{"id":"bgbl1-2002-76-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":76,"date":"2002-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/76#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_76.pdf#page=3","order":2,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"2002-10-16T00:00:00Z","page":4187,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002            4187\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 16. Oktober 2002\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei-              n) Die Angabe „Abschnitt 6 Überleitungs-, Über-\nbeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der              gangs- und Schlußvorschriften“ wird durch die\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998                 Angabe „Abschnitt 6 Aufstieg“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die           o) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28\nBundesregierung:                                                     Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs-\nund Praxisaufstieg“.\nArtikel 1                              p) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29\nBundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung                         Ausbildungsaufstieg“.\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der                 q) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994                      Praxisaufstieg“.\n(BGBl. I S. 3152), zuletzt geändert durch Artikel 24 des          r) Die Angaben „§ 31a (aufgehoben)“, „§ 32 (aufge-\nGesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird               hoben)“ und „§ 32a Erleichterter Aufstieg“ werden\nwie folgt geändert:                                                  gestrichen.\ns) Nach der Angabe „§ 31 Übergangsregelungen für\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          den Aufstieg“ werden folgende Angaben angefügt:\n„Verordnung                                                    „Abschnitt 7\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen\nund Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz                              Überleitungsvorschriften\n(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung – BGSLV)“.               § 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der\nGrenzjäger und Unterführer\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    § 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der\na) Nach der Angabe zu § 3 wird die Angabe „§ 3a                        Grenzschutzoffiziere“.\nFörderung der Leistungsfähigkeit“ eingefügt.\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9         3. § 1 wird wie folgt geändert:\nAusbildungs- und Prüfungsverordnungen“.                  Nach den Wörtern „für die“ werden die Wörter\nc) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14          „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst“.\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\nd) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15\nVorbereitungsdienst, Zwischenprüfung“.                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a             „(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:\n(weggefallen)“.                                             1. mittlerer Dienst\nf) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16                 a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeis-\n(weggefallen)“.                                                     terin im BGS oder des Polizeimeisters im\ng) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a                   BGS,\n(weggefallen)“.                                                 b) als Beförderungsämter die Ämter der\nh) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18                     Polizeiobermeisterin im BGS oder des\n(weggefallen)“.                                                     Polizeiobermeisters im BGS, der Polizei-\nhauptmeisterin im BGS oder des Polizei-\ni) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a                   hauptmeisters im BGS,\n(weggefallen)“.\n2. gehobener Dienst\nj) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19\nEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit                 a) als Eingangsamt das Amt der Polizei-\nzweiter Staatsprüfung“.                                             kommissarin im BGS oder des Polizeikom-\nmissars im BGS,\nk) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20\n(weggefallen)“.                                                 b) als Beförderungsämter die Ämter der\nPolizeioberkommissarin im BGS oder des\nl) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21                     Polizeioberkommissars im BGS, der Polizei-\nÜbernahme von Beamtinnen und Beamten aus                            hauptkommissarin im BGS oder des Polizei-\nLaufbahnen des Polizeivollzugsdienstes“.                            hauptkommissars im BGS, der Ersten\nm) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23                     Polizeihauptkommissarin im BGS oder des\nAndere Bewerberinnen und Bewerber“.                                 Ersten Polizeihauptkommissars im BGS,","4188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\n3. höherer Dienst                                          3. Mitarbeitergespräche,\na) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin im         4. Zielvereinbarungen,\nBGS oder des Polizeirats im BGS,\n5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetz-\nb) als Beförderungsämter die Ämter der                     ten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nPolizeioberrätin im BGS oder des Polizei-              und\noberrats im BGS, der Polizeidirektorin im\n6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder\nBGS oder des Polizeidirektors im BGS, der\nWechsel der Verwendung, vor allem auch Aus-\nLeitenden Polizeidirektorin im BGS oder des\nlandstätigkeiten.\nLeitenden Polizeidirektors im BGS, der\nAbteilungspräsidentin im BGS oder des              Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und\nAbteilungspräsidenten im BGS, der Direktorin       fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen,\nder Grenzschutzdirektion oder des Direk-           die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht\ntors der Grenzschutzdirektion, der Direkto-        geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.\nrin im BGS oder des Direktors im BGS, der             (2) Über die Einführung und Ausgestaltung der in\nPräsidentin eines Grenzschutzpräsidiums            Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen\noder des Präsidenten eines Grenzschutz-            entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es\npräsidiums, der Inspekteurin des Bundes-           kann diese Befugnis auf die Behörden seines Ge-\ngrenzschutzes oder des Inspekteurs des\nschäftsbereichs übertragen. Die §§ 25 und 26 bleiben\nBundesgrenzschutzes.“\nunberührt.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B          7. § 4 wird wie folgt geändert:\nsind mit Ausnahme des Amtes einer Präsidentin              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neines Grenzschutzpräsidiums oder eines Präsi-\ndenten eines Grenzschutzpräsidiums nicht regel-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die\nmäßig zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin                    Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\neines Grenzschutzpräsidiums oder eines Präsi-                  bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Höchst-\ndenten eines Grenzschutzpräsidiums kann auch                       alter ist bei“ die Wörter „Bewerberinnen und“\neiner Beamtin oder einem Beamten in der Lauf-                      eingefügt.\nbahn des höheren Dienstes der allgemeinen und\ninneren Verwaltung übertragen werden.“                         cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n5. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                            8. § 5 wird wie folgt geändert:\nLeistungsgrundsatz                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizei-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jeder Bewerber“\nvollzugsbeamten stehen nach Eignung, Befähigung                        durch die Wörter „Jede Bewerberin und jeder\nund fachlicher Leistung alle Ämter des Polizei-                        Bewerber“ und das Wort „seiner“ durch das\nvollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung                        Wort „der“ ersetzt.\noffen.                                                             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten-            b) In Absatz 2 wird das Wort „Polizeivollzugsbeamte“\nrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der              durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und\nAufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche                   Polizeivollzugsbeamte“ ersetzt.\nLeistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „geistigen“ ein\n(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche              Komma und das Wort „gesundheitlichen“ ein-\nVerwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse,                   gefügt und die Wörter „des Bewerbers oder des\nFertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizei-              Beamten“ durch die Angabe „der Bewerberin, des\nvollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.                   Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den              Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt.\ndienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeits-\nergebnissen.“                                               9. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter\n6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                            „Anwärterinnen und“ eingefügt.\n„§ 3a                               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFörderung der Leistungsfähigkeit                      „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung                  beamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere\nsind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten                   Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähi-\ndurch Personalführungs- und -entwicklungsmaß-                      gung für ihre Laufbahn durch Ausbildung und\nnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören                    Prüfung nach § 29 Abs. 4.“\nunter anderem                                                  c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. die Fortbildung,                                                „Durch Einführung in die Aufgaben der neuen\n2. die Beurteilung,                                                Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002               4189\nAbschlusses der Einführung wird die Befähigung       13. § 11 wird wie folgt geändert:\nfür die nächsthöhere Laufbahn abweichend von              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere\nBewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundes-                 aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\nbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähi-                     Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der\ngung nach § 23.“                                                  Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivoll-\nzugsbeamten“ ersetzt.\n10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Polizeivollzugs-            bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nbeamte“ durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtin-\nnen und Polizeivollzugsbeamte“ ersetzt.                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                                         Wörter „Polizeibeamtinnen und“ eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9                                      „Eine Beförderung während der Probezeit ist\nAusbildungs- und Prüfungsverordnungen“.                      nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unbe-\nrührt.“\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem\nc) In dem bisherigen Absatz 2 werden die Absatz-\nWort „darf“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-\nbezeichnung „(2)“ gestrichen und der erste Satzteil\nfügt.\nbis zum Doppelpunkt wie folgt gefasst:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen\n(§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamten-                   „(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung\ngesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:“.                  Voraussetzung für eine Beförderung sind, begin-\nnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der\n12. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet\nsind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Beamten“                eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3\ndurch die Wörter „die Polizeivollzugsbeamtin-           bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung entspre-\nnen und Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt.                chend.“\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“            e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „zur Beamtin oder“ eingefügt.\nNach dem Wort „Pflege“ werden die Wörter „einer\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Beamte“            oder“ eingefügt.\ndurch die Wörter „die Polizeivollzugsbeamtin oder\nder Polizeivollzugsbeamte“ ersetzt.\n14. § 12 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Laufbahn- sowie\nAusbildungs- und Prüfungsvorschriften“ durch die          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „Ausbildungs- und Prüfungsverordnun-                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngen“ ersetzt.\n„1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                      erfüllt,“.\n„(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-            bb) In Nummer 3 werden das Wort „entsprechen-\nzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden ent-                  den“ durch das Wort „gleichwertigen“ und\nlassen.“                                                          nach dem Wort „nachweist“ der Punkt durch\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                 das Wort „oder“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu dem“               cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\ndie Wörter „die oder“ eingefügt.                             angefügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                „4. eine Hauptschule erfolgreich besucht und\n„Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugs-                    eine anerkannte Berufsausbildung abge-\nbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten,                        schlossen hat.“\ndie oder der wegen einer Kinderbetreuung             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\nohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt              Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.\nwar.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nf) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die\n„(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden\nAngabe „eingetragenen Lebenspartner,“ einge-\nals Polizeimeisteranwärterinnen im BGS oder\nfügt.\nPolizeimeisteranwärter im BGS eingestellt.“\ng) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„(9) Während des Beamtenverhältnisses auf          15. § 14 wird aufgehoben.\nProbe bis zur Anstellung führt die Polizeivoll-\nzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als       16. Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:\nDienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des\nEingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem             a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nZusatz „zur Anstellung (z.A.)“.“                             „1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,“.","4190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die                   (3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugs-\nWörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.                   beamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Amtsbezeichnung weiter.“\n„(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikom-       24. § 23 wird wie folgt geändert:\nmissaranwärterinnen im BGS, die Bewerber als\nPolizeikommissaranwärter im BGS eingestellt.“             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 23\n17. Der bisherige § 15a wird § 15 und wie folgt geändert:\nAndere Bewerberinnen und Bewerber“.\nIn Absatz 6 werden die Wörter „Einem Beamten“\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Einer Polizeivollzugsbeamtin oder\neinem Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt.                            „Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und\nBewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und\n18. Die §§ 16 und 16a werden aufgehoben.                              die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung\nentsprechend anzuwenden.“\n19. § 17 wird wie folgt geändert:\n25. § 24 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24\n„1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,“.\nBesondere Fachverwendungen\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\nWörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.                      (1) Für besondere Fachverwendungen können in\nden Polizeivollzugsdienst im BGS\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außer-\n„(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeirat-                halb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von\nanwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizei-               § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung über-\nratanwärter im BGS eingestellt.“                              nommen und\n20. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben.                          2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des\nAbschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in\nLaufbahnen besonderer Fachrichtung unter Beru-\n21. § 19 wird wie folgt gefasst:\nfung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein-\n„§ 19                                   gestellt\nEinstellung von Bewerberinnen                    werden.\nund Bewerbern mit zweiter Staatsprüfung\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter\n(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17            Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein-\nAbs. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfül-           gestellt werden:\nlen und eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,\n1. in den gehobenen Dienst\nkönnen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nProbe zur Polizeirätin im BGS zur Anstellung (z.A.)               a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerbe-\noder zum Polizeirat im BGS zur Anstellung (z.A.)                     rinnen oder Bewerber, die nach der Verordnung\nernannt werden.                                                      über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden\nFassung die Erlaubnis für Berufshubschrauber-\n(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen\nführerinnen oder Berufshubschrauberführer\nund Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für\n(Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer)\ndie Polizeiratanwärterinnen im BGS und Polizeirat-\noder die Erlaubnis für Bordwartinnen oder\nanwärter im BGS gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.“\nBordwarte auf Hubschraubern im Bundes-\ngrenzschutz und bei der Polizei (Luftfahrer-\n22. § 20 wird aufgehoben.                                                schein für Bordwarte auf Hubschraubern im\nBundesgrenzschutz und bei der Polizei) erwor-\n23. § 21 wird wie folgt gefasst:                                         ben haben und eine mindestens zweijährige\n„§ 21                                      hauptberufliche Tätigkeit als Hubschrauberfüh-\nrerin oder Hubschrauberführer oder Bordwartin\nÜbernahme                                     oder Bordwart in einem Amt des gehobenen\nvon Beamtinnen und Beamten aus                            Dienstes nachweisen,\nLaufbahnen des Polizeivollzugsdienstes\nb) für eine Verwendung als Kommandantin oder\n(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtin-                 Kommandant und Stellvertreterin oder Stellver-\nnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivoll-                      treter der Kommandantin oder des Komman-\nzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugs-                 danten auf einem Patrouillenboot des Bundes-\ndienst im BGS anerkannt werden.                                      grenzschutzes Bewerberinnen oder Bewerber,\n(2) Über die Anerkennung der Befähigung für die                   die eine abgeschlossene Fachhochschulaus-\nentsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst des                  bildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben\nBGS entscheidet das Bundesministerium des Innern.                    haben und eine mindestens zweijährige haupt-\nDie Anerkennung kann von der erfolgreichen Ab-                       berufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän,\nleistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht                    Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuer-\nwerden.                                                              frau oder Steuermann nachweisen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002               4191\n2. in den mittleren Dienst                               26. § 25 wird wie folgt geändert:\na) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewer-           a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wör-\nberinnen oder Bewerber, die nach dem Kran-                 ter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.\nkenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fas-          b) In Absatz 3 wird das Wort „Beamte“ durch die\nsung die staatliche Erlaubnis zum Führen der               Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-\nBerufsbezeichnung „Krankenpfleger“ besitzen                vollzugsbeamte“ ersetzt.\nund nach Erteilung dieser Erlaubnis eine\nmindestens eineinhalbjährige hauptberufliche\n27. In § 26 werden nach den Wörtern „Beurteilung der“\nTätigkeit als Krankenpflegerin oder Kranken-\ndie Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ einge-\npfleger nachweisen,\nfügt.\nb) für eine Verwendung im informationstechni-\nschen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechni-     28. § 27 wird wie folgt geändert:\nschen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen\noder Bewerber, die                                         aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n– eine Meisterprüfung oder Industriemeister-                    „1. Höchstalter für die Einstellung:\nprüfung,                                                         § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17\n– eine Abschlussprüfung in einem anerkann-                           Abs. 1 Nr. 2, § 23;“.\nten Ausbildungsberuf nach dem Berufs-                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbildungsgesetz oder der Handwerksord-\nnung oder                                                   „2. Probezeit:\n§ 10 Abs. 2, § 23;“.\n– eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen\nAusbildung im öffentlichen Dienst                      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nin einer der vorgesehenen Verwendung ent-                  dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\nsprechenden Fachrichtung nachweisen,                       ee) Nummer 7 wird aufgehoben.\nc) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerbe-             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wird“ die\nrinnen und Bewerber, die die Erlaubnis für                 Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.\nBordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschrau-\nbern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei     29. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n(Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschrau-\nbern im Bundesgrenzschutz und bei der                                       „Abschnitt 6\nPolizei) oder die Berechtigung als Prüferin oder                             Aufstieg“.\nPrüfer für Luftfahrtgerät erworben haben und\neine mindestens zweijährige hauptberufliche       30. Die §§ 28 bis 30 werden wie folgt gefasst:\nTätigkeit als Bordwartin oder Bordwart oder\nPrüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem                                  „§ 28\nAmt des mittleren Dienstes nachweisen.                                 Gemeinsame Regelungen\nDie für die Fachverwendungen im mittleren                         für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg\nPolizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen            (1) Beamtinnen und Beamte können von Vor-\nund Bewerber müssen darüber hinaus in den                 gesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschla-\nFällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine          gen werden oder sich bewerben.\nhauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren              (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an\nund in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c          den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben,\neine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb            die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft.\nJahren nachweisen.                                        Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommis-\nDie für die Fachverwendungen im gehobenen und                 sion und durch die schriftliche Bearbeitung von\nmittleren Polizeivollzugsdienst im BGS eingestellten          Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission\nBewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer             bewertet die Ergebnisse.\nTätigkeit im Polizeivollzugsdienst im BGS eine min-              (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel\ndestens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche               aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit\nFortbildung.                                                  Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder\n(3) Im ärztlichen Dienst des BGS lauten die                müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der\nAmtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen                    Bewerberinnen oder Bewerber angehören. Sie sind\nA 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für               unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die\nBeamtinnen „Medizinalrätin“, „Medizinaloberrätin“             Grenzschutzschule führt die Auswahlverfahren durch;\nund „Medizinaldirektorin“ und für Beamte „Medizinal-          das Bundesministerium des Innern kann Abweichun-\nrat“, „Medizinaloberrat“ und „Medizinaldirektor“,             gen zulassen.\njeweils mit dem Zusatz „im BGS“. Die Beamtinnen                  (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der\nund Beamten werden im Wege der Fortbildung mit                Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sons-\nden Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes im BGS               tigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teil-\nvertraut gemacht.“                                            nahme am Auswahlverfahren treffen.","4192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet           Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den\ndas Bundesministerium des Innern unter Berücksich-           mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, kön-\ntigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es              nen die Fachstudien um höchstens fünf Monate und\nkann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in        die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS auf               sieben Monate verkürzt werden.\nnachgeordnete BGS-Behörden übertragen. Die Ent-                 (3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs-\nscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberin-           dienst im BGS dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsaus-\nnen oder Bewerbern eines früheren Auswahlver-                bildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte,\nfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt,        die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinan-\nberücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach                der aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr\nAbsatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind.                 wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt.\n(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil-       Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren\ngenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden.             Polizeivollzugsdienst im BGS ab.\nDie Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den                 (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahn-\nAufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt          prüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn\nwerden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerbe-           erworben. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-\nrinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahl-           den.\nverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt\nwerden konnten.                                                                        § 30\n(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere                                  Praxisaufstieg\nLaufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen                  (1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden,\nder besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Lauf-          wer zu Beginn der Einführung\nbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf\n1. das 40. Lebensjahr vollendet und\nfrühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem\nJahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höhe-        2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend                 (2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die\ndavon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-            höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben\nvollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe            dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert\nA 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage\n(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) min-              1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zwei\ndestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt                  Jahre und\neiner Polizeioberkommissarin im BGS oder eines Poli-         2. im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS zwei\nzeioberkommissars im BGS verliehen werden.                       Jahre und sechs Monate.\n(8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizei-          Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können             BGS Lehrgänge von mindestens acht und für den\nauch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivoll-          höheren Polizeivollzugsdienst im BGS von mindes-\nzugsdienst im BGS zugelassen werden.                         tens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge\nfür den gehobenen Dienst werden durch die Grenz-\n§ 29                               schutzschule durchgeführt, die Lehrgangsgestaltung\nAusbildungsaufstieg                        für den höheren Dienst wird durch das Bundesminis-\nterium des Innern geregelt. Das Bundesministerium\n(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbil-              des Innern erlässt für die Einführung und die Lehr-\ndungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelas-          gänge zum Aufstieg in den gehobenen und in den\nsen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung         höheren Polizeivollzugsdienst im BGS Rahmenpläne.\neines Amtes\n(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen\n1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienst-       Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer\nzeit von zwei Jahren und                                 Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn\n2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer               1. die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindes-\nDienstzeit von sechs Jahren                                  tens vier Jahren einen Dienstposten des gehobe-\nbewährt und zu Beginn der Ausbildung das                         nen Dienstes aufgrund eines vorangegangenen\n40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienst-               Auswahlverfahrens innehat,\nzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probe-       2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens\nzeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.                  das 36. Lebensjahr vollendet sowie\n(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugs-        3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurch-\ndienst im BGS dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und              schnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene\nBeamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn ein-               Leistungen erbracht hat.\ngerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit\nder Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtin-          Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und\nnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit           das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung\nschon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte          des 40. Lebensjahres möglich.\nKenntnisse erworben haben, können die berufsprak-               (4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung\ntischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate              stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm\nverkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und                bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer\nBeamten in einer Dienstzeit von mindestens acht              Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002               4193\nBundesministerium des Innern kann das Feststel-              Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der\nlungsverfahren mit Zustimmung des Bundesperso-               Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivoll-\nnalausschusses selbst regeln und durchführen. Das            zugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit\nFeststellungsverfahren kann einmal wiederholt wer-           berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrneh-\nden.                                                         mung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn\nnachgewiesen sind.\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können\nzunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen                   (9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm\nund Beamte des mittleren und des gehobenen Poli-             zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf\nzeivollzugsdienstes im BGS zu einem begrenzten               Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob\nPraxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelas-         die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxis-\nsen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivoll-           aufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamtin-\nzugsdienst im BGS höchstens ein Amt der Besol-               nen und Beamten erbringen den Nachweis in einer\ndungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A               nach den Befähigungsanforderungen für das erreich-\nund im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS höchs-           bare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss.\ntens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bun-              Die während der Einführungszeit erbrachten Leis-\ndesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zu-              tungsnachweise sind zu berücksichtigen.\nlassung erfolgt durch das Bundesministerium des\nInnern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können                (10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen\nin entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6            Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet\nein vereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und          beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwen-\neine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Auf-            dung.\nstiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahl-             (11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen\nentscheidung für die Übertragung eines Dienst-               und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\npostens der höheren Laufbahn festgestellt ist.               BGS, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in\n(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelas-            ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelas-\nsenen Beamtinnen und Beamten werden durch die                sen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbe-\nWahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren                   fähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besol-\nLaufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die            dungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A\nAufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulas-           wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr\nsung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienst-         in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundes-\nliches Bedürfnis voraus.                                     besoldungsordnung A bewährt haben.\n(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur                 (12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum\nBeamtinnen und Beamte des mittleren und des geho-            31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamten des\nbenen Polizeivollzugsdienstes im BGS zugelassen              mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach\nwerden, die                                                  Absatz 9 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst\nzugelassen werden, wenn sie\n1. zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr,\naber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet             1. das 35. Lebensjahr vollendet haben,\nhaben,                                                   2. seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten\n2. im mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS min-                des gehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach\ndestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungs-             einer Auswahlentscheidung übertragen worden\ngruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundes-               ist,\nbesoldungsordnung A und im gehobenen Polizei-            3. auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen\nvollzugsdienst im BGS mindestens seit vier Jahren            nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungen\nein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundes-                erbracht haben.“\nbesoldungsordnung A erreicht haben,\n3. sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen      31. § 31 wird wie folgt gefasst:\nVerleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt\nhaben und                                                                         „§ 31\n4. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-                     Übergangsregelungen für den Aufstieg\nkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erschei-\n(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18\nnen und überdurchschnittlich beurteilt sind.\nder Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der\n(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen          bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abge-\nPolizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten               schlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im\nPraxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des          Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und\nhöheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei            Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum\nMonate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung             Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, wer-\nder Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie                den § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4\ndurch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg          entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeam-\nin den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS eine           tinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober\nMindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten             2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zuge-\nPraxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst          lassen sind, wird § 30 Abs. 5 bis 11 entsprechend\nim BGS eine Mindestdauer von zehn Wochen haben.              angewandt.","4194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\n(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-     34. Der bisherige § 29 wird § 33.\nzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den\n§§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002      35. § 32a wird aufgehoben.\ngeltenden Fassung erworben haben, sind die bis-\nherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der\nPraxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4\nArtikel 2\noffen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der\nbis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird                          Bekanntmachungserlaubnis\nnach einer entsprechenden Fortbildung der Befähi-           Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ngung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt       der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der vom\nwerden.“                                                  Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n32. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:\n„Abschnitt 7                                                 Artikel 3\nÜberleitungsvorschriften“.                                         Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n33. Der bisherige § 28 wird § 32.                             Kraft.\nBerlin, den 16. Oktober 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}