{"id":"bgbl1-2002-76-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":76,"date":"2002-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/76#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_76.pdf#page=13","order":4,"title":"Neufassung der Preisangabenverordnung","law_date":"2002-10-18T00:00:00Z","page":4197,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4197\nBekanntmachung\nder Neufassung der Preisangabenverordnung\nVom 18. Oktober 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Preis-\nangabenverordnung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4195) wird nachstehend\nder Wortlaut der Preisangabenverordnung in der ab dem 1. Januar 2003 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1244),\n2. den nach ihrem Artikel 3 teils am 1. November 2002 und teils am 1. Januar\n2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4195).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 1 des Preis-\nangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der\nzuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden ist, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 2 des\nEichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I\nS. 711), der zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist.\nBerlin, den 18. Oktober 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","4198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\nPreisangabenverordnung\n(PAngV)\n§1                              Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen\nGrundvorschriften                        erbracht werden.\n(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der\n(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-\nallgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder\nvon Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu\nLeistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder\nAngaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat\nLeistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe\ndiese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord-\nvon Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die ein-\nnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst\nschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-\ngut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von\nteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen\nPreisen sind die Endpreise hervorzuheben.\nsind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrs-\nauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder\nLeistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben,                                       §2\nauf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über                         Grundpreis\nden angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen\nwerden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung            (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-\nentspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.      mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in\nFertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufs-\n(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-\neinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder\noder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den\nLeistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages\nPreis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer\nanbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzu-\nund sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer\ngeben,\nRabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des\n1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise     Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzu-\ndie Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ent-     geben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter\nhalten und                                               dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe\n2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.         von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann\nverzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis iden-\nFallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist       tisch ist.\nderen Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der\nals Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss            (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-\neines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern        mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte\nunter Angabe von Preisen wirbt.                              Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlas-\nsung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht,\n(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, ab-      Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter\nweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometer-        dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe\nsätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden,         von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß\ndie alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen     Absatz 3 anzugeben.\nUmsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die\nVerrechnungssätze einbezogen werden.                            (3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils\n1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua-\n(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung    dratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder\neine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren      Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter\nHöhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzu-        nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grund-\ngeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.                       preis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei\n(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder       nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware\nLeistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können        ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit    der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilo-\neinem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei             gramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu\nsind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungs-       verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von\nfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem          100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder\nÄnderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder          100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002               4199\nGrundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der                                       §5\nallgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren,                                Leistungen\nbei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der\nGrundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu be-             (1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit\nziehen.                                                      den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den\nFällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen auf-\n(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit\nzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen\nfür den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet\nOrt des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zu-\nwerden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel,\nsätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.\nsofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portio-\nOrt des Leistungsangebots ist auch die Bildschirm-\nnen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.\nanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige\nerbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine geson-\n§3                              derte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung\nunentgeltlich anzubieten.\nElektrizität,\nGas, Fernwärme und Wasser                        (2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauf-\nfassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche\nWer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig        angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenom-\noder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fern-  men, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leis-\nwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als         tungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der\nAnbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern            Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar\nunter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchs-          ist.\nabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der\nUmsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern           (3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Han-\n(Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot          delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der\noder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für         Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.\nden Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist\n1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser                                      §6\n1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits-                                      Kredite\noder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat\ndiese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder       (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als\nMengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für        jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als\ndie Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.           „effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung des\nZinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren\nvorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver\n§4                              Jahreszins“ zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfäng-\nHandel                             lichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preis-\nbestimmende Faktoren geändert werden können und auf\n(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb   welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht\noder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen        vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus\noder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und     einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke\nWaren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen             der Preisangabe verrechnet worden sind.\nwerden können, sind durch Preisschilder oder Beschrif-\n(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1\ntung der Ware auszuzeichnen.\nist mit der im Anhang angegebenen mathematischen For-\n(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des        mel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorge-\nAbsatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten        hensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit\nwerden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder       dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, aus-\ndadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich     gehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kredit-\ndie Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preis-      gebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage tag-\nverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufge-       genauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es\nlegt werden.                                                 gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen\n(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden,       Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven\nsind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Ver-     Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder\nkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen          der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren\nPreisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben wer-       zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist\nden.                                                         mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berech-\nnen.\n(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder\nauf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszu-          (3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundert-\nzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildun-      satzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kredit-\ngen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Kata-      nehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit\nlogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden             Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:\nPreisverzeichnissen angegeben werden.                        1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung sei-\n(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise         ner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen\naufgrund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemes-               sind;\nsen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwen-       2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kre-\nden.                                                              ditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistun-","4200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\ngen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um        Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen\nein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;                     dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur\n3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung        Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den\neines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen       Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewer-\nder Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von     tungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.\nZinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn,        (9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Ver-\nder Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene            fügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der\nWahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich           Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-\nhoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die In-      geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und\nkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen,          keine weiteren Kreditkosten anfallen.\nunabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere\nWeise erhoben werden;                                                                   §7\n4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich                  Gaststätten, Beherbergungsbetriebe\naus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag             (1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen\nergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen        Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise\nauswirken;                                                in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse\n5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-       sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast\nden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,      vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen\ndie die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,        bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.\nInvalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-  Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten,\nnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der            so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.\nhöchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließ-          (2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisver-\nlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die     zeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesent-\nder Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die         lichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich\nGewährung des Kredits vorschreibt.                        sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handels-\n(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in     betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnis-\ndie Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes              ses am Eingang des Gaststättenteils.\neinzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-         (3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder\nmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des             bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer\nanzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird          Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus\nbei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass          dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer\nder Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der         und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.\nursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des\nKreditvertrages gelten.                                          (4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage\nbenutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis\n(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu-   für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers,\ngebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen              bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreis-\nauszugehen:                                                   verzeichnis anzugeben.\n1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht          (5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise\nder Betrag des gewährten Kredits 2 000 Euro;              müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge\n2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und    einschließen.\nergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-\nmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt                                     §8\ndie Kreditlaufzeit ein Jahr;\nTankstellen, Parkplätze\n3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,\nwenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung           (1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszu-\nvorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die       zeichnen, dass sie\nRückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt            1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,\nerfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen\nist.                                                      2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-\nbereich einfahrenden Kraftfahrer\n(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der\nKonditionen eines Kredits ist der effektive oder anfäng-      deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischun-\nliche effektive Jahreszins anzugeben.                         gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.\n(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von            (2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstell-\neiner Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versiche-       plätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraft-\nrung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.                 fahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preis-\nverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten\n(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des         Preise ersichtlich sind.\nanzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,\ndass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche                                     §9\nMindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluss-\nAusnahmen\ngebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,\nder auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.           (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-\nBei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von      wenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002               4201\n1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrau-         2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforder-\nchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständi-        te Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Ver-\ngen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer be-           derbs herabgesetzt wird.\nhördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für        (7) § 4 ist nicht anzuwenden\nHandelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen,\ndass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halb-     1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Anti-\nsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie         quitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen\ndurch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass            Zolltarifs;\ndiese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit ver- 2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer-\nwendbaren Waren kaufen;                                       den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren\n2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent-          Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kauf-\nlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen han-        vertrages genannt wird;\ndelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche    3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Frei-\nEntgelte zu entrichten sind;                                  land, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.\n3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie aufgrund von        (8) § 5 ist nicht anzuwenden\nRechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;            1. auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift-\n4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen           lichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen\nabgegeben werden;                                             erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;\n5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.                    2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogi-\nsche Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in\n(2) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonderveranstal-       Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu-\ntungen in Form von Winter- und Sommerschlussverkäu-              ten oder dergleichen erbracht werden;\nfen sowie Jubiläumsverkäufen, wenn auf die bereits aus-\ngezeichneten reduzierten Preise generell tageweise eine      3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver-\nweitere Preisherabsetzung erfolgt.                               ordnungen die Angabe von Preisen besonders gere-\ngelt ist.\n(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b\nAbs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                      § 10\ngenannten Verträge.\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des\n1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger         Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich\nals 10 Gramm oder Milliliter verfügen;                    oder fahrlässig\n2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht mit-   1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig\neinander vermischt oder vermengt sind;                        oder nicht vollständig angibt,\n3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzel-       2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leis-\nhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die             tungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht\nWarenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung                richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,\nerfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rah-\n3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nmen eines Vertriebssystems bezogen wird;\nmit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\n4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;              vollständig macht,\n5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten          4. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometer-\nwerden.                                                       sätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig\nangibt,\n(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei\n5. entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der\n1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer\ndort vorgeschriebenen Form macht,\nNennfüllmenge angeboten werden;\n6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervor-\n2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis               hebt oder\n25 Gramm;\n7. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung          Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in\noder Verschönerung der Haut, des Haares oder der              Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig\nNägel dienen;                                                 oder nicht vollständig macht.\n4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindes-            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des\ntens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Vo-        Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätz-\nlumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.               lich oder fahrlässig einer Vorschrift\n(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2             1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,\nAbs. 1 ist nicht erforderlich bei\n2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils\n1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder               auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstel-\nungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem                  len, das Anbringen oder das Bereithalten von Preis-\nGrundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen               verzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige\neinheitlichen Betrag herabgesetzt wird;                         des Preises,","4202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\n3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die           9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraft-\nBezeichnung des Preises bei Krediten,                       stoffpreisen oder\n4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunk-    10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisver-\ntes, von dem an preisbestimmende Faktoren geän-             zeichnisses\ndert                                                   zuwiderhandelt.\nwerden können, oder des Verrechnungszeitraums,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des    des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätz-\nVomhundertsatzes,                                      lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe\n6. des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.\nanfänglichen effektiven Jahreszinses,\n7. des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Vorausset-                                § 11\nzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes                        Übergangsregelungen\noder der Zinsbelastungsperiode,\nKataloge, Preislisten und andere Werbe- und Ver-\n8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3    kaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt\noder 4 über die Angabe von Preisen oder über das       wurden und die § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht\nAuflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Aus-    genügen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2003 aufge-\nlegen eines dort genannten Verzeichnisses,             braucht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002                              4203\nAnhang\n(zu § 6)\n1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vom-          6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem\nhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet:                        Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden Beispielen\nK=m                K챃 = m챃                                   zu führen:\nΣ                  Σ\nAK                A챃K챃\n————— =             —————\n(1 + i)tK K챃 = 1 (1 + i)t챃K챃                          6.1\nK=1\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro.\nDiese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einer-\nDiese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 쎹 365\nseits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits\n= 547,5 Tage, 1,5 쎹 12 = 18 Monate oder 1,5 쎹 52\naus.\n= 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer\nHierbei ist:                                                  einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurück-\nK     Die laufende Nummer der Auszahlung eines Dar-           gezahlt.\nlehens oder Darlehensabschnitts                         Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\nK챃    Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder                         1 200               1 200             1 200\neiner Zahlung von Kosten                                 1 000 = —————      547,5\n=  —————      18\n= —————    78\n(1 + i)    365       (1 + i)   12      (1 + i) 52\nAK    Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der\nNummer K                                                oder\nA챃K챃 Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zah-           (1+ i)1,5 = 1,2\nlung von Kosten mit der Nummer K챃                       1+ i       = 1,12924…\n∑     Das Summationszeichen                                   i          = 0,12924…\nm     Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des          Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet.\nDarlehens oder Darlehensabschnitts\nm챃    Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung         6.2\noder der letzten Zahlung der Kosten                     Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch\ntK    Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge-             behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kredit-\ndrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der          würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein,\nDarlehensauszahlung mit der Nummer 1 und                so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens\nden Zeitpunkten darauf folgender Darlehens-             auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 Euro\nauszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t1 = 0            erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der\nDarlehensauszahlung.\nt챃K챃  Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge-\ndrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der          Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\nDarlehensauszahlung mit der Nummer 1 und                             1 200               1 200             1 200\nden Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder                 950 = —————      547,5\n= —————      18\n= —————    78\nZahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m챃                    (1 + i)   365        (1 + i)  12       (1 + i) 52\ni     Der effektive Zinssatz, der entweder alge-              oder\nbraisch oder durch schrittweise Annäherungen\n(1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315…\noder durch ein Computerprogramm errechnet\nwerden kann, wenn die sonstigen Gleichungs-             1+ i       = 1,16852…\ngrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise            i          = 0,16852…\nbekannt sind.\nDieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.\n2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschied-\nlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht not-          6.3\nwendigerweise gleich groß und werden nicht notwen-\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in\ndigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.\nzwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. nach\n3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehens-            zwei Jahren rückzahlbar ist.\nauszahlung.                                                   Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\n4. Die Spannen tK und t챃K챃 werden in Jahren oder Jahres-\n600                600\nbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden                1 000 = —————      365\n+ —————     730\nfür das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich-                         (1 + i) 365       (1 + i) 365\nlange Monate, wobei für letztere eine Länge von\n600                600             600            600\n365/12 Tagen = 30,416    옽 Tagen angenommen wird.                    = —————       12\n+  —————      24\n= —————     52\n+ —————   104\n5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau                      (1 + i) 12        (1 + i) 12       (1 + i) 52    (1 + i)  52\nanzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzu-                          600                600\nwenden:                                                              = ————— + —————\n(1 + i)1          (1 + i)2\nIst die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite\nDezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht      Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt\nsich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine        i = 0,13066…; dieses Ergebnis wird auf 13,07 %\nEinheit.                                                      gerundet.","4204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\n6.4                                                                    Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Darle-                    Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrech-\nhensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:                          ner programmiert werden können.\nNach 3 Monaten                                                         Das Ergebnis lautet i = 0,09958…; dieses Ergebnis\n(0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage)                            272 Euro  wird auf 9,96 % gerundet.\nNach 6 Monaten                                                         6.6\n(0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage)                             272 Euro\nDie Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und die\nNach 12 Monaten\nDarlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober 1999. Der\n(1 Jahr/52 Wochen/365 Tage)                                  544 Euro\nDarlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:\nInsgesamt                                                  1 088 Euro.\n• Jeweils am 15. eines Monats\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:                                   (d.h. periodisch)                                        1 000,00 Euro,\n272                 272               544                   erstmals am 15. November 1999\n1 000 = —————    91,25\n+  —————     182,5\n+  —————    365\nund letztmals am 15. März 2000.\n(1 + i) 365        (1 + i) 365        (1 + i) 365\n272                 272               544                 • Zusätzliche Zahlungen jeweils\n= —————     3\n+  —————       6\n+  —————    12               am Ende eines bestimmten\n(1 + i) 12         (1 + i) 12         (1 + i) 12               Monats in folgender Höhe:\n272                 272               544                    – Oktober 1999                                              25,00 Euro,\n= —————    13\n+  —————      26\n+  —————    52\n– November 1999                                             47,50 Euro,\n(1 + i) 52         (1 + i) 52         (1 + i) 52\n272                 272               544                    – Dezember 1999                                             42,50 Euro,\n= ————— + ————— + —————\n(1 + i) 0,25        (1 + i) 0,5         (1 + i)1                – Januar 2000                                               37,50 Euro,\nMit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise                      – Februar 2000                                              32,50 Euro.\nAnnäherungen errechnen, die auf einem Taschen-                         • Am 5. April 2000                                         5 031,67 Euro.\nrechner programmiert werden können.\n• Insgesamt                                               10 216,67 Euro.\nDas Ergebnis lautet i = 0,13185…; dieses Ergebnis\nwird auf 13,19 % gerundet.                                             Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\n1 000,00           1 000,00             1 000,00\n6.5                                                                    10 000,00 = —————         1\n+ —————      2\n+  —————      3\n+\nDie Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch                                       (1 + i) 12         (1 + i) 12           (1 + i) 12\nbehält der Darlehensgeber 80 Euro für Kredit-                                          1 000,00           1 000,00              25,00\nwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein,                                 + —————         4\n+ —————      5\n+  —————     15\n+\nso dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens                                      (1 + i) 12         (1 + i) 12          (1 + i) 365\nauf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung                                           47,50                  42,50                  37,50\nerfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer                                 + ———————   1      15\n+   ———————  2     15\n+ ———————   3    15\n+\n+                       +                     +\nhat folgende Raten zurückzuzahlen:                                                  (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365 (1 + i) 12                    365\n• Am 30. März 2000                                        30,00 Euro,                     32,50               5 031,67\n+ ———————   4      15\n+   ———————  5     20\n• Am 30. März 2001                                    1 360,00 Euro,                            +                       +\n• Am 30. März 2002                                    1 270,00 Euro,                (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365\n1 000,00           1 000,00             1 000,00\n• Am 30. März 2003                                    1 180,00 Euro,             = ————— + ————— + —————                                    +\n4,3옽               8,6옽                13\n• Am 28. Februar 2004                                 1 082,50 Euro.                  (1 + i)   52       (1 + i)  52          (1 + i) 52\n• Insgesamt                                           4 922,50 Euro.                   1 000,00           1 000,00               25,00\n+ ————— + ————— + —————                                    +\n17,3옽              21,6옽                15\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:\n(1 + i)    52      (1 + i)   52         (1 + i) 365\n30,00            1 360,00           1 270,00                            47,50                  42,50                  37,50\n3 920,00 = —————       1\n+ —————      13\n+  —————     25\n+             + ———————              +   ———————             + ———————           +\n4,3옽 +   15             8,6옽 +  15             13 15\n+\n(1 + i) 12         (1 + i)  12        (1 + i)  12\n(1 + i)  52 365         (1 + i)  52 365         (1 + i) 52   365\n1 180,00           1 082,50                                               32,50               5 031,67\n+ —————     37\n+ —————      48                                    + ———————              +   ———————\n17,3옽 +   15            21,6옽 +  20\n(1 + i) 12         (1 + i) 12                                      (1 +   i) 52 365        (1 +  i) 52 365\n30,00            1 360,00           1 270,00\n= ————— + ————— + ————— +                                   Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\n옽\n4,3                   옽\n56,3              108,3옽\n(1 + i) 52        (1 +  i) 52        (1 + i)   52       Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-\n1 180,00           1 082,50                            rechner programmiert werden können.\n+ ————— + —————\n160,3옽              208                          Das Ergebnis lautet i = 0,06174…; dieses Ergebnis\n(1 + i)  52        (1 + i)   52\nwird auf 6,17 % gerundet."]}