{"id":"bgbl1-2002-75-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":75,"date":"2002-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_75.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995","law_date":"2002-10-15T00:00:00Z","page":4130,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["4130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nVom 15. Oktober 2002\nAuf Grund des Artikels 15 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuer-\nbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut des Solidaritäts-\nzuschlaggesetzes 1995 in der seit dem 27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I\nS. 944, 975),\n2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310),\n3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\n4. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959),\n5. den am 29. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. November 1997 (BGBl. I S. 2743),\n6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch\nArtikel 35 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)\ngeändert worden ist,\n8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978),\n9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),\n10. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),\n11. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2715).\nBerlin, den 15. Oktober 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002               4131\nSolidaritätszuschlaggesetz 1995\n(SolzG 1995)\n§1                                 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder\nErhebung eines Solidaritätszuschlags                    Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:\nnach der nach Absatz 2 berechneten Einkommen-\n(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer              steuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für\nwird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erho-           Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die\nben.                                                               anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer,\n(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritäts-          wenn ein positiver Betrag verbleibt;\nzuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuer-           2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entspre-               Körperschaftsteuer zu leisten sind:\nchend anzuwenden.\nnach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranla-\n(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Ein-         gungszeiträume ab 2002;\nkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den\nSteuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte            3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:\nbei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körper-                    nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für\nschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht\na) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\nerfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entspre-\n31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeit-\nchend.\nraum gezahlt wird,\n(4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag            b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997\nsind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen                zufließen;\nauf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu ent-\nrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist           4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen\nnicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Voraus-            ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahres-\nzahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt wor-          lohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;\nden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Auf-          5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erhe-\nforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag            ben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommen-\ngeltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3          steuergesetzes:\nder Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden;\nnach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapital-\n§ 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinn-\nertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhe-\ngemäß.\nbenden Zinsabschlag;\n(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritäts-\n6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuer-\nzuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die\nabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergeset-\nHöhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen wer-\nzes zu erheben ist:\nden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert\nsich der Solidaritätszuschlag entsprechend.                        nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuer-\nabzugsbetrag.\n§2                                    (2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Be-\nAbgabepflicht                           messungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Ein-\nkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Ein-\nAbgabepflichtig sind                                        kommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Frei-\n1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen-            beträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\nsteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,              in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes\nfestzusetzen wäre.\n2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuer-\ngesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,           (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\nsungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom\n3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-            laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die\ngensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper-              Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach\nschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.     § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu\nversteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III\n§3                                 im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um\nden Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag\nBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung\nfür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-\n(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich     bedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne\nder Absätze 2 bis 5,                                           des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinder-","4132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002\nfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den         maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben\nBetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf             außer Ansatz.\nvon 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine\nKürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4                                 §5\ndes Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.\nDoppelbesteuerungsabkommen\n(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuer-\npflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemes-             Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung\nsungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2                       der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt,\n1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommen-        so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritäts-\nsteuergesetzes 1 944 Euro,                                 zuschlag zu beziehen.\n2. in anderen Fällen 972 Euro übersteigt.\n(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Soli-                                  §6\ndaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungs-                            Anwendungsvorschrift\ngrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum\n(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember\n1. bei monatlicher Lohnzahlung                                 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum\na) in der Steuerklasse III mehr als 162 Euro und           1995 anzuwenden.\nb) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 Euro,   (2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den\n2. bei wöchentlicher Lohnzahlung\nVeranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\na) in der Steuerklasse III mehr als 37,80 Euro und\n(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\nb) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als          21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den\n18,90 Euro,                                            Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\n3. bei täglicher Lohnzahlung                                     (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\na) in der Steuerklasse III mehr als 5,40 Euro und          23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\nb) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als\n2,70 Euro                                                (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den\nbeträgt. § 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist          Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\nsinngemäß anzuwenden.\n(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\n(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solida-         des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungs-          (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\ngrundlage in Steuerklasse III mehr als 1 944 Euro und in       raum 2002 anzuwenden.\nden Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt.\n(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Rege-\nlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom\n§4\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist letztmals für\nZuschlagsatz                            den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.\nDer Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der          (8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Rege-\nBemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom          lung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom\nHundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemes-            21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist erstmals für\nsungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils           den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."]}