{"id":"bgbl1-2002-75-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":75,"date":"2002-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/75#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_75.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes","law_date":"2002-10-15T00:00:00Z","page":4133,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002    4133\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes\nVom 15. Oktober 2002\nAuf Grund des § 28 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3267), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2715) eingefügt worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Umwand-\nlungssteuergesetzes in der seit dem 27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 28. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3267),\n2. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\n3. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959),\n4. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),\n5. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),\n6. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121),\n7. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom\n25. März 1998 (BGBl. I S. 590),\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6 des Geset-\nzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402),\n9. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),\n10. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\n11. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),\n12. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858),\n13. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2715).\nBerlin, den 15. Oktober 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","4134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nUmwandlungssteuergesetz 2002\n(UmwStG 2002)\nErster Teil                                                Zweiter Teil\nAllgemeine Vorschriften                                       Vermögensübergang\nzu dem zweiten bis siebten Teil                              auf eine Personengesellschaft\noder auf eine natürliche Person\n§1\nAnwendungsbereich                                                     §3\ndes zweiten bis siebten Teils                             Wertansätze in der steuerlichen\n(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen      Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft\nim Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapital-           1Wird  das Vermögen der übertragenden Körperschaft\ngesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, ein-          Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesell-\ngetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetz-            schaft oder der übernehmenden natürlichen Person, kön-\nbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen      nen die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz\nGesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbän-            mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt\nden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie          werden. 2Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig,\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.         wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsver-\n2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.\nmögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem\n(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des             höheren Wert angesetzt werden muss. 3Buchwert ist der\nUmwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der       Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften\nsechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung         über die Gewinnermittlung ergibt. 4Die Teilwerte der ein-\n(Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 1 des Umwand-       zelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten\nlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.         werden.\n(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in\n§4\neine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des\nUmwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer ein-                         Auswirkungen auf den Gewinn\ngetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft               der übernehmenden Personengesellschaft\nim Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungs-               (1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegan-\ngesetzes gelten die §§ 14 und 18.                             genen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen\n(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des    Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthalte-\n§ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der         nen Wert zu übernehmen.\nfünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der         (2) 1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die\nAbspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögens-             steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körper-\nübertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2       schaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der\nNr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19.         übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden\nnach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt          Rücklagen. 2Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne der\nsteuerpflichtig sind.                                         §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des Einkommensteuer-\ngesetzes geht nicht über. 3Ist die Dauer der Zugehörigkeit\n§2                              eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die\nBesteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner\nSteuerliche Rückwirkung                      Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden\n(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertra-           Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft\ngenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu         anzurechnen.\nermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit             (3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der\nAblauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögens-          steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körper-\nübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstich-      schaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert\ntag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin über-          angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der\ngegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der       übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des\nBemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.                   § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergeset-\n(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so     zes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen\ngilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen       anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um\nder Gesellschafter.                                           den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                  4135\neinzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die            der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt wor-\nKörperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen           den sind. 3Anteile an der übertragenden Körperschaft, die\nSchlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.                       innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen\n(4) 1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein          Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der über-\nÜbernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des               nehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind,\nUnterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die              sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen,\nübergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,             wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unterschrei-\nund dem Buchwert der Anteile an der übertragenden               ten.\nKörperschaft. 2Der Buchwert ist der Wert, mit dem die              (4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapital-\nAnteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die        gesellschaft im Sinne des § 21 gelten als an dem steuer-\nGewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertra-         lichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der\ngungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen           Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten einge-\nsind oder anzusetzen wären. 3Bei der Ermittlung des             legt.\nÜbernahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt\nder Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer                                            §6\nAnsatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden\nKörperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungs-                   Gewinnerhöhung durch Vereinigung\nstichtag nicht zum Betriebsvermögen der übernehmen-                       von Forderungen und Verbindlichkeiten\nden Personengesellschaft gehören.                                  (1) 1Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Perso-\n(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über-            nengesellschaft dadurch, dass der Vermögensübergang\nnahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im            zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten\nSinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit             zwischen der übertragenden Körperschaft und der Perso-\ndie Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuer-        nengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen\nlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der            führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den\nübernehmenden Personengesellschaft gehören.                     steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Die\nRücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirt-\n(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.                schaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinn-\n(7) 1Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit         erhöhend aufzulösen.\ner auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder                 (2) 1Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs\nVermögensmasse als Mitunternehmerin der Personen-               eine Darlehensforderung im Sinne des § 17 des Berlin-\ngesellschaft entfällt. 2In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte förderungsgesetzes 1990 mit der Darlehensschuld, so ist\nanzusetzen.                                                     Absatz 3 Satz 4 der genannten Vorschrift mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass die Steuerermäßigung mit soviel Zehn-\n§5                                teln unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens\nAuswirkungen auf den Gewinn der                     bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre\nübernehmenden Personengesellschaft in Sonderfällen             verstrichen sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Darlehens-\nforderungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungs-\n(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile        gesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei Darlehen, die\nan der übertragenden Körperschaft nach dem steuer-              vor dem 1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die\nlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie         Stelle von einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die\neinen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln,      nach dem 31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an\nals hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.       die Stelle von einem Zehntel ein Achtel tritt.\n(2) 1Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne         (3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\ndes § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem                sich der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmen-\nsteuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem                den Personengesellschaft dadurch erhöht, dass eine For-\nBetriebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen           derung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körper-\nGesellschafters der übernehmenden Personengesell-               schaft auf die Personengesellschaft übergeht oder dass\nschaft gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als       infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung auf-\nan diesem Stichtag in das Betriebsvermögen der Perso-           zulösen ist. 2Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeit-\nnengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.           punkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in\n2Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust\ndas Handelsregister an der Personengesellschaft beteiligt\nnach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes             sind.\nnicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als Anteile im\nSinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes.\n§7\n(3) 1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag\nErmittlung der Einkünfte\nAnteile an der übertragenden Körperschaft zum inländi-\nbei Anteilseignern, die nicht im Sinne des\nschen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der über-\n§ 17 des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind\nnehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so\nzu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum         1Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft      zum\nBuchwert in das Betriebsvermögen der Personengesell-            Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen\nschaft überführt worden. 2Unterschreiten die Anschaf-           eines Gesellschafters der übernehmenden Personen-\nfungskosten den Buchwert, so sind die Anschaffungs-             gesellschaft gehört und handelt es sich nicht um Anteile\nkosten anzusetzen, wenn die Anteile innerhalb der letzten       im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind\nfünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in         ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigen-\nein inländisches Betriebsvermögen eines Gesellschafters         kapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlage-","4136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nkontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergeset-          lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt,\nzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des               soweit\nKörperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der\n1. sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen\nAnteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft\nVermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der\nals Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1\nübernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. 2Für\nunterliegen und\nAnteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust\nnach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes            2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesell-\nnicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend.           schaftsrechten besteht.\n2Der   Ansatz eines höheren Werts ist zulässig. 3Die Teil-\n§8\nwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht über-\nVermögensübergang auf eine                     schritten werden.\nPersonengesellschaft ohne Betriebsvermögen\n(2) 1Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen\n(1) 1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebs-          nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit\nvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so            dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegen-\nsind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden           leistung anzusetzen. 2Wird eine Gegenleistung nicht\nEinkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesell-          gewährt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzu-\nschaft zu ermitteln. 2§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7     setzen.\ngelten entsprechend.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3, § 22                                  § 12\nNr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergeset-\nzes nicht anzuwenden.                                                        Auswirkungen auf den Gewinn\nder übernehmenden Körperschaft\n§9                                 (1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirt-\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften                 schaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Beim Ver-\nbeim Vermögensübergang auf eine natürliche Person             mögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuer-\npflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirt-\n(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft        schaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert\nBetriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die         anzusetzen.\n§§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.\n(2) 1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmen-\n(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft\nden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in\nPrivatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4\nHöhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der\nAbs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und\nAnteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die über-\n§ 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.\ngegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer\nAnsatz. 2Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungs-\n§ 10                             kosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden\nKörperschaftsteuerminderung                     Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn\nund Körperschaftsteuererhöhung                    der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die\nZuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den\nDie Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Kör-\ntatsächlichen Anschaffungskosten. 3Die Hinzurechnung\nperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungs-\nunterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch\nzeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach\nden Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert erge-\nden §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes erge-\nben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder\nben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene\nnach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht\nEigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2\nanerkannt worden ist.\nSatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit\n§ 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuer-            (3) 1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuer-\nlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertra-        liche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein,\ngungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten           insbesondere bezüglich der Bewertung der übernomme-\nwürde.                                                         nen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und\nder den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.\n2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im\nDritter Teil                         Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der\nVerschmelzung oder Vermögensübertragung                   Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der\nden Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungs-\n(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft\nstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirt-\nschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den\n§ 11                             folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.\nAuswirkungen auf den Gewinn                        (4) 1§ 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten\nder übertragenden Körperschaft                   entsprechend. 2§ 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den\n(1) 1In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirt- Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen\nschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die          und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der überneh-\nübergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem              menden Körperschaft am Kapital der übertragenden\nWert angesetzt werden, der sich nach den steuerrecht-          Körperschaft entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002              4137\n(5) 1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht                                    Fünfter Teil\nsteuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der über-\nnehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz                          Aufspaltung, Abspaltung und\nausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des                  Vermögensübertragung (Teilübertragung)\nsteuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körper-\nschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29                                      § 15\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug                      Aufspaltung, Abspaltung und\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-                   Teilübertragung auf andere Körperschaften\ngesetzes. 2§ 10 gilt entsprechend. 3Absatz 3 gilt in diesem\n(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-\nFall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne\ntung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf\ndes § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.          andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vor-\nbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Über-\n§ 13                             nehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird. 2Im Falle der\nAbspaltung oder Teilübertragung muss das der über-\nBesteuerung der Gesellschafter\ntragenden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls\nder übertragenden Körperschaft\nzu einem Teilbetrieb gehören. 3Als Teilbetrieb gilt auch ein\n(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die     Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapi-\nzu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum             talgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesell-\nBuchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden An-       schaft umfasst.\nteile als mit diesem Wert angeschafft.                           (2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz\n(2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft     auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.\nnicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Vorausset-          (3) 1§ 11 Abs. 1 ist auf Mitunternehmeranteile und Betei-\nzungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuer-            ligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden,\ngesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die      wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor\nAnschaffungskosten. 2Die im Zuge des Vermögensüber-           dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertra-\ngangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des       gung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind,\n§ 17 des Einkommensteuergesetzes. 3Werden aus Antei-          erworben oder aufgestockt worden sind. 2§ 11 Abs. 1 ist\nlen, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommen-          ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die\nsteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17      Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird.\ndes Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der       3Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Vorausset-\ngemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als         zungen für eine Veräußerung geschaffen werden. 4Davon\nAnschaffungskosten.                                           ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem\nsteuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der\n(3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21\nSpaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom\ngilt Absatz 1 entsprechend. 2Die erworbenen Anteile\nHundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der\ntreten an die Stelle der hingegebenen Anteile.                Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert\n(4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommen-      werden. 5Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen\nsteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden         setzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 außerdem voraus,\nKörperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der  dass die Beteiligungen an der übertragenden Körper-\nübernehmenden Körperschaft.                                   schaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Über-\ntragungsstichtag bestanden haben.\n(4) 1Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne des § 10d\nAbs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vor-\nVierter Teil                         behaltlich des § 16 im Verhältnis der übergehenden Ver-\nFormwechsel einer Kapitalgesellschaft und              mögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft\neiner Genossenschaft in eine Personengesellschaft            vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie\nes in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis\nder Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im\n§ 14                             Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-\nEntsprechende Anwendung                       lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das\nvon Vorschriften, Eröffnungsbilanz                Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der\nübergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-\n1Im  Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in   tragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden\neine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 ent-     Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der\nsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für        übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung\nsteuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Form-        vorhandenen Vermögen maßgebend. 3Satz 2 ist ebenfalls\nwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Per-       anzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine An-\nsonengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.         teile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden\n3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag      Körperschaft erworben werden.\naufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der\nAnmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das                                            § 16\nHandelsregister liegt (Umwandlungsstichtag). 4Die Sätze 1\nbis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetra-                        Aufspaltung oder Abspaltung\ngenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im                         auf eine Personengesellschaft\nSinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgeset-              1Soweit   Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-\nzes.                                                          tung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft","4138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nübergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend.                              Achter Teil\n2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-\nschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im                       Einbringung eines Betriebs,\nSinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes                   Teilbetriebs oder Mitunternehmer-\nanzuwenden. 3Ein verbleibender Verlustvortrag der über-                  anteils in eine Kapitalgesellschaft\ntragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Ver-            gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen\nhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesell-\nschaft übergeht.                                                                         § 20\nBewertung des eingebrachten\nBetriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile\nSechster Teil                          (1) 1Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-\nBarabfindung des Minderheitsgesellschafters             nehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuer-\npflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbrin-\n§ 17\ngende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sachein-\n(weggefallen)                       lage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten\nBetriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile\ndie nachfolgenden Absätze. 2Satz 1 ist auch auf die Ein-\nSiebter Teil                       bringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzu-\nwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf\nGewerbesteuer                        Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen\nAnteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-\n§ 18                           rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht\nwerden.\nGewerbesteuer bei Vermögensübergang\nauf eine Personengesellschaft oder                  (2) 1Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte\nauf eine natürliche Person sowie bei              Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem\nFormwechsel in eine Personengesellschaft             höheren Wert ansetzen. 2Der Ansatz mit dem Buchwert ist\nauch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrach-\n(1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensüber-\nte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschrif-\ngang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natür-\nten mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. 3Der\nliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personen-\nBuchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das ein-\ngesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die\ngebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sachein-\nErmittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende\nlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die\nGewerbeertrag der übernehmenden Personengesell-\nGewinnermittlung anzusetzen hat. 4Übersteigen die\nschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vor-\nPassivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die\ntragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft\nAktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das einge-\nim Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt\nbrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen,\nwerden.\ndass sich die Aktivposten und die Passivposten aus-\n(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu        gleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksich-\nerfassen.                                                    tigen. 5Erhält der Einbringende neben den Gesellschafts-\n(3) (weggefallen)                                         anteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner\nWert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermö-\n(4) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der   gens übersteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das einge-\nnatürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der        brachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen\nUmwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein         Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. 6Bei dem\nAuflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbe-             Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die\nsteuer. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb    Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschrit-\noder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben       ten werden.\noder veräußert wird. 3Der auf Veräußerungs- oder Auf-\ngabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil           (3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte\ndes Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung         Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn\nder Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuer-           das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland\ngesetzes nicht zu berücksichtigen.                           hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem\nEinbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit-\npunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.\n§ 19\n(4) 1Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das ein-\nGewerbesteuer bei                      gebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbrin-\nVermögensübergang auf eine andere Körperschaft            genden als Veräußerungspreis und als Anschaffungs-\n(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft      kosten der Gesellschaftsanteile. 2Soweit neben den Ge-\nauf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11       sellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt\nbis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.    werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der\n(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragen-   Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem\nden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuer-       sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.\ngesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3,         (5) 1Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-\n§ 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.                    äußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002               4139\nEinkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der             § 16 des Einkommensteuergesetzes. 2Sind bei einer\nEinbringende eine natürliche Person ist und die Kapital-     Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 23 Abs. 4 aus\ngesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die      einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapital-\neingebrachte Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkom-       gesellschaft eingebracht worden, so ist § 16 Abs. 4 des\nmensteuergesetzes mit dem Teilwert ansetzt. 2In diesen       Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.\nFällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergeset-         (2) 1Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne\nzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34        Veräußerung der Anteile ein, wenn\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung\neiner Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommen-           1. der Anteilseigner dies beantragt oder\nsteuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräuße-           2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutsch-\nrungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in           land hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der\nVerbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-             Anteile ausgeschlossen wird oder\nzes teilweise steuerbefreit ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind bei\n3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,\nder Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils\naufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser\nnicht anzuwenden. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\nGesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner\ngelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im\nzurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen\nBetriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapital-\nEinlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaft-\ngesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte\nsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt\nNennkapital der Gesellschaft umfasst.\nwerden, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der     des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuer-\nanfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer              gesetzes erfüllen oder\n§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.\n4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapital-\n(7) 1Das Einkommen und das Vermögen des Einbrin-               gesellschaft einlegt.\ngenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind        2Dabei     tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der\nauf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte\nAnteile ihr gemeiner Wert. 3In den Fällen des Satzes 1\nBetriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertra-\nNr. 1, 2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn ent-\ngungsstichtags (Absatz 8) auf die Übernehmerin über-\nfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jähr-\ngegangen wäre. 2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens\nlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel ent-\nund des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Ein-\nrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge\nlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag\nsichergestellt ist. 4Stundungszinsen werden nicht erho-\nerfolgen. 3Die Anschaffungskosten der Gesellschafts-\nben. 5Bei einer Veräußerung von Anteilen während des\nanteile (Absatz 4) sind um den Buchwert der Entnahmen\nStundungszeitraums endet die Stundung mit dem Zeit-\nzu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des\npunkt der Veräußerung. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn\nEinkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Ein-\nwährend des Stundungszeitraums die Kapitalgesell-\nlagen zu erhöhen.\nschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abge-\n(8) 1Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den     wickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabge-\nFällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne          setzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder\ndes § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angese-         wenn eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder des\nhen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertra-     vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.\ngenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des                 (3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne\nUmwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf    des Absatzes 1 Satz 1\nhöchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ver-\nschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.     1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt\n2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sach-            der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerb-\neinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliede-            licher Art dieser Körperschaft entstanden,\nrung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine             2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der Veräuße-\nKapitalgesellschaft übergeht. 3In anderen Fällen der             rungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nSacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbe-         betrieb dieser Körperschaft entstanden.\nzogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag\ndes Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und              (4) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im\nhöchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem        Sinne des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt,\ndas eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesell-     so sind sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4)\nschaft übergeht.                                             anzusetzen. 2Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage\nniedriger, so ist dieser anzusetzen; der Unterschieds-\nbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem nied-\n§ 21                             rigeren Teilwert ist außerhalb der Bilanz vom Gewinn\nBesteuerung des Anteilseigners                  abzusetzen.\n(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver-                                     § 22\näußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem\nErwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sach-                               Auswirkungen\neinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teil-          bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft\nwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt       (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug          Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2)\nder Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20          an, so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 ent-\nAbs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des      sprechend.","4140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte            (3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-\nBetriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber            tige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines\nunter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt § 12 Abs. 3     Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mitglied-\nSatz 1 entsprechend mit der folgenden Maßgabe:                staat der Europäischen Union belegene Betriebsstätte in\neine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapital-\n1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-\ngesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der neuen\ngerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommen-\nAnteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 entsprechend.\nsteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an\nnach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des           (4) 1Werden Anteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 an\nEinbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag         einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapital-\nzwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschafts-          gesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der\ngüter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft       Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,\ndie Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.                § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der\nneuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmen-\n2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2\nden Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entspre-\ndes Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der\nchend. 2Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den\nEinbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen\nEinbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als\nWirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesell-\nVeräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der\nschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.\nBundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns\n(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte         aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten\nBetriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die ein-      Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausge-\ngebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbrin-     schlossen ist. 3Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht\ngung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die        entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft\nEinbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzel-         dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche\nrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des          Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des\nBetriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge           Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechne-\nnach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt        rischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.\nAbsatz 2 entsprechend.                                        4In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Antei-\nle, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch\n(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmen-\n§ 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die\nden Kapitalgesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen\nder Einbringende erhält, auch § 20 Abs. 4 Satz 2 entspre-\nFehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des\nchend anzuwenden. 5§ 20 Abs. 5 gilt entsprechend.\nGewerbesteuergesetzes gekürzt werden.\n(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.\nNeunter Teil\n§ 23                                Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder\nEinbringung in der Europäischen Union                Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft\n(1) 1Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-\ntige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-                                    § 24\nschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in                             Einbringung von\neine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft         Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft\nein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richt-\n(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-\nlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG\nnehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht\nNr. L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und be-\nund wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesell-\nschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die\nschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten\neinbringende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der\nBetriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.\nübernehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die\nBewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in der             (2) 1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte\nBetriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft          Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergän-\nund der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalge-        zungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buch-\nsellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1,     wert oder mit einem höheren Wert ansetzen. 2Buchwert ist\nAbs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. 2Satz 1 gilt        der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte\nauch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steu-     Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den\nerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäfts- steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung\nbetrieb unterhält, oder wenn die inländische Betriebs-        anzusetzen hat. 3Bei dem Ansatz des eingebrachten\nstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch       Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen\ndie Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.      Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.\n(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige       (3) 1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsver-\nEU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im     mögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließ-\nRahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs       lich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter ange-\nin eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuer-      setzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungs-\npflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewer- preis. 2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur\ntung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2          anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen\nSatz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7      mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind\nund 8 entsprechend.                                           § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                 4141\nwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3                                   Zwölfter Teil\nNr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.                              Übergangs-,\n3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Ein-          Schluss- und Ermächtigungsvorschriften\nkommensteuergesetzes entsprechend. 4Satz 2 ist bei der\nEinbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht                                    § 27\nanzuwenden.\nAnwendungsvorschriften\n(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fäl-\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von\nlen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege\nVermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die\nder Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8\nnach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.\nentsprechend.\n(1a) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung\ndes Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\nZehnter Teil                         S. 1433) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden,\nFormwechsel einer Personengesellschaft                bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem\nersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft\nin eine Kapitalgesellschaft\nliegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\n§ 25                            S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2Ist in dem in Satz 1\nEntsprechende Anwendung des achten Teils               bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt\n1Der                                                       im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam\nachte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels\ngeworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung\neiner Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im\nnach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt\nSinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entspre-\nist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens\nchend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuer-\nzu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs\nbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag auf-\nbewirkt.\nzustellen.\n(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-\nrung der Unternehmensform vom 6. September 1976\nElfter Teil                        (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nVerhinderung von Missbräuchen                    Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), ist\nletztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden,\nder auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995\n§ 26\nwirksam werden.\nWegfall von Steuererleichterungen\n(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom\n(1) 1Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend,       28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vor-\nwenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen              gänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertra-\nBetrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen       gungsstichtag vor dem 1. Januar 1997 liegt.\nÜbertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt\noder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. 2Bereits       (3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3\nerteilte Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistel-      sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden,\nlungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu            deren Eintragung im Register nach dem 5. August 1997\nändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1            beantragt worden ist.\nbezeichneten Vorschrift beruhen.                                 (4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober\n(2) 1§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die einge-     1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Abfindungen anzu-\nbrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben         wenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der\nJahren nach der Einbringung unmittelbar oder mittelbar        steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem\nveräußert oder auf einen Dritten übertragen werden, es sei    1. Januar 1999 liegt.\ndenn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die erhaltenen       (4a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräuße-\nAnteile Gegenstand einer weiteren Sacheinlage zu Buch-        rungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nwerten auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen         1996 erfolgen.\nMitgliedstaates der Europäischen Union sind, die § 23\n(4b) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom\nAbs. 4 entsprechen. 2§ 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veran-\nwenn die einbringende Kapitalgesellschaft die erhaltenen\nlagungszeitraum 1999 anzuwenden.\nAnteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach\nder Einbringung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichti-      (4c) 1§ 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes\nge weist nach, dass die erhaltenen Anteile Gegenstand         vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf\neiner Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechts-         Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999\nvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-       erfolgen. 2§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des\nschen Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. 3§ 23          Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind\nAbs. 1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwenden, soweit            erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001\nGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-        anzuwenden. 3Auf Einbringungen nach dem 31. Dezem-\nzeugen im internationalen Verkehr oder von Schiffen, die      ber 2000, aber vor dem 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1\nder Binnenschifffahrt dienen, nach einem Abkommen zur         und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung\nVermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepu-           von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommen-\nblik Deutschland nicht besteuert werden können.               steuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im","4142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nSinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch                 S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach\nanzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das einge-             dem 31. Dezember 1996 erfolgen.\nbrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteili-\n(7) 1§ 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom\ngung nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Ein-\neine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungs-\nbringungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.\ngewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b und c in        2§ 24 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom\nVerbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Ein-\nzes teilweise steuerbefreit ist. 4§ 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fas-\nbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzu-           (8) 1§ 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in\nwenden, auf die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-        der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom              ber 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Umwandlun-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch das       gen anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung\nGesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) geän-            des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\ndert worden ist, anzuwenden ist.                                S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2§ 12 Abs. 5 Satz 1 in\n(4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom             der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vor-       ber 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf einen Vermö-\ngänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Über-               gensübergang anzuwenden, der nach dem 15. August\ntragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998 liegt.                  2001 erfolgt. 3§ 26 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-\nkels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 15 des Geset-    S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragun-\nzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals         gen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.\nauf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzember 1995 erfolgen.\n§ 28\n(5a) § 21 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom\n25. März 1998 (BGBl. I S. 590) ist letztmals auf den Erwerb                             Ermächtigung\nvon Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund                Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\neines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen obliga-            den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz\ntorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts              erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\nerfolgen.                                                       Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in\n(6) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Arti-        neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei\nkels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I             Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002                4143\nAnlage\n(zu § 23)\nKapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates\nvom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen,\ndie Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener\nMitgliedstaaten betreffen (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), ergänzt durch die Akte über die Bedingungen\ndes Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und\ndie Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 2031)\nKapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die\n1. eine der aufgeführten Formen aufweist:\n– Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:\nnaamloze vennootschap/société anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/société en commandite\npar actions, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid/société privée à responsabilité limitée sowie\nöffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\n– Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:\naktieselskab, anpartsselskab;\n– Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:\nAktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche\nGewerkschaft;\n– Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:\nosakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;\n– Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:\nAnwnumh Etairia;\n– Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:\nsociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-\nrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\n– Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:\nsociété anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée sowie die staatlichen\nIndustrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;\n– Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:\npublic companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß\nden Industrial and Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts\neingetragene „building societies“;\n– Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:\nsocietà per azioni, società in accomandita per azioni, società a responsabilità limitata sowie die staatlichen und\nprivaten Industrie- und Handelsunternehmen;\n– Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:\nsociété anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée;\n– Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:\nnaamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;\n– Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:\nAktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\n– Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesell-\nschaften oder Genossenschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;\n– Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:\naktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag;\n– nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften,\n2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig\nund auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den\nsteuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und\n3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern\n– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,\n– selskabsskat in Dänemark,\n– Körperschaftsteuer in Deutschland,"]}