{"id":"bgbl1-2002-74-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":74,"date":"2002-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/74#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_74.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung)","law_date":"2002-10-14T00:00:00Z","page":4044,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["4044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nVerordnung\nüber die Einfuhr von Hanf aus Drittländern\n(Hanfeinfuhrverordnung)\nVom 14. Oktober 2002\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1       4. Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Beschei-\nund 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-        nigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der               Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995                der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durch-\n(BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch            führungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)\nArtikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I         Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisa-\nS. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verord-         tion für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18) in der\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert             jeweils geltenden Fassung.\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für\n(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im\nJahre befristet. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nwerden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die\nund für Wirtschaft und Technologie:\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt.\n§1                                  (5) Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder\nals Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede\nAnwendungsbereich\nÄnderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. Die\nder Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einfuhr       Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden,\nvon Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen          wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die\nMarktorganisation für Faserflachs und -hanf.                 Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorge-\nschrieben ist.\n§2\nZuständigkeit                                                        §4\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und                                    Lizenz\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit            (1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwen-\nnicht nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanz-      dung.\nverwaltung zuständig ist.                                       (2) Die Lizenz nach Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 245/2001 ist durch Einreichung des teilausgefüll-\n§3                               ten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen;\ndazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur\nZulassung\nAussaat bestimmten Hanfsamen auch Feld 20 auszu-\n(1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat      füllen.\nbestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an\n(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanf-\n1. Forschungseinrichtungen oder                              samen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr ver-\n2. natürliche oder juristische Personen, die rechtmäßig      wendet werden.\nam Handel mit Hanf oder an der Behandlung von nicht         (4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum\nzur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind.         Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstel-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die      lung. Endet die Zulassung des Einführers nach § 3 jedoch\nAnnahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die    vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die\nEinfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen           Lizenz nur bis zum Ende dieser Zulassung.\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere\n(5) Die eingeführte Menge darf die in der Lizenz ge-\nweil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittel-\nnannte Menge um 10 vom Hundert übersteigen.\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat.\n(3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu    (6) Auf der Rückseite der Lizenz ist durch die Zollstelle,\nbeantragen. Der Antrag hat zu enthalten:                     die die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich\nfreien Verkehr angenommen hat, die eingeführte Menge\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                    unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der\n2. Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen        Abschreibung zu vermerken.\ndurch Vorlage geeigneter Unterlagen,                        (7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem\n3. Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der           Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt\neinzuführenden Hanfsamen und                             zurückzusenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002                         4045\n(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurück-                stimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen\ngenommen werden, wenn die Zulassung des Einführers                      oder zwei Sechsmonatszeiträume zu verlängern.\nnach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit\nder vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz                                                      §7\nbestehen.\nBescheinigung\n§5                                          Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt inner-\nhalb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur\nPrüfung von Einfuhrbedingungen                              Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach\n(1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag                 Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)\nzusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den                   Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die Bescheinigung\nzollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zoll-              einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernum-\nstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von               mer der Lizenz.\njeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Unter-\nsuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundes-                                                    §8\nanstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe                                             Muster, Formulare\nvermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teil-\n(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder\nausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Be-\nBundesanstalt nach § 4 Abs. 2 die Lizenz beantragt.\nscheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bun-\n(2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem                     desanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.\nAntrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD-                     (2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare\nSystems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut                 bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nausgestellte Zertifikat beizufügen. Bei Sorten, die nicht\nim Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit\n§9\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\nNr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungs-                                    Ordnungswidrigkeiten\nregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher                      Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nKulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils gel-            Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\ntenden Fassung aufgeführt sind, ist zusätzlich ein amtlich              nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nbestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetra-\nhydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. Bei Sorten,                 1. entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht recht-\ndie die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1                      zeitig zurücksendet oder\ngenannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage                2. entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder\ndes in Satz 2 genannten Attestes.                                            nicht rechtzeitig vorlegt.\n§6                                                                        § 10\nBehandlung                                                                Inkrafttreten\nAuf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nist die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat be-                  Kraft.\nBonn, den 14. Oktober 2002\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}