{"id":"bgbl1-2002-76-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":76,"date":"2002-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/76#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-76-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_76.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien","law_date":"2002-10-22T00:00:00Z","page":4205,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002                     4205\nVerordnung\nüber bestimmte Schutzmaßnahmen\nbei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien*)\nVom 22. Oktober 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des\nGeflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) verordnet das\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\n§1\nUntersuchung von Geflügelfleisch aus Brasilien\nDie zuständige Behörde hat abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung\nmit Anlage 5 Nr. 2.5 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung jede Sendung von\nGeflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes aus\nBrasilien mit einer chemisch-physikalischen Methode insbesondere auf Rück-\nstände von Nitrofuranen und deren Metaboliten zu untersuchen. Sendungen\nnach Satz 1 sind bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu beschlag-\nnahmen.\n§2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit\nAblauf des 25. April 2003 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-\nrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 22. Oktober 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission\n2002/794/EG vom 11. Oktober 2002 über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Geflügel-\nfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr,\neingeführt aus Brasilien (ABl. EG Nr. L 276 S. 66)."]}