{"id":"bgbl1-2002-76-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":76,"date":"2002-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/76#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_76.pdf#page=22","order":6,"title":"Organisationserlass des Bundeskanzlers","law_date":"2002-10-22T00:00:00Z","page":4206,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["4206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\nOrganisationserlass\ndes Bundeskanzlers\nVom 22. Oktober 2002\nGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-\ntiger Wirkung an:\nI.\n1. Das bisherige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das\nbisherige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden zu einem\nneuen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zusammengelegt.\n2. Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nFinanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundes-\nkanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziffer V, übertragen die\nZuständigkeiten für:\na) den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand,\ndie wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und den Sachver-\nständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;\nb) gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;\nc) institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik\n(ohne Haushalt der OECD).\nDabei bleiben die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung unberührt.\n3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhält die Zuständigkeiten\ndes bisherigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, soweit\nnicht unter Ziffer II Abweichendes geregelt ist. Insbesondere erhält es die\nFederführung für die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe\nund für in diesem Rahmen geschaffene neue Leistungen.\nII.\n1. Mit der Übertragung von Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesminis-\nterium für Arbeit und Sozialordnung wird das bisherige Bundesministerium\nfür Gesundheit zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung umgebildet.\n2. Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministe-\nriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Zuständigkeiten übertragen:\na) Sozialversicherung, Sozialgesetzbuch, Kriegsopferversorgung und sonsti-\nges soziales Entschädigungsrecht, Versorgungsmedizin; in Fragen der\nSozialversicherung besonderer Personengruppen, insbesondere gering-\nfügig Beschäftigter und Scheinselbständiger, ist Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herzustellen;\nb) Prävention, Rehabilitation, Behindertenpolitik; Sozialhilfe (soweit nicht in\nZiffer I Nr. 3 anders geregelt).\nDie Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale\nBezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.\n3. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und\nder Bundesbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen werden dem Bun-\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zugeordnet.\nIII.\nDie federführende Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Gentechnik wird\nvom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf das Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen,\ndamit auch die federführende Zuständigkeit für das Gentechnikgesetz. Davon\nunberührt bleibt die Zuständigkeit für medizinische Fragen, insbesondere das\nArzneimittelwesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4207\nIV.\nDem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die\nBeauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (künftig: Beauftragte der\nBundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration) zugeordnet.\nV.\nDem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird aus dem\nGeschäftsbereich des Bundeskanzlers die Zuständigkeit des Beauftragten der\nBundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.\nVI.\nDem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nwerden übertragen:\n1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\na) die Zuständigkeiten für die Markteinführung der erneuerbaren Energie-\nträger und für die Energieforschung im Bereich der erneuerbaren Energie-\nträger;\nb) die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und dessen\nFortentwicklung unter entsprechender Anwendung der bisherigen Be-\nteiligungsregelungen.\nDie Zuständigkeit für außenwirtschaftliche Fragen bei erneuerbaren Energien\n(insbesondere Exportförderung) liegt weiterhin beim Bundesministerium für\nWirtschaft und Arbeit.\n2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zustän-\ndigkeit für die „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“.\nVII.\nDem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Presse- und In-\nformationsamtes der Bundesregierung die Zuständigkeit für die politische\nÖffentlichkeitsarbeit Ausland übertragen.\nVIII.\nDie Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern\nder Bundesregierung in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes\ngeregelt.\nBerlin, den 22. Oktober 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}