{"id":"bgbl1-2002-74-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":74,"date":"2002-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_74.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999","law_date":"2002-10-11T00:00:00Z","page":4034,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999\nVom 11. Oktober 2002\nAuf Grund des § 11 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18. August\n1997 (BGBl. I S. 2070, 2001 I S. 984) wird nachstehend der Wortlaut des Inves-\ntitionszulagengesetzes 1999 in der seit dem 1. September 2002 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1018),\n2. den nach seinem Artikel 39 am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen\nArtikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),\n3. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen\nArtikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715).\nBerlin, den 11. Oktober 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002              4035\nInvestitionszulagengesetz 1999\n(InvZulG 1999)\n§1                                   h) Betriebe der Werbung und\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                     i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-             Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im               außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einord-\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2          nung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die\nbis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-            gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Be-\nzulage, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11       trieb;\nbis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-         2. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-\nschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und         raums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben\nGemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne            des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind\nder §§ 2 bis 3a vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer-        die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das\npflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als            Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen\nAnspruchsberechtigte.                                             sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,          nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt                   tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn\nund Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober                oder Kurzarbeitergeld beziehen;\n1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 bis 4 gehört zum    3. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-\nFördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem das         raums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß-\nGrundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.                 oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß-\noder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben.\n§2                                   Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht\nBetriebliche Investitionen                       mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen\nDienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und         Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in\ndie Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-           der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf            eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde\nJahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünf-              nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem\njahreszeitraum)                                                   Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be-               städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbe-\ntriebsstätte im Fördergebiet gehören,                         gebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3\nder Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in\n2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,\ndem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses ent-\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat          sprechende Festsetzungen getroffen werden sollen\ngenutzt werden und                                            oder das auf Grund der Bebauung der näheren Um-\n4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.                   gebung einem dieser Gebiete entspricht.\nNicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im       Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen\nSinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luft-       Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt\nfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebs-       sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.\ngewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweg-                (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nlichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese    neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum\nNutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf            stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbst-\nJahren.                                                       ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),\n(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt-        bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-\nschaftsgüter:                                                 stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens\nfünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\n1. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-\nraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder       1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in\nin Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen            einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,\nverbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst-\nleistungen sind die folgenden Betriebe:                   2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder\na) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,\nb) Betriebe der Forschung und Entwicklung,                3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder\nEinzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß-\nc) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,                 oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des\nd) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,            Absatzes 2 Nr. 3\ne) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,             verwendet werden und soweit es sich um Erstinvesti-\ntionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur\nf) Büros für Industrie-Design,                            angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investi-\ng) Betriebe der technischen, physikalischen und che-      tionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2\nmischen Untersuchung,                                 Satz 2 gilt entsprechend.","4036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An-   2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-\nspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und                spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des       begonnen hat,\nAbsatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,                 3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-\nspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000\n2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3\nbegonnen hat, wenn es sich um Investitionen in\nund des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002\nBetriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu\nabschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem      diesem Gesetz handelt,\n24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen\n4. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie der\nsind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschafts-\nAnspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 ab-\ngüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.\nschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese\nGebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über\nInvestitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor\nihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener\ndem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage\nobligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechts-\n5 vom Hundert.\nakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden,\nfür die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-         (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-\npunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh-     stellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden\nmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzu-         Vorgänge dienen:\nreichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein-   1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,\ngereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt\n2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,\nabgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft\noder hergestellt worden sind.                                3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines\nProduktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs\n(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist        oder einer bestehenden Betriebsstätte oder\ndie Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten\nder im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlosse-       4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden\nnen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem           ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb\n1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-              nicht übernommen worden wäre.\nfungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten\nübersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im                                     §3\nWirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlun-                     Modernisierungsmaßnahmen\ngen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilher-                     an Mietwohngebäuden sowie Miet-\nstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des                wohnungsneubau im innerörtlichen Bereich\nSatzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der\n(1) Begünstigte Investitionen sind:\nAnschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-         1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die\nsung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden,           vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,\nsoweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten       2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar\nübersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-             1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche\nsteuergesetzes gilt entsprechend.                                Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Ab-\n(6) Die Investitionszulage beträgt                            schluss des obligatorischen Vertrags oder gleich-\nstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und\n1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-\ninvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem      3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar\n1. Januar 2000 begonnen hat,                                 1991 fertig gestellt worden sind,\n2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für              soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendi-\nErstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach     gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der\ndem 31. Dezember 1999 begonnen hat,                      Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu\nWohnzwecken dienen,\n3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-\ninvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem     4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des\n31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um              Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer\nInvestitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach          Gebäude,\nder Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,                       a) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach\nihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt-\n4. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere\nlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und\nInvestitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor\ndem 1. Januar 2002 abschließt.                               b) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be-\nscheinigung der zuständigen Gemeindebehörde\n(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der\nnachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der\nBemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des\nAnschaffung oder Herstellung in einem förmlich\nAbsatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter\nfestgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bau-\nwährend des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben,\ngesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhal-\ndie nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-\ntungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ntigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder\ndes Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt,\nKurzarbeitergeld beziehen, auf                                       das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne\n1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-                 des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist\nspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen               oder das auf Grund der Bebauung der näheren\nhat,                                                             Umgebung diesem Gebiet entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002             4037\nSatz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der      2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die\nAnspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Er-             Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie\nwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Abset-        2 045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäu-\nzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann           des übersteigen.\nSatz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer              § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes-\nAnspruchsberechtigter für das Gebäude Investitions-          sungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten\nzulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstel-    Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen\nlungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall  werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbei-\nder Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur    ten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für\nangewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der            die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,\nErwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen          in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-\nin Anspruch nimmt.                                           gungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzu-\n(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An-   reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein-\nspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und            gereicht werden.\n(4) Die Investitionszulage beträgt\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\nvor dem 1. Januar 2005,                                  1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-\nlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1\n2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor           Nr. 1 bis 3 entfällt, und\ndem 1. Januar 2002\n2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-\nabschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1          lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1\nbis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die            Nr. 4 entfällt.\nnachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungs-\narbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des                                   § 3a\nAbsatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in\nErhöhte Investitionszulage\ndem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden\nfür Modernisierungsmaßnahmen an\nsind.\nMietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich\n(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist       (1) Begünstigte Investitionen sind:\ndie den Betrag von 2 556 Euro übersteigende Summe der\nAnschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungs-         1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die\naufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen be-             vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,\ngünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar   2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar\n1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten,             1949 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche\nAnzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstan-              Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Ab-\ndenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemes-             schluss des obligatorischen Vertrags oder gleichste-\nsungsgrundlage gehören jedoch nicht                              henden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3     3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar\ndie nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-         1949 fertig gestellt worden sind,\ntungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jah-      wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-\nren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohn-         gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass\nfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des       das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Beendi-\nAbsatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem        gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhal-\n31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er         tungsarbeiten in einem förmlich festgelegten Sanierungs-\ndas Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines       gebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festge-\nnach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abge-           legten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-        Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das\nstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die        durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der\nnachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-         Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf\ntungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage,           Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem\nsoweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004         Gebiet entspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Gebäude,\n50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten.        die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar\nIn den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von       1960 fertig gestellt worden sind, wenn der Anspruchs-\n2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nach-     berechtigte durch eine Bescheinigung der nach Landes-\nträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten   recht zuständigen Denkmalbehörde nachweist, dass das\nmehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbeweg-        Gebäude oder ein Gebäudeteil nach den landesrecht-\nliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen     lichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Die Sätze 1 und 2\nHerstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen            können nur angewendet werden, soweit die Gebäude\nnach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäude-     mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträg-\nteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung    lichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten\nnicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absat- der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.\nzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe     Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet werden, wenn\nentsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen      für die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die\nHerstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die    Erhaltungsarbeiten keine Investitionszulage nach § 3 in\nauf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des      Anspruch genommen wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt\nAbsatzes 1 Nr. 2 entfallen;                              entsprechend.","4038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\n(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind begüns-     begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 2 556\ntigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall nachträg-         Euro übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören\nlicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten nach      nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit die Auf-\ndem 31. Dezember 2001 mit den Arbeiten begonnen hat           wendungen\noder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines\n1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten ge-\nnach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abge-\nhören,\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-\nden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der nachträg-      2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f\nlichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt           des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen-\nbei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor-               heimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e\nderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt          Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes ab-\nwird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die               gezogen worden sind und\nBauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem        3. in den Jahren 1999 bis 2001 20 452 Euro übersteigen.\ndie Bauunterlagen eingereicht werden.                              Bei einem Anteil an der Wohnung gehören zur Bemes-\n(3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der             sungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den ent-\nAnspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 abschließt.            sprechenden Teil von 20 452 Euro übersteigen. Der\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                               Betrag nach den Sätzen 1 und 2 mindert sich um die\n(4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist          Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte\ndie Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten                 einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgeset-\nund Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge-               zes abgezogen hat.\nschlossenen begünstigten Investitionen. Bei Investitionen        (3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gehören die nach-         Bemessungsgrundlage.\nträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwen-\ndungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie ins-                                          §5\ngesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadrat-\nmeter Wohnfläche überschreiten und 1 200 Euro je Qua-                        Antrag auf Investitionszulage\ndratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Betreffen nach-          (1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh-\nträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten        nung sind, können die Investitionszulage nach § 4\nmehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche         gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der\nWirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-       Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nlungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Ver-          des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.\nhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen,\nsoweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei        (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des\nInvestitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die        Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-\nSätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die       gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft\nStelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaf-     oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der\nfungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungs-       Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-\narbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5  liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrund-       ist.\nlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen          (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen\nauf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden.                 und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-\n(5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert der      schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die\nBemessungsgrundlage.                                          eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu\nbezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung\nmöglich ist.\n§4\nModernisierungsmaßnahmen                                                    § 5a\nan einer eigenen Wohnzwecken\ndienenden Wohnung im eigenen Haus                                     Gesonderte Feststellung\n(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbei-        Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten\nten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eige-      Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung\nnen Eigentumswohnung, wenn                                    gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage\nund der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirt-\n1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Ja-          schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs\nnuar 1991 fertig gestellt worden ist,                     gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zustän-\n2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem             digen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Fest-\n31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 vor-         stellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach\nnimmt und                                                 § 5 Abs. 3 aufzunehmen.\n3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei-\nten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient                                        §6\nauch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich                    Anwendung der Abgabenordnung,\nan einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-                      Festsetzung und Auszahlung\nordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.                      (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\n(2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De-          der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\nzember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für         Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002               4039\nrechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses                                         §9\nGesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-                                Ertragsteuerliche\nden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von                       Behandlung der Investitionszulage\nBescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im\n(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-       Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\nschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Beantragen       die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten\nEhegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemein-       und nicht die Erhaltungsaufwendungen.\nsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen\ndurchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen,\n§ 10\ndie zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die\nAnmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisekto-                                    Anwendungsbereich\nralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvor-         (1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003\nhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist erst festzu-  begonnenen Investitionen nach § 2 steht unter dem Vor-\nsetzen, wenn die Europäische Kommission die höchst-            behalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens\nzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitions- durch die Europäische Kommission.\nzulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmi-\ngung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung fest-             (2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die           Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat\n(Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Erst-\n1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne            investitionen handelt.\nder Empfehlung der Europäischen Kommission vom\n3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,                 (3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat\n2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-            (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des Landes Branden-\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-       burg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-       zu diesem Gesetz gehören, nur anzuwenden,\nstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“\nvom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) erhalten        1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder\nhaben und                                                 2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die der\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die                Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 ab-\nUmstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-               schließt.\ngung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-          (4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Land\nlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur      Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur\nRettung und Umstrukturierung von Unternehmen in           Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem\nSchwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen          Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Nr. 2 mit der Maßgabe,\nDurchführung des Umstrukturierungsplans.                  dass die Investitionszulage 20 vom Hundert beträgt.\n(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats         (4a) § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Fassung des\nnach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen               Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist\nan Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszu-              bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem\nzahlen.                                                        1. Januar 2000 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Drei-\n§7                               jahreszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2\nSatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember\nVerzinsung des Rückforderungsanspruchs                2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investitionen anzuwenden,\nIst der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-      die nach dem 31. Dezember 1999 begonnen worden sind.\nben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-              (5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2\ndert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238        Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Geset-\nder Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inves-           zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals\ntitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2     für die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalen-\nder Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rück-             derjahr 2002 anzuwenden.\nwirkenden Ereignisses an zu verzinsen. Die Festsetzungs-\nfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der            (6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzuwen-\nBescheid aufgehoben oder geändert worden ist.                  den, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende Wirt-\nschaftsjahre beantragt werden.\n§8                                  (7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwenden,\ndie nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden sind.\nVerfolgung von Straftaten\nFür die Verfolgung einer Straftat nach §§ 263 und 264                                   § 11\ndes Strafgesetzbuchs, die sich auf die Investitionszulage\nbezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine                                Ermächtigung\nsolche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der         Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nAbgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf-            den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\ntaten entsprechend.                                            Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.","4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)\nSensible Sektoren sind:\n1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission\nvom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über\nBeihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rah-\nmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahl-\nbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),\n2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über\nBeihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)\nNr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für\nden Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der\nKfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),\n4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr.\nC 94 S. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),\n5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im\nAgrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen\nBeihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom\n27. März 1997) und\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG\nNr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom\n17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche\nBeihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwen-\ndung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-\nAbkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5\nvom 10. Dezember 1994).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002    4041\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3)\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden\nLandkreise und kreisfreien Städte:\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern:\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-\nwald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,\nim Land Brandenburg:\nLandkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Ausnahme der Gemeinden Ahrens-\nfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Kloster-\nfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Prenden,\nRüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, See-\nfeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt Wer-\nneuchen, Willmersdorf, Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Aus-\nnahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-\nHoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde,\nHönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggers-\ndorf, Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme\nder Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangels-\nberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu\nZittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf),\nLandkreis Spree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt\nCottbus,\nim Freistaat Sachsen:\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis\nLöbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyers-\nwerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-\nSchwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-\nkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-\nkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie\nStadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt\nDresden,\nim Freistaat Thüringen:\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.","4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 3 und 4)\nDie Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999\ndas Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Branden-\nburg:\nIm Landkreis Barnim:\nAhrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde,\nKlosterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow,\nPrenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwane-\nbeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow,\nStadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,\nim Landkreis Dahme-Spreewald:\nBestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt,\nEichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow, Kablow,\nKiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen,\nNiederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf,\nSelchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waß-\nmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,\nim Landkreis Havelland:\nBerge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Buchow-Karpzow, Dallgow-\nDöberitz, Elstal, Etzin, Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld,\nHoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt\nNauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Priort, Retzow, Ribbeck, Schönwalde,\nSelbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wansdorf, Wustermark, Zachow,\nZeestow,\nim Landkreis Märkisch-Oderland:\nStadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-\nVogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-\nhofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,\nWesendahl,\nim Landkreis Oberhavel:\nBärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Freienhagen, Friedrichsthal,\nGermendorf, Glienicke/Nordbahn, Groß-Ziethen, Stadt Hennigsdorf, Stadt\nHohen Neuendorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz, Malz,\nMarwitz, Mühlenbeck, Nassenheide, Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranien-\nburg, Schildow, Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommerfeld, Staffelde,\nStolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf, Zühlsdorf,\nim Landkreis Oder-Spree:\nBraunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmanns-\ndorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,\nSchöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf,\nkreisfreie Stadt Potsdam,\nim Landkreis Potsdam-Mittelmark:\nStadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz bei Beelitz, Busendorf,\nCaputh, Deetz, Derwitz, Elsholz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-\ndorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Güterfelde, Kemnitz,\nKleinmachnow, Krielow, Langerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland,\nNudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf, Rieben, Saarmund, Salzbrunn,\nSatzkorn, Schäpe, Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner See,\nSeeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf,\nUetz-Paaren, Stadt Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,\nZauchwitz,"]}