{"id":"bgbl1-2002-75-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":75,"date":"2002-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/75#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-75-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_75.pdf#page=52","order":5,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2002-10-15T00:00:00Z","page":4180,"pdf_page":52,"num_pages":4,"content":["4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 15. Oktober 2002\nAuf Grund des § 35c Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) wird nachstehend\nder Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der seit dem\n27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. März 1991\n(BGBl. I S. 831),\n2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297),\n3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2172),\n4. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\n5. den am 27. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),\n6. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),\n7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),\n8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),\n9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\n10. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2715).\nDie Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 35c Nr. 1 Buch-\nstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. März 1991 (BGBl. I S. 814).\nBerlin, den 15. Oktober 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002               4181\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002\n(GewStDV 2002)\nZu § 2 des Gesetzes                                                       §7\n(weggefallen)\n§1\nStehender Gewerbebetrieb                                                      §8\nStehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb,                         Zusammenfassung mehrerer\nder kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2                     wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe\ndes Gesetzes ist.                                                 Werden von einer sonstigen juristischen Person des pri-\nvaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2\n§2                                Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäfts-\nbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher\nBetriebe der öffentlichen Hand                   Gewerbebetrieb.\n(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als                                      §9\nstehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. 2Das gilt\n(weggefallen)\nauch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölke-\nrung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem\nöffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.                                Zu § 3 des Gesetzes\n(2) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-                                 §§ 10 bis 12\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbe-                                  (weggefallen)\nschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den\nGewerbebetrieben. 2Für die Annahme eines Hoheits-\n§ 12a\nbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.\nKleinere Versicherungsvereine\n§3                                   Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im\n(weggefallen)                           Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind\nvon der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1\nNr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-\n§4                                schaftsteuer befreit sind.\nAufgabe, Auflösung und Insolvenz\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst                                    § 13\nwird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der                      Einnehmer einer staatlichen Lotterie\nAufgabe oder Abwicklung.                                          Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie\n(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung       unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unter-           im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.\nnehmers nicht berührt.\nZu § 4 des Gesetzes\n§5\nBetriebsstätten auf Schiffen                                                 § 14\nEin Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit                                  (weggefallen)\nnicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf\neinem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im soge-                                      § 15\nnannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwi-\nschen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in                          Hebeberechtigte Gemeinde bei\neinem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.                        Gewerbebetrieben auf Schiffen und\nbei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben\n§6                                   Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf\nKauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffs-\nBinnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe\nregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regel-\nBei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste      mäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländi-\nörtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des           schen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten\nGewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in        Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde,\ndem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort)         in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schif-\nim Schiffsregister eingetragen ist.                            fes liegt.","4182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nZu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes                 Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Ein-\nkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuerge-\n§ 16                           setzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand\nzu Beginn des Kalenderjahrs.\nGewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz\n(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebs-\n(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung    vermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung\nbefindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des      nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil\nGesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist      des Einheitswerts zugrunde zu legen.\nauf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.\n(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn                                    § 21\nüber das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzver-                                 (weggefallen)\nfahren eröffnet worden ist.\n§§ 17 und 18                                           Zu § 11 des Gesetzes\n(weggefallen)\n§ 22\nHausgewerbetreibende\nZu § 8 des Gesetzes                                  und ihnen gleichgestellte Personen\n1Betreibt   ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm\n§ 19                           gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche\nDauerschulden bei Kreditinstituten               Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzu-\n(1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes   sehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden,\nüber das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche Dauer-     wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünsti-\nschulden anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um          gung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.\nden der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden\nGrundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstat-                                §§ 23 und 24\ntung, Gegenstände, über die Leasingverträge abge-                                    (weggefallen)\nschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten\nund sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus\nVermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus                            Zu § 14 des Gesetzes\nGenussrechten das Eigenkapital überschreitet. 2Den\nAnlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unter-                                     § 25\nnehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche                           Gewerbesteuererklärung\nVerbindung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes\nbesteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf       (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben\ndie Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die For-       1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren\nderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als                 Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von\nzwölf Monate bestanden haben.                                    24 500 Euro überstiegen hat;\n(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1       2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-\nist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirt-         manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit\nschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes          beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewer-\nüber das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die         besteuer befreit sind;\nAktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von                1für\n3.        Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und\nGeldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäf-\nfür Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie\nten überwiegen. 2In den Vergleich sind Aktivposten aus\nnicht von der Gewerbesteuer befreit sind. 2Für sons-\nAnlagen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9\ntige juristische Personen des privaten Rechts und für\nder Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl. I\nnichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuer-\nS. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des\nerklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen\nGesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – ausgenom-\neinzubeziehen.\nmen Land- und Forstwirtschaft – unterhalten, dessen\n(3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung        Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976               3 900 Euro überstiegen hat;\n(BGBl. I S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung\n4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffent-\nvom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), gelten die vor-\nlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe\nstehenden Bestimmungen entsprechend.\nanzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungs-\nzeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat;\nZu § 9 des Gesetzes                      5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17,\n21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn sie\n§ 20                               neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit\nauch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit\nGrundbesitz                             ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbe-\n(1) 1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1       ertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro\ndes Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des                überstiegen hat;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002             4183\n6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorange-          dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu ent-\ngangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehl-          richten. 2Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die\nbeträge gesondert festgestellt worden sind;               Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebs-\n7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die     stätte des Unternehmens bestehen bleibt.\nvom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung beson-\nders verlangt wird.                                                                §§ 31 bis 33\n(2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den                             (weggefallen)\nobersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeit-\npunkt abzugeben. 2Für die Erklärung sind die amtlichen\nVordrucke zu verwenden. 3Das Recht des Finanzamts,                               Zu § 34 des Gesetzes\nschon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für\ndie Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.                                      § 34\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung\n§§ 26 bis 28\nHat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe\n(weggefallen)                         des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver-\nlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in\nder sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungs-\nZu § 19 des Gesetzes                       zeitraums befindet.\n§ 29\nAnpassung und erstmalige                                       Zu § 35a des Gesetzes\nFestsetzung der Vorauszahlungen\n1Setzt                                                                              § 35\n(1)         das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des\nGesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewer-                            Reisegewerbebetriebe\nbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerle-             (1) 1Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet\ngungsbescheid nicht erteilt zu werden. 2Die hebeberech-       sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätig-\ntigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in            keit vorwiegend ausgeübt wird. 2Das ist in der Regel die\ndemselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die           Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbe-\nZerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen          treibenden befindet. 3In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt\nZerlegungsbescheid festgesetzt sind. 3Das Finanzamt hat       eine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätig-\nin diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuer-   keit von dieser Gemeinde (z.B. von einem Büro oder\nmessbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzu-             Warenlager) aus vorwiegend ausgeübt wird. 4Ist der Mit-\nteilen                                                        telpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so\n1. den Hundertsatz, um den sich der Steuermessbetrag          ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer\ngegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung        polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\n(§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen                (2) Eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die\nSteuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zer-      Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt worden ist,\nlegungsanteil,                                            unterbleibt.\n2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erst-             (3) 1Der Steuermessbetrag ist im Fall des § 35a Abs. 4\nmals gilt.                                                des Gesetzes nach dem Anteil der Kalendermonate auf\n(2) 1In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das    die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen. 2Kalender-\nFinanzamt erforderlichenfalls den Steuermessbetrag für        monate, in denen die Steuerpflicht nur während eines Teils\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerle-            bestanden hat, sind voll zu rechnen. 3Der Anteil für den\ngen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des      Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen\nGesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben         Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzuteilen,\nGemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vor-       in der sich der Mittelpunkt in diesem Kalendermonat die\nangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. 3Bei         längste Zeit befunden hat.\nder Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebseinnahmen\noder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen,\nfür den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.                        Schlussvorschriften\n§ 30                                                          § 36\nVerlegung von Betriebsstätten                                Zeitlicher Anwendungsbereich\n1Wird   eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde ver-      Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\nlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von      mals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden."]}