlagsteuern\nringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur\nFolge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei           (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die\neinem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach            nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlag-\nInvestitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-           steuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nbrauchsgütern;                                           chend anzuwenden.\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.              (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer,\n2Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr  die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung\nnicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr     von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32\ndecken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des        festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist    im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen\noder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen   um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen\nmit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbeson-     und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu\ndere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und     mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden\nBauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot          Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.\nwesentlich übersteigt.                                      (2a) 1Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\n2Rechtsverordnungen      auf Grund dieser Ermächtigung       sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.                     laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die\nLohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die\ntigt,                                                        Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von\n1.    im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden        3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und\nder Länder die Vordrucke für                           Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und\nfür die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1 824\na) (weggefallen)                                       Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-\nhungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes\nb) (weggefallen)\nKind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge\nc) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, die      für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht\nin § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6 vor-  kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung\ngesehenen Anträge sowie die Bescheinigung nach      der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-\n§ 39a Abs. 6,                                       getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4309\n(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem          „(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene\nSteuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge-         Betriebsstätte\ngolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung      1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder\nzur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer ent-  2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder\nsprechend.                                                   3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebs-\nstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teil-\n(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind\nweise von einer Gesellschaft, an der der inländische\ngleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf\nSteuerpflichtige zu mindestens 10 vom Hundert un-\ndie Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht\nmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm\nanzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszah-\nnahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des\nlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind\nAußensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndie Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach\nchung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) fort-\nMaßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vor-\ngeführt,\nschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgaben-\nordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der      so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust,\nAbgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.                      soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerech-\nnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Ver-\n(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer      anlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder\nkann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des         Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3\nzu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird        Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.“\ndie Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die\n(4) 1§ 2b ist für negative Einkünfte aus einer Einkunfts-\nZuschlagsteuer entsprechend.\nquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuer-\npflichtige nach dem 4. März 1999 rechtswirksam erwor-\n§ 52                            ben oder begründet hat. 2§ 2b ist für negative Einkünfte im\nAnwendungsvorschriften                      Sinne des § 2b aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft\noder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesell-\n(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-   schaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung\ngenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals        vor dem 5. März 1999 mit der Herstellung des Wirtschafts-\nfür den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2Beim          guts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den Fällen\nSteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,     der Anschaffung das Wirtschaftsgut der Einkunftserzie-\ndass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeits-       lung auf Grund eines vor dem 5. März 1999 rechtswirksam\nlohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezem-       abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nber 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,         stehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember           der Steuerpflichtige der Gesellschaft oder Gemeinschaft\n2001 zufließen.                                              vor dem 1. Januar 2001 beigetreten ist oder beitritt. 3Das\nGleiche gilt, wenn der obligatorische Vertrag oder gleich-\n(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige eines Mitglied-\nstehende Rechtsakt im Sinne des Satzes 2 vor dem\nstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für Ver-      5. März 1999 auf die in Satz 2 genannte Gesellschaft oder\nanlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steu-         Gemeinschaft übergegangen ist. 4Als Beginn der Herstel-\nerbescheide noch nicht bestandskräftig sind; für Staats-     lung gilt bei Wirtschaftsgütern, für die eine Baugenehmi-\nangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands,     gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag\nNorwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem        gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Wirtschaftsgü-\nVeranlagungszeitraum 1994.                                   tern, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-\n(3) 1§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung  punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.\n5Besteht die Einkunftsquelle im Sinne des § 2b nicht aus\nder Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuer-   einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemein-\npflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen       schaft, sind die Sätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\nÜberlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem               (4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für\n31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obli-\n1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschütten-\ngatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts\nden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom\nerzielt. 2§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekanntma-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte\nchung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für\nTeil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzu-\nden Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 3§ 2a                  wenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten\nAbs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntma-             Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;\nchung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für die Veran-\nlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden,            2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b,\nsoweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3        c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der\nSatz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen            Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das\nStaat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs. 4 in        Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti-\nder Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft             kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\numgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. 4Inso-             S. 1433) erstmals anzuwenden ist.\nweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeich-    (4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen\nnung „§ 10d Abs. 3“ durch „§ 10d Abs. 4“ zu ersetzen.        oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer\n5§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis      ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auf-\n2008 in der folgenden Fassung anzuwenden:                    lösung oder Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden,","4310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nwenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus der        kann der Antrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 auf Anwendung\nVeräußerung § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d des     der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 in dem Wirt-\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3         schaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 endet,\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) an-       oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre\nwendbar wäre.                                                 gestellt werden (Erstjahr).\n(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr 2000         (16) 1§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung\nanzuwenden.                                                   vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das vor\ndem 1. Januar 1999 endende Wirtschaftsjahr (Letztjahr)\n(6) bis (8) (weggefallen)\nanzuwenden. 2§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes\n(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen anzu-       vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das\nwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammen-        erste nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschafts-\nhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden ist.      jahr (Erstjahr) anzuwenden. 3In Höhe von vier Fünfteln des\n(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom      im Erstjahr durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranla-     und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999\ngungszeiträume vor 1999 anzuwenden.                           (BGBl. I S. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebil-\n(10) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die    det werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirt-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Ja-          schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinn-\nnuar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.         erhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 4Scheidet\n(11) 1§ 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes vom          ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das      Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum ganz oder teilweise\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-           aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der für das\nber 1998 endet. 2Über- und Unterentnahmen vorangegan-         Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3\ngener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. 3Bei vor     in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulö-\ndem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der      sen. 5Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3\nBetriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgü-        unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum\ntern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen           erneut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird,\ndie Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der      ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rück-\nBetriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als        lage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinner-\nEntnahme anzusetzen. 4Die Aufzeichnungspflichten im           höhend aufzulösen. 6§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2\nSinne des § 4 Abs. 4a Satz 6 sind erstmals ab dem             in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n1. Januar 2000 zu erfüllen.                                   (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körper-\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom\n(12) (weggefallen)                                         23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in den Fällen der\n(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2   Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 7§ 6 Abs. 1 Nr. 3\nund Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels 6 des      in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei          S. 402) ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum\nBegünstigten anzuwenden, denen das Trägerunterneh-            Ende eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirt-\nmen erstmals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen            schaftsjahres angesetzt worden sind, anzuwenden. 8Für\nder betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.              den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 bei den in Satz 7 genannten Verbindlich-\n(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes      keiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das      den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-           den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindes-\nber 2001 endet.                                               tens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auf-\n(13) 1§ 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr     lösungszeitraum); scheidet die Verbindlichkeit während\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1996 endet.             des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen\n2Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden         aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des\nGeschäften, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar      Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulö-\n1997 endenden Wirtschaftsjahres zulässigerweise gebil-        sen. 9§ 6 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom\ndet worden sind, sind in den Schlussbilanzen des ersten       24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch auf Rückstellun-\nnach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschafts-              gen, die bereits zum Ende eines vor dem 1. Januar 1999\njahres und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit min-       endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, anzu-\ndestens 25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens       wenden. 10Steht am Schluss des Erstjahres der Zeitpunkt\n15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr        des Beginns der Stilllegung des Kernkraftwerkes nicht fest,\ngewinnerhöhend aufzulösen.                                    sind bisher gebildete Rückstellungen bis zu dem Betrag\ngewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei Anwendung des\n(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-\nSatz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999\nschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden\n(BGBl. I S. 402) ergibt. 11Satz 8 ist für die in Satz 9 genann-\nsind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum, des-\nten Rückstellungen entsprechend anzuwenden. 12§ 6\nsen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes\nUmfang aufzulösen.\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Entnahmen\n(15) Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige    anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.\nvor dem 1. Januar 1999 bereits Einkünfte aus dem Betrieb      13§ 6 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den Erwerb\nvon Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt hat,   von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4311\nauf Grund eines nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirk-       für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirt-\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder            schaftsjahr anzuwenden.\ngleichstehenden Rechtsakts erfolgt. 14§ 6 Abs. 6 Satz 2         (21a) 1§ 7 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes\nund 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem     vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals bei\n31. Dezember 1998 vorgenommen werden.                        Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\n(16a) 1§ 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Geset-  ber 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. 2Bei\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals     Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 ange-\nauf Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000          schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2\nanzuwenden. 2§ 6 Abs. 5 Satz 6 in der Fassung des Geset-     des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals     Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter\nauf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen nach           anzuwenden.\ndem 31. Dezember 2000 anzuwenden.                               (21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver-\n(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und Abs. 3      mögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7\nSatz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der Fassung des Arti- Abs. 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom\nkels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist  22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden,\nbei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten           wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem\nanzuwenden, denen der Pensionsverpflichtete erstmals         1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begon-\neine Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000 erteilt       nen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund\nhat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative sowie § 6a Abs. 3  eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlos-\nSatz 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6      senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nzweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen anzu-      Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der Herstellung\nwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000 ver-        gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforder-\neinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des      lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-       bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunter-\nsorgung beruhen.                                             lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauun-\nterlagen eingereicht werden.\n(17) 1§ 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirt-\nschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. September              (22) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in\n1998 endet. 2In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte     der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979\nbiometrische Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das       (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-          wenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a\nber 1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fäl-  erstmals anzuwenden ist.\nlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verteilung             (23) 1§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich\ngleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre vorzunehmen ist.       des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\n3Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen\ndie nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. 2Bei Rückla-\nRückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte               gen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirt-\nGrundsätze der Versicherungsmathematik zu berücksich-        schaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in\ntigen sind, entsprechend anzuwenden.                         der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\n(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24. März       (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.\n1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzu-      (23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen           22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals ab dem\nwerden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt         Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.\nvorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräuße-\nrungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.             (24) 1§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erst-\nmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\n(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes    ber 1990 abgeschlossen worden sind. 2§ 10 Abs. 1 Nr. 2\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf     Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom\nVeräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember          20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Versi-\n2001 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, die vor         cherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden,\ndiesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in        bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996\nder im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter        entgeltlich erworben worden sind. 3§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist\nanzuwenden.                                                  erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Ver-\n(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März       sicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung\n1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzu-   oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen           Steuerpflichtige weist nach, dass bis zu diesem Zeitpunkt\nwerden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt         die Darlehensschuld entstanden war und er sich verpflich-\nvorgenommen worden sind, ist § 6c in der im Veräuße-         tet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nrungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.          zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen.\n4§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versiche-\n(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-\nrungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbei-\nden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.\ntrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des\n(21) 1§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom   Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für Einlagen     dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorge-            Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem\nnommen werden. 2§ 7 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des         8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals     5§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom","4312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist letztmals für den Ver- wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bau-\nanlagungszeitraum 2005 anzuwenden.                           unterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die\nBauunterlagen eingereicht werden.\n(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fassung\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind auf       (27) (weggefallen)\nZuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember               (28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer-\n1999 geleistet werden.                                       pflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung\n(24b) §10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalenderjahr 2004 in  begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Bau-\nder folgenden Fassung anzuwenden:                            maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich\nist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei\n„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten vollen Euro-     baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauun-\nBetrag abzurunden.“                                          terlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bau-\n(25) Auf den am Schluss des Veranlagungszeitraums         unterlagen eingereicht werden.\n1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug ist § 10d        (29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom\nin der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I      16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwenden,\nS. 821) anzuwenden.                                          wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem\n(26) 1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem          1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen\n1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun-        hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund\ngen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in         eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlos-\ndiesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder Erweite-     senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nrungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in         Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der Herstellung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. September              gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforder-\n1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. 2Für nach dem      lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;\n31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Woh-        bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunter-\nnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen               lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bau-\nsowie in diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder     unterlagen eingereicht werden.\nErweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in          (30) (weggefallen)\nder durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322)\n(31) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 19. De-\ngeänderten Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend\nzember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirt-\nvon Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch\nschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nGesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten\n2001 endet. 2§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom\nFassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirt-\nObjekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden,\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nwenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach\n2001 beginnen.\ndem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit\nder Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaf-          (32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezem-\nfung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Sep-       ber 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirtschafts-\ntember 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt            jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags       endet.\noder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder            (32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Verluste\nmit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September       anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah-\n1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Abs. 5a ist erstmals bei    res der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15\nin § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden,      Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte beziehen, entste-\nwenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bau-   hen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\nantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls       des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach S. 1433) erstmals anzuwenden ist.\ndiesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaf-\nfung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach       (33) 1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie\ndem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen          1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkom-\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-            mensteuer-Durchführungsverordnung,\nakts angeschafft hat. 5§ 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und          2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahres-\nAbs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. De-            beträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten\nzember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden,           oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauch-\nwenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines             tem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen,\nnach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abge-                   die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetra-\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-          gen sind,\nden Rechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzu-   entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaf-\nwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung    fungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom\nvor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts       Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmit-\nbegonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf     telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang\nGrund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abge-       mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebe-\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-      trieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff\nden Rechtsakts angeschafft hat. 7Als Beginn der Herstel-     gehört. 2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden\nlung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor-   auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 begin-\nderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt    nenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4313\nvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist       schaft, die bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entspre-\nund der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar     chenden Leistungen auf Grund einer Versorgungszusage\n1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb     im Sinne des § 1b Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung\nder Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach          der betrieblichen Altersversorgung oder durch eine Unter-\n§ 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig          stützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des Gesetzes\nsind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt           zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung\ngeleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste       geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19\nanzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 begin-          Abs. 2 anzuwenden. 2Bezieht ein Steuerpflichtiger Ein-\nnenden Wirtschaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kom-        nahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 auf Grund eines Rechts-\nmanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haf-        anspruchs im Sinne des § 1b Abs. 2 oder 3 des Gesetzes\ntung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und des-       zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, der\nsen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf     bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leis-\nGrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten            tungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-\nnegativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird      stabe a weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsan-\nin einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der spruch auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist.\nBetrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss,\n(35) (weggefallen)\nals Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. 4In Höhe der\nnach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei          (36) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes\nden anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der        vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwen-\nfür die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze         den für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-\nVerlustanteile anzusetzen. 5Bei der Anwendung des § 15a       schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-\nAbs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a    schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des\nAbs. 1 anzuwenden ist.                                        Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-\nmals anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung\n(34) 1§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist\n§ 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals\n31. Dezember 2001 erfolgen. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 und\nfür Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 20\nAbs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Septem-\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf Veräußerun-\nber 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfol-\n31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-\ngen. 3§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Geset-\nrungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf\n1973 abgeschlossen worden sind. 4§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der\nVeräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach\nFassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\ndem 31. Dezember 1998 erfolgen. 4§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4\nS. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträ-\nin der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\ngen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem\n(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach dem\n31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.\n31. Dezember 2000 anzuwenden. 5§ 16 Abs. 4 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I             (37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Einnahmen anzu-\nS. 821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die        wenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der\nnach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuer-          Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmas-\npflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar        se im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper-\n1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen,            schaftsteuergesetzes erzielt werden, für das das Körper-\nbleiben diese unberücksichtigt. 6§ 16 Abs. 4 in der Fas-      schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des\nsung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I               Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals\nS. 1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun-       anzuwenden ist.\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erfol-\n(37a) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erstmals auf\ngen.\nLeistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-\n(34a) 1§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes     schaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art mit eigener\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist, soweit Anteile    Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körper-\nan unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesell-         schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des\nschaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen         Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals\nanzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah-        anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erst-\nres der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vor-    mals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des\ngenommen werden, für das das Körperschaftsteuerge-            ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art\nsetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom           ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftli-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden        chen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das Kör-\nist; für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorge-       perschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des\nnommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes           Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzuwenden.           anzuwenden ist. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist\n2§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom           erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwen-\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungs-     den.\nzeiträume vor 1999 anzuwenden.\n(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der Fas-\n(34b) 1Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne    sung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\ndes § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds infolge einer Ver-     S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden,\nsorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwart-           soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.","4314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n(37c) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes        (41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwen-\n1. für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden\nden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-\nFassung:\nschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des            „(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-           nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt\nmals anzuwenden ist.                                             vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in\nEuro für zu versteuernde Einkommen\n(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge anzuwen-\nden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Körper-           1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse                      0;\nerzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das das Kör-\nperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-              2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:\nchung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert          (747,80 · y + 1 700) · y;\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I          3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:\nS. 1034), letztmalig anzuwenden ist.                                 (278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;\n(39) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Geset-      4. von 52 293 Euro an:\nzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) und § 23                 0,47 · x – 9 232.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte\n3„y“  ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro überstei-\nanzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach\ndem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen              genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-\nobligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt           rundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein\nberuht. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte        Zehntausendstel des 12 755 Euro übersteigenden Teils\nanzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen            des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-\nDifferenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem             steuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen\n31. Dezember 1998 erfolgt. 3§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals      Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\nfür Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die              men. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\nnach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden.                   nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“;\n4§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzu-\n2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden\nwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschafts-          Fassung:\ngut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder\nnach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert.           „(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nnach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt\n(40) 1§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für den        vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in\nVeranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung               Euro für zu versteuernde Einkommen\nanzuwenden:\n1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):\n„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes             0;\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes        2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:\nzur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres            (883,74 · y + 1 500) · y;\noder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlus-        3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:\nses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments                  (228,74 · z + 2 397) · z + 989;\nund des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des\ngemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäi-               4. von 52 152 Euro an:\nscher Freiwilligendienst für junge Menschen“ (ABl. EG           0,42 · x – 7 914.\nNr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/              3„y“  ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro überstei-\n2000/EG des Europäischen Parlaments und des\ngenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-\nRates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemein-\nrundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein\nschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG\nZehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils\nNr. L 117 S. 1) leistet oder“.\ndes auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-\n2§  32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des        steuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen\nGesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist erst-         Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\nmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.               men. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\n3§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden                               nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\n1. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe,           (42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veranlagungszeit-\ndass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der        raum 2003 anzuwenden.\nBetrag von 7 428 Euro tritt, und\n(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeit-\n2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe,         raum 2003 anzuwenden.\ndass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der\n(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezem-\nBetrag von 7 680 Euro tritt.\nber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals für den Veranla-\n(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmalig für den Veranlagungs-    gungszeitraum 2000 anzuwenden.\nzeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in die-\n(45) (weggefallen)\nsem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro der\nBetrag von 1 188 Euro tritt.                                    (46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                 4315\n1. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe,         Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober\ndass jeweils an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro     2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 36\nder Betrag von 7 428 Euro tritt, und                      Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-\n2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe,\nmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.\ndass jeweils an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro\nder Betrag von 7 680 Euro tritt.                             (50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Gesetzes\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmals anzu-\n(47) 1§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes\nwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für\nKörperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Kör-\nden Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. 2Auf § 34\nperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des\nAbs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-\n2000 (BGBl. I S. 1433) ist Absatz 4a in der Fassung des\nmals anzuwenden ist.\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) entspre-\nchend anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung           (51) (weggefallen)\ndes § 34 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom                  (52) § 39b ist anzuwenden\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812). 4In den Fällen, in\ndenen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässi-         1. ab dem Kalenderjahr 2004 mit der Maßgabe, dass in\nger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertra-               Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des Zitats „§ 32a\ngung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder                Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat „§ 32a Abs. 1“, in Ab-\nein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in          satz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“\nder Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I            die Zahlen „17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben\nS. 1433) erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünf-      „8 946 Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 036\nte als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt. 5§ 34         Euro“ und „26 964 Euro“ treten. 2Absatz 2 Satz 6 Nr. 3\nAbs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 19. De-             ist ab dem Kalenderjahr 2004 in der folgenden Fassung\nzember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist ab dem Veranlagungs-            anzuwenden:\nzeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die             „3. die Vorsorgepauschale\nStelle der Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“ die Anga-\na) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe\nbe „5 Millionen Euro“ tritt. 6§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fas-\ndes § 10c Abs. 2 oder 3,\nsung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1812) ist                                                           b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c\nAbs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c\na) für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe\nAbs. 4 Nr. 1;“,\nanzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „19,9 vom\nHundert“ die Angabe „17 vom Hundert“ tritt, und           2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in\nAbsatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen „19,9“ und\nb) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe\n„48,5“ die Zahlen „15“ und „42“ und an die Stelle der\nanzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „19,9 vom\nAngaben „8 946 Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben\nHundert“ die Angabe „15 vom Hundert“ tritt.\n„9 144 Euro“ und „25 812 Euro“ treten.\n7Für die Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung\n(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das Kalen-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist      derjahr 2000 anzuwenden.\ndie Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34\nin Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbe-           (53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes\nachtlich.                                                     vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals\nanzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil\n(48) (weggefallen)                                         des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des\n(49) § 34c Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist erstmals für Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3\nden Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das            des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nden Einkünften zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor           letztmals anzuwenden ist. 2Die §§ 43 bis 45c in der Fas-\ndem 11. November 1993 abgeschlossen worden ist.               sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\n(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Arti-\n(50) 1§ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des\nkel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erst-\nS. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die\nmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbe-\nSatz 1 nicht gilt. 3§ 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des\ngünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). 2§ 34f\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwen-\nAbs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-\nden. 4§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes\nspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mittei-\nbis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für\nlungen auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a\nnach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder ange-\ndes Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge an-\nschaffte Objekte.\nzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember\n(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum       2001 zufließen.\n2001 anzuwenden.\n(54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpa-\n(50b) 1§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 in pieren und Kapitalforderungen, die von der Bundeswert-\nder Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I           papierverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung\nS. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für      verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der\ndie der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach       Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 gel-\n§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der           tenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994","4316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nemittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in       Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 50d\nRechnung gestellte Stückzinsen.                               in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\n(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge aus      (BGBl. I S. 3794) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden; für\nWertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die           Anträge auf die Erteilung von Freistellungsbescheinigun-\nnach dem 31. Dezember 2001 erworben worden sind.              gen, die bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind,\nist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.\n(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. August\n2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleistungen          (59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht           24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden\nwerden.                                                       für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-\nschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-\n(57) (weggefallen)                                         schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des\n(57a) 1§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des    Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist          mals anzuwenden ist.\nletztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der             (59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr 2004 in\nVierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34          der folgenden Fassung anzuwenden:\nAbs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I     „1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nS. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 49 Abs. 1 Nr. 5                der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen\nBuchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Okto-                Programmablaufplan für die Herstellung von Lohn-\nber 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge           steuertabellen mit Lohnstufen zur manuellen Be-\nanzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Abs. 1 Nr. 5            rechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt\nBuchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-                  zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den\nzember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden               Jahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen auszu-\nfür Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-              weisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der\nschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-                  Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Ober-\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des               grenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-               übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und\nmals anzuwenden ist. 4Für die Anwendung des § 49 Abs. 1              Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzulei-\nNr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom                    ten;“.\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapital-          (59d) 1§ 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 59\nerträgen, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen, die       des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                   (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwenden. 2§ 52 Abs. 8 in der\n(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom           Fassung des Artikels 8 Nr. 5 des Dritten Finanzmarktför-\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden       derungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in\nfür Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-       folgender Fassung anzuwenden:\nschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-             „(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des        erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-        Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförde-\nmals anzuwenden ist.                                          rungsgesetzes vorgenommen werden.“\n(58a) 1§ 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die\n(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März\nnach dem 31. Dezember 2001 zufließen. 2Für Vergütun-\n1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume\ngen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, sind\nvor 1999 anzuwenden.\n§ 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Nr. 4 mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass der Steuerabzug 20 vom Hundert der              (61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes vom\nEinnahmen beträgt.                                            16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\n(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals auf         (61a) …*)\nVergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach\n(62) § 66 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung\ndem 22. Dezember 2001 angeordnet worden ist.\nvom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das\n(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März        Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf\n1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden, wenn für die     einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag\nAnteile vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, für das      rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt\ndas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti-         werden kann.\nkels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\n(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nS. 1433) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bil-\n16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld\nden war.\nanzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume\n(59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-       vor dem 1. Januar 1999 auszuzahlen hat.\nzember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden\nfür Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-\nschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-           *) Gemäß Artikel 11 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des           20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird ab 1. Januar 2003 in § 52 nach\nAbsatz 61 folgender Absatz 61a eingefügt:\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-\n„(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2002\nmals anzuwenden ist. 2§ 50d in der Fassung des Gesetzes          (BGBl. I S. 1946) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzu-\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf          wenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                 4317\n§ 53                              ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des\nSondervorschrift zur Steuerfreistellung               30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als\ndes Existenzminimums eines Kindes in                  Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4\nden Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995                und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den\nAbsätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum\n1In  den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in        Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die\nFällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell        mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter\nbestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-     und Nutzungsbefugnisse.\nbeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festset-\nzung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenz-          (2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\nminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:                     land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1\nSatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der\n1983             3 732 Deutsche Mark,\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I\n1984             3 864 Deutsche Mark,                        S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsände-\n1985             3 924 Deutsche Mark,                        rungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157)\n1986             4 296 Deutsche Mark,                        gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu\nden Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des\n1987             4 416 Deutsche Mark,\nBewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei\n1988             4 572 Deutsche Mark,                        sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten\n1989             4 752 Deutsche Mark,                        im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in\n1990             5 076 Deutsche Mark,                        die einzelne Nutzung einzubeziehen. 2Es sind anzusetzen:\n1991             5 388 Deutsche Mark,                        1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in\n1992             5 676 Deutsche Mark,                            der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n1993             5 940 Deutsche Mark,\ngeändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-\n1994             6 096 Deutsche Mark,                            zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976\n1995             6 168 Deutsche Mark.                            (BGBl. I S. 3341), zu schätzen sind, für jedes kataster-\n2Im                                                                mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher\nÜbrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-\nMark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am\ngungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. 3Für die\n1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2\nPrüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene Steuerfrei-\nder Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) aus-\nstellung bereits erfolgt ist, ist das dem Steuerpflichtigen\nim jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kinder-              gewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird. 2Abwei-\ngeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkom-             chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile\nmen des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungs-               a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nzeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Frei-\nbetrag umzurechnen; dies gilt auch dann, soweit das Kin-               2,05 Euro je Quadratmeter,\ndergeld dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtli-          b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen\nchen Ausgleichs zusteht. 4Die Umrechnung des zustehen-\nden Kindergeldes ist entsprechend dem Umfang der bis-                  2,56 Euro je Quadratmeter\nher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen. 5Bei                anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt\neinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern-              gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über\npaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1           die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen\nnicht vorliegen, ist eine Änderung der bisherigen Inan-            abgibt,\nspruchnahme des Kinderfreibetrags unzulässig. 6Erreicht\ndie Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteu-            2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-\nerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem                 dratmeter 0,51 Euro,\nnach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den nach\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der\nSatz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum\nsich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagen-\nmaßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom\nvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau-\nbisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und\nlage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 des Bewertungs-\ndie Einkommensteuer neu festzusetzen. 7Im Zweifel hat\ngesetzes), die für ausbauende Betriebsweise mit Fass-\nder Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage\nweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden\nentsprechender Unterlagen nachzuweisen.\nTabelle ergibt:\n§ 54                                                                     Ausgangsbetrag\n(weggefallen)                                  Lagenvergleichszahl            je Quadratmeter\nin Euro\n§ 55                                           21 bis 20                       1,28\nSchlussvorschriften                                      21 bis 30                       1,79\n31 bis 40                       2,56\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung\n41 bis 50                       3,58\nnach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor\n51 bis 60                       4,09\ndem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)                           61 bis 70                       4,60\n(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-                    71 bis 100                      5,11\nschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu               über 100                       6,39","4318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-         (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung         Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist\nfindet,                                                  wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach\nAbsatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\nje Quadratmeter                               0,51 Euro,\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im\nSinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes                                            § 56\nje Quadratmeter                               2,56 Euro,                       Sondervorschriften\n6. für Flächen des Geringstlandes                                       für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet\nje Quadratmeter                               0,13 Euro,\nBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen\n7. für Flächen des Abbaulandes\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in\nje Quadratmeter                               0,26 Euro, Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im\n8. für Flächen des Unlandes                                  Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-\nje Quadratmeter                               0,05 Euro. ten, gilt Folgendes:\n(3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor,  1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem\nin dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der            Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nAusgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat-               nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder herge-\nzes 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-           stellt worden sind.\nschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen\nNutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für   2. (weggefallen)\ndie Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar\n1964 bildet. 2Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\n§ 57\n(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nmögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangs-                       Besondere Anwendungsregeln aus\nbetrag anzusetzen:                                               Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands\n1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar              (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die\n1964 festgestellte Einheitswert. 2Wird auf den 1. Ja-    §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durch-\nnuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich   führungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des\nder Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar           Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden,\n1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der      die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nWert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das         Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden\nGrundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970          sind.\nund nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964           (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81,\nzu bewerten wäre;                                        82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungs-\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num-      verordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die\nmer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut        in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nwäre.                                                    Gebiet verwirklicht worden sind.\n(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert      (3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 und des\nfür Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli       § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags,        genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheits-\nso ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als     wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2Der       darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert\nAntrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt       nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.\nzu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem\n(4) 1§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nBetrieb zuständig ist. 3Der Teilwert ist gesondert festzu-\nder Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die\nstellen. 4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststel-\nzweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten\nlung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des\nGesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d\nSteuerpflichtigen gegeben ist. 5Die Vorschriften der Abga-\nAbs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem\nbenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im\ngesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nVeranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.\ngelten entsprechend.\n1Verluste,                                               (5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden,\n(6)            die bei der Veräußerung oder Entnahme\ndie auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der\nvon Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,\nAbgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demo-\ndürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des\nkratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30\nBetrags nicht berücksichtigt werden, um den der aus-\nS. 274) gezahlt worden sind.\nschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräuße-\nrungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach         (6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Arti-\nAbzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen            kel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die\ndes Ausgangsbetrags liegt. 2Entsprechendes gilt bei          zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festge-\nAnwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.                       setzte Einkommensteuer anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                           4319\n§ 58                              (2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld,\nWeitere Anwendung                       wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Auf-\nvon Rechtsvorschriften, die vor Herstellung            enthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer,\nder Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des         der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland ent-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben            sandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehe-\ngatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer\n(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach        Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist\n§ 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März            und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-\n1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durch-  anstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial-\nführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der                gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1\nRechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-         des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.*)\nund Vermögensteuer – Steueränderungsgesetz – vom\n16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschafts-\ngüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                                                 § 63\n1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des                                          Kinder\nEinigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder\nhergestellt worden sind.                                         (1) 1Als Kinder werden berücksichtigt\n(2) 1Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungs-        1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,\ngesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbin-   2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\ndung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz                Kinder seines Ehegatten,\nzur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkom-\nmen-, Körperschaft- und Vermögensteuer – Steuerände-          3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nrungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195)             Enkel.\ndürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerwei-       2§   32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder\nse gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fort-     einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\ngeführt werden. 2Sie sind spätestens im Veranlagungs-         Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nzeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend auf-       oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den\nzulösen. 3Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirt-         Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben,\nschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die    werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im\nin Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs-       Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2\noder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in       Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des\nHöhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeit-             Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.\nraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsonst einkünfteerhöhend aufzulösen.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9    bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im\nAbs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur             Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen\nÄnderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-,          Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster\nKörperschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungs-           Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teil-\ngesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für     weise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die\nSteuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Janu-      durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in\nar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages            deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kin-\ngenannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben,         dergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\nwenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte\nan zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand\nder Betriebsstätte ist.                                                                            § 64\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\n§§ 59 bis 61\n(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kinder-\n(weggefallen)                       geld gezahlt.\n(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld\ndemjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt auf-\nX. Kindergeld                         genommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haus-\nhalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten,\n§ 62\nAnspruchsberechtigte                      *) Gemäß Artikel 11 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird § 62 Abs. 2 ab 1. Januar 2003 wie\n(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kin-        folgt gefasst:\ndergeld nach diesem Gesetz, wer                                    „(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz\n1. einer Niederlassungserlaubnis,\n1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,\nAufenthalt hat oder\n3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38\n2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland              des Aufenthaltsgesetzes oder\n4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu\na) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer-                 einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten\npflichtig ist oder                                           Person\nist. 2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein\nb) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteu-           Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutsch-\nerpflichtig behandelt wird.                              land entsandt ist, erhält kein Kindergeld.“","4320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nPflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so              (2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an\nbestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird         gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt\neine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vor-         sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvor-\nmundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den          aussetzungen wegfallen.\nAntrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der\nZahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemein-\nsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das                                      § 67\nKindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an                                Antrag\neinen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegen-         1Das   Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse\nüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich\nschriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem\nverzichtet hat.\nBerechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse\n(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtig-    an der Leistung des Kindergeldes hat.\nten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der\ndem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere\nBerechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kin-                                  § 68\ndergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhalts-                    Besondere Mitwirkungspflichten\nrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt\noder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so        (1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderun-\nbestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kin-        gen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich\ndergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getrof-    sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung\nfen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.              Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der\nzuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das\n18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Fami-\n§ 65                             lienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kin-\ndergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken;\nAndere Leistungen für Kinder\n§ 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwen-\n(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das    dung.\neine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist,\nsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\nhat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung      bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen\noder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-          eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene\nversicherungen,                                            Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteu-\nerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.\n2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden\nund dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1              (3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kinder-\ngenannten Leistungen vergleichbar sind,                    geld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für\ndas Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.\n3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem            (4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffent-\nKindergeld vergleichbar sind.                              lichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für\n2Soweit                                                       die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachver-\nes für die Anwendung von Vorschriften dieses\nhalt erteilen.\nGesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen\ndie Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht\nein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis                                   § 69\nzur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches                             Überprüfung\nSozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28                des Fortbestehens von Anspruchsvor-\nNr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er            aussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung\nim Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder\nAmtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für         Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-\nein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf aus-    ständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf\ngeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-            Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes\nstandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäi-        zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des\nschen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinder-        Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Ein-\nzulage hat.                                                   wohner, zu deren Person im Melderegister Daten von min-\nderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder,\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Brut- soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Recht-\ntobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kinder-       mäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.\ngeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unter-\nschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro\nbeträgt.                                                                                   § 70\nFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes\n§ 66\n(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familien-\nHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum                kassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Von\nder Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann abgese-\n(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte\nhen werden, wenn\nKinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und\njedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.                1. dem Antrag entsprochen wird oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4321\n2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für         schlossenen Mitgliedsverband oder einer einem sol-\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt          chen Verband angeschlossenen Einrichtung oder\nsind, oder                                                    Anstalt\n3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der      erhalten.\nBerechtigte die Voraussetzungen für eine weitere\nBerücksichtigung des Kindes nachgewiesen hat.                (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die\nvoraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis\n(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichne-\nKindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die\nten eintreten.\nFestsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt\nder Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu                (5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von\nändern.                                                      Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber\n(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können      einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses\ndurch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-       Gesetzes zuständig:\nzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben      1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\nwird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neu-             anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-\nfestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgen-           ger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des\nden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der            Arbeitsentgelts obliegt;\nFestsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung\nentsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die     2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nnach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung                der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-\neines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.                gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen\nRuhensvorschriften obliegt;\n(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu\nändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Ein-        3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1\nkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32           Satz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1\nAbs. 4 über- oder unterschreiten.                                Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der\nRechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;\n§ 71\n4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-\nZahlungszeitraum                            satz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung\nDas Kindergeld wird monatlich gezahlt.                         des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder – falls die\nArbeitsentgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger, zu\n§ 72                               dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.\nFestsetzung und Zahlung des Kinder-                   (6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats\ngeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes           aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeich-\nneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen\n(1) 1Steht Personen, die\nKreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der\n1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder       Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des\nAusbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der            Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die\nEhrenbeamten, oder                                        Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt,\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-            das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten        Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in\noder                                                      einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen\nfolgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen\n3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer\nMonat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.\nGemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer\nsonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer             (7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeits-\nStiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich     entgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. 2Der\nder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,              Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berech-\nKindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es          tigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er ins-\nvon den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des        gesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen\nöffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die         und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert\ngenannten juristischen Personen sind insoweit Familien-      abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte\nkasse.                                                       Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer\nabzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem\n(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank\nRechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die\nAG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durch-\nLohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohn-\nführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und\nsteuer ersetzt.\nVersorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder    (8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-\nArbeitsentgelt                                               geldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher\nRechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundes-\n1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der     anstalt für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt\nReligionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder      auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl\n2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-           nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über-\npflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar ange-     oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.","4322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n§ 73                                 teilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des\n(weggefallen)                             Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten\nberücksichtigt werden, ergibt.\n§ 74\n§ 77\nZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen\nErstattung von Kosten im Vorverfahren\n(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66\nAbs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der              (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestset-\nKindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen       zung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen,\nUnterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an        der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentspre-\nKinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berück-      chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-\nsichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei      wendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch,\nentsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt          wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\nwerden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte       Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach\nmangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist      § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwen-\noder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten          dungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsbe-\nbraucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in       rechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen;\nBetracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann            das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen\nauch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind         zuzurechnen.\nUnterhalt gewährt.                                               (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten\n(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial-        oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerbe-\nleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102          ratungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\nbis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialge-          Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn des-\nsetzbuch entsprechend.                                        sen Zuziehung notwendig war.\n(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der\n§ 75                             zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentschei-\nAufrechnung                           dung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmäch-\ntigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwen-\n(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld          dig war.\nkann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes\nKindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der\n§ 78\nBerechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften\ndes Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebens-                          Übergangsregelungen\nunterhalt wird.                                                  (1) bis (3) (weggefallen)\n(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs         (4) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-\nauf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kin-       dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit\ndergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in       geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor\nHaushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entspre-          1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a des Bun-\nchend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein         deskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995\nKind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann       geltenden Fassung Anwendung.\noder konnte.\n(5) 1Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtig-\n§ 76                             ten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in\nPfändung                            dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nbezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für\n1Der  Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzli-     die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder\ncher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Fest-      gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten\nsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet       und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichti-\nwerden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt:           gung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst\n1.  1Gehört  das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der     für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in\nKinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld      dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen\ngezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag      Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die\nmöglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder-     nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten las-\ngeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kinder- sen.\ngeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes\nerhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder\ndieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere                           XI. Altersvorsorgezulage\nGeldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der\nErhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren\n§ 79\nBetrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer\nBetracht.                                                                        Zulageberechtigte\n2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist                  1Nach    § 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt steuer-\nzugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes      pflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvor-\nberücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu         sorgezulage (Zulage) nach Maßgabe der folgenden Vor-\ndem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Ver-      schriften. 2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002               4323\n§ 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1                                       § 84\nbegünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulagebe-                                 Grundzulage\nrechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvor-\nsorgevertrag besteht.                                           Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese\nbeträgt\n§ 80                            in den Jahren 2002 und 2003                          38 Euro,\nAnbieter                          in den Jahren 2004 und 2005                          76 Euro,\nAnbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von       in den Jahren 2006 und 2007                        114 Euro,\nAltersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvor-      ab dem Jahr 2008 jährlich                          154 Euro.\nsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82\nAbs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen.                                                 § 85\nKinderzulage\n§ 81\n(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem\nZentrale Stelle                      Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,\nZentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bun-     in den Jahren 2002 und 2003                          46 Euro,\ndesversicherungsanstalt für Angestellte.\nin den Jahren 2004 und 2005                          92 Euro,\nin den Jahren 2006 und 2007                        138 Euro,\n§ 82\nab dem Jahr 2008 jährlich                          185 Euro.\nAltersvorsorgebeiträge\n2Der   Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranla-\n(1) 1Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorge-     gungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurück-\nbeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen       gefordert wird. 3Erhalten mehrere Zulageberechtigte für\nBeiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines   dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demje-\nauf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5    nigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zerti-    Abs. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.\nfiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist\nGrundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der               (2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nAbgabenordnung.                                              erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf\nAntrag beider Eltern dem Vater. 2Der Antrag kann jeweils\n(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die      nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenom-\naus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeit-     men werden.\nnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds,\neine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn                                      § 86\ndiese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine\nlebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1                              Mindesteigenbeitrag\nNr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-       (1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,\nsetzes gewährleisten. 2§ 3 des Gesetzes zur Verbesse-        wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbei-\nrung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbe-     trag leistet. 2Dieser beträgt\nhaltlich des § 93 nicht entgegen.\nin den Jahren 2002 und 2003                  1 vom Hundert,\n(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die       in den Jahren 2004 und 2005                  2 vom Hundert,\nBeitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten\nErwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hin-         in den Jahren 2006 und 2007                  3 vom Hundert,\nterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der         ab dem Jahr 2008 jährlich                    4 vom Hundert\nLeistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente            der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-\nerfolgt.                                                     nen Kalenderjahr\n(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen           1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des\n1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\nnach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt         2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und\nwird,\n3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten Ein-\n2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie                  nahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versi-\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt                   cherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversiche-\nwird,                                                        rung nicht bestehen würde,\n3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonder-          jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten\nausgaben geltend gemacht werden, oder                    Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85;\n4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.                    gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2,\nberechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79\nSatz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehe-\n§ 83\ngatten insgesamt zustehenden Zulagen. 3Auslandsbezo-\nAltersvorsorgezulage                     gene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesol-\nIn Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge-       dungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbe-\nbeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer       trag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004\nGrundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusam-      45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-\nmensetzt.                                                    lage zusteht,","4324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage                                     § 89\nzusteht,                                                                                   Antrag\n30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr             (1) 1Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschrie-\nKinderzulagen zustehen,                                       benem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-\nund ab dem Jahr 2005 jährlich                                 res, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter\neinzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet\n90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-         worden sind. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr\nlage zusteht,                                                 Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so\n75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage       hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche\nzusteht und                                                   Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt\nder Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Ver-\n60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr\nträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den\nKinderzulagen zustehen.\nhöchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Der Antrag-\n5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag       steller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine\nnach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbei-     Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minde-\ntrag zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach  rung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.\ndem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindest-\n(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,\neigenbeitrag.\na) die Vertragsdaten,\n(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat\nAnspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum             b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten\nbegünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende             Buches Sozialgesetzbuch oder die Zulagenummer des\nEhegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichti-           Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,\ngung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen          c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2,\nerbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Ren-          Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die für die Gewährung der\ntenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflich-        Kinderzulage erforderlichen Daten und\ntige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das\nd) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge\ntatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist\ndas tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der      als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulage-\nLohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei geringfügi-     anspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die\nger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbei-            Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres\ntragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Min-          eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden\ndesteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in    Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\nden Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine der        Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem\nin Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.          maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich\nbestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu\n(3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über\nübermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.\ndie Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus\nLand- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten                                     § 90\ndem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeit-                                       Verfahren\nraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegan-\n(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr über-\ngenen Kalenderjahres gelten.\nmittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulage-\n(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt,      anspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer\ndass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kin-         auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch         besteht. 2Soweit der Träger der Rentenversicherung keine\ndie Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Bei-       Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale\ntragsjahr nicht.                                              Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zuge-\nwiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Im Fall eines\n§ 87                             Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zentrale Stelle\nder für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen\nZusammentreffen mehrerer Verträge                   Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem\n1Zahlt  der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge       seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren-\nzugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für       tenversicherungsfreien Beschäftigung die Zulagenummer\nzwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86        mit, die diese an den Antragsteller weiterleitet.\nzu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser           (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den\nVerträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entspre-      Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die\nchend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten       zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbescheid\nBeiträge zu verteilen.                                        ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter\nhat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten\n§ 88                             Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der\nAuszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von\nEntstehung des Anspruchs auf Zulage\nder zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden,\nDer Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des        können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden.\nKalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleis-     5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle\ntet worden sind (Beitragsjahr).                               dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002              4325\nle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne    Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei\ndes § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet     ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf automati-\nwurde, durch Datensatz mit.                                  siert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenüber-\n(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der   tragung. 2Für Zwecke des Satzes 1 darf die zentrale Stelle\nZulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder        die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten mit den ihr nach\nweggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene       § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.\n3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten\noder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem\nAnbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem       oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzutei-\nVertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten.   len. 4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonder-\n3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforde-      ausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststel-\nrungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalen-       lung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt\ndervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der      mitzuteilen.\nzentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen.            (2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zustän-\n4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschrie-     dige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nbenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmel-         der seine Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der\ndung im Sinne der Abgabenordnung.                            rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat der zentra-\n(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf beson-   len Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 bis zum\nderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist         31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjah-\nschriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der        res auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder\nBescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antrag-       durch Datenübertragung zu übermitteln.\nsteller an den Anbieter zu richten. 3Der Anbieter leitet den\nAntrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er hat                                  § 92\ndem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung                               Bescheinigung\nerforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die zentrale Stelle\nDer Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine\nteilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit.\nBescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nzu erteilen über\n§ 90a\n1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten\nAnmeldeverfahren                            Altersvorsorgebeiträge,\n(1) 1Abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 kann der     2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufge-\nAnbieter die Zulagen auf Grund der ihm vorliegenden              hobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90)\nAnträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errech-       oder Berechnungsergebnisse (§ 90a),\nnen. 2Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens\ngemachten Angaben des Zulageberechtigten zu berück-          3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-\nsichtigen. 3Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für        tragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebe-\nein Beitragsjahr und ist der zentralen Stelle mitzuteilen.       nen Zulagen,\n(2) 1Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalenderviertel-  4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-\njahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die         tragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und\nAnmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzunehmen. 2Hierbei ist zu      5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.\nbestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung\ndes angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen. 3Die zentra-                                  § 92a\nle Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugun-\nsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.                              Verwendung\n4Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den                  für eine eigenen Wohnzwecken\nbegünstigten Altervorsorgeverträgen gutzuschreiben.                     dienende Wohnung im eigenen Haus\n5§ 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten inner-        (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvor-\nhalb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu        sorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem\nübermitteln sind.                                            Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt min-\ndestens 10 000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder\n(3) 1Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zu-\nHerstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden\nlagen hat der Anbieter zurückzufordern. 2Bei bestehen-\nWohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus\ndem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und\noder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken\ndie Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsor-\ndienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden\ngezulagen-Anmeldung abzusetzen. 3Die Sätze 1 und 2\n(Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). 2Insgesamt dürfen\ngelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des\nhöchstens 50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-\nZertifizierungsgesetzes. 4§ 90 Abs. 3 und 4 gilt entspre-       (2) 1Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-\nchend.                                                       Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Lebens-\njahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Ver-\n§ 91                             wendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt\nder Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag\nDatenabgleich                         in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines\n(1) 1Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-       Monats zurückzuzahlen. 2Zahlungen auf diesen Altersvor-\nausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der         sorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als\ngesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für       zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet.\nArbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die        3Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig.","4326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n4Als  Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt     lich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermitt-\nder Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigen-        lung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwert-\nheimbetrags.                                                  barem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Daten-\n(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung        fernübertragung Folgendes anzuzeigen:\nvon mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2        1. den Auszahlungszeitpunkt,\nSatz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahl-\n2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem\nten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen\nAltersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,\nund die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Be-\nträge zurückzuzahlen.                                         3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleis-\n(4) 1Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht            teten Altersvorsorgebeiträge und\nnur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken,          4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens\nbevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig           im Zeitpunkt der Auszahlung.\nzurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwen-\n(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Alters-\nden. 2Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt,\nvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu\nbevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig\nbenachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der\nzurückgezahlt hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-\nRückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit\nden, wenn\nmehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und\n1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten            ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.\nAltersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jah-\nres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranla-            (5) 1Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulage-\ngungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu       berechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche\neigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere         Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der Zulageberechtig-\nWohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet,                te einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat.\n2Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn\n2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten            die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 nicht oder nicht\nAltersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jah-       mehr erfüllt sind. 3In den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4\nres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem         Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige\nihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken          Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. 4Im Übri-\ngedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zer-    gen gilt § 94 Abs. 2 entsprechend.\ntifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder\n3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten                                        § 93\nEigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist,\nsie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehe-                           Schädliche Verwendung\ngatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten         (1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben. 2In    unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c\ndiesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die        des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ge-\nAnwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung       nannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten\ndes Zulageberechtigten. 3Er hat einen Altersvorsorge-     ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das\nvertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.         ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfal-\nlenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert fest-\n§ 92b                           gestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.\n2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Aus-\nVerfahren bei Verwendung\nzahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgever-\nfür eine eigenen Wohnzwecken\nträge-Zertifizierungsgesetzes). 3Eine Rückzahlungsver-\ndienende Wohnung im eigenen Haus\npflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf\n(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach         nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\n§ 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die    zierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsor-\nnotwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestim-        gevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebe-\nmen,                                                          nenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausge-\n1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge         zahlt wird. 4Satz 3 gilt auch für Leistungen im Sinne des\nausgezahlt werden sollen und                              § 82 Abs. 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen. 5Wird\nim Fall des Todes des Zulageberechtigten das geförderte\n2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung          Altersvorsorgevermögen ausgezahlt, gelten die Sätze 1\nnach § 92a Abs. 2 erfolgen soll.                          und 2 entsprechend. 6Die Verpflichtung nach Satz 1 ent-\n(2) 1Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und  fällt, soweit im Fall des Todes des Zulageberechtigten das\nden Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvor-      geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den\nsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich aus-      Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag\ngezahlt werden können. 2Sie teilt dem Zulageberechtigten      übertragen wird und im Zeitpunkt des Todes des Zulage-\nund dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Alters-      berechtigten die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\nvorsorgevertrages mit, welche Beträge der Zulageberech-       Abs. 1 erfüllt haben.\ntigte nach § 92a Abs. 2 zurückzuzahlen hat.                      (2) 1Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorge-\n(3) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Alters-  vermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulage-\nvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheim-         berechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1\nbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2     Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-\nerhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amt-     Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002                4327\ndung dar. 2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs. 1   ge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden. 2Die Stundung ist\nSatz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4 Abs. 4 des Geset-     zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindes-\nzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,      tens 15 vom Hundert der Leistungen aus dem Altersvor-\nwenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1       sorgevertrag getilgt wird. 3Stundungszinsen werden nicht\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zer-     erhoben. 4Die Stundung endet, wenn das geförderte\ntifizierungsgesetzes gewährleistet wird. 3In den übrigen      Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4\nFällen der Abfindung von Anwartschaften der betriebli-        und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nchen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte        genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten\nAltersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen          ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist über den\ndes Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertra-        Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zentrale\nges geleistet wird.                                           Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.\n(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränk-\n§ 94                             te Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1\nVerfahren bei schädlicher Verwendung               Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags\ndieser von der zentralen Stelle zu erlassen. 2Wird die un-\n(1) 1In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der   beschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach\nzentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten           einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches\nAltersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung             Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder zwi-\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-          schenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im\nübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell          Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nverwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte         erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der\nDatenfernübertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle         Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87\nermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem         und 89 zu gewähren. 3Die Zulagen sind nach amtlich vor-\nAnbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den           geschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten\nRückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten            Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr\nAnmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an die zen-         folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht\ntrale Stelle abzuführen. 4Der Anbieter hat die einbehalte-    bestand.\nnen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis\nzur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge\n§ 96\ndem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach                     Anwendung der Abgabenordnung,\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenüber-                              allgemeine Vorschriften\nmittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell ver-\n(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind\nwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte\ndie für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der\nDatenfernübertragung mitzuteilen. 5Die zentrale Stelle\nAbgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt\nunterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige\nnicht für § 163 der Abgabenordnung.\nFinanzamt.\n(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben\n(2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt     dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach § 10a\ndurch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zu-       Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner\nlageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Ab-         vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu\nsatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt   Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückge-\nist. 2§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Im Rück-   zahlt worden sind. 2Für die Inanspruchnahme des Anbie-\nforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die        ters ist die zentrale Stelle zuständig.\nvom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten\nBeträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1             (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters\nSatz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den ver-       Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu\nbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats          geben.\nnach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die              (4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob\nzuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für die Festset-   er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Ab-\nzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und           gabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen der zen-\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszah-     tralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im\nlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist.                    Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu\nmachen.\n§ 95\n(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern kei-\nBeendigung der unbeschränkten                   nen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden\nEinkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten            Kosten.\n(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulage-        (6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt\nberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes        gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Ver-\noder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitrags-     fahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der Betei-\njahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93   ligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen\nund 94 entsprechend.                                          ist.\n(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzah-      (7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370\nlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn      Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie\nder Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträ-    die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und","4328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\nder §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.            (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1    tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nsowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat    Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium\nbegangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeld-   des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die    Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-\n§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.             zes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung,\nAuszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage\n§ 97                            sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a\nÜbertragbarkeit                       Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen. 2Hierzu gehören\ninsbesondere\nDas nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvor-\nsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geför-     1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,\nderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der An-             Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters,\nspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.               2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches\nzwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trä-\n§ 98                                gern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bun-\nRechtsweg                              desanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Fami-\nlienkassen, den für die Besoldung oder die Amts-\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf        bezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern und in\nGrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist          den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Versor-\nder Finanzrechtsweg gegeben.                                    gung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenver-\nsicherungsfreien Beschäftigung, insbesondere über\n§ 99                                die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Daten-\nErmächtigung                             sätze, die Datenträger und die Art und Weise der\nDatenfernübertragung sowie über die Datensicherung\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nund\ntigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95\nAbs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 und für   3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Ertei-\ndie in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen              lung der Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und\nBescheinigungen zu bestimmen.                                   § 92 erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002             4329\nAnlage 1                                                             commandite par actions, besloten vennootschap\n(zu § 4d Abs. 1)                                                     met beperkte aansprakelijkheid/société privée à res-\nponsabilité limitée sowie öffentlich-rechtliche Kör-\nTabelle für die Errechnung                         perschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht\ndes Deckungskapitals für lebenslänglich                      fällt;\nlaufende Leistungen von Unterstützungskassen                   – Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich-\nDie Jahresbeiträge der          nung:\nlaufenden Leistungen sind zu      – aktieselskab, anpartsselskab;\nErreichtes Alter           vervielfachen bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers                                          – Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich-\n(Jahre)             an männliche       an weibliche      nung:\nLeistungs-        Leistungs-\nempfänger mit     empfänger mit     – Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak-\n1                      2                 3           tien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, berg-\nrechtliche Gewerkschaft;\nbis 26                          11                17\n– Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeich-\n27 bis 29                12                17\nnung:\n30                       13                17\n31 bis 35                13                16         – osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, sää-\nstöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkrings-\n36 bis 39                14                16\nbolag;\n40 bis 46                14                15\n47 und 48                14                14         – Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-\n49 bis 52                13                14           zeichnung:\n53 bis 56                13                13         – Ανω′ νυµη Εταιρι′α;\n57 und 58                13                12         – Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich-\n59 und 60                12                12           nung:\n61 bis 63                12                11         – sociedad anonima, sociedad comanditaria por\n64                       11                11           acciones, sociedad de responsabilidad limitada\n65 bis 67                11                10           sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren\n68 bis 71                10                  9          Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\n72 bis 74                  9                 8        – Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-\n75 bis 77                  8                 7          zeichnung:\n78                         8                6\n– société anonyme, société en commandite par\n79 bis 81                  7                 6          actions, société à responsabilité limitée sowie die\n82 bis 84                  6                 5          staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und\n85 bis 87                  5                 4          -unternehmen;\n88                         4                4\n– Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-\n89 und 90                  4                 3          nung:\n91 bis 93                  3                 3\n– public companies limited by shares or by guarantee,\n94                         3                2\nprivate companies limited by shares or by guaran-\n95 und älter               2                 2          tee, gemäß den Industrial and Provident Societies\nActs eingetragene Einrichtungen oder gemäß den\nBuilding Societies Acts eingetragene „building\nAnlage 2\nsocieties“;\n(zu § 43b)\n– Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeich-\nGesellschaften im Sinne des Artikels 2                     nung:\nder Richtlinie Nr. 90/435/EWG\ndes Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)            – società per azioni, società in accomandita per\nüber das gemeinsame Steuersystem                          azioni, società a responsabilità limitata sowie die\nder Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener                 staatlichen und privaten Industrie- und Handels-\nMitgliedstaaten, ergänzt durch die Akte über die                 unternehmen;\nBedingungen des Beitritts der Republik Österreich,               – Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Be-\nder Republik Finnland und des Königreichs                     zeichnung:\nSchweden und die Anpassung der die Europäische                   – société anonyme, société en commandite par\nUnion begründenden Verträge vom 24. Juni 1994                    actions, société à responsabilité limitée;\n(BGBl. 1994 II S. 2031)\n– Gesellschaften niederländischen Rechts mit der\nGesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten                Bezeichnung:\nRichtlinie ist jede Gesellschaft, die\n– naamloze vennootschap, besloten vennootschap\n1. eine der aufgeführten Formen aufweist:                            met beperkte aansprakelijkheid;\n– Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich-            – Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Be-\nnung:                                                          zeichnung:\n– naamloze vennootschap/société anonyme, com-                  – Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter\nmenditaire vennootschap op aandelen/société en                 Haftung;","4330          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002\n– Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von         – Körperschaftsteuer in Deutschland,\nHandelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsge-        – Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in\nsellschaften oder Genossenschaften sowie die                Finnland,\nöffentlichen Unternehmen;\n– ϕο′ρος εισοδη′µατος νοµικω′ν προσω′πων κερδοσκο−\n– Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Be-              πικου′ χαρακτη′ρα in Griechenland,\nzeichnung:\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,\n– aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag;\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,\n– nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-\ngründete Gesellschaften,                                  – corporation tax in Irland,\n2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug          – imposta sul reddito delle persone giuridiche in\nauf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat             Italien,\nansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat        – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\ngeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in                – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\nBezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als\naußerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird         – Körperschaftsteuer in Österreich,\nund                                                         – imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas\n3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden                  in Portugal,\nSteuern                                                     – Statlig inkomstskatt in Schweden,\n– vennootschapsbelasting/impôt     des   sociétés   in      – Corporation tax im Vereinigten Königreich\nBelgien,                                                  oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern\n– selskabsskat in Dänemark,                                 ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein."]}