{"id":"bgbl1-2002-73-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":73,"date":"2002-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/73#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-73-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_73.pdf#page=57","order":6,"title":"Verordnung über die Führung der Personalakten im Zivildienst (Zivildienst-Personalaktenverordnung  ZDPersAV)","law_date":"2002-10-10T00:00:00Z","page":4025,"pdf_page":57,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             4025\nVerordnung\nüber die Führung der Personalakten im Zivildienst\n(Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)\nVom 10. Oktober 2002\nAuf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in der                                §3\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994                                  Tauglichkeitsakte\n(BGBl. I S. 2811), der durch Artikel 29 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,        (1) Die Tauglichkeitsakte dient der personenbezogenen\nverordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,        Dokumentation ärztlicher Unterlagen, die die Tauglichkeit\nFrauen und Jugend:                                            des Zivildienstpflichtigen betreffen.\n(2) Die Tauglichkeitsakte ist als Teilakte getrennt von\n§1                              den übrigen Personalunterlagen zu führen. Während der\nGeltungsbereich                         Ableistung des Zivildienstes wird die Tauglichkeitsakte\nbeim Ärztlichen Dienst des Bundesamtes geführt.\nDiese Verordnung gilt für die Personalakten\n(3) Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen\n1. der Zivildienstpflichtigen und\nsowie das sonstige Personal des Ärztlichen Dienstes\n2. der Wehrpflichtigen, die ihre Anerkennung als Kriegs-      und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie\ndienstverweigerer beantragt haben, sobald der Antrag      der fachaufsichtlich vorgesetzte Arzt oder die fachauf-\nmit den Personalunterlagen beim Bundesamt für den         sichtlich vorgesetzte Ärztin. Wird die Tauglichkeitsakte\nZivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.                  in einem Rechtsstreit beigezogen, darf auch das für die\nDurchführung des Rechtsstreits zuständige Personal\n§2                              Einsicht nehmen.\nGrundakte, Teilakten, Nebenakten\n§4\n(1) Die Personalakte ist nach sachlichen und organisato-\nrischen Gesichtspunkten in Grundakte, Teilakten und                                    Sachakten\nNebenakten gegliedert.                                           (1) Als Sachakten gehören nicht zu der Personalakte\n(2) Die Grundakte enthält den Antrag mit den Personal-     1. die im Zusammenhang mit der Gewährung der Heil-\nunterlagen eines ungedienten Wehrpflichtigen, den das             fürsorge entstehende Akte einschließlich der im Falle\nKreiswehrersatzamt nach § 2 Abs. 5 des Kriegsdienst-              einer Zivildienstbeschädigung oder einer Unfallerkran-\nverweigerungsgesetzes dem Bundesamt zugeleitet hat.               kung anfallenden Unterlagen (§ 35 des Zivildienst-\nDie Grundakte wird von der für die Anerkennung als                gesetzes),\nKriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des\nBundesamtes geführt und ist während der Dauer des             2. Prozessakten auf Grund von Gerichtsverfahren, soweit\nAnerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des            es sich nicht um Gerichtsverfahren wegen der Aner-\nAntrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Aner-           kennung als Kriegsdienstverweigerer handelt,\nkennung unanfechtbar, wird der Anerkennungsbescheid           3. die im Verfahren über die Unabkömmlichstellung (§ 16\nzur Grundakte genommen und diese der für die Durch-               des Zivildienstgesetzes) beim Ausschuss für Unab-\nführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des          kömmlichstellung entstehenden Unterlagen.\nBundesamtes zugeleitet.\n(2) Sachakten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind von der\n(3) In die Grundakte ist ein Verzeichnis der über den      zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes zu\nZivildienstpflichtigen geführten Teilakten und Nebenakten     führen.\naufzunehmen.\n(4) Unterlagen, die im Zusammenhang mit Disziplinar-                                    §5\nund Bußgeldverfahren oder bei der Bundeswehr entstan-\nWeitergabe der Personalakte\nden sind, werden als Teilakten von der jeweils zuständigen\nArbeitseinheit des Bundesamtes geführt und dürfen nur            (1) Das Bundesamt übersendet die Personalakte eines\nvom dort zuständigen Personal eingesehen werden.              Wehrpflichtigen, dessen Antrag auf Anerkennung als\nKriegsdienstverweigerer unanfechtbar abgelehnt wurde,\n(5) Nebenakten führen die für die Durchführung des\nzusammen mit den Antragsunterlagen dem für seinen\nZivildienstes zuständigen Verwaltungsstellen der Ver-\nWohnort zuständigen Kreiswehrersatzamt.\nbände der freien Wohlfahrtspflege, die Zivildienstgrup-\npen des Bundesamtes und die Beschäftigungsstellen.               (2) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer er-\nNebenakten enthalten Unterlagen, die die Durchführung         klärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr\ndes Zivildienstes (Personalplanung, -führung und -bear-       verweigert und auf seine Anerkennung als Kriegsdienst-\nbeitung) betreffen, für die Aufgabenerfüllung der Verwal-     verweigerer verzichtet, ist die Personalakte an das zu-\ntungsstelle, der Zivildienstgruppe oder der Beschäfti-        ständige Kreiswehrersatzamt zu übersenden. Zum Zweck\ngungsstelle erforderlich sind und deren Original oder         der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur\nDoppel sich in der Grundakte oder in einer Teilakte be-       Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als\nfinden.                                                       Kriegsdienstverweigerer ist die Personalakte über das","4026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nzuständige Kreiswehrersatzamt an den zuständigen Aus-                                      §7\nschuss für Kriegsdienstverweigerung weiterzugeben.                               Aufbewahrungsfristen;\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die Anerkennung unan-                         Vernichtung der Personalakte\nfechtbar widerrufen wurde oder ein Wehrpflichtiger, der\nseine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt          (1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind bis\nhat, den Antrag vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der         zum Ablauf des Jahres, in dem der Kriegsdienstverwei-\nEntscheidung zurückgenommen hat.                              gerer das 60. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren.\nDanach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme an-\n(3) Für Zwecke der Kostenfestsetzung in einem Verwal-      zubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom\ntungsgerichtsverfahren, an dem eine Wehrersatzbehörde         Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu ver-\nbeteiligt ist, ist die Personalakte kurzfristig an die Wehr-  nichten.\nersatzbehörde zurückzugeben, sofern eine Auskunft nicht\nausreicht. Die Personalakte ist an die Wehrersatzbehörde         (2) Die bei den Verwaltungsstellen der Wohlfahrtsver-\nzurückzugeben, wenn festgestellt wird, dass der Muste-        bände oder den Zivildienstgruppen geführten Nebenakten\nrungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist.                    sind zusammen mit den von den Beschäftigungsstellen\nübersandten Nebenakten spätestens sechs Monate nach\n(4) Liegt ein Antrag auf Versorgung nach den §§ 47 bis 48  Beendigung des Zivildienstes des Zivildienstpflichtigen\ndes Zivildienstgesetzes vor, übersendet das Bundesamt,        durch die Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe in\nsofern der Antragsteller einwilligt, dem zuständigen Ver-     eigener Zuständigkeit zu vernichten.\nsorgungsamt eine Ablichtung der Tauglichkeitsakte und\nder für das Verfahren erforderlichen Teile der Heilfürsorge-     (3) Für die Dauer der Aufbewahrung von Disziplinar-\nakte.                                                         vorgängen gilt § 69a des Zivildienstgesetzes. Die Frist\ngilt auch für die bei der Bundeswehr entstandenen Diszi-\nplinarvorgänge.\n§6\n(4) Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Buß-\nAufbewahrung der Personalakte\ngeldverfahren nach dem Zivildienstgesetz entstehen\n(1) Die Personalakte wird während der Bearbeitung vom      und beim Bundesamt geführt werden, sind fünf Jahre\nzuständigen Personal und im Übrigen in einer Registratur      nach Abschluss des Bußgeldverfahrens zu vernichten. Die\naufbewahrt und vor unbefugter Einsicht geschützt. Vor         Frist gilt auch für die bei der Bundeswehr entstandenen\nund nach Ableistung des Zivildienstes wird die Personal-      Bußgeldvorgänge.\nakte in der Zentralregistratur des Bundesamtes aufbe-\n(5) Bei der Entlassung eines Zivildienstpflichtigen aus\nwahrt.\nder deutschen Staatsangehörigkeit ist die Personalakte\n(2) Die Tauglichkeitsakte ist während der Ableistung       nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Staats-\ndes Zivildienstes ausschließlich in der Registratur des       angehörigkeitsbehörde zu vernichten. Wurden renten-\nÄrztlichen Dienstes, davor und danach verschlossen in         versicherungsrelevante Dienstzeiten abgeleistet, sind alle\nder Zentralregistratur des Bundesamtes aufzubewahren.         die Dienstzeit und die Dienstleistung betreffenden Unter-\nSie darf nur an die in § 3 Abs. 3 genannten Personen          lagen vor der Vernichtung der Akte zu entnehmen und\nherausgegeben werden. Über die Ergebnisse von Nach-,          dem Zivildienstpflichtigen zuzuleiten. Hierbei ist er auf\nEinstellungs-, Dienstfähigkeits- oder Entlassungsunter-       seine alleinige Nachweispflicht gegenüber dem zustän-\nsuchungen einschließlich der aus diesem Anlass durch-         digen Träger der Rentenversicherung hinzuweisen.\ngeführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen erteilen\n(6) Hat ein Gericht nach § 8 des Transsexuellengesetzes\ndie Ärzte und Ärztinnen des Bundesamtes den für die\nunanfechtbar festgestellt, dass der Zivildienstpflichtige als\nDurchführung des Zivildienstes verantwortlichen Organi-\ndem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wird\nsationseinheiten in dem Maße Auskunft, soweit es für\nseine Personalakte vernichtet.\ndie von diesen Stellen zu treffenden Entscheidungen\nerforderlich ist. Die Zentralregistratur darf die Tauglich-      (7) Erhält das Bundesamt Kenntnis davon, dass ein\nkeitsakte nur dem Ärztlichen Dienst und dem für die Heil-     Zivildienstpflichtiger verstorben ist, ohne versorgungs-\nfürsorge zuständigen Referat zuleiten. In den Fällen des      berechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, ist die Perso-\n§ 5 Abs. 2 und 4 hat der Ärztliche Dienst oder das für        nalakte fünf Jahre nach Ablauf des Todesjahres zu\ndie Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglichkeitsakte     vernichten.\ndem federführenden Referat zur Weiterleitung zuzu-\nsenden. Die Tauglichkeitsakte ist vor jeder Weitergabe                                     §8\nzu verschließen, es sei denn, dass sie von Hand zu Hand                         Ersetzung der Urschrift\nweitergegeben wird.\n(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte können\n(3) Die in den Beschäftigungsstellen geführten Neben-      nach Vollendung des 32. Lebensjahres des Zivildienst-\nakten sind während der Ableistung des Zivildienstes           pflichtigen zur Ersetzung der Urschrift mikroverfilmt oder\nso aufzubewahren, dass nur die mit der Durchführung           in sonstiger Weise auf Bild- oder andere Datenträger\ndes Zivildienstes beauftragten Personen darauf Zugriff        übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass\nnehmen können. Die Nebenakten sind nach Ableistung\ndes Zivildienstes innerhalb von sechs Wochen der zu-          1. sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg-\nständigen Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe zuzu-          bar bleiben und wieder lesbar gemacht werden können\nleiten.                                                           und\n(4) Die in den Verwaltungsstellen der Verbände oder        2. wieder lesbar gemachte Akten mit der Urschrift über-\nden Zivildienstgruppen geführten Nebenakten sind in               einstimmen.\nRegistraturen, die nur dem Personal dieser Stellen zu-           (2) Nach Übertragung ist die Übereinstimmung mit der\ngänglich sind, aufzubewahren.                                 Urschrift zu dokumentieren. Die Urschrift wird vernichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              4027\nDer Datenträger ist in der Mikrofilmstelle oder in einem       (3) Das Bundesamt übermittelt personenbezogene\nanderen Datenträgerarchiv aufzubewahren.                    Daten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst\n(3) Für den Zugriff auf den Datenträger gelten die Vor-   heranzieht, an die Verwaltungsstelle des Wohlfahrts-\nschriften über den Zugriff auf die Urschrift entsprechend.  verbandes oder im Falle der Nichtverbandszugehörigkeit\nder Zivildienststelle der Zivildienstgruppe, soweit dies für\n(4) Der Datenträger ist zu vernichten, sobald die Voraus- die Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben\nsetzungen für die Vernichtung der Personalakte nach § 7     erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nfür sämtliche auf dem Datenträger gespeicherten Perso-\nnalunterlagen erfüllt sind.                                    (4) Soweit es für die Durchführung eines Einführungs-\ndienstes erforderlich ist, übermittelt das Bundesamt der\n§9                             Schule, die den Einführungsdienst durchführt, personen-\nbezogene Daten des Zivildienstpflichtigen.\nErhebung, Verarbeitung\nund Nutzung personenbezogener Daten                    (5) Soweit es für die Durchführung und Abrechnung\neines Lehrgangs erforderlich ist, übermittelt das Bundes-\n(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der\namt dem Wohlfahrtsverband personenbezogene Daten\nDurchführung des Zivildienstgesetzes und des Kriegs-\ndes Zivildienstpflichtigen.\ndienstverweigerungsgesetzes sowie zur Einleitung oder\nDurchführung von Verfahren zum Widerruf der Anerken-           (6) Das Bundesamt übermittelt der evangelischen und\nnung als Kriegsdienstverweigerer erhoben, verarbeitet       der katholischen Kirche personenbezogene Daten eines\noder genutzt werden.                                        Zivildienstpflichtigen der entsprechenden Konfession,\n(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener         soweit dies für das Angebot einer seelsorgerischen\nDaten ist der Betroffene von der Art der gespeicherten      Betreuung am Einsatzort erforderlich ist und der Zivil-\nDaten zu benachrichtigen. Dies geschieht durch Übersen-     dienstpflichtige einwilligt.\ndung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehr-         (7) Werden dem Bundesamt Tatsachen bekannt, die zu\nersatzamt bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der   einer Veränderung von Leistungen nach dem Unterhalts-\nAntragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aus-          sicherungsgesetz führen könnten, teilt es die Tatsachen\nhändigung des Merkblattes nach Eintritt der Unanfecht-      der für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgeset-\nbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer         zes zuständigen Behörde mit.\ndurch die Ausschüsse oder die Kammern für Kriegs-\ndienstverweigerung.                                            (8) Das Bundesamt darf der Meldebehörde und dem\nBundesverwaltungsamt personenbezogene Daten des\n(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen Antrag auf Aner-       Zivildienstpflichtigen übermitteln, soweit dies zur Ermitt-\nkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, oder      lung des Aufenthalts des Zivildienstpflichtigen erforderlich\ndem Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag eine Zusammen-    ist.\nstellung der zu seiner Person beim Bundesamt gespei-\ncherten Daten zu übersenden.                                   (9) Das Bundesamt übermittelt den Trägern der gesetz-\nlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der\n§ 10                            Arbeitslosenversicherung die personenbezogenen Daten\ndes Zivildienstpflichtigen, die nach dem Recht der Sozial-\nZugriff auf                        versicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung\ngespeicherte personenbezogene Daten                 übermittelt werden müssen.\n(1) Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die\n(10) Anderen Behörden und Stellen dürfen personen-\ngespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben,\nbezogene Daten im Rahmen von Befreiungs- und Zurück-\ndie zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\nstellungsanträgen von Zivildienstpflichtigen mit deren\n(2) Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf      Einwilligung zur Einholung von Stellungnahmen und Gut-\ndie bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der        achten übermittelt werden. Die in diesem Zusammen-\nWahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten           hang eingehenden schriftlichen Stellungnahmen und\npersonenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erle-        Gutachten werden Bestandteil der Personalakte. Ent-\ndigung ihrer Aufgaben erforderlich sind.                    halten diese personenbezogene Daten Dritter, sind sie\n(3) Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich     nach abschließender Bearbeitung der Anträge in einem\nnach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutz-        Umschlag zu verschließen.\ngesetzes.                                                      (11) Personenbezogene Daten eines anerkannten\n§ 11                            Kriegsdienstverweigerers, der nach den §§ 14 bis 14b des\nZivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen\nÜbermittlung personen-                      wird, übermittelt das Bundesamt dem Träger des Diens-\nbezogener Daten durch das Bundesamt                 tes, zu dem sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\n(1) Das Bundesamt übermittelt die Entscheidungen über     verpflichtet hat, soweit die Kenntnis der Daten für die\nden Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen auf Aner-      Durchführung des Dienstes erforderlich ist.\nkennung als Kriegsdienstverweigerer an die zuständige          (12) Daten aus der Tauglichkeitsakte dürfen außer nach\nWehrersatzbehörde.                                          Maßgabe der Absätze 2, 3 und 10 nicht übermittelt\n(2) Das Bundesamt übermittelt personenbezogene            werden.\nDaten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst\n(13) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zu\nheranzieht, an die Beschäftigungsstelle, soweit dies für\ndokumentieren.\ndie Durchführung des Zivildienstes erforderlich ist. Die\nDatenverarbeitung und -nutzung durch die Beschäfti-            (14) Ein automatisierter Abruf personenbezogener\ngungsstelle unterliegt der Kontrolle des Bundesamtes.       Daten ist nicht zulässig.","4028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n§ 12                                (3) Die Fertigung von Kopien oder Abschriften durch den\nAntragsteller ist zulässig, soweit dienstliche Gründe nicht\nLöschung von Daten\nentgegenstehen.\n(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter perso-\nnenbezogener Daten von Wehrpflichtigen, die einen                                          § 14\nAntrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer                                 Auskunftserteilung\ngestellt haben, und von Zivildienstpflichtigen gelten die\ngleichen Fristen wie für die Vernichtung der entsprechen-       (1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten\nden Akten oder Aktenteile.                                    von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf Kriegsdienstver-\nweigerung gestellt haben, oder von Zivildienstpflichtigen\n(2) Vor der Löschung ist eine Überführung von nicht         dürfen nur erteilt werden, wenn\npersonenbezogenen Teildaten in eine Statistikdatenbank\n1. eine besondere gesetzliche Regelung es erlaubt,\nzulässig.\n2. der Betroffene eingewilligt hat,\n(3) Für die Löschung der bei Verwaltungsstellen und\nZivildienstgruppen gespeicherten personenbezogenen            3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von\nDaten gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung         Dritten dies erfordert,\nder Nebenakten.                                               4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme\n(4) Die im Zusammenhang mit der Durchführung von                oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienst-\nEinführungsdiensten von den Zivildienstschulen gespei-            verweigerer oder\ncherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs         5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des\nMonate nach Lehrgangsende zu löschen. Die Aufbewah-               Allgemeinwohls dies erfordert.\nrungsfristen der zahlungsbegründenden Unterlagen für\n(2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3\ndie abgerechneten Einführungslehrgänge bleiben hiervon\nSatz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den\nunberührt. Die im Zusammenhang mit der Durchführung\nEmpfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich\nvon staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen gespei-\nzu informieren.\ncherten personenbezogenen Daten der Teilnehmer sind\nspätestens ein Jahr nach der letzten Anmeldung zu                                          § 15\nlöschen.\nEntbindung\nvon der ärztlichen Schweigepflicht\n§ 13\nPersonenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen\nAkteneinsicht                           der Gewährung der Heilfürsorge oder anlässlich von\n(1) Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung        Nach-, Einstellungs-, Dienstfähigkeits- und Entlassungs-\nals Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, und Zivil-        untersuchungen festgestellt werden, dürfen von den\ndienstpflichtige haben – auch nach ihrem Ausscheiden          medizinischen Einrichtungen, behandelnden oder mit der\naus dem Zivildienstverhältnis – das Recht auf Einsicht        Erstellung von Gutachten beauftragten Ärzten und Ärztin-\nin ihre vollständige Personalakte. Ihren Bevollmächtig-       nen dem Ärztlichen Dienst und dem für die Gewährung\nten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe       der Heilfürsorge zuständigen Personal des Bundes-\nnicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene,      amtes offenbart werden, soweit dies insbesondere zur\nwenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.       Beurteilung der Verwendungs- und Dienstfähigkeit des\nZivildienstpflichtigen oder zur Abrechnung der Kosten\n(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem\nerforderlich ist.\nzum Wohnort des Zivildienstpflichtigen nächstgelegenen\nKreiswehrersatzamt oder einer Zivildienstgruppe erfolgen.                                  § 16\nEine Versendung an den Antragsteller selbst erfolgt nicht,\nwohl aber an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder                                 Inkrafttreten\neine Rechtsanwältin. Ins Ausland erfolgt keine Versen-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndung von Akten.                                               Kraft.\nBerlin, den 10. Oktober 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}