{"id":"bgbl1-2002-75-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":75,"date":"2002-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/75#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-75-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_75.pdf#page=39","order":4,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"2002-10-15T00:00:00Z","page":4167,"pdf_page":39,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4167\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 15. Oktober 2002\nAuf Grund des § 35c Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), der durch Artikel 6\nNr. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) eingefügt worden\nist, wird nachstehend der Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes in der seit dem\n27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 (BGBl. I\nS. 1010, 1491),\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),\n3. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1034),\n4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch Arti-\nkel 35 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) und durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) geändert\nworden ist,\n6. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),\n7. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858),\n8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955),\n9. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2715).\nBerlin, den 15. Oktober 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","4168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nGewerbesteuergesetz 2002\n(GewStG 2002)\nInhaltsübersicht\n§                                                            §\nAbschnitt I                       Entstehung der Steuer                             18\nAllgemeines                        Vorauszahlungen                                   19\nSteuerberechtigte                                  1        Abrechnung über die Vorauszahlungen               20\nSteuergegenstand                                   2        Entstehung der Vorauszahlungen                    21\nArbeitsgemeinschaften                              2a       (weggefallen)                                     22\nBefreiungen                                        3                                                          bis 27\nHebeberechtigte Gemeinde                           4\nAbschnitt VI\nSteuerschuldner                                    5\nZerlegung\nBesteuerungsgrundlage                              6\nAllgemeines                                       28\nAbschnitt II                       Zerlegungsmaßstab                                 29\nBemessung der Gewerbesteuer                  Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten   30\nGewerbeertrag                                      7        Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung        31\nHinzurechnungen                                    8        (weggefallen)                                     32\nKürzungen                                          9        Zerlegung in besonderen Fällen                    33\nMaßgebender Gewerbeertrag                        10         Kleinbeträge                                      34\nGewerbeverlust                                   10a        (weggefallen)                                     35\nSteuermesszahl und Steuermessbetrag              11\nAbschnitt VII\nAbschnitt III                                 Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\n(weggefallen)                                    12                                                           35a\nund 13\nAbschnitt VIII\nAbschnitt IV                                        Änderung des Gewerbesteuer-\nSteuermessbetrag                                     messbescheids von Amts wegen\nFestsetzung des Steuermessbetrags                14                                                           35b\nSteuererklärungspflicht                          14a\nAbschnitt IX\nVerspätungszuschlag                              14b\nDurchführung\nPauschfestsetzung                                15\nErmächtigung                                      35c\nAbschnitt V\nAbschnitt X\nEntstehung, Festsetzung\nund Erhebung der Steuer                                         Schlussvorschriften\nHebesatz                                         16         Zeitlicher Anwendungsbereich                      36\n(weggefallen)                                    17         (weggefallen)                                     37","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002               4169\nAbschnitt I                         resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder\nausgebeutet werden.\nAllgemeines\n§ 2a\n§1\nArbeitsgemeinschaften\nSteuerberechtigte\n1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeits-\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als\nGemeindesteuer zu erheben.                                   gemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung\neines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags\nbesteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften\n§2\ngelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.\nSteuergegenstand\n(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende                                       §3\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.                                  Befreiungen\n2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.              Von der Gewerbesteuer sind befreit\n3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für\n1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwal-\nihn im Inland oder auf einem in einem inländischen                tungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunter-\nSchiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Be-          nehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken\ntriebsstätte unterhalten wird.                                    mit ihren der Spielbankabgabe unterliegenden Tätig-\n(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang        keiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2\ndie Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-       Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fas-\nten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften           sung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987\nmit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschafts-          (BGBl. I S. 2509);\ngenossenschaften und der Versicherungsvereine auf              2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-\nGegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesell-       deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Land-\nschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper-                 wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\nschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des          anstalt für Aufbaufinanzierung, die InvestitionsBank\nOrganträgers. 3Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körper-                Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für\nschaftsteuergesetzes ist die Personengesellschaft Organ-          öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung,\nträger.                                                           die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskredit-\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sons-       bank Baden-Württemberg – Förderbank, die Baye-\ntigen juristischen Personen des privaten Rechts und der           rische Landesbodenkreditanstalt, die Investitions-\nnichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaft-          bank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Giro-\nlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-             zentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukredit-\nwirtschaft) unterhalten.                                          anstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines            für den Wohnungs- und Städtebau, die Wohnungs-\nGewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind,         bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt\nheben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederauf-           der Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die\nnahme des Betriebs nicht auf.                                     Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-\nschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die\n(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen ande-         Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeut-\nren Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als              sche Landesbank, die Saarländische Investitions-\ndurch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der                kreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank\nGewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer             Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank\nneu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-          Schleswig-Holstein Girozentrale –, die Investitions-\nden Gewerbebetrieb vereinigt wird.                                bank des Landes Brandenburg, die Sächsische Auf-\n(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren         baubank GmbH, die Thüringer Aufbaubank, das Lan-\nGeschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befin-         desförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich\ndet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Dop-                der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mittel-\npelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe-            deutsche Landesbank –, die Investitions- und Struk-\nsteuer, wenn und soweit                                           turbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut\nMecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der\n1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen\nNorddeutschen Landesbank Girozentrale – und die\nder beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei\nLiquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-\nsind und\nschränkter Haftung;\n2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-\n3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\nschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entspre-\naufgaben;\nchende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähn-\nlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder       4. (weggefallen)\nin dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer         5. 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften\nähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.           und ähnliche Realgemeinden. 2Unterhalten sie einen\n(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch            Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Neben-\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil              betriebs hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflich-\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-              tig;","4170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n6. 1Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-         14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nmögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-                Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und              Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mit-\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-          glieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen\nlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder        zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen\nkirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Ab-             erforderliche Gebäude überlassen und\ngabenordnung). 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäfts-\na) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe\nbetrieb – ausgenommen Land- und Forstwirtschaft –\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-\nunterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausge-\nglieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-\nschlossen;\nanteile,\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger           b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils\nals sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten                   an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auf-\nArbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die              lösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen\neine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde-               würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens\nkräften haben;\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem\n8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie               der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-           überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der\nschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-             insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und\nschaftsteuer befreit sind;                                   Gebäude steht;\n9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unter-    15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des            Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine          schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\nBefreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen          schaftsteuer befreit sind;\nVoraussetzungen erfüllen;\n16. (weggefallen)\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen       17. 1die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\nnichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5            deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-\nAbs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn        unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes\nihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögens-           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufs-          mer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nverband zufließen;                                           zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes\nvom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im\n11. 1öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-            Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An-              Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,\ngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten           Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-\noder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder          maßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus\ndieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Ein-         durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos-\nrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Bei-          sen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den\nträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich      in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnah-\nbei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der            men aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten über-\ndoppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze               steigen;\nin der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-\nten ergeben würden. 2Sind nach der Satzung der Ein-     18. (weggefallen)\nrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige  19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein\nMitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-        auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung\ngliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der          von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraus-\nSteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung             setzungen erfüllt;\ndie Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt\nals das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer  20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pfle-\nBeitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppel-              geheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Auf-\nten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der              nahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten             zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger\nergeben würden;                                              Personen, wenn\n12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als             a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,                     öffentlichen Rechts betrieben werden oder\nsowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,              b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in\nsoweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirt-             § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeich-\nschaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche                   neten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder\nTierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgeset-\nc) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nzes betreiben;\nheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 vom\n13. private Schulen und andere allgemein bildende oder               Hundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des\nberufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen             Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2\nnach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der                 der Abgabenordnung genannten Personen zugute\nUmsatzsteuer befreit sind;                                       gekommen sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002              4171\nd) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme             dische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesell-\npflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen         schaft für Wagniskapital Mittelständische Beteili-\nzur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürf-          gungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft\ntiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflege-          mit beschränkter Haftung – MBG, Technologie-Betei-\nkosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle            ligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichs-\nvon den gesetzlichen Trägern der Sozialversiche-         bank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für\nrung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegen-          kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteili-\nden Teil getragen worden sind;                           gungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittel-\nständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-\n21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im                Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungs-\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuer-           gesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili-\ngesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer               gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Wagnis-\nbefreit sind;                                                 beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mit-\n22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),             telständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen\nwenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;             (MBG) mbH;\n23. 1Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,     die nach    25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von\ndem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-               der Körperschaftsteuer befreit sind;\nschaften anerkannt sind. 2Für Unternehmensbetei-         26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes\nligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des            über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers\nGesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-                 für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352),\nschaften haben der Widerruf der Anerkennung und               soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;\nder Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Ver-\n27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20\ngangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbe-\ndes Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der\nteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden\nKörperschaftsteuer befreit sind;\nsind; Entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesell-\nschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unterneh-      28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der\nmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als            Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. 3Für           Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische\noffene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im              Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im\nSinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über                Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der              buch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit\nWiderruf der Anerkennung und der Verzicht auf die             sind;\nAnerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des       29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1\nGesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-                 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie\nschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangen-           von der Körperschaftsteuer befreit sind.\nheit. 4Bescheide über die Anerkennung, die Rück-\nnahme oder den Widerruf der Anerkennung und über\ndie Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbetei-                                   §4\nligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des                        Hebeberechtigte Gemeinde\nGesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaften öffentlich angeboten worden sind, sind             (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der\nGrundlagenbescheide im Sinne der Abgabenord-             Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs-\nnung; die Bekanntmachung der Aberkennung der             stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten\nEigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesell-          wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbe-\nschaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unterneh-      betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine\nmensbeteiliungsgesellschaften steht einem Grund-         Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die\nlagenbescheid gleich;                                    Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des\nSteuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.\n24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für\ndie mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren          (2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten\nGeschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen      bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,\nInteresse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe    wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden\nBeteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte   Befugnisse ausübt.\nGewinn ausschließlich und unmittelbar für die sat-\nzungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung                                     §5\nverwendet wird: Mittelständische Beteiligungsgesell-\nSteuerschuldner\nschaft Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteili-\ngungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft       (1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unter-\nBayerns mbH, MBG Mittelständische Beteiligungs-          nehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe\ngesellschaft Hessen GmbH, Mittelständische Beteili-      betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesell-\ngungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapi-         schaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell-\ntalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische     schaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer\nWirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH, MBG Mittel-       Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit\nständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz      Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)\nmbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technolo-       Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf-\ngieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT), Saarlän-      fung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-","4172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\neinigung (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199 S. 1 – betrieben, sind     3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn\nabweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.             sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem\nGewerbeertrag heranzuziehen sind;\n(2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen ande-\nren Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige        4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesell-\nUnternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuer-               schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf\nschuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeit-           ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen\npunkt an Steuerschuldner.                                         oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-\nführung verteilt worden sind;\n§6                               5. 1die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes\nBesteuerungsgrundlage                           oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\naußer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)\nBesteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der            und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhalte-\nGewerbeertrag.                                                    nen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft,\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse im\nSinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie\nAbschnitt II                             nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfül-\nlen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen\nBemessung der Gewerbesteuer                          und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zu-\nsammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit\n§7                                  sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes und\n§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes un-\nGewerbeertrag\nberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für Gewinnaus-\n1Gewerbeertrag    ist der nach den Vorschriften des Ein-       schüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des\nkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuer-                 Einkommensteuergesetzes fallen;\ngesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbe-\n6. (weggefallen)\nbetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den\ndem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranla-           7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut-\ngungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und ver-           zung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-\nmindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.            schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum\n2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der                 eines anderen stehen. 2Das gilt nicht, soweit die Miet-\nVeräußerung oder Aufgabe                                          oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur\n1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter-           Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, dass\nnehmerschaft,                                                 ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder ver-\npachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pacht-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer         zinsen 125 000 Euro übersteigt. 3Maßgebend ist\n(Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmer-           jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die\nschaft anzusehen ist,                                         Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemein-\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters         debezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien,                       einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;\nsoweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar     8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen\nbeteiligter Mitunternehmer entfällt. 3Der nach § 5a des           offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-\nEinkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das                 schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die\nnach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes             Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach                Gewerbebetriebs anzusehen sind;\nSatz 1.                                                        9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes;\n§8\n10. Gewinnminderungen, die\nHinzurechnungen\na) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende                an einer Körperschaft oder\nBeträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermitt-\nb) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an\nlung des Gewinns abgesetzt worden sind:\neiner Körperschaft oder bei Auflösung oder Herab-\n1. Die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich         setzung des Kapitals der Körperschaft\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs\nentstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit\nTeilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf\neiner Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs\nGewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der\nzusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-\nGewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist,\nden Verstärkung des Betriebskapitals dienen;\noder organschaftliche Gewinnabführungen der Kör-\n2. 1Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit          perschaft zurückzuführen ist;\nder Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-\n11. (weggefallen)\nbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammen-\nhängen. 2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim         12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkom-\nEmpfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag her-             mensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die\nanzuziehen sind;                                             § 34c des Einkommensteuergesetzes für entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                4173\nchend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Ein-          senschaften die Beteiligung an der Summe der\nkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne               Geschäftsguthaben, maßgebend;\noder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung\ndes Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder             2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kom-\nnach § 9 gekürzt werden.                                      manditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten\nGewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des\nGewinns (§ 7) angesetzt worden sind;\n§9\n3.  1den   Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nKürzungen\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen                   Betriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die aus-\nwird gekürzt um                                                   schließlich den Betrieb von eigenen oder gecharter-\n1.  11,2   vom Hundert des Einheitswerts des zum                 ten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum\nBetriebsvermögen des Unternehmers gehörenden                 Gegenstand haben, gelten 80 vom Hundert des\nGrundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der           Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene\nauf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-           Betriebsstätte entfallend. 3Ist Gegenstand eines\nstellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststel-              Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Han-\nlungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-              delsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten\nraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach             80 vom Hundert des Teils des Gewerbeertrags, der\nSatz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die aus-            auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationa-\nschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eige-             len Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland bele-\nnem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwal-              gende Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist\nten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten be-               Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt\ntreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser            wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Ver-\noder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten                  kehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Han-\nTeils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im                delsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,         Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-          mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb\ndert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezem-            eines ausländischen Hafens oder zwischen einem\nber 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern,         ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt\ndie Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der              werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt\nauf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund-            § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nbesitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in        entsprechend;\nVerbindung mit der Errichtung und Veräußerung von\nEigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des             4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbe-\nWohnungseigentumsgesetzes errichtet und ver-                 betrieb des Vermieters oder Verpächters berück-\näußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2⁄3 vom           sichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlas-\nHundert Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unter-               sung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-\nnehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es                 schaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie\nauch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder              nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des\nEigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die             Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;\nAnwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der              1die\n5.        aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleiste-\nVerwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes\nten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\ngesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten\nreligiöser, wissenschaftlicher und der als besonders\nnicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem\nförderungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nGewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genos-\nZwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommen-\nsen dient;\nsteuergesetzes oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körper-\n2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen            schaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-                5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach\ngesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der        § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-             (§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn                Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten\ndie Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns             Löhne und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mild-\n(§ 7) angesetzt worden sind;                                 tätige und als besonders förderungswürdig aner-\n2a. 1die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-             kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhun-\nbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne          dertsatz von 5 vom Hundert um weitere 5 vom Hun-\ndes § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen         dert. 3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen\nRechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-              Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-\nschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesell-            schaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des\nschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung         privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter\nzu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein              Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-\nZehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und            nung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52\ndie Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)           Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig\nangesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stamm-           sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20 450\nkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an           Euro abziehbar. 4Überschreitet eine Einzelzuwen-\ndem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-             dung von mindestens 25 565 Euro zur Förderung","4174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nwissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders           2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirt-\nförderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke                  schaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter\ndiese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der                 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und\nHöchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwendung                   die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht,\nund in den folgenden sechs Erhebungszeiträumen                   ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\nvorzunehmen. 5Einzelunternehmen und Personen-                    schließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht,\ngesellschaften können Zuwendungen im Sinne des               wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des\nSatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Ver-         Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch\nmögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts           für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die\noder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-                 die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz\nschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des            genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der\nprivaten Rechts geleistet werden, im Jahr der                Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli\nZuwendung und in den folgenden neun Erhebungs-               1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mut-\nzeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu          ter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mit-\neinem Betrag von 307 000 Euro neben den als Kür-             gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20,\nzung nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang               Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997 Nr. L 16\nhinaus abziehen. 6Als anlässlich der Neugründung             S. 98) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, weder\neiner Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwen-           Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an\ndungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung             deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des\nder Stiftung. 7Der besondere Abzugsbetrag nach               Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu\nSatz 5 kann der Höhe nach innerhalb des Zehn-                einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinn-\njahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen              anteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapi-\nwerden. 8§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d               tals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9                   2Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochter-\nAbs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körper-            gesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer\nschaftsteuergesetzes gelten entsprechend. 9Wer               Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz\nvorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige             außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nBestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge               (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem\nausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht            Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Toch-\nzu den in der Bestätigung angegebenen steuer-                tergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu\nbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für            einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt,\ndie entgangene Steuer. 10Diese ist mit 10 vom Hun-           Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf\ndert des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge           Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil\nanzusetzen und fließt der für den Spendenempfän-             der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach sei-\nger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinn-                 ner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen\ngemäße Anwendung der Vorschriften des § 20 der               entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesell-\nAbgabenordnung bestimmt wird. 11Sie wird durch               schaft entspricht. 3Hat die Tochtergesellschaft in\nHaftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die             dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Ge-\nBefugnis der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer             winnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere\nbleibt unberührt. 12§ 184 Abs. 3 der Abgabenord-             Erträge bezogen, so findet Satz 2 nur Anwendung für\nnung gilt sinngemäß;                                         den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft,\nder dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der\n6. (weggefallen)                                                Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Er-\n7. 1die  Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-           träge entspricht, höchstens aber in Höhe des\nschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des           Betrags dieser Gewinnanteile. 4Die Anwendung des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nenn-             Satzes 2 setzt voraus, dass\nkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhe-                1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für\nbungszeitraums ununterbrochen mindestens zu                      das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre\neinem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und            Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\ndie ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-             schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des\nschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des                 Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder\nAußensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus                aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen\nBeteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren                bezieht und\nNennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmit-\ntelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununter-        2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzun-\nbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für                gen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkel-\ndie Ermittlung des Gewinns maßgebenden Ab-                       gesellschaft beteiligt ist.\nschlussstichtag bestehen und das Unternehmen                 5Die   Anwendung der vorstehenden Vorschriften\nnachweist, dass                                              setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise\n1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in         erbringt, insbesondere\ndemselben Staat wie die Tochtergesellschaft              1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-\nhaben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder             weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-\nfast ausschließlich aus den unter § 8 Abs. 1 Nr. 1           erträge ausschließlich oder fast ausschließlich\nbis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-               aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-\nkeiten beziehen oder                                         gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002             4175\nSatz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen be-                                   § 11\nzieht,\nSteuermesszahl und Steuermessbetrag\n2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-          (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von\nweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-      einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbe-\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich     haltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundert-\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-   satzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermit-\ngesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter       teln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten\nSatz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht,       abzurunden und\n3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-        1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesell-\nschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von         schaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,\nBilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf\nVerlangen sind diese Unterlagen mit dem im          2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3\nStaat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vor-         Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei\ngeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk             Unternehmen von juristischen Personen des öffent-\neiner behördlich anerkannten Wirtschaftsprü-            lichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3 900\nfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vor-       Euro,\nzulegen;                                            höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbe-\n8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen           ertrags, zu kürzen.\nGesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-            (2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt\nmeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-\nsetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe-      1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen\nsteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen            oder von Personengesellschaften betrieben werden,\nvereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-         für die ersten 12 000 Euro               1 vom Hundert,\ngung mindestens ein Zehntel beträgt und die Ge-\nfür die weiteren 12 000 Euro             2 vom Hundert,\nwinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nangesetzt worden sind;                                     für die weiteren 12 000 Euro             3 vom Hundert,\n9. (weggefallen)                                                 für die weiteren 12 000 Euro             4 vom Hundert,\n10.    1die nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei          für alle weiteren Beträge                5 vom Hundert,\nder Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Ver-      2. bei anderen Gewerbebetrieben              5 vom Hundert.\ngütungen für Fremdkapital. 2§ 8 Nr. 1 und 3 ist auf\ndiese Vergütungen anzuwenden.                             (3) 1Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf die Hälfte\nbei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2\nBuchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im\n§ 10                            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\nMaßgebender Gewerbeertrag                      veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhe-      S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für\nbungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuer-         die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes\nmessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.                           gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vor-       Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für\nschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet       den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht\nsind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig             übersteigen.\nAbschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der\nGewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in\ndem das Wirtschaftsjahr endet.\nAbschnitt III\n§ 10a                                                     §§ 12 und 13\nGewerbeverlust                                                  (weggefallen)\n1Der   maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehl-\nbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßge-\nbenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe-                                    Abschnitt IV\nbungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10\nergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der                                Steuermessbetrag\nErmittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen\nErhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Die                                        § 14\nHöhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert fest-\nzustellen. 3Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unter-\nFestsetzung des Steuermessbetrags\nnehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die                1Der   Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeit-\nFehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maß-      raum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeit-\ngebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unter-             raum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuer-\nnehmens ergeben haben. 4Auf die Fehlbeträge ist § 8           pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt\nAbs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend            an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuer-\nanzuwenden.                                                   pflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).","4176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n§ 14a                            zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht\nSteuererklärungspflicht                    überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmi-\ngung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zuge-\n1Für   steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklä-   lassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen\nrung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den        Regelung vorbehalten.\nFällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzu-\ngeben. 2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner\n(§ 5). 3Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in                                   § 17\n§ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-                                 (weggefallen)\nhändig unterschrieben werden.\n§ 18\n§ 14b\nEntstehung der Steuer\nVerspätungszuschlag\n1Ein  nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichten-           Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um\nder Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind        Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-\nmehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so         bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen\nfließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der       wird.\nsich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeit-\nraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im                                   § 19\nAusland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde                           Vorauszahlungen\nzu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebs-\nstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der           (1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,\nHebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.                      15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent-\nrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom\nKalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen\n§ 15\nwährend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhe-\nPauschfestsetzung                       bungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbe-\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer      betrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden\nin einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die       oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die\nFestsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit           Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach\nder Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behör-       diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag           den Zeitraum umgestellt worden ist.\nfestsetzen.                                                     (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel\nder Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben\nhat.\nAbschnitt V\n(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\nEntstehung, Festsetzung                     Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum\nund Erhebung der Steuer                     (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann\nbis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgen-\n§ 16                            den Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer\nHebesatz                           nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der\nErhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-\n(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags       gabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das\n(§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und      Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungs-\nerhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde               zeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der\n(§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.                                Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag\n(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere   festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An\nKalenderjahre festgesetzt werden.                            diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung\nder Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.\n(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung\ndes Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs         (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewer-\nmit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.       bebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender\n2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die           Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes\nFestsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der          in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Fest-\nHebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht über-        setzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.\nschreitet.                                                      (5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten\n(4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhan-   vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird\ndenen Unternehmen der gleiche sein. 2Wird das Gebiet         nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.\nvon Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung\noder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung\n§ 20\nbetroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschie-\ndene Hebesätze zulassen.                                              Abrechnung über die Vorauszahlungen\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund-       (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten\nsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die   Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen\nGrundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer        Erhebungszeitraum angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                  4177\n(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzu-     Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten\nrechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschieds-           Arbeitnehmer gezahlt worden sind.\nbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeits-\n§ 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums\nlöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteilig-\nfällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlun-\nten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums\ngen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats\n(§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten\n(Abschlusszahlung).                                               (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeits-\nlöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.\n(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzu-\nrechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschieds-\nbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch                                           § 30\nAufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.                      Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten\nErstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemein-\n§ 21\nden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil\nEntstehung der Vorauszahlungen                  auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebs-\nDie Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen         stätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen\nmit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus-        Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vor-\nzahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht     handensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeinde-\nerst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit     lasten.\nBegründung der Steuerpflicht.\n§ 31\n§§ 22 bis 27                                 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung\n(weggefallen)                           (1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\ndie Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere\nAbschnitt VI                         Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.\n2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-\nZerlegung\nund Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-\n§ 28                            steuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.\nAllgemeines                             (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,\ndie an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufs-\n(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur          ausbildung beschäftigt werden.\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unter-\nhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die         (3) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21,\neinzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungs-          26, 27, 28 und 29 bleiben die Vergütungen an solche\nanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen   Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder\neine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden                überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil\nerstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines         des Betriebs tätig sind.\nErhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere              (4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütun-\nGemeinde verlegt worden ist.                                   gen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzuset-\n(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu          zen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie\nberücksichtigen, in denen                                      bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Euro übersteigen.\n1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhal-           (5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen\nten,                                                      Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen\nUnternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25 000 Euro\n2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester,\njährlich anzusetzen.\nflüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer\nEnergie dienen, ohne dass diese dort abgegeben wer-\nden,                                                                                   § 32\n3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen                                      (weggefallen)\nhaben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet\nwird.                                                                                  § 33\n2Dies    gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein                     Zerlegung in besonderen Fällen\nZerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen\n(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem\nwürde.\noffenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab\nzu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser\n§ 29                            berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das\nZerlegungsmaßstab                        Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung\nSatz 1 angewendet worden ist.\n(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die\nSumme der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstät-        (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-\nten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden           ner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach\nsind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den           Maßgabe der Einigung zu zerlegen.","4178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n§ 34                             zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Kör-\nKleinbeträge                          perschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid\naufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder\n(1) 1Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag      Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die\nvon 10 Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzu-      Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit\nweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befin-    zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags\ndet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der          oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.\nSteuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich         3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.\ndie wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigen-\n(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen\nden Betriebsstätten befindet.\nGewerbeverlustes (§ 10a Satz 2) ist das für den Erlass des\n(2) 1Übersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag       Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.\nvon 10 Euro, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften       2Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzu-\neiner Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als        heben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungs-\n10 Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-         grundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermess-\nmeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung           bescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen,\nbefindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.       aufzuheben oder zu ändern ist. 3Dies gilt entsprechend,\n(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berich-     wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des\ntigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer        Messbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-\nGemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder               bleibt.\nermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßi-\ngung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berück-\nsichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.\nAbschnitt IX\n2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                                          Durchführung\n§ 35                                                          § 35c\n(weggefallen)                                                 Ermächtigung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nmung des Bundesrates\nAbschnitt VII\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                     Rechtsverordnungen zu erlassen\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\n§ 35a\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags,\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reise-\ngewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.           c) über die Festsetzung der Steuermessbeträge,\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\n(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist\nBesteuerung und zur Vermeidung von Unbillig-\nein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschrif-\nkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nten der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestim-\nmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf               d) über die Zerlegung des Steuermessbetrags,\noder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit          e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter\nist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a               Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigren-\nAbs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. 2Wird im                    zen;\nRahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein\nstehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben,        2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nso ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Ge-             a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nwerbe zu behandeln.                                                   von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mit-          Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\ntelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.                         mäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt            ist,\nder gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine\nb) (weggefallen)\nandere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt\nden Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen                 c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staat-\n(Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-               lichen Lotterie,\nlegen.                                                            d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren\nVersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im\nSinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nAbschnitt VIII                                zes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit\nÄnderung des Gewerbesteuer-                            sind,\nmessbescheids von Amts wegen                         e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\nEntgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei Kredit-\n§ 35b                                     instituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu\n(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfest-               Teilen der Aktivposten,\nstellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder              f) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                4179\ng) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-          2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebs-\nlungstermine.                                        stätte des anderen Unternehmens.“\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       2§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem         sung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gel-     (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum\ntenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum          2001 anzuwenden. 3§ 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des\nund in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und           Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\ndabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.             S. 3858) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzu-\nwenden.\n(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erst-\nAbschnitt X                          mals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die Bremer\nSchlussvorschriften                      Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum\n2001 anzuwenden.\n§ 36                                 (4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft\nZeitlicher Anwendungsbereich                   Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeit-\nraum 1996 anzuwenden.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit\nin den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,          (5) 1§ 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.          2001. 2§ 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010,\n(2) 1§ 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum\n1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n2001 in folgender Fassung anzuwenden:\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), sind letztmals für\n„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inlän- den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.\ndisches gewerbliches Unternehmen in der Weise einge-\n(6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum\ngliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des\n2001 anzuwenden.\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)\nund des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes                                      § 37\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli                                 (weggefallen)"]}