{"id":"bgbl1-2002-75-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":75,"date":"2002-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/75#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_75.pdf#page=16","order":3,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"2002-10-15T00:00:00Z","page":4144,"pdf_page":16,"num_pages":23,"content":["4144            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n– Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,\n– foroV eisodhmatov nomikwu proswpwn kerdoskopikou carakthra in Griechenland,\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,\n– corporation tax in Irland,\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\n– Körperschaftsteuer in Österreich,\n– imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,\n– Statlig inkomstskatt in Schweden,\n– Corporation tax im Vereinigten Königreich\noder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 15. Oktober 2002\nAuf Grund des § 33 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft-             6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4\nsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntma-                    des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I\nchung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), der durch Arti-           S. 1850),\nkel 3 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I          7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19\nS. 1433) eingefügt worden ist, wird nachstehend der Wort-            des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), der\nlaut des Körperschaftsteuergesetzes in der seit dem                  vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 7 des Gesetzes\n21. September 2002 geltenden Fassung bekannt ge-                     vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) geändert\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                                worden ist,\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom             8. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-\n22. April 1999 (BGBl. I S. 817),                                kel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 4             S. 3794),\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I                 9. den nach seinem Artikel 12 teils am 15. August 2001,\nS. 2601),                                                       teils am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-\n3. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 des          kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),                   S. 3858),\n10. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7\n4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\nS. 3922),\nder vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 8 Nr. 2 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)          11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 10\nteilweise aufgehoben worden ist,                                des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3955),\n5. den nach seinem Artikel 38 teils am 1. Januar 2001,\nteils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4     12. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I                     Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),\nS. 1790), der vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar       13. den am 21. September 2002 in Kraft getretenen Arti-\n2002 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezem-               kel 4 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I\nber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,                 S. 3651).\nBerlin, den 15. Oktober 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002              4145\nKörperschaftsteuergesetz 2002\n(KStG 2002)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                  Viertes Kapitel\nSteuerpflicht                                   Sondervorschriften für Genossenschaften\nUnbeschränkte Steuerpflicht                             § 1   Genossenschaftliche Rückvergütung                     § 22\nBeschränkte Steuerpflicht                               § 2\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen                                        Dritter Teil\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie\nbei Realgemeinden                                       § 3                           Tarif; Besteuerung\nbei ausländischen Einkunftsteilen\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts                                 § 4   Steuersatz                                            § 23\nBefreiungen                                             § 5   Freibetrag für bestimmte Körperschaften               § 24\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,           Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nKranken- und Unterstützungskassen                       § 6   schaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft\nbetreiben                                             § 25\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile              § 26\nZweiter Teil\nEinkommen\nVierter Teil\nErstes Kapitel                                                  Nicht in das\nAllgemeine Vorschriften                                   Nennkapital geleistete Einlagen\nund Entstehung und Veranlagung\nGrundlagen der Besteuerung                              § 7\nNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen          § 27\nErmittlung des Einkommens                               § 8\nUmwandlung von Rücklagen in Nennkapital und\nGesellschafter-Fremdfinanzierung                        § 8a  Herabsetzung des Nennkapitals                         § 28\nBeteiligung an anderen Körperschaften und Personen-           Kapitalveränderungen bei Umwandlungen                 § 29\nvereinigungen                                           § 8b\nEntstehung der Körperschaftsteuer                     § 30\nAbziehbare Aufwendungen                                 § 9\nSteuererklärungspflicht, Veranlagung und\nNichtabziehbare Aufwendungen                            § 10\nErhebung der Körperschaftsteuer                       § 31\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation)                  § 11\nSondervorschriften für den Steuerabzug vom\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland              § 12  Kapitalertrag                                         § 32\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung              § 13\nFünfter Teil\nZweites Kapitel                                 Ermächtigungs- und Schlussvorschriften\nSondervorschriften für die Organschaft          Ermächtigungen                                        § 33\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft                 Schlussvorschriften                                   § 34\nauf Aktien als Organgesellschaft                        § 14\nSondervorschriften für Körperschaften,\nErmittlung des Einkommens bei Organschaft               § 15  Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\nAusgleichszahlungen                                     § 16  in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet                                      § 35\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft      § 17\nAusländische Organträger                                § 18\nSteuerabzug bei dem Organträger                         § 19                             Sechster Teil\nSondervorschriften für\nDrittes Kapitel                               den Übergang vom Anrechnungsverfahren\nzum Halbeinkünfteverfahren\nSondervorschriften für\nVersicherungsunternehmen,                  Endbestände                                           § 36\nPensionsfonds und Bausparkassen               Körperschaftsteuerguthaben und\nSchwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen        § 20  Körperschaftsteuerminderung                           § 37\nBeitragsrückerstattungen                                § 21  Körperschaftsteuererhöhung                            § 38\nDeckungsrückstellungen                                  § 21a Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis          § 39\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen                    § 21b Umwandlung und Liquidation                            § 40","4146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nErster Teil                                                          §4\nSteuerpflicht                                          Betriebe gewerblicher Art von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts\n§1                                   (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\nUnbeschränkte Steuerpflicht                    des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind\nvorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die      nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von\nfolgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und           Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren         dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der\nSitz im Inland haben:                                         juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-       Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allge-\nditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-      meinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.\nschränkter Haftung);                                         (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                  steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des\nöffentlichen Rechts ist.\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\n(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;         Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und       Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr\nandere Zweckvermögen des privaten Rechts;                 oder dem Hafenbetrieb dienen.\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen           (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung\ndes öffentlichen Rechts.                                  eines solchen Betriebs.\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er-           (5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht\nstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                         Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen\nGewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch        Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil          nicht aus.\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-\nresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder\n§5\nausgebeutet werden.\nBefreiungen\n(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\n§2\n1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolver-\nBeschränkte Steuerpflicht                           waltungen des Bundes, die staatlichen Lotterie-\nBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                       unternehmen und der Erdölbevorratungsverband\nnach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\n25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);\ngensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch\nihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein-     2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-\nkünften;                                                         deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Land-\nwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\n2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und\nanstalt für Aufbaufinanzierung, die InvestitionsBank\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-\nHessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für\npflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von\nöffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung,\ndenen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.\ndie Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskredit-\nbank Baden-Württemberg – Förderbank, die Baye-\nrische Landesbodenkreditanstalt, die Investitions-\n§3\nbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Giro-\nAbgrenzung der Steuerpflicht                          zentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukredit-\nbei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen                    anstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle\nund Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden                       für den Wohnungs- und Städtebau, die Wohnungs-\n(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-              bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper-                der Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die\nNiedersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-\nschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach\nschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die\ndiesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz\nLandestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeut-\nunmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-\nsche Landesbank, die Saarländische Investitions-\nsteuern ist.\nkreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank\n(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-               Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landes-\nten und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1                    bank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Investi-\nbezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit            tionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische\nkörperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb            Aufbaubank GmbH, die Thüringer Aufbaubank, das\nunterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines               Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäfts-\nNebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünf-             bereich der Norddeutschen Landesbank Girozen-\nte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.                    trale Mitteldeutsche Landesbank –, die Investitions-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002              4147\nund Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesför-                 einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäfts-                  die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer\nbereich der Norddeutschen Landesbank Girozen-                    Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende\ntrale – und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-               Teil des Vermögens. 2Bei der Ermittlung des Ver-\nschaft mit beschränkter Haftung;                                 mögens ist eine Rückstellung für Beitragsrück-\nerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leis-\n2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\ntungsempfängern ein Anspruch auf die Über-\naufgaben;\nschussbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Ver-\n3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-                   mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist\nsen, die den Personen, denen die Leistungen der                  die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4\nKasse zugute kommen oder zugute kommen sollen                    steuerpflichtig; und\n(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge-\nwähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die           e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des\nden Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch                    Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-\ngewähren,                                                        sichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht\nhöher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte\na) wenn sich die Kasse beschränkt                                zulässige Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein-              des tatsächlichen und des zulässigen Kassenver-\nzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge-                mögens gilt § 4d des Einkommensteuergeset-\nschäftsbetriebe oder                                     zes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in\nSatz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige                   Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;\nder Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-\npflege      (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband     4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\ne.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deut-           im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,          zes, wenn\nDeutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk             a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz-\n– Innere Mission und Hilfswerk der Evange-               ten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im\nlischen Kirche in Deutschland sowie Zentral-             Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-\nwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland                jahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen-\ne.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen,            den Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder\nEinrichtungen und Anstalten und sonstiger\ngemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder               b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-\nsicherung beschränkt und die Versicherungsver-\ncc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,               eine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und\nPersonenvereinigungen und Vermögens-                     Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen dar-\nmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeit-              stellen;\nnehmern stehen Personen, die sich in einem\narbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,       5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-\ngleich;                                              ter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-\noder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen            schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf\njeweils auch deren Angehörige;                           einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.\nb) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der             2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und            a) soweit die Körperschaften oder Personenvereini-\nHöhe der Leistungen eine soziale Einrichtung                 gungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\ndarstellt. 2Diese Voraussetzung ist bei Unterstüt-           unterhalten oder\nzungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall\ngewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistun-          b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als\ngen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der              10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-\nNot oder Arbeitslosigkeit beschränken;                       bare oder mittelbare Unterstützung oder Förde-\nrung politischer Parteien verwenden.\nc) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche\nund unmittelbare Verwendung des Vermögens                3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse\nund der Einkünfte der Kasse nach der Satzung             von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,\nund der tatsächlichen Geschäftsführung für die           die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und\nZwecke der Kasse dauernd gesichert ist;                  wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrneh-\nmen. 4Verwenden Berufsverbände Mittel für die\nd) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen\nunmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder\nam Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der\nFörderung politischer Parteien, beträgt die Körper-\nWert der Deckungsrückstellung versicherungs-\nschaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;\nmathematisch zu berechnen ist, das nach den\nhandelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-         6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren\nger Buchführung unter Berücksichtigung des               Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für\nGeschäftsplans sowie der allgemeinen Versiche-           einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-\nrungsbedingungen und der fachlichen Ge-                  mer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im\nschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2          Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung\nHalbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes            herrühren und ausschließlich dem Berufsverband\nauszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei           zufließen;","4148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-           sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des\ngesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommu-               Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),\nnale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.              und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,\n2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhal-        soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-\nten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlos-        lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-\nsen;                                                         wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-\nnungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist\n8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\nausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An-\nnehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-\ngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne-\nkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten\nten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mit-\nTätigkeiten übersteigen;\nglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung\nder Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr-       13. (weggefallen)\nlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Bei-    14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrund-           Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\nlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitrags-\nbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der               a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nArbeiter und Angestellten ergeben würden. 2Ermög-               forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nlicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitglied-          Betriebsgegenstände,\nschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die             b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nunmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschlie-             Werkverträgen für die Produktion land- und forst-\nßen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entge-             wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der\ngen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren                Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der\njährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache               Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\nder Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungs-            auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung\ngrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Bei-                von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen\ntragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung                 und Bodenverbesserungen,\nder Arbeiter und Angestellten ergeben würden;\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\n9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                  den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\nmögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-                   forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Be-\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und                 arbeitung oder die Verwertung im Bereich der\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-                    Land- und Forstwirtschaft liegt, oder\nschließlich und        unmittelbar gemeinnützigen,\nd) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51\ntung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse\nbis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaft-\nder Betriebe der Mitglieder.\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-\nbefreiung insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht        2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die\nfür selbst bewirtschaftete Forstbetriebe;                    Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1\nnicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der\n10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\ngesamten Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossen-\nVereine, soweit sie\nschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich\na) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie                überwiegend auf die Durchführung von Milch-\nden Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags             qualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die\noder auf Grund eines genossenschaftlichen Nut-           Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese\nzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den               Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nicht-\nWohnungen stehen Räume in Wohnheimen im                  mitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundert-\nSinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugeset-             grenze außer Ansatz;\nzes gleich,\n15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-\nb) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne              ein auf Gegenseitigkeit,\ndes Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder\na) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-\nFolgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und\nsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des\nsie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglie-\nTrägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die\nder bestimmt sind und der Betrieb durch die\nsich aus dem Gesetz zur Verbesserung der\nGenossenschaft oder den Verein notwendig ist.\nbetrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-\n2Die  Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die              ber 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und\nEinnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp-\nnicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der\nfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7\ngesamten Einnahmen übersteigen;\nbis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung\n11. (weggefallen)                                                   der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten\n12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-                  Rahmen nicht überschreiten;\ndeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-       16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-               mögensmassen, die als Entschädigungseinrichtun-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       gen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anleger-\nnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fas-             entschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                 4149\nS. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Ver-                  gungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern\nbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder                  aus Versorgungszusagen gegenüber ihren\nsonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck                       Arbeitnehmern erwachsen,\nhaben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-           b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Ver-\ngen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des               mögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der im\nGesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanz-                    Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mit-\ndienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a                   glieder;\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen Hilfe zu leisten. 2Voraussetzung ist, dass das     21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des\nVermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur                  öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaf-\nErreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen                ten Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\nZwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gel-                im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozial-\nten entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung                gesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spit-\nvon Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit                   zenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282\nSpareinrichtung. 4Die Steuerbefreiung ist für wirt-             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie\nschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die               die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben\nnicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstig-           wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, dass das Vermö-\ngen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-\nten Aufgaben gerichtet sind;\nchung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet\n17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),               werden;\nderen Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von\n22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien\nWirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in\nim Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes\nForm der Übernahme und Verwaltung von staat-\nvom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungs-\nlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürg-\nmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des\nschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürg-\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkann-\n(BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarun-\nter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versiche-\ngen erheben und Leistungen ausschließlich an die\nrungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Be-\ntarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs\nteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforde-\noder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie\nrungen und Beteiligungen an mittelständischen\ndabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben der-\nUnternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung\nselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang\nund Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.\n2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa                  in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer\nbegünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein\nerzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in\nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, des-\nSatz 1 genannten Zwecks verwendet werden;\nsen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung\n18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätig-               der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die\nkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirt-           Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.\nschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen\nFörderung der Wirtschaft, insbesondere durch\nGesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht\nIndustrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeits-\nplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt,       1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-\nwenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften              liegen,\nbeteiligt sind. 2Voraussetzung ist, dass das Vermö-      2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1,\ngen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-\nchung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet           3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden\nwerden;                                                      ist.\n19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes\nüber die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers                                       §6\nfür Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352),            Einschränkung der Befreiung von Pensions-,\nsoweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 die-         Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen\nses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses\n(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem\nGesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung\nder Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-\nist, dass das Vermögen und etwa erzielte Über-\nmatisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-,\nschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätig-\nSterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3\nkeiten verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher\nden in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,\nGeschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht\nso ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen\nausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten\nanteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.\nTätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung inso-\nweit ausgeschlossen;                                       (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergan-\ngenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb\n20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des\nvon 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs,\nöffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körper-\nfür das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der\nschaften oder von steuerbefreiten Personenvereini-\nVersicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung,\ngungen,\nzur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrech-\na) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt,        nung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur\nim Wege des Umlageverfahrens die Versor-            gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des","4150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nTrägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge        wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenom-\nder Leistungsempfänger verwendet wird.                       men wird.\n(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in\nAbsatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich                                   §8\ndie Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für                  Ermittlung des Einkommens\ndie der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-\nrungsmathematisch zu berechnen ist.                             (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu\nermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Ein-\n(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind     kommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei den\nBeitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-        inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten\ntragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen       beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstal-\ndes Absatzes 2 nicht abziehbar. 2Das Gleiche gilt für        tung von Werbesendungen 16 vom Hundert der Entgelte\nZuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstat-    (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-\ntung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf        sendungen.\ndie Überschussbeteiligung nicht zusteht.\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des\n(5) 1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das       Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflich-\nVermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5          tet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe-\nAbs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeich-   betrieb zu behandeln.\nneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr\nEinkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen ent-          (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\nfällt. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermö-        Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch ver-\ngensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht             deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen\nabziehbar.                                                   jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf\nBeteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der\n(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Ster-    Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkom-\nbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss       men nicht.\ndes Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d\noder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c          (4) 1Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d\ndieser Vorschrift nicht anzuwenden. 2Bei Unterstützungs-     des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft,\nkassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem           dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich\nSchluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch-   mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten\nstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.                      hat. 2Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann\nnicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer\nKapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapital-\ngesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend\nZweiter Teil                         neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.\n3Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschäd-\nEinkommen\nlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs\ndient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des\nErstes Kapitel\n§ 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ver-\nAllgemeine Vorschriften                     ursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in\neinem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält-\n§7                              nisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren\nfortführt. 4Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Ver-\nGrundlagen der Besteuerung                    lustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt\n(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu       der Anteilsübertragung.\nversteuernden Einkommen.                                        (5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt-\n(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im       lung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat-\nSinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der      zung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als\n§§ 24 und 25.                                                Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.\n(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die      (6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-  denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist\nderjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder        ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten\nbeschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen         nicht zulässig.\nKalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der\nZeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.                                                    § 8a\n(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher             Gesellschafter-Fremdfinanzierung\nnach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu füh-\nren, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln,      (1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-\nfür das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei        schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem\ndiesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie    Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirt-\nregelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so        schaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital\ngilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalender-      beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnausschüttun-\njahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die         gen, wenn eine\nUmstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender-      1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Ver-\njahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,           gütung vereinbart ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                 4151\n2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung         nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im\nvereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem        Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte Gewinnaus-\nZeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache         schüttungen, es sei denn, es handelt sich um Fremd-\ndes anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners über-      kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und die nach-\nsteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses  geordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital\nFremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von         bei sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten\neinem fremden Dritten erhalten können oder es handelt      erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen\nsich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bank-             zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. 3Bei einer Kapi-\nüblicher Geschäfte.                                        talgesellschaft, die am Grund- oder Stammkapital einer\n2Dies\nanderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraus-\ngilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner    setzungen des Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im\nim Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.            Sinne des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung\n3Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzu-\nzu kürzen.\nwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem\nAnteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im       1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im Inland im\nInland nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst ist, oder         Rahmen einer Veranlagung nur erfasst wird, weil die\nvon einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner          Einkünfte aus der Beteiligung Betriebseinnahmen\noder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen                eines inländischen Betriebs sind, oder\nkann.\n2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft\n(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der         gehalten wird und das Fremdkapital über die Perso-\nTeil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum                 nengesellschaft geleitet wird.\nSchluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem\nAnteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital ent-                                      § 8b\nspricht. 2Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüg-\nBeteiligung an anderen\nlich der ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapital-\nKörperschaften und Personenvereinigungen\nrücklage, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags\nund eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Ver-           (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10\nlustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3         Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei\nAbschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der Han-         der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Bezüge im\ndelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirt-               Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Ver-\nschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des       äußerung von Dividendenscheinen und sonstigen An-\nHandelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hinzuzurechnen.            sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-\n3Eine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals               stabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen\ndurch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis        aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sons-\nzum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Ver-        tigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Ein-\nlustes folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche            kommensteuergesetzes.\nEigenkapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wie-             (2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Ge-\nder hergestellt wird.                                          winne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körper-\nschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim\n(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der       Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1,\nAnteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapital-         2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes\ngesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder        gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der\nmittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt    §§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der Herabset-\nist. 2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit       zung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6\nanderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt     Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von     bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21\ndenen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit       Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.\nihm gemeinsam beherrscht werden. 3Ein Anteilseigner            2Das gilt nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuer-\nohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich            wirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und\nbeteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im       die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höhe-\nZusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen                ren Werts ausgeglichen worden ist. 3Veräußerung im vor-\nbeherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft aus-       stehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.\nübt.\n(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit\n(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit    dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der\ndarin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu       Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.\nhalten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder        (4) 1Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile\nderen Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanz-        nicht\nsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften\nbesteht, tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Ein- 1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-\neinhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals           lungssteuergesetzes sind oder\ndes Anteilseigers. 2Vergütungen für Fremdkapital, das ein      2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder\nAnteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe ste-          Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine\nhende Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1              Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der\nSatz 3 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1         nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflich-","4152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\ntigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-        Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um\nben worden sind.                                             weitere 5 vom Hundert. 3Zuwendungen an Stiftungen\n2Satz 1 gilt                                                      des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9\nnicht,\nsteuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur För-\n1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als            derung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52\nsieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder           bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der\n2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf        Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord-\neiner Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder       nung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur\n§ 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes              Höhe von 20 450 Euro abziehbar. 4Überschreitet eine\noder auf einer Einbringung durch einen nicht von             Einzelzuwendung von mindestens 25 565 Euro zur För-\nAbsatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der        derung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als beson-\nin Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.                      ders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke\ndiese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze\n(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1 aus                im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs\nAnteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die bei der         Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 5§ 10d Abs. 4\nErmittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten            des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\n5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsaus-\ngaben abgezogen werden dürfen.                                   (2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das\nEinkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d\n(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genann-  des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.\nten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem            2Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die\nSteuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer       Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von\nMitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für            Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Ausgabe ist\nGewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung          nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuer-\noder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im       gesetzes zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer\nSinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten   zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen\nfür Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher        berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein\nArt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über    Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch\nandere juristische Personen des öffentlichen Rechts           Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung\nzufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körper-   verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse be-           Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.\nteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen\neines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit        (3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der\nin Zusammenhang stehende Gewinnminderungen ent-               Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-\nsprechend.                                                    trauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlau-\ntere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm\n(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen-   die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge\nden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungs-      grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich\ninstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit-     oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt\nwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 2Gleiches gilt        oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in\nfür Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des           der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten\nGesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristi-    Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene\ngen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wer-        Steuer. 3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten\nden. 3Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienst-     Betrags anzusetzen.\nleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-                                         § 10\nAbkommens.                                                                  Nichtabziehbare Aufwendungen\n1Nichtabziehbar sind   auch:\n§9\n1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des\nAbziehbare Aufwendungen                          Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-\n(1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:                        zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.\n2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,\n1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des\nGewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter       2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nauf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einla-         steuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Ent-\ngen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-         nahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind,\nführung verteilt wird;                                       und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die\ndas Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4\n2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung\nund 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt;\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaft-\ndas gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden\nlicher Zwecke und der als besonders förderungs-\nNebenleistungen,\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens          3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,\noder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Um-                sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\nsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne            denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen\nund Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mildtätige und         zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die\nals besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle         Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002              4153\ngutmachung des durch die Tat verursachten Schadens          (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische\ndienen,                                                  Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-\n4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder   schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands      gelöst oder ins Ausland verlegt wird. 2Satz 1 gilt auch,\noder andere mit der Überwachung der Geschäfts-           wenn das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf\nführung beauftragte Personen gewährt werden.             einen anderen übertragen wird, es sei denn, die Über-\ntragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch einen\nVorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Kör-\n§ 11                             perschaft im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes\nAuflösung und Abwicklung                     vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht der Bundes-\n(Liquidation)                        republik Deutschland geht nicht verloren. 3Unberührt blei-\nben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.\n(1) 1Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\ngesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-                                 § 13\noder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt\nsteuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit           Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung\nnach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum          (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-\nder Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu-           vereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-\ngrunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei         schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem\nJahre nicht übersteigen.                                     die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1       (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Kör-\nist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-             perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nAnfangsvermögen gegenüberzustellen.                          steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch\n(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung        Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,\nkommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien            in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz auf-\nVermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem         zustellen.\nAbwicklungszeitraum zugeflossen sind.                           (3) 1In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in\n(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-        der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirt-\nvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorange-          schaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teil-\ngangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-        werten anzusetzen. 2Wohnungsunternehmen und Organe\nschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den        der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunterneh-\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranla-           men) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Körper-\ngung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsver-      schaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekannt-\nmögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach         machung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dürfen\nden steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermitt-    den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der\nlung auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-             Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit\nAnfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegan-          dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind\ngenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungs-        (Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus\nzeitraum ausgeschüttet worden ist.                           Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Ein-\n(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranla-           kunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d des Einkom-\ngungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so          mensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unter-\ngilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der           schiedsbetrag zwischen den Absetzungen für Abnutzung\nspäter geleisteten Einlagen.                                 nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt\ndes Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaf-\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst    fungs- oder Herstellungskosten der Gebäude oder\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.\nGebäudeteile übersteigt. 3Nicht zum Abschreibungsver-\n(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Ver-       lust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich\nmögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-       nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen,\nschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins          die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht ent-\nauf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wor-     standen sind. 4Der Abschreibungsverlust, der nicht nach\nden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.      Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, ver-\nmindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr\n§ 12                             anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen (be-\ngünstigtes Investitionsvolumen) für die zum Anlagevermö-\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland            gen des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutz-\n(1) 1Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-   baren unbeweglichen Wirtschaftsgüter. 5Übersteigt das\nschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und         begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den\nihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet    Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen\nsie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so     oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem\nist § 11 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des zur     Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder\nVerteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert        abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegan-\ndes vorhandenen Vermögens. 3Verlegt eine unbeschränkt        genen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolu-\nsteuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäfts-         men dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes\nleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre-    begünstigtes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte\nchend.                                                       Investitionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vor-","4154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\ntragsvolumen). 6Ein nach Satz 4 verbleibender Abschrei-         (6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht\nbungsverlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen          zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-\nwerden darf, mindert den Gewinn aus der Vermietung und       vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-\nVerpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Miet-            schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-\ngewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren        steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,\nWirtschaftsjahren. 7Die Minderung in einem späteren Wirt-    wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in\nschaftsjahr ist nur zulässig, soweit der Abschreibungsver-   dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.\n2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.\nlust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht\n3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine\nberücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschrei-\nbungsverlust). 8Der am Schluss des Wirtschaftsjahrs ver-     Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die\nbleibende Abschreibungsverlust und das Vortragsvolu-         Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4\nmen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 des Ein-      Satz 1.\nkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 9Die Sätze 2 bis 8\ngelten entsprechend für\nZweites Kapitel\n1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschrei-\nbungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungs-                    Sondervorschriften für die Organschaft\nunternehmens zuzurechnen ist,\n§ 14\n2. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-\nvereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem                      Aktiengesellschaft oder Kommandit-\nWohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als         gesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,                (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-\nmanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und\n3. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-\nSitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-\nvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Woh-\nabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktien-\nnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen Gebäu-\ngesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes\nde oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens,           gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Ein-\ndie in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert ange-      kommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16\nsetzt worden sind, unentgeltlich übertragen werden,      nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens\n4. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-         (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-\nvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei       setzungen erfüllt sind:\nVermögensübertragungen nach dem Umwandlungs-             1.  1Der  Organträger muss an der Organgesellschaft vom\nsteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Woh-              Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in\nnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem          einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehr-\nAusgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter          heit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organ-\ndem Teilwert liegenden Wert ansetzen.                        gesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). 2Mittel-\n10Soweit    Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungs-              bare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die\nunternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die           Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die\nin der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit                Mehrheit der Stimmrechte gewährt.\ndem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich          2.  1Der   Organträger muss eine unbeschränkt steuer-\nund in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als       pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-\ndem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder                  befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nRechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Ver-        mögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung\näußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem              im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten              § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit\nund dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäu-           Geschäftsleitung im Inland sein. 2An der Personen-\ndeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit           gesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein,\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert            die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzurechnen-\num die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkom-            den Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmensteuergesetzes, ergibt. 11Die Sätze 2 bis 10 gelten           der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer\nnicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs. 1               unterliegen. 3Sind ein oder mehrere Gesellschafter der\nNr. 10 steuerbefreit sind.                                       Personengesellschaft beschränkt einkommensteuer-\npflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im\n(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5            Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.\nAbs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung       4Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft\nsteuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2          eine oder mehrere Körperschaften, Personenvereini-\ndienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzuset-         gungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihre\nzen. 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangs-       Geschäftsleitung nicht im Inland haben.\nbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der       1Der\nWert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuer-       3.        Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende\ndes Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das\npflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-\nSatz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindes-\nermittlung ergeben würde.\ntens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des\n(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-       folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2Er muss\nweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen-        während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt\nden Teil des Betriebsvermögens.                                  werden. 3Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                4155\ndurch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger             dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusam-\nGrund die Kündigung rechtfertigt. 4Die Kündigung                menhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Ein-\noder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf                 kommensteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses\neinen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der                Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommen-\nOrgangesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirt-             steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens\nschaftsjahrs zurück.                                            des Organträgers anzuwenden.\n4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-\nüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272                                    § 16\nAbs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der                                 Ausgleichszahlungen\ngesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei ver-           1Die  Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von\nnünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich\nbegründet ist.\n4\n⁄3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu ver-\nsteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organ-\n5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei        träger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4⁄3 der\nder inländischen Besteuerung unberücksichtigt, so-        geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organ-\nweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer      trägers zu versteuern.\nder deutschen Besteuerung des Organträgers entspre-\nchenden Besteuerung berücksichtigt wird.                                                 § 17\n(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen                                 Andere Kapital-\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im Verhält-                   gesellschaften als Organgesellschaft\nnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des\n1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere\nAbsatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Perso-\nnengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen        als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesell-\nWillensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-         schaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirk-\nmen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unter-     sam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes\nnehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Perso-        Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere\nnengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.       Voraussetzung ist, dass\n2Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organ-\n1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengeset-\ngesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn               zes genannten Betrag nicht überschreitet und\nzusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1\n2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften\n1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der             des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.\nOrgangesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs\nan ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaf-                                     § 18\ntern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absat-\nzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,                                Ausländische Organträger\n1Verpflichtet  sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen\n2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschafts-\njahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen be-         Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,\nsteht,                                                    das im Inland eine im Handelsregister eingetragene\nZweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Ein-\n3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesell-        kommen der Organgesellschaft den beschränkt steuer-\nschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser      pflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweignieder-\nGesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1           lassung zuzurechnen, wenn\nNr. 3 erfüllt sind und\n1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der\n4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass           Zweigniederlassung abgeschlossen ist und\nder koordinierte Wille der Gesellschafter in der\nGeschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich        2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei-\ndurchgesetzt wird.                                              ligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung\ngehört.\n(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens-      2Im     Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinn-\noder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht anzu-\ngemäß.\nwenden.\n§ 19\n§ 15\nSteuerabzug bei dem Organträger\nErmittlung des Einkommens bei Organschaft\n(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen\nBei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-\nfür die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die\nschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften\neinen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und\nFolgendes:\nunterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind\n1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommen-         diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden,\nsteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht        als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei\nzulässig.                                                 ihm selbst erfüllt.\n2.  1§  8b Abs. 1 bis 6 sind bei der Organgesellschaft nicht       (2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so\nanzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zu-              gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-\ngerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder                steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-\nGewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3          schaftsteuer bestehen.","4156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so        wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert\ngelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Per-       haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der\nsonengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschaf-          Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2\nter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesell-       ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuer-\nschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger              lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzuset-\nzuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft ent-             zenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-\nspricht.                                                         schaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.\n2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapital-\n(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen\nanlage, der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,\nim Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-\nnach Abzug der entsprechenden abziehbaren und\nchend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei\nnichtabziehbaren Betriebsausgaben;\nbeschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.\n2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe\n(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft\ndes Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme\nBetriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug\nnach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nicht-\nunterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf\nabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Ver-\ndie Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des\nsicherungsleistungen, Rückstellungen und Rech-\nOrganträgers oder, wenn der Organträger eine Personen-\nnungsabgrenzungsposten ergibt. 2Der Berechnung\ngesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder\ndes Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr ent-\ndie Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.\nfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben\ndes einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst\nDrittes Kapitel                           abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung\nzugrunde zu legen.\nSondervorschriften\n(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nfür Versicherungsunternehmen,                   rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-\nPensionsfonds und Bausparkassen                  schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen\nZweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßi-\n§ 20                            ge Erklärung gesichert ist. 2Die Rückstellung ist vorbehalt-\nSchwankungsrückstellungen,                    lich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist als die\nSchadenrückstellungen                      Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeich-\nneten Beträge:\n(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich\ndes schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere             1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag\nfolgende Voraussetzungen erforderlich:                           endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan-\ngenen Wirtschaftsjahre,\n1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden\nVersicherungszweig mit erheblichen Schwankungen          2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-\ndes Jahresbedarfs zu rechnen sein.                           erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem\nBilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,\n2.  1Die   Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht\ndurch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen       3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-\naus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-              wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im\nrungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch              folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunterneh-\nRückversicherungen gedeckt sein.                             men vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt wor-\nden ist,\n(2) 1Bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte\nVersicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs)           4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die\nsind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buch-        Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-\nstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Ver-               jahre entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich\nsicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach auf-            ist; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.\nsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn-       3Eine   Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die\nund Verlustrechnung aufzustellen ist. 2Die Summe der ein-    Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die\nzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um        Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig\nden Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahr-          hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.\nscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der An-\n(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes ist\nsprüche für die Schäden benötigt wird.\nnicht anzuwenden.\n§ 21\n§ 21a\nBeitragsrückerstattungen\nDeckungsrückstellungen\n(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abge-\n(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen-\nschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses\nsteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und\noder des versicherungstechnischen Überschusses ge-\nPensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nwährt werden, sind abziehbar\nDeckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Han-\n1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem         delsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden\nnach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah-    Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der\nresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft,      Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nerhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge-        rungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002           4157\ndes § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlas-       1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft ein-\nsenden Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz                geräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder\noder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten\n2. durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genos-\nZinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden-\nsenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitglie-\nund Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-\ndern bekannt gegeben worden ist oder\nDeckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der\nsich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung             3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,\nergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter         die den Gewinn verteilt.\nZinssatz zugrunde gelegt werden.                             2Nachzahlungen       der Genossenschaft für Lieferungen\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungs-       oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträ-\nrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunterneh-          gen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-     behandeln.\nschen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können\ndiese entsprechend verfahren.                                                         Dritter Teil\nTarif; Besteuerung\n§ 21b\nbei ausländischen Einkunftsteilen\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen\n§ 23\n1Bausparkassen    im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nSteuersatz\nüber Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in            (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrück-       zu versteuernden Einkommens.\nlage einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der         (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-\nBauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraus-       tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nsetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne       herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich\ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen        die Körperschaftsteuer entsprechend.\nnach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der\nErmächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Geset-\nzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage                                    § 24\ngewinnerhöhend aufzulösen.                                           Freibetrag für bestimmte Körperschaften\n1Vom    Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\nViertes Kapitel                        massen ist ein Freibetrag von 3 835 Euro, höchstens\njedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt\nSondervorschriften\nnicht\nfür Genossenschaften\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren\nLeistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im\n§ 22                                 Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes gehören,\nGenossenschaftliche Rückvergütung\n1Rückvergütungen                                      2. für Vereine im Sinne des § 25.\n(1)                     der Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als\nBetriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten                                     § 25\nBeträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.                     Freibetrag für Erwerbs- und\n2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss\nWirtschaftsgenossenschaften sowie\n1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-           Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben\nhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-        (1) 1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-\nten Wareneinkauf,                                        tigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\n2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-         der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätig-\nschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum        keit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nGesamtumsatz                                             beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 339 Euro,\nhöchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranla-\naufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus\ngungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun\ndem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den\nVeranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist,\nAbzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den\ndass\nGewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen\nvor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen           1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein\nund des Verlustabzugs.                                           Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und\n(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist,\ndass die genossenschaftliche Rückvergütung unter             2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe\nBemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den                    der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-\nMitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass              glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-\nsie                                                                  anteile,","4158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils         (2) 1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge\nan dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung     des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen\ndes Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,    Einlagekontos wird gesondert festgestellt. 2Der Bescheid\nzu dem Wert des Vereinsvermögens                      über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem      für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum\nder Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung       folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Kapitalgesellschaften\nüberlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der          haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen\ninsgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und            zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-\nGebäude steht.                                            lagen abzugeben. 4Die Erklärungen sind von den in § 34\nder Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhän-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-     dig zu unterschreiben.\npflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nsowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine        (3) 1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rech-\ngemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des          nung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf\nBewertungsgesetzes betreiben.                                 dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind,\nso ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden\n§ 26                            Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu\nbescheinigen:\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile\n1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-\nschen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte          2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Ein-\nstammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-           lagekonto gemindert wurde,\nsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-\nsetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch            3. den Zahlungstag.\nmehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche       2Die  Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer-\nKörperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte\nden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausge-\naus diesem Staat entfällt.\ndruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.\n(2) bis (5) (weggefallen)\n(4) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapi-\n(6) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des  talgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins\n§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6   abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesell-\ndes Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen-             schaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so\nden. 2Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Ein-      hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit\nkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die           den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amt-\nausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Kör-        lich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2Aus der\nperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu            Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapi-\nlegen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.       talgesellschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Sätze 1\nund 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländi-\nschen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung\nVierter Teil\neines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das\nNicht in das Nennkapital geleistete                 Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die\nEinlagen und Entstehung und Veranlagung                  Leistung erbringt.\n(5) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-\n§ 27                            zen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der\nNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen           Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht\ngewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung durch\n(1) 1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-\nein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische\nschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einla-\nZweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7 des\ngen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem beson-\nGesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder\nderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.\n2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem           Unternehmen auszustellen, so haftet die Kapitalgesell-\nschaft auch, wenn sie zum Zwecke der Bescheinigung\nBestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\num die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs        unrichtige Angaben macht.\nfortzuschreiben. 3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit         (6) 1Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen\nAusnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne von         mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto       sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. 2Eine\nnur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten       Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Beträge\nLeistungen den auf den Schluss des vorangegangenen            aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt\nWirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn über-      werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). 3Die Auflösung dieser Rück-\nsteigt. 4Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das            lagen führt zu einer Mehrabführung. 4Satz 1 gilt für andere\ngezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz aus-       Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend.\ngewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des\nsteuerlichen Einlagekontos. 5Ist für die Leistung der Kapi-      (7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für\ntalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos beschei-      andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die\nnigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde            Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des\ngelegte Verwendung unverändert.                               Einkommensteuergesetzes gewähren können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002            4159\n§ 28                             zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhält-\nUmwandlung von Rücklagen in Nenn-                  nis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden\nkapital und Herabsetzung des Nennkapitals             Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapital-\ngesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist\n(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von             das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden\nRücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuer-    Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen\nlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen          Vermögen maßgebend. 3Für die Entwicklung des steuer-\numgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwen-        lichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2\ndung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen          Satz 2 und 3 entsprechend. 4Soweit das Vermögen durch\nEinlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der            Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, min-\nRücklagenumwandlung. 3Enthält das Nennkapital auch            dert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden\nBeträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rück-         Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden\nlagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner         Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden\nstammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind            Vermögen.\ndiese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und\ngesondert festzustellen (Sonderausweis). 4§ 27 Abs. 2 gilt       (4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die\nentsprechend.                                                 Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteilig-\nten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.\n(2) 1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der\nAuflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonder-             (5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für\nausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts-          andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die\njahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuer-    Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des\nlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in     Einkommensteuergesetzes gewähren können.\ndas Nennkapital geleistet ist. 2Die Rückzahlung des Nenn-\nkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als                                § 30\nGewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen                     Entstehung der Körperschaftsteuer\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom Bestand        Die Körperschaftsteuer entsteht\ndes steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.                    1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die\n(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschafts-             steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,\njahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steu-      2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-\nerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand            jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,\ndes steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entspre-           oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalen-\nchend.                                                            derjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-\npflicht,\n§ 29\n3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-\nKapitalveränderungen bei Umwandlungen                    zeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1\n(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Um-              oder 2 schon früher entstanden ist.\nwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragen-\nden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28                                     § 31\nAbs. 2 Satz 1 herabgesetzt.                                              Steuererklärungspflicht, Veranlagung\n(2) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch                und Erhebung der Körperschaftsteuer\nVerschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf               (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich\neine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so      der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper-\nist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem            schaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von\nsteuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körper-           Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer\nschaft hinzuzurechnen. 2Eine Hinzurechnung des Be-            bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschrif-\nstands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unter-      ten des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzu-\nbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem       wenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nübertragenden Rechtsträger. 3Der Bestand des Einlage-\nkontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhält-         (2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am            schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nÜbernehmer.                                                   mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die\nKörperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs\n(3) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Auf-\nzu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.\nspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2\ndes Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer-\npflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des                                       § 32\nsteuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapital-                             Sondervorschriften\ngesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Ver-                   für den Steuerabzug vom Kapitalertrag\nhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der\n(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nübertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nbestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel\nabgegolten,\nin den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im\nSpaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan         1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der\n(§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)               Steuerbefreiung ausgenommen sind oder","4160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-                      Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der\npflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländi-                 Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die\nschen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-                     Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung\nlichen Betrieb angefallen sind.                                         der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Ster-\n(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,                         bekassen nicht übersteigt und wenn der Verein\nauch im Übrigen eine soziale Einrichtung dar-\n1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-                     stellt;\nbeträge in Anspruch genommen werden kann oder\n2. Vorschriften zu erlassen\n2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden\nist.                                                           a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für\nBeitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht auf-\ngelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung\nFünfter Teil                                 dieser Beträge an die Versicherten mit einem unver-\nhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun-\nErmächtigungs- und Schlussvorschriften                           den wäre;\n§ 33                                b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-\nschaftsteuer nach § 23 Abs. 2;\nErmächtigungen\nc) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\n(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-                abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-                    abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nrates durch Rechtsverordnung                                          Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,               Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum\nzur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und              der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den                   7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nUmfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3                 lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen\nund 4 näher zu bestimmen. 2Dabei können                            werden kann. 2§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend;\na) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften\nerlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung           d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nnur eintritt,                                                 keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die\neine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1\naa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-\nnicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-\ngend aus dem Unternehmer oder seinen An-\nkenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen\ngehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesell-\nGewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-\nschaftern und ihren Angehörigen bestehen,\naufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zu-\nbb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leis-              führen können.\ntungsempfänger die Rechtsansprüche und bei\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nKassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-\ntigt,\nempfänger die laufenden Kassenleistungen\nund das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht       1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nübersteigen, die dem Wesen der Kasse als             der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorge-\nsoziale Einrichtung entsprechen,                     schriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen         2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nsatzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen-         Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der\ndet werden darf,                                     jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\ndd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und              neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge\nKrankenkassen der Versicherungsaufsicht              bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des\nunterliegen,                                         Wortlauts zu beseitigen.\nee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen\n§ 34\ndie Leistungsempfänger zu laufenden Beiträ-\ngen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind                           Schlussvorschriften\nund die Leistungsempfänger oder die Arbeit-         (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-\nnehmervertretungen des Betriebs oder der         genden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt\nDienststelle an der Verwaltung der Beträge, die  ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-\nder Kasse zufließen, beratend mitwirken kön-     wenden.\nnen;\n(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des\nb) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften      Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nerlassen werden                                       S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\naa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der     schaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum\nSteuerbefreiung zulässigen Beitragseinnah-       2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeit-\nmen,                                             raum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar\n2001 beginnt.\nbb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf\nGegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich        (3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen\nauf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die   AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                 4161\ndie Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranla-          4§   8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der\ngungszeitraum 2001 anzuwenden.                                 Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n(4) 1§ 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26\nüber Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinn-\nAbs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1\nminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu\nund 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 des Kör-\nberücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem ver-\nperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des\nbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erwor-\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind,         ben worden sind. 5Die Wertminderung von Anteilen an\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes                Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum            Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\nanzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuer-           gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\ngesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom          14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wert-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist. 2§ 29       minderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des              Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berück-\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wir-     sichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen\nkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr ange-           früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körper-\nwendet.                                                        schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\n(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie          Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach\nVereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen        § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der\ndes § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der          Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember           2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens\n1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,         außer Ansatz geblieben ist. 6Die Wertminderung von\nwenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-              Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapital-\nschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungs-       gesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf\nvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezem-         eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von An-\nber 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefrei-    teilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurück-\nung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 des Körperschaft-            zuführen ist. 7§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Geset-        Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2\nzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und        des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem\nzwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. 2Die Kör-\n15. August 2001 erfolgen.\nperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende\nKalenderjahre an die Erklärung gebunden. 3Die Erklärung           (8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-\nkann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an         zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals\nwiderrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur        auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem\nUnanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalender-           31. Dezember 2001 vorgenommen werden.\njahrs zu erklären, für das er gelten soll.                        (9) 1§ 14 ist anzuwenden:\n(6) 1§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungs-    1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Ver-\nzeitraum 2001 anzuwenden. 2§ 23 Abs. 6 in der Fassung              anlagungszeiträume in folgender Fassung:\nder Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes\n„(1) 1Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder\nvom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-\nKommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-\nkel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\nleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch\ngeändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungs-\neinen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291\nzeitraum 2000 anzuwenden.\nAbs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein\n(7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für                            anderes inländisches gewerbliches Unternehmen\nabzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-\n1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ein-\nschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem\nkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschütten-\nTräger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,\nden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaft-\nwenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\n1.  1Der  Organträger muss an der Organgesellschaft\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht\nmehr anzuwenden ist;                                               vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbro-\nchen und unmittelbar in einem solchen Maße betei-\n2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b                     ligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte\nAbs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs               aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht\nder Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem             (finanzielle Eingliederung). 2Eine mittelbare Beteili-\nletzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungs-            gung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf\nzeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz                denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehr-\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli            heit der Stimmrechte gewährt.\n2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.                   1Die Organgesellschaft\n2.                           muss von dem in Nummer 1\n2Bis  zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des              bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4               dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter                wirtschaftlich und organisatorisch in das Unterneh-\nanzuwenden. 3Bei der Gewinnermittlung für Wirtschafts-                 men des Organträgers eingegliedert sein. 2Die\njahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgen-                organisatorische Eingliederung ist stets gegeben,\ndes:                                                                   wenn die Organgesellschaft durch einen Beherr-","4162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Ak-          behaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu\ntiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem           den Voraussetzungen nach Absatz 1\nUnternehmen des Organträgers unterstellt oder             1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an\nwenn die Organgesellschaft eine nach den Vor-                 der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-\nschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes               schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und\neingegliederte Gesellschaft ist. 3Der Beherr-                 den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte\nschungsvertrag muss zu Beginn des Wirtschafts-                im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-\njahrs der Organgesellschaft, für das die organisato-          schaft zusteht,\nrische Eingliederung auf Grund des Vertrags erst-\nmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durch-         2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-\ngeführt werden und bis zum Ende des folgenden                 schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbro-\nWirtschaftsjahrs wirksam werden.                              chen besteht,\n3.  1Der  Organträger muss eine unbeschränkt steuer-          3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-\npflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-          gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu\nbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder               dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Ab-\nVermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäfts-                satzes 1 Nr. 4 erfüllt sind,\nleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesell-      4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,\nschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-             dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der\nmensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz               Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsäch-\nim Inland sein. 2An der Personengesellschaft dürfen           lich durchgesetzt wird und\nnur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie\n5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen\nentfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens\nUnternehmen der Gesellschafter der Personen-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkom-\ngesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2\nmensteuer oder der Körperschaftsteuer unterlie-\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\ngen. 3Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Per-\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich fördert\nsonengesellschaft beschränkt einkommensteuer-\noder ergänzt.“;\npflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1\nim Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt  2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum\nsein. 4Das Gleiche gilt, wenn an der Personen-            2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\ngesellschaft eine oder mehrere Körperschaften,            20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);\nPersonenvereinigungen oder Vermögensmassen             3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;\nbeteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-\nleitung nicht im Inland haben.                         4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in fol-\ngender Fassung:\n4.  1Der  Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende\n„(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unterneh-\ndes Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das\nmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im\nSatz 1 erstmals angewendet werden soll, auf min-\nVerhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen\ndestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum\ndes Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer\nEnde des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam\nPersonengesellschaft lediglich zum Zwecke der ein-\nwerden. 2Er muss während seiner gesamten Gel-\nheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesell-\ntungsdauer durchgeführt werden. 3Eine vorzeitige\nschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als\nBeendigung des Vertrags durch Kündigung ist\ngewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder\nunschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündi-\nGesellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-\ngung rechtfertigt. 4Die Kündigung oder Aufhebung\nliches Unternehmen unterhält. 2Der Personengesell-\ndes Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt\nschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor-\nwährend des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-\nbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu\nschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs\nden Voraussetzungen nach Absatz 1\nzurück.\n1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jah-                der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-\nresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen             schaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens\n(§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Aus-                25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesellschaf-\nnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als              tern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des\ndies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung              Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,\nwirtschaftlich begründet ist.\n2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-\n(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unterneh-              schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbro-\nmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im               chen besteht,\nVerhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer        3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-\nPersonengesellschaft lediglich zum Zwecke der ein-                gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu\nheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesell-              dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Ab-\nschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als                 satzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und\ngewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder                4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,\nGesellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-               dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der\nliches Unternehmen unterhält. 2Der Personengesell-                Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsäch-\nschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor-               lich durchgesetzt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002               4163\n(10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens     ausgeschlossen ist. 6Die Körperschaftsteuer beträgt\ndes Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des         40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\ndem Organträger zuzurechnenden Einkommens der                Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nOrgangesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in       des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober      (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Arti-\n2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vor-       S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im\nzunehmen ist.                                                Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-\nzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet.\n2Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem           geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des\n1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässiger-\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschafts-\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\njahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend\n(BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. 7Die Körper-\naufzulösen.\nschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu\n(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003   versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sät-\nin der folgenden Fassung anzuwenden:                         zen 2 bis 4 besteuerten Einkommens. 8Die Sätze 3 und 5\n„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert       gelten entsprechend.\ndes zu versteuernden Einkommens.“                               (13) 1§ 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der\n(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Körper-      Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des       (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüt-\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letzt-     tung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körper-\nmals anzuwenden                                              schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte\n1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-       Teilbetrag als verwendet gegolten hat. 2Ist für Leistungen\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-       einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körper-\nwinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-      schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\nschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirt-         Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital\nschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum    im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\nendet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der       gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober      14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt\n2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;          die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung\n2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,        unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den\ndie in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Num-     Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-\nmer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.               steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Geset-\nzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrechnet werden\n2Für   unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und      könnte.\nPersonenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-\nfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1         (14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im\noder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des        Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuer-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I        gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nS. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des       23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden. 2Bei\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),            Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus\ngehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert       fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11\nder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des      auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung,\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1        der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), die-    31. Dezember 2000. 3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuer-\nses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom       licher Zwischenabschluss zu fertigen. 4Für den danach\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf    beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwen-\nentfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3        den. 5In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten,\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Arti-         andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in\nkels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I            dem am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeit-\nS. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des       raum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für        Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2\ndie der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des      Satz 1.\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als ver-                                 § 35\nwendet gilt. 3§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körper-                       Sondervorschriften für\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des                Körperschaften, Personenvereinigungen\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt ent-              oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3\nsprechend. 4Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens                 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. 5Die\nSätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaf-      Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereini-\nten und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1        gung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990\nNr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen        ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3\nGeschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung       des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre","4164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen     unterlegen hat, in Höhe von ⁄22 seines Bestands hinzu-\n27\nGeltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte,                        2\nzurechnen. In Höhe von ⁄22 dieses Bestands ist der Teil-\n5\naus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen           betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der\neines Veranlagungszeitraums für das das Körper-               Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des          S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals      14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu ver-\nanzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungs-         ringern.\nzeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlage-         (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne\nkonto zu erhöhen.                                             des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach\nAnwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teil-\nSechster Teil                         beträge zunächst untereinander und danach mit den mit\nSondervorschriften für                      Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihen-\nden Übergang vom Anrechnungs-                       folge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.\nverfahren zum Halbeinkünfteverfahren                     (5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Arti-\nkels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\n§ 36\nnach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind\nEndbestände                           zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1\n(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in   und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\ndem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körper-           14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2Ein\nschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung          sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativ-\nvom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch   betrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im\nArtikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),   Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4\nletztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der          des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu ver-\nTeilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend          rechnen. 3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30\nvon den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körper-            Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes\nschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-            vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem\nchung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt        positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I       Satzes 1 zu verrechnen.\nS. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen        (6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind\ngemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.                   diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.\n2Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vor-\n(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttun-\nrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleiben-\ngen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-\nden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in\nten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli\nabgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in\n2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Nega-\nAbsatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirt-\ntivbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teil-\nschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen\nbetrag nach Absatz 5 Satz 1.\nund sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genann-\nten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2Die Regelun-       (7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und\ngen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in       werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleiben-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999             den unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2\n(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes    Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,      sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nsind anzuwenden. 3Der Teilbetrag im Sinne des § 54            S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nAbs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der          14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer\nFassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I        Summe auszuweisen.\nS. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht                                 § 37\nsich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 12 Satz 2\nbis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unter-                       Körperschaftsteuerguthaben\nlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. De-                      und Körperschaftsteuerminderung\nzember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von                 (1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in\n40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, erhöht sich        § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Kör-\num die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer      perschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaft-\nKörperschaftsteuer von 40 vom Hundert unterlegen              steuerguthaben beträgt 1⁄6 des Endbestands des mit einer\nhaben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie     Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert belasteten Teil-\nunterlegen haben.                                             betrags.\n(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54    (2) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich um\nAbs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der          jeweils 1⁄6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgen-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I        den Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den\nS. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom         gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem  Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. 2Die Körperschaft-\nTeilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Kör-         steuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirt-\nperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert        schaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002               4165\nerfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körper-            steuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des\nschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in          Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch. 3Satz 1 ist letztmals\ndem Veranlagungszeitraum, in dem das 15. Wirtschafts-          für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das\njahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen      15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr\nSchluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben           folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaft-\nermittelt wird. 3Das verbleibende Körperschaftsteuergut-       steuerguthaben ermittelt werden.\nhaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre,\n(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit\nletztmals auf den Schluss des 14. Wirtschaftsjahrs, das\neine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft\nauf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach\nLeistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von\nAbsatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird,\nder Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an\nfortzuschreiben und gesondert festzustellen. 4§ 27 Abs. 2\neine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.\ngilt entsprechend.                                             2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden\n(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-      Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung\nschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei          des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine\nden Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20              juristische Person des öffentlichen Rechts. 3Das gilt nicht,\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der         soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirt-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember           schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den\n2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b          die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen\nAbs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz               ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-\nbleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer      ten Betrieb gewerblicher Art.\nMinderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht\nsich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körper-                                        § 39\nschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der\nKörperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.                 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis\n2Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personen-\n(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver End-\nvereinigung die entsprechenden Bezüge einer Organ-             betrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des\ngesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder             Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nOrganträger ist oder an einer Personengesellschaft betei-      machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt\nligt ist, die Organträger ist. 3Im Fall des § 4 des Umwand-    durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend        S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand\nanzuwenden. 4Die leistende Körperschaft hat der Empfän-        des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.\ngerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Muster zu bescheinigen:                                       (2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\n1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,\nzuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in\n2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-                 die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 einbezogen.\nschaftsteuerminderungsbetrags,\n3. den Zahlungstag.                                                                        § 40\n5§  27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6Die                    Umwandlung und Liquidation\nSätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaf-\nten und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1             (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflich-\nNr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen          tigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des\nGeschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung         Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer-\nausgeschlossen ist.                                            pflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaft-\nsteuerguthaben gemäß § 37 und der unbelastete Teil-\nbetrag gemäß § 38 den entsprechenden Beträgen der\n§ 38\nübernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.\nKörperschaftsteuererhöhung\n(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflich-\n(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7       tigen Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im\naus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der       Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000          auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,\n(BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-     so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragen-\nschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen.      den Körperschaft einer übernehmenden Körperschaft im\n2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Betrag verringert sich\nVerhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei\njeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. 4Er gilt der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang\nals für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leis-       bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel\ntungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht       in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im\nhat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten aus-         Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan\nschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt. 5Maßgeblich sind         (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)\ndie Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirt-             zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhält-\nschaftsjahrs.                                                  nis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden\n(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-           Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körper-\nraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leis-      schaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das\ntungen erfolgen, erhöht sich um 3⁄7 des Betrags der Leis-      Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermö-\ntungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne      gensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermö-\ndes Absatzes 1 als verwendet gilt. 2Die Körperschaft-          gen maßgebend. 3Soweit das Vermögen auf eine Perso-","4166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nnengesellschaft übergeht, mindern sich die Beträge der         (4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Per-\nübertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der über-      sonvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des\ngehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung beste-      § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die Körper-\nhenden Vermögen.                                            schaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37\n(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-        und 38 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als\npflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnachfolge        im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwen-\nauf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körper-     det gelten würde. 2Das gilt auch insoweit, als das Ver-\nschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung     mögen bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.\n3Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist\noder Vermögensmasse oder auf eine juristische Person\ndes öffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich   für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die\ndie Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den     Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum\n§§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuer-         endet. 4Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für\nbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags,     den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den\nder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1   Veranlagungszeitraum 2017 vorzunehmen. 5Bei Liquida-\ndem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als im    tionen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus fort-\nZeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüt-         dauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit\ntung verwendet gelten würde. 2Die Körperschaftsteuer        Ablauf des 31. Dezember 2017. 6Auf diesen Zeitpunkt ist\nerhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.            ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen."]}