{"id":"bgbl1-2002-74-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":74,"date":"2002-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/74#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_74.pdf#page=15","order":5,"title":"Neufassung der Abwasserverordnung","law_date":"2002-10-15T00:00:00Z","page":4047,"pdf_page":15,"num_pages":76,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4047\nBekanntmachung\nder Neufassung der Abwasserverordnung\nVom 15. Oktober 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasser-\nverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) wird nachstehend der Wortlaut der\nAbwasserverordnung in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2441)\nund\n2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3\nund 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695).\nBonn, den 15. Oktober 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","4048                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nVerordnung\nüber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserverordnung – AbwV)*)\n§1                                        aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-\nAnwendungsbereich                                      raum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen\nund gemischt werden;\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die\n3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindes-\nbei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von\ntens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von\nAbwasser in Gewässer aus den in den Anhängen\nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger\nbestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen\nals zwei Minuten entnommen und gemischt werden;\nsind.\n4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert\n(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die\n(z. B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-\nErlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die\nlichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-\nim Abwasser zu erwarten sind.\nkapazität bezieht;\n(3) Weitergehende Anforderungen                       nach      anderen\n5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.\nmischung mit anderem Abwasser behandelt worden\nist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;\n§2\n6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-\nBegriffsbestimmungen                                     strömen unterschiedlicher Herkunft;\nIm Sinne dieser Verordnung ist:                                           7. Parameter eine chemische, physikalische oder bio-\n1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem                               logische Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;\nAbwasserstrom;                                                           8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen\n2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-                         Fracht oder Konzentration, die sich aus den die ein-\nraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe                         zelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen\ndieser Verordnung ergibt.\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien                                      §3\n– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und\nQualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig                       Allgemeine Anforderungen\nAlkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),\n(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist,\n– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und\nQualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),        darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in\n– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-        Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht\nziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges    nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering\nAlkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38),  gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender\n– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und                Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirekt-\nQualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG\nNr. L 274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11),                                  kühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs-\n– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und                  und Hilfsstoffen möglich ist.\nQualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im\nSinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlor-       (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht\nkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16),         durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umwelt-\n– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der         belastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder\nUmweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40),            Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert\n– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und                  werden.\nQualitätsziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,\nHexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG               (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen\nNr. L 158 S. 35),\ndürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-\n– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\nziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor- dünnung erreicht werden.\nethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),\n(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt,\n– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna-\nlem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40),                                darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen\n– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modali-             Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindes-\ntäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und         tens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je\nspäteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandi-     Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen\noxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11),\nAnforderungen erreicht wird.\n– 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG             (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von\nNr. L 257 S. 26),\nAbwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,\n– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der\nRichtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in         wenn diese Anforderungen eingehalten werden.\nAnhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und\n(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche\n– 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG\nAnforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für\nNr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).                                jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4049\ndurch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzu-                                  §6\nwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des                            Einhaltung der Anforderungen\nAnfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt,\nbleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.                         (1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert\nnach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der\nstaatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-\n§4                               noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der\nAnalysen- und Messverfahren                    vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier\nFällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten\n(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich       und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent\nauf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anla-         übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre\nge. Die in der Anlage und den Anhängen genannten            zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.\nDeutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-\nund Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN                 (2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen\nISO-Normen und technischen Regeln der Wasserche-            Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der\nmischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH,          Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des\nBerlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in        zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Be-\nder Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Ver-         stimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu\nlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die ge-          § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Die in den\nnannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen          Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-\nPatentamt in München archivmäßig gesichert nieder-          unsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.\ngelegt.                                                        (3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter\nWert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt\n(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-\nunter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn\nfahren festgesetzt werden.\nder vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen\nKohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, die-\n§5                               sen Wert nicht überschreitet.\nBezugspunkt der Anforderungen                      (4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter\nDie Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der    Wert für die Fischgiftigkeit GF nach Nummer 401 der An-\ndas Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und,         lage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als\nsoweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt,       eingehalten, wenn ein für die Fischgiftigkeit (Ei) GEi nach\nauch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort     Nummer 411 bestimmter Wert den für die Fischgiftigkeit\nvor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der     GF festgesetzten Wert nicht überschreitet.\nAblauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt-          (5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen\nmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist   der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt\nauch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser-    werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-\nanlage.                                                     kannten Überwachungsverfahrens ermittelt.","4050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nAnlage\n(zu § 4)\nAna lyse n- und M e ssve rfa hre n\nNr.     Parameter                                              Verfahren\nI       Allgemeine Verfahren\n1       Anleitungen zur Probenahmetechnik                      DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)\n2       Probenahme von Abwasser                                DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)\n3       Abwasservolumenstrom                                   entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)\n4       Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung             DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)\nheterogener Wasserproben\nII      Analysenverfahren\n1       A n i o n e n / El e m e n t e\n101     Bor in der Originalprobe                               DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n102     Chlorid                                                DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n103     Cyanid, leicht freisetzbar                             DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n104     Cyanid in der Originalprobe                            DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)\n105     Fluorid, gesamt, in der Originalprobe                  DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)\n106     Nitrat-Stickstoff (NO3-N)                              DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n107     Nitrit-Stickstoff (NO2-N)                              DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)\n108     Phosphor, gesamt, in der Originalprobe                 DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender\nMaßgabe:\nAufschluss nach Abschnitt 6.4\n109     Phosphorverbindungen als Phosphor,                     DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\ngesamt, in der Originalprobe                           der Nummer 506 dieser Anlage\n110     Sulfat                                                 DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n111     Sulfid, leicht freisetzbar                             DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)\n112     Sulfit                                                 DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)\n2       K a t i o n e n / El e m e n t e\n201     Aluminium in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n202     Ammonium-Stickstoff (NH4-N)                            DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)\n203     Antimon in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n204     Arsen in der Originalprobe                             DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgen-\nder Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1\n205     Barium in der Originalprobe                            DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n206     Blei in der Originalprobe                              DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n207     Cadmium in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n208     Calcium in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n209     Chrom in der Originalprobe                             DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n210     Chrom (VI)                                             DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                         4051\nNr. Parameter                                                          Verfahren\n211 Cobalt in der Originalprobe                                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n212 Eisen in der Originalprobe                                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n213 Kupfer in der Originalprobe                                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n214 Nickel in der Originalprobe                                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n215 Quecksilber in der Originalprobe                                   DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\n216 Silber in der Originalprobe                                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n217 Thallium in der Originalprobe                                      DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)\n218 Vanadium in der Originalprobe                                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n219 Zink in der Originalprobe                                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n220 Zinn in der Originalprobe                                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 507 dieser Anlage\n221 Titan in der Originalprobe                                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 508 dieser Anlage\n222 Selen in der Originalprobe                                         DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)\n223 Gallium in der Originalprobe                                       entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n224 Indium in der Originalprobe                                        entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n225 Mangan in der Originalprobe                                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n3   Ei n z e l s t o f f e , S u m m e n p a r a m e t e r , G r u p p e n p a r a m e t e r\n301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in                 DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)\nder Originalprobe\n302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene                         DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender\n(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid                  Maßgabe:\nAdsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501\ndieser Anlage\n303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Ori-                      DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nginalprobe\n304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Ori-                      DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender\nginalprobe ohne H2O2                                               Maßgabe:\nAbzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten\nCSB-Anteils\n305 Organisch gebundener Kohlenstoff,                    gesamt        DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der\n(TOC), in der Originalprobe                                        Nummer 502 dieser Anlage\n306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Ori-                   DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-\nginalprobe                                                         gabe:\nVerbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollstän digen\nMineralisierung einzuhalten.\n307 Wasserstoffperoxid (H2O2)                                          DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)\n308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in                 DEV H 56 (46. Lieferung 2000)\nder Originalprobe\n309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe                   DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)","4052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nNr.  Parameter                                             Verfahren\n310  Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der     DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender\nOriginalprobe                                         Maßgabe:\nMittel aus 2 Proben. Einsatz von Petrolether Siedebereich\n40–60 °C als Extraktionsmittel\n311  Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-          DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)\nextraktion in der Originalprobe\n312  Chlor, gesamt                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n313  Chlor, freies                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n314  Hexachlorbenzol in der Originalprobe                  DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n315  Trichlorethen n der Originalprobe                     DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n316  1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe              DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n317  Tetrachlorethen in der Originalprobe                  DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n318  Trichlormethan in der Originalprobe                   DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n319  Tetrachlormethan in der Originalprobe                 DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n320  Dichlormethan in der Originalprobe                    DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n321  Hydrazin                                              DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)\n322  Tenside, anionische                                   DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)\n323  Tenside, nichtionische                                DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)\n324  Tenside, kationische                                  DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)\n325  Bismut-Komplexierungsindex (IBiK)                     DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)\n326  Anilin in der Originalprobe                           entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe\nAugust 1997) mit folgender Maßgabe:\nExtraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an\nz.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor\n327  Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere           DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nder Nummer 504 dieser Anlage\n328  Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe         DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n329  Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nginalprobe                                            der Nummer 504 dieser Anlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                4053\nNr. Parameter                                            Verfahren\n330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene          DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-\nHalogene in der Originalprobe, angegeben als         gabe:\nChlorid                                              Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur\n10 Minuten ausblasen.\n331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe                DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Ori-   DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nginalprobe                                           der Nummer 504 dieser Anlage\n333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori-       DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nginalprobe                                           der Nummer 504 dieser Anlage\n334 Benzol und Derivate in der Originalprobe             DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der\nNummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:\nStatt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro\n5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach\ndem 5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“ der Wert\n„878 µg/l“.\n335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original-      nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage\nprobe\n336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe         DIN 38407-F 18 (Ausgabe Mai 1999)\nin der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo-\n(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoran-\nthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)\n337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben         entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit fol-\nals Chlor                                            gender Maßgabe:\nDie nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur\nStörungsbehebung sind nicht durchzuführen.\n338 Färbung                                              DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)\n339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und poly-       DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)\nchlorierte Dibenzofurane (PCDF)\n4   B io lo g isc he Test verf ahren\nFür die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509 (Zugabe\nvon Neutralisationsmitteln), für das Verfahren Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmit-\nteln) dieser Anlage zu beachten.\n400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung bio-      DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)\nlogischer Testverfahren\n401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe              DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender Maß-\ngabe:\nDer in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenzindex und die\nKörperlänge haben keine Gültigkeit.\nDie Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Mona-\nte sein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen.\n402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe           DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)\n403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe              DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-\ngabe:\nIn Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren\nVerdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Pro-\nzent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 nicht die\nAnmerkung.\n404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe       DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der\nErgänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und\nmit folgender Maßgabe:\nEine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorge-\ngebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem\nWasser durchzuführen.","4054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nNr.  Parameter                                              Verfahren\n405  Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von            Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur\nStoffen                                                17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.\nL 383 S.187)\n406  Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen            DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:\nDie Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage\nbestimmt. Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse\nje Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu\n2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoff-\nanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das\nErgebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte\nInokula sind nicht zugelassen.\n407  Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen        DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:\nBehandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der          Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad\nfiltrierten Probe                                      (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der\nrealen Behandlungsanlagen mit 1 g/l Trockenmasse im\nTestansatz verwendet (Abschnitt 8.3).\nDie Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die\nerforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-\nabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der\nTestsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die\nCSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100\nund 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzu-\nlaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des\nTestwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen\nAbwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile\nwerden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminations-\nraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des\nTests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis\nwird als Eliminationsgrad angegeben.\n408  Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar-         DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:\nkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von der       Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad\nfiltrierten Probe                                      über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird\ndas Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit\n1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Abschnitt\n8.3).Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen\n100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anla-\ngenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des\nTestwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen\nAbwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile\nwerden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminations-\nraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des\nTests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis\nwird als Eliminationsgrad angegeben.\n409  Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der       DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)\nOriginalprobe\n410  Erbgutveränderndes Potential (umu-test)                DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)\n411  Fischgiftigkeit (Ei) GEi in der Originalprobe          DIN 38415-T 6 (Ausgabe September 2001)\nIII  Hinweise und Erläuterungen\n501  Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)\n1. Periodatgehalte\nIn Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens\n24 Stunden reduzierend einwirken.\n2. Chloridgehalte\nBei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l\nin der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002               4055\npliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid. Bei\nChloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.\n3. Nitratwaschlösung\nBei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren\nChloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm\nportionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.\n4. Befund\nDie AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.\n502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)\nEs ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die\nRegelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung\nheterogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.\nBei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN\n1484 (August 1997) durchzuführen.\n503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)\n1. Allgemeine Angaben\nSulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in\nForm von Hydrogensulfid-Ionen (HS- ) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2- ) vor. Merkaptane (RSH) finden sich\nentsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS- ). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als\nauch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.\n2. Grundlage\nSulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche\nSilberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer\nMesskette angezeigt.\nHinweise\nDie stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht\naber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als\nSulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als\nEthylmerkaptan ausgedrückt werden.\nBei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-\nwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.\nInwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.\n3. Anwendungsbereich\nEs wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht\n0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in\nAbhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können\nabsolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden\n(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).\n4. Geräte\nMassivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-\nlösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,Titrationsvorrichtung,Magnetrührer.\n5. Chemikalien\nStickstoff\nDestilliertes Wasser, N2-gesättigt\nNatronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem Wasser\ngelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer 1-l-Polyethy-\nlenflasche aufbewahrt.\nAmmoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit\ndestilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.\nSilbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3","4056         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n6. Probenahme und Konservierung\nDie Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben\nanalysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß\nNummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml\nverdünnten Probe zu versetzen.\n7. Durchführung\n25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern\ndie Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung\n(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die\nAmmoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch geringere\nMengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden,\nzudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten.\nWährend der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im\nRührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese\nliegen.\nEs kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlags-\npotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter\nKonzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.\n8. Auswertung\nDie Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nV1 ҂ F ҂ 320,64\nc(S2–) =                      [mg/l]\nml Probe\nDie Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\n(V2 – V1) ҂ F ҂ 641,28\nc(S – RSH) =                             [mg/l]\nml Probe\nF: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung\nV1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt\nV2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt\n9. Angabe der Ergebnisse\nFür die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2- ) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l\ngerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.\nBeispiel:\nSulfid-Schwefel          3,4 mg/l\nMerkaptan-Schwefel       0,6 mg/l\n504  Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)\nMesswerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestimmungs-\ngrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.\n505  Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404 und 411)\nIst das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-\nfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus\nder Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt\ndurch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im\nBestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der\nBestimmung der Fischgiftigkeit ist gemessen am Fisch für x der Zahlenwert 6 und am Fischei der Wert 4, bei der\nGiftigkeit gegenüber Daphnien der Wert 2, bei der Giftigkeit gegenüber Algen der Wert 0,7 und bei Bakterien-\nleuchthemmung der Wert 15 einzusetzen.\n506  Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213, 214,\n216, 218, 219, 223 und 224)\nDie Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:\n100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                   4057\n507      Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)\nBei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem Auf-\nschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben\nund die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.\n508      Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)\nBei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren bis\nzum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probemen-\nge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.\n509      Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404 und Nummer 411)\nMesswerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnis-\nangabe zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche\nchemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden\nwerden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes\nin der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe).\nAnha ng 1\nH ä uslic he s und k om m una le s Abw a sse r\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser,\n1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,\nGaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen\nstammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,\n2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und\nAnlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schäd-\nlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert\nwerden kann (kommunales Abwasser), oder\n3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.\nB Allgemeine Anforderungen\n§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer     Biochemischer        Ammonium-      Stickstoff, gesamt, Phosphor,\nSauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf       stickstoff     als Summe von       gesamt\n(CSB)          in 5 Tagen           (NH4-N)         Ammonium-,         (Pges)\nProben                                     (BSB5)                          Nitrit- und Nitrat-\nnach Größenklassen                                                                    stickstoff\nder Abwasserbehandlungsanlagen                                                                  (Nges)\nmg/l              mg/l               mg/l               mg/l           mg/l\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nGrößenklasse 1\nkleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)            150                40                  –                  –             –\nGrößenklasse 2\n60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)                110                25                  –                  –             –\nGrößenklasse 3\ngrößer als 300 bis 600 kg/d BSB5            90               20                 10                  –             –\n(roh)\nGrößenklasse 4\ngrößer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5          90               20                 10                 18             2\n(roh)\nGrößenklasse 5\ngrößer als 6 000 kg/d BSB5 (roh)            75               15                 10                 13             1","4058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nDie Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12°C und\ngrößer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12°C kann auch die\nzeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt,\neine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht\nmindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu der-\njenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist\ndie Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.\n(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-\nsungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5\n(roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein\nder BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maß-\ngebend:\nGrößenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 3 größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung\nmit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche\nZulassung, europ äische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Lan-\ndesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird. In der\nZulassung müssen auch die für eine ordnungsgemäße Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau,\nden Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.\n(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können\ndie Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher\nZukunft zu erwarten ist.\nAnha ng 2\nBraunkohle- Brikettfabrikation\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation\nstammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\nder Rauchgasw äsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,\nausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind\nProduktionskapazit äten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen,\nsind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den\nKonzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom\nbei Trockenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4059\nAnha ng 3\nM ilc hve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Ver-\narbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben\ndieser Art anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht f ür Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Roh-\nabwasser von weniger als 3 kg BSB 5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-\nminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein\nWert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr\nals 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.\nAnha ng 4\nÖlsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung,\nSpeisefett- und Speiseölraffination stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der Dampf-\nerzeugung.","4060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destillativen Entsäuerung und der Dämpfung,\n2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Neben-\nprodukten,\n3. Einsatz phosphorarmer Rohware,\n4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z.B. Gegenstromw äsche.\n(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen.\nTenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer\nKonzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf\n0,045 N/m oder weniger herabsetzen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nSaatenaufbereitung               Raffination\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\ng/t                      5                          38\nin 5 Tagen (BSB5)\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                       g/t                     20                         200\nStickstoff, gesamt, als Summe von\nmg/l                     30                          30\nAmmonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)\nPhosphor, gesamt                                        g/t                     0,4                        4,5\nSpezifische Abwassermenge                              m3/t                     0,2                        1,5\n(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.\n(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-\nfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zu-\nlassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufbereitung Saat\nund bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen proportional zu der Menge\nder verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe\noder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nSaatenaufbereitung               Raffination\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\ng/t                     13                          38\nin 5 Tagen (BSB5)\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                       g/t                     55                         225\nPhosphor, gesamt                                        g/t                     1,5                        7,5\nSpezifische Abwassermenge                              m3/t                     0,5                        1,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002           4061\nFallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden\nkann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l\nin der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.\nAnha ng 5\nH e rst e llung von Obst - und Ge m üse produk t e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und\nGemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen\nsowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnha ng 6\nH e rst e llung von Erfrisc hungsge t rä nk e n und Ge t rä nk e a bfüllung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-\ngetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von nat ürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-\nwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam\nmit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt wird.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","4062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnha ng 7\nFisc hve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verarbei-\ntung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von\nFischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt,\nwenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in\nder Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-\nFracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht\n6 000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.\nAnha ng 8\nKa rt offe lve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für\ndie menschliche Ernährung stammt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4063\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, St ärkefabriken, Betrieben zur\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-\nprodukten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnha ng 9\nH e rst e llung von Be sc hic ht ungsst offe n und La c k ha rz e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von w ässrigen\nDispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverd ünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie\nvon Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen\nPigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Ver-\nfahren gering zu halten.\n(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem\nEinsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder\norganische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den\nHerstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz-\nund Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.\n(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der\nAblöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.","4064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindes-\ntens 500 mg/l zu vermindern.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-\nrungen gestellt:\nWässrige Dispersionsfarben,              Behälterreinigung mit Lauge\nkunstharzgebundene Putze                      (Laugenreinigung)\nund                    aus der Herstellung von Beschichtungs-\nwasserverd ünnbare Beschichtungs-              stoffen auf Lösemittelbasis\nstoffe                             mit Nebenbetrieben\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBarium                                                          2                                         2\nBlei                                                            0,5                                       0,5\nCadmium                                                         0,1                                       0,1\nChrom, gesamt                                                   0,5                                       0,5\nCobalt                                                          1                                         1\nKupfer                                                          0,5                                       0,5\nNickel                                                          0,5                                       0,5\nZink                                                            2                                         2\nZinn                                                            –                                         1\nAdsorbierbare organisch\ngebundene Halogene (AOX)                                        1                                         1\nLeichtflüchtige halogenierte\nKohlenwasserstoffe (LHKW)                                       0,1                                       –\n(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlor-\nmethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,\nwenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-\nzwecke nicht eingesetzt werden.\nA n h a n g 10\nFleischw irtschaft\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung\nund Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-\nwiegender Basis von Fleisch stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit\neiner Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und\naus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4065\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 11\nBrauereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt\nauch für das Abwasser aus einer integrierten M älzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        18\nPhosphor, gesamt                                                                             2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.","4066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 12\nH e rst e llung von Alk ohol und a lk oholisc he n Ge t rä nk e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und\nAbfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung\nvon alkoholischen Getränken stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopolgeset-\nzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten\nKühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       18\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nA n h a n g 13\nHolzfaserplatten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002             4067\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte\nvon mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.\n(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazit ät an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder\n2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-\nMischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene\n(AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazit ät an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht\nwird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasser-\nvolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 14\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock-\nnung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als\nNebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.","4068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nA n h a n g 15\nH e rst e llung von H a ut le im , Ge la t ine und Knoc he nle im\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen\nSchlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\nA n h a n g 16\nSteinkohlenaufbereitung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nA n h a n g 17\nHerstellung keramischer Erzeugnisse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung kera-\nmischer Erzeugnisse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für\nsanit äres Abwasser.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4069\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln\ndarf nicht in Gew ässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie\nfür die Wäsche von Rohstoffen.\n(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von\n1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,\n2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und\n3. Sanit ärkeramik mindestens zu 30 Prozent\nwiederverwendet worden ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                         50\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                             80\nPhosphor, gesamt                                                                                1,5\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nFür AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein\nAbwasser aus dem Glasierbereich stammt.\n(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs.1 sowie für die abfiltrierbaren\nStoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulas-\nsung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach\nLandesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur,\nsoweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs.1 eingeleitet werden, wenn es\nim Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn\nes mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanit ärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2\nund 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.","4070           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, d ürfen für den AOX und den CSB\nhöhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus\nden Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.\nA n h a n g 18\nZ uckerherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüs-\nsigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der\nWäsche von Rauchgasen.\nB Allgemeine Anforderungen\nIm Abwasser d ürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Ver-\nbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass\ndie Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe\nin einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder\nStoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung\nkann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-\nMischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt.\nDie Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene\nStickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nSperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der\ngemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen\nan den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.\nA n h a n g 19\nZ ellstofferzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zell-\nstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus\nindirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002               4071\n2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),\n3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,\n4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch\nEinsatz Wasser sparender Waschverfahren,\n5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffw äsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),\n6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,\n7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,\n8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,\n9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei\nder Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),\n10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach\n28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht\nerreichen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n24-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                kg/t                     25\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                 mg/l                     30\nPhosphor, gesamt                                                 mg/l                      2\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                              mg/l                     10\nFischgiftigkeit (GF)                                                                       2\nDie Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe.\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „ gesamter gebundener Stick-\nstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\n(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegenden Produktionskapazit ät der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbier-\nbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus\nder Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg\nAOX je Tonne Zellstoff enthalten.\n(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegenden Produktionskapazit ät der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB\nein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs.1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.\nA n h a n g 20\nFleischmehlindustrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten\nvon Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten","4072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nsowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I\nS. 2313, 2610) entsteht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gew ährleisten einer schnellen Verarbeitung,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-\nführung in die Produktion.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                         50\n(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-\ngischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nDas Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare\norganisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten,\nwenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch\ngebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht\nwerden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben\ndes Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nA n h a n g 21\nM älzereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten M älzerei, soweit sie nur den Bedarf der\njeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4073\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 22\nChemische Industrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemi-\nsche oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für\nAbwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalid üngemitteln stammt.\n(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder\nAbfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs\nfällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n– Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromw äsche,\n– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,\n– Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von\nDampfphasen,\n– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,\n– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,\n– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\nFür Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:\na) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,\nb) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,\nc) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,\nd) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.\nDie Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von\n75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.\n2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):\n50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine\nVerminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten,\nwenn er, bestimmt als „ gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ , eingehalten wird.\n3. Phosphor, gesamt:\n2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nDie Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor,\ngesamt, eingehalten wird.\n4. Giftigkeit\nFischgiftigkeit                                    GF =      2\nDaphniengiftigkeit                                 GD =      8\nAlgengiftigkeit                                    GA = 16\nBakterienleuchthemmung                             GL = 32\nErbgutveränderndes Potential (umu-Test)            GM =      1,5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.","4074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-\nnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.\n(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder\n2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme.\nDie einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\na) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid:                      3 mg/l\nb) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                         80 g/t\nc) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                          30 g/t\nd) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen\nZwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen:          8 mg/l\ne) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen:                       8 mg/l\nf) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolver-\nesterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung:                      10 g/t\ng) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbei-\ntung zu Vinylchlorid (VC):                                                                          2 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazit ät für gereinigtes EDC. Die Kapazit ät\nist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktions-\neinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den\nProduktionskreis zurückgeführt wird.\nh) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC):                                            5 g/t\ni) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l\nohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                        0,3 mg/l\nj) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der\nAnwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch\ngezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                             1 mg/l oder\n20 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Kapazit ät der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die\nAnwendung von Stoffen.\n2. Sonstige Stoffe\nDie Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung\ndieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterver-\narbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-\nwerte der Spalte I belastet sind.\n(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforde-\nrungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.\n(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung\nvon Röntgenkontrastmitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4075\n(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in\nder wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige\nGesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamt-\nfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit\nder Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.\n(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort\ndes Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes ins-\ngesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in\ndas Gew ässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazit ät des\norganischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische\nAbwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungs-\nanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nDiese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein\nAustrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verd ünnt worden ist.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C\nund D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster\nnur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren\nzur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine\nzusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.\n(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.\n(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende\nAnforderungen an den AOX gestellt:\n1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC:                              5 g/t\n(Produktionskapazit ät\nvon gereinigtem EDC)\n2. Abwasser aus der Herstellung von PVC:                                                               1 mg/l oder 20 g/t\n(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D\nAbs. 5 gelten nicht.\nA n h a n g 23\nAnla ge n z ur biologisc he n Be ha ndlung von Abfä lle n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für\n1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungs-\nabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und\n2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus\nAnlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten,\nwie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,\n2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Ein-\nhausung, Überdachung oder Abdeckung.\n(2) Das Abwasser darf nur in Gew ässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehand-\nlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollst ändig genutzt werden kann. Für\ndiesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.","4076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                mg/l                      200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                 mg/l                        20\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                              mg/l                        70\nPhosphor, gesamt                                                 mg/l                         3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                       mg/l                        10\nFischgiftigkeit (GF)                                                                          2\nDie Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „ gesamter gebundener Stick-\nstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                              0,5\nQuecksilber                                                                                   0,05\nCadmium                                                                                       0,1\nChrom                                                                                         0,5\nChrom VI                                                                                      0,1\nNickel                                                                                        1\nBlei                                                                                          0,5\nKupfer                                                                                        0,5\nZink                                                                                          2\nArsen                                                                                         0,1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                    0,2\nSulfid                                                                                        1\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von\nAbfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,\ndass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxizit ät einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-\nführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend\nDIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit                GF = 2,\nDaphniengiftigkeit             GD = 4 und\nLeuchtbakteriengiftigkeit      GL = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf\nzum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verd ünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\nzudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verd ünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Mess-\nverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Kon-\nzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nBei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen\nzu führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4077\nA n h a n g 24\nEisen- , Stahl- und Tempergießerei\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der\nHerstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:\n1.  Schmelzbetrieb,\n2.  Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,\n3.  Putzerei,\n4.  Formherstellung und Sandaufbereitung,\n5.  Kernmacherei und\n6.  Systemreinigung.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.\nDer Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und\nReinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese\nLöse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.\n(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.\n(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1\nTeil C für die Größenklasse 4 entspricht.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazit ät (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne\nerzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete\nZahlenwert nicht einem Verd ünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verd ünnungsfolge, so gilt der\nnächsthöhere Verd ünnungsfaktor.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus ande-\nren Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:","4078            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegenden Produktionskapazit ät (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 25\nLe de rhe rst e llung, Pe lz ve re dlung, Le de rfa se rst offhe rst e llung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-\nveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten der Häute und Felle,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wieder-\nverwendung.\n(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender\nReinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf\nder biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB\nein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um\nmindestens 90 Prozent entspricht.\n(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in 5 Tagen\n(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für\nden BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des\nBSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.\n(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologi-\nschen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht\ndes Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminde-\nrung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Fischgiftigkeit von GF = 4.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Sp ülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid\nin der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                    4079\n2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachger-\nben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Sp ülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1 mg/l\nChrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprope oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) ein-\ngesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zuge-\nlassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlor-\nethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Sp ülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-\nprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nA n h a n g 26\nSteine und Erden\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,\ndessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:\n1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und\nDolomit,\n2. Herstellung von Kalksandstein,\n3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und\n4. Herstellung von Faserzement.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für\n1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gew ässer eingeleitet\nwird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\nStoffe als die abgebauten enthält und soweit gew ährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gew ässer gelangen,\n2. Sanit ärabwasser,\n3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\n4. Abwasser aus der Rauchgasw äsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs.1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereich 1                      Bereich 2\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                        100                            100\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                              –                            150\n(2) Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.\n(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird.\nIn diesem Fall gelten folgende Anforderungen:","4080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-\nmischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nA n h a n g 27\nBe ha ndlung von Abfä lle n durc h c he m isc he und\nphysik a lisc he Ve rfa hre n (C P- Anla ge n) sow ie Alt öla ufa rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche\nstammt:\n1. Alt ölvorbehandlung und -aufarbeitung,\n2. Behandlung von Abfällen,\n3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie\n4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.\nEr gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung,\naus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografi-\nschen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwas-\nser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben\nwerden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit\nderjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälter-\nreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungs-\nwassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                 4081\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „ gesamter gebundener Stick-\nstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                             1                         –\nArsen                                                                         –                        0,1\nBlei                                                                          –                        0,5\nCadmium                                                                       –                        0,2\nChrom                                                                         –                        0,5\nChrom VI                                                                     0,1                       –\nKupfer                                                                        –                        0,5\nNickel                                                                        –                        1\nQuecksilber                                                                   –                        0,05\nZink                                                                          –                        2\nCyanid, leicht freisetzbar                                                   0,1                       –\nSulfid, leicht freisetzbar                                                   1                         –\nChlor, freies                                                                0,5                       –\nBenzol und Derivate                                                           –                        1\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                  20                         –\n(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt\nwerden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch- und der Daphnientoxizit ät sowie der Bakterienleuchthemmung einer repräsentativen Abwasserprobe\nwerden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage\nz.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit                   GF = 2,\nDaphniengiftigkeit                GD = 4 und\nBakterienleuchthemmung            GL = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf\nzum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verd ünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\nzudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verd ünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\nBei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu\nführen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nIn CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gew ässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behand-\nlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen\nstammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als einge-\nhalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vor-\nliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder\nsichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende w ässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das\nAbwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.","4082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nA n h a n g 28\nH e rst e llung von Pa pie r und Pa ppe\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und\nPappe stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall\ndurch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,\n2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,\n4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,\n5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.\n(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus\ndem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbe-\ndingt Erforderliche verringert worden ist.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine\nder in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzentra-\ntion von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht\nübersteigt.\n(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.\n(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen\n1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,\n2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,\n3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder\n4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air\nDrying),\nkann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde lie-\ngende Maschinenkapazit ät. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002             4083\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsor-\nbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine\nhöhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:\nNassfeste Papiere       Nassfeste Papiere       Dekorpapiere     Einsatz von halogen-\n(weniger als           (mindestens                           abspaltenden Mitteln\n25% relativer          25% relativer                       zur Geruchsverminderung\nNassbruchwiderstand)    Nassbruchwiderstand)\nStichprobe\ng/t\nAdsorbierbare\norganisch gebundene                 60                     100                  100                   60\nHalogene (AOX)\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde lie-\ngende Maschinenkapazit ät für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stich-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 29\nEisen- und Stahlerzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden\nHerstellungsbereiche stammt:\n1. Sinteranlagen,\n2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,\n3. Roheisenentschwefelung,\n4. Rohstahlerzeugung,\n5. Sekund ärmetallurgie,\n6. Strangguss, Warmumformung,\n7. Warmfertigung von Rohren,\n8. Kaltfertigung von Band,\n9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,\n10. Kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein\nGew ässer eingeleitet werden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1.   Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gasw äschern sowie des sonstigen Prozesswassers,\n2.   Weiterverwendung von Prozesswasser,\n3.   Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,\n4.   Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,\n5.   Mehrfachnutzung von Sp ülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadensp ülung oder Kreislaufsp ültechnik\nmittels Ionenaustauscher,\n6.   Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Sp ülb ädern in die Prozessb äder,\n7.   Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsb ädern der Oberflächenveredlung mittels geeigne-\nter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,\n8.   Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher\noder Elektrolyse.","4084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einlei-\ntungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                          2           5           6         7       8           9      10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           100          50          40       200    200          300     300\nEisen                                           5          5           5          5      3            5      5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                    –           –            5        10     10          10        5\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                 –           –           –         –        5            5     –\nPhosphor, gesamt                              –           –           –         –        2            2      2\nFluorid                                       –           –           –         –      30          30       –\nFischgiftigkeit als Verd ünnungs-\n6            2           2          2      6            6      6\nfaktor (GF)\n(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei über-\nwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekund ärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.\n(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit inte-\ngrierter Phosphatierung.\n(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der\nVermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                          2           5           6         7       8          9       10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBlei                                         0,5         0,5         –         –       –           –      0,5\nChrom, gesamt                                –           0,5         0,5       0,5     0,5        0,5     0,5\nChrom VI                                     –           –           –         –       0,1        0,1     0,1\nKupfer                                       –           –           –         –       –           –      0,5\nNickel                                       –           0,5         0,5       0,5     0,5        0,5     0,5\nZink                                         2           2           2         2       2          2       2\nZinn                                         –           –           –         –       –           –      2\nCyanid, leicht freisetzbar                   0,4         –           –         –       –           –      0,2\nAdsorbierbare organisch\ngebundene Halogene (AOX)                     –           –           –         –       –           –      1\n(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar,\neine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht\neinen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.\n(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom,\ngesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.\n(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekund ärrohstoffen gilt\nabweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von\n80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.\n(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4085\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,\ndass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des\nHerstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb\nwaren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B\nAbs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende\nAnforderungen:\n1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gew ässer\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                             mg/l                50\nEisen                                                                         mg/l                 5\nFischgiftigkeit als Verd ünnungsfaktor (GF)                                                        2\n2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nA n h a n g 31\nWa sse ra ufbe re it ung, Kühlsyst e m e , D a m pfe rz e ugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus\n1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebs-\nwasser,\n2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen\nProzessen und\n3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von\nRauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kern-\nkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für Ab-\nwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen,\nnicht enthalten:\n1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach\n28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und\nMercaptobenzthiazol,\n3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,\n4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.\n(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und\nvon Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durch-\nführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine\nder in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.","4086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus\neinem Gew ässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Ein-\nleitung in das Gew ässer noch vorhanden ist.\n(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich\nauf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Wasseraufbereitung\na) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus\nfließenden Gew ässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt;\nausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.\nb) Abwasser aus Filterrücksp ülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist\nFilterrücksp ülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungs-\nwasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm-\nund Badebeckenwasser.\nc) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen\nSauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\n2. Kühlsysteme\n3. Dampferzeugung\nDie Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leis-\ntung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als\n„ gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                  4087\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Wasseraufbereitung\nQualifizierte Stichprobe oder          Stichprobe\nStichrobe\n2-Stunden-Mischprobe                     mg/l\nmg/l\nmg/l\nArsen                                                                  0,1                           –\nAdsorbierbare organisch\n–                             0,2\ngebundene Halogene (AOX)\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) im Regenerationswasser                                  –                             1\nvon Ionenaustauschern\nFür das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.\n2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen\nStichprobe\nStichrobe\nmg/l\nmg/l\nZink                                                                                                 4\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                     0,15\n3. Dampferzeugung\nStichprobe\nmg/l\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoß-\nbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:\nAbwasser aus der            Abflutung von     Abflutung sonstiger\nFrischwasserkühlung       Hauptkühlkreisläufen     Kühlkreisläufe\nvon industriellen         von Kraftwerken\nund gewerblichen          (Abflutwasser aus\nProzessen und von         der Umlaufkühlung)\nKraftwerken im Ablauf\nStichprobe\nAdsorbierbare organisch\nmg/l                0,15                      0,15                 0,5\ngebundene Halogene (AOX)\nChlordioxid und andere Oxidantien\nmg/l                0,2                       0,3                  0,3\n(angegeben als Chlor)\nBakterienleuchthemmung (GL)                                   –                       12                    12","4088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen\nbleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder\nkleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser\n(Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt\nrechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.\nA n h a n g 32\nVe ra rbe it ung von Ka ut sc huk und La t iz e s,\nH e rst e llung und Ve ra rbe it ung von Gum m i\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden\nBereiche stammt:\n1. Verarbeitung von Festkautschuk\n1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,\n1.2 Artikel aus der Extrusion,\n1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,\n1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,\n1.5 Reifen;\n2. Verarbeitung von Latex.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirek-\nten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der\nBetriebswasseraufbereitung.\n(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort\ndes Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit\nverbundenen w ässrigen Trennmittelauftrages,\n2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),\n3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,\n4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-\nvulkanisation,\n5. Mehrfachnutzung von Sp ülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,\n6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösun-\ngen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,\n7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,\n8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad\nnach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht\nerreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4089\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von\n3 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.\n(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert\nvon 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthemmung ein\nVerd ünnungsfaktor von GL=12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nA n h a n g 33\nWä sc he von Abga se n a us de r Ve rbre nnung von Abfä lle n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abga-\nsen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europ äischen\nParlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr.\nL 145 S. 52) stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von\nKraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche\nvon Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gew ässer eingeleitet werden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\n– Einsatz von Branntkalk                                                          80\n– Einsatz von Kalkstein                                                         150\nSulfat                                                                        2 000\nSulfit                                                                            20\nFluorid                                                                           30","4090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in\nMilligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Über-\nschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug\nder mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.\n(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verd ünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn\ndie Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zah-\nlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verd ünnungsfaktor der im Bestim-\nmungsverfahren festgesetzten Verd ünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd ünnungsfaktor.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Abfiltrierbare Stoffe d ürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und\neinen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.\n(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in\n24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und\naus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\n(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als\neinmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden.\nAbweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Mes-\nsungen in einem Jahr durchgeführt werden.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem\n1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begon-\nnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfäl-\nle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können.\nIn diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4091\n(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazit ät der\nHausmüllverbrennungsanlage.\n(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schad-\nstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und\naus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nA n h a n g 36\nH e rst e llung von Kohle nw a sse rst offe n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung\nvon Kohlenwasserstoffen stammt:\n1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-\natomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf\n(Steamcracking),\n2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölproduk-\nten mittels physikalischer Trennmethoden,\n3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-\nrung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.\nHierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende\nNiederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erd öl-\nverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                       120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       25\nPhosphor, gesamt                                                                           1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                 2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf\ndes Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen\nAbwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die\nFrachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.","4092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                         mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                                                 –                           0,1\nPhenolindex nach Destillation und\nFarbstoffextraktion                                                            0,15                         –\nBenzol und Derivate                                                            0,05                         –\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                                 0,6                          –\nUmfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert\nvon 0,15 mg/l.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nIm Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein\nWert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nA n h a n g 37\nHerstellung anorganischer Pigmente\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer\nPigmente folgender Bereiche stammt:\n1. Blei- und Zinkpigmente,\n2. Cadmiumpigmente,\n3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,\n4. Silikatische Füllstoffe,\n5. Eisenoxidpigmente,\n6. Chromoxidpigmente,\n7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie\naus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                  1           2          3         4        5        6     7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)            mg/l       100         150         100        –        –       70    100\nkg/t         –           –          –        0,6      4         –     –\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                   mg/l         –           –          –         –       10        –     –\nSulfat                                       kg/t         –           –          –       600     1 600    1 200    –\nSulfit                                       mg/l         –           –         20         –        –       20     –\nEisen                                        kg/t         –           –          –         –      0,5        –     –\nFischgiftigkeit (GF)                                      2           2          2         2        2        2     2\n(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll-\nund dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002               4093\nAnforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisen-\noxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                    1            2           3          5          6      7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAnilin                                       kg/t           –            –           –         0,2         –      –\nBarium                                       mg/l           –            –           2          –          –      –\nBlei                                         kg/t         0,04           –           –          –          –      –\nCadmium                                      mg/l           –            –         0,01         –          –      –\nkg/t           –          0,15          –          –          –      –\nChrom, gesamt                                mg/l           –            –           –          –          –     0,5\nkg/t         0,03           –           –          –        0,02     –\nCobalt                                       mg/l           –            –           –          –          –      1\nKupfer                                       mg/l           –            –           –          –          –     0,5\nNickel                                       mg/l           –            –           –          –          –     0,5\nSulfid                                       mg/l           –            –           1          –          –      –\nZink                                         mg/l           2            2           2          –          –     0,5\n(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung\nnach dem Anilinverfahren.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die\neingesetzte Cadmiummenge.\n(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 38\nTe xt ilhe rst e llung, Te xt ilve re dlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen\nBearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser\n1. aus der Wäsche von Rohwolle,\n2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),\n3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen\ngemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2694),\n4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.\n(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach\nTeil C dieses Anhangs.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenw äsche sowie\nbeim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,\n2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von\nPhosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,\n4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408\nder Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit\nwaschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von\n20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,","4094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,\n6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-\ngebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,\n7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:\n7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,\n7.2 Rest-Farbklotzflotten,\n7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,\n7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,\n7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,\n7.6 Restdruckpasten,\n8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch\nVerfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Rest-Farbklotzflotten\nund Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gew ährleistet ist.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nDie Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und\ngrößer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorver-\nbindungen zur Flammfestausrüstung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4095\n(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich\naus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:\nChrom, gesamt      Kupfer             Nickel\nmg/l            mg/l               mg/l\nRestfarbklotzflotten                                                    0,5            0,5                0,5\nFärbeflotten von mehr als 3% igen Auszieh-\nfärbungen und weniger als 70 % Fixierrate                               0,5            0,5                0,5\nRestdruckpasten, nicht wiederverwendbar                                 0,5            0,5                0,5\nDer Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\n(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit über-\nwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l ein-\nzuhalten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),\n2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,\n3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,\n4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungs-\nmittel,\n5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,\n7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,\n8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und\n9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.\n(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen ein-\ngesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene\nHalogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\n(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.\n§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine\nder in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:\n1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger\nals 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.\n2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.\n3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs.1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.\nA n h a n g 39\nNichteisenmetallherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der\nNichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug-\nherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen\nanderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-\nwasseraufbereitung.","4096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,\n2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz-\nmöglichkeiten,\n3. Trennung behandlungsbed ürftiger von nicht behandlungsbed ürftigen Abwasserströmen,\n4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie\n5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nHerstellung und         Aluminiumoxid-      Aluminium-    Gießen von Aluminium\nGießen der Nichteisen-        herstellung       verhüttung     sowie Aluminum-\nmetalle Blei, Kupfer,                                        halbzeugherstellung\nZink und Neben-\nprodukte sowie\nHalbzeugherstellung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoff-\nbedarf (CSB)                     kg/t              1,5                     0,5               0,3               0,5\nEisen                            kg/t              0,1                     –                 –                 –\nKohlenwasserstoffe,\ngesamt                           kg/t              –                       –                 0,02              0,05\nAluminium                        kg/t              –                       0,009             0,02              –\nFluorid                          kg/t              –                       –                 0,3               0,3\nFischgiftigkeit (GF)                               4                       –                 –                 –\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazit ät an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus\nden Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte\nsowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                  4097\nFür Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazit ät an Blei, Kupfer, Zink und\nNebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzen-\ntration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schad-\nstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:\nProduktionsspezifische Fracht\ng/t\nCadmium                                                                                      3\nQuecksilber                                                                                  1\nZink                                                                                       30\nBlei                                                                                       15\nKupfer                                                                                     10\nArsen                                                                                        2\nNickel                                                                                     15\nChrom, gesamt                                                                              10\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk-\ntionskapazit ät an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie\nHalbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,\nleicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs.1 findet keine Anwendung.\n(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Ein-\nsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei\nsind folgende Anforderungen einzuhalten:\nFreies Chlor                                                                Stichprobe                    0,5 mg/l\nHexachlorbenzol (HCB)                                             Qualifizierte Stichprobe oder           0,003 mg/l\n2-Stunden-Mischprobe\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                            Stichprobe                    1 mg/l\nFür Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Alumi-\nnium (Legierung) einzuhalten.\nA n h a n g 40\nM e t a llbe a rbe it ung, M e t a llve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen\neinschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Galvanik,\n2. Beizerei,\n3. Anodisierbetrieb,\n4. Brüniererei,\n5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,\n6. Härterei,\n7. Leiterplattenherstellung,\n8. Batterieherstellung,\n9. Emaillierbetrieb,\n10. Mechanische Werkst ätte,","4098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n11. Gleitschleiferei,\n12. Lackierbetrieb.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nieder-\nschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Behandlung von Prozessb ädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,\nthermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessb äder zu erreichen,\n2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-\nschutz, optimierte Badzusammensetzung,\n3. Mehrfachnutzung von Sp ülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadensp ülung, Kreislaufsp ültechnik mittels\nIonenaustauscher,\n4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Sp ülb ädern in die Prozessb äder,\n5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferb ädern und deren\nSp ülb ädern.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das\nGew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche             1      2       3        4         5       6        7      8      9      10   11      12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAluminium\nmg/l      3      3       3      –         –       –        –      –        2      3    3       3\nStickstoff aus\nAmmonium-\nverbindungen\nmg/l   100     30      –       30         30      50       50     50     20     30   –       –\nChemischer\nSauerstoffbedarf (CSB)\nmg/l   400    100     100     200        200     400     600     200    100    400  400     300\nEisen\nmg/l      3      3     –          3         3     –          3      3      3      3    3       3\nFluorid\nmg/l    50     20      50       –         50      –        50     –      50     30   –       –\nStickstoff aus Nitrit\nmg/l    –        5       5        5       –         5      –      –        5      5  –       –\nKohlenwasserstoffe\nmg/l    10     10      10      10         10      10       10     10     10     10   10      10\nPhosphor\nmg/l      2      2       2        2         2       2        2      2      2      2    2       2\nFischgiftigkeit (GF)\n6      4       2        6         6       6        6      6      4      6    6       6\n(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verd ünnungsfaktor GF = 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4099\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit\nanderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche             1      2      3          4      5       6        7       8     9    10       11      12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAOX                 mg/l      1      1      1          1      1       1        1       1     1     1       1       1\nArsen               mg/l     0,1     –      –          –      –       –       0,1     0,1    –     –       –       –\nBarium              mg/l      –      –      –          –      –       2        –       –     –     –       –       –\nBlei                mg/l     0,5     –      –          –     0,5      –       0,5     0,5   0,5   0,5      –      0,5\nCadmium             mg/l     0,2     –      –          –     0,1      –        –      0,2   0,2   0,1      –      0,2\nkg/t    0,3     –      –          –      –       –        –      1,5    –     –       –       –\nFreies Chlor        mg/l     0,5    0,5     –        0,5      –      0,5       –       –     –    0,5      –       –\nChrom               mg/l     0,5    0,5    0,5       0,5      –       –       0,5      –    0,5   0,5     0,5     0,5\nChrom VI            mg/l     0,1    0,1    0,1       0,1      –       –       0,1      –    0,1   0,1      –      0,1\nCyanid,\nleicht freisetzbar  mg/l     0,2     –      –          –      –       1       0,2      –     –    0,2      –       –\nCobalt              mg/l      –      –      1          –      –       –        –       –     1     –       –       –\nKupfer              mg/l     0,5    0,5     –          –      –       –       0,5     0,5   0,5   0,5     0,5     0,5\nNickel              mg/l     0,5    0,5     –        0,5      –       –       0,5    0,5    0,5   0,5     0,5     0,5\nQuecksilber         mg/l      –      –      –          –      –       –        –     0,05    –     –       –       –\nkg/t     –      –      –          –      –       –        –     0,03    –     –       –       –\nSelen               mg/l      –      –      –          –      –       –        –       –     1     –       –       –\nSilber              mg/l     0,1     –      –          –      –       –       0,1     0,1    –     –       –       –\nSulfid              mg/l      1      1      –          1      –       –        1       1     1     –       –       –\nZinn                mg/l      2      –      2          –      2       –        2       –     –     –       –       –\nZinn                mg/l      2      2      2          –      2       –        –       2     2     2       2       2\n(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die\nStichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.\n(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.\n(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn\n1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-\nverbindungen enthalten,","4100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch\norganische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure\nzur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,\n3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen\nHalogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-\ngesetzten Behandlungsmitteln,\n4. nach Prüfung der M öglichkeit im Einzelfall\na) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,\nb) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und\nc) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.\n(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und\nSpalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Queck-\nsilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen\nKonzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten\nwerden.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden d ürfen.\nDiese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte\nLösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,\nDichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n(3) Das Abwasser aus Entfettungsb ädern, Entmetallisierungsb ädern und Nickelb ädern darf kein EDTA enthalten.\n(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Sp ülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.\nA n h a n g 41\nH e rst e llung und Ve ra rbe it ung von Gla s und k ünst lic he n M ine ra lfa se rn\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von\nGlas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\ndem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke\nder Anpassung an Brillengestelle.\nB Allgemeine Anforderungen\nDas Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-\nstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch\nerbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe\nkeine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                           mg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                     30                               –\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                          –                              130\nSulfat                                                                     –                            3 000\nFluorid                                                                    –                                30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4101\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur\neingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei\nder vollst ändigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillst änden (z.B. Betriebsurlaub),\nWartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine\nKreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,\ngelten folgende Anforderungen:\n2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-\nhalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\n3. Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für Arsen,\nAntimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C\nauch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelas-\nsene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet\nsowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren\nordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).\n2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 % ) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein\nFrachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.\n3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor\nder Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer\nKonzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:\nF = (C ҂ Q ҂ 100) / (HF ҂ P)\n4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\n5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-\nhalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\n(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2\nKupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazit ät an Glasfläche je Stunde.\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazit ät. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.","4102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und\nFlachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas\nund optisches Glas,\n2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.\n(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der\nAbgaswäsche kein Abwasser anfallen.\nA n h a n g 42\nAlk a lic hloride le k t rolyse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus\nSchmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den\nProduktionsprozess zurückzuführen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                        50\nFischgiftigkeit (GF)                                                                         2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser\nnicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichloridelektro-\nlyse“ Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nI. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle\nin das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                       50\nQuecksilber, gesamt                                            mg/l                        0,05\ng/t                         0,3\nSulfid                                                         mg/l                        1\nFischgiftigkeit (GF)                                                                       2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amal-\ngamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQuecksilber, gesamt                                                 0,04 g/t              Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAOX                                                                 3,5 mg/l                        Stichprobe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002               4103\n(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-\nkapazit ät in 24 Stunden.\n(4) Teil E findet keine Anwendung.\nII. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                mg/l                       130\nFischgiftigkeit (GF)                                                                           2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-\nphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nAOX                                                                   3 mg/l                     Stichprobe\n(3) Teil E findet keine Anwendung.\nA n h a n g 43\nH e rst e llung von C he m ie fa se rn, Folie n und Sc hw a m m t uc h\nna c h de m Visk ose ve rfa hre n sow ie von C e llulose a c e t a t fa se rn\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden\nHerstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:\n1. Viskosefilamentgarn,\n2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,\n3. Zellglas,\n4. Celluloseacetatfaser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenw äsche, Kabelw äsche,\nFiltertuchw äsche) wie Gegenstromw äsche und Kreislaufführung,\n2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,\n3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,\n4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnensp ülung),\n5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,\n6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,\n7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß\nDIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,\n8. Einsatz von Bleichb ädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,\n9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der\nNummer 408 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte\nEntsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der\nAnsetzstation und aus den Zuleitungen.\n(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichb äder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die einge-\nsetzten Bleichb äder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Hersteller-\nangaben vorliegen, dass in den Bleichb ädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer\nfolgende Anforderungen gestellt:","4104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB ( kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazit ät der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentra-\ntionswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-\ndierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                                                 1              2              3        4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nZink                                          mg/l                   1              –              –        –\nKupfer                                        g/t                    –              –              –        7\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                g/t                   40             30             30        8\n(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(3) Für Abwasser aus der Spulenw äsche, Kabelw äsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von\nViskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe.\n(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazit ät der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten\nder qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus Wasch- und Sp ülb ädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analyse und Messverfahren“ erreichen.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenw äsche, Kabelw äsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung\nfür die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter\nFadenw äsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stich-\nprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nA n h a n g 45\nErdölve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erd öl (Rohöl)\noder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher\nSchmierölproduktion.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002            4105\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          80\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        40\nPhosphor, gesamt                                                                            1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                  2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des\nSchwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsen-\ntativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen\nAbwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die\nFrachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus\nden dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt\nergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu\nlegen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                                      0,15\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                           0,1\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                                             0,6\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                 0,1\nDie Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest-\ngelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die\nSchmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nFür Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert\nvon 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nA n h a n g 46\nSt e ink ohle ve rk ok ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Roh-\nphenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-\ntung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","4106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\ng/t                              mg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                          9                                –\nStickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und\nNitratstickstoff (Nges)                                                   9                                –\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                     12                                –\nPhosphor, gesamt                                                          –                                2\n(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung\nbezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in\neinem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazit ät, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent\nin 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazit ät auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBenzol und Derivate                                           g/t                         0,03\nSulfid                                                        g/t                         0,03\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)            g/t                         0,015\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion         g/t                         0,15\nCyanid, leicht freisetzbar                                    g/t                         0,03\nFischgiftigkeit (GF)                                                                      2\n(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das\nAbwasser vor dem Einleiten in ein Gew ässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläran-\nlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazit ät, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent\nin 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazit ät auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 47\nWä sc he von Ra uc hga se n a us Fe ue rungsa nla ge n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus\nFeuerungsanlagen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von\nKraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche\nvon Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                  4107\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                30\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\n– Einsatz von Branntkalk                                                             80\n– Einsatz von Kalkstein                                                            150\nSulfat                                                                           2 000\nSulfit                                                                               20\nFluorid                                                                              30\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in\nMilligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten\nnach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.\n(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verd ünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn\ndie Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zah-\nlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verd ünnungsfaktor der im Bestim-\nmungsverfahren festgesetzten Verd ünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd ünnungsfaktor.\n(4) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die\nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und\nChloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration\ndes Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus\nder verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.\nA n h a n g 48\nVe rw e ndung be st im m t e r ge fä hrlic he r St offe\nTeil 1 Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/\nEWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Ver-\ntragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins\ngegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von\nStoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.\n(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen\nhergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.","4108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-\nwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.\nTeil 2 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen\nauf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasser-\nvolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzen-\ntration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in\n24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.\n(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen\nanfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die\nKonzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-\ngleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die\nStoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser\naußerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behand-\nlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die\nWerte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.\nTeil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse\n(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-\nprobe oder qualifizierten Stichprobe.\n(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t\nProduktionskapazit ät Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine\nAnforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine\nAnforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nKapazit ät für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.\nTeil 4 Anforderungen für Cadmium\n(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.\nSatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatd üngemitteln aus Phosphormineralien.\n(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazit ät für die Verwen-\ndung von Cadmium in 24 Stunden.\nTeil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan\n(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:\nHCH\ng/t\nHerstellung von HCH                                                                       2\nExtraktion von Lindan                                                                     4\nHerstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam                                             5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazit ät für die Verwen-\ndung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der\nExtraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser\nanfallen.\n(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                  4109\nTeil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol\n(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner\nSalze anfallendes Abwasser darf nicht in Gew ässer eingeleitet werden.\n(2) Als „ DDT“ gelten folgende Verbindungen:\n1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,\n2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,\n3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)\n-ethan.\n(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.\n(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.\nTeil 7 Anforderungen für Endosulfan\n(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:\nEndosulfan\ng/t                      µg/l\nin der Stichprobe\nHerstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb                      0,23                       15\nFormulierung von Endosulfan                                                          0,03                       30\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazit ät für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit\nder Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.\n(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6,\n9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.\nTeil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin\n(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-\nspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Gesamtkapazit ät für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-\nhält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.\n(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5,\n8-exo-dimethanonaphthalin.\n(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,\n8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\n(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,\n8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.\n(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,\n4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\nTeil 9 Anforderungen für Asbest\n(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gew ässer\neingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt.\n(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Krokydolith (blauer Asbest),\n2. Aktinolith,\n3. Anthophyllit,\n4. Chrysotil (weißer Asbest),\n5. Amosit (Grünerit-Asbest),\n6. Tremolit.\nTeil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),","4110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n2. Hexachlorbenzol (HCB),\n3. Hexachlorbutadien (HCBD),\n4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),\n5. Trichlorethen (TRI),\n6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),\n7. 1,2-Dichlorethan (EDC),\n8. Trichlorbenzol (TCB).\n(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereich                                CHCl3     CCl4   HCB     HCBD      TRI     PER     EDC      TCB\ng/t      g/t    g/t      g/t     g/t      g/t     g/t      g/t\nHerstellung von Chlormethan\ndurch Methanchlorierung\n(einschließlich Hochdruckchlorolyse-\nVerfahren) und Methanolveresterung                   7,5    10       –        –        –       –       –        –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTetrachlormethan (CCl4) durch\nPerchlorierung                                       –        2,5    1,5      1,5      –       2,5     –        –\nHerstellung von Hexachlorbenzol und\nWeiterverarbeitung von Hexachlorbenzol               –        –     10        –        –       –       –        –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTrichlorethen (TRI)                                  –        –      –        –       2,5      2,5     –        –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)               –        –      –        –        –       –       2,5      –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nsowie Weiterverarbeitung und Verwendung,\nausschließlich der Herstellung\nvon Ionenaustauschern                                –        –      –        –        –       –       5        –\nVerarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nzu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC)             –        –      –        –        –       –       2,5      –\nHerstellung von Trichlorbenzol (TCB)\ndurch Dehydrochlorierung von HCH\nund/oder Verarbeitung von TCB                        –        –      –        –        –       –       –      10\nHerstellung und/oder Verarbeitung\nvon Chlorbenzolen durch Chlorierung\nvon Benzol                                           –        –      –        –        –       –       –        0,5\n(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf\nden der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von\nChlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3\nzugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazit ät für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.\nTeil 11 Anforderungen für Titandioxid\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von\nTitandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus\nindirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und\nVanadium durchgeführt worden ist.\n(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie\n92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalit äten zur Vereinheitlichung der Programme zur Ver-\nringerung und sp äteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409\nS. 11) nicht enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                       4111\n(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nSulfatverfahren\nChlorid-\nverfahren          Stufenkeim-         Kombikeim-\nverfahren            verfahren\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                 kg/t         8                     8                  8\nChlorid bei Verwendung von\n– nat ürlichem Rutil                                              kg/t      130\n– synthetischem Rutil                                             kg/t      228\n– Schlacke                                                        kg/t      450                    70                165\nSulfat                                                            kg/t        –                   500                500\nFischgiftigkeit (GF)                                                           2                     2                  2\nDie Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Arti-\nkel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure her-\ngestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird\nmehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatz-\nstoffe.\n(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nChloridverfahren               Sulfatverfahren\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBlei                                                              kg/t            0,005                          0,03\nCadmium                                                           g/t             0,2                            2\nChrom, gesamt                                                     kg/t            0,01                           0,05\nKupfer                                                            kg/t            0,01                           0,02\nNickel                                                            kg/t            0,005                          0,015\nQuecksilber                                                       g/t             0,1                            1,5\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l\nzugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazit ät. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-\nwerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondie-\nrenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nA n h a n g 49\nM ine ra lölha lt ige s Abw a sse r\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsst ätten stammt, in denen bei\nder Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,\n2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,\n3. der Innenreinigung von Transportbehältern.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,","4112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganis-\nmen in Kreislaufanlagen.\n(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der M öglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen gering zu halten:\n1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,\n2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,\n3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,\n4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservor-\nlage.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entspre-\nchend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen\nstammen.\nDer Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten\nWasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und\nnach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen ent-\nhalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                      150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                        40\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforde-\nrung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulas-\nsung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landes-\nrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig\ngewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und\nReinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen.\nAbscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tem-\nporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als einge-\nhalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:\n1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der M öglichkeiten im Einzelfall.\n2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E\nAbs. 1 als eingehalten.\n3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeug-\nreinigung außer Betracht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002           4113\nA n h a n g 50\nZ ahnbehandlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarzt-\npraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanit äres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent\nzu verringern.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn\n1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanit ärabwasser ein durch eine\nallgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut\nund betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,\n2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,\n3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von\nWasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,\n4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-\nliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und\n5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nseinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nDas abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils\nE hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzu-\nführen.\nA n h a n g 51\nObe rirdisc he Abla ge rung von Abfä lle n\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von\nAbfällen stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nDer Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung\nund dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:","4114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                      200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               mg/l                        20\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                    mg/l                        70\nPhosphor, gesamt                                               mg/l                         3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                     mg/l                        10\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                                  mg/l                         2\nFischgiftigkeit (GF)                                                                        2\n(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der\nBehandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten\nStichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die\nVerminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der\nAbwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu\nlegende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und\nFunktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der\nAblagerung von Siedlungsabfällen.\n(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-\ngischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als ein-\ngehalten, wenn er, bestimmt als „ gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ , eingehalten wird. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der\nStickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von\nAbfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,\ndass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizit ät einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-\nführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend\nDIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit             GF = 2,\nDaphniengiftigkeit          GD = 4 und\nLeuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                               4115\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf\nzum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verd ünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\nzudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verd ünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-\nKonzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nA n h a n g 52\nChemischreinigung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien\nund Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasser-\nstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2694) stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) nicht überschreiten:\nFüllmengenkapazit ät der                                                                                       1-Stunden-Fracht\nChemischreinigungsmaschine                                      Konzentration                       bezogen auf die Füllmengenkapazit ät\nFüllmengenkapazit ät der                           in der Stichprobe                    an Behandlungsgut aus der Stichprobe\nChemischreinigungsmaschine                                                                  und der 1-Stunden-Wassermenge\nmg/l                                              mg/kg\nbis zu 50 kg Behandlungsgut                                           0,5                                                –\nmehr als 50 kg Behandlungsgut                                         0,5                                              0,25\n(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die\nsich aus der Summe der Füllmengenkapazit ät an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.\n(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-\nstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte\nnach Absatz 1 nicht übersteigt.\n(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewar-\ntet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren\nordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S.2694) in Chemischreinigungen ein-\ngesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene\nHalogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\nA n h a n g 53\nF o t o g r a f i s c h e P r o z e s s e (S i l b e r h a l o g e n i d - F o t o g r a f i e)\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber-\nhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den\nOrt des Anfalls des Abwassers.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,","4116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,\n3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der\nBehandlung von Bädern anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierb ädern sowie deren Bad überläufe zur Bad-\nbehandlung,\n2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-\nund Papiertransport,\n3. Einsparung von Sp ülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadensp ülung, Wassersparschaltung und Kreislauf-\nführung,\n4. Rückführung von Fixierb ädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr,\n5. Rückführung von Fixierb ädern, Bleichfixierb ädern, Bleichb ädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.\n(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierb ädern darf keine organischen Komplexbildner ent-\nhalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen-\nund Messverfahren“ nicht erreichen.\n(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,\ndass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung\nbelegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe , die im Abwasser nicht enthalten sein d ürfen,\nin den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                          mg/l\nSilber                                                                   0,7                           –\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                         –                             0,5\nChrom, gesamt                                                            0,5                           –\nChrom VI                                                                 –                             0,1\nZinn                                                                     0,5                           –\nQuecksilber                                                              0,05                          –\nCadmium                                                                  0,05                          –\nCyanid, gesamt                                                           2                             –\n2. Sp ülwasser\nIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr d ürfen bei der Einleitung von Sp ülwasser\nin Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:\nFilm- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr                                              Silber-Fracht\nFilm- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr\nmg/m2\nmehr als 3 000 bis 30 000\n– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie                                                     50\n– Farbfotografie                                                                          70\nmehr als 30 000                                                                           30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002             4117\n(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung\nfür Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landes-\nrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silber-\nfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in\nregelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand über-\nprüft wird.\nA n h a n g 54\nH e rst e llung von H a lble it e rba ue le m e nt e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbau-\nelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung ein-\nschließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Sp ültechnik (z.B. getaktete Sp ülung, Tauchspritzsp ültechnik, Leitfähigkeitsweiche),\n2. Mehrfachnutzung geeigneter Sp ülw ässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonenaus-\ntauscher, Membrantechnik,\n3. Mehrfachnutzung geeigneter Sp ülw ässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder\nBrauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,\n4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,\n5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessb ädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gew ässer eine Anforderung für die Fischgiftigkeit von GF = 2\ngestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                         mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                            –                            0,5\nArsen                                                                       0,2                           –\nBenzol und Derivate                                                         0,05                          –\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,\ndie nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlor-\nethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stich-\nprobe einzuhalten.","4118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte ein-\nzuhalten:\nStichprobe\nmg/l\nBlei                                                                                     0,5\nChrom, gesamt                                                                            0,5\nChrom VI                                                                                 0,1\nKupfer                                                                                   0,5\nNickel                                                                                   0,5\nSilber                                                                                   0,1\nZinn                                                                                     2\nSulfid                                                                                   1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                               0,2\nfreies Chlor                                                                             0,5\nFür Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, d ürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwen-\ndung. Ethylendiammintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze d ürfen im Abwasser nicht enthalten sein.\n(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l\nArsen aus der Stichprobe einzuhalten.\n(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe\neinzuhalten.\nA n h a n g 55\nWäschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten\nTextilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:\n1. Wollw äschereien,\n2. der Textilreinigung in nichtw ässrigen Flotten,\n3. der Textilherstellung und -veredlung,\n4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,\n5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,\n6. der Wäsche von Haushaltstextilien in M ünz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,\n7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gastst ätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn\nkeine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt\nwerden,\n8. indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von\nweniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Rückst ände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlage-\nbehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,\n3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standb ädern,\n4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,\n5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfs-\nmitteln, soweit sie nicht in der Klarsp ülzone oder dem Klarsp ülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-\nw äsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.\n(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass im\nZulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                     4119\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                        100\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                          25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                                       20\nPhosphor, gesamt                                                                                            2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-\nrungen gestellt:\nBereich                                                                                                 AOX\ng/t\nKrankenhaus- und Heimw äsche                                                                             18\nBerufskleidung des Fleisch und Fisch\nverarbeitenden Gewerbes                                                                                  40\nDie Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazit ät des\nBetriebes beträgt.\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Verwendung\ngeeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.\n(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nWaschkapazit ät (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt\n– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,\n– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des\nzusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimw äsche gilt nicht im Seuchen-\nfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.\n(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putzt üchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende\nAnforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:\nDie Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.\n(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für\nAbwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungs-\nanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regel-\nmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n____________\n*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.","4120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nA n h a n g 56\nH e rst e llung von D ruc k form e n,\nDruckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließ-\nlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Satz- und Reproherstellung,\n2. Hochdruck,\n3. Flachdruck (Offsetdruck),\n4. Durchdruck (Siebdruck) und\n5. Tiefdruck.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druck-\nschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der\nBetriebswasseraufbereitung.\n(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck,\nFlachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im Jahr\nbeträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet\nwerden:\n1. Bereich Satz- und Reproherstellung\nChrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;\n2. Bereich Hochdruck\na) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen\noder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,\nb) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;\n3. Bereich Flachdruck\na) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,\nb) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarben-\nanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,\nc) kupferhaltige Negativplattenentwickler,\nd) Feuchtwasser;\n4. Bereich Durchdruck\na) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe\n(Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),\nb) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen,\nHalogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,\nc) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenera-\ntions- oder Reinigungsstufen,\n2. Trennung und Behandlung w ässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,\n3. Vermeidung von Sp ülwasser durch Rückführung in die Arbeitsb äder im Tiefdruck,\n4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anw ärmwasser im Tiefdruck,\n5. Einsparung von Sp ülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter\nVerfahren wie Kaskadensp ülung und Kreislaufsp ültechnik.\n(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der\nNummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene\naus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,\n3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme\nvon Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002               4121\n4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie\n5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben\noder Hilfsmitteln.\nDie Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe\nsowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben\ndes Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               mg/l                        160\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                mg/l                          25\nPhosphorverbindungen als Phosphor, gesamt                       mg/l                           2\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                             mg/l                          50\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                      mg/l                          10\nEisen                                                           mg/l                           3\nAluminium                                                       mg/l                           3\nFischgiftigkeit (GF)                                                                           4\nDie Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                              1                2               3                4       5\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                        –                1               1               1       1\nBlei                                                  –                –               –               1       –\nCadmium                                               –                –               –               0,1     –\nChrom, gesamt                                         1                1               1               1       1\nCobalt                                                –                –               1               1       –\nKupfer                                                1                1               1               1       1\nNickel                                                –                –               –               –       2\nSilber                                                –                –               –               0,5     0,5\nZink                                                  2                2               2               2       2\nDie Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.\n(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein\nWert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe\neinzuhalten.\n(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stich-\nprobe einzuhalten.","4122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nA n h a n g 57\nWollw äschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karboni-\nsierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für\nNiederschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Sp ülwasser nicht in Gew ässer eingeleitet werden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,\n2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des\nWasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I\nS. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine\nder in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l              kg/t\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     150               1,5\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                       10               0,1\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                    30               0,3\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                   40               0,4\nPhosphor, gesamt                                                        2               0,02\nFischgiftigkeit (GF)                                                                                        2\nDaphniengiftigkeit (GD)                                                                                     2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Verarbeitungskapazit ät von Rohwolle.\n(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwasser-\ntemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nIm Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verd ünnungs-\nfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repräsenta-\ntiven Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-\nDurchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) – für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2 nicht über-\nschritten wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der\nVorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden."]}