{"id":"bgbl1-2002-76-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":76,"date":"2002-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_76.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes","law_date":"2002-10-21T00:00:00Z","page":4186,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["4186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes\nVom 21. Oktober 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht,\ndie festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betrei-\nberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch\nArtikel 1\nunterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fern-\nÄnderung des Telekommunikationsgesetzes                    verbindungen vornehmen können. Im Rahmen der\nDas Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996                 Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung\n(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des          erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Ent-\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie            scheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten\nfolgt geändert:                                                   Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu\neffizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen,\nDem § 43 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:                   die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,\nnicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung des\n„Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflich-            vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung\ntung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervoraus-            erfolgt. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass\nwahl zu ermöglichen, ausgesetzt.“                                 der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemes-\nsen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten\nArtikel 2                               Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die Regulie-\nrungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz\nWeitere\noder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus\nÄnderung des Telekommunikationsgesetzes\ntechnischen Gründen gerechtfertigt ist. Für Betreiber\nDas Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996                 von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine\n(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses        Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu\nGesetzes, wird wie folgt geändert:                                ermöglichen, ausgesetzt. Sie wird im Rahmen der\nUmsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2\n1. § 3 Nr. 23 wird gestrichen.                                    der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 7. März 2002 über den Uni-\n2. § 43 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:                            versaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kom-\n„(6) Betreiber von öffentlichen Telekommunikations-         munikationsnetzen und -diensten (ABl. EG Nr. L 108\nnetzen, die über eine marktbeherrschende Stellung             S. 51) überprüft.“\nnach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nkungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3\nin ihren Netzen sicherzustellen, dass jeder Nutzer die                               Artikel 3\nMöglichkeit hat, vermittelte Telekommunikations-\nInkrafttreten\ndienstleistungen aller unmittelbar zusammengeschal-\nteten Betreiber von öffentlichen Telekommunikations-         Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\nnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betrei-          nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Dezem-\nberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen             ber 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}