{"id":"bgbl1-2002-76-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":76,"date":"2002-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/76#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_76.pdf#page=11","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung","law_date":"2002-10-18T00:00:00Z","page":4195,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002                 4195\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Preisangabenverordnung\nVom 18. Oktober 2002\nAuf Grund des § 1 des Preisangaben- und Preisklausel-      3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:\ngesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der              „(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder\nzuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 29. Oktober         bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des              Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen,\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 2 des             aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen\nEichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis\n23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch                ersichtlich sind.“\nArtikel 141 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nministerium für Wirtschaft und Technologie und hinsicht-\nlich des § 8 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem            a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                  und 3 eingefügt:\nund Landwirtschaft nach Anhörung eines jeweils aus-                   „(2) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonder-\ngewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucher-              veranstaltungen in Form von Winter- und Sommer-\nschaft und der beteiligten Wirtschaft:                              schlussverkäufen sowie Jubiläumsverkäufen, wenn\nauf die bereits ausgezeichneten reduzierten Preise\ngenerell tageweise eine weitere Preisherabsetzung\nArtikel 1\nerfolgt.\nDie Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-\n(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in\nkanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) wird\n§ 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen\nwie folgt geändert:\nGesetzbuchs genannten Verträge.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  b) Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 4, 5,\n6, 7 und 8.\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                5. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise\nWaren oder Leistungen zum Abschluss eines Fern-              aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1               eingefügt:\nund § 2 Abs. 2 anzugeben,                                          „3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in\n1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten                       Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht,\nPreise die Umsatzsteuer und sonstige Preis-                         nicht richtig oder nicht vollständig macht,“.\nbestandteile enthalten und                               bb) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5 und 6 werden\n2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten an-                     die neuen Nummern 4, 5, 6 und 7.\nfallen.                                                  cc) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 1\nFallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so                Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3\nist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für den-                  Satz 1“ ersetzt.\njenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistun-            dd) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „§ 1\ngen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages                        Abs. 3 oder 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1\ngegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von                       Abs. 4 oder 6 Satz 2“ ersetzt.\nPreisen wirbt.“                                              ee) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „§ 1\nb) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 werden die Absätze 3, 4, 5               Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 6\nund 6.                                                             Satz 3“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1,\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwesenheit“                     Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder\ndie Wörter „oder auf deren Veranlassung“ ein-                      über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbrin-\ngefügt.                                                            gen oder das Auslegen eines dort genannten\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:                        Verzeichnisses,“.\n„Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von               c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ange-\n100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder               fügt:\n100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den               „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1\nGrundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die               Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt,\nder allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.“              wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2","4196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\nSatz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung                              Artikel 2\nmit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder          Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie\nnicht vollständig macht.“                               kann den Wortlaut der Preisangabenverordnung in der\nvom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundes-\n6. § 11 wird wie folgt neu gefasst:                           gesetzblatt bekannt machen.\n„§ 11\nÜbergangsregelungen\nKataloge, Preislisten und andere Werbe- und Ver-                                  Artikel 3\nkaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt        Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 5 Buchstabe b die-\nwurden und die § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht     ser Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung\ngenügen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2003           folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese\naufgebraucht werden.“                                      Verordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Oktober 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}